← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake energie. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende diverse bepalingen inzake energie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake energie. - | 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
Duitse vertaling van uittreksels | d'énergie. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
13 en 29 van de wet van 26 december 2013 houdende diverse bepalingen | articles 1 à 13 et 29 de la loi du 26 décembre 2013 portant des |
inzake energie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013). | dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 31 |
décembre 2013). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Energiebereich | im Energiebereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. | koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des | Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den | Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den |
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG |
und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des | und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den | Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den |
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG | Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG |
teilweise um. | teilweise um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 41 wird das Wort "vorrangig" aufgehoben. | 1. In Nr. 41 wird das Wort "vorrangig" aufgehoben. |
2. Nr. 42 wird wie folgt ergänzt: | 2. Nr. 42 wird wie folgt ergänzt: |
"mit Ausnahme der elektrischen Anlagen von nachgelagerten Kunden, die | "mit Ausnahme der elektrischen Anlagen von nachgelagerten Kunden, die |
an das Eisenbahntraktionsnetz angeschlossen sind,". | an das Eisenbahntraktionsnetz angeschlossen sind,". |
3. Nummer 43 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 43 wird wie folgt ersetzt: |
"43. "Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes": eine natürliche | "43. "Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes": eine natürliche |
oder juristische Person, die Eigentümer eines geschlossenen | oder juristische Person, die Eigentümer eines geschlossenen |
Industrienetzes ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat | Industrienetzes ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat |
und von den zuständigen Behörden als Betreiber eines geschlossenen | und von den zuständigen Behörden als Betreiber eines geschlossenen |
Industrienetzes anerkannt worden ist,". | Industrienetzes anerkannt worden ist,". |
4. Zwischen Nr. 43 und Nr. 44 wird eine Nr. 43bis mit folgendem | 4. Zwischen Nr. 43 und Nr. 44 wird eine Nr. 43bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"43bis. "Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes": eine natürliche | "43bis. "Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes": eine natürliche |
oder juristische Person, die Eigentümer eines Eisenbahntraktionsnetzes | oder juristische Person, die Eigentümer eines Eisenbahntraktionsnetzes |
ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat und vom Minister | ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat und vom Minister |
als Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes anerkannt worden ist,". | als Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes anerkannt worden ist,". |
Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden die Wörter |
"unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter | "unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter |
"unterliegen der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen, die Überprüfung, | "unterliegen der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen, die Überprüfung, |
Erneuerung, Aufgabe, Übertragung und andere Änderungen einer | Erneuerung, Aufgabe, Übertragung und andere Änderungen einer |
individuellen Genehmigung, die auf der Grundlage des vorliegenden | individuellen Genehmigung, die auf der Grundlage des vorliegenden |
Gesetzes ausgestellt worden ist," ersetzt. | Gesetzes ausgestellt worden ist," ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 8 § 1bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 8 § 1bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird aufgehoben. | 1. Absatz 4 wird aufgehoben. |
2. Absatz 5 wird aufgehoben. | 2. Absatz 5 wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2ter Absatz 8 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2ter Absatz 8 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: |
"b) die Kommission unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber | "b) die Kommission unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber |
vorgenommenen Berichtigungen entscheidet, das laufende | vorgenommenen Berichtigungen entscheidet, das laufende |
Zertifizierungsverfahren einzustellen." | Zertifizierungsverfahren einzustellen." |
2. In § 2ter wird zwischen Absatz 8 und Absatz 9 ein Absatz mit | 2. In § 2ter wird zwischen Absatz 8 und Absatz 9 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn das Verfahren aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses | "Wenn das Verfahren aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses |
der Europäischen Kommission eingeleitet wird, setzt die Kommission die | der Europäischen Kommission eingeleitet wird, setzt die Kommission die |
Europäische Kommission gegebenenfalls von der Hinfälligkeit des | Europäische Kommission gegebenenfalls von der Hinfälligkeit des |
Zertifizierungsverfahrens nach Absatz 8 in Kenntnis." | Zertifizierungsverfahrens nach Absatz 8 in Kenntnis." |
3. Paragraph 2quater Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2quater Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Netzbetreiber notifiziert der Kommission alle Umstände, die dazu | "Der Netzbetreiber notifiziert der Kommission alle Umstände, die dazu |
führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren | führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren |
Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den | Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den |
Übertragungsnetzbetreiber erhalten, bevor sie umgesetzt werden. Solche | Übertragungsnetzbetreiber erhalten, bevor sie umgesetzt werden. Solche |
Umstände dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß vorliegendem | Umstände dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß vorliegendem |
Paragraphen andauern. Dauern diese Umstände ohne Zertifizierung an, | Paragraphen andauern. Dauern diese Umstände ohne Zertifizierung an, |
fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung der | fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung der |
Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter nach vorliegendem Paragraphen | Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter nach vorliegendem Paragraphen |
auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird | auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird |
die Benennung des Netzbetreibers widerrufen." | die Benennung des Netzbetreibers widerrufen." |
4. In § 2quater Absatz 4 werden zwischen dem Wort | 4. In § 2quater Absatz 4 werden zwischen dem Wort |
"Transaktionsvorhabens" und dem Wort "notifiziert" die Wörter "oder | "Transaktionsvorhabens" und dem Wort "notifiziert" die Wörter "oder |
der Wegfall der in Absatz 2 erwähnten Umstände" eingefügt. | der Wegfall der in Absatz 2 erwähnten Umstände" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 12bis § 5 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel 12bis § 5 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Die verschiedenen Tarife werden auf der Grundlage einer einheitlichen | "Die verschiedenen Tarife werden auf der Grundlage einer einheitlichen |
Struktur auf dem Gebiet, das aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers | Struktur auf dem Gebiet, das aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers |
versorgt wird, gestaltet. Im Falle einer Fusion zwischen | versorgt wird, gestaltet. Im Falle einer Fusion zwischen |
Verteilernetzbetreibern können auf jedem geografischen Gebiet, das aus | Verteilernetzbetreibern können auf jedem geografischen Gebiet, das aus |
den Netzen der ehemaligen Verteilernetzbetreiber versorgt wird, | den Netzen der ehemaligen Verteilernetzbetreiber versorgt wird, |
weiterhin verschiedene Tarife angewandt werden, damit die mit der | weiterhin verschiedene Tarife angewandt werden, damit die mit der |
Fusion beabsichtigte Rationalisierung ermöglicht wird." | Fusion beabsichtigte Rationalisierung ermöglicht wird." |
Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer sind, | " § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer sind, |
oder natürliche oder juristische Personen, die ein Nutzungsrecht an | oder natürliche oder juristische Personen, die ein Nutzungsrecht an |
einem Netz haben, das den Kriterien eines geschlossenen | einem Netz haben, das den Kriterien eines geschlossenen |
Industrienetzes wie in Artikel 2 Nr. 41 bestimmt entspricht und in dem | Industrienetzes wie in Artikel 2 Nr. 41 bestimmt entspricht und in dem |
die Elektrizitätsverteilung mit einer Nennspannung von mehr als 70 | die Elektrizitätsverteilung mit einer Nennspannung von mehr als 70 |
Kilovolt erfolgt, müssen dieses Netz mindestens zwei Monate vor seiner | Kilovolt erfolgt, müssen dieses Netz mindestens zwei Monate vor seiner |
Inbetriebnahme oder in einer Frist von sechs Monaten ab | Inbetriebnahme oder in einer Frist von sechs Monaten ab |
Veröffentlichung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Veröffentlichung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Energiebereich bei der Generaldirektion | verschiedener Bestimmungen im Energiebereich bei der Generaldirektion |
Energie melden. | Energie melden. |
Diese Meldung ist in vier Exemplaren zu machen und enthält unter | Diese Meldung ist in vier Exemplaren zu machen und enthält unter |
anderem: | anderem: |
1. eine Beweisführung, dass das Netz der Begriffsbestimmung eines | 1. eine Beweisführung, dass das Netz der Begriffsbestimmung eines |
geschlossenen Industrienetzes gemäß Artikel 2 Nr. 41 entspricht, | geschlossenen Industrienetzes gemäß Artikel 2 Nr. 41 entspricht, |
2. ein funktionelles Schema des geschlossenen Industrienetzes, | 2. ein funktionelles Schema des geschlossenen Industrienetzes, |
3. eine Erklärung über die Konformität mit der technischen Regelung | 3. eine Erklärung über die Konformität mit der technischen Regelung |
für den Teil des geschlossenen Industrienetzes, der mit einer | für den Teil des geschlossenen Industrienetzes, der mit einer |
Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt betrieben wird, | Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt betrieben wird, |
4. die Benennung der natürlichen oder juristischen Person, die | 4. die Benennung der natürlichen oder juristischen Person, die |
Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an | Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an |
diesem Netz hat und die die Eigenschaft eines Betreibers eines | diesem Netz hat und die die Eigenschaft eines Betreibers eines |
geschlossenen Industrienetzes erhalten möchte, | geschlossenen Industrienetzes erhalten möchte, |
5. eine Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die | 5. eine Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die |
Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an | Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an |
diesem Netz hat, in der sie sich verpflichtet, die gemäß vorliegendem | diesem Netz hat, in der sie sich verpflichtet, die gemäß vorliegendem |
Gesetz auf Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes anwendbaren | Gesetz auf Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes anwendbaren |
Bestimmungen einzuhalten. | Bestimmungen einzuhalten. |
Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach | Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach |
Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den | Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den |
betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von | betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von |
sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, ein Netz als geschlossenes | sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, ein Netz als geschlossenes |
Industrienetz anerkennen. | Industrienetz anerkennen. |
Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie und nach | Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie und nach |
Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers natürlichen oder | Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers natürlichen oder |
juristischen Personen, die Eigentümer eines Netzes sind oder ein | juristischen Personen, die Eigentümer eines Netzes sind oder ein |
Nutzungsrecht an einem Netz haben, für den Teil des geschlossenen | Nutzungsrecht an einem Netz haben, für den Teil des geschlossenen |
Industrienetzes, der mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt | Industrienetzes, der mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt |
betrieben wird, auf Antrag die Eigenschaft eines Betreibers eines | betrieben wird, auf Antrag die Eigenschaft eines Betreibers eines |
geschlossenen Industrienetzes zuerkennen. | geschlossenen Industrienetzes zuerkennen. |
Die Generaldirektion Energie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer | Die Generaldirektion Energie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer |
Website die Liste der Betreiber geschlossener Industrienetze." | Website die Liste der Betreiber geschlossener Industrienetze." |
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. Januar 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 8. Januar 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 18ter - Die Bestimmungen in Bezug auf geschlossene | "Art. 18ter - Die Bestimmungen in Bezug auf geschlossene |
Industrienetze, so wie sie in Artikel 18bis §§ 2 und 3 erwähnt sind, | Industrienetze, so wie sie in Artikel 18bis §§ 2 und 3 erwähnt sind, |
sind aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit des | sind aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit des |
Netzes auf das Eisenbahntraktionsnetz anwendbar, sofern im Gesetz vom | Netzes auf das Eisenbahntraktionsnetz anwendbar, sofern im Gesetz vom |
4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur keine | 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur keine |
andere Regelung vorgesehen ist. | andere Regelung vorgesehen ist. |
Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach | Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach |
Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den | Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den |
betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von | betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von |
sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, der natürlichen oder | sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, der natürlichen oder |
juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder | juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder |
ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat, die Eigenschaft eines Betreibers | ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat, die Eigenschaft eines Betreibers |
eines Eisenbahntraktionsnetzes zuerkennen." | eines Eisenbahntraktionsnetzes zuerkennen." |
Art. 9 - In Artikel 20bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 9 - In Artikel 20bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "an | durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "an |
Haushaltsendkunden" und den Wörtern "und mögliche Änderungen" die | Haushaltsendkunden" und den Wörtern "und mögliche Änderungen" die |
Wörter "und KMB" eingefügt. | Wörter "und KMB" eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden die Wörter ", | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden die Wörter ", |
einschließlich Energieeffizienz" durch die Wörter "in Bezug auf Schutz | einschließlich Energieeffizienz" durch die Wörter "in Bezug auf Schutz |
vor ionisierender Strahlung und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen, | vor ionisierender Strahlung und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen, |
Umweltschutz in den in Artikel 6 erwähnten Meeresgebieten" und die | Umweltschutz in den in Artikel 6 erwähnten Meeresgebieten" und die |
Wörter "und Klimaschutz, was ihre Tätigkeiten auf dem Übertragungsnetz | Wörter "und Klimaschutz, was ihre Tätigkeiten auf dem Übertragungsnetz |
betrifft" durch die Wörter "in den in Artikel 6 erwähnten | betrifft" durch die Wörter "in den in Artikel 6 erwähnten |
Meeresgebieten" ersetzt. | Meeresgebieten" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel | Art. 11 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel |
21bis § 1 Absatz 4] desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | 21bis § 1 Absatz 4] desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. der Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der | "1. der Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der |
Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige | Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige |
Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; | Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; |
ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder | ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder |
Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der | Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der |
Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten | Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten |
des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, | des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, |
Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener | Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener |
radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der | radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der |
erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an | erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an |
den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind. | den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind. |
Der Föderalbeitrag zur Deckung eines Viertels der Kosten für den | Der Föderalbeitrag zur Deckung eines Viertels der Kosten für den |
Rückbau des Reaktors BR3 wird erst ab dem Jahr, in dem eine | Rückbau des Reaktors BR3 wird erst ab dem Jahr, in dem eine |
Finanzierungslücke für die technischen Verbindlichkeiten des SCK.CEN | Finanzierungslücke für die technischen Verbindlichkeiten des SCK.CEN |
zu entstehen droht, geschuldet. Der Föderalbeitrag zur Deckung dieser | zu entstehen droht, geschuldet. Der Föderalbeitrag zur Deckung dieser |
Verbindlichkeiten ist nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das in | Verbindlichkeiten ist nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das in |
Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 zur | Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 zur |
Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und Subventionierung | Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und Subventionierung |
des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung der Satzung | des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung der Satzung |
dieses Zentrums erwähnt ist,". | dieses Zentrums erwähnt ist,". |
Art. 12 - Artikel 21ter § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 12 - Artikel 21ter § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. in folgende Fonds zugunsten der Nationalen Einrichtung für | "3. in folgende Fonds zugunsten der Nationalen Einrichtung für |
Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien im Hinblick auf | Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien im Hinblick auf |
die Finanzierung der Umsetzung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 | die Finanzierung der Umsetzung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 21bis § 1 Absatz 4 Nr. 1] erwähnten | [sic, zu lesen ist: Artikel 21bis § 1 Absatz 4 Nr. 1] erwähnten |
Maßnahmen: | Maßnahmen: |
- Fonds "Verbindlichkeiten BP" für den Teil Denuklearisierung der | - Fonds "Verbindlichkeiten BP" für den Teil Denuklearisierung der |
Nuklearstandorte BP1 und BP2, | Nuklearstandorte BP1 und BP2, |
- Fonds "BR3" für das Viertel in Bezug auf die Denuklearisierung des | - Fonds "BR3" für das Viertel in Bezug auf die Denuklearisierung des |
Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für | Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für |
Kernenergie in Mol,". | Kernenergie in Mol,". |
2. In Absatz 1 wird Nr. 6 aufgehoben. | 2. In Absatz 1 wird Nr. 6 aufgehoben. |
3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 bilden wird, wird ein | 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 bilden wird, wird ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Jedes Quartal übermittelt die Kommission den für Energie, Haushalt | "Jedes Quartal übermittelt die Kommission den für Energie, Haushalt |
und Finanzen zuständigen Ministern eine Übersicht über Höhe und | und Finanzen zuständigen Ministern eine Übersicht über Höhe und |
Entwicklung der in Absatz 1 erwähnten Fonds, den in Absatz 1 Nr. 1 | Entwicklung der in Absatz 1 erwähnten Fonds, den in Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Fonds ausgenommen." | erwähnten Fonds ausgenommen." |
Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "Endkunden" durch das | 1. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "Endkunden" durch das |
Wort "Kunden" ersetzt. | Wort "Kunden" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |