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Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering . - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire . - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 APRIL 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (I). - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 41 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (I). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
51, 56 tot 66 en 70 tot 75 van de wet van 26 april 2010 houdende | articles 41 à 51, 56 à 66 et 70 à 75 de la loi du 26 avril 2010 |
diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende | portant des dispositions diverses en matière d'organisation de |
ziekteverzekering (I) (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010). | l'assurance maladie complémentaire (I) (Moniteur belge du 28 mai |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) | Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag | Landversicherungsvertrag |
Art. 41 - Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 41 - Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März | Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März |
1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in den Artikeln | « § 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in den Artikeln |
43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. |
Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, | Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, |
kann der König jedoch die Bestimmungen angeben, die nicht auf diese | kann der König jedoch die Bestimmungen angeben, die nicht auf diese |
Versicherungsgesellschaften anwendbar sind, und die Modalitäten | Versicherungsgesellschaften anwendbar sind, und die Modalitäten |
festlegen, gemäss denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung | festlegen, gemäss denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung |
finden. » | finden. » |
Art. 42 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 42 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 140 - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes | « Art. 140 - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes |
Die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht | Die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht |
über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte | über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der |
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
und seiner Ausführungserlasse beauftragt. | und seiner Ausführungserlasse beauftragt. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist das in Artikel 49 des | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist das in Artikel 49 des |
Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen mit | Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen mit |
der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in den in den Artikeln 43bis § | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in den in den Artikeln 43bis § |
5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 | 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 |
erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beauftragt. | erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beauftragt. |
Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und das | Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und das |
Kontrollamt der Krankenkassen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, | Kontrollamt der Krankenkassen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, |
durch das unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche | durch das unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche |
Anwendung des Gesetzes geregelt werden. » | Anwendung des Gesetzes geregelt werden. » |
Art. 43 - Artikel 141 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 43 - Artikel 141 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes | « Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für | ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für |
Versicherungen zuständigen Ministers. » | Versicherungen zuständigen Ministers. » |
Art. 44 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit | Art. 44 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Ausserdem ergehen die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse | « Ausserdem ergehen die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse |
zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Gesetzes auf | zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Gesetzes auf |
gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des für Versicherungen | gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des für Versicherungen |
zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. | zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. |
» | » |
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 45 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Art. 45 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und | Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch eine Nr. 21 | abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch eine Nr. 21 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 21. KAK: das Kontrollamt der Krankenkassen und | « 21. KAK: das Kontrollamt der Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände, das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. | Krankenkassenlandesverbände, das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. |
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
erwähnt ist. » | erwähnt ist. » |
Art. 46 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 46 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Februar 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Februar 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und | « Art. 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und |
Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche | Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche |
Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der | Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der |
Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des | Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des |
Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl | Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl |
auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers | auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers |
und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest. » | und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest. » |
Art. 47 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 47 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 2006, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | vom 22. Februar 2006, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in | « § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in |
Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung | Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der |
Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das | Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das |
vom KAK geführte Register eingetragen. | vom KAK geführte Register eingetragen. |
Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäss | Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäss |
denen die Eintragung in das Register erfolgen muss. | denen die Eintragung in das Register erfolgen muss. |
Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 5 § 3 ergehen auf | Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 5 § 3 ergehen auf |
gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und | gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und |
des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. » | des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. » |
Art. 48 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 48 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 2. August 2002, 22. Februar 2006 und 1. März 2007 und den | vom 2. August 2002, 22. Februar 2006 und 1. März 2007 und den |
Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Liste der eingetragenen | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Liste der eingetragenen |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird » durch die Wörter | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird » durch die Wörter |
« Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und | « Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittler werden » ersetzt. | Rückversicherungsvermittler werden » ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist | « Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist |
über die Website der CBFA zugänglich. » | über die Website der CBFA zugänglich. » |
3. In § 2 Absatz 2 werden im letzten Satz die Wörter « Die CBFA | 3. In § 2 Absatz 2 werden im letzten Satz die Wörter « Die CBFA |
bestimmt » durch die Wörter « Die CBFA und, was die in Artikel 68 des | bestimmt » durch die Wörter « Die CBFA und, was die in Artikel 68 des |
Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) | im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) |
erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen » | erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 49 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 49 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und die Gesetze vom 22. Februar | Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und die Gesetze vom 22. Februar |
2006, 1. März 2007 und 31. Juli 2009, wird ein § 4ter mit folgendem | 2006, 1. März 2007 und 31. Juli 2009, wird ein § 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 4ter - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und | « § 4ter - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und |
4bis können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen | 4bis können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen |
Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des | Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des |
Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt | im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt |
sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit | sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit |
Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der | Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der |
erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das | erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das |
Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf | Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 | Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 |
des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen | Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen |
Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten | Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer |
Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK | Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK |
anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen | anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen |
entsprechen müssen. » | entsprechen müssen. » |
Art. 50 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 50 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist das KAK mit der | « § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist das KAK mit der |
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in | Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in |
Bezug auf die Versicherungsvermittler beauftragt, die in Artikel 68 | Bezug auf die Versicherungsvermittler beauftragt, die in Artikel 68 |
des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung | Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung |
(I) erwähnt sind. » | (I) erwähnt sind. » |
Art. 51 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 51 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « Artikel 26 § 4 » | Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « Artikel 26 § 4 » |
durch die Wörter « Artikel 26 § 1 » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 26 § 1 » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Umwandlung von Versicherungsgesellschaften auf | TITEL 8 - Umwandlung von Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit, die Versicherungsprodukte anbieten, in eine andere | Gegenseitigkeit, die Versicherungsprodukte anbieten, in eine andere |
Form der Versicherungsgesellschaft | Form der Versicherungsgesellschaft |
Abschnitt 1 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf | Abschnitt 1 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit in andere Versicherungsgesellschaften als | Gegenseitigkeit in andere Versicherungsgesellschaften als |
Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit | Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit |
Art. 56 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in | Art. 56 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in |
Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. | Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. |
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, | August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, |
nachstehend « das Gesetz vom 6. August 1990 » genannt, erwähnt sind, | nachstehend « das Gesetz vom 6. August 1990 » genannt, erwähnt sind, |
können in eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform umgewandelt | können in eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform umgewandelt |
werden, die in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | werden, die in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, nachstehend « das Gesetz vom | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, nachstehend « das Gesetz vom |
9. Juli 1975 » genannt, erwähnt sind. | 9. Juli 1975 » genannt, erwähnt sind. |
Art. 57 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht | Art. 57 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht |
erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf | erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der | Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der |
Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt | Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt |
wird. | wird. |
Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug | Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug |
auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf | auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit in der neuen Gesellschaft, in Bezug auf eventuelle, in | Gegenseitigkeit in der neuen Gesellschaft, in Bezug auf eventuelle, in |
Artikel 58 § 2 erwähnte Satzungsanpassungen im Hinblick auf die | Artikel 58 § 2 erwähnte Satzungsanpassungen im Hinblick auf die |
Umwandlung, in Bezug auf die in Verbindung mit der Deckung | Umwandlung, in Bezug auf die in Verbindung mit der Deckung |
vorzunehmenden Anpassungen, die in die Versicherungspolicen von | vorzunehmenden Anpassungen, die in die Versicherungspolicen von |
Personen eingefügt werden, die eine Fortsetzung des | Personen eingefügt werden, die eine Fortsetzung des |
Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, und in Bezug | Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, und in Bezug |
auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der | auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der |
Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der | Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der |
neuen Gesellschaft vorgeschlagen werden, und die Gründe für die | neuen Gesellschaft vorgeschlagen werden, und die Gründe für die |
Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung der Art und Weise der | Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung der Art und Weise der |
Aufteilung der Aktien beziehungsweise Anteile am Kapital der neuen | Aufteilung der Aktien beziehungsweise Anteile am Kapital der neuen |
Gesellschaft und die Gründe für die Wahl dieser Art und Weise. | Gesellschaft und die Gründe für die Wahl dieser Art und Weise. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes und der Artikel 58 § 4 | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes und der Artikel 58 § 4 |
Nr. 1 und 2, 63 § 1 Absatz 2 und 64 § 4 Nrn. 1 und 2 sind unter | Nr. 1 und 2, 63 § 1 Absatz 2 und 64 § 4 Nrn. 1 und 2 sind unter |
Mitgliedern der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu | Mitgliedern der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu |
verstehen: | verstehen: |
1. Krankenkassen, die der Versicherungsgesellschaft auf | 1. Krankenkassen, die der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit angeschlossen waren oder eine Abteilung dieser | Gegenseitigkeit angeschlossen waren oder eine Abteilung dieser |
Gesellschaft bildeten, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft | Gesellschaft bildeten, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit handelt, die in Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 | auf Gegenseitigkeit handelt, die in Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 |
§ 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 beziehungsweise in Artikel 70 § 1 | § 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 beziehungsweise in Artikel 70 § 1 |
Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 3 dieses Gesetzes erwähnt ist und die in | Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 3 dieses Gesetzes erwähnt ist und die in |
Anwendung von Artikel 70 § 6 dieses Gesetzes beschliesst, | Anwendung von Artikel 70 § 6 dieses Gesetzes beschliesst, |
Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum | Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den | und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den |
Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum | Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum |
vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anzubieten, | vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anzubieten, |
2. Personen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit | 2. Personen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit |
angeschlossen sind, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft | angeschlossen sind, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit handelt, die entweder in Artikel 70 § 8 des | auf Gegenseitigkeit handelt, die entweder in Artikel 70 § 8 des |
Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnt ist oder die in Artikel 70 § 6 des | Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnt ist oder die in Artikel 70 § 6 des |
vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist und nicht unter Nr. 1 fällt. | vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist und nicht unter Nr. 1 fällt. |
Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen | Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen |
Gesellschaft und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und | Gesellschaft und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und |
Passiva der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe | Passiva der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe |
des Gesellschaftskapitals der Versicherungsgesellschaft auf | des Gesellschaftskapitals der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft beigefügt. | Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft beigefügt. |
Das Gesellschaftskapital darf das Reinvermögen, so wie es aus dem | Das Gesellschaftskapital darf das Reinvermögen, so wie es aus dem |
vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen. | vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen. |
§ 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft | § 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben | auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben |
insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf | insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei | Gegenseitigkeit im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei |
wiedergegeben ist. | wiedergegeben ist. |
§ 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten | § 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt der Krankenkassen und | Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt der Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Kontrollamt » genannt, und | Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Kontrollamt » genannt, und |
der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, | der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, |
nachstehend « CBFA » genannt, übermittelt. Das Kontrollamt und die | nachstehend « CBFA » genannt, übermittelt. Das Kontrollamt und die |
CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung einander ihre | CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung einander ihre |
eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Das | eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Das |
Kontrollamt und die CBFA sind verpflichtet, der | Kontrollamt und die CBFA sind verpflichtet, der |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen drei Wochen nach | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen drei Wochen nach |
Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen Bemerkungen über den | Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen Bemerkungen über den |
Umwandlungsplan mitzuteilen. | Umwandlungsplan mitzuteilen. |
Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt | Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt |
oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA | oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA |
verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis | verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis |
gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten | gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten |
müssen im Protokoll aufgeführt sein. | müssen im Protokoll aufgeführt sein. |
§ 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der | § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs |
Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung | Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung |
eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine | eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine |
Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der | Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der |
Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt. | Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt. |
Art. 58 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der | Art. 58 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung |
kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der | kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der |
Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der | Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der |
Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird | Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird |
das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite | das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite |
Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in | Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in |
Artikel 57 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite | Artikel 57 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite |
Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder | Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder |
vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung | vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung |
derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur | derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur |
Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen | Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen |
wiedergegeben. | wiedergegeben. |
§ 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der | § 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der |
Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit | Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit |
Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit | Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit |
mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass | mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass |
sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche | sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche |
Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert | Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert |
werden. | werden. |
§ 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der | § 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der |
neuen Gesellschaft, einschliesslich der Bestimmungen zur Änderung | neuen Gesellschaft, einschliesslich der Bestimmungen zur Änderung |
ihres Gesellschaftszwecks und der ursprünglichen Zusammensetzung der | ihres Gesellschaftszwecks und der ursprünglichen Zusammensetzung der |
Organe, unter Einhaltung der für die Umwandlung gestellten Bedingungen | Organe, unter Einhaltung der für die Umwandlung gestellten Bedingungen |
in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt | in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt |
die Umwandlung ohne Wirkung. | die Umwandlung ohne Wirkung. |
§ 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | § 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Beschlüsse wird wie folgt verfahren: | Beschlüsse wird wie folgt verfahren: |
1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt | 1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt |
und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, | und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, |
ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine | ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine |
in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft | in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger | auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger |
Wirkung auf die in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Bericht | Wirkung auf die in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Bericht |
vorgeschlagene Weise Aktionäre oder Gesellschafter der neuen | vorgeschlagene Weise Aktionäre oder Gesellschafter der neuen |
Gesellschaft, wobei für diese Mitglieder davon ausgegangen wird, dass | Gesellschaft, wobei für diese Mitglieder davon ausgegangen wird, dass |
sie von Rechts wegen über alle eventuell erforderlichen Ermächtigungen | sie von Rechts wegen über alle eventuell erforderlichen Ermächtigungen |
verfügen, um Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaft zu | verfügen, um Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaft zu |
werden. | werden. |
Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 | Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 |
Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen | Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen |
ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung | ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung |
hervorgegangenen Versicherungsgesellschaft zu Ende. | hervorgegangenen Versicherungsgesellschaft zu Ende. |
2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im | 2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im |
Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle | Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle |
Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten | Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten |
Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch | Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch |
geltend machen könnten. | geltend machen könnten. |
3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres | 3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres |
Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, die zu | Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, die zu |
diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung erworbenen Rechte; diese werden | diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung erworbenen Rechte; diese werden |
für die Zukunft von Rechts wegen auf die in dem in Artikel 57 § 1 | für die Zukunft von Rechts wegen auf die in dem in Artikel 57 § 1 |
erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise angepasst. | erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise angepasst. |
4. Die neue Gesellschaft wird, insofern sie die gesetzlichen und | 4. Die neue Gesellschaft wird, insofern sie die gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt | verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt |
beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der CBFA zugelassen, um | beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der CBFA zugelassen, um |
Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsgesellschaft | Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung ausgeübt hat. | auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung ausgeübt hat. |
Art. 59 - § 1 - Jeder Umwandlungsbeschluss wird zur Vermeidung der | Art. 59 - § 1 - Jeder Umwandlungsbeschluss wird zur Vermeidung der |
Nichtigkeit durch authentische Urkunde festgestellt. In der | Nichtigkeit durch authentische Urkunde festgestellt. In der |
authentischen Urkunde werden die Feststellungen des gemäss Artikel 57 | authentischen Urkunde werden die Feststellungen des gemäss Artikel 57 |
erstellten Berichts des beziehungsweise der Revisoren wiedergegeben. | erstellten Berichts des beziehungsweise der Revisoren wiedergegeben. |
§ 2 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 58 § | § 2 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 58 § |
4 Nr. 2 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Umwandlung Dritten | 4 Nr. 2 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Umwandlung Dritten |
gegenüber unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches | gegenüber unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches |
vorgesehenen Bedingungen wirksam. | vorgesehenen Bedingungen wirksam. |
§ 3 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des | § 3 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des |
beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf | beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit der | Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit der |
Urkunde hinterlegt, auf die sie sich beziehen. Jeder kann unter den in | Urkunde hinterlegt, auf die sie sich beziehen. Jeder kann unter den in |
Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen | Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen |
diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten. | diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten. |
Art. 60 - Die Bestimmungen von Artikel 784 des | Art. 60 - Die Bestimmungen von Artikel 784 des |
Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung, Absatz 1 ausgenommen. | Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung, Absatz 1 ausgenommen. |
Art. 61 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden | Art. 61 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden |
gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch | gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch |
für: | für: |
1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der | 1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der |
neuen Gesellschaft und dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschriebenen | neuen Gesellschaft und dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschriebenen |
Mindestgesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft, | Mindestgesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft, |
2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 57 § 1 | 2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 57 § 1 |
erwähnten Stand aufgeführt ist, | erwähnten Stand aufgeführt ist, |
3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge | 3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge |
entweder der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus | entweder der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus |
einem Verstoss gegen die Regeln, die in den Artikeln 403 Nrn. 2 bis 4 | einem Verstoss gegen die Regeln, die in den Artikeln 403 Nrn. 2 bis 4 |
und 454 Nr. 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen und | und 454 Nr. 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen und |
entsprechend anwendbar sind beziehungsweise in Artikel 59 § 1 des | entsprechend anwendbar sind beziehungsweise in Artikel 59 § 1 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, ergibt, oder aber die | vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, ergibt, oder aber die |
unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften | unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften |
Angaben ist, die in Artikel 453 Absatz 1 mit Ausnahme von Nrn. 6 und 9 | Angaben ist, die in Artikel 453 Absatz 1 mit Ausnahme von Nrn. 6 und 9 |
bis 12 desselben Gesetzbuches oder in Artikel 59 § 1 des vorliegenden | bis 12 desselben Gesetzbuches oder in Artikel 59 § 1 des vorliegenden |
Gesetzes vorgeschrieben sind. | Gesetzes vorgeschrieben sind. |
Abschnitt 2 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf | Abschnitt 2 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit in Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit | Gegenseitigkeit in Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit |
Art. 62 - Eine in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 | Art. 62 - Eine in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 |
des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf | des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit kann in eine in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli | Gegenseitigkeit kann in eine in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli |
1975 erwähnte Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit umgewandelt | 1975 erwähnte Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit umgewandelt |
werden. | werden. |
Art. 63 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht | Art. 63 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht |
erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf | erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der | Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der |
Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt | Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt |
wird. | wird. |
Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug | Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug |
auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf | auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit in der neuen Versicherungsvereinigung auf | Gegenseitigkeit in der neuen Versicherungsvereinigung auf |
Gegenseitigkeit, in Bezug auf eventuelle, in Artikel 64 § 2 erwähnte | Gegenseitigkeit, in Bezug auf eventuelle, in Artikel 64 § 2 erwähnte |
Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Umwandlung, in Bezug auf die | Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Umwandlung, in Bezug auf die |
in Verbindung mit der Deckung vorzunehmenden Anpassungen, die in die | in Verbindung mit der Deckung vorzunehmenden Anpassungen, die in die |
Versicherungspolicen von Personen eingefügt werden, die eine | Versicherungspolicen von Personen eingefügt werden, die eine |
Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der neuen | Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der neuen |
Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wünschen, und in Bezug | Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wünschen, und in Bezug |
auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der | auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der |
Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der | Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der |
Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit vorgeschlagen werden, und | Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit vorgeschlagen werden, und |
die Gründe für die Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung | die Gründe für die Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung |
der Art und Weise der Aufteilung der Anteile am ursprünglichen Kapital | der Art und Weise der Aufteilung der Anteile am ursprünglichen Kapital |
der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und die Gründe | der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und die Gründe |
für die Wahl dieser Art und Weise. | für die Wahl dieser Art und Weise. |
Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen | Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen |
Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und ein höchstens drei | Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und ein höchstens drei |
Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der | Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe des | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe des |
ursprünglichen Kapitals der Versicherungsgesellschaft auf | ursprünglichen Kapitals der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Versicherungsvereinigung | Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Versicherungsvereinigung |
auf Gegenseitigkeit beigefügt. Das ursprüngliche Kapital darf das | auf Gegenseitigkeit beigefügt. Das ursprüngliche Kapital darf das |
Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht | Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
§ 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft | § 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben | auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben |
insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf | insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. | Gegenseitigkeit vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. |
§ 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten | § 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt und der CBFA übermittelt. Das | Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt und der CBFA übermittelt. Das |
Kontrollamt und die CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser | Kontrollamt und die CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser |
Übermittlung einander ihre eventuellen Bemerkungen über den | Übermittlung einander ihre eventuellen Bemerkungen über den |
Umwandlungsplan mitteilen. Das Kontrollamt und die CBFA sind | Umwandlungsplan mitteilen. Das Kontrollamt und die CBFA sind |
verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen | verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen |
drei Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen | drei Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen |
Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitzuteilen. | Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitzuteilen. |
Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt | Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt |
oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA | oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA |
verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis | verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis |
gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten | gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten |
müssen im Protokoll aufgeführt sein. | müssen im Protokoll aufgeführt sein. |
§ 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der | § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs |
Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung | Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung |
eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine | eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine |
Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der | Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der |
Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt. | Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt. |
Art. 64 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der | Art. 64 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung |
kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der | kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der |
Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der | Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der |
Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird | Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird |
das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite | das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite |
Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in | Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in |
Artikel 63 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite | Artikel 63 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite |
Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder | Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder |
vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung | vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung |
derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur | derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur |
Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen | Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen |
wiedergegeben. | wiedergegeben. |
§ 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der | § 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der |
Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit | Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit |
Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit | Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit |
mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass | mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass |
sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche | sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche |
Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert | Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert |
werden. | werden. |
§ 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der | § 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der |
neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, einschliesslich | neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, einschliesslich |
der Bestimmungen zur Änderung ihres Vereinigungszwecks und der | der Bestimmungen zur Änderung ihres Vereinigungszwecks und der |
ursprünglichen Zusammensetzung der Organe, unter Einhaltung der für | ursprünglichen Zusammensetzung der Organe, unter Einhaltung der für |
die Umwandlung gestellten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und | die Umwandlung gestellten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und |
Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung. | Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung. |
§ 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | § 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Beschlüsse wird wie folgt verfahren: | Beschlüsse wird wie folgt verfahren: |
1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt | 1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt |
und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, | und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, |
ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine | ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine |
in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft | in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Versicherungsgesellschaft |
auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger | auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger |
Wirkung auf die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht | Wirkung auf die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht |
vorgeschlagene Weise Mitglieder der neuen Versicherungsvereinigung auf | vorgeschlagene Weise Mitglieder der neuen Versicherungsvereinigung auf |
Gegenseitigkeit. | Gegenseitigkeit. |
Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 | Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 |
Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen | Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen |
ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung | ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung |
hervorgegangenen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit zu Ende. | hervorgegangenen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit zu Ende. |
2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im | 2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im |
Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle | Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr. 3 alle |
Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten | Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten |
Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch | Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch |
geltend machen könnten. | geltend machen könnten. |
3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres | 3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres |
Versicherungsschutzes in der neuen Versicherungsvereinigung auf | Versicherungsschutzes in der neuen Versicherungsvereinigung auf |
Gegenseitigkeit wünschen, die zu diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung | Gegenseitigkeit wünschen, die zu diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung |
erworbenen Rechte; diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf | erworbenen Rechte; diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf |
die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise | die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise |
angepasst. | angepasst. |
4. Die neue Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wird, | 4. Die neue Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wird, |
insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen | insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen |
in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der | in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der |
CBFA zugelassen, um Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die | CBFA zugelassen, um Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung |
ausgeübt hat. | ausgeübt hat. |
Art. 65 - § 1 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in | Art. 65 - § 1 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in |
Artikel 64 § 4 Nr. 3 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die | Artikel 64 § 4 Nr. 3 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die |
Umwandlung Dritten gegenüber unter den in Artikel 76 des | Umwandlung Dritten gegenüber unter den in Artikel 76 des |
Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen wirksam. | Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen wirksam. |
§ 2 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des | § 2 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des |
beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf | beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit dem | Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit dem |
Beschluss hinterlegt, auf den sie sich beziehen. Jeder kann unter den | Beschluss hinterlegt, auf den sie sich beziehen. Jeder kann unter den |
in Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen | in Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen |
Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon | Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon |
erhalten. | erhalten. |
Art. 66 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden | Art. 66 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden |
gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch | gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch |
für: | für: |
1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der | 1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der |
neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und dem für die | neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und dem für die |
betreffende Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit | betreffende Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit |
vorgeschriebenen ursprünglichen Kapital, | vorgeschriebenen ursprünglichen Kapital, |
2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 63 § 1 | 2. die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 63 § 1 |
erwähnten Stand aufgeführt ist, | erwähnten Stand aufgeführt ist, |
3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der | 3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der |
Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoss | Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoss |
gegen die in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | gegen die in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
vorgesehenen Regeln oder aus dem Umstand ergibt, dass der Zweck, zu | vorgesehenen Regeln oder aus dem Umstand ergibt, dass der Zweck, zu |
dem die Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden | dem die Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden |
ist, rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst. | ist, rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst. |
(...) | (...) |
Art. 70 - In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | Art. 70 - In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
6. August 1990 befindet das Kontrollamt über die Änderungen der | 6. August 1990 befindet das Kontrollamt über die Änderungen der |
Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel 70 § | Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel 70 § |
1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten | 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die nach dem 1. Juli | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die nach dem 1. Juli |
2010, aber spätestens am 1. Juli 2011 in Kraft treten, innerhalb einer | 2010, aber spätestens am 1. Juli 2011 in Kraft treten, innerhalb einer |
Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem | Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem |
diese Satzungsänderungen ihm unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 | diese Satzungsänderungen ihm unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 |
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 übermittelt | Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 übermittelt |
worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, | worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, |
dass die Änderungen gebilligt sind. | dass die Änderungen gebilligt sind. |
Die Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel | Die Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel |
70 § 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 | 70 § 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss, um sie | erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss, um sie |
mit Artikel 3 Absatzes 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August | mit Artikel 3 Absatzes 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August |
1990 in Einklang zu bringen, spätestens zum 1. Juli 2011 angepasst | 1990 in Einklang zu bringen, spätestens zum 1. Juli 2011 angepasst |
werden. Die zu diesem Zweck notwendigen Satzungsänderungen müssen dem | werden. Die zu diesem Zweck notwendigen Satzungsänderungen müssen dem |
Kontrollamt unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des | Kontrollamt unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 spätestens am 1. Februar 2011 | vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 spätestens am 1. Februar 2011 |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Art. 71 - § 1 - Die in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. | Art. 71 - § 1 - Die in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. |
August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, | August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, |
die spätestens ab dem 1. Juli 2011 ausschliesslich | die spätestens ab dem 1. Juli 2011 ausschliesslich |
Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum | Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den | und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den |
Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum | Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum |
vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbieten, müssen zur | vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbieten, müssen zur |
Unterstützung ihres in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 9. | Unterstützung ihres in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 eingereichten Zulassungsantrags beweisen, dass sie zum 31. | Juli 1975 eingereichten Zulassungsantrags beweisen, dass sie zum 31. |
Dezember 2010 in Bezug auf die von ihnen zu diesem Datum angebotenen | Dezember 2010 in Bezug auf die von ihnen zu diesem Datum angebotenen |
Versicherungsprodukte über die in Ausführung von Artikel 28 § 1 des | Versicherungsprodukte über die in Ausführung von Artikel 28 § 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Rücklagenfonds | vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Rücklagenfonds |
verfügten. | verfügten. |
Ist dies der Fall, gewährt ihnen das Kontrollamt der Krankenkassen und | Ist dies der Fall, gewährt ihnen das Kontrollamt der Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände eine vorläufige Zulassung. | Krankenkassenlandesverbände eine vorläufige Zulassung. |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine vorläufige | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine vorläufige |
Zulassung erhalten haben oder ihren Antrag auf vorläufige Zulassung | Zulassung erhalten haben oder ihren Antrag auf vorläufige Zulassung |
zurückziehen, dürfen ab dem 1. Juli 2011 keine Krankenversicherungen | zurückziehen, dürfen ab dem 1. Juli 2011 keine Krankenversicherungen |
anbieten. | anbieten. |
§ 2 - Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | § 2 - Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
zum 31. Dezember 2012 allen Verpflichtungen nachkommen, die in den | zum 31. Dezember 2012 allen Verpflichtungen nachkommen, die in den |
Artikeln 15 bis 15ter einschliesslich und 16 des Gesetzes vom 9. Juli | Artikeln 15 bis 15ter einschliesslich und 16 des Gesetzes vom 9. Juli |
1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, | 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, |
erhalten sie eine Zulassung, die bis zu einem möglichen Entzug in | erhalten sie eine Zulassung, die bis zu einem möglichen Entzug in |
Anwendung der auf sie anwendbaren Gesetzes- und | Anwendung der auf sie anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen gültig ist. | Verordnungsbestimmungen gültig ist. |
Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zum | Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zum |
31. Dezember 2012 nicht allen im vorhergehenden Absatz erwähnten | 31. Dezember 2012 nicht allen im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Verpflichtungen nachkommen, wird ihnen ihre vorläufige Zulassung | Verpflichtungen nachkommen, wird ihnen ihre vorläufige Zulassung |
entzogen. | entzogen. |
Art. 72 - In Abweichung von Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. | Art. 72 - In Abweichung von Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 darf der Revisor, der in eine der in Artikel 70 § 1 Absatz 1 | Juli 1975 darf der Revisor, der in eine der in Artikel 70 § 1 Absatz 1 |
Buchstabe a) oder § 2 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 | Buchstabe a) oder § 2 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit bestellt | erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit bestellt |
wird, ohne gemäss Artikel 40 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 zugelassen | wird, ohne gemäss Artikel 40 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 zugelassen |
zu sein, sein Mandat in vorerwähnter Versicherungsgesellschaft auf | zu sein, sein Mandat in vorerwähnter Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit, die unter den in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des | Gegenseitigkeit, die unter den in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des |
Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Bedingungen | Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Bedingungen |
Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum | Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den | und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den |
Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum | Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum |
vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbietet, zu Ende führen | vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbietet, zu Ende führen |
und ein einziges Mal verlängern lassen. | und ein einziges Mal verlängern lassen. |
Art. 73 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 73 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag finden ab dem 1. Januar 2010 Anwendung auf | Landversicherungsvertrag finden ab dem 1. Januar 2010 Anwendung auf |
Versicherungsverträge, die von den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ | Versicherungsverträge, die von den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ |
6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten | 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden |
sind. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nehmen | sind. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nehmen |
spätestens am 1. Juli 2011 die formbedingte Anpassung ihrer | spätestens am 1. Juli 2011 die formbedingte Anpassung ihrer |
Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die | Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor. |
Art. 74 - Die in Artikel 68 erwähnten Personen, die am 1. Januar 2010 | Art. 74 - Die in Artikel 68 erwähnten Personen, die am 1. Januar 2010 |
bereits seit zwei Jahren tätig waren in der Vermittlung von | bereits seit zwei Jahren tätig waren in der Vermittlung von |
Versicherungen auf Gegenseitigkeit, wie in Artikel 1 Nr. 1 des | Versicherungen auf Gegenseitigkeit, wie in Artikel 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen |
erwähnt, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Erlaubnis, diese | erwähnt, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Erlaubnis, diese |
Tätigkeiten weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Artikel 2 § 3 und 3 | Tätigkeiten weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Artikel 2 § 3 und 3 |
des Gesetzes vom 27. März 1995 können die als Vertriebsbeauftragte | des Gesetzes vom 27. März 1995 können die als Vertriebsbeauftragte |
bestimmten Personen und die Personen mit Kundenkontakt ihre | bestimmten Personen und die Personen mit Kundenkontakt ihre |
Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie diese am 1. Januar 2010 | Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie diese am 1. Januar 2010 |
bereits seit einem Jahr ausgeübt haben. | bereits seit einem Jahr ausgeübt haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen spätestens am 31. Dezember | Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen spätestens am 31. Dezember |
2010 beim Kontrollamt der Krankenkassen und | 2010 beim Kontrollamt der Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände einen Eintragungsantrag einreichen, dem | Krankenkassenlandesverbände einen Eintragungsantrag einreichen, dem |
gegebenenfalls das Verzeichnis der als Vertriebsbeauftragte bestimmten | gegebenenfalls das Verzeichnis der als Vertriebsbeauftragte bestimmten |
Personen beigefügt wird. | Personen beigefügt wird. |
Dem Antrag müssen die nötigen Belege beigefügt sein, aus denen | Dem Antrag müssen die nötigen Belege beigefügt sein, aus denen |
hervorgeht, dass der Vermittler die in den Artikeln 10 Absatz 1 Nr. 3, | hervorgeht, dass der Vermittler die in den Artikeln 10 Absatz 1 Nr. 3, |
4, 5, 6, 6bis und 7 und 10bis des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten | 4, 5, 6, 6bis und 7 und 10bis des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten |
Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllt. | Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllt. |
Dem Antrag müssen überdies Belege beigefügt sein, aus denen | Dem Antrag müssen überdies Belege beigefügt sein, aus denen |
hervorgeht, dass die Vertriebsbeauftragten die in Artikel 10 Absatz 1 | hervorgeht, dass die Vertriebsbeauftragten die in Artikel 10 Absatz 1 |
Nr. 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten Anforderungen erfüllen. | Nr. 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten Anforderungen erfüllen. |
Für Personen mit Kundenkontakt, so wie sie in den Artikeln 2 § 3 | Für Personen mit Kundenkontakt, so wie sie in den Artikeln 2 § 3 |
Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnt sind, | Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnt sind, |
führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der betreffenden Personen und | führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der betreffenden Personen und |
hält es zur Verfügung des Kontrollamtes. | hält es zur Verfügung des Kontrollamtes. |
Art. 75 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der | Art. 75 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
und spätestens am 1. März 2010 in Kraft, mit Ausnahme: | und spätestens am 1. März 2010 in Kraft, mit Ausnahme: |
1. von Artikel 5 Nr. 6, der mit 31. Dezember 2008 wirksam wird, | 1. von Artikel 5 Nr. 6, der mit 31. Dezember 2008 wirksam wird, |
2. von Artikel 20, der am Tag nach Ablauf des Mandats des von der | 2. von Artikel 20, der am Tag nach Ablauf des Mandats des von der |
ehemaligen Kommission für das Bankwesen vorgeschlagenen Mitglieds in | ehemaligen Kommission für das Bankwesen vorgeschlagenen Mitglieds in |
Kraft tritt, | Kraft tritt, |
3. der Artikel 21 Nr. 2, 30 Nr. 2, 5 und 6, 32 Nr. 1, 33, 35, 36, 37, | 3. der Artikel 21 Nr. 2, 30 Nr. 2, 5 und 6, 32 Nr. 1, 33, 35, 36, 37, |
38, 42, 43, 51 und 54, die am 1. Januar 2010 wirksam werden. | 38, 42, 43, 51 und 54, die am 1. Januar 2010 wirksam werden. |
Krankenkassen, Landesverbände und Versicherungsgesellschaften auf | Krankenkassen, Landesverbände und Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Gegenseitigkeit, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes bestehen, verfügen jedoch über eine Frist bis zum 1. Juli | Gesetzes bestehen, verfügen jedoch über eine Frist bis zum 1. Juli |
2011, um ihre Dienste, die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und | 2011, um ihre Dienste, die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und |
c) und 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 und in Artikel 67 Absatz | c) und 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 und in Artikel 67 Absatz |
5 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, gemäss den durch | 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, gemäss den durch |
vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Abänderungen zu | vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Abänderungen zu |
strukturieren. | strukturieren. |
Ausser wenn die Krankenkassen und Landesverbände bereits vor dem 1. | Ausser wenn die Krankenkassen und Landesverbände bereits vor dem 1. |
Juli 2011 beschliessen, ihre im vorhergehenden Absatz erwähnten | Juli 2011 beschliessen, ihre im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Dienste gemäss den durch vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen | Dienste gemäss den durch vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen |
Abänderungen zu strukturieren, arbeiten diese Dienste bis zum 1. Juli | Abänderungen zu strukturieren, arbeiten diese Dienste bis zum 1. Juli |
2011 weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. | 2011 weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. |
August 1990 und seiner Ausführungsmassnahmen, die am Tag vor | August 1990 und seiner Ausführungsmassnahmen, die am Tag vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren. |
Der in Absatz 2 vorgesehene Übergangszeitraum kann auf der Grundlage | Der in Absatz 2 vorgesehene Übergangszeitraum kann auf der Grundlage |
eines vor dem 1. November 2010 hinterlegten Berichts des Kontrollamtes | eines vor dem 1. November 2010 hinterlegten Berichts des Kontrollamtes |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens |
sechs Monate verlängert werden. In diesem Fall werden die Daten, die | sechs Monate verlängert werden. In diesem Fall werden die Daten, die |
in den Artikeln 70, 71 § 1 und 73 und in Absatz 3 des vorliegenden | in den Artikeln 70, 71 § 1 und 73 und in Absatz 3 des vorliegenden |
Artikels des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, um den gleichen | Artikels des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, um den gleichen |
Zeitraum verschoben. | Zeitraum verschoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |