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Wet tot wijziging van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en van de wet van 23 november 2017 tot wijziging van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot vaststelling van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch Ontwikkelingsagentschap. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 OKTOBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 3 november 2001 | 25 OCTOBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à |
tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor | la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en |
Ontwikkelingslanden en van de wet van 23 november 2017 tot wijziging | Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du |
van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot vaststelling | nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du |
van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch | fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement. - Traduction |
Ontwikkelingsagentschap. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
oktober 2018 tot wijziging van de wet van 3 november 2001 tot | loi du 25 octobre 2018 modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à |
oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor | la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en |
Ontwikkelingslanden en van de wet van 23 november 2017 tot wijziging | Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du |
van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot vaststelling | nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du |
van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch | fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement (Moniteur |
Ontwikkelingsagentschap (Belgisch Staatsblad van 20 november 2018). | belge du 20 novembre 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
25. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November | 25. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November |
2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für | 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer und des Gesetzes vom 23. November 2017 zur | Entwicklungsländer und des Gesetzes vom 23. November 2017 zur |
Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen | Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen |
Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise | Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise |
von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur | von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung | Art. 2 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung |
der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, | der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 3 werden die Wörter "und der verantwortungsvollen | 1. In Nr. 3 werden die Wörter "und der verantwortungsvollen |
Staatsführung" durch die Wörter ", der verantwortungsvollen | Staatsführung" durch die Wörter ", der verantwortungsvollen |
Staatsführung und der Digitalisierung" und die Wörter "bezweckt den | Staatsführung und der Digitalisierung" und die Wörter "bezweckt den |
Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, | Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, |
um" durch die Wörter "hat als Ziel," ersetzt. | um" durch die Wörter "hat als Ziel," ersetzt. |
2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4/1. "beteiligten Parteien": wirtschaftliche Akteure in der | "4/1. "beteiligten Parteien": wirtschaftliche Akteure in der |
Produktions- und Vermarktungskette des Unternehmens im | Produktions- und Vermarktungskette des Unternehmens im |
Interventionsland,". | Interventionsland,". |
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 20. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, | vom 20. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern | "Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern |
zusammen und zählt ebenso viele niederländischsprachige wie | zusammen und zählt ebenso viele niederländischsprachige wie |
französischsprachige Mitglieder. | französischsprachige Mitglieder. |
§ 2 - Der Verwaltungsrat setzt sich so zusammen, dass er gemeinsam | § 2 - Der Verwaltungsrat setzt sich so zusammen, dass er gemeinsam |
zweckdienliche und nachweisliche Erfahrungen hat auf dem Gebiet: | zweckdienliche und nachweisliche Erfahrungen hat auf dem Gebiet: |
1. internationale Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit, | 1. internationale Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit, |
2. internationale Investitionen, | 2. internationale Investitionen, |
3. Finanzanalyse, | 3. Finanzanalyse, |
4. Betriebswirtschaft. | 4. Betriebswirtschaft. |
Der Verwaltungsrat setzt sich insbesondere aus Personen zusammen aus: | Der Verwaltungsrat setzt sich insbesondere aus Personen zusammen aus: |
1. föderalen öffentlichen Einrichtungen, | 1. föderalen öffentlichen Einrichtungen, |
2. der Unternehmenswelt, | 2. der Unternehmenswelt, |
3. dem akademischen Umfeld, | 3. dem akademischen Umfeld, |
4. zivilgesellschaftlichen Organisationen, institutionellen Akteuren, | 4. zivilgesellschaftlichen Organisationen, institutionellen Akteuren, |
Regierungsakteuren und internationalen Organisationen. | Regierungsakteuren und internationalen Organisationen. |
Dabei kann es sich sowohl um Personen in aktiver Laufbahn als auch um | Dabei kann es sich sowohl um Personen in aktiver Laufbahn als auch um |
pensionierte Personen handeln. | pensionierte Personen handeln. |
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche |
Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Audit und | Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Audit und |
Verwaltung von Organisationen auf. | Verwaltung von Organisationen auf. |
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche |
Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Personalwesen | Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Personalwesen |
und Personalbeurteilung auf. | und Personalbeurteilung auf. |
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche |
Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Investitionen | Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Investitionen |
auf. | auf. |
§ 3 - Der Verwaltungsrat berücksichtigt bei seiner Zusammensetzung die | § 3 - Der Verwaltungsrat berücksichtigt bei seiner Zusammensetzung die |
Rechtsvorschriften in Sachen Geschlecht. | Rechtsvorschriften in Sachen Geschlecht. |
§ 4 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch einen im | § 4 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und abberufen. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und abberufen. |
§ 5 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen | § 5 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen |
erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. |
§ 6 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung der | § 6 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung der |
Verwaltungsratsmitglieder fest. Diese Entlohnung geht zu Lasten von | Verwaltungsratsmitglieder fest. Diese Entlohnung geht zu Lasten von |
BIO. | BIO. |
§ 7 - Ist ein Mandat als Verwaltungsratsmitglied vakant, wird die frei | § 7 - Ist ein Mandat als Verwaltungsratsmitglied vakant, wird die frei |
gewordene Stelle von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern vorläufig | gewordene Stelle von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern vorläufig |
bis zur endgültigen Ernennung eines neuen Mitglieds gemäß § 4 besetzt. | bis zur endgültigen Ernennung eines neuen Mitglieds gemäß § 4 besetzt. |
§ 8 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund | § 8 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund |
eines Gesetzes oder durch die Satzung von BIO vorgesehen sind, ist das | eines Gesetzes oder durch die Satzung von BIO vorgesehen sind, ist das |
Mandat als Verwaltungsratsmitglied unvereinbar mit folgenden Mandaten | Mandat als Verwaltungsratsmitglied unvereinbar mit folgenden Mandaten |
beziehungsweise Ämtern: | beziehungsweise Ämtern: |
1. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen | 1. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen |
Kommission, | Kommission, |
2. Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, | 2. Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, |
3. Mitglied der Föderalregierung oder Mitglied des Strategiebüros des | 3. Mitglied der Föderalregierung oder Mitglied des Strategiebüros des |
für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen föderalen Ministers, | für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen föderalen Ministers, |
4. Mitglied des Parlaments einer Gemeinschaft oder Region, | 4. Mitglied des Parlaments einer Gemeinschaft oder Region, |
5. Mitglied der Regierung einer Gemeinschaft oder Region, | 5. Mitglied der Regierung einer Gemeinschaft oder Region, |
6. Gouverneur einer Provinz, einschließlich des beigeordneten | 6. Gouverneur einer Provinz, einschließlich des beigeordneten |
Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant und des Kommissars der | Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant und des Kommissars der |
Föderalregierung, der den Titel des Vizegouverneurs, eingesetzt im | Föderalregierung, der den Titel des Vizegouverneurs, eingesetzt im |
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, eines Bezirkskommissars oder | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, eines Bezirkskommissars oder |
eines Mitglieds des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates trägt, | eines Mitglieds des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates trägt, |
7. Mitglied des Personals von BIO, | 7. Mitglied des Personals von BIO, |
8. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen | 8. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als fünfzigtausend | Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als fünfzigtausend |
Einwohnern, | Einwohnern, |
9. Inhaber eines Vollzeitmandates oder -amtes in einer Interkommunalen | 9. Inhaber eines Vollzeitmandates oder -amtes in einer Interkommunalen |
oder ihren abgeleiteten Strukturen. | oder ihren abgeleiteten Strukturen. |
Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied gegen die Bestimmungen von Absatz | Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied gegen die Bestimmungen von Absatz |
1, muss es innerhalb einer Frist von einem Monat die betreffenden | 1, muss es innerhalb einer Frist von einem Monat die betreffenden |
Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Ansonsten wird nach Ablauf | Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Ansonsten wird nach Ablauf |
dieser Frist davon ausgegangen, dass es sein Mandat bei BIO von Rechts | dieser Frist davon ausgegangen, dass es sein Mandat bei BIO von Rechts |
wegen niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der | wegen niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der |
inzwischen von ihm vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an | inzwischen von ihm vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an |
denen es in dem betreffenden Zeitraum teilgenommen hat, | denen es in dem betreffenden Zeitraum teilgenommen hat, |
beeinträchtigt. | beeinträchtigt. |
§ 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre | § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre |
Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und | Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und |
Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht | Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht |
stimmberechtigt. Seine Entschädigung entspricht derjenigen der | stimmberechtigt. Seine Entschädigung entspricht derjenigen der |
Verwaltungsratsmitglieder und geht zu Lasten von BIO. | Verwaltungsratsmitglieder und geht zu Lasten von BIO. |
§ 10 - Alle Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnen die Charta der | § 10 - Alle Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnen die Charta der |
Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher Unternehmen, wie sie an | Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher Unternehmen, wie sie an |
BIO angepasst und dem Geschäftsführungsvertrag beigefügt ist." | BIO angepasst und dem Geschäftsführungsvertrag beigefügt ist." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2ter - Unter den Verwaltungsratsmitgliedern ernennt der König | "Art. 2ter - Unter den Verwaltungsratsmitgliedern ernennt der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten des | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten des |
Verwaltungsrates und den Vizepräsidenten, der einer anderen | Verwaltungsrates und den Vizepräsidenten, der einer anderen |
Sprachrolle und einem anderen Geschlecht angehört als der Präsident. | Sprachrolle und einem anderen Geschlecht angehört als der Präsident. |
Der Präsident und der Vizepräsident werden durch einen im Ministerrat | Der Präsident und der Vizepräsident werden durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass nach gleich lautender, mit Gründen | beratenen Königlichen Erlass nach gleich lautender, mit Gründen |
versehener und mit absoluter Mehrheit verabschiedeter Stellungnahme | versehener und mit absoluter Mehrheit verabschiedeter Stellungnahme |
des Verwaltungsrates abberufen. | des Verwaltungsrates abberufen. |
Die Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in seiner | Die Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in seiner |
Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied hat von Rechts wegen seine | Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied hat von Rechts wegen seine |
Abberufung als Präsident beziehungsweise Vizepräsident zur Folge. | Abberufung als Präsident beziehungsweise Vizepräsident zur Folge. |
Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten | Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten |
oder, in seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend." | oder, in seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quater mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2quater - Der Verwaltungsrat richtet einen Auditausschuss, einen | "Art. 2quater - Der Verwaltungsrat richtet einen Auditausschuss, einen |
Investitionsausschuss und einen Ausschuss für Personalwesen ein. | Investitionsausschuss und einen Ausschuss für Personalwesen ein. |
Diese Ausschüsse haben beratende Stimme. | Diese Ausschüsse haben beratende Stimme. |
Der Verwaltungsrat kann jeden anderen Ausschuss einrichten, den er als | Der Verwaltungsrat kann jeden anderen Ausschuss einrichten, den er als |
notwendig erachtet, um dem Verwaltungsrat beizustehen. | notwendig erachtet, um dem Verwaltungsrat beizustehen. |
Der Verwaltungsrat legt Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise | Der Verwaltungsrat legt Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise |
der Ausschüsse fest und erstellt für jeden Ausschuss eine | der Ausschüsse fest und erstellt für jeden Ausschuss eine |
Geschäftsordnung." | Geschäftsordnung." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quinquies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2quinquies - § 1 - BIO ist für die qualitative Ausführung ihres | "Art. 2quinquies - § 1 - BIO ist für die qualitative Ausführung ihres |
Gesellschaftszwecks und der Aufträge, die ihr anvertraut werden, gemäß | Gesellschaftszwecks und der Aufträge, die ihr anvertraut werden, gemäß |
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und aller geltenden | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und aller geltenden |
Rechtsvorschriften, des Geschäftsführungsvertrags und der Satzung | Rechtsvorschriften, des Geschäftsführungsvertrags und der Satzung |
verantwortlich. | verantwortlich. |
§ 2 - Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und | § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und |
BIO werden die Kriterien der Verwaltungskapazität, die BIO erfüllen | BIO werden die Kriterien der Verwaltungskapazität, die BIO erfüllen |
muss, um ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, die geltenden | muss, um ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, die geltenden |
Verfahren der diesbezüglichen Prüfung und die Folgen, wenn BIO die | Verfahren der diesbezüglichen Prüfung und die Folgen, wenn BIO die |
vorerwähnten Kriterien nicht erfüllt, festgelegt. | vorerwähnten Kriterien nicht erfüllt, festgelegt. |
§ 3 - Im Rahmen der Vorbereitung eines neuen Geschäftsführungsvertrags | § 3 - Im Rahmen der Vorbereitung eines neuen Geschäftsführungsvertrags |
wird im Laufe des letzten Jahres des laufenden | wird im Laufe des letzten Jahres des laufenden |
Geschäftsführungsvertrags geprüft, ob BIO diese Kriterien erfüllt. Bei | Geschäftsführungsvertrags geprüft, ob BIO diese Kriterien erfüllt. Bei |
Abschluss eines neuen Geschäftsführungsvertrags wird davon | Abschluss eines neuen Geschäftsführungsvertrags wird davon |
ausgegangen, dass BIO für die Dauer dieses Geschäftsführungsvertrags | ausgegangen, dass BIO für die Dauer dieses Geschäftsführungsvertrags |
über die erforderliche Verwaltungskapazität verfügt. | über die erforderliche Verwaltungskapazität verfügt. |
§ 4 - BIO ist dafür verantwortlich, diese Kriterien für die Dauer des | § 4 - BIO ist dafür verantwortlich, diese Kriterien für die Dauer des |
Geschäftsführungsvertrags zu erfüllen. | Geschäftsführungsvertrags zu erfüllen. |
§ 5 - BIO kann Akkreditierungen von anerkannten Einrichtungen oder | § 5 - BIO kann Akkreditierungen von anerkannten Einrichtungen oder |
internationalen Einrichtungen erhalten. Der Erhalt einer | internationalen Einrichtungen erhalten. Der Erhalt einer |
Akkreditierung gilt als Nachweis der Verwaltungskapazität für den | Akkreditierung gilt als Nachweis der Verwaltungskapazität für den |
Zweck und die Dauer der Akkreditierung. | Zweck und die Dauer der Akkreditierung. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Liste anerkannter und internationaler Akkreditierungen, die hierfür in | Liste anerkannter und internationaler Akkreditierungen, die hierfür in |
Betracht kommen. | Betracht kommen. |
§ 6 - Während der Laufzeit des Geschäftsführungsvertrags kann jeder | § 6 - Während der Laufzeit des Geschäftsführungsvertrags kann jeder |
Regierungskommissar nach Besprechung im Verwaltungsrat und nach | Regierungskommissar nach Besprechung im Verwaltungsrat und nach |
Scheitern von Abhilfemaßnahmen vorschlagen, dass überprüft wird, ob | Scheitern von Abhilfemaßnahmen vorschlagen, dass überprüft wird, ob |
BIO die Kriterien weiterhin erfüllt. | BIO die Kriterien weiterhin erfüllt. |
Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister fasst | Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister fasst |
binnen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme eines oder | binnen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme eines oder |
beider Regierungskommissare einen ausdrücklich mit Gründen versehenen | beider Regierungskommissare einen ausdrücklich mit Gründen versehenen |
Beschluss." | Beschluss." |
Art. 7 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Juli 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. die Möglichkeit einer Rendite bieten, die in Bezug auf die | "3. die Möglichkeit einer Rendite bieten, die in Bezug auf die |
Interventionen, die durch Kapitaleinlagen und Einlagen außer Kapital | Interventionen, die durch Kapitaleinlagen und Einlagen außer Kapital |
finanziert werden, das gemäß Artikel 9 § 2 bestimmte Renditeziel | finanziert werden, das gemäß Artikel 9 § 2 bestimmte Renditeziel |
erfüllt und in Bezug auf Kapitalzuschüsse das gemäß Artikel 9 § 4 | erfüllt und in Bezug auf Kapitalzuschüsse das gemäß Artikel 9 § 4 |
Absatz 1 bestimmte Renditeziel erfüllt,". | Absatz 1 bestimmte Renditeziel erfüllt,". |
Art. 8 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 21. Juli 2016, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"6/1. Mittel von Dritten im Hinblick auf die Durchführung von | "6/1. Mittel von Dritten im Hinblick auf die Durchführung von |
Investitionen in den Interventionsländern gemäß den Modalitäten | Investitionen in den Interventionsländern gemäß den Modalitäten |
verwalten, die mit diesen Dritten zu vereinbaren sind, oder Dritte auf | verwalten, die mit diesen Dritten zu vereinbaren sind, oder Dritte auf |
dem Gebiet der Investitionen in den Interventionsländern beraten,". | dem Gebiet der Investitionen in den Interventionsländern beraten,". |
Art. 9 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung folgender | "Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung folgender |
Interventionen: | Interventionen: |
1. Ausbildungsprogramme, | 1. Ausbildungsprogramme, |
2. technische Hilfsprogramme, | 2. technische Hilfsprogramme, |
3. Machbarkeitsstudien, | 3. Machbarkeitsstudien, |
4. Investitionsunterstützung für innovative KKMU in Form einer | 4. Investitionsunterstützung für innovative KKMU in Form einer |
finanziellen Intervention an bestimmten Kosten und Aktiva im Hinblick | finanziellen Intervention an bestimmten Kosten und Aktiva im Hinblick |
auf den Start beziehungsweise die Aufnahme oder Verbesserung eines | auf den Start beziehungsweise die Aufnahme oder Verbesserung eines |
Unternehmens oder einer neuen Tätigkeit, | Unternehmens oder einer neuen Tätigkeit, |
5. Kosten für Analyse und Erstellung von Investitionsakten im Rahmen | 5. Kosten für Analyse und Erstellung von Investitionsakten im Rahmen |
einer wahrscheinlichen Finanzierung durch BIO. | einer wahrscheinlichen Finanzierung durch BIO. |
In Absatz 1 erwähnte Interventionen sind bestimmt für die Entwicklung | In Absatz 1 erwähnte Interventionen sind bestimmt für die Entwicklung |
von: | von: |
1. Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, sofern das | 1. Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, sofern das |
betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses | betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses |
direkt oder indirekt von BIO durch eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 | direkt oder indirekt von BIO durch eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 |
oder 7 erwähnte Finanzierung finanziert wird oder für eine solche | oder 7 erwähnte Finanzierung finanziert wird oder für eine solche |
Finanzierung in Betracht kommt und noch keine solche Finanzierung | Finanzierung in Betracht kommt und noch keine solche Finanzierung |
erhalten hat, | erhalten hat, |
2. beteiligten Parteien der in Nr. 1 erwähnten Unternehmen, sofern für | 2. beteiligten Parteien der in Nr. 1 erwähnten Unternehmen, sofern für |
die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive | die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive |
wirtschaftliche Auswirkungen und für die betreffenden beteiligten | wirtschaftliche Auswirkungen und für die betreffenden beteiligten |
Parteien wichtige Auswirkungen auf die Entwicklung erwartet werden | Parteien wichtige Auswirkungen auf die Entwicklung erwartet werden |
können, | können, |
3. zwischengeschalteten Strukturen, die von BIO finanziert werden, | 3. zwischengeschalteten Strukturen, die von BIO finanziert werden, |
4. Unternehmen, die mit den in Nr. 1 erwähnten Unternehmen im Sinne | 4. Unternehmen, die mit den in Nr. 1 erwähnten Unternehmen im Sinne |
von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden sind, | von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden sind, |
sofern für die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive | sofern für die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive |
wirtschaftliche Auswirkungen erwartet werden können, | wirtschaftliche Auswirkungen erwartet werden können, |
5. zu gründenden Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, die | 5. zu gründenden Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, die |
direkt oder indirekt für eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 oder 7 | direkt oder indirekt für eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 oder 7 |
erwähnte Finanzierung durch BIO in Betracht kommen. | erwähnte Finanzierung durch BIO in Betracht kommen. |
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Interventionen können sich auch auf | In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Interventionen können sich auch auf |
Berufsvereinigungen oder -verbände beziehen, denen in Absatz 2 Nr. 1 | Berufsvereinigungen oder -verbände beziehen, denen in Absatz 2 Nr. 1 |
erwähnte Unternehmen angehören, sofern die betreffende Intervention | erwähnte Unternehmen angehören, sofern die betreffende Intervention |
sich direkt auf die Tätigkeiten der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten | sich direkt auf die Tätigkeiten der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten |
Unternehmen bezieht. | Unternehmen bezieht. |
§ 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: | § 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: |
1. in § 1 Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 3 erwähnte Unternehmen, | 1. in § 1 Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 3 erwähnte Unternehmen, |
2. Projektträger von Unternehmen wie in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnt, | 2. Projektträger von Unternehmen wie in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnt, |
3. Verwalter des Fonds im Rahmen eines von BIO finanzierten | 3. Verwalter des Fonds im Rahmen eines von BIO finanzierten |
Investmentfonds, wobei der Zuschuss zur Finanzierung von | Investmentfonds, wobei der Zuschuss zur Finanzierung von |
Interventionen zugunsten von Unternehmen bestimmt ist, die durch | Interventionen zugunsten von Unternehmen bestimmt ist, die durch |
diesen Investmentfonds finanziert werden. | diesen Investmentfonds finanziert werden. |
Werden Zuschüsse zur Finanzierung von Interventionen für die | Werden Zuschüsse zur Finanzierung von Interventionen für die |
Entwicklung von beteiligten Parteien gewährt, ist der Begünstigte | Entwicklung von beteiligten Parteien gewährt, ist der Begünstigte |
immer ein in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Unternehmen. | immer ein in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Unternehmen. |
§ 3 - Der Zuschuss beträgt höchstens 350.000 EUR pro Unternehmen, das | § 3 - Der Zuschuss beträgt höchstens 350.000 EUR pro Unternehmen, das |
in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnt ist. | in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnt ist. |
Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist | Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist |
der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. | der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. |
§ 4 - Der Zuschuss von BIO deckt nur einen Teil der Kosten der | § 4 - Der Zuschuss von BIO deckt nur einen Teil der Kosten der |
betreffenden Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis. | betreffenden Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis. |
Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist | Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist |
die Finanzierung von BIO auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der | die Finanzierung von BIO auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der |
Machbarkeitsstudie begrenzt. | Machbarkeitsstudie begrenzt. |
Der Zuschuss muss zusätzlich sein. | Der Zuschuss muss zusätzlich sein. |
§ 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines | § 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines |
Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten. | Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten. |
Das Zuschussabkommen umfasst: | Das Zuschussabkommen umfasst: |
1. die Beschreibung der Interventionen, | 1. die Beschreibung der Interventionen, |
2. Finanzierungsmodalitäten, | 2. Finanzierungsmodalitäten, |
3. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung | 3. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung |
der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO | der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO |
und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. | und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. |
§ 6 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 | § 6 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 |
Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem | Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem |
Renditeziel." | Renditeziel." |
Art. 10 - Artikel 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst in Artikel 3ter § 1 Absatz 1 | "Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst in Artikel 3ter § 1 Absatz 1 |
erwähnte Interventionen zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel | erwähnte Interventionen zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel |
3ter § 1 Absatz 2 und 3 erwähnter Unternehmen durch Beteiligung von | 3ter § 1 Absatz 2 und 3 erwähnter Unternehmen durch Beteiligung von |
Sachverständigen, die sie beauftragt, aus. | Sachverständigen, die sie beauftragt, aus. |
§ 2 - Das oder die Unternehmen, für die die in § 1 erwähnten | § 2 - Das oder die Unternehmen, für die die in § 1 erwähnten |
Interventionen bestimmt sind, werden genau identifiziert. | Interventionen bestimmt sind, werden genau identifiziert. |
§ 3 - Die Kosten der von BIO getragenen Intervention betragen | § 3 - Die Kosten der von BIO getragenen Intervention betragen |
höchstens 350.000 EUR pro Intervention. | höchstens 350.000 EUR pro Intervention. |
Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1 | Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1 |
erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. | erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. |
§ 4 - BIO trägt nur einen Teil der Kosten der betreffenden | § 4 - BIO trägt nur einen Teil der Kosten der betreffenden |
Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis. | Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis. |
Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, sind die von BIO | Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, sind die von BIO |
getragenen Kosten auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der | getragenen Kosten auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der |
Intervention begrenzt. | Intervention begrenzt. |
§ 5 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 | § 5 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 |
Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem | Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem |
Renditeziel." | Renditeziel." |
Art. 11 - In Artikel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 11 - In Artikel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird § 4 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen | " § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen |
gelten ebenfalls für Interventionen, die durch von BIO gewährte | gelten ebenfalls für Interventionen, die durch von BIO gewährte |
Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." | Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3sexies - Wenn die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit | "Art. 3sexies - Wenn die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit |
und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel | und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel |
und Entwicklungszusammenarbeit selbst nicht über die erforderliche | und Entwicklungszusammenarbeit selbst nicht über die erforderliche |
Fachkompetenz verfügt, kann der Belgische Staat BIO Aufträge in Bezug | Fachkompetenz verfügt, kann der Belgische Staat BIO Aufträge in Bezug |
auf Folgendes anvertrauen: | auf Folgendes anvertrauen: |
1. Verwaltungs- oder Beratungsdienstleistungen im Rahmen der | 1. Verwaltungs- oder Beratungsdienstleistungen im Rahmen der |
Beteiligungen des Belgischen Staates an den Entwicklungsbanken, | Beteiligungen des Belgischen Staates an den Entwicklungsbanken, |
2. Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die | 2. Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die |
Entwicklung des Privatsektors in den Interventionsländern." | Entwicklung des Privatsektors in den Interventionsländern." |
Art. 13 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 20. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. | 1. In § 2 Nr. 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird durch Nummern 10 bis 19 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 2 wird durch Nummern 10 bis 19 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"10. Art und Weise, wie BIO Gesetze und Abkommen in Sachen Geschlecht | "10. Art und Weise, wie BIO Gesetze und Abkommen in Sachen Geschlecht |
umsetzt, | umsetzt, |
11. Verpflichtungen in Bezug auf gegenseitige Mitteilung, | 11. Verpflichtungen in Bezug auf gegenseitige Mitteilung, |
12. Kriterien und Verfahren für die Prüfung der Verwaltungskapazität, | 12. Kriterien und Verfahren für die Prüfung der Verwaltungskapazität, |
die BIO erfüllt, sowie Folgen, wenn BIO die in Artikel 2quinquies | die BIO erfüllt, sowie Folgen, wenn BIO die in Artikel 2quinquies |
erwähnten Kriterien für die Verwaltungskapazität nicht erfüllt, | erwähnten Kriterien für die Verwaltungskapazität nicht erfüllt, |
13. finanzielle Modalitäten in Bezug auf: | 13. finanzielle Modalitäten in Bezug auf: |
a) Zurverfügungstellung von Mitteln an BIO, | a) Zurverfügungstellung von Mitteln an BIO, |
b) finanzielle Berichterstattung und Rechtfertigung, | b) finanzielle Berichterstattung und Rechtfertigung, |
14. Charta der Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher | 14. Charta der Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher |
Unternehmen, wie sie an BIO angepasst ist, | Unternehmen, wie sie an BIO angepasst ist, |
15. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 9 § 4 erwähnten | 15. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 9 § 4 erwähnten |
Kapitalzuschüsse, das heißt: | Kapitalzuschüsse, das heißt: |
a) mit den Kapitalzuschüssen verbundene Mindestrenditeziele, | a) mit den Kapitalzuschüssen verbundene Mindestrenditeziele, |
b) strategische Ausrichtung in Sachen geografische und sektorielle | b) strategische Ausrichtung in Sachen geografische und sektorielle |
Konzentration der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten | Konzentration der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten |
Interventionen, | Interventionen, |
c) Art und Umfang der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten | c) Art und Umfang der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten |
Investitionen, | Investitionen, |
16. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 3bis Nr. 6/1 erwähnten | 16. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 3bis Nr. 6/1 erwähnten |
Aufträge, | Aufträge, |
17. Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 3ter erwähnten | 17. Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 3ter erwähnten |
Zuschüsse und in diesem Rahmen anwendbare Auswahlkriterien, darunter | Zuschüsse und in diesem Rahmen anwendbare Auswahlkriterien, darunter |
Zusätzlichkeit, Komplementarität und Synergie, | Zusätzlichkeit, Komplementarität und Synergie, |
18. zusätzliche Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die in | 18. zusätzliche Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die in |
Artikel 3quater erwähnten Interventionen, | Artikel 3quater erwähnten Interventionen, |
19. Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und | 19. Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und |
BIO im Rahmen der in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge." | BIO im Rahmen der in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise | " § 4 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise |
keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 | keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat. | koordinierten Gesetze über den Staatsrat. |
Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche | Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche |
Klauseln." | Klauseln." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4septies mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4septies - BIO erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, der | "Art. 4septies - BIO erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, der |
vom Verwaltungsrat gebilligt wird. Der Unternehmensplan umfasst die | vom Verwaltungsrat gebilligt wird. Der Unternehmensplan umfasst die |
strategischen und operativen Ziele, einschließlich der damit | strategischen und operativen Ziele, einschließlich der damit |
verbundenen Indikatoren und eines Mehrjahresfinanzplans." | verbundenen Indikatoren und eines Mehrjahresfinanzplans." |
Art. 15 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - BIO untersteht der Kontrolle des für die | "Art. 5 - § 1 - BIO untersteht der Kontrolle des für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers und des für den | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers und des für den |
Haushalt zuständigen Ministers. | Haushalt zuständigen Ministers. |
Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt. | Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt. |
Jeder der beiden Minister ernennt einen Regierungskommissar und einen | Jeder der beiden Minister ernennt einen Regierungskommissar und einen |
Stellvertreter. Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über | Stellvertreter. Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über |
dieselben Befugnisse wie die Regierungskommissare. | dieselben Befugnisse wie die Regierungskommissare. |
Jeder Regierungskommissar verfügt über das Recht: | Jeder Regierungskommissar verfügt über das Recht: |
1. alle Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der | 1. alle Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der |
vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und des mit der täglichen | vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und des mit der täglichen |
Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, | Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, |
2. alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, | 2. alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, |
3. alle Informationen zu erhalten, die für die in Nr. 2 erwähnten | 3. alle Informationen zu erhalten, die für die in Nr. 2 erwähnten |
Kontrollen erforderlich sind. | Kontrollen erforderlich sind. |
Sie wohnen den Versammlungen der Generalversammlung, des | Sie wohnen den Versammlungen der Generalversammlung, des |
Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und | Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und |
des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn | des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn |
sie dies für zweckmäßig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die | sie dies für zweckmäßig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die |
jeweilige Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen immer | jeweilige Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen immer |
rechtzeitig übermittelt. Die Regierungskommissare erhalten die | rechtzeitig übermittelt. Die Regierungskommissare erhalten die |
Protokolle dieser Versammlungen. | Protokolle dieser Versammlungen. |
§ 2 - Jeder Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Briefe, | § 2 - Jeder Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Briefe, |
Protokolle und alle Unterlagen und Schriftstücke von BIO einsehen. | Protokolle und alle Unterlagen und Schriftstücke von BIO einsehen. |
Jeder Regierungskommissar kann von den Mitgliedern des | Jeder Regierungskommissar kann von den Mitgliedern des |
Verwaltungsrates, dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten | Verwaltungsrates, dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten |
Organ und den Mitarbeitern von BIO alle Erläuterungen oder | Organ und den Mitarbeitern von BIO alle Erläuterungen oder |
Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für | Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für |
die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet. | die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet. |
BIO übermittelt unverzüglich jedem Regierungskommissar die Bemerkungen | BIO übermittelt unverzüglich jedem Regierungskommissar die Bemerkungen |
der in Artikel 5bis erwähnten Kommissare und die auf diese Bemerkungen | der in Artikel 5bis erwähnten Kommissare und die auf diese Bemerkungen |
erteilten Antworten. Jeder Regierungskommissar kommuniziert | erteilten Antworten. Jeder Regierungskommissar kommuniziert |
schriftlich mit den Kommissaren über die Angelegenheiten, die seiner | schriftlich mit den Kommissaren über die Angelegenheiten, die seiner |
Zuständigkeit unterliegen. | Zuständigkeit unterliegen. |
BIO stellt den Regierungskommissaren für die Ausführung ihres Mandats | BIO stellt den Regierungskommissaren für die Ausführung ihres Mandats |
benötigte personelle und materielle Mittel zur Verfügung. | benötigte personelle und materielle Mittel zur Verfügung. |
Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister und der für | Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister und der für |
den Haushalt zuständige Minister können, jeder für seinen Bereich und | den Haushalt zuständige Minister können, jeder für seinen Bereich und |
wenn sie es für zweckdienlich erachten, die Regierungskommissare von | wenn sie es für zweckdienlich erachten, die Regierungskommissare von |
Sachverständigen beistehen lassen. Die Entlohnung der Sachverständigen | Sachverständigen beistehen lassen. Die Entlohnung der Sachverständigen |
geht zu Lasten von BIO. | geht zu Lasten von BIO. |
§ 3 - Jeder Regierungskommissar kann beim Minister, der ihn ernannt | § 3 - Jeder Regierungskommissar kann beim Minister, der ihn ernannt |
hat, eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen jeden Beschluss | hat, eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen jeden Beschluss |
einlegen, für den er der Ansicht ist, dass er gegen Gesetze, Erlasse, | einlegen, für den er der Ansicht ist, dass er gegen Gesetze, Erlasse, |
die Satzung, den Geschäftsführungsvertrag, den Unternehmensplan oder | die Satzung, den Geschäftsführungsvertrag, den Unternehmensplan oder |
das Gemeinwohl verstößt. | das Gemeinwohl verstößt. |
Zudem sorgt der Regierungskommissar, der von dem für die | Zudem sorgt der Regierungskommissar, der von dem für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, für die | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, für die |
Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Instrumente | Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Instrumente |
der belgischen Außenpolitik und für die Kohärenz des belgischen | der belgischen Außenpolitik und für die Kohärenz des belgischen |
auswärtigen Handelns. | auswärtigen Handelns. |
Der Regierungskommissar, der von dem für die | Der Regierungskommissar, der von dem für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, |
vergewissert sich zudem, dass alle Investitionsbeschlüsse den in | vergewissert sich zudem, dass alle Investitionsbeschlüsse den in |
Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für | Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für |
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
und Entwicklung festgelegt werden, entsprechen. | und Entwicklung festgelegt werden, entsprechen. |
Für die Einreichung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerde verfügen die | Für die Einreichung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerde verfügen die |
Regierungskommissare über eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnisnahme | Regierungskommissare über eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnisnahme |
des Beschlusses. | des Beschlusses. |
Der Minister verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Einreichung | Der Minister verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Einreichung |
der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung, um den ausgesetzten | der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung, um den ausgesetzten |
Beschluss für nichtig zu erklären. | Beschluss für nichtig zu erklären. |
Er notifiziert dem Präsidenten des Verwaltungsrates seine | Er notifiziert dem Präsidenten des Verwaltungsrates seine |
Entscheidung. | Entscheidung. |
Wenn der Minister die Aussetzung nicht für nichtig erklärt oder | Wenn der Minister die Aussetzung nicht für nichtig erklärt oder |
innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, darf der Beschluss | innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, darf der Beschluss |
ausgeführt werden. | ausgeführt werden. |
Der Verwaltungsrat kann unter Angabe von Gründen Dringlichkeit geltend | Der Verwaltungsrat kann unter Angabe von Gründen Dringlichkeit geltend |
machen. Die Regierungskommissare verfügen in diesem Fall über eine | machen. Die Regierungskommissare verfügen in diesem Fall über eine |
Frist von vier Tagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses, um beim | Frist von vier Tagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses, um beim |
Minister eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einzureichen. Die | Minister eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einzureichen. Die |
in Absatz 5 vorgeschriebene Frist wird in diesem Fall auf vier Tage | in Absatz 5 vorgeschriebene Frist wird in diesem Fall auf vier Tage |
verkürzt. | verkürzt. |
§ 4 - Die Entschädigung der Regierungskommissare wird vom König | § 4 - Die Entschädigung der Regierungskommissare wird vom König |
festgelegt. Sie wird von BIO getragen. | festgelegt. Sie wird von BIO getragen. |
§ 5 - Wenn die Einhaltung der Gesetze, Erlasse, der Satzung, des | § 5 - Wenn die Einhaltung der Gesetze, Erlasse, der Satzung, des |
Geschäftsführungsvertrags, des Unternehmensplans oder des Gemeinwohls | Geschäftsführungsvertrags, des Unternehmensplans oder des Gemeinwohls |
es verlangt, kann der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | es verlangt, kann der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
Minister oder jeder Regierungskommissar das zuständige | Minister oder jeder Regierungskommissar das zuständige |
Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten | Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten |
Frist darüber zu beraten. | Frist darüber zu beraten. |
Wenn die Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der | Wenn die Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der |
Instrumente der belgischen Außenpolitik oder die Kohärenz des | Instrumente der belgischen Außenpolitik oder die Kohärenz des |
belgischen auswärtigen Handelns es verlangt, kann der für die | belgischen auswärtigen Handelns es verlangt, kann der für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister oder der von ihm | Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister oder der von ihm |
bestimmte Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan | bestimmte Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan |
verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist darüber zu | verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist darüber zu |
beraten." | beraten." |
Art. 16 - In Artikel 5bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 5bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "vom Verwaltungsrat" | Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "vom Verwaltungsrat" |
durch die Wörter "von der Generalversammlung" ersetzt. | durch die Wörter "von der Generalversammlung" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. Juli 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | vom 21. Juli 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen | "BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen |
Minister jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die Verwendung der | Minister jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die Verwendung der |
in Artikel 9 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Mittel." | in Artikel 9 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Mittel." |
Art. 18 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat kann BIO Mittel gewähren durch: | "Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat kann BIO Mittel gewähren durch: |
1. Kapitaleinlagen, | 1. Kapitaleinlagen, |
2. Einlagen außer Kapital durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die als | 2. Einlagen außer Kapital durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die als |
Entwicklungszertifikate bezeichnet werden, | Entwicklungszertifikate bezeichnet werden, |
3. Kapitalzuschüsse, | 3. Kapitalzuschüsse, |
4. andere Zuschüsse als Kapitalzuschüsse, | 4. andere Zuschüsse als Kapitalzuschüsse, |
5. Entschädigungen für die in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge. | 5. Entschädigungen für die in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge. |
§ 2 - Die Verwendung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel durch BIO | § 2 - Die Verwendung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel durch BIO |
ist an ein Renditeziel geknüpft, das bewirkt, dass die Einlage immer | ist an ein Renditeziel geknüpft, das bewirkt, dass die Einlage immer |
noch als Beteiligung am öffentlichen Sektor gemäß dem Europäischen | noch als Beteiligung am öffentlichen Sektor gemäß dem Europäischen |
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und | System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und |
regionaler Ebene klassifiziert werden kann. | regionaler Ebene klassifiziert werden kann. |
§ 3 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnten Gewinnanteile sind genau wie Kapital | § 3 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnten Gewinnanteile sind genau wie Kapital |
nicht verfügbar. Sie werden steuerlich auch wie Kapitaleinlagen | nicht verfügbar. Sie werden steuerlich auch wie Kapitaleinlagen |
behandelt. | behandelt. |
§ 4 - Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kapitalzuschüsse können für | § 4 - Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kapitalzuschüsse können für |
Investitionen verwendet werden, die ein niedrigeres Renditeziel als | Investitionen verwendet werden, die ein niedrigeres Renditeziel als |
das in § 2 erwähnte Renditeziel haben. | das in § 2 erwähnte Renditeziel haben. |
Der kumulierte Betrag der BIO vom Belgischen Staat gewährten | Der kumulierte Betrag der BIO vom Belgischen Staat gewährten |
Kapitalzuschüsse beträgt höchstens fünfzehn Prozent der Summe der in § | Kapitalzuschüsse beträgt höchstens fünfzehn Prozent der Summe der in § |
1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel. | 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel. |
Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert werden, müssen in | Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert werden, müssen in |
der Buchhaltung von BIO getrennt verfolgt werden können. | der Buchhaltung von BIO getrennt verfolgt werden können. |
Rückstellungen für Wertminderungen und Minderwerte bei diesen | Rückstellungen für Wertminderungen und Minderwerte bei diesen |
Investitionen werden unmittelbar auf den Kapitalzuschuss angerechnet, | Investitionen werden unmittelbar auf den Kapitalzuschuss angerechnet, |
ebenso wie Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der | ebenso wie Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der |
Investitionen, die mit den Kapitalzuschüssen getätigt werden. | Investitionen, die mit den Kapitalzuschüssen getätigt werden. |
Der investierte Betrag, den BIO durch die Rückzahlung von Darlehen | Der investierte Betrag, den BIO durch die Rückzahlung von Darlehen |
oder den Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die durch Kapitalzuschüsse | oder den Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die durch Kapitalzuschüsse |
finanziert worden sind, zurückerhält, kann nur für neue in Absatz 1 | finanziert worden sind, zurückerhält, kann nur für neue in Absatz 1 |
erwähnte Investitionen verwendet werden. Die Erträge aus diesen | erwähnte Investitionen verwendet werden. Die Erträge aus diesen |
Investitionen werden für neue in Absatz 1 erwähnte Investitionen und | Investitionen werden für neue in Absatz 1 erwähnte Investitionen und |
für die Verwaltung von Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse | für die Verwaltung von Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse |
finanziert worden sind, verwendet. | finanziert worden sind, verwendet. |
§ 5 - In § 1 Nr. 4 erwähnte Zuschüsse werden zur Finanzierung der in | § 5 - In § 1 Nr. 4 erwähnte Zuschüsse werden zur Finanzierung der in |
den Artikeln 3ter und 3quater erwähnten Interventionen verwendet und | den Artikeln 3ter und 3quater erwähnten Interventionen verwendet und |
unterliegen keinem Renditeziel." | unterliegen keinem Renditeziel." |
Art. 19 - In demselben Gesetz wird Kapitel III, das die Artikel 11 bis | Art. 19 - In demselben Gesetz wird Kapitel III, das die Artikel 11 bis |
14 umfasst, aufgehoben. | 14 umfasst, aufgehoben. |
Art. 20 - [Abänderung von Artikel 27 des Gesetzes vom 23. November | Art. 20 - [Abänderung von Artikel 27 des Gesetzes vom 23. November |
2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen | 2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen |
Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise | Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise |
von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur] | von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur] |
Art. 21 - [Abänderung von Artikel 29 desselben Gesetzes] | Art. 21 - [Abänderung von Artikel 29 desselben Gesetzes] |
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |