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Wet betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi concernant l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2013. - Wet betreffende de invoering van een | 26 DECEMBRE 2013. - Loi concernant l'introduction d'un statut unique |
eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de | entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et |
opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen. - | le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement. - Traduction |
Duitse vertaling van uittreksels | allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 100 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 103 van de wet van 26 december 2013 betreffende de invoering van | articles 100 à 103 de la loi du 26 décembre 2013 concernant |
een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de | l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui |
opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen | concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 4 april 2014). | mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du 4 avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts |
für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag | für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag |
betrifft, und von Begleitmaßnahmen | betrifft, und von Begleitmaßnahmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 12 - Steuerrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die | Abschnitt 12 - Steuerrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die |
Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte | Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte |
Art. 100 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Art. 100 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1.Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni | 1.Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni |
2011, wird aufgehoben. | 2011, wird aufgehoben. |
2. Paragraph 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird | 2. Paragraph 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Juni 2011 und aufgehoben durch vorliegendes Gesetz, wird mit folgendem | Juni 2011 und aufgehoben durch vorliegendes Gesetz, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
"27. "Entlassungsausgleichsentschädigungen" wie in Artikel 7 § 1 | "27. "Entlassungsausgleichsentschädigungen" wie in Artikel 7 § 1 |
Absatz 3 Buchstabe zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Absatz 3 Buchstabe zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." |
Art. 101 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 | Art. 101 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 |
Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1quater mit der | Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1quater mit der |
Überschrift "1quater. Sozialverbindlichkeiten aufgrund des | Überschrift "1quater. Sozialverbindlichkeiten aufgrund des |
Einheitsstatuts" eingefügt. | Einheitsstatuts" eingefügt. |
Art. 102 - In Nr. 1quater, eingefügt durch Artikel 101, wird ein | Art. 102 - In Nr. 1quater, eingefügt durch Artikel 101, wird ein |
Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 67quater - Gewinne und Profite sind steuerfrei bis zu einem | "Art. 67quater - Gewinne und Profite sind steuerfrei bis zu einem |
bestimmten Betrag der Entlohnungen, die Arbeitnehmern zuerkannt | bestimmten Betrag der Entlohnungen, die Arbeitnehmern zuerkannt |
werden, die bei dem betreffenden Steuerpflichtigen mindestens fünf | werden, die bei dem betreffenden Steuerpflichtigen mindestens fünf |
Dienstjahre nach dem 1. Januar 2014 aufweisen. | Dienstjahre nach dem 1. Januar 2014 aufweisen. |
Der Betrag der Gewinne und Profite, der von der Steuer zu befreien | Der Betrag der Gewinne und Profite, der von der Steuer zu befreien |
ist, beläuft sich auf drei Wochen Entlohnung pro begonnenes Dienstjahr | ist, beläuft sich auf drei Wochen Entlohnung pro begonnenes Dienstjahr |
ab dem sechsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014. Ab dem | ab dem sechsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014. Ab dem |
einundzwanzigsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014 beläuft sich die | einundzwanzigsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014 beläuft sich die |
Steuerbefreiung auf eine Woche Entlohnung pro weiteres begonnenes | Steuerbefreiung auf eine Woche Entlohnung pro weiteres begonnenes |
Dienstjahr. | Dienstjahr. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen |
Höchstbetrag in Bezug auf die in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] | Höchstbetrag in Bezug auf die in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] |
erwähnte Entlohnung, auf deren Grundlage die Steuerbefreiung berechnet | erwähnte Entlohnung, auf deren Grundlage die Steuerbefreiung berechnet |
wird, festlegen. Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie | wird, festlegen. Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie |
versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste | versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste |
Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung | Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung |
der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Absatzes. | der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Absatzes. |
Wenn der betreffende Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, muss der | Wenn der betreffende Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, muss der |
gesamte in Bezug auf diesen Arbeitnehmer bereits von der Steuer | gesamte in Bezug auf diesen Arbeitnehmer bereits von der Steuer |
befreite Betrag in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums, | befreite Betrag in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums, |
in dem die Beschäftigung endet, aufgenommen werden. | in dem die Beschäftigung endet, aufgenommen werden. |
Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 und 211 | Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 und 211 |
erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden | erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten. | Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten. |
Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels." | Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels." |
Art. 103 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 538 mit folgendem | Art. 103 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 538 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 538 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 27 und § 5, so wie er vor | "Art. 538 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 27 und § 5, so wie er vor |
seiner Aufhebung durch Artikel 100 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. | seiner Aufhebung durch Artikel 100 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. |
Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter | Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter |
und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von | und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von |
Begleitmaßnahmen bestand, bleibt auch nach dem 1. Januar 2014 | Begleitmaßnahmen bestand, bleibt auch nach dem 1. Januar 2014 |
anwendbar, sofern dem Arbeitnehmer die Kündigung vor dem 1. Januar | anwendbar, sofern dem Arbeitnehmer die Kündigung vor dem 1. Januar |
2014 zur Kenntnis gebracht worden ist. | 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist. |
Dieselbe Bestimmung bleibt ebenfalls nach dem 1. Januar 2014 | Dieselbe Bestimmung bleibt ebenfalls nach dem 1. Januar 2014 |
anwendbar, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2014 | anwendbar, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2014 |
gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, der gleichzeitig | gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, der gleichzeitig |
folgende Bedingungen erfüllt: | folgende Bedingungen erfüllt: |
- Er ist von einem Massenentlassungsvorhaben betroffen, das spätestens | - Er ist von einem Massenentlassungsvorhaben betroffen, das spätestens |
am 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 66 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom | am 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 66 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom |
13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen | 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen |
notifiziert worden ist. | notifiziert worden ist. |
- Er fällt in den Anwendungsbereich eines kollektiven | - Er fällt in den Anwendungsbereich eines kollektiven |
Arbeitsabkommens, das einen Rahmen für die Folgen der Massenentlassung | Arbeitsabkommens, das einen Rahmen für die Folgen der Massenentlassung |
schafft und spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Kanzlei der | schafft und spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Kanzlei der |
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
hinterlegt worden ist." | hinterlegt worden ist." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |