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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2013
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Wet houdende invoeging van boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van een aan boek XVII eigen definitie en sanctiebepalingen in hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling Loi portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van een aan boek XVII eigen definitie en sanctiebepalingen in hetzelfde Wetboek. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 houdende invoeging van boek XVII "Bijzondere loi du 26 décembre 2013 portant insertion du livre XVII "Procédures
rechtsprocedures" in het Wetboek van economisch recht, en houdende juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et
invoeging van een aan boek XVII eigen definitie en sanctiebepalingen portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres
in hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2014). au livre XVII dans ce même Code (Moniteur belge du 28 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVII "Besondere 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVII "Besondere
Gerichtsverfahren" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung Gerichtsverfahren" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung
einer Buch XVII eigenen Begriffsbestimmung und einer Buch XVII eigenen einer Buch XVII eigenen Begriffsbestimmung und einer Buch XVII eigenen
Sanktionsregelung in dasselbe Gesetzbuch Sanktionsregelung in dasselbe Gesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 12 - Begriffsbestimmung Buch XVII "KAPITEL 12 - Begriffsbestimmung Buch XVII
Art. I.20 - Für die Anwendung von Buch XVII gilt folgende Art. I.20 - Für die Anwendung von Buch XVII gilt folgende
Begriffsbestimmung: Begriffsbestimmung:
1. qualifizierte Einrichtung: jede Organisation, die nach dem Recht 1. qualifizierte Einrichtung: jede Organisation, die nach dem Recht
eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse
daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug
auf einen Verstoß zu erheben, um die Kollektivinteressen der auf einen Verstoß zu erheben, um die Kollektivinteressen der
Verbraucher zu schützen." Verbraucher zu schützen."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVII mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVII mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"BUCH XVII - BESONDERE GERICHTSVERFAHREN "BUCH XVII - BESONDERE GERICHTSVERFAHREN
TITEL 1 - Unterlassungsklage TITEL 1 - Unterlassungsklage
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
[Art. XVII.1 bis XVII.4] [Art. XVII.1 bis XVII.4]
Art. XVII.5 - Die in den Artikeln XVII.1 und XVII.2 erwähnte Klage Art. XVII.5 - Die in den Artikeln XVII.1 und XVII.2 erwähnte Klage
kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird, kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird,
nicht mehr erhoben werden. nicht mehr erhoben werden.
Art. XVII.6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und Art. XVII.6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des
Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift
eingereicht werden. eingereicht werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jede Entscheidung infolge einer auf den Artikeln XVII.1 und XVII.2 Jede Entscheidung infolge einer auf den Artikeln XVII.1 und XVII.2
beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen
Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die
Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine
Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der Artikel XVII.1 und XVII.2 Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der Artikel XVII.1 und XVII.2
ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren.
Bezieht sich die Entscheidung auf einen Zuwiderhandelnden, der einen Bezieht sich die Entscheidung auf einen Zuwiderhandelnden, der einen
reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird
sie außerdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der sie außerdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der
Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen eine solche Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen eine solche
Entscheidung eingereicht wird, die zuständige Berufsbehörde Entscheidung eingereicht wird, die zuständige Berufsbehörde
unverzüglich über die Einreichung der Beschwerde informieren. unverzüglich über die Einreichung der Beschwerde informieren.
KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage
Art. XVII.7 - Die Klage, die auf Artikel XVII.1 beruht, wird Art. XVII.7 - Die Klage, die auf Artikel XVII.1 beruht, wird
eingereicht auf Antrag: eingereicht auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers oder 2. des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers oder
des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel
VI.104 erwähnte Handlung, VI.104 erwähnte Handlung,
3. einer Berufsbehörde, eines Berufsverbandes oder überberuflichen 3. einer Berufsbehörde, eines Berufsverbandes oder überberuflichen
Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, Verbandes mit Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder
vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, es Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, es
sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel VI.104 erwähnte sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel VI.104 erwähnte
Handlung. Handlung.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung
definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten.
Art. XVII.8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der Artikel VI.104 Art. XVII.8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der Artikel VI.104
und XVII.1 auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen und XVII.1 auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen
Verstoß gegen Artikel XVII.2 ausschließlich auf Veranlassung des für Verstoß gegen Artikel XVII.2 ausschließlich auf Veranlassung des für
die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht. die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht.
Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 9 beruht, wird auf Veranlassung Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 9 beruht, wird auf Veranlassung
des für Umwelt zuständigen Ministers eingereicht. Der durch das Gesetz des für Umwelt zuständigen Ministers eingereicht. Der durch das Gesetz
vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des
europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister
vorschlagen, eine solche Klage einzureichen. vorschlagen, eine solche Klage einzureichen.
Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 2 bis 6 beruht und sich auf die Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 2 bis 6 beruht und sich auf die
Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die
Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf
Artikel XVII.2 Nr. 8 und 13 beruht, werden auf Veranlassung des Artikel XVII.2 Nr. 8 und 13 beruht, werden auf Veranlassung des
Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht. leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht.
KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen Buch VI KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen Buch VI
[Art. XVII.9] [Art. XVII.9]
Art. XVII.10 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die Art. XVII.10 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die
Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel
VI.17, VI.93 bis VI.95, VI.105 und VI.106 des vorliegenden VI.17, VI.93 bis VI.95, VI.105 und VI.106 des vorliegenden
Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung
erhoben werden. erhoben werden.
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die
Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen:
- den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der
audiovisuellen Werbung, audiovisuellen Werbung,
- den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber
beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und
keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat,
- den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass
die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur
seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit
Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. Wohnsitz in Belgien bestimmt hat.
Art. XVII.11 - Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen Art. XVII.11 - Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen
Geschäftspraktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten Geschäftspraktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten
dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine
Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine
Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt,
vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte.
Art. XVII.12 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel Art. XVII.12 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel
VI.84 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere VI.84 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere
Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände
gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder
ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung
empfehlen. empfehlen.
Art. XVII.13 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb Art. XVII.13 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der
im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu
erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird:
1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten
zuständigen Minister, zuständigen Minister,
2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der
Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der berechtigten Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens Interessen des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens
der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände
des konkreten Falls angebracht ist. des konkreten Falls angebracht ist.
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder
für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des
Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen. Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen.
KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI
[Art. XVII.14 bis XVII.21] [Art. XVII.14 bis XVII.21]
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen Buch XII KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen Buch XII
[Art. XVII.22] [Art. XVII.22]
[Art. XVII.23 - § 1] [Art. XVII.23 - § 1]
[Art. XVII.23 - § 2] [Art. XVII.23 - § 2]
[Art. XVII.23 - § 3] [Art. XVII.23 - § 3]
Art. XVII.23 - § 4 - Die Klage wird auf Antrag von Personen Art. XVII.23 - § 4 - Die Klage wird auf Antrag von Personen
eingereicht, die ein rechtmäßiges Interesse an dem betreffenden eingereicht, die ein rechtmäßiges Interesse an dem betreffenden
Domainnamen nachweisen können und die ein Recht auf eines der in Domainnamen nachweisen können und die ein Recht auf eines der in
Artikel XII.23 erwähnten Zeichen geltend machen können. Artikel XII.23 erwähnten Zeichen geltend machen können.
[Art. XVII.23 - § 5] [Art. XVII.23 - § 5]
Art. XVII.23 - § 6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und Art. XVII.23 - § 6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht
werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der
Kanzlei des Gerichts hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben Kanzlei des Gerichts hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben
übermittelt. übermittelt.
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per
Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens
acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar der acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar der
verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, zu erscheinen. verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, zu erscheinen.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende
Angaben: Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers,
3. Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen 3. Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen
die die Klage eingereicht wird, die die Klage eingereicht wird,
4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, 4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe,
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegender Bestimmung beruhenden Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegender Bestimmung beruhenden
Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem
Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt. Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt.
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine
Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der vorliegenden Bestimmung Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der vorliegenden Bestimmung
ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren.
[Art. XVII.24] [Art. XVII.24]
Art. XVII.25 - Für die Anwendung der Artikel XII.1 bis XII.20 kann die Art. XVII.25 - Für die Anwendung der Artikel XII.1 bis XII.20 kann die
in Artikel XVII.1 erwähnte Unterlassungsklage ebenfalls auf Antrag in Artikel XVII.1 erwähnte Unterlassungsklage ebenfalls auf Antrag
einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenlandesverbandes eingereicht einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenlandesverbandes eingereicht
werden. werden.
KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der
Verbraucherinteressen Verbraucherinteressen
Art. XVII.26 - Vorliegendes Kapitel handelt von Art. XVII.26 - Vorliegendes Kapitel handelt von
innergemeinschaftlichen Unterlassungsklagen in Bezug auf Handlungen, innergemeinschaftlichen Unterlassungsklagen in Bezug auf Handlungen,
die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen und die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen und
folgenden Bestimmungen zuwiderlaufen: folgenden Bestimmungen zuwiderlaufen:
a) den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner a) den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse, Ausführungserlasse,
b) den Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften: b) den Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften:
1. den Artikeln 33 bis 39 und 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 über 1. den Artikeln 33 bis 39 und 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 über
die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die
Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet
Brüssel-Hauptstadt und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 Brüssel-Hauptstadt und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10
bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
umsetzen, umsetzen,
2. den Artikeln 24, 28 und 29 des koordinierten Dekrets vom 27. 2. den Artikeln 24, 28 und 29 des koordinierten Dekrets vom 27.
Februar 2003 der Französischen Gemeinschaft "sur les services de Februar 2003 der Französischen Gemeinschaft "sur les services de
médias de l'audiovisuel" (audiovisuelle Mediendienste) und ihren médias de l'audiovisuel" (audiovisuelle Mediendienste) und ihren
Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen,
3. den Artikeln 81, 82, 84 und 87 des Erlasses der Flämischen 3. den Artikeln 81, 82, 84 und 87 des Erlasses der Flämischen
Regierung vom 25. Januar 1995 "tot coördinatie van de decreten Regierung vom 25. Januar 1995 "tot coördinatie van de decreten
betreffende de radio-omroep en de televisie" (Koordinierung der betreffende de radio-omroep en de televisie" (Koordinierung der
Dekrete über Rundfunk und Fernsehen) und ihren Ausführungserlassen, Dekrete über Rundfunk und Fernsehen) und ihren Ausführungserlassen,
die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste umsetzen, audiovisueller Mediendienste umsetzen,
4. den Artikeln 6 bis 14 des Dekrets der Deutschsprachigen 4. den Artikeln 6 bis 14 des Dekrets der Deutschsprachigen
Gemeinschaft vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste Gemeinschaft vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste
und die Kinovorstellungen und ihren Ausführungserlassen, die die und die Kinovorstellungen und ihren Ausführungserlassen, die die
Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober
1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste umsetzen, Mediendienste umsetzen,
5. dem Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des 5. dem Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und
seinen Ausführungserlassen, seinen Ausführungserlassen,
6. den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 25. März 1964 über 6. den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel und ihren Ausführungserlassen, die die Bestimmungen von Arzneimittel und ihren Ausführungserlassen, die die Bestimmungen von
Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6. November 2001 Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
umsetzen in Bezug auf die Werbung für diese Arzneimittel, umsetzen in Bezug auf die Werbung für diese Arzneimittel,
7. dem Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im 7. dem Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im
Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige
Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge und seinen Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge und seinen
Ausführungserlassen, Ausführungserlassen,
8. Buch XII Titel 1 des vorliegenden Gesetzbuches und seinen 8. Buch XII Titel 1 des vorliegenden Gesetzbuches und seinen
Ausführungserlassen, Ausführungserlassen,
9. den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des 9. den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt, die von den dafür zuständigen Dienstleistungen im Binnenmarkt, die von den dafür zuständigen
Behörden festgelegt sind, Behörden festgelegt sind,
10. dem Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher 10. dem Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher
beim Verkauf von Verbrauchsgütern beim Verkauf von Verbrauchsgütern
c) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der c) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der
Richtlinien, die in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Richtlinien, die in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufgeführt Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufgeführt
sind. sind.
Art. XVII.27 - Bei Verstößen, die ihren Ursprung in Belgien und Art. XVII.27 - Bei Verstößen, die ihren Ursprung in Belgien und
Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben, kann eine Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben, kann eine
qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine
Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel
erheben, um diesen Verstoß einstellen oder verbieten zu lassen, wenn erheben, um diesen Verstoß einstellen oder verbieten zu lassen, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen 1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen
werden durch den Verstoß beeinträchtigt. werden durch den Verstoß beeinträchtigt.
2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Europäischen Kommission 2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Europäischen Kommission
erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlichten Verzeichnis angegeben. veröffentlichten Verzeichnis angegeben.
Art. XVII.28 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen Art. XVII.28 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen
Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Kollektivinteressen der Verbraucher, die entweder im Verbraucherrat Kollektivinteressen der Verbraucher, die entweder im Verbraucherrat
vertreten sind oder von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister vertreten sind oder von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister
gemäß Kriterien zugelassen sind, die durch einen im Ministerrat gemäß Kriterien zugelassen sind, die durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegt worden sind. beratenen Erlass festgelegt worden sind.
Der für Verbraucherschutz zuständige Minister richtet auf Antrag der Der für Verbraucherschutz zuständige Minister richtet auf Antrag der
qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser
Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische
Kommission. Kommission.
[Art. XVII.29] [Art. XVII.29]
[Art. XVII.30] [Art. XVII.30]
Art. XVII.31 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage Art. XVII.31 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage
sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem
eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die
Unterlassungsklage ergangen ist. Unterlassungsklage ergangen ist.
Art. XVII.32 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet Art. XVII.32 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet
und untersucht. und untersucht.
Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht
werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der
Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel hinterlegt oder dieser Kanzlei Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel hinterlegt oder dieser Kanzlei
per Einschreiben übermittelt. per Einschreiben übermittelt.
Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich
die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei
Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem
ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist,
zu erscheinen. zu erscheinen.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende
Angaben: Angaben:
1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), 1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr),
2. Namen oder Bezeichnung und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, 2. Namen oder Bezeichnung und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
3. Namen oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder 3. Namen oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder
juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird, juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird,
4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, 4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe,
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Eine Abschrift jeder Entscheidung in Bezug auf eine auf Artikel Eine Abschrift jeder Entscheidung in Bezug auf eine auf Artikel
XVII.27 gestützte Klage wird auf Betreiben des Greffiers dem für XVII.27 gestützte Klage wird auf Betreiben des Greffiers dem für
Verbraucherschutz zuständigen Minister innerhalb acht Tagen Verbraucherschutz zuständigen Minister innerhalb acht Tagen
übermittelt. übermittelt.
[Art. XVII.33] [Art. XVII.33]
Art. XVII.34 - Der König kann die in Artikel XVII.26 aufgezählten Art. XVII.34 - Der König kann die in Artikel XVII.26 aufgezählten
Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zur Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zur
Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen zu berücksichtigen." Verbraucherinteressen zu berücksichtigen."
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 11/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVII "Abschnitt 11/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVII
Art. XV.125/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer den Art. XV.125/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer den
in Artikel XVII.33 erwähnten Anordnungen nicht nachkommt." in Artikel XVII.33 erwähnten Anordnungen nicht nachkommt."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 5 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, insofern sie auf Art. 5 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, insofern sie auf
Angelegenheiten Anwendung finden, die durch die entsprechenden Angelegenheiten Anwendung finden, die durch die entsprechenden
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes
Gesetz eingefügt geregelt werden: Gesetz eingefügt geregelt werden:
- das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche - das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,
- im Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den - im Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den
Verbraucherschutz, die Artikel 110 bis 113 und die Artikel 115 bis Verbraucherschutz, die Artikel 110 bis 113 und die Artikel 115 bis
118. 118.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 6 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf Art. 6 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf
die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie
auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen durch Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen durch
Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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