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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2013
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Wet houdende diverse bepalingen inzake energie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake energie. - 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière
Duitse vertaling van uittreksels d'énergie. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
13 en 29 van de wet van 26 december 2013 houdende diverse bepalingen articles 1 à 13 et 29 de la loi du 26 décembre 2013 portant des
inzake energie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013). dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 31
décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Energiebereich im Energiebereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
teilweise um. teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 41 wird das Wort "vorrangig" aufgehoben. 1. In Nr. 41 wird das Wort "vorrangig" aufgehoben.
2. Nr. 42 wird wie folgt ergänzt: 2. Nr. 42 wird wie folgt ergänzt:
"mit Ausnahme der elektrischen Anlagen von nachgelagerten Kunden, die "mit Ausnahme der elektrischen Anlagen von nachgelagerten Kunden, die
an das Eisenbahntraktionsnetz angeschlossen sind,". an das Eisenbahntraktionsnetz angeschlossen sind,".
3. Nummer 43 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 43 wird wie folgt ersetzt:
"43. "Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes": eine natürliche "43. "Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes": eine natürliche
oder juristische Person, die Eigentümer eines geschlossenen oder juristische Person, die Eigentümer eines geschlossenen
Industrienetzes ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat Industrienetzes ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat
und von den zuständigen Behörden als Betreiber eines geschlossenen und von den zuständigen Behörden als Betreiber eines geschlossenen
Industrienetzes anerkannt worden ist,". Industrienetzes anerkannt worden ist,".
4. Zwischen Nr. 43 und Nr. 44 wird eine Nr. 43bis mit folgendem 4. Zwischen Nr. 43 und Nr. 44 wird eine Nr. 43bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"43bis. "Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes": eine natürliche "43bis. "Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes": eine natürliche
oder juristische Person, die Eigentümer eines Eisenbahntraktionsnetzes oder juristische Person, die Eigentümer eines Eisenbahntraktionsnetzes
ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat und vom Minister ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat und vom Minister
als Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes anerkannt worden ist,". als Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes anerkannt worden ist,".
Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden die Wörter
"unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter
"unterliegen der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen, die Überprüfung, "unterliegen der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen, die Überprüfung,
Erneuerung, Aufgabe, Übertragung und andere Änderungen einer Erneuerung, Aufgabe, Übertragung und andere Änderungen einer
individuellen Genehmigung, die auf der Grundlage des vorliegenden individuellen Genehmigung, die auf der Grundlage des vorliegenden
Gesetzes ausgestellt worden ist," ersetzt. Gesetzes ausgestellt worden ist," ersetzt.
Art. 4 - Artikel 8 § 1bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 8 § 1bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird aufgehoben. 1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2ter Absatz 8 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2ter Absatz 8 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) die Kommission unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber "b) die Kommission unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber
vorgenommenen Berichtigungen entscheidet, das laufende vorgenommenen Berichtigungen entscheidet, das laufende
Zertifizierungsverfahren einzustellen." Zertifizierungsverfahren einzustellen."
2. In § 2ter wird zwischen Absatz 8 und Absatz 9 ein Absatz mit 2. In § 2ter wird zwischen Absatz 8 und Absatz 9 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn das Verfahren aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses "Wenn das Verfahren aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses
der Europäischen Kommission eingeleitet wird, setzt die Kommission die der Europäischen Kommission eingeleitet wird, setzt die Kommission die
Europäische Kommission gegebenenfalls von der Hinfälligkeit des Europäische Kommission gegebenenfalls von der Hinfälligkeit des
Zertifizierungsverfahrens nach Absatz 8 in Kenntnis." Zertifizierungsverfahrens nach Absatz 8 in Kenntnis."
3. Paragraph 2quater Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2quater Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Netzbetreiber notifiziert der Kommission alle Umstände, die dazu "Der Netzbetreiber notifiziert der Kommission alle Umstände, die dazu
führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren
Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den
Übertragungsnetzbetreiber erhalten, bevor sie umgesetzt werden. Solche Übertragungsnetzbetreiber erhalten, bevor sie umgesetzt werden. Solche
Umstände dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß vorliegendem Umstände dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß vorliegendem
Paragraphen andauern. Dauern diese Umstände ohne Zertifizierung an, Paragraphen andauern. Dauern diese Umstände ohne Zertifizierung an,
fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung der fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung der
Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter nach vorliegendem Paragraphen Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter nach vorliegendem Paragraphen
auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird
die Benennung des Netzbetreibers widerrufen." die Benennung des Netzbetreibers widerrufen."
4. In § 2quater Absatz 4 werden zwischen dem Wort 4. In § 2quater Absatz 4 werden zwischen dem Wort
"Transaktionsvorhabens" und dem Wort "notifiziert" die Wörter "oder "Transaktionsvorhabens" und dem Wort "notifiziert" die Wörter "oder
der Wegfall der in Absatz 2 erwähnten Umstände" eingefügt. der Wegfall der in Absatz 2 erwähnten Umstände" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 12bis § 5 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 6 - Artikel 12bis § 5 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Die verschiedenen Tarife werden auf der Grundlage einer einheitlichen "Die verschiedenen Tarife werden auf der Grundlage einer einheitlichen
Struktur auf dem Gebiet, das aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers Struktur auf dem Gebiet, das aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers
versorgt wird, gestaltet. Im Falle einer Fusion zwischen versorgt wird, gestaltet. Im Falle einer Fusion zwischen
Verteilernetzbetreibern können auf jedem geografischen Gebiet, das aus Verteilernetzbetreibern können auf jedem geografischen Gebiet, das aus
den Netzen der ehemaligen Verteilernetzbetreiber versorgt wird, den Netzen der ehemaligen Verteilernetzbetreiber versorgt wird,
weiterhin verschiedene Tarife angewandt werden, damit die mit der weiterhin verschiedene Tarife angewandt werden, damit die mit der
Fusion beabsichtigte Rationalisierung ermöglicht wird." Fusion beabsichtigte Rationalisierung ermöglicht wird."
Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer sind, " § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer sind,
oder natürliche oder juristische Personen, die ein Nutzungsrecht an oder natürliche oder juristische Personen, die ein Nutzungsrecht an
einem Netz haben, das den Kriterien eines geschlossenen einem Netz haben, das den Kriterien eines geschlossenen
Industrienetzes wie in Artikel 2 Nr. 41 bestimmt entspricht und in dem Industrienetzes wie in Artikel 2 Nr. 41 bestimmt entspricht und in dem
die Elektrizitätsverteilung mit einer Nennspannung von mehr als 70 die Elektrizitätsverteilung mit einer Nennspannung von mehr als 70
Kilovolt erfolgt, müssen dieses Netz mindestens zwei Monate vor seiner Kilovolt erfolgt, müssen dieses Netz mindestens zwei Monate vor seiner
Inbetriebnahme oder in einer Frist von sechs Monaten ab Inbetriebnahme oder in einer Frist von sechs Monaten ab
Veröffentlichung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung Veröffentlichung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Energiebereich bei der Generaldirektion verschiedener Bestimmungen im Energiebereich bei der Generaldirektion
Energie melden. Energie melden.
Diese Meldung ist in vier Exemplaren zu machen und enthält unter Diese Meldung ist in vier Exemplaren zu machen und enthält unter
anderem: anderem:
1. eine Beweisführung, dass das Netz der Begriffsbestimmung eines 1. eine Beweisführung, dass das Netz der Begriffsbestimmung eines
geschlossenen Industrienetzes gemäß Artikel 2 Nr. 41 entspricht, geschlossenen Industrienetzes gemäß Artikel 2 Nr. 41 entspricht,
2. ein funktionelles Schema des geschlossenen Industrienetzes, 2. ein funktionelles Schema des geschlossenen Industrienetzes,
3. eine Erklärung über die Konformität mit der technischen Regelung 3. eine Erklärung über die Konformität mit der technischen Regelung
für den Teil des geschlossenen Industrienetzes, der mit einer für den Teil des geschlossenen Industrienetzes, der mit einer
Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt betrieben wird, Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt betrieben wird,
4. die Benennung der natürlichen oder juristischen Person, die 4. die Benennung der natürlichen oder juristischen Person, die
Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an
diesem Netz hat und die die Eigenschaft eines Betreibers eines diesem Netz hat und die die Eigenschaft eines Betreibers eines
geschlossenen Industrienetzes erhalten möchte, geschlossenen Industrienetzes erhalten möchte,
5. eine Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die 5. eine Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die
Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an
diesem Netz hat, in der sie sich verpflichtet, die gemäß vorliegendem diesem Netz hat, in der sie sich verpflichtet, die gemäß vorliegendem
Gesetz auf Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes anwendbaren Gesetz auf Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes anwendbaren
Bestimmungen einzuhalten. Bestimmungen einzuhalten.
Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach
Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den
betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von
sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, ein Netz als geschlossenes sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, ein Netz als geschlossenes
Industrienetz anerkennen. Industrienetz anerkennen.
Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie und nach Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie und nach
Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers natürlichen oder Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers natürlichen oder
juristischen Personen, die Eigentümer eines Netzes sind oder ein juristischen Personen, die Eigentümer eines Netzes sind oder ein
Nutzungsrecht an einem Netz haben, für den Teil des geschlossenen Nutzungsrecht an einem Netz haben, für den Teil des geschlossenen
Industrienetzes, der mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt Industrienetzes, der mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt
betrieben wird, auf Antrag die Eigenschaft eines Betreibers eines betrieben wird, auf Antrag die Eigenschaft eines Betreibers eines
geschlossenen Industrienetzes zuerkennen. geschlossenen Industrienetzes zuerkennen.
Die Generaldirektion Energie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Die Generaldirektion Energie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer
Website die Liste der Betreiber geschlossener Industrienetze." Website die Liste der Betreiber geschlossener Industrienetze."
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 8. Januar 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 8. Januar 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 18ter - Die Bestimmungen in Bezug auf geschlossene "Art. 18ter - Die Bestimmungen in Bezug auf geschlossene
Industrienetze, so wie sie in Artikel 18bis §§ 2 und 3 erwähnt sind, Industrienetze, so wie sie in Artikel 18bis §§ 2 und 3 erwähnt sind,
sind aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit des sind aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit des
Netzes auf das Eisenbahntraktionsnetz anwendbar, sofern im Gesetz vom Netzes auf das Eisenbahntraktionsnetz anwendbar, sofern im Gesetz vom
4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur keine 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur keine
andere Regelung vorgesehen ist. andere Regelung vorgesehen ist.
Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach
Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den
betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von
sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, der natürlichen oder sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, der natürlichen oder
juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder
ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat, die Eigenschaft eines Betreibers ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat, die Eigenschaft eines Betreibers
eines Eisenbahntraktionsnetzes zuerkennen." eines Eisenbahntraktionsnetzes zuerkennen."
Art. 9 - In Artikel 20bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 9 - In Artikel 20bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "an durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "an
Haushaltsendkunden" und den Wörtern "und mögliche Änderungen" die Haushaltsendkunden" und den Wörtern "und mögliche Änderungen" die
Wörter "und KMB" eingefügt. Wörter "und KMB" eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden die Wörter ", abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden die Wörter ",
einschließlich Energieeffizienz" durch die Wörter "in Bezug auf Schutz einschließlich Energieeffizienz" durch die Wörter "in Bezug auf Schutz
vor ionisierender Strahlung und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen, vor ionisierender Strahlung und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen,
Umweltschutz in den in Artikel 6 erwähnten Meeresgebieten" und die Umweltschutz in den in Artikel 6 erwähnten Meeresgebieten" und die
Wörter "und Klimaschutz, was ihre Tätigkeiten auf dem Übertragungsnetz Wörter "und Klimaschutz, was ihre Tätigkeiten auf dem Übertragungsnetz
betrifft" durch die Wörter "in den in Artikel 6 erwähnten betrifft" durch die Wörter "in den in Artikel 6 erwähnten
Meeresgebieten" ersetzt. Meeresgebieten" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel Art. 11 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel
21bis § 1 Absatz 4] desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das 21bis § 1 Absatz 4] desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. der Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der "1. der Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der
Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige
Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1;
ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder
Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der
Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten
des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung,
Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener
radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der
erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an
den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind. den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind.
Der Föderalbeitrag zur Deckung eines Viertels der Kosten für den Der Föderalbeitrag zur Deckung eines Viertels der Kosten für den
Rückbau des Reaktors BR3 wird erst ab dem Jahr, in dem eine Rückbau des Reaktors BR3 wird erst ab dem Jahr, in dem eine
Finanzierungslücke für die technischen Verbindlichkeiten des SCK.CEN Finanzierungslücke für die technischen Verbindlichkeiten des SCK.CEN
zu entstehen droht, geschuldet. Der Föderalbeitrag zur Deckung dieser zu entstehen droht, geschuldet. Der Föderalbeitrag zur Deckung dieser
Verbindlichkeiten ist nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das in Verbindlichkeiten ist nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das in
Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 zur Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 zur
Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und Subventionierung Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und Subventionierung
des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung der Satzung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung der Satzung
dieses Zentrums erwähnt ist,". dieses Zentrums erwähnt ist,".
Art. 12 - Artikel 21ter § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 12 - Artikel 21ter § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. in folgende Fonds zugunsten der Nationalen Einrichtung für "3. in folgende Fonds zugunsten der Nationalen Einrichtung für
Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien im Hinblick auf Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien im Hinblick auf
die Finanzierung der Umsetzung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 die Finanzierung der Umsetzung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 Nr. 1
[sic, zu lesen ist: Artikel 21bis § 1 Absatz 4 Nr. 1] erwähnten [sic, zu lesen ist: Artikel 21bis § 1 Absatz 4 Nr. 1] erwähnten
Maßnahmen: Maßnahmen:
- Fonds "Verbindlichkeiten BP" für den Teil Denuklearisierung der - Fonds "Verbindlichkeiten BP" für den Teil Denuklearisierung der
Nuklearstandorte BP1 und BP2, Nuklearstandorte BP1 und BP2,
- Fonds "BR3" für das Viertel in Bezug auf die Denuklearisierung des - Fonds "BR3" für das Viertel in Bezug auf die Denuklearisierung des
Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für
Kernenergie in Mol,". Kernenergie in Mol,".
2. In Absatz 1 wird Nr. 6 aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird Nr. 6 aufgehoben.
3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 bilden wird, wird ein 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 bilden wird, wird ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Jedes Quartal übermittelt die Kommission den für Energie, Haushalt "Jedes Quartal übermittelt die Kommission den für Energie, Haushalt
und Finanzen zuständigen Ministern eine Übersicht über Höhe und und Finanzen zuständigen Ministern eine Übersicht über Höhe und
Entwicklung der in Absatz 1 erwähnten Fonds, den in Absatz 1 Nr. 1 Entwicklung der in Absatz 1 erwähnten Fonds, den in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Fonds ausgenommen." erwähnten Fonds ausgenommen."
Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "Endkunden" durch das 1. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "Endkunden" durch das
Wort "Kunden" ersetzt. Wort "Kunden" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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