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Wet houdende instemming met het Aanvullend Protocol bij het Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, gedaan te Straatsburg op 18 december 1997. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 APRIL 2005. - Wet houdende instemming met het Aanvullend Protocol | 26 AVRIL 2005. - Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la |
bij het Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste | Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à |
personen, gedaan te Straatsburg op 18 december 1997. - Duitse vertaling | Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2005 houdende instemming met het Aanvullend Protocol bij het | loi du 26 avril 2005 portant assentiment au Protocole additionnel à la |
Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, | Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à |
gedaan te Straatsburg op 18 december 1997 (Belgisch Staatsblad van 14 | Strasbourg le 18 décembre 1997 (Moniteur belge du 14 juin 2005). |
juni 2005). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum | 26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum |
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, | Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, |
abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 | abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung | Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung |
verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember | verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember |
1997, wird voll und ganz wirksam. | 1997, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter | Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter |
Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 | Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 |
Präambel | Präambel |
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses |
Protokoll unterzeichnen, | Protokoll unterzeichnen, |
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung | in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung |
verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur | verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur |
Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" | Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" |
bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele | bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele |
zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu | zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu |
dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu | dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu |
fördern, | fördern, |
in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen | in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen |
Staatsangehörigen nicht ausliefern können, | Staatsangehörigen nicht ausliefern können, |
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in | in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in |
bestimmten Punkten zu ergänzen, | bestimmten Punkten zu ergänzen, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen | Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen |
1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden | 1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden |
im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. | im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. |
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit | 2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit |
den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind. | den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind. |
Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind | Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind |
1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im | 1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im |
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige | Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige |
Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren | Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren |
Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er | Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er |
in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich | in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich |
der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere | der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere |
Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu | Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu |
übernehmen. | übernehmen. |
2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor | 2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor |
Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das | Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das |
Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise | Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise |
sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine | sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine |
Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige | Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige |
Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens | Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens |
genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten | genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten |
Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft | Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft |
verbrachten Zeitraums erschwert werden. | verbrachten Zeitraums erschwert werden. |
3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der | 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der |
Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich. | Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich. |
Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder | Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder |
einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen | einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen |
1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat | 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat |
vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung | vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung |
einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die | einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die |
gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge | gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge |
dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine | dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine |
Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder | Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder |
eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht | eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht |
gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des | gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des |
Urteilsstaats zu bleiben. | Urteilsstaats zu bleiben. |
2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des | 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des |
Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu | Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem | 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem |
Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: | Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: |
a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu | a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu |
ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und | ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und |
b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur | b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur |
Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt, | Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt, |
dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im | dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im |
Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. | Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. |
4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer | 4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer |
anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu | anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu |
vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, | vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, |
verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in | verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in |
Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen | Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen |
Freiheit unterworfen werden: | Freiheit unterworfen werden: |
a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein | a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein |
Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein | Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein |
gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person | gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person |
beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat, | beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat, |
derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur | derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur |
Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des | Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des |
Strafmaßes ausgeschlossen wäre, | Strafmaßes ausgeschlossen wäre, |
b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, | b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, |
das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach | das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach |
ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach | ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach |
Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. | Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. |
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels | 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels |
kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen | kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen |
Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens | Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens |
ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen. | ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen. |
6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des | 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des |
Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung | Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung |
von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen | von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen |
Voraussetzungen nicht übernehmen wird. | Voraussetzungen nicht übernehmen wird. |
Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten | Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten |
1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und | 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und |
die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur | die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur |
Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder | Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder |
Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, | Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, |
annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren | annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren |
Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es | Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es |
gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, | gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, |
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des | Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des |
Europarats hinterlegt. | Europarats hinterlegt. |
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf | 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf |
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten | einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten |
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. |
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- | 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- |
oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am | oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am |
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei |
Monaten nach der Hinterlegung folgt. | Monaten nach der Hinterlegung folgt. |
Artikel 5 - Beitritt | Artikel 5 - Beitritt |
1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, | 1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, |
kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. | kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des |
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. | Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. |
Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich | Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich |
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
Protokoll Anwendung findet. | Protokoll Anwendung findet. |
2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den | 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den |
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung |
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet |
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von | am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von |
drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. | drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. |
3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung | 3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung |
kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an | kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an |
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich | Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich |
Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen | Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen |
anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden | anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden |
sind. | sind. |
Artikel 8 - Kündigung | Artikel 8 - Kündigung |
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an |
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. | den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die | 3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die |
Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem | Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem |
Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen | Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen |
und diesem Protokoll überstellt worden sind. | und diesem Protokoll überstellt worden sind. |
4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die | 4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die |
Kündigung dieses Protokolls. | Kündigung dieses Protokolls. |
Artikel 9 - Notifikationen | Artikel 9 - Notifikationen |
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem | Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem |
anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen | anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen |
beizutreten: | beizutreten: |
a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde, | oder Beitrittsurkunde, |
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 |
oder 5, | oder 5, |
d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im | d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im |
Zusammenhang mit diesem Protokoll. | Zusammenhang mit diesem Protokoll. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. |
Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und | Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen | des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen |
unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem | unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem |
Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. | Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. |
[Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches | [Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches |
Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.] | Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.] |
Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des | Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des |
Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter | Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter |
Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997: | Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997: |
"Die belgische Regierung erklärt Folgendes: | "Die belgische Regierung erklärt Folgendes: |
Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden, | Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden, |
wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren | wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren |
gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat." | gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat." |