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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2013
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Wet houdende diverse bepalingen inzake de thematische volksleningen. - Duitse vertaling Loi portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant diverses dispositions concernant les
thematische volksleningen. - Duitse vertaling prêts-citoyen thématiques. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 houdende diverse bepalingen inzake de thematische loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions concernant les
volksleningen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 2 prêts-citoyen thématiques (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du
april 2014). 2 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf thematische Volksanleihen in Bezug auf thematische Volksanleihen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Kassenbons: Nichtdividendenwerte erwähnt in Artikel 16 § 1 Nr. 6 1. Kassenbons: Nichtdividendenwerte erwähnt in Artikel 16 § 1 Nr. 6
des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel
auf geregelten Märkten, die von Kreditinstituten dauernd oder auf geregelten Märkten, die von Kreditinstituten dauernd oder
wiederholt begeben werden, wiederholt begeben werden,
2. Termineinlage: eine Geldeinlage mit einer im Voraus festgelegten 2. Termineinlage: eine Geldeinlage mit einer im Voraus festgelegten
Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz, Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz,
3. Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, der zu Zweig 21 3. Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, der zu Zweig 21
"Lebensversicherungen, die nicht investmentfondsgebunden sind, mit "Lebensversicherungen, die nicht investmentfondsgebunden sind, mit
Ausnahme der Heirats- und Geburtenversicherung" wie in Anlage I zum Ausnahme der Heirats- und Geburtenversicherung" wie in Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
erwähnt gehört, erwähnt gehört,
4. individuellen Anlegern: Anleger, die keine qualifizierten Anleger 4. individuellen Anlegern: Anleger, die keine qualifizierten Anleger
im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das
öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind, Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind,
5. Kreditinstitut: ein belgisches Kreditinstitut, das auf der 5. Kreditinstitut: ein belgisches Kreditinstitut, das auf der
Grundlage von Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status Grundlage von Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status
und die Kontrolle der Kreditinstitute über eine Zulassung verfügt, und die Kontrolle der Kreditinstitute über eine Zulassung verfügt,
oder ein Kreditinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat des oder ein Kreditinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und auf der Grundlage von Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und auf der Grundlage von
Titel III des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Titel III des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute Tätigkeiten in Belgien ausübt, Kontrolle der Kreditinstitute Tätigkeiten in Belgien ausübt,
6. Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen nach 6. Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen nach
belgischem Recht oder ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht belgischem Recht oder ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht
eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht
angehört, das auf der Grundlage von Artikel 2bis des Gesetzes vom 9. angehört, das auf der Grundlage von Artikel 2bis des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen über eine Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen über eine
Zulassung verfügt, oder ein Versicherungsunternehmen, das einem Zulassung verfügt, oder ein Versicherungsunternehmen, das einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und
auf der Grundlage von Kapitel 5ter des vorerwähnten Gesetzes vom 9. auf der Grundlage von Kapitel 5ter des vorerwähnten Gesetzes vom 9.
Juli 1975 Tätigkeiten in Belgien ausübt, Juli 1975 Tätigkeiten in Belgien ausübt,
7. Begünstigtem der Finanzierung: eine Behörde, eine öffentliche 7. Begünstigtem der Finanzierung: eine Behörde, eine öffentliche
Einrichtung oder ein Unternehmen, ob im Rahmen eines Einrichtung oder ein Unternehmen, ob im Rahmen eines
Zusammenarbeitsabkommens oder nicht, Zusammenarbeitsabkommens oder nicht,
8. Behörde: der Staat und seine Gebietskörperschaften, 8. Behörde: der Staat und seine Gebietskörperschaften,
9. öffentlicher Einrichtung: Einrichtungen und Personen wie in Artikel 9. öffentlicher Einrichtung: Einrichtungen und Personen wie in Artikel
2 Nr. 1 Buchstabe c) und d) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über 2 Nr. 1 Buchstabe c) und d) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge erwähnt, Dienstleistungsaufträge erwähnt,
10. Unternehmen: ein in Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über 10. Unternehmen: ein in Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über
die Buchhaltung der Unternehmen erwähntes Unternehmen, das nicht als die Buchhaltung der Unternehmen erwähntes Unternehmen, das nicht als
Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz handelt, oder 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz handelt, oder
eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, das/die in Belgien eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, das/die in Belgien
ansässig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen ansässig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ansässig ist und in Belgien über eine Niederlassung Wirtschaftsraums ansässig ist und in Belgien über eine Niederlassung
verfügt, über die es/sie alle oder einen Teil seiner/ihrer Tätigkeiten verfügt, über die es/sie alle oder einen Teil seiner/ihrer Tätigkeiten
in Belgien ausübt, in Belgien ausübt,
11. geeignetem Projekt: ein Projekt mit sozioökonomischer oder 11. geeignetem Projekt: ein Projekt mit sozioökonomischer oder
gesellschaftlicher Zielsetzung, dessen Einkünfte in Belgien der Steuer gesellschaftlicher Zielsetzung, dessen Einkünfte in Belgien der Steuer
unterliegen, unterliegen,
12. Finanzierung: Kreditverträge mit einer Laufzeit von mindestens 12. Finanzierung: Kreditverträge mit einer Laufzeit von mindestens
sieben Jahren, durch die ein Kreditinstitut einem Begünstigten der sieben Jahren, durch die ein Kreditinstitut einem Begünstigten der
Finanzierung in der Form eines Darlehens oder einer anderen Finanzierung in der Form eines Darlehens oder einer anderen
gleichartigen Finanzierung, Mobilienleasing oder Immobilienleasing gleichartigen Finanzierung, Mobilienleasing oder Immobilienleasing
einbegriffen, einen Kredit gewährt oder bewilligt, oder direkte oder einbegriffen, einen Kredit gewährt oder bewilligt, oder direkte oder
indirekte Investitionen mit einer Laufzeit von mindestens sieben indirekte Investitionen mit einer Laufzeit von mindestens sieben
Jahren, die ein Versicherungsunternehmen bei einem Begünstigten der Jahren, die ein Versicherungsunternehmen bei einem Begünstigten der
Finanzierung tätigt, Finanzierung tätigt,
13. thematischer Volksanleihe, auch Volksdarlehen genannt: Tätigkeit, 13. thematischer Volksanleihe, auch Volksdarlehen genannt: Tätigkeit,
durch die ein Kreditinstitut durch die Emission von Kassenbons oder durch die ein Kreditinstitut durch die Emission von Kassenbons oder
die Eröffnung von Termineinlagen gemäß den in vorliegendem Gesetz die Eröffnung von Termineinlagen gemäß den in vorliegendem Gesetz
bestimmten Bedingungen und Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft bestimmten Bedingungen und Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft
und damit geeignete Projekte finanziert, oder Tätigkeit, durch die ein und damit geeignete Projekte finanziert, oder Tätigkeit, durch die ein
Versicherungsunternehmen durch das Anbieten von Versicherungsverträgen Versicherungsunternehmen durch das Anbieten von Versicherungsverträgen
gemäß den in vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen und gemäß den in vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen und
Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft und damit geeignete Projekte Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft und damit geeignete Projekte
finanziert, finanziert,
14. BNB: die Belgische Nationalbank erwähnt im Gesetz vom 22. Februar 14. BNB: die Belgische Nationalbank erwähnt im Gesetz vom 22. Februar
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,
15. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte erwähnt in 15. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte erwähnt in
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
16. ausreichend liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko: durch 16. ausreichend liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko: durch
Zentralstaaten begebene oder garantierte Schuldtitel und durch Zentralstaaten begebene oder garantierte Schuldtitel und durch
Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale
Entwicklungsbanken oder regionale oder lokale Behörden der Entwicklungsbanken oder regionale oder lokale Behörden der
Mitgliedstaaten begebene Schuldtitel, denen in Anwendung der Mitgliedstaaten begebene Schuldtitel, denen in Anwendung der
Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardmethode) der Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardmethode) der
Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein
Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen würde. Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen würde.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditinstitute und Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen anwendbar, die thematische Volksanleihen auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die thematische Volksanleihen auf
belgischem Staatsgebiet anbieten. belgischem Staatsgebiet anbieten.
KAPITEL 3 - Modalitäten der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für KAPITEL 3 - Modalitäten der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für
thematische Volksanleihen thematische Volksanleihen
Abschnitt 1 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch Abschnitt 1 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch
Kreditinstitute Kreditinstitute
Art. 4 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können Art. 4 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können
Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die
Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen zur Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen zur
Zeichnung auffordern. Zeichnung auffordern.
Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des
Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung
von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird
auf die Kreditinstitute verteilt gemäß Modalitäten, die im Königlichen auf die Kreditinstitute verteilt gemäß Modalitäten, die im Königlichen
Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Kontrolle der Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Kontrolle der
Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Belgischen Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Belgischen
Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22. Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen
Nationalbank bestimmt sind. Nationalbank bestimmt sind.
In Absatz 1 erwähnte Kassenbons erfüllen folgende Bedingungen: In Absatz 1 erwähnte Kassenbons erfüllen folgende Bedingungen:
a) Sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar. a) Sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar.
b) Sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer b) Sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Wertpapiere und sind nicht an ein Derivat gebunden. Wertpapiere und sind nicht an ein Derivat gebunden.
c) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen. c) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen.
d) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht d) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht
vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall. vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall.
e) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie e) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie
94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt. 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt.
f) Die Mindesteinlage pro Kassenbon wie in Absatz 1 erwähnt beträgt f) Die Mindesteinlage pro Kassenbon wie in Absatz 1 erwähnt beträgt
höchstens 200 EUR. höchstens 200 EUR.
g) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. g) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich.
h) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. h) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform.
In Absatz 1 erwähnte Termineinlagen erfüllen folgende Bedingungen: In Absatz 1 erwähnte Termineinlagen erfüllen folgende Bedingungen:
a) Sie sind nicht nachrangig. a) Sie sind nicht nachrangig.
b) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen. b) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen.
c) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht c) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht
vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall. vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall.
d) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie d) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie
94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt. 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt.
e) Die Mindesteinlage pro Termineinlage wie in Absatz 1 erwähnt e) Die Mindesteinlage pro Termineinlage wie in Absatz 1 erwähnt
beträgt höchstens 200 EUR. beträgt höchstens 200 EUR.
f) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. f) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich.
g) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. g) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform.
Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des
Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
bestimmen, wie der Mindestzinssatz zu berechnen ist, den die bestimmen, wie der Mindestzinssatz zu berechnen ist, den die
betreffenden Kreditinstitute auf Kassenbons oder Termineinlagen betreffenden Kreditinstitute auf Kassenbons oder Termineinlagen
anzuwenden haben, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes begeben anzuwenden haben, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes begeben
beziehungsweise eröffnet werden. beziehungsweise eröffnet werden.
Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des
Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln
festlegen, um zu gewährleisten, dass die Kassenbons und Termineinlagen festlegen, um zu gewährleisten, dass die Kassenbons und Termineinlagen
individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind. individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind.
Abschnitt 2 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch Abschnitt 2 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch
Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen
Art. 5 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können Art. 5 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können
Versicherungsunternehmen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Versicherungsunternehmen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
durch das Anbieten von Versicherungsverträgen, die folgende durch das Anbieten von Versicherungsverträgen, die folgende
Bedingungen erfüllen, Finanzierungsmittel beschaffen: Bedingungen erfüllen, Finanzierungsmittel beschaffen:
a) Die Versicherungsverträge haben eine Laufzeit von mindestens zehn a) Die Versicherungsverträge haben eine Laufzeit von mindestens zehn
Jahren. Jahren.
b) Die Versicherungsverträge werden gegen Zahlung einer einmaligen b) Die Versicherungsverträge werden gegen Zahlung einer einmaligen
Prämie abgeschlossen. Prämie abgeschlossen.
c) In Abweichung von Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni c) In Abweichung von Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni
1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer
jährlich höchstens 5 Prozent des theoretischen Rückkaufswerts jährlich höchstens 5 Prozent des theoretischen Rückkaufswerts
zurückkaufen. zurückkaufen.
d) Die gewährte garantierte Rendite ist marktkonform und liegt nicht d) Die gewährte garantierte Rendite ist marktkonform und liegt nicht
unter der garantierten Rendite, die für gleichartige unter der garantierten Rendite, die für gleichartige
Versicherungsverträge mit gleicher Laufzeit, die von dem betreffenden Versicherungsverträge mit gleicher Laufzeit, die von dem betreffenden
Versicherungsunternehmen angeboten werden, gewährt wird. Versicherungsunternehmen angeboten werden, gewährt wird.
e) Die Versicherungsverträge sehen eine Deckung im Todesfall vor, die e) Die Versicherungsverträge sehen eine Deckung im Todesfall vor, die
der Inventarreserve der Leistung im Erlebensfall entspricht. der Inventarreserve der Leistung im Erlebensfall entspricht.
f) Die Versicherungsverträge sind durch den Sonderschutzfonds für f) Die Versicherungsverträge sind durch den Sonderschutzfonds für
Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener
Genossenschaften gedeckt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 14. Genossenschaften gedeckt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 14.
November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und
insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite
und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich
des Schutzes von Einlagen, Lebensversicherungen und des Kapitals des Schutzes von Einlagen, Lebensversicherungen und des Kapitals
zugelassener Genossenschaften und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. zugelassener Genossenschaften und zur Abänderung des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, oder durch ein gleichwertiges Finanzdienstleistungen, oder durch ein gleichwertiges
Sicherungssystem, das ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen Sicherungssystem, das ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums geschaffen hat. Wirtschaftsraums geschaffen hat.
g) Die Mindesthandelsprämie pro Versicherungsvertrag beträgt höchstens g) Die Mindesthandelsprämie pro Versicherungsvertrag beträgt höchstens
200 EUR. 200 EUR.
h) Die Versicherungsverträge sind individuellen Anlegern in h) Die Versicherungsverträge sind individuellen Anlegern in
ausreichendem Maße zugänglich. ausreichendem Maße zugänglich.
Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des
Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung
von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird
auf die Versicherungsunternehmen verteilt gemäß Modalitäten, die im auf die Versicherungsunternehmen verteilt gemäß Modalitäten, die im
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der
Kontrolle der Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Kontrolle der Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der
Belgischen Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Belgischen Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des
Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der
Belgischen Nationalbank bestimmt sind. Belgischen Nationalbank bestimmt sind.
Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des
Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln
festlegen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsverträge festlegen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsverträge
individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind. individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind.
Abschnitt 3 - Interbankendarlehen Abschnitt 3 - Interbankendarlehen
Art. 6 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können Art. 6 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können
Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und
unbeschadet des Artikels 10 bei anderen Kreditinstituten unbeschadet des Artikels 10 bei anderen Kreditinstituten
Interbankendarlehen aufnehmen. Interbankendarlehen aufnehmen.
In Absatz 1 erwähnte Interbankendarlehen werden ausschließlich mit In Absatz 1 erwähnte Interbankendarlehen werden ausschließlich mit
Finanzierungsmitteln gewährt, die durch die Emission von Kassenbons Finanzierungsmitteln gewährt, die durch die Emission von Kassenbons
oder die Eröffnung von Termineinlagen, die den Bedingungen von Artikel oder die Eröffnung von Termineinlagen, die den Bedingungen von Artikel
4 entsprechen, beschafft werden. 4 entsprechen, beschafft werden.
Kreditinstitute, die ein Interbankendarlehen aufnehmen, dürfen die so Kreditinstitute, die ein Interbankendarlehen aufnehmen, dürfen die so
erhaltenen Finanzierungsmittel nicht nutzen, um selbst erhaltenen Finanzierungsmittel nicht nutzen, um selbst
Interbankendarlehen zu gewähren. Interbankendarlehen zu gewähren.
Kreditinstitute, die in Anwendung des vorliegenden Artikels Kreditinstitute, die in Anwendung des vorliegenden Artikels
Interbankendarlehen gewähren, vergewissern sich der endgültigen Interbankendarlehen gewähren, vergewissern sich der endgültigen
Verwendung dieser Darlehen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des Verwendung dieser Darlehen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Abschnitt 4 - Buchungstechnische Behandlung Abschnitt 4 - Buchungstechnische Behandlung
Art. 7 - Finanzierungsmittel, die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Art. 7 - Finanzierungsmittel, die Kreditinstitute gemäß Artikel 4
beschaffen, Einkünfte aus den in Artikel 11 § 1 erwähnten Aktiva und beschaffen, Einkünfte aus den in Artikel 11 § 1 erwähnten Aktiva und
Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 6 aufgenommen werden, sowie Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 6 aufgenommen werden, sowie
Finanzierungen und Interbankendarlehen, die mit diesen Finanzierungen und Interbankendarlehen, die mit diesen
Finanzierungsmitteln gewährt werden, und Aktiva, die in Anwendung von Finanzierungsmitteln gewährt werden, und Aktiva, die in Anwendung von
Artikel 11 damit erworben werden, werden auf besonders dafür Artikel 11 damit erworben werden, werden auf besonders dafür
vorgesehenen getrennten Konten in der Buchführung des Kreditinstituts vorgesehenen getrennten Konten in der Buchführung des Kreditinstituts
auf eine Weise verbucht, die die genaue Identifizierung dieser auf eine Weise verbucht, die die genaue Identifizierung dieser
Finanzierungsmittel und ihrer Verwendung ermöglicht. Finanzierungsmittel und ihrer Verwendung ermöglicht.
Finanzierungen, die mit Finanzierungsmitteln gewährt werden, die Finanzierungen, die mit Finanzierungsmitteln gewährt werden, die
Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 5 beschaffen, bilden einen Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 5 beschaffen, bilden einen
separaten Fonds im Sinne von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom separaten Fonds im Sinne von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom
14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft. 14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft.
Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Finanzen genauere Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Finanzen genauere
Regeln in Bezug auf die Buchführungsverpflichtung wie in den Regeln in Bezug auf die Buchführungsverpflichtung wie in den
vorhergehenden Absätzen bestimmt festlegen. vorhergehenden Absätzen bestimmt festlegen.
Abschnitt 5 - Pflichtangaben Abschnitt 5 - Pflichtangaben
Art. 8 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen Art. 8 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen
Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes begebenen Kassenbons, eröffneten Termineinlagen vorliegenden Gesetzes begebenen Kassenbons, eröffneten Termineinlagen
oder angebotenen Versicherungsverträge wird ausdrücklich angegeben, oder angebotenen Versicherungsverträge wird ausdrücklich angegeben,
dass die Emission der Kassenbons, die Eröffnung der Termineinlagen dass die Emission der Kassenbons, die Eröffnung der Termineinlagen
oder das Anbieten der Versicherungsverträge in Anwendung des Gesetzes oder das Anbieten der Versicherungsverträge in Anwendung des Gesetzes
vom 26. Dezember 2013 über thematische Volksanleihen erfolgt und dass vom 26. Dezember 2013 über thematische Volksanleihen erfolgt und dass
die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.
KAPITEL 4 - Verwendung der Finanzierungsmittel im Rahmen der KAPITEL 4 - Verwendung der Finanzierungsmittel im Rahmen der
thematischen Volksanleihen thematischen Volksanleihen
Abschnitt 1 - Geeignete Projekte Abschnitt 1 - Geeignete Projekte
Art. 9 - Damit Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer Art. 9 - Damit Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer
thematischen Volksanleihe in Betracht kommen, müssen sie eine thematischen Volksanleihe in Betracht kommen, müssen sie eine
sozioökonomische oder gesellschaftliche Zielsetzung haben. Durch einen sozioökonomische oder gesellschaftliche Zielsetzung haben. Durch einen
Erlass, der auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers und Erlass, der auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers und
des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Ministerrat beraten wird, des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Ministerrat beraten wird,
legt der König die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien legt der König die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien
erfüllen. erfüllen.
Auf Antrag des Begünstigten der Finanzierung gibt der Minister der Auf Antrag des Begünstigten der Finanzierung gibt der Minister der
Finanzen eine vorherige Stellungnahme darüber ab, ob ein Projekt mit Finanzen eine vorherige Stellungnahme darüber ab, ob ein Projekt mit
der Liste übereinstimmt, die in dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen der Liste übereinstimmt, die in dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen
Erlass festgelegt ist. Der König regelt auf Vorschlag des Ministers Erlass festgelegt ist. Der König regelt auf Vorschlag des Ministers
der Finanzen das Verfahren für die Beantragung einer Stellungnahme. der Finanzen das Verfahren für die Beantragung einer Stellungnahme.
Abschnitt 2 - Zugelassene Verwendung der Finanzierungsmittel Abschnitt 2 - Zugelassene Verwendung der Finanzierungsmittel
Art. 10 - Gemäß Artikel 4 beschaffte Finanzierungsmittel müssen binnen Art. 10 - Gemäß Artikel 4 beschaffte Finanzierungsmittel müssen binnen
einem Jahr zu neunzig Prozent für die Finanzierung geeigneter Projekte einem Jahr zu neunzig Prozent für die Finanzierung geeigneter Projekte
oder die Gewährung eines Interbankendarlehens im Sinne von Artikel 6 oder die Gewährung eines Interbankendarlehens im Sinne von Artikel 6
verwendet werden. verwendet werden.
Für die Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung dürfen Für die Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung dürfen
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen:
1. gemeinsame Projekte in Form einer Kreditzusammenlegung oder einer 1. gemeinsame Projekte in Form einer Kreditzusammenlegung oder einer
anderen Form der Kofinanzierung finanzieren, anderen Form der Kofinanzierung finanzieren,
2. beschaffte Finanzierungsmittel für die Finanzierung von Projekten 2. beschaffte Finanzierungsmittel für die Finanzierung von Projekten
im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft verwenden, im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft verwenden,
3. beschaffte Finanzierungsmittel für die Teilfinanzierung eines 3. beschaffte Finanzierungsmittel für die Teilfinanzierung eines
Projekts verwenden. Projekts verwenden.
Art. 11 - § 1 - In dem Zeitraum, der der Verwendung der beschafften Art. 11 - § 1 - In dem Zeitraum, der der Verwendung der beschafften
Finanzierungsmittel für die Finanzierung geeigneter Projekte gemäß Finanzierungsmittel für die Finanzierung geeigneter Projekte gemäß
Artikel 10 vorangeht, werden diese Finanzierungsmittel in ausreichend Artikel 10 vorangeht, werden diese Finanzierungsmittel in ausreichend
liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert. liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert.
Der Teil der Finanzierungsmittel, der in den in Artikel 10 bestimmten Der Teil der Finanzierungsmittel, der in den in Artikel 10 bestimmten
Grenzen nicht für die Finanzierung geeigneter Projekte verwendet Grenzen nicht für die Finanzierung geeigneter Projekte verwendet
werden muss, muss auch in ausreichend liquide Aktiva mit niedrigem werden muss, muss auch in ausreichend liquide Aktiva mit niedrigem
Risiko investiert werden. Risiko investiert werden.
Der Ertrag aus den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Aktiva Der Ertrag aus den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Aktiva
muss marktkonform sein. Diese Aktiva dürfen nicht als Deckungsaktiva muss marktkonform sein. Diese Aktiva dürfen nicht als Deckungsaktiva
wie in Artikel 64/3 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt wie in Artikel 64/3 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt
verwendet werden. verwendet werden.
Einkünfte aus den in Absatz 1 erwähnten Aktiva werden für die Einkünfte aus den in Absatz 1 erwähnten Aktiva werden für die
Finanzierung von Projekten verwendet, gegebenenfalls nach Abzug der Finanzierung von Projekten verwendet, gegebenenfalls nach Abzug der
Zinsen, die Inhabern der in Anwendung von Artikel 4 begebenen Zinsen, die Inhabern der in Anwendung von Artikel 4 begebenen
Kassenbons oder eröffneten Termineinlagen geschuldet werden, oder nach Kassenbons oder eröffneten Termineinlagen geschuldet werden, oder nach
Abzug der Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die Versicherungsnehmern Abzug der Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die Versicherungsnehmern
der in Anwendung von Artikel 5 angebotenen Versicherungsverträge der in Anwendung von Artikel 5 angebotenen Versicherungsverträge
geschuldet werden. geschuldet werden.
§ 2 - Die BNB kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines § 2 - Die BNB kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines
Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens aus Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens aus
Vorsichtsgründen vorübergehend eine Ausnahme in Bezug auf die Vorsichtsgründen vorübergehend eine Ausnahme in Bezug auf die
Bestimmungen von § 1 gewähren. In diesem Fall erlässt die BNB Bestimmungen von § 1 gewähren. In diesem Fall erlässt die BNB
gleichzeitig Maßnahmen, damit das Kreditinstitut oder das gleichzeitig Maßnahmen, damit das Kreditinstitut oder das
Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich die in Artikel 10 Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich die in Artikel 10
erwähnte Verpflichtung erfüllt. erwähnte Verpflichtung erfüllt.
Abschnitt 3 - Pflichtangaben Abschnitt 3 - Pflichtangaben
Art. 12 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen Art. 12 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen
Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes gewährte Finanzierung wird ausdrücklich vorliegenden Gesetzes gewährte Finanzierung wird ausdrücklich
angegeben, dass die Finanzierung in Anwendung des Gesetzes vom 26. angegeben, dass die Finanzierung in Anwendung des Gesetzes vom 26.
Dezember 2013 über thematische Volksanleihen gewährt wird und dass die Dezember 2013 über thematische Volksanleihen gewährt wird und dass die
Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.
KAPITEL 5 - Kontrolle in Zusammenhang mit thematischen Volksanleihen KAPITEL 5 - Kontrolle in Zusammenhang mit thematischen Volksanleihen
Abschnitt 1 - Kontrolle durch die BNB Abschnitt 1 - Kontrolle durch die BNB
Art. 13 - Die Belgische Nationalbank kontrolliert die Einhaltung der Art. 13 - Die Belgische Nationalbank kontrolliert die Einhaltung der
Artikel 6, 7, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes. Dazu verfügt sie Artikel 6, 7, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes. Dazu verfügt sie
über sämtliche Befugnisse, die ihr gemäß dem Gesetz vom 22. Februar über sämtliche Befugnisse, die ihr gemäß dem Gesetz vom 22. Februar
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank
und den auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbaren und den auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbaren
Sondergesetzen erteilt werden. Sondergesetzen erteilt werden.
Art. 14 - § 1 - Die Kreditinstitute übermitteln der BNB in Art. 14 - § 1 - Die Kreditinstitute übermitteln der BNB in
regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens
folgende Angaben enthält: folgende Angaben enthält:
1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 4 1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 4
erwähnt, aufgeteilt in Kassenbons, Termineinlagen und erwähnt, aufgeteilt in Kassenbons, Termineinlagen und
Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel
6] aufgenommen worden sind, und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 6] aufgenommen worden sind, und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1
getätigt worden sind, getätigt worden sind,
2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel 2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel
wie in den Artikeln 9 bis 11 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte wie in den Artikeln 9 bis 11 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte
Projekte, Investitionen und Interbankendarlehen, Projekte, Investitionen und Interbankendarlehen,
3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die 3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
durch das Kreditinstitut eingehalten werden. durch das Kreditinstitut eingehalten werden.
Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer
Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung
bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in
regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen
übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten
werden. werden.
§ 2 - Die Versicherungsunternehmen übermitteln der BNB in regelmäßigen § 2 - Die Versicherungsunternehmen übermitteln der BNB in regelmäßigen
Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben
enthält: enthält:
1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 5 erwähnt 1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 5 erwähnt
und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 getätigt worden sind, und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 getätigt worden sind,
2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel 2. Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel
wie in den Artikeln 9 und 11 § 1 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte wie in den Artikeln 9 und 11 § 1 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte
Projekte und Investitionen, Projekte und Investitionen,
3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die 3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
durch das Versicherungsunternehmen eingehalten werden. durch das Versicherungsunternehmen eingehalten werden.
Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer
Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung
bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in
regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen
übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten
werden. werden.
Art. 15 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Art. 15 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden
Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen
arbeitet die BNB gegebenenfalls mit der FSMA und mit den Behörden arbeitet die BNB gegebenenfalls mit der FSMA und mit den Behörden
anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen.
Die BNB kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 36/13, 36/14 und 36/16 Die BNB kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 36/13, 36/14 und 36/16
des Gesetzes vom 22. Februar 1998 mit diesen Behörden vertrauliche des Gesetzes vom 22. Februar 1998 mit diesen Behörden vertrauliche
Informationen austauschen. Informationen austauschen.
Art. 16 - Die Kosten der BNB in Zusammenhang mit der in vorliegendem Art. 16 - Die Kosten der BNB in Zusammenhang mit der in vorliegendem
Kapitel erwähnten Kontrolle werden gemäß den im Königlichen Erlass vom Kapitel erwähnten Kontrolle werden gemäß den im Königlichen Erlass vom
17. Juli 2012 zur Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 zur Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom
22. Februar 1998 bestimmten Modalitäten von den Kreditinstituten und 22. Februar 1998 bestimmten Modalitäten von den Kreditinstituten und
Versicherungsunternehmen getragen. Versicherungsunternehmen getragen.
Abschnitt 2 - Kontrolle durch die FSMA Abschnitt 2 - Kontrolle durch die FSMA
Art. 17 - § 1 - Die FSMA kontrolliert die Einhaltung von Artikel 4 Art. 17 - § 1 - Die FSMA kontrolliert die Einhaltung von Artikel 4
Absatz 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden Absatz 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 und mit Ausnahme der § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 und mit Ausnahme der
Kontrolle in Bezug auf die Artikel 5 und 8, was Versicherungsverträge Kontrolle in Bezug auf die Artikel 5 und 8, was Versicherungsverträge
betrifft, wird die Kontrolle der FSMA vor der Emission einer neuen Art betrifft, wird die Kontrolle der FSMA vor der Emission einer neuen Art
von Kassenbon oder der Eröffnung einer neuen Art von Termineinlage von Kassenbon oder der Eröffnung einer neuen Art von Termineinlage
ausgeübt. Wenn der Zeitraum, in dem ein Kassenbon oder eine ausgeübt. Wenn der Zeitraum, in dem ein Kassenbon oder eine
Termineinlage angeboten wird, sechs Monate überschreitet, findet alle Termineinlage angeboten wird, sechs Monate überschreitet, findet alle
sechs Monate erneut eine vorhergehende Kontrolle statt. sechs Monate erneut eine vorhergehende Kontrolle statt.
Die FSMA kann in einer Regelung Informationen festlegen, die Die FSMA kann in einer Regelung Informationen festlegen, die
Kreditinstitute ihr im Falle einer vorhergehenden Kontrolle gemäß § 2 Kreditinstitute ihr im Falle einer vorhergehenden Kontrolle gemäß § 2
Absatz 1 übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens Absatz 1 übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens
die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf
Werktagen ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. Werktagen ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung.
Kreditinstitute dürfen die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen erst Kreditinstitute dürfen die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen erst
veröffentlichen, wenn die FSMA mitgeteilt hat, dass sie unter veröffentlichen, wenn die FSMA mitgeteilt hat, dass sie unter
Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 3 und 4 und Artikel 8 Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 3 und 4 und Artikel 8
bestimmten Anforderungen keine Einwände dagegen hat. bestimmten Anforderungen keine Einwände dagegen hat.
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 können § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 können
Versicherungsunternehmen die FSMA bitten, vor dem Angebot einer neuen Versicherungsunternehmen die FSMA bitten, vor dem Angebot einer neuen
Art von Versicherungsvertrag eine vorhergehende Kontrolle der Art von Versicherungsvertrag eine vorhergehende Kontrolle der
Einhaltung der Artikel 5 und 8 durchzuführen. Wenn der Zeitraum, in Einhaltung der Artikel 5 und 8 durchzuführen. Wenn der Zeitraum, in
dem ein Versicherungsvertrag angeboten wird, im Falle eines solchen dem ein Versicherungsvertrag angeboten wird, im Falle eines solchen
Antrags sechs Monate überschreitet, findet alle sechs Monate erneut Antrags sechs Monate überschreitet, findet alle sechs Monate erneut
eine vorhergehende Kontrolle statt. eine vorhergehende Kontrolle statt.
Die FSMA legt in einer Regelung Informationen fest, die Die FSMA legt in einer Regelung Informationen fest, die
Versicherungsunternehmen ihr im Falle eines solchen Antrags Versicherungsunternehmen ihr im Falle eines solchen Antrags
übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens die in übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens die in
Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf Werktagen Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf Werktagen
ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung.
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 handelt es sich um § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 handelt es sich um
eine neue Art von Instrument, wenn dieses Instrument im Vergleich zu eine neue Art von Instrument, wenn dieses Instrument im Vergleich zu
den der FSMA bereits vorgelegten Instrumenten andere Eigenschaften den der FSMA bereits vorgelegten Instrumenten andere Eigenschaften
aufweist, zu denen der Zinssatz gehört, außer bei einem Zinssatz, der aufweist, zu denen der Zinssatz gehört, außer bei einem Zinssatz, der
aus der Anwendung von vorher im Angebot festgelegten aus der Anwendung von vorher im Angebot festgelegten
Anpassungskriterien hervorgeht. Anpassungskriterien hervorgeht.
§ 5 - Für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten § 5 - Für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten
Zuständigkeiten verfügt die FSMA über sämtliche Befugnisse, die ihr Zuständigkeiten verfügt die FSMA über sämtliche Befugnisse, die ihr
durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die auf Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die auf
Kreditinstitute anwendbaren besonderen Gesetze erteilt werden. Kreditinstitute anwendbaren besonderen Gesetze erteilt werden.
Art. 18 - Die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen übermitteln Art. 18 - Die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen übermitteln
der FSMA in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die der FSMA in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die
mindestens folgende Angaben enthält: mindestens folgende Angaben enthält:
1. für Kreditinstitute den Betrag der beschafften Finanzierungsmittel 1. für Kreditinstitute den Betrag der beschafften Finanzierungsmittel
erwähnt in Artikel 4, aufgeteilt einerseits in Kassenbons und erwähnt in Artikel 4, aufgeteilt einerseits in Kassenbons und
Termineinlagen und andererseits - aufgrund ihres Ursprungs - nach Termineinlagen und andererseits - aufgrund ihres Ursprungs - nach
individuellen Anlegern und nicht individuellen Anlegern, individuellen Anlegern und nicht individuellen Anlegern,
2. für Versicherungsunternehmen den Betrag der beschafften 2. für Versicherungsunternehmen den Betrag der beschafften
Finanzierungsmittel erwähnt in Artikel 5, aufgeteilt - aufgrund ihres Finanzierungsmittel erwähnt in Artikel 5, aufgeteilt - aufgrund ihres
Ursprungs - nach individuellen Anlegern und nicht individuellen Ursprungs - nach individuellen Anlegern und nicht individuellen
Anlegern. Anlegern.
Darüber hinaus kann die FSMA Kreditinstitute und Darüber hinaus kann die FSMA Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen um alle anderen notwendigen Angaben ersuchen, Versicherungsunternehmen um alle anderen notwendigen Angaben ersuchen,
anhand deren sie kontrollieren kann, ob die Bedingungen des anhand deren sie kontrollieren kann, ob die Bedingungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die ihrer vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die ihrer
Kontrolle unterliegen, durch das Kreditinstitut oder das Kontrolle unterliegen, durch das Kreditinstitut oder das
Versicherungsunternehmen eingehalten werden. Versicherungsunternehmen eingehalten werden.
Der Inhalt der vorerwähnten Übersicht wird durch die FSMA in einer Der Inhalt der vorerwähnten Übersicht wird durch die FSMA in einer
Regelung festgelegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung Regelung festgelegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung
bestimmt wird. bestimmt wird.
Art. 19 - Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Art. 19 - Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, deren Einhaltung die FSMA kontrolliert, kann vorliegenden Gesetzes, deren Einhaltung die FSMA kontrolliert, kann
die FSMA Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 67 § 1 Buchstabe i) bis die FSMA Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 67 § 1 Buchstabe i) bis
o) und §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche o) und §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche
Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und in Artikel 36 Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und in Artikel 36
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind. Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind.
Art. 20 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Art. 20 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden
Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen
arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der BNB und mit den Behörden arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der BNB und mit den Behörden
anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen.
Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden
vertrauliche Informationen austauschen. vertrauliche Informationen austauschen.
KAPITEL 6 - Strafbestimmungen KAPITEL 6 - Strafbestimmungen
Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch
vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat
bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit
nur einer dieser Strafen belegt, wer: nur einer dieser Strafen belegt, wer:
- gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7, 10 oder 11 oder ihrer - gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7, 10 oder 11 oder ihrer
Ausführungserlasse verstößt, Ausführungserlasse verstößt,
- einer aufgrund von Artikel 19 von der FSMA erteilten Anordnung nicht - einer aufgrund von Artikel 19 von der FSMA erteilten Anordnung nicht
nachkommt, nachkommt,
- sich weigert, der BNB oder der FSMA die von ihr verlangten Auskünfte - sich weigert, der BNB oder der FSMA die von ihr verlangten Auskünfte
und Unterlagen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Anwendung des und Unterlagen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen
notwendig sind, oder sich den Untersuchungsmaßnahmen der BNB oder der notwendig sind, oder sich den Untersuchungsmaßnahmen der BNB oder der
FSMA widersetzt oder eine Falschaussage macht. FSMA widersetzt oder eine Falschaussage macht.
Art. 22 - Ermittlungen infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 21 Art. 22 - Ermittlungen infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 21
erwähnten Bestimmungen, die gegen ein Kreditinstitut oder ein erwähnten Bestimmungen, die gegen ein Kreditinstitut oder ein
Versicherungsunternehmen gerichtet sind, müssen dem Föderalen Versicherungsunternehmen gerichtet sind, müssen dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen von der befassten Gerichtsbehörde zur Öffentlichen Dienst Finanzen von der befassten Gerichtsbehörde zur
Kenntnis gebracht werden. Kenntnis gebracht werden.
KAPITEL 7 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 7 - Steuerrechtliche Bestimmungen
Art. 23 - Artikel 171 Nr. 3quinquies des Einkommensteuergesetzbuches Art. 23 - Artikel 171 Nr. 3quinquies des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ergänzt: verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ergänzt:
"und Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, die von "und Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, die von
Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen Volksanleihe Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen Volksanleihe
wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten werden, unter wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten werden, unter
der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen die in der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen die in
vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen,". vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen,".
Art. 24 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 24 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird wie folgt steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Nr. 2 bis 4" durch die Wörter 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Nr. 2 bis 4" durch die Wörter
"in Nr. 2 bis 4 und 7" ersetzt. "in Nr. 2 bis 4 und 7" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. auf 15 Prozent für Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, "7. auf 15 Prozent für Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen,
die von Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen die von Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen
Volksanleihe wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten Volksanleihe wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten
werden, unter der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen werden, unter der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen
die in vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen die in vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen
erfüllen." erfüllen."
Art. 25 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Art. 25 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und
Steuern] Steuern]
Art. 26 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Art. 26 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass
Finanzierungsmittel, die durch die Emission von Kassenbons oder die Finanzierungsmittel, die durch die Emission von Kassenbons oder die
Eröffnung von Termineinlagen in Anwendung von Artikel 4 beschafft Eröffnung von Termineinlagen in Anwendung von Artikel 4 beschafft
worden sind, gemäß den Artikeln 6, 7, 10 und 11 behandelt und worden sind, gemäß den Artikeln 6, 7, 10 und 11 behandelt und
verwendet worden sind, ist das betreffende Kreditinstitut verwendet worden sind, ist das betreffende Kreditinstitut
verpflichtet, einen Betrag von 10 Prozent der den Inhabern der verpflichtet, einen Betrag von 10 Prozent der den Inhabern der
betreffenden Kassenbons oder Termineinlagen gezahlten oder zuerkannten betreffenden Kassenbons oder Termineinlagen gezahlten oder zuerkannten
Einkünfte zu zahlen. Einkünfte zu zahlen.
Die aufgrund der Anwendung des vorhergehenden Absatzes entstandene Die aufgrund der Anwendung des vorhergehenden Absatzes entstandene
Schuld des Kreditinstituts stellt eine Steuerschuld dar. Ihre Schuld des Kreditinstituts stellt eine Steuerschuld dar. Ihre
Eintreibung erfolgt gemäß den auf den Mobiliensteuervorabzug Eintreibung erfolgt gemäß den auf den Mobiliensteuervorabzug
anwendbaren Regeln. anwendbaren Regeln.
Die Sätze des Mobiliensteuervorabzugs und der Steuer der natürlichen Die Sätze des Mobiliensteuervorabzugs und der Steuer der natürlichen
Personen erwähnt in den Artikeln 23 und 24 stehen Inhabern der Personen erwähnt in den Artikeln 23 und 24 stehen Inhabern der
betreffenden Kassenbons und Termineinlagen weiterhin zu. betreffenden Kassenbons und Termineinlagen weiterhin zu.
Art. 27 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Art. 27 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass
Finanzierungsmittel, die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen Finanzierungsmittel, die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen
in Anwendung von Artikel 5 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 7 in Anwendung von Artikel 5 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 7
und 11 § 1 behandelt und verwendet worden sind, ist das betreffende und 11 § 1 behandelt und verwendet worden sind, ist das betreffende
Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Differenz zwischen dem Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Differenz zwischen dem
Betrag der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die Betrag der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die
gezahlte(n) Prämie(n) einbehalten worden ist, und dem Betrag der gezahlte(n) Prämie(n) einbehalten worden ist, und dem Betrag der
jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die Prämie(n) jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die Prämie(n)
des Versicherungsvertrags geschuldet würden, wenn dieser nicht in des Versicherungsvertrags geschuldet würden, wenn dieser nicht in
Anwendung des vorliegenden Gesetzes angeboten worden wäre, zu zahlen. Anwendung des vorliegenden Gesetzes angeboten worden wäre, zu zahlen.
Die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 entstandene Schuld des Die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 entstandene Schuld des
Versicherungsunternehmens stellt eine Steuerschuld dar. Ihre Versicherungsunternehmens stellt eine Steuerschuld dar. Ihre
Eintreibung erfolgt gemäß den auf die jährliche Steuer auf Eintreibung erfolgt gemäß den auf die jährliche Steuer auf
Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln. Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln.
Der Satz der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte erwähnt in Der Satz der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte erwähnt in
Artikel 25 steht Versicherungsnehmern, die die betreffenden Artikel 25 steht Versicherungsnehmern, die die betreffenden
Versicherungsverträge abgeschlossen haben, weiterhin zu. Versicherungsverträge abgeschlossen haben, weiterhin zu.
KAPITEL 8 - Evaluation KAPITEL 8 - Evaluation
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden Art. 28 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden
einer Evaluation unterzogen. einer Evaluation unterzogen.
Der für Finanzen zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Der für Finanzen zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige
Minister erstellen einen Evaluationsbericht, der dem Ministerrat Minister erstellen einen Evaluationsbericht, der dem Ministerrat
binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Artikel 23 und 24 sind auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten Die Artikel 23 und 24 sind auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten
oder zuerkannten Zinsen anwendbar. oder zuerkannten Zinsen anwendbar.
Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes hören auf wirksam Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes hören auf wirksam
zu sein, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum ihres zu sein, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt werden. Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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