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Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een | 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des |
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII |
boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch | "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit |
recht. - Duitse vertaling | économique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2013 houdende invoeging van de bepalingen die een | loi du 26 décembre 2013 portant insertion des dispositions réglant des |
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII |
boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch | "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit |
recht (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2014). | économique (Moniteur belge du 28 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung |
von Angelegenheiten | von Angelegenheiten |
erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere | erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere |
Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches | Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen | "Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen |
Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden | Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden |
Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das | Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das |
Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und | Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und |
ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des | ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzbuches verstößt." | vorliegenden Gesetzbuches verstößt." |
Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das | "Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das |
Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls | Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls |
ihre Unterlassung an: | ihre Unterlassung an: |
1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch | 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch |
III des vorliegenden Gesetzbuches, | III des vorliegenden Gesetzbuches, |
2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die |
Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, | Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, |
3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale | 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale |
Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen | Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen |
eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder | eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder |
Aufschubzinsen zu zahlen, | Aufschubzinsen zu zahlen, |
4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter | 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter |
Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und | Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und |
Arbeitnehmerüberlassung, | Arbeitnehmerüberlassung, |
5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven | 5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven |
Arbeitsabkommen, | Arbeitsabkommen, |
6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch | 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch |
III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die | III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die |
Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, | Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, |
7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen | 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen |
in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden | in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden |
Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen | Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen |
Bestimmungen, | Bestimmungen, |
8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines | 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines |
in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über | in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über |
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes | die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes |
schuldig macht, | schuldig macht, |
9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen |
Umweltzeichen, | Umweltzeichen, |
10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung | 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung |
des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des | des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des |
selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen, | selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen, |
11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November | 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November |
2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im | 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im |
Dienstleistungsbereich, | Dienstleistungsbereich, |
12. Ausübung des Berufs des Güter- oder | 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder |
Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen |
Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, |
13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und |
Ruhezeiten der Fahrzeugführer, | Ruhezeiten der Fahrzeugführer, |
14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste, | Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste, |
15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen | 15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen |
Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen, | Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen, |
16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des | 16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des |
Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, | Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, |
und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 des Gesetzes vom 12. April | und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 des Gesetzes vom 12. April |
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch |
Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012." | Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012." |
Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem | "Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem |
Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein | Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein |
Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er | Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er |
kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem | kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem |
Verstoß ein Ende gesetzt worden ist." | Verstoß ein Ende gesetzt worden ist." |
Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass | "Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass |
auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm | auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm |
erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums | erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums |
sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und sein Urteil oder dessen | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und sein Urteil oder dessen |
Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur |
erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete | erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete |
Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt | Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt |
geboten wird. | geboten wird. |
Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die | Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die |
Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen | Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen |
Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer | Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer |
rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat, | rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat, |
der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der | der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der |
öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme | öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme |
in der Berufung aufgehoben wird." | in der Berufung aufgehoben wird." |
[Art. XVII.5] | [Art. XVII.5] |
[Art. XVII.6] | [Art. XVII.6] |
[KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage | [KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage |
Art. XVII.7 | Art. XVII.7 |
Art. XVII.8] | Art. XVII.8] |
Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird | Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den | "Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den |
Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten | Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten |
Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber | Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber |
unmittelbar bevorstehen." | unmittelbar bevorstehen." |
[Art. XVII.10] | [Art. XVII.10] |
[Art. XVII.11] | [Art. XVII.11] |
[Art. XVII.12] | [Art. XVII.12] |
[Art. XVII.13] | [Art. XVII.13] |
[KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI | [KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI |
Art. XVII.14 bis XVII.21] | Art. XVII.14 bis XVII.21] |
Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine | "Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine |
Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2." | Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2." |
Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des | "Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des |
vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen | vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen |
Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung. | Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung. |
§ 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls | § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls |
der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer |
Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien | Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien |
ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung | ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung |
eines unter der BE-Domain registrierten Domainnamens, die einen | eines unter der BE-Domain registrierten Domainnamens, die einen |
Verstoß gegen Artikel XII.22 darstellen, fest und ordnet ihre | Verstoß gegen Artikel XII.22 darstellen, fest und ordnet ihre |
Einstellung an. | Einstellung an. |
§ 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des | § 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des |
betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt | betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt |
oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder | oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder |
übertragen lässt. | übertragen lässt. |
[ § 4 - ...] | [ § 4 - ...] |
§ 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten | § 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten |
des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil | des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil |
ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie | ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur |
angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die | angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die |
Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt | Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt |
geboten wird. | geboten wird. |
[ § 6 - ...]" | [ § 6 - ...]" |
Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der | "Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der |
in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch | in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch |
nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht." | nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht." |
[Art. XVII.25] | [Art. XVII.25] |
[KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der | [KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der |
Verbraucherinteressen | Verbraucherinteressen |
Art. XVII.26 | Art. XVII.26 |
Art. XVII.27 | Art. XVII.27 |
Art. XVII.28] | Art. XVII.28] |
Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt | "Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt |
das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und | das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und |
ordnet ihre Unterlassung an." | ordnet ihre Unterlassung an." |
Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel | "Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel |
akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der | akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der |
qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der | qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der |
qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechts | qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechts |
zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren | zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren |
Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt. | Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt. |
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches |
können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in | können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in |
Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der | Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der |
Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27 | Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27 |
erwähnten Bedingungen erfüllt sind." | erwähnten Bedingungen erfüllt sind." |
[Art. XVII.31] | [Art. XVII.31] |
[Art. XVII.32] | [Art. XVII.32] |
Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann | "Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann |
anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die | anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die |
von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder | von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder |
sonst irgendwie veröffentlicht wird. | sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung | Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung |
einer Berichtigung anordnen." | einer Berichtigung anordnen." |
[Art. XVII.34] | [Art. XVII.34] |
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen |
Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 11 wird aufgehoben. | 1. Nummer 11 wird aufgehoben. |
2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: |
"12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des | "12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des |
Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,". | Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,". |
Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 9 wird aufgehoben. | 1. Nummer 9 wird aufgehoben. |
2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: |
"10. in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches,". | "10. in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches,". |
3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: |
"12. in Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches,". | "12. in Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches,". |
4. Nummer 13 wird aufgehoben. | 4. Nummer 13 wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. Mai 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des | durch das Gesetz vom 26. Mai 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche |
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die | Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die |
Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter | Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter |
Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die | Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die |
Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz | Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf | vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf |
Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden | Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden |
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes | Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes |
Gesetz eingefügt geregelt werden. | Gesetz eingefügt geregelt werden. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf | Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf |
die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, | die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, |
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
verweisen. | verweisen. |
Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten | Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten |
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der | Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch |
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |