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Meertalige weergave van Wet van 26/04/2010
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Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering . - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire . - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 APRIL 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (I). - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 41 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (I). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
51, 56 tot 66 en 70 tot 75 van de wet van 26 april 2010 houdende articles 41 à 51, 56 à 66 et 70 à 75 de la loi du 26 avril 2010
diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende portant des dispositions diverses en matière d'organisation de
ziekteverzekering (I) (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010). l'assurance maladie complémentaire (I) (Moniteur belge du 28 mai
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag Landversicherungsvertrag
Art. 41 - Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 41 - Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März
1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in den Artikeln « § 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in den Artikeln
43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit.
Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen,
kann der König jedoch die Bestimmungen angeben, die nicht auf diese kann der König jedoch die Bestimmungen angeben, die nicht auf diese
Versicherungsgesellschaften anwendbar sind, und die Modalitäten Versicherungsgesellschaften anwendbar sind, und die Modalitäten
festlegen, gemäss denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung festlegen, gemäss denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung
finden. » finden. »
Art. 42 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 42 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 140 - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes « Art. 140 - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes
Die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht Die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht
über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse beauftragt. und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist das in Artikel 49 des In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist das in Artikel 49 des
Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen mit Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen mit
der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in den in den Artikeln 43bis § Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in den in den Artikeln 43bis §
5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990
erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beauftragt. erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beauftragt.
Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und das Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und das
Kontrollamt der Krankenkassen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, Kontrollamt der Krankenkassen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen,
durch das unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche durch das unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche
Anwendung des Gesetzes geregelt werden. » Anwendung des Gesetzes geregelt werden. »
Art. 43 - Artikel 141 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 43 - Artikel 141 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes « Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes
ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für
Versicherungen zuständigen Ministers. » Versicherungen zuständigen Ministers. »
Art. 44 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit Art. 44 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Ausserdem ergehen die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse « Ausserdem ergehen die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse
zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Gesetzes auf zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Gesetzes auf
gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des für Versicherungen gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des für Versicherungen
zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten.
» »
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen Versicherungen
Art. 45 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Art. 45 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und
abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch eine Nr. 21 abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch eine Nr. 21
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 21. KAK: das Kontrollamt der Krankenkassen und « 21. KAK: das Kontrollamt der Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände, das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. Krankenkassenlandesverbände, das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
erwähnt ist. » erwähnt ist. »
Art. 46 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 46 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Februar 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 22. Februar 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und « Art. 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und
Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche
Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der
Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des
Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl
auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers
und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest. » und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest. »
Art. 47 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 47 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 2006, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: vom 22. Februar 2006, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in « § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in
Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der
Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das
vom KAK geführte Register eingetragen. vom KAK geführte Register eingetragen.
Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäss Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäss
denen die Eintragung in das Register erfolgen muss. denen die Eintragung in das Register erfolgen muss.
Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 5 § 3 ergehen auf Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 5 § 3 ergehen auf
gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und
des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. » des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. »
Art. 48 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 48 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 2. August 2002, 22. Februar 2006 und 1. März 2007 und den vom 2. August 2002, 22. Februar 2006 und 1. März 2007 und den
Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Liste der eingetragenen 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Liste der eingetragenen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird » durch die Wörter Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird » durch die Wörter
« Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und « Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler werden » ersetzt. Rückversicherungsvermittler werden » ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist « Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist
über die Website der CBFA zugänglich. » über die Website der CBFA zugänglich. »
3. In § 2 Absatz 2 werden im letzten Satz die Wörter « Die CBFA 3. In § 2 Absatz 2 werden im letzten Satz die Wörter « Die CBFA
bestimmt » durch die Wörter « Die CBFA und, was die in Artikel 68 des bestimmt » durch die Wörter « Die CBFA und, was die in Artikel 68 des
Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I)
erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen » erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 49 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und die Gesetze vom 22. Februar Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und die Gesetze vom 22. Februar
2006, 1. März 2007 und 31. Juli 2009, wird ein § 4ter mit folgendem 2006, 1. März 2007 und 31. Juli 2009, wird ein § 4ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 4ter - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und « § 4ter - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und
4bis können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen 4bis können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des
Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt
sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit
Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das
Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8
des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen
Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer
Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK
anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen
entsprechen müssen. » entsprechen müssen. »
Art. 50 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 50 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist das KAK mit der « § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist das KAK mit der
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in
Bezug auf die Versicherungsvermittler beauftragt, die in Artikel 68 Bezug auf die Versicherungsvermittler beauftragt, die in Artikel 68
des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung
(I) erwähnt sind. » (I) erwähnt sind. »
Art. 51 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 51 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « Artikel 26 § 4 » Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « Artikel 26 § 4 »
durch die Wörter « Artikel 26 § 1 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 26 § 1 » ersetzt.
(...) (...)
TITEL 8 - Umwandlung von Versicherungsgesellschaften auf TITEL 8 - Umwandlung von Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit, die Versicherungsprodukte anbieten, in eine andere Gegenseitigkeit, die Versicherungsprodukte anbieten, in eine andere
Form der Versicherungsgesellschaft Form der Versicherungsgesellschaft
Abschnitt 1 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf Abschnitt 1 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit in andere Versicherungsgesellschaften als Gegenseitigkeit in andere Versicherungsgesellschaften als
Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit
Art. 56 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in Art. 56 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in
Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände,
nachstehend « das Gesetz vom 6. August 1990 » genannt, erwähnt sind, nachstehend « das Gesetz vom 6. August 1990 » genannt, erwähnt sind,
können in eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform umgewandelt können in eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform umgewandelt
werden, die in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die werden, die in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, nachstehend « das Gesetz vom Kontrolle der Versicherungsunternehmen, nachstehend « das Gesetz vom
9. Juli 1975 » genannt, erwähnt sind. 9. Juli 1975 » genannt, erwähnt sind.
Art. 57 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht Art. 57 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht
erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der
Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt
wird. wird.
Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug
auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit in der neuen Gesellschaft, in Bezug auf eventuelle, in Gegenseitigkeit in der neuen Gesellschaft, in Bezug auf eventuelle, in
Artikel 58 § 2 erwähnte Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Artikel 58 § 2 erwähnte Satzungsanpassungen im Hinblick auf die
Umwandlung, in Bezug auf die in Verbindung mit der Deckung Umwandlung, in Bezug auf die in Verbindung mit der Deckung
vorzunehmenden Anpassungen, die in die Versicherungspolicen von vorzunehmenden Anpassungen, die in die Versicherungspolicen von
Personen eingefügt werden, die eine Fortsetzung des Personen eingefügt werden, die eine Fortsetzung des
Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, und in Bezug Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, und in Bezug
auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der
Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der
neuen Gesellschaft vorgeschlagen werden, und die Gründe für die neuen Gesellschaft vorgeschlagen werden, und die Gründe für die
Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung der Art und Weise der Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung der Art und Weise der
Aufteilung der Aktien beziehungsweise Anteile am Kapital der neuen Aufteilung der Aktien beziehungsweise Anteile am Kapital der neuen
Gesellschaft und die Gründe für die Wahl dieser Art und Weise. Gesellschaft und die Gründe für die Wahl dieser Art und Weise.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes und der Artikel 58 § 4 Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes und der Artikel 58 § 4
Nr. 1 und 2, 63 § 1 Absatz 2 und 64 § 4 Nrn. 1 und 2 sind unter Nr. 1 und 2, 63 § 1 Absatz 2 und 64 § 4 Nrn. 1 und 2 sind unter
Mitgliedern der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Mitgliedern der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu
verstehen: verstehen:
1. Krankenkassen, die der Versicherungsgesellschaft auf 1. Krankenkassen, die der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit angeschlossen waren oder eine Abteilung dieser Gegenseitigkeit angeschlossen waren oder eine Abteilung dieser
Gesellschaft bildeten, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft Gesellschaft bildeten, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit handelt, die in Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 auf Gegenseitigkeit handelt, die in Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70
§ 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 beziehungsweise in Artikel 70 § 1 § 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 beziehungsweise in Artikel 70 § 1
Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 3 dieses Gesetzes erwähnt ist und die in Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 3 dieses Gesetzes erwähnt ist und die in
Anwendung von Artikel 70 § 6 dieses Gesetzes beschliesst, Anwendung von Artikel 70 § 6 dieses Gesetzes beschliesst,
Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den
Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum
vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anzubieten, vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anzubieten,
2. Personen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit 2. Personen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
angeschlossen sind, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft angeschlossen sind, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit handelt, die entweder in Artikel 70 § 8 des auf Gegenseitigkeit handelt, die entweder in Artikel 70 § 8 des
Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnt ist oder die in Artikel 70 § 6 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnt ist oder die in Artikel 70 § 6 des
vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist und nicht unter Nr. 1 fällt. vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist und nicht unter Nr. 1 fällt.
Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen
Gesellschaft und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und Gesellschaft und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und
Passiva der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe Passiva der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe
des Gesellschaftskapitals der Versicherungsgesellschaft auf des Gesellschaftskapitals der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft beigefügt. Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft beigefügt.
Das Gesellschaftskapital darf das Reinvermögen, so wie es aus dem Das Gesellschaftskapital darf das Reinvermögen, so wie es aus dem
vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen. vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen.
§ 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft § 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben
insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei Gegenseitigkeit im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei
wiedergegeben ist. wiedergegeben ist.
§ 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten § 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt der Krankenkassen und Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt der Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Kontrollamt » genannt, und Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Kontrollamt » genannt, und
der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen,
nachstehend « CBFA » genannt, übermittelt. Das Kontrollamt und die nachstehend « CBFA » genannt, übermittelt. Das Kontrollamt und die
CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung einander ihre CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung einander ihre
eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Das eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Das
Kontrollamt und die CBFA sind verpflichtet, der Kontrollamt und die CBFA sind verpflichtet, der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen drei Wochen nach Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen drei Wochen nach
Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen Bemerkungen über den Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen Bemerkungen über den
Umwandlungsplan mitzuteilen. Umwandlungsplan mitzuteilen.
Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt
oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA
verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis
gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten
müssen im Protokoll aufgeführt sein. müssen im Protokoll aufgeführt sein.
§ 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs
Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung
eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine
Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der
Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt. Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt.
Art. 58 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der Art. 58 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung
kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der
Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird
das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite
Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in
Artikel 57 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite Artikel 57 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite
Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder
vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung
derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur
Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen
wiedergegeben. wiedergegeben.
§ 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der § 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der
Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit
mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass
sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche
Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert
werden. werden.
§ 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der § 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der
neuen Gesellschaft, einschliesslich der Bestimmungen zur Änderung neuen Gesellschaft, einschliesslich der Bestimmungen zur Änderung
ihres Gesellschaftszwecks und der ursprünglichen Zusammensetzung der ihres Gesellschaftszwecks und der ursprünglichen Zusammensetzung der
Organe, unter Einhaltung der für die Umwandlung gestellten Bedingungen Organe, unter Einhaltung der für die Umwandlung gestellten Bedingungen
in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt
die Umwandlung ohne Wirkung. die Umwandlung ohne Wirkung.
§ 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten § 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
Beschlüsse wird wie folgt verfahren: Beschlüsse wird wie folgt verfahren:
1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt 1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt
und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden,
ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine
in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger
Wirkung auf die in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Bericht Wirkung auf die in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Bericht
vorgeschlagene Weise Aktionäre oder Gesellschafter der neuen vorgeschlagene Weise Aktionäre oder Gesellschafter der neuen
Gesellschaft, wobei für diese Mitglieder davon ausgegangen wird, dass Gesellschaft, wobei für diese Mitglieder davon ausgegangen wird, dass
sie von Rechts wegen über alle eventuell erforderlichen Ermächtigungen sie von Rechts wegen über alle eventuell erforderlichen Ermächtigungen
verfügen, um Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaft zu verfügen, um Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaft zu
werden. werden.
Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3
Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen
ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung
hervorgegangenen Versicherungsgesellschaft zu Ende. hervorgegangenen Versicherungsgesellschaft zu Ende.
2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im 2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im
Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle
Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten
Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch
geltend machen könnten. geltend machen könnten.
3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres 3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres
Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, die zu Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, die zu
diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung erworbenen Rechte; diese werden diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung erworbenen Rechte; diese werden
für die Zukunft von Rechts wegen auf die in dem in Artikel 57 § 1 für die Zukunft von Rechts wegen auf die in dem in Artikel 57 § 1
erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise angepasst. erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise angepasst.
4. Die neue Gesellschaft wird, insofern sie die gesetzlichen und 4. Die neue Gesellschaft wird, insofern sie die gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt
beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der CBFA zugelassen, um beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der CBFA zugelassen, um
Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsgesellschaft Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung ausgeübt hat. auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung ausgeübt hat.
Art. 59 - § 1 - Jeder Umwandlungsbeschluss wird zur Vermeidung der Art. 59 - § 1 - Jeder Umwandlungsbeschluss wird zur Vermeidung der
Nichtigkeit durch authentische Urkunde festgestellt. In der Nichtigkeit durch authentische Urkunde festgestellt. In der
authentischen Urkunde werden die Feststellungen des gemäss Artikel 57 authentischen Urkunde werden die Feststellungen des gemäss Artikel 57
erstellten Berichts des beziehungsweise der Revisoren wiedergegeben. erstellten Berichts des beziehungsweise der Revisoren wiedergegeben.
§ 2 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 58 § § 2 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 58 §
4 Nr. 2 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Umwandlung Dritten 4 Nr. 2 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Umwandlung Dritten
gegenüber unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches gegenüber unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches
vorgesehenen Bedingungen wirksam. vorgesehenen Bedingungen wirksam.
§ 3 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des § 3 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des
beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit der Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit der
Urkunde hinterlegt, auf die sie sich beziehen. Jeder kann unter den in Urkunde hinterlegt, auf die sie sich beziehen. Jeder kann unter den in
Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen
diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten. diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten.
Art. 60 - Die Bestimmungen von Artikel 784 des Art. 60 - Die Bestimmungen von Artikel 784 des
Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung, Absatz 1 ausgenommen. Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung, Absatz 1 ausgenommen.
Art. 61 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden Art. 61 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden
gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch
für: für:
1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der 1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der
neuen Gesellschaft und dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschriebenen neuen Gesellschaft und dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschriebenen
Mindestgesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft, Mindestgesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft,
2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 57 § 1 2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 57 § 1
erwähnten Stand aufgeführt ist, erwähnten Stand aufgeführt ist,
3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge 3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge
entweder der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus entweder der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus
einem Verstoss gegen die Regeln, die in den Artikeln 403 Nrn. 2 bis 4 einem Verstoss gegen die Regeln, die in den Artikeln 403 Nrn. 2 bis 4
und 454 Nr. 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen und und 454 Nr. 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen und
entsprechend anwendbar sind beziehungsweise in Artikel 59 § 1 des entsprechend anwendbar sind beziehungsweise in Artikel 59 § 1 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, ergibt, oder aber die vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, ergibt, oder aber die
unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften
Angaben ist, die in Artikel 453 Absatz 1 mit Ausnahme von Nrn. 6 und 9 Angaben ist, die in Artikel 453 Absatz 1 mit Ausnahme von Nrn. 6 und 9
bis 12 desselben Gesetzbuches oder in Artikel 59 § 1 des vorliegenden bis 12 desselben Gesetzbuches oder in Artikel 59 § 1 des vorliegenden
Gesetzes vorgeschrieben sind. Gesetzes vorgeschrieben sind.
Abschnitt 2 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf Abschnitt 2 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit in Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit Gegenseitigkeit in Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit
Art. 62 - Eine in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 Art. 62 - Eine in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8
des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit kann in eine in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli Gegenseitigkeit kann in eine in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli
1975 erwähnte Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit umgewandelt 1975 erwähnte Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit umgewandelt
werden. werden.
Art. 63 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht Art. 63 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht
erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der
Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt
wird. wird.
Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug
auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit in der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit in der neuen Versicherungsvereinigung auf
Gegenseitigkeit, in Bezug auf eventuelle, in Artikel 64 § 2 erwähnte Gegenseitigkeit, in Bezug auf eventuelle, in Artikel 64 § 2 erwähnte
Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Umwandlung, in Bezug auf die Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Umwandlung, in Bezug auf die
in Verbindung mit der Deckung vorzunehmenden Anpassungen, die in die in Verbindung mit der Deckung vorzunehmenden Anpassungen, die in die
Versicherungspolicen von Personen eingefügt werden, die eine Versicherungspolicen von Personen eingefügt werden, die eine
Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der neuen Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der neuen
Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wünschen, und in Bezug Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wünschen, und in Bezug
auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der
Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der
Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit vorgeschlagen werden, und Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit vorgeschlagen werden, und
die Gründe für die Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung die Gründe für die Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung
der Art und Weise der Aufteilung der Anteile am ursprünglichen Kapital der Art und Weise der Aufteilung der Anteile am ursprünglichen Kapital
der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und die Gründe der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und die Gründe
für die Wahl dieser Art und Weise. für die Wahl dieser Art und Weise.
Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen
Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und ein höchstens drei Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und ein höchstens drei
Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe des Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe des
ursprünglichen Kapitals der Versicherungsgesellschaft auf ursprünglichen Kapitals der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Versicherungsvereinigung Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Versicherungsvereinigung
auf Gegenseitigkeit beigefügt. Das ursprüngliche Kapital darf das auf Gegenseitigkeit beigefügt. Das ursprüngliche Kapital darf das
Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht
übersteigen. übersteigen.
§ 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft § 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben
insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. Gegenseitigkeit vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist.
§ 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten § 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt und der CBFA übermittelt. Das Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt und der CBFA übermittelt. Das
Kontrollamt und die CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Kontrollamt und die CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser
Übermittlung einander ihre eventuellen Bemerkungen über den Übermittlung einander ihre eventuellen Bemerkungen über den
Umwandlungsplan mitteilen. Das Kontrollamt und die CBFA sind Umwandlungsplan mitteilen. Das Kontrollamt und die CBFA sind
verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen
drei Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen drei Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen
Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitzuteilen. Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitzuteilen.
Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt
oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA
verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis
gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten
müssen im Protokoll aufgeführt sein. müssen im Protokoll aufgeführt sein.
§ 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs
Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung
eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine
Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der
Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt. Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt.
Art. 64 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der Art. 64 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung
kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der
Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird
das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite
Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in
Artikel 63 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite Artikel 63 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite
Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder
vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung
derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur
Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen
wiedergegeben. wiedergegeben.
§ 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der § 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der
Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit
mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass
sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche
Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert
werden. werden.
§ 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der § 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der
neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, einschliesslich neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, einschliesslich
der Bestimmungen zur Änderung ihres Vereinigungszwecks und der der Bestimmungen zur Änderung ihres Vereinigungszwecks und der
ursprünglichen Zusammensetzung der Organe, unter Einhaltung der für ursprünglichen Zusammensetzung der Organe, unter Einhaltung der für
die Umwandlung gestellten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und die Umwandlung gestellten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und
Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung. Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung.
§ 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten § 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
Beschlüsse wird wie folgt verfahren: Beschlüsse wird wie folgt verfahren:
1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt 1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt
und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden,
ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine
in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger
Wirkung auf die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht Wirkung auf die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht
vorgeschlagene Weise Mitglieder der neuen Versicherungsvereinigung auf vorgeschlagene Weise Mitglieder der neuen Versicherungsvereinigung auf
Gegenseitigkeit. Gegenseitigkeit.
Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3
Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen
ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung
hervorgegangenen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit zu Ende. hervorgegangenen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit zu Ende.
2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im 2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im
Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle
Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten
Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch
geltend machen könnten. geltend machen könnten.
3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres 3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres
Versicherungsschutzes in der neuen Versicherungsvereinigung auf Versicherungsschutzes in der neuen Versicherungsvereinigung auf
Gegenseitigkeit wünschen, die zu diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung Gegenseitigkeit wünschen, die zu diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung
erworbenen Rechte; diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf erworbenen Rechte; diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf
die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise
angepasst. angepasst.
4. Die neue Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wird, 4. Die neue Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wird,
insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen
in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der
CBFA zugelassen, um Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die CBFA zugelassen, um Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung
ausgeübt hat. ausgeübt hat.
Art. 65 - § 1 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Art. 65 - § 1 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in
Artikel 64 § 4 Nr. 3 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Artikel 64 § 4 Nr. 3 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die
Umwandlung Dritten gegenüber unter den in Artikel 76 des Umwandlung Dritten gegenüber unter den in Artikel 76 des
Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen wirksam. Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen wirksam.
§ 2 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des § 2 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des
beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit dem Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit dem
Beschluss hinterlegt, auf den sie sich beziehen. Jeder kann unter den Beschluss hinterlegt, auf den sie sich beziehen. Jeder kann unter den
in Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen in Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen
Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon
erhalten. erhalten.
Art. 66 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden Art. 66 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden
gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch
für: für:
1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der 1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der
neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und dem für die neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und dem für die
betreffende Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit betreffende Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit
vorgeschriebenen ursprünglichen Kapital, vorgeschriebenen ursprünglichen Kapital,
2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 63 § 1 2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 63 § 1
erwähnten Stand aufgeführt ist, erwähnten Stand aufgeführt ist,
3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der 3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der
Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoss Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoss
gegen die in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 gegen die in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975
vorgesehenen Regeln oder aus dem Umstand ergibt, dass der Zweck, zu vorgesehenen Regeln oder aus dem Umstand ergibt, dass der Zweck, zu
dem die Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden dem die Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden
ist, rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst. ist, rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst.
(...) (...)
Art. 70 - In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom Art. 70 - In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
6. August 1990 befindet das Kontrollamt über die Änderungen der 6. August 1990 befindet das Kontrollamt über die Änderungen der
Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel 70 § Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel 70 §
1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die nach dem 1. Juli Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die nach dem 1. Juli
2010, aber spätestens am 1. Juli 2011 in Kraft treten, innerhalb einer 2010, aber spätestens am 1. Juli 2011 in Kraft treten, innerhalb einer
Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem
diese Satzungsänderungen ihm unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 diese Satzungsänderungen ihm unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 übermittelt Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 übermittelt
worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen,
dass die Änderungen gebilligt sind. dass die Änderungen gebilligt sind.
Die Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel Die Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel
70 § 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 70 § 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990
erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss, um sie erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss, um sie
mit Artikel 3 Absatzes 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August mit Artikel 3 Absatzes 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August
1990 in Einklang zu bringen, spätestens zum 1. Juli 2011 angepasst 1990 in Einklang zu bringen, spätestens zum 1. Juli 2011 angepasst
werden. Die zu diesem Zweck notwendigen Satzungsänderungen müssen dem werden. Die zu diesem Zweck notwendigen Satzungsänderungen müssen dem
Kontrollamt unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Kontrollamt unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 spätestens am 1. Februar 2011 vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 spätestens am 1. Februar 2011
übermittelt werden. übermittelt werden.
Art. 71 - § 1 - Die in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. Art. 71 - § 1 - Die in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6.
August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,
die spätestens ab dem 1. Juli 2011 ausschliesslich die spätestens ab dem 1. Juli 2011 ausschliesslich
Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den
Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum
vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbieten, müssen zur vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbieten, müssen zur
Unterstützung ihres in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Unterstützung ihres in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 eingereichten Zulassungsantrags beweisen, dass sie zum 31. Juli 1975 eingereichten Zulassungsantrags beweisen, dass sie zum 31.
Dezember 2010 in Bezug auf die von ihnen zu diesem Datum angebotenen Dezember 2010 in Bezug auf die von ihnen zu diesem Datum angebotenen
Versicherungsprodukte über die in Ausführung von Artikel 28 § 1 des Versicherungsprodukte über die in Ausführung von Artikel 28 § 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Rücklagenfonds vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Rücklagenfonds
verfügten. verfügten.
Ist dies der Fall, gewährt ihnen das Kontrollamt der Krankenkassen und Ist dies der Fall, gewährt ihnen das Kontrollamt der Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände eine vorläufige Zulassung. Krankenkassenlandesverbände eine vorläufige Zulassung.
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine vorläufige Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine vorläufige
Zulassung erhalten haben oder ihren Antrag auf vorläufige Zulassung Zulassung erhalten haben oder ihren Antrag auf vorläufige Zulassung
zurückziehen, dürfen ab dem 1. Juli 2011 keine Krankenversicherungen zurückziehen, dürfen ab dem 1. Juli 2011 keine Krankenversicherungen
anbieten. anbieten.
§ 2 - Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit § 2 - Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
zum 31. Dezember 2012 allen Verpflichtungen nachkommen, die in den zum 31. Dezember 2012 allen Verpflichtungen nachkommen, die in den
Artikeln 15 bis 15ter einschliesslich und 16 des Gesetzes vom 9. Juli Artikeln 15 bis 15ter einschliesslich und 16 des Gesetzes vom 9. Juli
1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind,
erhalten sie eine Zulassung, die bis zu einem möglichen Entzug in erhalten sie eine Zulassung, die bis zu einem möglichen Entzug in
Anwendung der auf sie anwendbaren Gesetzes- und Anwendung der auf sie anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen gültig ist. Verordnungsbestimmungen gültig ist.
Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zum Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zum
31. Dezember 2012 nicht allen im vorhergehenden Absatz erwähnten 31. Dezember 2012 nicht allen im vorhergehenden Absatz erwähnten
Verpflichtungen nachkommen, wird ihnen ihre vorläufige Zulassung Verpflichtungen nachkommen, wird ihnen ihre vorläufige Zulassung
entzogen. entzogen.
Art. 72 - In Abweichung von Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Art. 72 - In Abweichung von Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 darf der Revisor, der in eine der in Artikel 70 § 1 Absatz 1 Juli 1975 darf der Revisor, der in eine der in Artikel 70 § 1 Absatz 1
Buchstabe a) oder § 2 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 Buchstabe a) oder § 2 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. August 1990
erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit bestellt erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit bestellt
wird, ohne gemäss Artikel 40 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 zugelassen wird, ohne gemäss Artikel 40 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 zugelassen
zu sein, sein Mandat in vorerwähnter Versicherungsgesellschaft auf zu sein, sein Mandat in vorerwähnter Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit, die unter den in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gegenseitigkeit, die unter den in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des
Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Bedingungen Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Bedingungen
Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den
Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum
vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbietet, zu Ende führen vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbietet, zu Ende führen
und ein einziges Mal verlängern lassen. und ein einziges Mal verlängern lassen.
Art. 73 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 73 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag finden ab dem 1. Januar 2010 Anwendung auf Landversicherungsvertrag finden ab dem 1. Januar 2010 Anwendung auf
Versicherungsverträge, die von den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ Versicherungsverträge, die von den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§
6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden
sind. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nehmen sind. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nehmen
spätestens am 1. Juli 2011 die formbedingte Anpassung ihrer spätestens am 1. Juli 2011 die formbedingte Anpassung ihrer
Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor.
Art. 74 - Die in Artikel 68 erwähnten Personen, die am 1. Januar 2010 Art. 74 - Die in Artikel 68 erwähnten Personen, die am 1. Januar 2010
bereits seit zwei Jahren tätig waren in der Vermittlung von bereits seit zwei Jahren tätig waren in der Vermittlung von
Versicherungen auf Gegenseitigkeit, wie in Artikel 1 Nr. 1 des Versicherungen auf Gegenseitigkeit, wie in Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
erwähnt, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Erlaubnis, diese erwähnt, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Erlaubnis, diese
Tätigkeiten weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Artikel 2 § 3 und 3 Tätigkeiten weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Artikel 2 § 3 und 3
des Gesetzes vom 27. März 1995 können die als Vertriebsbeauftragte des Gesetzes vom 27. März 1995 können die als Vertriebsbeauftragte
bestimmten Personen und die Personen mit Kundenkontakt ihre bestimmten Personen und die Personen mit Kundenkontakt ihre
Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie diese am 1. Januar 2010 Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie diese am 1. Januar 2010
bereits seit einem Jahr ausgeübt haben. bereits seit einem Jahr ausgeübt haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen spätestens am 31. Dezember Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen spätestens am 31. Dezember
2010 beim Kontrollamt der Krankenkassen und 2010 beim Kontrollamt der Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände einen Eintragungsantrag einreichen, dem Krankenkassenlandesverbände einen Eintragungsantrag einreichen, dem
gegebenenfalls das Verzeichnis der als Vertriebsbeauftragte bestimmten gegebenenfalls das Verzeichnis der als Vertriebsbeauftragte bestimmten
Personen beigefügt wird. Personen beigefügt wird.
Dem Antrag müssen die nötigen Belege beigefügt sein, aus denen Dem Antrag müssen die nötigen Belege beigefügt sein, aus denen
hervorgeht, dass der Vermittler die in den Artikeln 10 Absatz 1 Nr. 3, hervorgeht, dass der Vermittler die in den Artikeln 10 Absatz 1 Nr. 3,
4, 5, 6, 6bis und 7 und 10bis des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten 4, 5, 6, 6bis und 7 und 10bis des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten
Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllt. Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllt.
Dem Antrag müssen überdies Belege beigefügt sein, aus denen Dem Antrag müssen überdies Belege beigefügt sein, aus denen
hervorgeht, dass die Vertriebsbeauftragten die in Artikel 10 Absatz 1 hervorgeht, dass die Vertriebsbeauftragten die in Artikel 10 Absatz 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten Anforderungen erfüllen. Nr. 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten Anforderungen erfüllen.
Für Personen mit Kundenkontakt, so wie sie in den Artikeln 2 § 3 Für Personen mit Kundenkontakt, so wie sie in den Artikeln 2 § 3
Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnt sind, Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnt sind,
führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der betreffenden Personen und führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der betreffenden Personen und
hält es zur Verfügung des Kontrollamtes. hält es zur Verfügung des Kontrollamtes.
Art. 75 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Art. 75 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
und spätestens am 1. März 2010 in Kraft, mit Ausnahme: und spätestens am 1. März 2010 in Kraft, mit Ausnahme:
1. von Artikel 5 Nr. 6, der mit 31. Dezember 2008 wirksam wird, 1. von Artikel 5 Nr. 6, der mit 31. Dezember 2008 wirksam wird,
2. von Artikel 20, der am Tag nach Ablauf des Mandats des von der 2. von Artikel 20, der am Tag nach Ablauf des Mandats des von der
ehemaligen Kommission für das Bankwesen vorgeschlagenen Mitglieds in ehemaligen Kommission für das Bankwesen vorgeschlagenen Mitglieds in
Kraft tritt, Kraft tritt,
3. der Artikel 21 Nr. 2, 30 Nr. 2, 5 und 6, 32 Nr. 1, 33, 35, 36, 37, 3. der Artikel 21 Nr. 2, 30 Nr. 2, 5 und 6, 32 Nr. 1, 33, 35, 36, 37,
38, 42, 43, 51 und 54, die am 1. Januar 2010 wirksam werden. 38, 42, 43, 51 und 54, die am 1. Januar 2010 wirksam werden.
Krankenkassen, Landesverbände und Versicherungsgesellschaften auf Krankenkassen, Landesverbände und Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gegenseitigkeit, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes bestehen, verfügen jedoch über eine Frist bis zum 1. Juli Gesetzes bestehen, verfügen jedoch über eine Frist bis zum 1. Juli
2011, um ihre Dienste, die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und 2011, um ihre Dienste, die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und
c) und 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 und in Artikel 67 Absatz c) und 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 und in Artikel 67 Absatz
5 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, gemäss den durch 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, gemäss den durch
vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Abänderungen zu vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Abänderungen zu
strukturieren. strukturieren.
Ausser wenn die Krankenkassen und Landesverbände bereits vor dem 1. Ausser wenn die Krankenkassen und Landesverbände bereits vor dem 1.
Juli 2011 beschliessen, ihre im vorhergehenden Absatz erwähnten Juli 2011 beschliessen, ihre im vorhergehenden Absatz erwähnten
Dienste gemäss den durch vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Dienste gemäss den durch vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen
Abänderungen zu strukturieren, arbeiten diese Dienste bis zum 1. Juli Abänderungen zu strukturieren, arbeiten diese Dienste bis zum 1. Juli
2011 weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. 2011 weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6.
August 1990 und seiner Ausführungsmassnahmen, die am Tag vor August 1990 und seiner Ausführungsmassnahmen, die am Tag vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren.
Der in Absatz 2 vorgesehene Übergangszeitraum kann auf der Grundlage Der in Absatz 2 vorgesehene Übergangszeitraum kann auf der Grundlage
eines vor dem 1. November 2010 hinterlegten Berichts des Kontrollamtes eines vor dem 1. November 2010 hinterlegten Berichts des Kontrollamtes
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens
sechs Monate verlängert werden. In diesem Fall werden die Daten, die sechs Monate verlängert werden. In diesem Fall werden die Daten, die
in den Artikeln 70, 71 § 1 und 73 und in Absatz 3 des vorliegenden in den Artikeln 70, 71 § 1 und 73 und in Absatz 3 des vorliegenden
Artikels des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, um den gleichen Artikels des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, um den gleichen
Zeitraum verschoben. Zeitraum verschoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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