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Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion de l'article XII.5 dans le Livre XII, « Droit de l'économie électronique » du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het | 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion de l'article XII.5 dans le |
Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van | Livre XII, « Droit de l'économie électronique » du Code de droit |
economisch recht. - Duitse vertaling | économique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2013 houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, | loi du 26 décembre 2013 portant insertion de l'article XII.5 dans le |
"Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch | Livre XII, « Droit de l'économie électronique » du Code de droit |
recht (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2014). | économique (Moniteur belge du 14 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII |
"Recht der elektronischen Wirtschaft" | "Recht der elektronischen Wirtschaft" |
des Wirtschaftsgesetzbuches | des Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des | Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des |
Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut | Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten | "Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten |
Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des | Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des |
Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er | Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er |
bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs | bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs |
eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem | eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem |
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird, | anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird, |
ergreifen können. | ergreifen können. |
§ 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen: | § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen: |
1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: | 1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: |
- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, | - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, |
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des | Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des |
Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des | Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des |
Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von | Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von |
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, | Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, |
- Schutz der Volksgesundheit, | - Schutz der Volksgesundheit, |
- Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung | - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung |
nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, | nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, |
- Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, | - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, |
2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der | 2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der |
die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine | die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine |
ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser | ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser |
Ziele darstellt, | Ziele darstellt, |
3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. | 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. |
§ 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten | § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten |
im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, | im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, |
müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme | müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme |
den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende | den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende |
Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung | Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung |
der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu | der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu |
treffen. | treffen. |
§ 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht | § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht |
Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in § | Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in § |
1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks | 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks |
Brüssel mit. | Brüssel mit. |
Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden | Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden |
Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. | Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. |
§ 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen | § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen |
können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter | können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter |
unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische | unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische |
Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in | Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und | § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und |
von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er | von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er |
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter | durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter |
anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die | anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die |
einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur | einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur |
Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. | Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. |
1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem | 1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem |
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur | anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur |
Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind. | Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind. |
Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder | Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder |
mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die | mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die |
ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind." | ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche | Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche |
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in | Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in |
Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben. | Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf | Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf |
das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf | das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf |
die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. |
Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise | Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise |
auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen. |
Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede | Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede |
Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die | Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die |
durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. | durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |