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| Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant diverses lois relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 26 APRIL 2009. - Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het | 26 AVRIL 2009. - Loi modifiant diverses lois relatives au statut des |
| statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels | militaires. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 10 van de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten | articles 1er à 10 de la loi du 26 avril 2009 modifiant diverses lois |
| betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25 | relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 25 mai 2009). |
| mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
| 26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das | 26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das |
| Statut der Militärpersonen | Statut der Militärpersonen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
| Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert: | Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und | 1. In § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b) | abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b) |
| Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben. | Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben. |
| 2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird | 2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| « § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der | « § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der |
| Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem | Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem |
| Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der | Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der |
| Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das | Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das |
| Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines | Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines |
| Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. | Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. |
| 3 geltend machen. » | 3 geltend machen. » |
| Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben | Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben |
| Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat » | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat » |
| durch das Wort « candidats » ersetzt. | durch das Wort « candidats » ersetzt. |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| « Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ». | « Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ». |
| Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
| 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen | « Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen |
| Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch, | Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch, |
| die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung | die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung |
| beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die | beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die |
| Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. » | Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. » |
| Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März | vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März |
| 2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz | 2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest | « Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest |
| vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung | vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung |
| mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder | mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder |
| Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche | Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche |
| Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen | Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen |
| (STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen | (STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen |
| Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
| festgelegt. » | festgelegt. » |
| Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
| vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| « Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12, | « Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12, |
| 13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres | 13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres |
| beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder | beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder |
| Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in | Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in |
| dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen | dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen |
| können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf | können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf |
| multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten | multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz | Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz |
| erwähnten Lehrstoffe. | erwähnten Lehrstoffe. |
| Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den | Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den |
| in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten | in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten |
| oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland | oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland |
| teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil | teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil |
| der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt | der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt |
| anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. » | anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. » |
| Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| « Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom | « Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom |
| Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens | Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens |
| fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch | fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch |
| prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz | prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz |
| 3 erwähnte Stufe erreichen. » | 3 erwähnte Stufe erreichen. » |
| Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem |
| vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist. | vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener | Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener |
| Gesetze über das Statut der Militärpersonen | Gesetze über das Statut der Militärpersonen |
| Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der | Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der |
| Armee | Armee |
| NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH | NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH |
| UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN | UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN |
| HÖRVERSTEHEN « Hören » | HÖRVERSTEHEN « Hören » |
| Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und | Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und |
| informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen, | informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen, |
| einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und | einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und |
| Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage | Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage |
| ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in | ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in |
| normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird. | normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird. |
| Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven | Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven |
| Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen | Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen |
| Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und | Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und |
| Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen | Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen |
| zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu | zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu |
| allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar | allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar |
| geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen. | geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen. |
| Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen | Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen |
| äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen, | äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen, |
| Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie | Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie |
| zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe | zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe |
| Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und | Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und |
| Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes | Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes |
| versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite | versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite |
| Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen | Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen |
| verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor, | verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor, |
| Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um | Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um |
| Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten | Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten |
| werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn | werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn |
| sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder | sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder |
| einen Dialekt verwenden. | einen Dialekt verwenden. |
| MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen » | MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen » |
| Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen | Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen |
| Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen | Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen |
| teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen- | teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen- |
| und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende | und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende |
| Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben, | Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben, |
| so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen | so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen |
| rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und | rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und |
| Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz | Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz |
| unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt, | unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt, |
| umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen | umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen |
| äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie | äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie |
| kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern | kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern |
| erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe | erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe |
| Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und | Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und |
| Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes | Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes |
| vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft | vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft |
| korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen | korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen |
| ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der | ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der |
| Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern | Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern |
| oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich | oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich |
| gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen | gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen |
| Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass | Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass |
| er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen | er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen |
| nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen, | nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen, |
| er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist | er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist |
| möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei | möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei |
| Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen | Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen |
| Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-, | Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-, |
| Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie | Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie |
| sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten. | sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten. |
| LESEVERSTEHEN « Lesen » | LESEVERSTEHEN « Lesen » |
| Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu | Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu |
| allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht | allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht |
| vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist | vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist |
| fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht | fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht |
| themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen, | themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen, |
| insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen | insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen |
| Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher | Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher |
| und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann | und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann |
| sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von | sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von |
| Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von | Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von |
| Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie | Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie |
| zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus | zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus |
| Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) | Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) |
| einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann | einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann |
| Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und « | Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und « |
| zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen. | zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen. |
| Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und | Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und |
| auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des | auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des |
| geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines | geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines |
| handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche | handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche |
| aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne | aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne |
| notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer | notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer |
| Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und | Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und |
| ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder | ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder |
| in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen | in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen |
| Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann | Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann |
| langsamer sein als beim Muttersprachler. | langsamer sein als beim Muttersprachler. |
| SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben » | SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben » |
| Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu | Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu |
| praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht | praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht |
| Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann | Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann |
| die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen, | die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen, |
| Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche | Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche |
| Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte | Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte |
| Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, | Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, |
| Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen | Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen |
| Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher | Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher |
| Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem | Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem |
| Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren | Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren |
| Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet | Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet |
| unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind | unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind |
| meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz, | meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz, |
| Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die | Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die |
| Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht | Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht |
| sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn | sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn |
| die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext | die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext |
| angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines | angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines |
| Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig. | Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig. |
| Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener | Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener |
| Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden | Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |