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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2013
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Wet betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi concernant l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 DECEMBER 2013. - Wet betreffende de invoering van een 26 DECEMBRE 2013. - Loi concernant l'introduction d'un statut unique
eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et
opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen. - le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement. - Traduction
Duitse vertaling van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 100 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 103 van de wet van 26 december 2013 betreffende de invoering van articles 100 à 103 de la loi du 26 décembre 2013 concernant
een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui
opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 4 april 2014). mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du 4 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts
für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag
betrifft, und von Begleitmaßnahmen betrifft, und von Begleitmaßnahmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 12 - Steuerrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Abschnitt 12 - Steuerrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die
Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte
Art. 100 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Art. 100 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1.Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 1.Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni
2011, wird aufgehoben. 2011, wird aufgehoben.
2. Paragraph 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird 2. Paragraph 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird
aufgehoben. aufgehoben.
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Juni 2011 und aufgehoben durch vorliegendes Gesetz, wird mit folgendem Juni 2011 und aufgehoben durch vorliegendes Gesetz, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"27. "Entlassungsausgleichsentschädigungen" wie in Artikel 7 § 1 "27. "Entlassungsausgleichsentschädigungen" wie in Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt."
Art. 101 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Art. 101 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3
Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1quater mit der Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1quater mit der
Überschrift "1quater. Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Überschrift "1quater. Sozialverbindlichkeiten aufgrund des
Einheitsstatuts" eingefügt. Einheitsstatuts" eingefügt.
Art. 102 - In Nr. 1quater, eingefügt durch Artikel 101, wird ein Art. 102 - In Nr. 1quater, eingefügt durch Artikel 101, wird ein
Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67quater - Gewinne und Profite sind steuerfrei bis zu einem "Art. 67quater - Gewinne und Profite sind steuerfrei bis zu einem
bestimmten Betrag der Entlohnungen, die Arbeitnehmern zuerkannt bestimmten Betrag der Entlohnungen, die Arbeitnehmern zuerkannt
werden, die bei dem betreffenden Steuerpflichtigen mindestens fünf werden, die bei dem betreffenden Steuerpflichtigen mindestens fünf
Dienstjahre nach dem 1. Januar 2014 aufweisen. Dienstjahre nach dem 1. Januar 2014 aufweisen.
Der Betrag der Gewinne und Profite, der von der Steuer zu befreien Der Betrag der Gewinne und Profite, der von der Steuer zu befreien
ist, beläuft sich auf drei Wochen Entlohnung pro begonnenes Dienstjahr ist, beläuft sich auf drei Wochen Entlohnung pro begonnenes Dienstjahr
ab dem sechsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014. Ab dem ab dem sechsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014. Ab dem
einundzwanzigsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014 beläuft sich die einundzwanzigsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014 beläuft sich die
Steuerbefreiung auf eine Woche Entlohnung pro weiteres begonnenes Steuerbefreiung auf eine Woche Entlohnung pro weiteres begonnenes
Dienstjahr. Dienstjahr.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen
Höchstbetrag in Bezug auf die in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] Höchstbetrag in Bezug auf die in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2]
erwähnte Entlohnung, auf deren Grundlage die Steuerbefreiung berechnet erwähnte Entlohnung, auf deren Grundlage die Steuerbefreiung berechnet
wird, festlegen. Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie wird, festlegen. Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie
versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste
Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung
der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Absatzes. der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Absatzes.
Wenn der betreffende Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, muss der Wenn der betreffende Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, muss der
gesamte in Bezug auf diesen Arbeitnehmer bereits von der Steuer gesamte in Bezug auf diesen Arbeitnehmer bereits von der Steuer
befreite Betrag in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums, befreite Betrag in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums,
in dem die Beschäftigung endet, aufgenommen werden. in dem die Beschäftigung endet, aufgenommen werden.
Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 und 211 Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 und 211
erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden
Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten. Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten.
Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels." Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels."
Art. 103 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 538 mit folgendem Art. 103 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 538 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 538 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 27 und § 5, so wie er vor "Art. 538 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 27 und § 5, so wie er vor
seiner Aufhebung durch Artikel 100 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. seiner Aufhebung durch Artikel 100 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 26.
Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter
und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von
Begleitmaßnahmen bestand, bleibt auch nach dem 1. Januar 2014 Begleitmaßnahmen bestand, bleibt auch nach dem 1. Januar 2014
anwendbar, sofern dem Arbeitnehmer die Kündigung vor dem 1. Januar anwendbar, sofern dem Arbeitnehmer die Kündigung vor dem 1. Januar
2014 zur Kenntnis gebracht worden ist. 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist.
Dieselbe Bestimmung bleibt ebenfalls nach dem 1. Januar 2014 Dieselbe Bestimmung bleibt ebenfalls nach dem 1. Januar 2014
anwendbar, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2014 anwendbar, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2014
gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, der gleichzeitig gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, der gleichzeitig
folgende Bedingungen erfüllt: folgende Bedingungen erfüllt:
- Er ist von einem Massenentlassungsvorhaben betroffen, das spätestens - Er ist von einem Massenentlassungsvorhaben betroffen, das spätestens
am 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 66 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom am 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 66 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen
notifiziert worden ist. notifiziert worden ist.
- Er fällt in den Anwendungsbereich eines kollektiven - Er fällt in den Anwendungsbereich eines kollektiven
Arbeitsabkommens, das einen Rahmen für die Folgen der Massenentlassung Arbeitsabkommens, das einen Rahmen für die Folgen der Massenentlassung
schafft und spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Kanzlei der schafft und spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Kanzlei der
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
hinterlegt worden ist." hinterlegt worden ist."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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