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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2013
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Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit économique. - Traduction allemande
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26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII
boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit
recht. - Duitse vertaling économique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 houdende invoeging van de bepalingen die een loi du 26 décembre 2013 portant insertion des dispositions réglant des
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII
boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit
recht (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2014). économique (Moniteur belge du 28 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung
von Angelegenheiten von Angelegenheiten
erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere
Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen "Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen
Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden
Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das
Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und
ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzbuches verstößt." vorliegenden Gesetzbuches verstößt."
Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das "Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das
Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls
ihre Unterlassung an: ihre Unterlassung an:
1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch
III des vorliegenden Gesetzbuches, III des vorliegenden Gesetzbuches,
2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die
Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer,
3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale
Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen
eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder
Aufschubzinsen zu zahlen, Aufschubzinsen zu zahlen,
4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter
Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und
Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung,
5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven 5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven
Arbeitsabkommen, Arbeitsabkommen,
6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch
III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die
Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird,
7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen
in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden
Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen
Bestimmungen, Bestimmungen,
8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines
in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes
schuldig macht, schuldig macht,
9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen
Umweltzeichen, Umweltzeichen,
10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung
des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des
selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen, selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen,
11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November
2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im
Dienstleistungsbereich, Dienstleistungsbereich,
12. Ausübung des Berufs des Güter- oder 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen
Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein,
13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und
Ruhezeiten der Fahrzeugführer, Ruhezeiten der Fahrzeugführer,
14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste, Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste,
15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen 15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen
Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen, Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen,
16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des 16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des
Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012,
und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 des Gesetzes vom 12. April und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 des Gesetzes vom 12. April
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch
Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012." Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012."
Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem "Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem
Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein
Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er
kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem
Verstoß ein Ende gesetzt worden ist." Verstoß ein Ende gesetzt worden ist."
Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass "Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass
auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm
erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums
sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und sein Urteil oder dessen Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und sein Urteil oder dessen
Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur
erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete
Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt
geboten wird. geboten wird.
Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die
Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen
Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer
rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat, rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat,
der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der
öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme
in der Berufung aufgehoben wird." in der Berufung aufgehoben wird."
[Art. XVII.5] [Art. XVII.5]
[Art. XVII.6] [Art. XVII.6]
[KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage [KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage
Art. XVII.7 Art. XVII.7
Art. XVII.8] Art. XVII.8]
Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den "Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den
Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten
Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber
unmittelbar bevorstehen." unmittelbar bevorstehen."
[Art. XVII.10] [Art. XVII.10]
[Art. XVII.11] [Art. XVII.11]
[Art. XVII.12] [Art. XVII.12]
[Art. XVII.13] [Art. XVII.13]
[KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI [KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI
Art. XVII.14 bis XVII.21] Art. XVII.14 bis XVII.21]
Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine "Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine
Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2." Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2."
Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des "Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des
vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen
Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung. Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung.
§ 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls
der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer
Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien
ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung
eines unter der BE-Domain registrierten Domainnamens, die einen eines unter der BE-Domain registrierten Domainnamens, die einen
Verstoß gegen Artikel XII.22 darstellen, fest und ordnet ihre Verstoß gegen Artikel XII.22 darstellen, fest und ordnet ihre
Einstellung an. Einstellung an.
§ 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des § 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des
betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt
oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder
übertragen lässt. übertragen lässt.
[ § 4 - ...] [ § 4 - ...]
§ 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten § 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten
des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil
ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur
angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die
Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt
geboten wird. geboten wird.
[ § 6 - ...]" [ § 6 - ...]"
Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der "Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der
in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch
nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht." nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht."
[Art. XVII.25] [Art. XVII.25]
[KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der [KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der
Verbraucherinteressen Verbraucherinteressen
Art. XVII.26 Art. XVII.26
Art. XVII.27 Art. XVII.27
Art. XVII.28] Art. XVII.28]
Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt "Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt
das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und
ordnet ihre Unterlassung an." ordnet ihre Unterlassung an."
Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel "Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel
akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der
qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der
qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechts qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechts
zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren
Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt. Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches
können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in
Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der
Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27 Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27
erwähnten Bedingungen erfüllt sind." erwähnten Bedingungen erfüllt sind."
[Art. XVII.31] [Art. XVII.31]
[Art. XVII.32] [Art. XVII.32]
Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann "Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann
anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die
von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder
sonst irgendwie veröffentlicht wird. sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung
einer Berichtigung anordnen." einer Berichtigung anordnen."
[Art. XVII.34] [Art. XVII.34]
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nummer 11 wird aufgehoben. 1. Nummer 11 wird aufgehoben.
2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des "12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des
Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,". Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,".
Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 9 wird aufgehoben. 1. Nummer 9 wird aufgehoben.
2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:
"10. in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches,". "10. in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches,".
3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. in Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches,". "12. in Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches,".
4. Nummer 13 wird aufgehoben. 4. Nummer 13 wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. Mai 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des durch das Gesetz vom 26. Mai 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die
Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter
Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die
Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf
Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes
Gesetz eingefügt geregelt werden. Gesetz eingefügt geregelt werden.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf
die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird,
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
verweisen. verweisen.
Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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