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Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 30 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 32 en 41 van de wet van 25 september 2022 houdende invoeging in | articles 30 à 32 et 41 de la loi du 25 septembre 2022 portant |
boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk | insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code |
Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom | judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété |
(Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022). | intellectuelle (Moniteur belge du 24 octobre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen | 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen |
zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in | zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in |
das Gerichtsgesetzbuch | das Gerichtsgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 30 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 30 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird ein Abschnitt 4 mit | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird ein Abschnitt 4 mit |
der Überschrift "Abschnitt 4 - Beschwerden in Disziplinarsachen gegen | der Überschrift "Abschnitt 4 - Beschwerden in Disziplinarsachen gegen |
Patentanwälte" eingefügt. | Patentanwälte" eingefügt. |
Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel | Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel |
1369octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1369octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1369octies - Gegen den endgültigen Beschluss des | "Art. 1369octies - Gegen den endgültigen Beschluss des |
Disziplinarausschusses des in Artikel XI.75/3 § 1 des | Disziplinarausschusses des in Artikel XI.75/3 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte in einem | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte in einem |
Disziplinarverfahren kann beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde | Disziplinarverfahren kann beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde |
eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des | eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des |
Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den | Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den |
endgültigen Beschluss eingelegt werden. Die Beschwerde hat | endgültigen Beschluss eingelegt werden. Die Beschwerde hat |
aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
Die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde kann nur von folgenden Personen | Die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde kann nur von folgenden Personen |
eingelegt werden: | eingelegt werden: |
1. dem Mitglied des Instituts der Patentanwälte, gegen das ein | 1. dem Mitglied des Instituts der Patentanwälte, gegen das ein |
Disziplinarverfahren wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen | Disziplinarverfahren wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen |
Artikel XI.75/11 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet worden | Artikel XI.75/11 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet worden |
ist, | ist, |
2. dem Institut der Patentanwälte, | 2. dem Institut der Patentanwälte, |
3. dem für Wirtschaft zuständigen Minister." | 3. dem für Wirtschaft zuständigen Minister." |
Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 1369nonies mit | Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 1369nonies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1369nonies - § 1 - Für das in Artikel 1369octies erwähnte | "Art. 1369nonies - § 1 - Für das in Artikel 1369octies erwähnte |
Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Gerichtsgesetzbuches, mit | Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Gerichtsgesetzbuches, mit |
Ausnahme der in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Abweichungen. | Ausnahme der in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Abweichungen. |
§ 2 - Zur Vermeidung des Verfalls muss die Beschwerde binnen einem | § 2 - Zur Vermeidung des Verfalls muss die Beschwerde binnen einem |
Monat ab Notifizierung des endgültigen Beschlusses eingelegt werden. | Monat ab Notifizierung des endgültigen Beschlusses eingelegt werden. |
Die Beschwerde wird durch eine unterzeichnete Antragschrift eingelegt, | Die Beschwerde wird durch eine unterzeichnete Antragschrift eingelegt, |
die in drei Ausfertigungen per Einschreibesendung an die Kanzlei des | die in drei Ausfertigungen per Einschreibesendung an die Kanzlei des |
Gerichtshof geschickt oder dort hinterlegt wird. Die Antragschrift | Gerichtshof geschickt oder dort hinterlegt wird. Die Antragschrift |
enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Angaben: | enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Angaben: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers sowie | 2. Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers sowie |
gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer, | gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer, |
3. außer wenn es sich um den Antragsteller handelt, Name, Vorname(n) | 3. außer wenn es sich um den Antragsteller handelt, Name, Vorname(n) |
und Wohnsitz des in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnten | und Wohnsitz des in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnten |
Mitglieds sowie gegebenenfalls seine Nationalregister- oder | Mitglieds sowie gegebenenfalls seine Nationalregister- oder |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
4. Beschluss, der Gegenstand der Beschwerde ist, | 4. Beschluss, der Gegenstand der Beschwerde ist, |
5. Darlegung der Anfechtungsgründe und der Klagegründe zu ihrer | 5. Darlegung der Anfechtungsgründe und der Klagegründe zu ihrer |
Untermauerung, | Untermauerung, |
6. Richter, der mit der Beschwerde befasst wird und | 6. Richter, der mit der Beschwerde befasst wird und |
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
§ 3 - Die in Artikel 1369octies Absatz 2 erwähnten Personen, die die | § 3 - Die in Artikel 1369octies Absatz 2 erwähnten Personen, die die |
Beschwerde nicht eingelegt haben, werden vom Greffier per | Beschwerde nicht eingelegt haben, werden vom Greffier per |
Gerichtsbrief vorgeladen, zu der vom Gerichtshof anberaumten Sitzung | Gerichtsbrief vorgeladen, zu der vom Gerichtshof anberaumten Sitzung |
zu erscheinen. Eine Abschrift des Antrags wird der Vorladung | zu erscheinen. Eine Abschrift des Antrags wird der Vorladung |
beigefügt. Zudem wird eine Abschrift des Antrags zur Information an | beigefügt. Zudem wird eine Abschrift des Antrags zur Information an |
den Präsidenten des Disziplinarausschusses des Instituts der | den Präsidenten des Disziplinarausschusses des Instituts der |
Patentanwälte geschickt. | Patentanwälte geschickt. |
Außer wenn die in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten | Außer wenn die in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten |
Personen die Beschwerde eingelegt haben und vorbehaltlich der | Personen die Beschwerde eingelegt haben und vorbehaltlich der |
Anwendung der Artikel 811 bis 814 werden sie durch das in Absatz 1 | Anwendung der Artikel 811 bis 814 werden sie durch das in Absatz 1 |
erwähnte Erscheinen nicht zu Parteien des Rechtsstreits. Der | erwähnte Erscheinen nicht zu Parteien des Rechtsstreits. Der |
Disziplinarausschuss des Instituts ist nicht Partei des Rechtsstreits. | Disziplinarausschuss des Instituts ist nicht Partei des Rechtsstreits. |
Jeder andere Beitritt ist ausgeschlossen. | Jeder andere Beitritt ist ausgeschlossen. |
Das in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Mitglied reicht | Das in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Mitglied reicht |
Schriftsätze ein und wird zuletzt angehört. | Schriftsätze ein und wird zuletzt angehört. |
§ 4 - Entscheide in Bezug auf die Beschlüsse des | § 4 - Entscheide in Bezug auf die Beschlüsse des |
Disziplinarausschusses des Instituts der Patentanwälte werden vom | Disziplinarausschusses des Instituts der Patentanwälte werden vom |
Greffier des Gerichtshofs per Gerichtsbrief den in Artikel 1369octies | Greffier des Gerichtshofs per Gerichtsbrief den in Artikel 1369octies |
Absatz 2 erwähnten Personen sowie dem Präsidenten des | Absatz 2 erwähnten Personen sowie dem Präsidenten des |
Disziplinarausschusses des Instituts zur Kenntnis gebracht." | Disziplinarausschusses des Instituts zur Kenntnis gebracht." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 41 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 41 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, | Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, |
22, 23 Nr. 2 und 33. | 22, 23 Nr. 2 und 33. |
Für die Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23 Nr. 2 | Für die Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23 Nr. 2 |
und 33 legt der König für jede Bestimmung ein Datum des Inkrafttretens | und 33 legt der König für jede Bestimmung ein Datum des Inkrafttretens |
fest. | fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |