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Meertalige weergave van Wet van 26/04/2005
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Wet houdende instemming met het Aanvullend Protocol bij het Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, gedaan te Straatsburg op 18 december 1997. - Duitse vertaling Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 APRIL 2005. - Wet houdende instemming met het Aanvullend Protocol 26 AVRIL 2005. - Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la
bij het Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à
personen, gedaan te Straatsburg op 18 december 1997. - Duitse vertaling Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2005 houdende instemming met het Aanvullend Protocol bij het loi du 26 avril 2005 portant assentiment au Protocole additionnel à la
Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à
gedaan te Straatsburg op 18 december 1997 (Belgisch Staatsblad van 14 Strasbourg le 18 décembre 1997 (Moniteur belge du 14 juin 2005).
juni 2005). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum 26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen,
abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember
1997, wird voll und ganz wirksam. 1997, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
L. ONKELINX L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
L. ONKELINX L. ONKELINX
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997
Präambel Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses
Protokoll unterzeichnen, Protokoll unterzeichnen,
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung
verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen"
bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele
zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu
dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu
fördern, fördern,
in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen
Staatsangehörigen nicht ausliefern können, Staatsangehörigen nicht ausliefern können,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in
bestimmten Punkten zu ergänzen, bestimmten Punkten zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen
1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden 1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden
im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit 2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit
den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind. den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.
Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind
1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im 1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige
Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren
Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er
in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich
der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere
Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu
übernehmen. übernehmen.
2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor 2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor
Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das
Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise
sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine
Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige
Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens
genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten
Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft
verbrachten Zeitraums erschwert werden. verbrachten Zeitraums erschwert werden.
3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der
Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich. Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich.
Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder
einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen
1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat
vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung
einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die
gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge
dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine
Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder
eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht
gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des
Urteilsstaats zu bleiben. Urteilsstaats zu bleiben.
2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des
Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem
Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung:
a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu
ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und
b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur
Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt, Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt,
dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im
Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.
4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer 4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer
anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu
vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt,
verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in
Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen werden: Freiheit unterworfen werden:
a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein
Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein
gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person
beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat, beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat,
derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur
Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des
Strafmaßes ausgeschlossen wäre, Strafmaßes ausgeschlossen wäre,
b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte,
das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach
ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach
Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels
kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen
Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens
ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen. ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen.
6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung
von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen
Voraussetzungen nicht übernehmen wird. Voraussetzungen nicht übernehmen wird.
Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und
die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur
Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren,
annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren
Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es
gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt. Europarats hinterlegt.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach der Hinterlegung folgt. Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Artikel 5 - Beitritt Artikel 5 - Beitritt
1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, 1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,
kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Protokoll Anwendung findet. Protokoll Anwendung findet.
2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung 3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung
kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen
anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden
sind. sind.
Artikel 8 - Kündigung Artikel 8 - Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die 3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die
Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem
Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
und diesem Protokoll überstellt worden sind. und diesem Protokoll überstellt worden sind.
4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die 4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die
Kündigung dieses Protokolls. Kündigung dieses Protokolls.
Artikel 9 - Notifikationen Artikel 9 - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem
anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen
beizutreten: beizutreten:
a) jede Unterzeichnung, a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde, oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4
oder 5, oder 5,
d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten
Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten
des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem
Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.
[Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches [Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches
Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.] Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.]
Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des
Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997: Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997:
"Die belgische Regierung erklärt Folgendes: "Die belgische Regierung erklärt Folgendes:
Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden, Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden,
wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren
gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat." gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat."
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