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Wet houdende invoeging van boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van een aan boek XVII eigen definitie en sanctiebepalingen in hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling | Loi portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van een aan boek XVII eigen definitie en sanctiebepalingen in hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2013 houdende invoeging van boek XVII "Bijzondere | loi du 26 décembre 2013 portant insertion du livre XVII "Procédures |
rechtsprocedures" in het Wetboek van economisch recht, en houdende | juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et |
invoeging van een aan boek XVII eigen definitie en sanctiebepalingen | portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres |
in hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2014). | au livre XVII dans ce même Code (Moniteur belge du 28 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVII "Besondere | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVII "Besondere |
Gerichtsverfahren" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung | Gerichtsverfahren" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung |
einer Buch XVII eigenen Begriffsbestimmung und einer Buch XVII eigenen | einer Buch XVII eigenen Begriffsbestimmung und einer Buch XVII eigenen |
Sanktionsregelung in dasselbe Gesetzbuch | Sanktionsregelung in dasselbe Gesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 12 - Begriffsbestimmung Buch XVII | "KAPITEL 12 - Begriffsbestimmung Buch XVII |
Art. I.20 - Für die Anwendung von Buch XVII gilt folgende | Art. I.20 - Für die Anwendung von Buch XVII gilt folgende |
Begriffsbestimmung: | Begriffsbestimmung: |
1. qualifizierte Einrichtung: jede Organisation, die nach dem Recht | 1. qualifizierte Einrichtung: jede Organisation, die nach dem Recht |
eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse | eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse |
daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses | daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses |
Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug | Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug |
auf einen Verstoß zu erheben, um die Kollektivinteressen der | auf einen Verstoß zu erheben, um die Kollektivinteressen der |
Verbraucher zu schützen." | Verbraucher zu schützen." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVII mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVII mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"BUCH XVII - BESONDERE GERICHTSVERFAHREN | "BUCH XVII - BESONDERE GERICHTSVERFAHREN |
TITEL 1 - Unterlassungsklage | TITEL 1 - Unterlassungsklage |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
[Art. XVII.1 bis XVII.4] | [Art. XVII.1 bis XVII.4] |
Art. XVII.5 - Die in den Artikeln XVII.1 und XVII.2 erwähnte Klage | Art. XVII.5 - Die in den Artikeln XVII.1 und XVII.2 erwähnte Klage |
kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird, | kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird, |
nicht mehr erhoben werden. | nicht mehr erhoben werden. |
Art. XVII.6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und | Art. XVII.6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und |
untersucht. | untersucht. |
Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des | Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des |
Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift | Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jede Entscheidung infolge einer auf den Artikeln XVII.1 und XVII.2 | Jede Entscheidung infolge einer auf den Artikeln XVII.1 und XVII.2 |
beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen | beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen |
Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die | Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die |
Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. | Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. |
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine | Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine |
Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der Artikel XVII.1 und XVII.2 | Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der Artikel XVII.1 und XVII.2 |
ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. | ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. |
Bezieht sich die Entscheidung auf einen Zuwiderhandelnden, der einen | Bezieht sich die Entscheidung auf einen Zuwiderhandelnden, der einen |
reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird | reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird |
sie außerdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der | sie außerdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der |
Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen eine solche | Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen eine solche |
Entscheidung eingereicht wird, die zuständige Berufsbehörde | Entscheidung eingereicht wird, die zuständige Berufsbehörde |
unverzüglich über die Einreichung der Beschwerde informieren. | unverzüglich über die Einreichung der Beschwerde informieren. |
KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage | KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage |
Art. XVII.7 - Die Klage, die auf Artikel XVII.1 beruht, wird | Art. XVII.7 - Die Klage, die auf Artikel XVII.1 beruht, wird |
eingereicht auf Antrag: | eingereicht auf Antrag: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers oder | 2. des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers oder |
des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung | des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel | Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel |
VI.104 erwähnte Handlung, | VI.104 erwähnte Handlung, |
3. einer Berufsbehörde, eines Berufsverbandes oder überberuflichen | 3. einer Berufsbehörde, eines Berufsverbandes oder überberuflichen |
Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, | Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, |
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder | Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder |
vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im | vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, es | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, es |
sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel VI.104 erwähnte | sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel VI.104 erwähnte |
Handlung. | Handlung. |
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des | In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des |
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten | Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten |
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung | Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung |
definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. | definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. |
Art. XVII.8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der Artikel VI.104 | Art. XVII.8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der Artikel VI.104 |
und XVII.1 auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen | und XVII.1 auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen |
Verstoß gegen Artikel XVII.2 ausschließlich auf Veranlassung des für | Verstoß gegen Artikel XVII.2 ausschließlich auf Veranlassung des für |
die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht. | die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht. |
Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 9 beruht, wird auf Veranlassung | Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 9 beruht, wird auf Veranlassung |
des für Umwelt zuständigen Ministers eingereicht. Der durch das Gesetz | des für Umwelt zuständigen Ministers eingereicht. Der durch das Gesetz |
vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des | vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des |
europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister | europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister |
vorschlagen, eine solche Klage einzureichen. | vorschlagen, eine solche Klage einzureichen. |
Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 2 bis 6 beruht und sich auf die | Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 2 bis 6 beruht und sich auf die |
Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die | Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die |
Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf | Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf |
Artikel XVII.2 Nr. 8 und 13 beruht, werden auf Veranlassung des | Artikel XVII.2 Nr. 8 und 13 beruht, werden auf Veranlassung des |
Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht. | leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht. |
KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen Buch VI | KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen Buch VI |
[Art. XVII.9] | [Art. XVII.9] |
Art. XVII.10 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die | Art. XVII.10 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die |
Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel | Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel |
VI.17, VI.93 bis VI.95, VI.105 und VI.106 des vorliegenden | VI.17, VI.93 bis VI.95, VI.105 und VI.106 des vorliegenden |
Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung | Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung |
erhoben werden. | erhoben werden. |
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen | Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen |
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die | Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die |
Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: | Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: |
- den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der | - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der |
audiovisuellen Werbung, | audiovisuellen Werbung, |
- den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber | - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber |
beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und | beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und |
keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, | keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, |
- den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass | - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass |
die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur | die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur |
seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit | seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit |
Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. | Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. |
Art. XVII.11 - Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen | Art. XVII.11 - Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen |
Geschäftspraktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten | Geschäftspraktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten |
dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine | dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine |
Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine | Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine |
Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, | Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, |
vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. | vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. |
Art. XVII.12 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel | Art. XVII.12 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel |
VI.84 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere | VI.84 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere |
Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände | Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände |
gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder | gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder |
ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung | ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung |
empfehlen. | empfehlen. |
Art. XVII.13 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb | Art. XVII.13 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der | einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der |
im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu | im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu |
erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: | erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: |
1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten | 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten |
zuständigen Minister, | zuständigen Minister, |
2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der | 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der |
Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der berechtigten | Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der berechtigten |
Interessen des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens | Interessen des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens |
der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände | der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände |
des konkreten Falls angebracht ist. | des konkreten Falls angebracht ist. |
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder | Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder |
für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des | für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des |
Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen. | Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen. |
KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI | KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI |
[Art. XVII.14 bis XVII.21] | [Art. XVII.14 bis XVII.21] |
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen Buch XII | KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen Buch XII |
[Art. XVII.22] | [Art. XVII.22] |
[Art. XVII.23 - § 1] | [Art. XVII.23 - § 1] |
[Art. XVII.23 - § 2] | [Art. XVII.23 - § 2] |
[Art. XVII.23 - § 3] | [Art. XVII.23 - § 3] |
Art. XVII.23 - § 4 - Die Klage wird auf Antrag von Personen | Art. XVII.23 - § 4 - Die Klage wird auf Antrag von Personen |
eingereicht, die ein rechtmäßiges Interesse an dem betreffenden | eingereicht, die ein rechtmäßiges Interesse an dem betreffenden |
Domainnamen nachweisen können und die ein Recht auf eines der in | Domainnamen nachweisen können und die ein Recht auf eines der in |
Artikel XII.23 erwähnten Zeichen geltend machen können. | Artikel XII.23 erwähnten Zeichen geltend machen können. |
[Art. XVII.23 - § 5] | [Art. XVII.23 - § 5] |
Art. XVII.23 - § 6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und | Art. XVII.23 - § 6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und |
untersucht. | untersucht. |
Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht | Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht |
werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der | werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der |
Kanzlei des Gerichts hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben | Kanzlei des Gerichts hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per | Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per |
Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens | Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens |
acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar der | acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar der |
verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, zu erscheinen. | verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, zu erscheinen. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
3. Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen | 3. Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen |
die die Klage eingereicht wird, | die die Klage eingereicht wird, |
4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, | 4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, |
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegender Bestimmung beruhenden | Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegender Bestimmung beruhenden |
Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem | Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem |
Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt. | Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt. |
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine | Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine |
Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der vorliegenden Bestimmung | Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der vorliegenden Bestimmung |
ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. | ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. |
[Art. XVII.24] | [Art. XVII.24] |
Art. XVII.25 - Für die Anwendung der Artikel XII.1 bis XII.20 kann die | Art. XVII.25 - Für die Anwendung der Artikel XII.1 bis XII.20 kann die |
in Artikel XVII.1 erwähnte Unterlassungsklage ebenfalls auf Antrag | in Artikel XVII.1 erwähnte Unterlassungsklage ebenfalls auf Antrag |
einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenlandesverbandes eingereicht | einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenlandesverbandes eingereicht |
werden. | werden. |
KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der | KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der |
Verbraucherinteressen | Verbraucherinteressen |
Art. XVII.26 - Vorliegendes Kapitel handelt von | Art. XVII.26 - Vorliegendes Kapitel handelt von |
innergemeinschaftlichen Unterlassungsklagen in Bezug auf Handlungen, | innergemeinschaftlichen Unterlassungsklagen in Bezug auf Handlungen, |
die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen und | die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen und |
folgenden Bestimmungen zuwiderlaufen: | folgenden Bestimmungen zuwiderlaufen: |
a) den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | a) den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse, | Ausführungserlasse, |
b) den Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften: | b) den Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften: |
1. den Artikeln 33 bis 39 und 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 über | 1. den Artikeln 33 bis 39 und 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 über |
die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die | die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die |
Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet | Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet |
Brüssel-Hauptstadt und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 | Brüssel-Hauptstadt und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 |
bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur | bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste |
umsetzen, | umsetzen, |
2. den Artikeln 24, 28 und 29 des koordinierten Dekrets vom 27. | 2. den Artikeln 24, 28 und 29 des koordinierten Dekrets vom 27. |
Februar 2003 der Französischen Gemeinschaft "sur les services de | Februar 2003 der Französischen Gemeinschaft "sur les services de |
médias de l'audiovisuel" (audiovisuelle Mediendienste) und ihren | médias de l'audiovisuel" (audiovisuelle Mediendienste) und ihren |
Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie | Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie |
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter | 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, | Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, |
3. den Artikeln 81, 82, 84 und 87 des Erlasses der Flämischen | 3. den Artikeln 81, 82, 84 und 87 des Erlasses der Flämischen |
Regierung vom 25. Januar 1995 "tot coördinatie van de decreten | Regierung vom 25. Januar 1995 "tot coördinatie van de decreten |
betreffende de radio-omroep en de televisie" (Koordinierung der | betreffende de radio-omroep en de televisie" (Koordinierung der |
Dekrete über Rundfunk und Fernsehen) und ihren Ausführungserlassen, | Dekrete über Rundfunk und Fernsehen) und ihren Ausführungserlassen, |
die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. | die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. |
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und | Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung | Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung |
audiovisueller Mediendienste umsetzen, | audiovisueller Mediendienste umsetzen, |
4. den Artikeln 6 bis 14 des Dekrets der Deutschsprachigen | 4. den Artikeln 6 bis 14 des Dekrets der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste | Gemeinschaft vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste |
und die Kinovorstellungen und ihren Ausführungserlassen, die die | und die Kinovorstellungen und ihren Ausführungserlassen, die die |
Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober | Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober |
1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller | der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller |
Mediendienste umsetzen, | Mediendienste umsetzen, |
5. dem Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des | 5. dem Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des |
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und | Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und |
seinen Ausführungserlassen, | seinen Ausführungserlassen, |
6. den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 25. März 1964 über | 6. den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel und ihren Ausführungserlassen, die die Bestimmungen von | Arzneimittel und ihren Ausführungserlassen, die die Bestimmungen von |
Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6. November 2001 | Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6. November 2001 |
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel | zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel |
umsetzen in Bezug auf die Werbung für diese Arzneimittel, | umsetzen in Bezug auf die Werbung für diese Arzneimittel, |
7. dem Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im | 7. dem Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im |
Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige | Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige |
Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge und seinen | Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge und seinen |
Ausführungserlassen, | Ausführungserlassen, |
8. Buch XII Titel 1 des vorliegenden Gesetzbuches und seinen | 8. Buch XII Titel 1 des vorliegenden Gesetzbuches und seinen |
Ausführungserlassen, | Ausführungserlassen, |
9. den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des | 9. den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über |
Dienstleistungen im Binnenmarkt, die von den dafür zuständigen | Dienstleistungen im Binnenmarkt, die von den dafür zuständigen |
Behörden festgelegt sind, | Behörden festgelegt sind, |
10. dem Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher | 10. dem Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher |
beim Verkauf von Verbrauchsgütern | beim Verkauf von Verbrauchsgütern |
c) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der | c) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der |
Richtlinien, die in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des | Richtlinien, die in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über |
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufgeführt | Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufgeführt |
sind. | sind. |
Art. XVII.27 - Bei Verstößen, die ihren Ursprung in Belgien und | Art. XVII.27 - Bei Verstößen, die ihren Ursprung in Belgien und |
Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben, kann eine | Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben, kann eine |
qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine | qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine |
Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel | Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel |
erheben, um diesen Verstoß einstellen oder verbieten zu lassen, wenn | erheben, um diesen Verstoß einstellen oder verbieten zu lassen, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen | 1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen |
werden durch den Verstoß beeinträchtigt. | werden durch den Verstoß beeinträchtigt. |
2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Europäischen Kommission | 2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Europäischen Kommission |
erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften | erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
veröffentlichten Verzeichnis angegeben. | veröffentlichten Verzeichnis angegeben. |
Art. XVII.28 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen | Art. XVII.28 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen |
Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Kollektivinteressen der Verbraucher, die entweder im Verbraucherrat | Kollektivinteressen der Verbraucher, die entweder im Verbraucherrat |
vertreten sind oder von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister | vertreten sind oder von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister |
gemäß Kriterien zugelassen sind, die durch einen im Ministerrat | gemäß Kriterien zugelassen sind, die durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegt worden sind. | beratenen Erlass festgelegt worden sind. |
Der für Verbraucherschutz zuständige Minister richtet auf Antrag der | Der für Verbraucherschutz zuständige Minister richtet auf Antrag der |
qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser | qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser |
Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische | Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische |
Kommission. | Kommission. |
[Art. XVII.29] | [Art. XVII.29] |
[Art. XVII.30] | [Art. XVII.30] |
Art. XVII.31 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage | Art. XVII.31 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage |
sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem | sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem |
eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die | eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die |
Unterlassungsklage ergangen ist. | Unterlassungsklage ergangen ist. |
Art. XVII.32 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet | Art. XVII.32 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet |
und untersucht. | und untersucht. |
Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht | Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht |
werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der | werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der |
Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel hinterlegt oder dieser Kanzlei | Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel hinterlegt oder dieser Kanzlei |
per Einschreiben übermittelt. | per Einschreiben übermittelt. |
Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich | Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich |
die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei | die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei |
Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem | Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem |
ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, | ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, |
zu erscheinen. | zu erscheinen. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), | 1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), |
2. Namen oder Bezeichnung und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, | 2. Namen oder Bezeichnung und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, |
3. Namen oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder | 3. Namen oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder |
juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird, | juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird, |
4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, | 4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, |
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. | 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Eine Abschrift jeder Entscheidung in Bezug auf eine auf Artikel | Eine Abschrift jeder Entscheidung in Bezug auf eine auf Artikel |
XVII.27 gestützte Klage wird auf Betreiben des Greffiers dem für | XVII.27 gestützte Klage wird auf Betreiben des Greffiers dem für |
Verbraucherschutz zuständigen Minister innerhalb acht Tagen | Verbraucherschutz zuständigen Minister innerhalb acht Tagen |
übermittelt. | übermittelt. |
[Art. XVII.33] | [Art. XVII.33] |
Art. XVII.34 - Der König kann die in Artikel XVII.26 aufgezählten | Art. XVII.34 - Der König kann die in Artikel XVII.26 aufgezählten |
Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zur | Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zur |
Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der | 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der |
Verbraucherinteressen zu berücksichtigen." | Verbraucherinteressen zu berücksichtigen." |
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 11/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVII | "Abschnitt 11/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVII |
Art. XV.125/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer den | Art. XV.125/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer den |
in Artikel XVII.33 erwähnten Anordnungen nicht nachkommt." | in Artikel XVII.33 erwähnten Anordnungen nicht nachkommt." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 5 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, insofern sie auf | Art. 5 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, insofern sie auf |
Angelegenheiten Anwendung finden, die durch die entsprechenden | Angelegenheiten Anwendung finden, die durch die entsprechenden |
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes | Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes |
Gesetz eingefügt geregelt werden: | Gesetz eingefügt geregelt werden: |
- das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche | - das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche |
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, | Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, |
- im Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | - im Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
Verbraucherschutz, die Artikel 110 bis 113 und die Artikel 115 bis | Verbraucherschutz, die Artikel 110 bis 113 und die Artikel 115 bis |
118. | 118. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 6 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf | Art. 6 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf |
die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie | die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie |
auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. |
Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen durch | Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen durch |
Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der | Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch |
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |