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Wet houdende diverse bepalingen inzake de thematische volksleningen. - Duitse vertaling | Loi portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de | 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant diverses dispositions concernant les |
thematische volksleningen. - Duitse vertaling | prêts-citoyen thématiques. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2013 houdende diverse bepalingen inzake de thematische | loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions concernant les |
volksleningen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 2 | prêts-citoyen thématiques (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du |
april 2014). | 2 avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Bezug auf thematische Volksanleihen | in Bezug auf thematische Volksanleihen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Kassenbons: Nichtdividendenwerte erwähnt in Artikel 16 § 1 Nr. 6 | 1. Kassenbons: Nichtdividendenwerte erwähnt in Artikel 16 § 1 Nr. 6 |
des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von | des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von |
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel | Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel |
auf geregelten Märkten, die von Kreditinstituten dauernd oder | auf geregelten Märkten, die von Kreditinstituten dauernd oder |
wiederholt begeben werden, | wiederholt begeben werden, |
2. Termineinlage: eine Geldeinlage mit einer im Voraus festgelegten | 2. Termineinlage: eine Geldeinlage mit einer im Voraus festgelegten |
Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz, | Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz, |
3. Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, der zu Zweig 21 | 3. Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, der zu Zweig 21 |
"Lebensversicherungen, die nicht investmentfondsgebunden sind, mit | "Lebensversicherungen, die nicht investmentfondsgebunden sind, mit |
Ausnahme der Heirats- und Geburtenversicherung" wie in Anlage I zum | Ausnahme der Heirats- und Geburtenversicherung" wie in Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
erwähnt gehört, | erwähnt gehört, |
4. individuellen Anlegern: Anleger, die keine qualifizierten Anleger | 4. individuellen Anlegern: Anleger, die keine qualifizierten Anleger |
im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das | im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das |
öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von | öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von |
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind, | Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind, |
5. Kreditinstitut: ein belgisches Kreditinstitut, das auf der | 5. Kreditinstitut: ein belgisches Kreditinstitut, das auf der |
Grundlage von Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status | Grundlage von Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status |
und die Kontrolle der Kreditinstitute über eine Zulassung verfügt, | und die Kontrolle der Kreditinstitute über eine Zulassung verfügt, |
oder ein Kreditinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat des | oder ein Kreditinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und auf der Grundlage von | Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und auf der Grundlage von |
Titel III des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die | Titel III des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute Tätigkeiten in Belgien ausübt, | Kontrolle der Kreditinstitute Tätigkeiten in Belgien ausübt, |
6. Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen nach | 6. Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen nach |
belgischem Recht oder ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht | belgischem Recht oder ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht |
eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht | eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht |
angehört, das auf der Grundlage von Artikel 2bis des Gesetzes vom 9. | angehört, das auf der Grundlage von Artikel 2bis des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen über eine | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen über eine |
Zulassung verfügt, oder ein Versicherungsunternehmen, das einem | Zulassung verfügt, oder ein Versicherungsunternehmen, das einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und |
auf der Grundlage von Kapitel 5ter des vorerwähnten Gesetzes vom 9. | auf der Grundlage von Kapitel 5ter des vorerwähnten Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 Tätigkeiten in Belgien ausübt, | Juli 1975 Tätigkeiten in Belgien ausübt, |
7. Begünstigtem der Finanzierung: eine Behörde, eine öffentliche | 7. Begünstigtem der Finanzierung: eine Behörde, eine öffentliche |
Einrichtung oder ein Unternehmen, ob im Rahmen eines | Einrichtung oder ein Unternehmen, ob im Rahmen eines |
Zusammenarbeitsabkommens oder nicht, | Zusammenarbeitsabkommens oder nicht, |
8. Behörde: der Staat und seine Gebietskörperschaften, | 8. Behörde: der Staat und seine Gebietskörperschaften, |
9. öffentlicher Einrichtung: Einrichtungen und Personen wie in Artikel | 9. öffentlicher Einrichtung: Einrichtungen und Personen wie in Artikel |
2 Nr. 1 Buchstabe c) und d) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über | 2 Nr. 1 Buchstabe c) und d) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge erwähnt, | Dienstleistungsaufträge erwähnt, |
10. Unternehmen: ein in Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über | 10. Unternehmen: ein in Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über |
die Buchhaltung der Unternehmen erwähntes Unternehmen, das nicht als | die Buchhaltung der Unternehmen erwähntes Unternehmen, das nicht als |
Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April | Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April |
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz handelt, oder | 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz handelt, oder |
eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, das/die in Belgien | eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, das/die in Belgien |
ansässig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | ansässig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums ansässig ist und in Belgien über eine Niederlassung | Wirtschaftsraums ansässig ist und in Belgien über eine Niederlassung |
verfügt, über die es/sie alle oder einen Teil seiner/ihrer Tätigkeiten | verfügt, über die es/sie alle oder einen Teil seiner/ihrer Tätigkeiten |
in Belgien ausübt, | in Belgien ausübt, |
11. geeignetem Projekt: ein Projekt mit sozioökonomischer oder | 11. geeignetem Projekt: ein Projekt mit sozioökonomischer oder |
gesellschaftlicher Zielsetzung, dessen Einkünfte in Belgien der Steuer | gesellschaftlicher Zielsetzung, dessen Einkünfte in Belgien der Steuer |
unterliegen, | unterliegen, |
12. Finanzierung: Kreditverträge mit einer Laufzeit von mindestens | 12. Finanzierung: Kreditverträge mit einer Laufzeit von mindestens |
sieben Jahren, durch die ein Kreditinstitut einem Begünstigten der | sieben Jahren, durch die ein Kreditinstitut einem Begünstigten der |
Finanzierung in der Form eines Darlehens oder einer anderen | Finanzierung in der Form eines Darlehens oder einer anderen |
gleichartigen Finanzierung, Mobilienleasing oder Immobilienleasing | gleichartigen Finanzierung, Mobilienleasing oder Immobilienleasing |
einbegriffen, einen Kredit gewährt oder bewilligt, oder direkte oder | einbegriffen, einen Kredit gewährt oder bewilligt, oder direkte oder |
indirekte Investitionen mit einer Laufzeit von mindestens sieben | indirekte Investitionen mit einer Laufzeit von mindestens sieben |
Jahren, die ein Versicherungsunternehmen bei einem Begünstigten der | Jahren, die ein Versicherungsunternehmen bei einem Begünstigten der |
Finanzierung tätigt, | Finanzierung tätigt, |
13. thematischer Volksanleihe, auch Volksdarlehen genannt: Tätigkeit, | 13. thematischer Volksanleihe, auch Volksdarlehen genannt: Tätigkeit, |
durch die ein Kreditinstitut durch die Emission von Kassenbons oder | durch die ein Kreditinstitut durch die Emission von Kassenbons oder |
die Eröffnung von Termineinlagen gemäß den in vorliegendem Gesetz | die Eröffnung von Termineinlagen gemäß den in vorliegendem Gesetz |
bestimmten Bedingungen und Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft | bestimmten Bedingungen und Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft |
und damit geeignete Projekte finanziert, oder Tätigkeit, durch die ein | und damit geeignete Projekte finanziert, oder Tätigkeit, durch die ein |
Versicherungsunternehmen durch das Anbieten von Versicherungsverträgen | Versicherungsunternehmen durch das Anbieten von Versicherungsverträgen |
gemäß den in vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen und | gemäß den in vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen und |
Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft und damit geeignete Projekte | Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft und damit geeignete Projekte |
finanziert, | finanziert, |
14. BNB: die Belgische Nationalbank erwähnt im Gesetz vom 22. Februar | 14. BNB: die Belgische Nationalbank erwähnt im Gesetz vom 22. Februar |
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, |
15. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte erwähnt in | 15. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte erwähnt in |
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, |
16. ausreichend liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko: durch | 16. ausreichend liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko: durch |
Zentralstaaten begebene oder garantierte Schuldtitel und durch | Zentralstaaten begebene oder garantierte Schuldtitel und durch |
Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale | Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale |
Entwicklungsbanken oder regionale oder lokale Behörden der | Entwicklungsbanken oder regionale oder lokale Behörden der |
Mitgliedstaaten begebene Schuldtitel, denen in Anwendung der | Mitgliedstaaten begebene Schuldtitel, denen in Anwendung der |
Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardmethode) der | Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardmethode) der |
Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und |
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein |
Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen würde. | Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen würde. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditinstitute und | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditinstitute und |
Versicherungsunternehmen anwendbar, die thematische Volksanleihen auf | Versicherungsunternehmen anwendbar, die thematische Volksanleihen auf |
belgischem Staatsgebiet anbieten. | belgischem Staatsgebiet anbieten. |
KAPITEL 3 - Modalitäten der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für | KAPITEL 3 - Modalitäten der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für |
thematische Volksanleihen | thematische Volksanleihen |
Abschnitt 1 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch | Abschnitt 1 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch |
Kreditinstitute | Kreditinstitute |
Art. 4 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können | Art. 4 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können |
Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die | Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die |
Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen zur | Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen zur |
Zeichnung auffordern. | Zeichnung auffordern. |
Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des | Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des |
Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung | den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung |
von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird | von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird |
auf die Kreditinstitute verteilt gemäß Modalitäten, die im Königlichen | auf die Kreditinstitute verteilt gemäß Modalitäten, die im Königlichen |
Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Kontrolle der | Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Kontrolle der |
Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Belgischen | Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Belgischen |
Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22. | Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22. |
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen | Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen |
Nationalbank bestimmt sind. | Nationalbank bestimmt sind. |
In Absatz 1 erwähnte Kassenbons erfüllen folgende Bedingungen: | In Absatz 1 erwähnte Kassenbons erfüllen folgende Bedingungen: |
a) Sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar. | a) Sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar. |
b) Sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer | b) Sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer |
Wertpapiere und sind nicht an ein Derivat gebunden. | Wertpapiere und sind nicht an ein Derivat gebunden. |
c) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen. | c) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen. |
d) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht | d) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht |
vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall. | vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall. |
e) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie | e) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie |
94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt. | 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt. |
f) Die Mindesteinlage pro Kassenbon wie in Absatz 1 erwähnt beträgt | f) Die Mindesteinlage pro Kassenbon wie in Absatz 1 erwähnt beträgt |
höchstens 200 EUR. | höchstens 200 EUR. |
g) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. | g) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. |
h) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. | h) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. |
In Absatz 1 erwähnte Termineinlagen erfüllen folgende Bedingungen: | In Absatz 1 erwähnte Termineinlagen erfüllen folgende Bedingungen: |
a) Sie sind nicht nachrangig. | a) Sie sind nicht nachrangig. |
b) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen. | b) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen. |
c) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht | c) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht |
vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall. | vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall. |
d) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie | d) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie |
94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt. | 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt. |
e) Die Mindesteinlage pro Termineinlage wie in Absatz 1 erwähnt | e) Die Mindesteinlage pro Termineinlage wie in Absatz 1 erwähnt |
beträgt höchstens 200 EUR. | beträgt höchstens 200 EUR. |
f) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. | f) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. |
g) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. | g) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. |
Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des | Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des |
Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
bestimmen, wie der Mindestzinssatz zu berechnen ist, den die | bestimmen, wie der Mindestzinssatz zu berechnen ist, den die |
betreffenden Kreditinstitute auf Kassenbons oder Termineinlagen | betreffenden Kreditinstitute auf Kassenbons oder Termineinlagen |
anzuwenden haben, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes begeben | anzuwenden haben, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes begeben |
beziehungsweise eröffnet werden. | beziehungsweise eröffnet werden. |
Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des | Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des |
Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln | Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln |
festlegen, um zu gewährleisten, dass die Kassenbons und Termineinlagen | festlegen, um zu gewährleisten, dass die Kassenbons und Termineinlagen |
individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind. | individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind. |
Abschnitt 2 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch | Abschnitt 2 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch |
Versicherungsunternehmen | Versicherungsunternehmen |
Art. 5 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können | Art. 5 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können |
Versicherungsunternehmen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Versicherungsunternehmen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
durch das Anbieten von Versicherungsverträgen, die folgende | durch das Anbieten von Versicherungsverträgen, die folgende |
Bedingungen erfüllen, Finanzierungsmittel beschaffen: | Bedingungen erfüllen, Finanzierungsmittel beschaffen: |
a) Die Versicherungsverträge haben eine Laufzeit von mindestens zehn | a) Die Versicherungsverträge haben eine Laufzeit von mindestens zehn |
Jahren. | Jahren. |
b) Die Versicherungsverträge werden gegen Zahlung einer einmaligen | b) Die Versicherungsverträge werden gegen Zahlung einer einmaligen |
Prämie abgeschlossen. | Prämie abgeschlossen. |
c) In Abweichung von Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni | c) In Abweichung von Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni |
1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer | 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer |
jährlich höchstens 5 Prozent des theoretischen Rückkaufswerts | jährlich höchstens 5 Prozent des theoretischen Rückkaufswerts |
zurückkaufen. | zurückkaufen. |
d) Die gewährte garantierte Rendite ist marktkonform und liegt nicht | d) Die gewährte garantierte Rendite ist marktkonform und liegt nicht |
unter der garantierten Rendite, die für gleichartige | unter der garantierten Rendite, die für gleichartige |
Versicherungsverträge mit gleicher Laufzeit, die von dem betreffenden | Versicherungsverträge mit gleicher Laufzeit, die von dem betreffenden |
Versicherungsunternehmen angeboten werden, gewährt wird. | Versicherungsunternehmen angeboten werden, gewährt wird. |
e) Die Versicherungsverträge sehen eine Deckung im Todesfall vor, die | e) Die Versicherungsverträge sehen eine Deckung im Todesfall vor, die |
der Inventarreserve der Leistung im Erlebensfall entspricht. | der Inventarreserve der Leistung im Erlebensfall entspricht. |
f) Die Versicherungsverträge sind durch den Sonderschutzfonds für | f) Die Versicherungsverträge sind durch den Sonderschutzfonds für |
Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener | Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener |
Genossenschaften gedeckt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 14. | Genossenschaften gedeckt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 14. |
November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur | November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und | Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und |
insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite | insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite |
und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich | und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich |
des Schutzes von Einlagen, Lebensversicherungen und des Kapitals | des Schutzes von Einlagen, Lebensversicherungen und des Kapitals |
zugelassener Genossenschaften und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. | zugelassener Genossenschaften und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen, oder durch ein gleichwertiges | Finanzdienstleistungen, oder durch ein gleichwertiges |
Sicherungssystem, das ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen | Sicherungssystem, das ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums geschaffen hat. | Wirtschaftsraums geschaffen hat. |
g) Die Mindesthandelsprämie pro Versicherungsvertrag beträgt höchstens | g) Die Mindesthandelsprämie pro Versicherungsvertrag beträgt höchstens |
200 EUR. | 200 EUR. |
h) Die Versicherungsverträge sind individuellen Anlegern in | h) Die Versicherungsverträge sind individuellen Anlegern in |
ausreichendem Maße zugänglich. | ausreichendem Maße zugänglich. |
Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des | Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des |
Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung | den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung |
von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird | von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird |
auf die Versicherungsunternehmen verteilt gemäß Modalitäten, die im | auf die Versicherungsunternehmen verteilt gemäß Modalitäten, die im |
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der | Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der |
Kontrolle der Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der | Kontrolle der Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der |
Belgischen Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des | Belgischen Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des |
Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der | Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der |
Belgischen Nationalbank bestimmt sind. | Belgischen Nationalbank bestimmt sind. |
Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des | Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des |
Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln | Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln |
festlegen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsverträge | festlegen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsverträge |
individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind. | individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind. |
Abschnitt 3 - Interbankendarlehen | Abschnitt 3 - Interbankendarlehen |
Art. 6 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können | Art. 6 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können |
Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und | Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und |
unbeschadet des Artikels 10 bei anderen Kreditinstituten | unbeschadet des Artikels 10 bei anderen Kreditinstituten |
Interbankendarlehen aufnehmen. | Interbankendarlehen aufnehmen. |
In Absatz 1 erwähnte Interbankendarlehen werden ausschließlich mit | In Absatz 1 erwähnte Interbankendarlehen werden ausschließlich mit |
Finanzierungsmitteln gewährt, die durch die Emission von Kassenbons | Finanzierungsmitteln gewährt, die durch die Emission von Kassenbons |
oder die Eröffnung von Termineinlagen, die den Bedingungen von Artikel | oder die Eröffnung von Termineinlagen, die den Bedingungen von Artikel |
4 entsprechen, beschafft werden. | 4 entsprechen, beschafft werden. |
Kreditinstitute, die ein Interbankendarlehen aufnehmen, dürfen die so | Kreditinstitute, die ein Interbankendarlehen aufnehmen, dürfen die so |
erhaltenen Finanzierungsmittel nicht nutzen, um selbst | erhaltenen Finanzierungsmittel nicht nutzen, um selbst |
Interbankendarlehen zu gewähren. | Interbankendarlehen zu gewähren. |
Kreditinstitute, die in Anwendung des vorliegenden Artikels | Kreditinstitute, die in Anwendung des vorliegenden Artikels |
Interbankendarlehen gewähren, vergewissern sich der endgültigen | Interbankendarlehen gewähren, vergewissern sich der endgültigen |
Verwendung dieser Darlehen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des | Verwendung dieser Darlehen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Abschnitt 4 - Buchungstechnische Behandlung | Abschnitt 4 - Buchungstechnische Behandlung |
Art. 7 - Finanzierungsmittel, die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 | Art. 7 - Finanzierungsmittel, die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 |
beschaffen, Einkünfte aus den in Artikel 11 § 1 erwähnten Aktiva und | beschaffen, Einkünfte aus den in Artikel 11 § 1 erwähnten Aktiva und |
Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 6 aufgenommen werden, sowie | Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 6 aufgenommen werden, sowie |
Finanzierungen und Interbankendarlehen, die mit diesen | Finanzierungen und Interbankendarlehen, die mit diesen |
Finanzierungsmitteln gewährt werden, und Aktiva, die in Anwendung von | Finanzierungsmitteln gewährt werden, und Aktiva, die in Anwendung von |
Artikel 11 damit erworben werden, werden auf besonders dafür | Artikel 11 damit erworben werden, werden auf besonders dafür |
vorgesehenen getrennten Konten in der Buchführung des Kreditinstituts | vorgesehenen getrennten Konten in der Buchführung des Kreditinstituts |
auf eine Weise verbucht, die die genaue Identifizierung dieser | auf eine Weise verbucht, die die genaue Identifizierung dieser |
Finanzierungsmittel und ihrer Verwendung ermöglicht. | Finanzierungsmittel und ihrer Verwendung ermöglicht. |
Finanzierungen, die mit Finanzierungsmitteln gewährt werden, die | Finanzierungen, die mit Finanzierungsmitteln gewährt werden, die |
Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 5 beschaffen, bilden einen | Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 5 beschaffen, bilden einen |
separaten Fonds im Sinne von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom | separaten Fonds im Sinne von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom |
14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft. | 14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft. |
Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Finanzen genauere | Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Finanzen genauere |
Regeln in Bezug auf die Buchführungsverpflichtung wie in den | Regeln in Bezug auf die Buchführungsverpflichtung wie in den |
vorhergehenden Absätzen bestimmt festlegen. | vorhergehenden Absätzen bestimmt festlegen. |
Abschnitt 5 - Pflichtangaben | Abschnitt 5 - Pflichtangaben |
Art. 8 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen | Art. 8 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen |
Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des | Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes begebenen Kassenbons, eröffneten Termineinlagen | vorliegenden Gesetzes begebenen Kassenbons, eröffneten Termineinlagen |
oder angebotenen Versicherungsverträge wird ausdrücklich angegeben, | oder angebotenen Versicherungsverträge wird ausdrücklich angegeben, |
dass die Emission der Kassenbons, die Eröffnung der Termineinlagen | dass die Emission der Kassenbons, die Eröffnung der Termineinlagen |
oder das Anbieten der Versicherungsverträge in Anwendung des Gesetzes | oder das Anbieten der Versicherungsverträge in Anwendung des Gesetzes |
vom 26. Dezember 2013 über thematische Volksanleihen erfolgt und dass | vom 26. Dezember 2013 über thematische Volksanleihen erfolgt und dass |
die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. | die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. |
KAPITEL 4 - Verwendung der Finanzierungsmittel im Rahmen der | KAPITEL 4 - Verwendung der Finanzierungsmittel im Rahmen der |
thematischen Volksanleihen | thematischen Volksanleihen |
Abschnitt 1 - Geeignete Projekte | Abschnitt 1 - Geeignete Projekte |
Art. 9 - Damit Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer | Art. 9 - Damit Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer |
thematischen Volksanleihe in Betracht kommen, müssen sie eine | thematischen Volksanleihe in Betracht kommen, müssen sie eine |
sozioökonomische oder gesellschaftliche Zielsetzung haben. Durch einen | sozioökonomische oder gesellschaftliche Zielsetzung haben. Durch einen |
Erlass, der auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers und | Erlass, der auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers und |
des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Ministerrat beraten wird, | des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Ministerrat beraten wird, |
legt der König die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien | legt der König die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien |
erfüllen. | erfüllen. |
Auf Antrag des Begünstigten der Finanzierung gibt der Minister der | Auf Antrag des Begünstigten der Finanzierung gibt der Minister der |
Finanzen eine vorherige Stellungnahme darüber ab, ob ein Projekt mit | Finanzen eine vorherige Stellungnahme darüber ab, ob ein Projekt mit |
der Liste übereinstimmt, die in dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen | der Liste übereinstimmt, die in dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen |
Erlass festgelegt ist. Der König regelt auf Vorschlag des Ministers | Erlass festgelegt ist. Der König regelt auf Vorschlag des Ministers |
der Finanzen das Verfahren für die Beantragung einer Stellungnahme. | der Finanzen das Verfahren für die Beantragung einer Stellungnahme. |
Abschnitt 2 - Zugelassene Verwendung der Finanzierungsmittel | Abschnitt 2 - Zugelassene Verwendung der Finanzierungsmittel |
Art. 10 - Gemäß Artikel 4 beschaffte Finanzierungsmittel müssen binnen | Art. 10 - Gemäß Artikel 4 beschaffte Finanzierungsmittel müssen binnen |
einem Jahr zu neunzig Prozent für die Finanzierung geeigneter Projekte | einem Jahr zu neunzig Prozent für die Finanzierung geeigneter Projekte |
oder die Gewährung eines Interbankendarlehens im Sinne von Artikel 6 | oder die Gewährung eines Interbankendarlehens im Sinne von Artikel 6 |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Für die Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung dürfen | Für die Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung dürfen |
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: | Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: |
1. gemeinsame Projekte in Form einer Kreditzusammenlegung oder einer | 1. gemeinsame Projekte in Form einer Kreditzusammenlegung oder einer |
anderen Form der Kofinanzierung finanzieren, | anderen Form der Kofinanzierung finanzieren, |
2. beschaffte Finanzierungsmittel für die Finanzierung von Projekten | 2. beschaffte Finanzierungsmittel für die Finanzierung von Projekten |
im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft verwenden, | im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft verwenden, |
3. beschaffte Finanzierungsmittel für die Teilfinanzierung eines | 3. beschaffte Finanzierungsmittel für die Teilfinanzierung eines |
Projekts verwenden. | Projekts verwenden. |
Art. 11 - § 1 - In dem Zeitraum, der der Verwendung der beschafften | Art. 11 - § 1 - In dem Zeitraum, der der Verwendung der beschafften |
Finanzierungsmittel für die Finanzierung geeigneter Projekte gemäß | Finanzierungsmittel für die Finanzierung geeigneter Projekte gemäß |
Artikel 10 vorangeht, werden diese Finanzierungsmittel in ausreichend | Artikel 10 vorangeht, werden diese Finanzierungsmittel in ausreichend |
liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert. | liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert. |
Der Teil der Finanzierungsmittel, der in den in Artikel 10 bestimmten | Der Teil der Finanzierungsmittel, der in den in Artikel 10 bestimmten |
Grenzen nicht für die Finanzierung geeigneter Projekte verwendet | Grenzen nicht für die Finanzierung geeigneter Projekte verwendet |
werden muss, muss auch in ausreichend liquide Aktiva mit niedrigem | werden muss, muss auch in ausreichend liquide Aktiva mit niedrigem |
Risiko investiert werden. | Risiko investiert werden. |
Der Ertrag aus den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Aktiva | Der Ertrag aus den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Aktiva |
muss marktkonform sein. Diese Aktiva dürfen nicht als Deckungsaktiva | muss marktkonform sein. Diese Aktiva dürfen nicht als Deckungsaktiva |
wie in Artikel 64/3 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt | wie in Artikel 64/3 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Einkünfte aus den in Absatz 1 erwähnten Aktiva werden für die | Einkünfte aus den in Absatz 1 erwähnten Aktiva werden für die |
Finanzierung von Projekten verwendet, gegebenenfalls nach Abzug der | Finanzierung von Projekten verwendet, gegebenenfalls nach Abzug der |
Zinsen, die Inhabern der in Anwendung von Artikel 4 begebenen | Zinsen, die Inhabern der in Anwendung von Artikel 4 begebenen |
Kassenbons oder eröffneten Termineinlagen geschuldet werden, oder nach | Kassenbons oder eröffneten Termineinlagen geschuldet werden, oder nach |
Abzug der Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die Versicherungsnehmern | Abzug der Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die Versicherungsnehmern |
der in Anwendung von Artikel 5 angebotenen Versicherungsverträge | der in Anwendung von Artikel 5 angebotenen Versicherungsverträge |
geschuldet werden. | geschuldet werden. |
§ 2 - Die BNB kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines | § 2 - Die BNB kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines |
Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens aus | Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens aus |
Vorsichtsgründen vorübergehend eine Ausnahme in Bezug auf die | Vorsichtsgründen vorübergehend eine Ausnahme in Bezug auf die |
Bestimmungen von § 1 gewähren. In diesem Fall erlässt die BNB | Bestimmungen von § 1 gewähren. In diesem Fall erlässt die BNB |
gleichzeitig Maßnahmen, damit das Kreditinstitut oder das | gleichzeitig Maßnahmen, damit das Kreditinstitut oder das |
Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich die in Artikel 10 | Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich die in Artikel 10 |
erwähnte Verpflichtung erfüllt. | erwähnte Verpflichtung erfüllt. |
Abschnitt 3 - Pflichtangaben | Abschnitt 3 - Pflichtangaben |
Art. 12 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen | Art. 12 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen |
Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des | Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes gewährte Finanzierung wird ausdrücklich | vorliegenden Gesetzes gewährte Finanzierung wird ausdrücklich |
angegeben, dass die Finanzierung in Anwendung des Gesetzes vom 26. | angegeben, dass die Finanzierung in Anwendung des Gesetzes vom 26. |
Dezember 2013 über thematische Volksanleihen gewährt wird und dass die | Dezember 2013 über thematische Volksanleihen gewährt wird und dass die |
Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. | Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. |
KAPITEL 5 - Kontrolle in Zusammenhang mit thematischen Volksanleihen | KAPITEL 5 - Kontrolle in Zusammenhang mit thematischen Volksanleihen |
Abschnitt 1 - Kontrolle durch die BNB | Abschnitt 1 - Kontrolle durch die BNB |
Art. 13 - Die Belgische Nationalbank kontrolliert die Einhaltung der | Art. 13 - Die Belgische Nationalbank kontrolliert die Einhaltung der |
Artikel 6, 7, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes. Dazu verfügt sie | Artikel 6, 7, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes. Dazu verfügt sie |
über sämtliche Befugnisse, die ihr gemäß dem Gesetz vom 22. Februar | über sämtliche Befugnisse, die ihr gemäß dem Gesetz vom 22. Februar |
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank |
und den auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbaren | und den auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbaren |
Sondergesetzen erteilt werden. | Sondergesetzen erteilt werden. |
Art. 14 - § 1 - Die Kreditinstitute übermitteln der BNB in | Art. 14 - § 1 - Die Kreditinstitute übermitteln der BNB in |
regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens | regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens |
folgende Angaben enthält: | folgende Angaben enthält: |
1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 4 | 1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 4 |
erwähnt, aufgeteilt in Kassenbons, Termineinlagen und | erwähnt, aufgeteilt in Kassenbons, Termineinlagen und |
Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel | Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel |
6] aufgenommen worden sind, und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 | 6] aufgenommen worden sind, und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 |
getätigt worden sind, | getätigt worden sind, |
2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel | 2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel |
wie in den Artikeln 9 bis 11 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte | wie in den Artikeln 9 bis 11 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte |
Projekte, Investitionen und Interbankendarlehen, | Projekte, Investitionen und Interbankendarlehen, |
3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die | 3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die |
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
durch das Kreditinstitut eingehalten werden. | durch das Kreditinstitut eingehalten werden. |
Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer | Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer |
Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung | Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung |
bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in | bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in |
regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen | regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen |
übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des | übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten |
werden. | werden. |
§ 2 - Die Versicherungsunternehmen übermitteln der BNB in regelmäßigen | § 2 - Die Versicherungsunternehmen übermitteln der BNB in regelmäßigen |
Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben | Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben |
enthält: | enthält: |
1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 5 erwähnt | 1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 5 erwähnt |
und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 getätigt worden sind, | und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 getätigt worden sind, |
2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel | 2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel |
wie in den Artikeln 9 und 11 § 1 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte | wie in den Artikeln 9 und 11 § 1 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte |
Projekte und Investitionen, | Projekte und Investitionen, |
3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die | 3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die |
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
durch das Versicherungsunternehmen eingehalten werden. | durch das Versicherungsunternehmen eingehalten werden. |
Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer | Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer |
Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung | Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung |
bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in | bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in |
regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen | regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen |
übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des | übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten |
werden. | werden. |
Art. 15 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden | Art. 15 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen | Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen |
arbeitet die BNB gegebenenfalls mit der FSMA und mit den Behörden | arbeitet die BNB gegebenenfalls mit der FSMA und mit den Behörden |
anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. | anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. |
Die BNB kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 36/13, 36/14 und 36/16 | Die BNB kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 36/13, 36/14 und 36/16 |
des Gesetzes vom 22. Februar 1998 mit diesen Behörden vertrauliche | des Gesetzes vom 22. Februar 1998 mit diesen Behörden vertrauliche |
Informationen austauschen. | Informationen austauschen. |
Art. 16 - Die Kosten der BNB in Zusammenhang mit der in vorliegendem | Art. 16 - Die Kosten der BNB in Zusammenhang mit der in vorliegendem |
Kapitel erwähnten Kontrolle werden gemäß den im Königlichen Erlass vom | Kapitel erwähnten Kontrolle werden gemäß den im Königlichen Erlass vom |
17. Juli 2012 zur Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom | 17. Juli 2012 zur Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom |
22. Februar 1998 bestimmten Modalitäten von den Kreditinstituten und | 22. Februar 1998 bestimmten Modalitäten von den Kreditinstituten und |
Versicherungsunternehmen getragen. | Versicherungsunternehmen getragen. |
Abschnitt 2 - Kontrolle durch die FSMA | Abschnitt 2 - Kontrolle durch die FSMA |
Art. 17 - § 1 - Die FSMA kontrolliert die Einhaltung von Artikel 4 | Art. 17 - § 1 - Die FSMA kontrolliert die Einhaltung von Artikel 4 |
Absatz 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden | Absatz 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 und mit Ausnahme der | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 und mit Ausnahme der |
Kontrolle in Bezug auf die Artikel 5 und 8, was Versicherungsverträge | Kontrolle in Bezug auf die Artikel 5 und 8, was Versicherungsverträge |
betrifft, wird die Kontrolle der FSMA vor der Emission einer neuen Art | betrifft, wird die Kontrolle der FSMA vor der Emission einer neuen Art |
von Kassenbon oder der Eröffnung einer neuen Art von Termineinlage | von Kassenbon oder der Eröffnung einer neuen Art von Termineinlage |
ausgeübt. Wenn der Zeitraum, in dem ein Kassenbon oder eine | ausgeübt. Wenn der Zeitraum, in dem ein Kassenbon oder eine |
Termineinlage angeboten wird, sechs Monate überschreitet, findet alle | Termineinlage angeboten wird, sechs Monate überschreitet, findet alle |
sechs Monate erneut eine vorhergehende Kontrolle statt. | sechs Monate erneut eine vorhergehende Kontrolle statt. |
Die FSMA kann in einer Regelung Informationen festlegen, die | Die FSMA kann in einer Regelung Informationen festlegen, die |
Kreditinstitute ihr im Falle einer vorhergehenden Kontrolle gemäß § 2 | Kreditinstitute ihr im Falle einer vorhergehenden Kontrolle gemäß § 2 |
Absatz 1 übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens | Absatz 1 übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens |
die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf | die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf |
Werktagen ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. | Werktagen ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. |
Kreditinstitute dürfen die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen erst | Kreditinstitute dürfen die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen erst |
veröffentlichen, wenn die FSMA mitgeteilt hat, dass sie unter | veröffentlichen, wenn die FSMA mitgeteilt hat, dass sie unter |
Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 3 und 4 und Artikel 8 | Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 3 und 4 und Artikel 8 |
bestimmten Anforderungen keine Einwände dagegen hat. | bestimmten Anforderungen keine Einwände dagegen hat. |
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 können | § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 können |
Versicherungsunternehmen die FSMA bitten, vor dem Angebot einer neuen | Versicherungsunternehmen die FSMA bitten, vor dem Angebot einer neuen |
Art von Versicherungsvertrag eine vorhergehende Kontrolle der | Art von Versicherungsvertrag eine vorhergehende Kontrolle der |
Einhaltung der Artikel 5 und 8 durchzuführen. Wenn der Zeitraum, in | Einhaltung der Artikel 5 und 8 durchzuführen. Wenn der Zeitraum, in |
dem ein Versicherungsvertrag angeboten wird, im Falle eines solchen | dem ein Versicherungsvertrag angeboten wird, im Falle eines solchen |
Antrags sechs Monate überschreitet, findet alle sechs Monate erneut | Antrags sechs Monate überschreitet, findet alle sechs Monate erneut |
eine vorhergehende Kontrolle statt. | eine vorhergehende Kontrolle statt. |
Die FSMA legt in einer Regelung Informationen fest, die | Die FSMA legt in einer Regelung Informationen fest, die |
Versicherungsunternehmen ihr im Falle eines solchen Antrags | Versicherungsunternehmen ihr im Falle eines solchen Antrags |
übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens die in | übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens die in |
Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf Werktagen | Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf Werktagen |
ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. | ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. |
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 handelt es sich um | § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 handelt es sich um |
eine neue Art von Instrument, wenn dieses Instrument im Vergleich zu | eine neue Art von Instrument, wenn dieses Instrument im Vergleich zu |
den der FSMA bereits vorgelegten Instrumenten andere Eigenschaften | den der FSMA bereits vorgelegten Instrumenten andere Eigenschaften |
aufweist, zu denen der Zinssatz gehört, außer bei einem Zinssatz, der | aufweist, zu denen der Zinssatz gehört, außer bei einem Zinssatz, der |
aus der Anwendung von vorher im Angebot festgelegten | aus der Anwendung von vorher im Angebot festgelegten |
Anpassungskriterien hervorgeht. | Anpassungskriterien hervorgeht. |
§ 5 - Für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten | § 5 - Für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Zuständigkeiten verfügt die FSMA über sämtliche Befugnisse, die ihr | Zuständigkeiten verfügt die FSMA über sämtliche Befugnisse, die ihr |
durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die auf | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die auf |
Kreditinstitute anwendbaren besonderen Gesetze erteilt werden. | Kreditinstitute anwendbaren besonderen Gesetze erteilt werden. |
Art. 18 - Die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen übermitteln | Art. 18 - Die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen übermitteln |
der FSMA in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die | der FSMA in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die |
mindestens folgende Angaben enthält: | mindestens folgende Angaben enthält: |
1. für Kreditinstitute den Betrag der beschafften Finanzierungsmittel | 1. für Kreditinstitute den Betrag der beschafften Finanzierungsmittel |
erwähnt in Artikel 4, aufgeteilt einerseits in Kassenbons und | erwähnt in Artikel 4, aufgeteilt einerseits in Kassenbons und |
Termineinlagen und andererseits - aufgrund ihres Ursprungs - nach | Termineinlagen und andererseits - aufgrund ihres Ursprungs - nach |
individuellen Anlegern und nicht individuellen Anlegern, | individuellen Anlegern und nicht individuellen Anlegern, |
2. für Versicherungsunternehmen den Betrag der beschafften | 2. für Versicherungsunternehmen den Betrag der beschafften |
Finanzierungsmittel erwähnt in Artikel 5, aufgeteilt - aufgrund ihres | Finanzierungsmittel erwähnt in Artikel 5, aufgeteilt - aufgrund ihres |
Ursprungs - nach individuellen Anlegern und nicht individuellen | Ursprungs - nach individuellen Anlegern und nicht individuellen |
Anlegern. | Anlegern. |
Darüber hinaus kann die FSMA Kreditinstitute und | Darüber hinaus kann die FSMA Kreditinstitute und |
Versicherungsunternehmen um alle anderen notwendigen Angaben ersuchen, | Versicherungsunternehmen um alle anderen notwendigen Angaben ersuchen, |
anhand deren sie kontrollieren kann, ob die Bedingungen des | anhand deren sie kontrollieren kann, ob die Bedingungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die ihrer | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die ihrer |
Kontrolle unterliegen, durch das Kreditinstitut oder das | Kontrolle unterliegen, durch das Kreditinstitut oder das |
Versicherungsunternehmen eingehalten werden. | Versicherungsunternehmen eingehalten werden. |
Der Inhalt der vorerwähnten Übersicht wird durch die FSMA in einer | Der Inhalt der vorerwähnten Übersicht wird durch die FSMA in einer |
Regelung festgelegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung | Regelung festgelegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung |
bestimmt wird. | bestimmt wird. |
Art. 19 - Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des | Art. 19 - Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes, deren Einhaltung die FSMA kontrolliert, kann | vorliegenden Gesetzes, deren Einhaltung die FSMA kontrolliert, kann |
die FSMA Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 67 § 1 Buchstabe i) bis | die FSMA Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 67 § 1 Buchstabe i) bis |
o) und §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche | o) und §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche |
Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von | Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von |
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und in Artikel 36 | Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und in Artikel 36 |
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind. | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind. |
Art. 20 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden | Art. 20 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen | Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen |
arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der BNB und mit den Behörden | arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der BNB und mit den Behörden |
anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. | anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. |
Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 | Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 |
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden |
vertrauliche Informationen austauschen. | vertrauliche Informationen austauschen. |
KAPITEL 6 - Strafbestimmungen | KAPITEL 6 - Strafbestimmungen |
Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch | Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch |
vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat | vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat |
bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit | bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit |
nur einer dieser Strafen belegt, wer: | nur einer dieser Strafen belegt, wer: |
- gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7, 10 oder 11 oder ihrer | - gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7, 10 oder 11 oder ihrer |
Ausführungserlasse verstößt, | Ausführungserlasse verstößt, |
- einer aufgrund von Artikel 19 von der FSMA erteilten Anordnung nicht | - einer aufgrund von Artikel 19 von der FSMA erteilten Anordnung nicht |
nachkommt, | nachkommt, |
- sich weigert, der BNB oder der FSMA die von ihr verlangten Auskünfte | - sich weigert, der BNB oder der FSMA die von ihr verlangten Auskünfte |
und Unterlagen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Anwendung des | und Unterlagen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen |
notwendig sind, oder sich den Untersuchungsmaßnahmen der BNB oder der | notwendig sind, oder sich den Untersuchungsmaßnahmen der BNB oder der |
FSMA widersetzt oder eine Falschaussage macht. | FSMA widersetzt oder eine Falschaussage macht. |
Art. 22 - Ermittlungen infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 21 | Art. 22 - Ermittlungen infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 21 |
erwähnten Bestimmungen, die gegen ein Kreditinstitut oder ein | erwähnten Bestimmungen, die gegen ein Kreditinstitut oder ein |
Versicherungsunternehmen gerichtet sind, müssen dem Föderalen | Versicherungsunternehmen gerichtet sind, müssen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen von der befassten Gerichtsbehörde zur | Öffentlichen Dienst Finanzen von der befassten Gerichtsbehörde zur |
Kenntnis gebracht werden. | Kenntnis gebracht werden. |
KAPITEL 7 - Steuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 7 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
Art. 23 - Artikel 171 Nr. 3quinquies des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 23 - Artikel 171 Nr. 3quinquies des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ergänzt: | verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ergänzt: |
"und Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, die von | "und Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, die von |
Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen Volksanleihe | Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen Volksanleihe |
wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten werden, unter | wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten werden, unter |
der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen die in | der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen die in |
vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen,". | vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen,". |
Art. 24 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 24 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das | Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird wie folgt | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Nr. 2 bis 4" durch die Wörter | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Nr. 2 bis 4" durch die Wörter |
"in Nr. 2 bis 4 und 7" ersetzt. | "in Nr. 2 bis 4 und 7" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. auf 15 Prozent für Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, | "7. auf 15 Prozent für Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, |
die von Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen | die von Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen |
Volksanleihe wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten | Volksanleihe wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten |
werden, unter der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen | werden, unter der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen |
die in vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen | die in vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen |
erfüllen." | erfüllen." |
Art. 25 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und | Art. 25 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und |
Steuern] | Steuern] |
Art. 26 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass | Art. 26 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass |
Finanzierungsmittel, die durch die Emission von Kassenbons oder die | Finanzierungsmittel, die durch die Emission von Kassenbons oder die |
Eröffnung von Termineinlagen in Anwendung von Artikel 4 beschafft | Eröffnung von Termineinlagen in Anwendung von Artikel 4 beschafft |
worden sind, gemäß den Artikeln 6, 7, 10 und 11 behandelt und | worden sind, gemäß den Artikeln 6, 7, 10 und 11 behandelt und |
verwendet worden sind, ist das betreffende Kreditinstitut | verwendet worden sind, ist das betreffende Kreditinstitut |
verpflichtet, einen Betrag von 10 Prozent der den Inhabern der | verpflichtet, einen Betrag von 10 Prozent der den Inhabern der |
betreffenden Kassenbons oder Termineinlagen gezahlten oder zuerkannten | betreffenden Kassenbons oder Termineinlagen gezahlten oder zuerkannten |
Einkünfte zu zahlen. | Einkünfte zu zahlen. |
Die aufgrund der Anwendung des vorhergehenden Absatzes entstandene | Die aufgrund der Anwendung des vorhergehenden Absatzes entstandene |
Schuld des Kreditinstituts stellt eine Steuerschuld dar. Ihre | Schuld des Kreditinstituts stellt eine Steuerschuld dar. Ihre |
Eintreibung erfolgt gemäß den auf den Mobiliensteuervorabzug | Eintreibung erfolgt gemäß den auf den Mobiliensteuervorabzug |
anwendbaren Regeln. | anwendbaren Regeln. |
Die Sätze des Mobiliensteuervorabzugs und der Steuer der natürlichen | Die Sätze des Mobiliensteuervorabzugs und der Steuer der natürlichen |
Personen erwähnt in den Artikeln 23 und 24 stehen Inhabern der | Personen erwähnt in den Artikeln 23 und 24 stehen Inhabern der |
betreffenden Kassenbons und Termineinlagen weiterhin zu. | betreffenden Kassenbons und Termineinlagen weiterhin zu. |
Art. 27 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass | Art. 27 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass |
Finanzierungsmittel, die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen | Finanzierungsmittel, die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen |
in Anwendung von Artikel 5 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 7 | in Anwendung von Artikel 5 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 7 |
und 11 § 1 behandelt und verwendet worden sind, ist das betreffende | und 11 § 1 behandelt und verwendet worden sind, ist das betreffende |
Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Differenz zwischen dem | Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Differenz zwischen dem |
Betrag der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die | Betrag der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die |
gezahlte(n) Prämie(n) einbehalten worden ist, und dem Betrag der | gezahlte(n) Prämie(n) einbehalten worden ist, und dem Betrag der |
jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die Prämie(n) | jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die Prämie(n) |
des Versicherungsvertrags geschuldet würden, wenn dieser nicht in | des Versicherungsvertrags geschuldet würden, wenn dieser nicht in |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes angeboten worden wäre, zu zahlen. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes angeboten worden wäre, zu zahlen. |
Die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 entstandene Schuld des | Die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 entstandene Schuld des |
Versicherungsunternehmens stellt eine Steuerschuld dar. Ihre | Versicherungsunternehmens stellt eine Steuerschuld dar. Ihre |
Eintreibung erfolgt gemäß den auf die jährliche Steuer auf | Eintreibung erfolgt gemäß den auf die jährliche Steuer auf |
Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln. | Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln. |
Der Satz der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte erwähnt in | Der Satz der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte erwähnt in |
Artikel 25 steht Versicherungsnehmern, die die betreffenden | Artikel 25 steht Versicherungsnehmern, die die betreffenden |
Versicherungsverträge abgeschlossen haben, weiterhin zu. | Versicherungsverträge abgeschlossen haben, weiterhin zu. |
KAPITEL 8 - Evaluation | KAPITEL 8 - Evaluation |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden |
einer Evaluation unterzogen. | einer Evaluation unterzogen. |
Der für Finanzen zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige | Der für Finanzen zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige |
Minister erstellen einen Evaluationsbericht, der dem Ministerrat | Minister erstellen einen Evaluationsbericht, der dem Ministerrat |
binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Die Artikel 23 und 24 sind auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten | Die Artikel 23 und 24 sind auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten |
oder zuerkannten Zinsen anwendbar. | oder zuerkannten Zinsen anwendbar. |
Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes hören auf wirksam | Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes hören auf wirksam |
zu sein, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum ihres | zu sein, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt werden. | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |