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Meertalige weergave van Wet van 25/09/2022
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Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 30 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 32 en 41 van de wet van 25 september 2022 houdende invoeging in articles 30 à 32 et 41 de la loi du 25 septembre 2022 portant
boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code
Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété
(Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022). intellectuelle (Moniteur belge du 24 octobre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen
zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in
das Gerichtsgesetzbuch das Gerichtsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 30 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis des Gerichtsgesetzbuches, Art. 30 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird ein Abschnitt 4 mit eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird ein Abschnitt 4 mit
der Überschrift "Abschnitt 4 - Beschwerden in Disziplinarsachen gegen der Überschrift "Abschnitt 4 - Beschwerden in Disziplinarsachen gegen
Patentanwälte" eingefügt. Patentanwälte" eingefügt.
Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel
1369octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1369octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1369octies - Gegen den endgültigen Beschluss des "Art. 1369octies - Gegen den endgültigen Beschluss des
Disziplinarausschusses des in Artikel XI.75/3 § 1 des Disziplinarausschusses des in Artikel XI.75/3 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte in einem Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte in einem
Disziplinarverfahren kann beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde Disziplinarverfahren kann beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde
eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des
Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den
endgültigen Beschluss eingelegt werden. Die Beschwerde hat endgültigen Beschluss eingelegt werden. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
Die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde kann nur von folgenden Personen Die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde kann nur von folgenden Personen
eingelegt werden: eingelegt werden:
1. dem Mitglied des Instituts der Patentanwälte, gegen das ein 1. dem Mitglied des Instituts der Patentanwälte, gegen das ein
Disziplinarverfahren wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Disziplinarverfahren wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen
Artikel XI.75/11 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet worden Artikel XI.75/11 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet worden
ist, ist,
2. dem Institut der Patentanwälte, 2. dem Institut der Patentanwälte,
3. dem für Wirtschaft zuständigen Minister." 3. dem für Wirtschaft zuständigen Minister."
Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 1369nonies mit Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 1369nonies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1369nonies - § 1 - Für das in Artikel 1369octies erwähnte "Art. 1369nonies - § 1 - Für das in Artikel 1369octies erwähnte
Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Gerichtsgesetzbuches, mit Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Gerichtsgesetzbuches, mit
Ausnahme der in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Abweichungen. Ausnahme der in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Abweichungen.
§ 2 - Zur Vermeidung des Verfalls muss die Beschwerde binnen einem § 2 - Zur Vermeidung des Verfalls muss die Beschwerde binnen einem
Monat ab Notifizierung des endgültigen Beschlusses eingelegt werden. Monat ab Notifizierung des endgültigen Beschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde wird durch eine unterzeichnete Antragschrift eingelegt, Die Beschwerde wird durch eine unterzeichnete Antragschrift eingelegt,
die in drei Ausfertigungen per Einschreibesendung an die Kanzlei des die in drei Ausfertigungen per Einschreibesendung an die Kanzlei des
Gerichtshof geschickt oder dort hinterlegt wird. Die Antragschrift Gerichtshof geschickt oder dort hinterlegt wird. Die Antragschrift
enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Angaben: enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers sowie 2. Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers sowie
gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer, gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer,
3. außer wenn es sich um den Antragsteller handelt, Name, Vorname(n) 3. außer wenn es sich um den Antragsteller handelt, Name, Vorname(n)
und Wohnsitz des in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnten und Wohnsitz des in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnten
Mitglieds sowie gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Mitglieds sowie gegebenenfalls seine Nationalregister- oder
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
4. Beschluss, der Gegenstand der Beschwerde ist, 4. Beschluss, der Gegenstand der Beschwerde ist,
5. Darlegung der Anfechtungsgründe und der Klagegründe zu ihrer 5. Darlegung der Anfechtungsgründe und der Klagegründe zu ihrer
Untermauerung, Untermauerung,
6. Richter, der mit der Beschwerde befasst wird und 6. Richter, der mit der Beschwerde befasst wird und
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
§ 3 - Die in Artikel 1369octies Absatz 2 erwähnten Personen, die die § 3 - Die in Artikel 1369octies Absatz 2 erwähnten Personen, die die
Beschwerde nicht eingelegt haben, werden vom Greffier per Beschwerde nicht eingelegt haben, werden vom Greffier per
Gerichtsbrief vorgeladen, zu der vom Gerichtshof anberaumten Sitzung Gerichtsbrief vorgeladen, zu der vom Gerichtshof anberaumten Sitzung
zu erscheinen. Eine Abschrift des Antrags wird der Vorladung zu erscheinen. Eine Abschrift des Antrags wird der Vorladung
beigefügt. Zudem wird eine Abschrift des Antrags zur Information an beigefügt. Zudem wird eine Abschrift des Antrags zur Information an
den Präsidenten des Disziplinarausschusses des Instituts der den Präsidenten des Disziplinarausschusses des Instituts der
Patentanwälte geschickt. Patentanwälte geschickt.
Außer wenn die in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Außer wenn die in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten
Personen die Beschwerde eingelegt haben und vorbehaltlich der Personen die Beschwerde eingelegt haben und vorbehaltlich der
Anwendung der Artikel 811 bis 814 werden sie durch das in Absatz 1 Anwendung der Artikel 811 bis 814 werden sie durch das in Absatz 1
erwähnte Erscheinen nicht zu Parteien des Rechtsstreits. Der erwähnte Erscheinen nicht zu Parteien des Rechtsstreits. Der
Disziplinarausschuss des Instituts ist nicht Partei des Rechtsstreits. Disziplinarausschuss des Instituts ist nicht Partei des Rechtsstreits.
Jeder andere Beitritt ist ausgeschlossen. Jeder andere Beitritt ist ausgeschlossen.
Das in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Mitglied reicht Das in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Mitglied reicht
Schriftsätze ein und wird zuletzt angehört. Schriftsätze ein und wird zuletzt angehört.
§ 4 - Entscheide in Bezug auf die Beschlüsse des § 4 - Entscheide in Bezug auf die Beschlüsse des
Disziplinarausschusses des Instituts der Patentanwälte werden vom Disziplinarausschusses des Instituts der Patentanwälte werden vom
Greffier des Gerichtshofs per Gerichtsbrief den in Artikel 1369octies Greffier des Gerichtshofs per Gerichtsbrief den in Artikel 1369octies
Absatz 2 erwähnten Personen sowie dem Präsidenten des Absatz 2 erwähnten Personen sowie dem Präsidenten des
Disziplinarausschusses des Instituts zur Kenntnis gebracht." Disziplinarausschusses des Instituts zur Kenntnis gebracht."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 41 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 41 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20,
22, 23 Nr. 2 und 33. 22, 23 Nr. 2 und 33.
Für die Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23 Nr. 2 Für die Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23 Nr. 2
und 33 legt der König für jede Bestimmung ein Datum des Inkrafttretens und 33 legt der König für jede Bestimmung ein Datum des Inkrafttretens
fest. fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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