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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2013
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Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Loi portant insertion de l'article XII.5 dans le Livre XII, « Droit de l'économie électronique » du Code de droit économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion de l'article XII.5 dans le
Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van Livre XII, « Droit de l'économie électronique » du Code de droit
economisch recht. - Duitse vertaling économique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, loi du 26 décembre 2013 portant insertion de l'article XII.5 dans le
"Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch Livre XII, « Droit de l'économie électronique » du Code de droit
recht (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2014). économique (Moniteur belge du 14 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII
"Recht der elektronischen Wirtschaft" "Recht der elektronischen Wirtschaft"
des Wirtschaftsgesetzbuches des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des
Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten "Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten
Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des
Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er
bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs
eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird, anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird,
ergreifen können. ergreifen können.
§ 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen: § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen:
1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: 1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein:
- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des
Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des
Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
- Schutz der Volksgesundheit, - Schutz der Volksgesundheit,
- Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung
nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der 2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der
die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine
ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser
Ziele darstellt, Ziele darstellt,
3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
§ 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten
im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung,
müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme
den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende
Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung
der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. treffen.
§ 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht
Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in § Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in §
1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks
Brüssel mit. Brüssel mit.
Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden
Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. Mitgliedstaat über ihr Vorhaben.
§ 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen
können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter
unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische
Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und
von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter
anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die
einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur
Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr.
1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem 1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur
Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind. Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind.
Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder
mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die
ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind." ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in
Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben. Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf
das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf
die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise
auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie
durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen. durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede
Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die
durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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