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Meertalige weergave van Wet van 25/10/2018
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Wet tot wijziging van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en van de wet van 23 november 2017 tot wijziging van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot vaststelling van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch Ontwikkelingsagentschap. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 OKTOBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 3 november 2001 25 OCTOBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à
tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en
Ontwikkelingslanden en van de wet van 23 november 2017 tot wijziging Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du
van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot vaststelling nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du
van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement. - Traduction
Ontwikkelingsagentschap. - Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2018 tot wijziging van de wet van 3 november 2001 tot loi du 25 octobre 2018 modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à
oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en
Ontwikkelingslanden en van de wet van 23 november 2017 tot wijziging Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du
van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot vaststelling nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du
van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement (Moniteur
Ontwikkelingsagentschap (Belgisch Staatsblad van 20 november 2018). belge du 20 novembre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
25. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November 25. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November
2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für
Entwicklungsländer und des Gesetzes vom 23. November 2017 zur Entwicklungsländer und des Gesetzes vom 23. November 2017 zur
Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen
Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise
von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung Art. 2 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung
der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 3 werden die Wörter "und der verantwortungsvollen 1. In Nr. 3 werden die Wörter "und der verantwortungsvollen
Staatsführung" durch die Wörter ", der verantwortungsvollen Staatsführung" durch die Wörter ", der verantwortungsvollen
Staatsführung und der Digitalisierung" und die Wörter "bezweckt den Staatsführung und der Digitalisierung" und die Wörter "bezweckt den
Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen,
um" durch die Wörter "hat als Ziel," ersetzt. um" durch die Wörter "hat als Ziel," ersetzt.
2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/1. "beteiligten Parteien": wirtschaftliche Akteure in der "4/1. "beteiligten Parteien": wirtschaftliche Akteure in der
Produktions- und Vermarktungskette des Unternehmens im Produktions- und Vermarktungskette des Unternehmens im
Interventionsland,". Interventionsland,".
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 20. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, vom 20. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern "Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern
zusammen und zählt ebenso viele niederländischsprachige wie zusammen und zählt ebenso viele niederländischsprachige wie
französischsprachige Mitglieder. französischsprachige Mitglieder.
§ 2 - Der Verwaltungsrat setzt sich so zusammen, dass er gemeinsam § 2 - Der Verwaltungsrat setzt sich so zusammen, dass er gemeinsam
zweckdienliche und nachweisliche Erfahrungen hat auf dem Gebiet: zweckdienliche und nachweisliche Erfahrungen hat auf dem Gebiet:
1. internationale Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit, 1. internationale Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,
2. internationale Investitionen, 2. internationale Investitionen,
3. Finanzanalyse, 3. Finanzanalyse,
4. Betriebswirtschaft. 4. Betriebswirtschaft.
Der Verwaltungsrat setzt sich insbesondere aus Personen zusammen aus: Der Verwaltungsrat setzt sich insbesondere aus Personen zusammen aus:
1. föderalen öffentlichen Einrichtungen, 1. föderalen öffentlichen Einrichtungen,
2. der Unternehmenswelt, 2. der Unternehmenswelt,
3. dem akademischen Umfeld, 3. dem akademischen Umfeld,
4. zivilgesellschaftlichen Organisationen, institutionellen Akteuren, 4. zivilgesellschaftlichen Organisationen, institutionellen Akteuren,
Regierungsakteuren und internationalen Organisationen. Regierungsakteuren und internationalen Organisationen.
Dabei kann es sich sowohl um Personen in aktiver Laufbahn als auch um Dabei kann es sich sowohl um Personen in aktiver Laufbahn als auch um
pensionierte Personen handeln. pensionierte Personen handeln.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche
Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Audit und Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Audit und
Verwaltung von Organisationen auf. Verwaltung von Organisationen auf.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche
Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Personalwesen Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Personalwesen
und Personalbeurteilung auf. und Personalbeurteilung auf.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche
Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Investitionen Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Investitionen
auf. auf.
§ 3 - Der Verwaltungsrat berücksichtigt bei seiner Zusammensetzung die § 3 - Der Verwaltungsrat berücksichtigt bei seiner Zusammensetzung die
Rechtsvorschriften in Sachen Geschlecht. Rechtsvorschriften in Sachen Geschlecht.
§ 4 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch einen im § 4 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und abberufen. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und abberufen.
§ 5 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen § 5 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen
erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
§ 6 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung der § 6 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung der
Verwaltungsratsmitglieder fest. Diese Entlohnung geht zu Lasten von Verwaltungsratsmitglieder fest. Diese Entlohnung geht zu Lasten von
BIO. BIO.
§ 7 - Ist ein Mandat als Verwaltungsratsmitglied vakant, wird die frei § 7 - Ist ein Mandat als Verwaltungsratsmitglied vakant, wird die frei
gewordene Stelle von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern vorläufig gewordene Stelle von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern vorläufig
bis zur endgültigen Ernennung eines neuen Mitglieds gemäß § 4 besetzt. bis zur endgültigen Ernennung eines neuen Mitglieds gemäß § 4 besetzt.
§ 8 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund § 8 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund
eines Gesetzes oder durch die Satzung von BIO vorgesehen sind, ist das eines Gesetzes oder durch die Satzung von BIO vorgesehen sind, ist das
Mandat als Verwaltungsratsmitglied unvereinbar mit folgenden Mandaten Mandat als Verwaltungsratsmitglied unvereinbar mit folgenden Mandaten
beziehungsweise Ämtern: beziehungsweise Ämtern:
1. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen 1. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen
Kommission, Kommission,
2. Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, 2. Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats,
3. Mitglied der Föderalregierung oder Mitglied des Strategiebüros des 3. Mitglied der Föderalregierung oder Mitglied des Strategiebüros des
für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen föderalen Ministers, für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen föderalen Ministers,
4. Mitglied des Parlaments einer Gemeinschaft oder Region, 4. Mitglied des Parlaments einer Gemeinschaft oder Region,
5. Mitglied der Regierung einer Gemeinschaft oder Region, 5. Mitglied der Regierung einer Gemeinschaft oder Region,
6. Gouverneur einer Provinz, einschließlich des beigeordneten 6. Gouverneur einer Provinz, einschließlich des beigeordneten
Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant und des Kommissars der Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant und des Kommissars der
Föderalregierung, der den Titel des Vizegouverneurs, eingesetzt im Föderalregierung, der den Titel des Vizegouverneurs, eingesetzt im
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, eines Bezirkskommissars oder Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, eines Bezirkskommissars oder
eines Mitglieds des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates trägt, eines Mitglieds des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates trägt,
7. Mitglied des Personals von BIO, 7. Mitglied des Personals von BIO,
8. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen 8. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen
Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als fünfzigtausend Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als fünfzigtausend
Einwohnern, Einwohnern,
9. Inhaber eines Vollzeitmandates oder -amtes in einer Interkommunalen 9. Inhaber eines Vollzeitmandates oder -amtes in einer Interkommunalen
oder ihren abgeleiteten Strukturen. oder ihren abgeleiteten Strukturen.
Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied gegen die Bestimmungen von Absatz Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied gegen die Bestimmungen von Absatz
1, muss es innerhalb einer Frist von einem Monat die betreffenden 1, muss es innerhalb einer Frist von einem Monat die betreffenden
Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Ansonsten wird nach Ablauf Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Ansonsten wird nach Ablauf
dieser Frist davon ausgegangen, dass es sein Mandat bei BIO von Rechts dieser Frist davon ausgegangen, dass es sein Mandat bei BIO von Rechts
wegen niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der wegen niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der
inzwischen von ihm vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an inzwischen von ihm vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an
denen es in dem betreffenden Zeitraum teilgenommen hat, denen es in dem betreffenden Zeitraum teilgenommen hat,
beeinträchtigt. beeinträchtigt.
§ 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre
Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und
Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht
stimmberechtigt. Seine Entschädigung entspricht derjenigen der stimmberechtigt. Seine Entschädigung entspricht derjenigen der
Verwaltungsratsmitglieder und geht zu Lasten von BIO. Verwaltungsratsmitglieder und geht zu Lasten von BIO.
§ 10 - Alle Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnen die Charta der § 10 - Alle Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnen die Charta der
Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher Unternehmen, wie sie an Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher Unternehmen, wie sie an
BIO angepasst und dem Geschäftsführungsvertrag beigefügt ist." BIO angepasst und dem Geschäftsführungsvertrag beigefügt ist."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2ter - Unter den Verwaltungsratsmitgliedern ernennt der König "Art. 2ter - Unter den Verwaltungsratsmitgliedern ernennt der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten des durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten des
Verwaltungsrates und den Vizepräsidenten, der einer anderen Verwaltungsrates und den Vizepräsidenten, der einer anderen
Sprachrolle und einem anderen Geschlecht angehört als der Präsident. Sprachrolle und einem anderen Geschlecht angehört als der Präsident.
Der Präsident und der Vizepräsident werden durch einen im Ministerrat Der Präsident und der Vizepräsident werden durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass nach gleich lautender, mit Gründen beratenen Königlichen Erlass nach gleich lautender, mit Gründen
versehener und mit absoluter Mehrheit verabschiedeter Stellungnahme versehener und mit absoluter Mehrheit verabschiedeter Stellungnahme
des Verwaltungsrates abberufen. des Verwaltungsrates abberufen.
Die Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in seiner Die Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in seiner
Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied hat von Rechts wegen seine Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied hat von Rechts wegen seine
Abberufung als Präsident beziehungsweise Vizepräsident zur Folge. Abberufung als Präsident beziehungsweise Vizepräsident zur Folge.
Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten
oder, in seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend." oder, in seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quater mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2quater - Der Verwaltungsrat richtet einen Auditausschuss, einen "Art. 2quater - Der Verwaltungsrat richtet einen Auditausschuss, einen
Investitionsausschuss und einen Ausschuss für Personalwesen ein. Investitionsausschuss und einen Ausschuss für Personalwesen ein.
Diese Ausschüsse haben beratende Stimme. Diese Ausschüsse haben beratende Stimme.
Der Verwaltungsrat kann jeden anderen Ausschuss einrichten, den er als Der Verwaltungsrat kann jeden anderen Ausschuss einrichten, den er als
notwendig erachtet, um dem Verwaltungsrat beizustehen. notwendig erachtet, um dem Verwaltungsrat beizustehen.
Der Verwaltungsrat legt Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise Der Verwaltungsrat legt Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise
der Ausschüsse fest und erstellt für jeden Ausschuss eine der Ausschüsse fest und erstellt für jeden Ausschuss eine
Geschäftsordnung." Geschäftsordnung."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quinquies mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2quinquies - § 1 - BIO ist für die qualitative Ausführung ihres "Art. 2quinquies - § 1 - BIO ist für die qualitative Ausführung ihres
Gesellschaftszwecks und der Aufträge, die ihr anvertraut werden, gemäß Gesellschaftszwecks und der Aufträge, die ihr anvertraut werden, gemäß
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und aller geltenden den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und aller geltenden
Rechtsvorschriften, des Geschäftsführungsvertrags und der Satzung Rechtsvorschriften, des Geschäftsführungsvertrags und der Satzung
verantwortlich. verantwortlich.
§ 2 - Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und
BIO werden die Kriterien der Verwaltungskapazität, die BIO erfüllen BIO werden die Kriterien der Verwaltungskapazität, die BIO erfüllen
muss, um ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, die geltenden muss, um ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, die geltenden
Verfahren der diesbezüglichen Prüfung und die Folgen, wenn BIO die Verfahren der diesbezüglichen Prüfung und die Folgen, wenn BIO die
vorerwähnten Kriterien nicht erfüllt, festgelegt. vorerwähnten Kriterien nicht erfüllt, festgelegt.
§ 3 - Im Rahmen der Vorbereitung eines neuen Geschäftsführungsvertrags § 3 - Im Rahmen der Vorbereitung eines neuen Geschäftsführungsvertrags
wird im Laufe des letzten Jahres des laufenden wird im Laufe des letzten Jahres des laufenden
Geschäftsführungsvertrags geprüft, ob BIO diese Kriterien erfüllt. Bei Geschäftsführungsvertrags geprüft, ob BIO diese Kriterien erfüllt. Bei
Abschluss eines neuen Geschäftsführungsvertrags wird davon Abschluss eines neuen Geschäftsführungsvertrags wird davon
ausgegangen, dass BIO für die Dauer dieses Geschäftsführungsvertrags ausgegangen, dass BIO für die Dauer dieses Geschäftsführungsvertrags
über die erforderliche Verwaltungskapazität verfügt. über die erforderliche Verwaltungskapazität verfügt.
§ 4 - BIO ist dafür verantwortlich, diese Kriterien für die Dauer des § 4 - BIO ist dafür verantwortlich, diese Kriterien für die Dauer des
Geschäftsführungsvertrags zu erfüllen. Geschäftsführungsvertrags zu erfüllen.
§ 5 - BIO kann Akkreditierungen von anerkannten Einrichtungen oder § 5 - BIO kann Akkreditierungen von anerkannten Einrichtungen oder
internationalen Einrichtungen erhalten. Der Erhalt einer internationalen Einrichtungen erhalten. Der Erhalt einer
Akkreditierung gilt als Nachweis der Verwaltungskapazität für den Akkreditierung gilt als Nachweis der Verwaltungskapazität für den
Zweck und die Dauer der Akkreditierung. Zweck und die Dauer der Akkreditierung.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Liste anerkannter und internationaler Akkreditierungen, die hierfür in Liste anerkannter und internationaler Akkreditierungen, die hierfür in
Betracht kommen. Betracht kommen.
§ 6 - Während der Laufzeit des Geschäftsführungsvertrags kann jeder § 6 - Während der Laufzeit des Geschäftsführungsvertrags kann jeder
Regierungskommissar nach Besprechung im Verwaltungsrat und nach Regierungskommissar nach Besprechung im Verwaltungsrat und nach
Scheitern von Abhilfemaßnahmen vorschlagen, dass überprüft wird, ob Scheitern von Abhilfemaßnahmen vorschlagen, dass überprüft wird, ob
BIO die Kriterien weiterhin erfüllt. BIO die Kriterien weiterhin erfüllt.
Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister fasst Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister fasst
binnen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme eines oder binnen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme eines oder
beider Regierungskommissare einen ausdrücklich mit Gründen versehenen beider Regierungskommissare einen ausdrücklich mit Gründen versehenen
Beschluss." Beschluss."
Art. 7 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Juli 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. die Möglichkeit einer Rendite bieten, die in Bezug auf die "3. die Möglichkeit einer Rendite bieten, die in Bezug auf die
Interventionen, die durch Kapitaleinlagen und Einlagen außer Kapital Interventionen, die durch Kapitaleinlagen und Einlagen außer Kapital
finanziert werden, das gemäß Artikel 9 § 2 bestimmte Renditeziel finanziert werden, das gemäß Artikel 9 § 2 bestimmte Renditeziel
erfüllt und in Bezug auf Kapitalzuschüsse das gemäß Artikel 9 § 4 erfüllt und in Bezug auf Kapitalzuschüsse das gemäß Artikel 9 § 4
Absatz 1 bestimmte Renditeziel erfüllt,". Absatz 1 bestimmte Renditeziel erfüllt,".
Art. 8 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 21. Juli 2016, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"6/1. Mittel von Dritten im Hinblick auf die Durchführung von "6/1. Mittel von Dritten im Hinblick auf die Durchführung von
Investitionen in den Interventionsländern gemäß den Modalitäten Investitionen in den Interventionsländern gemäß den Modalitäten
verwalten, die mit diesen Dritten zu vereinbaren sind, oder Dritte auf verwalten, die mit diesen Dritten zu vereinbaren sind, oder Dritte auf
dem Gebiet der Investitionen in den Interventionsländern beraten,". dem Gebiet der Investitionen in den Interventionsländern beraten,".
Art. 9 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung folgender "Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung folgender
Interventionen: Interventionen:
1. Ausbildungsprogramme, 1. Ausbildungsprogramme,
2. technische Hilfsprogramme, 2. technische Hilfsprogramme,
3. Machbarkeitsstudien, 3. Machbarkeitsstudien,
4. Investitionsunterstützung für innovative KKMU in Form einer 4. Investitionsunterstützung für innovative KKMU in Form einer
finanziellen Intervention an bestimmten Kosten und Aktiva im Hinblick finanziellen Intervention an bestimmten Kosten und Aktiva im Hinblick
auf den Start beziehungsweise die Aufnahme oder Verbesserung eines auf den Start beziehungsweise die Aufnahme oder Verbesserung eines
Unternehmens oder einer neuen Tätigkeit, Unternehmens oder einer neuen Tätigkeit,
5. Kosten für Analyse und Erstellung von Investitionsakten im Rahmen 5. Kosten für Analyse und Erstellung von Investitionsakten im Rahmen
einer wahrscheinlichen Finanzierung durch BIO. einer wahrscheinlichen Finanzierung durch BIO.
In Absatz 1 erwähnte Interventionen sind bestimmt für die Entwicklung In Absatz 1 erwähnte Interventionen sind bestimmt für die Entwicklung
von: von:
1. Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, sofern das 1. Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, sofern das
betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses
direkt oder indirekt von BIO durch eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 direkt oder indirekt von BIO durch eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5
oder 7 erwähnte Finanzierung finanziert wird oder für eine solche oder 7 erwähnte Finanzierung finanziert wird oder für eine solche
Finanzierung in Betracht kommt und noch keine solche Finanzierung Finanzierung in Betracht kommt und noch keine solche Finanzierung
erhalten hat, erhalten hat,
2. beteiligten Parteien der in Nr. 1 erwähnten Unternehmen, sofern für 2. beteiligten Parteien der in Nr. 1 erwähnten Unternehmen, sofern für
die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive
wirtschaftliche Auswirkungen und für die betreffenden beteiligten wirtschaftliche Auswirkungen und für die betreffenden beteiligten
Parteien wichtige Auswirkungen auf die Entwicklung erwartet werden Parteien wichtige Auswirkungen auf die Entwicklung erwartet werden
können, können,
3. zwischengeschalteten Strukturen, die von BIO finanziert werden, 3. zwischengeschalteten Strukturen, die von BIO finanziert werden,
4. Unternehmen, die mit den in Nr. 1 erwähnten Unternehmen im Sinne 4. Unternehmen, die mit den in Nr. 1 erwähnten Unternehmen im Sinne
von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden sind, von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden sind,
sofern für die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive sofern für die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive
wirtschaftliche Auswirkungen erwartet werden können, wirtschaftliche Auswirkungen erwartet werden können,
5. zu gründenden Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, die 5. zu gründenden Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, die
direkt oder indirekt für eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 oder 7 direkt oder indirekt für eine in Artikel 3bis Nr. 1, 3, 4, 5 oder 7
erwähnte Finanzierung durch BIO in Betracht kommen. erwähnte Finanzierung durch BIO in Betracht kommen.
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Interventionen können sich auch auf In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Interventionen können sich auch auf
Berufsvereinigungen oder -verbände beziehen, denen in Absatz 2 Nr. 1 Berufsvereinigungen oder -verbände beziehen, denen in Absatz 2 Nr. 1
erwähnte Unternehmen angehören, sofern die betreffende Intervention erwähnte Unternehmen angehören, sofern die betreffende Intervention
sich direkt auf die Tätigkeiten der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten sich direkt auf die Tätigkeiten der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten
Unternehmen bezieht. Unternehmen bezieht.
§ 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: § 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind:
1. in § 1 Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 3 erwähnte Unternehmen, 1. in § 1 Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 3 erwähnte Unternehmen,
2. Projektträger von Unternehmen wie in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnt, 2. Projektträger von Unternehmen wie in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnt,
3. Verwalter des Fonds im Rahmen eines von BIO finanzierten 3. Verwalter des Fonds im Rahmen eines von BIO finanzierten
Investmentfonds, wobei der Zuschuss zur Finanzierung von Investmentfonds, wobei der Zuschuss zur Finanzierung von
Interventionen zugunsten von Unternehmen bestimmt ist, die durch Interventionen zugunsten von Unternehmen bestimmt ist, die durch
diesen Investmentfonds finanziert werden. diesen Investmentfonds finanziert werden.
Werden Zuschüsse zur Finanzierung von Interventionen für die Werden Zuschüsse zur Finanzierung von Interventionen für die
Entwicklung von beteiligten Parteien gewährt, ist der Begünstigte Entwicklung von beteiligten Parteien gewährt, ist der Begünstigte
immer ein in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Unternehmen. immer ein in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Unternehmen.
§ 3 - Der Zuschuss beträgt höchstens 350.000 EUR pro Unternehmen, das § 3 - Der Zuschuss beträgt höchstens 350.000 EUR pro Unternehmen, das
in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnt ist. in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnt ist.
Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist
der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt.
§ 4 - Der Zuschuss von BIO deckt nur einen Teil der Kosten der § 4 - Der Zuschuss von BIO deckt nur einen Teil der Kosten der
betreffenden Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis. betreffenden Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis.
Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist
die Finanzierung von BIO auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der die Finanzierung von BIO auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der
Machbarkeitsstudie begrenzt. Machbarkeitsstudie begrenzt.
Der Zuschuss muss zusätzlich sein. Der Zuschuss muss zusätzlich sein.
§ 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines § 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines
Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten. Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten.
Das Zuschussabkommen umfasst: Das Zuschussabkommen umfasst:
1. die Beschreibung der Interventionen, 1. die Beschreibung der Interventionen,
2. Finanzierungsmodalitäten, 2. Finanzierungsmodalitäten,
3. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung 3. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung
der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO
und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind.
§ 6 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 § 6 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1
Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem
Renditeziel." Renditeziel."
Art. 10 - Artikel 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst in Artikel 3ter § 1 Absatz 1 "Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst in Artikel 3ter § 1 Absatz 1
erwähnte Interventionen zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel erwähnte Interventionen zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel
3ter § 1 Absatz 2 und 3 erwähnter Unternehmen durch Beteiligung von 3ter § 1 Absatz 2 und 3 erwähnter Unternehmen durch Beteiligung von
Sachverständigen, die sie beauftragt, aus. Sachverständigen, die sie beauftragt, aus.
§ 2 - Das oder die Unternehmen, für die die in § 1 erwähnten § 2 - Das oder die Unternehmen, für die die in § 1 erwähnten
Interventionen bestimmt sind, werden genau identifiziert. Interventionen bestimmt sind, werden genau identifiziert.
§ 3 - Die Kosten der von BIO getragenen Intervention betragen § 3 - Die Kosten der von BIO getragenen Intervention betragen
höchstens 350.000 EUR pro Intervention. höchstens 350.000 EUR pro Intervention.
Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1 Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1
erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt.
§ 4 - BIO trägt nur einen Teil der Kosten der betreffenden § 4 - BIO trägt nur einen Teil der Kosten der betreffenden
Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis. Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis.
Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, sind die von BIO Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, sind die von BIO
getragenen Kosten auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der getragenen Kosten auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der
Intervention begrenzt. Intervention begrenzt.
§ 5 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 § 5 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1
Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem
Renditeziel." Renditeziel."
Art. 11 - In Artikel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 11 - In Artikel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird § 4 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen " § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen
gelten ebenfalls für Interventionen, die durch von BIO gewährte gelten ebenfalls für Interventionen, die durch von BIO gewährte
Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3sexies - Wenn die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit "Art. 3sexies - Wenn die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit
und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel
und Entwicklungszusammenarbeit selbst nicht über die erforderliche und Entwicklungszusammenarbeit selbst nicht über die erforderliche
Fachkompetenz verfügt, kann der Belgische Staat BIO Aufträge in Bezug Fachkompetenz verfügt, kann der Belgische Staat BIO Aufträge in Bezug
auf Folgendes anvertrauen: auf Folgendes anvertrauen:
1. Verwaltungs- oder Beratungsdienstleistungen im Rahmen der 1. Verwaltungs- oder Beratungsdienstleistungen im Rahmen der
Beteiligungen des Belgischen Staates an den Entwicklungsbanken, Beteiligungen des Belgischen Staates an den Entwicklungsbanken,
2. Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die 2. Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die
Entwicklung des Privatsektors in den Interventionsländern." Entwicklung des Privatsektors in den Interventionsländern."
Art. 13 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 20. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 20. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. 1. In § 2 Nr. 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch Nummern 10 bis 19 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 2 wird durch Nummern 10 bis 19 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"10. Art und Weise, wie BIO Gesetze und Abkommen in Sachen Geschlecht "10. Art und Weise, wie BIO Gesetze und Abkommen in Sachen Geschlecht
umsetzt, umsetzt,
11. Verpflichtungen in Bezug auf gegenseitige Mitteilung, 11. Verpflichtungen in Bezug auf gegenseitige Mitteilung,
12. Kriterien und Verfahren für die Prüfung der Verwaltungskapazität, 12. Kriterien und Verfahren für die Prüfung der Verwaltungskapazität,
die BIO erfüllt, sowie Folgen, wenn BIO die in Artikel 2quinquies die BIO erfüllt, sowie Folgen, wenn BIO die in Artikel 2quinquies
erwähnten Kriterien für die Verwaltungskapazität nicht erfüllt, erwähnten Kriterien für die Verwaltungskapazität nicht erfüllt,
13. finanzielle Modalitäten in Bezug auf: 13. finanzielle Modalitäten in Bezug auf:
a) Zurverfügungstellung von Mitteln an BIO, a) Zurverfügungstellung von Mitteln an BIO,
b) finanzielle Berichterstattung und Rechtfertigung, b) finanzielle Berichterstattung und Rechtfertigung,
14. Charta der Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher 14. Charta der Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher
Unternehmen, wie sie an BIO angepasst ist, Unternehmen, wie sie an BIO angepasst ist,
15. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 9 § 4 erwähnten 15. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 9 § 4 erwähnten
Kapitalzuschüsse, das heißt: Kapitalzuschüsse, das heißt:
a) mit den Kapitalzuschüssen verbundene Mindestrenditeziele, a) mit den Kapitalzuschüssen verbundene Mindestrenditeziele,
b) strategische Ausrichtung in Sachen geografische und sektorielle b) strategische Ausrichtung in Sachen geografische und sektorielle
Konzentration der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten Konzentration der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten
Interventionen, Interventionen,
c) Art und Umfang der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten c) Art und Umfang der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten
Investitionen, Investitionen,
16. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 3bis Nr. 6/1 erwähnten 16. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 3bis Nr. 6/1 erwähnten
Aufträge, Aufträge,
17. Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 3ter erwähnten 17. Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 3ter erwähnten
Zuschüsse und in diesem Rahmen anwendbare Auswahlkriterien, darunter Zuschüsse und in diesem Rahmen anwendbare Auswahlkriterien, darunter
Zusätzlichkeit, Komplementarität und Synergie, Zusätzlichkeit, Komplementarität und Synergie,
18. zusätzliche Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die in 18. zusätzliche Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die in
Artikel 3quater erwähnten Interventionen, Artikel 3quater erwähnten Interventionen,
19. Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und 19. Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und
BIO im Rahmen der in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge." BIO im Rahmen der in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise " § 4 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise
keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat. koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche
Klauseln." Klauseln."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4septies mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4septies - BIO erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, der "Art. 4septies - BIO erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, der
vom Verwaltungsrat gebilligt wird. Der Unternehmensplan umfasst die vom Verwaltungsrat gebilligt wird. Der Unternehmensplan umfasst die
strategischen und operativen Ziele, einschließlich der damit strategischen und operativen Ziele, einschließlich der damit
verbundenen Indikatoren und eines Mehrjahresfinanzplans." verbundenen Indikatoren und eines Mehrjahresfinanzplans."
Art. 15 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 20. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - BIO untersteht der Kontrolle des für die "Art. 5 - § 1 - BIO untersteht der Kontrolle des für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers und des für den Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers und des für den
Haushalt zuständigen Ministers. Haushalt zuständigen Ministers.
Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt.
Jeder der beiden Minister ernennt einen Regierungskommissar und einen Jeder der beiden Minister ernennt einen Regierungskommissar und einen
Stellvertreter. Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über Stellvertreter. Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über
dieselben Befugnisse wie die Regierungskommissare. dieselben Befugnisse wie die Regierungskommissare.
Jeder Regierungskommissar verfügt über das Recht: Jeder Regierungskommissar verfügt über das Recht:
1. alle Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der 1. alle Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der
vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und des mit der täglichen vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und des mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen,
2. alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, 2. alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen,
3. alle Informationen zu erhalten, die für die in Nr. 2 erwähnten 3. alle Informationen zu erhalten, die für die in Nr. 2 erwähnten
Kontrollen erforderlich sind. Kontrollen erforderlich sind.
Sie wohnen den Versammlungen der Generalversammlung, des Sie wohnen den Versammlungen der Generalversammlung, des
Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und
des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn
sie dies für zweckmäßig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die sie dies für zweckmäßig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die
jeweilige Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen immer jeweilige Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen immer
rechtzeitig übermittelt. Die Regierungskommissare erhalten die rechtzeitig übermittelt. Die Regierungskommissare erhalten die
Protokolle dieser Versammlungen. Protokolle dieser Versammlungen.
§ 2 - Jeder Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Briefe, § 2 - Jeder Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Briefe,
Protokolle und alle Unterlagen und Schriftstücke von BIO einsehen. Protokolle und alle Unterlagen und Schriftstücke von BIO einsehen.
Jeder Regierungskommissar kann von den Mitgliedern des Jeder Regierungskommissar kann von den Mitgliedern des
Verwaltungsrates, dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Verwaltungsrates, dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten
Organ und den Mitarbeitern von BIO alle Erläuterungen oder Organ und den Mitarbeitern von BIO alle Erläuterungen oder
Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für
die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet. die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet.
BIO übermittelt unverzüglich jedem Regierungskommissar die Bemerkungen BIO übermittelt unverzüglich jedem Regierungskommissar die Bemerkungen
der in Artikel 5bis erwähnten Kommissare und die auf diese Bemerkungen der in Artikel 5bis erwähnten Kommissare und die auf diese Bemerkungen
erteilten Antworten. Jeder Regierungskommissar kommuniziert erteilten Antworten. Jeder Regierungskommissar kommuniziert
schriftlich mit den Kommissaren über die Angelegenheiten, die seiner schriftlich mit den Kommissaren über die Angelegenheiten, die seiner
Zuständigkeit unterliegen. Zuständigkeit unterliegen.
BIO stellt den Regierungskommissaren für die Ausführung ihres Mandats BIO stellt den Regierungskommissaren für die Ausführung ihres Mandats
benötigte personelle und materielle Mittel zur Verfügung. benötigte personelle und materielle Mittel zur Verfügung.
Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister und der für Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister und der für
den Haushalt zuständige Minister können, jeder für seinen Bereich und den Haushalt zuständige Minister können, jeder für seinen Bereich und
wenn sie es für zweckdienlich erachten, die Regierungskommissare von wenn sie es für zweckdienlich erachten, die Regierungskommissare von
Sachverständigen beistehen lassen. Die Entlohnung der Sachverständigen Sachverständigen beistehen lassen. Die Entlohnung der Sachverständigen
geht zu Lasten von BIO. geht zu Lasten von BIO.
§ 3 - Jeder Regierungskommissar kann beim Minister, der ihn ernannt § 3 - Jeder Regierungskommissar kann beim Minister, der ihn ernannt
hat, eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen jeden Beschluss hat, eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen jeden Beschluss
einlegen, für den er der Ansicht ist, dass er gegen Gesetze, Erlasse, einlegen, für den er der Ansicht ist, dass er gegen Gesetze, Erlasse,
die Satzung, den Geschäftsführungsvertrag, den Unternehmensplan oder die Satzung, den Geschäftsführungsvertrag, den Unternehmensplan oder
das Gemeinwohl verstößt. das Gemeinwohl verstößt.
Zudem sorgt der Regierungskommissar, der von dem für die Zudem sorgt der Regierungskommissar, der von dem für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, für die
Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Instrumente Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Instrumente
der belgischen Außenpolitik und für die Kohärenz des belgischen der belgischen Außenpolitik und für die Kohärenz des belgischen
auswärtigen Handelns. auswärtigen Handelns.
Der Regierungskommissar, der von dem für die Der Regierungskommissar, der von dem für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird,
vergewissert sich zudem, dass alle Investitionsbeschlüsse den in vergewissert sich zudem, dass alle Investitionsbeschlüsse den in
Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung festgelegt werden, entsprechen. und Entwicklung festgelegt werden, entsprechen.
Für die Einreichung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerde verfügen die Für die Einreichung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerde verfügen die
Regierungskommissare über eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnisnahme Regierungskommissare über eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnisnahme
des Beschlusses. des Beschlusses.
Der Minister verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Einreichung Der Minister verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Einreichung
der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung, um den ausgesetzten der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung, um den ausgesetzten
Beschluss für nichtig zu erklären. Beschluss für nichtig zu erklären.
Er notifiziert dem Präsidenten des Verwaltungsrates seine Er notifiziert dem Präsidenten des Verwaltungsrates seine
Entscheidung. Entscheidung.
Wenn der Minister die Aussetzung nicht für nichtig erklärt oder Wenn der Minister die Aussetzung nicht für nichtig erklärt oder
innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, darf der Beschluss innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, darf der Beschluss
ausgeführt werden. ausgeführt werden.
Der Verwaltungsrat kann unter Angabe von Gründen Dringlichkeit geltend Der Verwaltungsrat kann unter Angabe von Gründen Dringlichkeit geltend
machen. Die Regierungskommissare verfügen in diesem Fall über eine machen. Die Regierungskommissare verfügen in diesem Fall über eine
Frist von vier Tagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses, um beim Frist von vier Tagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses, um beim
Minister eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einzureichen. Die Minister eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einzureichen. Die
in Absatz 5 vorgeschriebene Frist wird in diesem Fall auf vier Tage in Absatz 5 vorgeschriebene Frist wird in diesem Fall auf vier Tage
verkürzt. verkürzt.
§ 4 - Die Entschädigung der Regierungskommissare wird vom König § 4 - Die Entschädigung der Regierungskommissare wird vom König
festgelegt. Sie wird von BIO getragen. festgelegt. Sie wird von BIO getragen.
§ 5 - Wenn die Einhaltung der Gesetze, Erlasse, der Satzung, des § 5 - Wenn die Einhaltung der Gesetze, Erlasse, der Satzung, des
Geschäftsführungsvertrags, des Unternehmensplans oder des Gemeinwohls Geschäftsführungsvertrags, des Unternehmensplans oder des Gemeinwohls
es verlangt, kann der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige es verlangt, kann der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige
Minister oder jeder Regierungskommissar das zuständige Minister oder jeder Regierungskommissar das zuständige
Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten
Frist darüber zu beraten. Frist darüber zu beraten.
Wenn die Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Wenn die Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der
Instrumente der belgischen Außenpolitik oder die Kohärenz des Instrumente der belgischen Außenpolitik oder die Kohärenz des
belgischen auswärtigen Handelns es verlangt, kann der für die belgischen auswärtigen Handelns es verlangt, kann der für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister oder der von ihm Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister oder der von ihm
bestimmte Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan bestimmte Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan
verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist darüber zu verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist darüber zu
beraten." beraten."
Art. 16 - In Artikel 5bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 5bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "vom Verwaltungsrat" Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "vom Verwaltungsrat"
durch die Wörter "von der Generalversammlung" ersetzt. durch die Wörter "von der Generalversammlung" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. Juli 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: vom 21. Juli 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen "BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen
Minister jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die Verwendung der Minister jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die Verwendung der
in Artikel 9 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Mittel." in Artikel 9 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Mittel."
Art. 18 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat kann BIO Mittel gewähren durch: "Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat kann BIO Mittel gewähren durch:
1. Kapitaleinlagen, 1. Kapitaleinlagen,
2. Einlagen außer Kapital durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die als 2. Einlagen außer Kapital durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die als
Entwicklungszertifikate bezeichnet werden, Entwicklungszertifikate bezeichnet werden,
3. Kapitalzuschüsse, 3. Kapitalzuschüsse,
4. andere Zuschüsse als Kapitalzuschüsse, 4. andere Zuschüsse als Kapitalzuschüsse,
5. Entschädigungen für die in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge. 5. Entschädigungen für die in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge.
§ 2 - Die Verwendung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel durch BIO § 2 - Die Verwendung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel durch BIO
ist an ein Renditeziel geknüpft, das bewirkt, dass die Einlage immer ist an ein Renditeziel geknüpft, das bewirkt, dass die Einlage immer
noch als Beteiligung am öffentlichen Sektor gemäß dem Europäischen noch als Beteiligung am öffentlichen Sektor gemäß dem Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und
regionaler Ebene klassifiziert werden kann. regionaler Ebene klassifiziert werden kann.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnten Gewinnanteile sind genau wie Kapital § 3 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnten Gewinnanteile sind genau wie Kapital
nicht verfügbar. Sie werden steuerlich auch wie Kapitaleinlagen nicht verfügbar. Sie werden steuerlich auch wie Kapitaleinlagen
behandelt. behandelt.
§ 4 - Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kapitalzuschüsse können für § 4 - Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kapitalzuschüsse können für
Investitionen verwendet werden, die ein niedrigeres Renditeziel als Investitionen verwendet werden, die ein niedrigeres Renditeziel als
das in § 2 erwähnte Renditeziel haben. das in § 2 erwähnte Renditeziel haben.
Der kumulierte Betrag der BIO vom Belgischen Staat gewährten Der kumulierte Betrag der BIO vom Belgischen Staat gewährten
Kapitalzuschüsse beträgt höchstens fünfzehn Prozent der Summe der in § Kapitalzuschüsse beträgt höchstens fünfzehn Prozent der Summe der in §
1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel. 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel.
Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert werden, müssen in Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert werden, müssen in
der Buchhaltung von BIO getrennt verfolgt werden können. der Buchhaltung von BIO getrennt verfolgt werden können.
Rückstellungen für Wertminderungen und Minderwerte bei diesen Rückstellungen für Wertminderungen und Minderwerte bei diesen
Investitionen werden unmittelbar auf den Kapitalzuschuss angerechnet, Investitionen werden unmittelbar auf den Kapitalzuschuss angerechnet,
ebenso wie Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der ebenso wie Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investitionen, die mit den Kapitalzuschüssen getätigt werden. Investitionen, die mit den Kapitalzuschüssen getätigt werden.
Der investierte Betrag, den BIO durch die Rückzahlung von Darlehen Der investierte Betrag, den BIO durch die Rückzahlung von Darlehen
oder den Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die durch Kapitalzuschüsse oder den Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die durch Kapitalzuschüsse
finanziert worden sind, zurückerhält, kann nur für neue in Absatz 1 finanziert worden sind, zurückerhält, kann nur für neue in Absatz 1
erwähnte Investitionen verwendet werden. Die Erträge aus diesen erwähnte Investitionen verwendet werden. Die Erträge aus diesen
Investitionen werden für neue in Absatz 1 erwähnte Investitionen und Investitionen werden für neue in Absatz 1 erwähnte Investitionen und
für die Verwaltung von Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse für die Verwaltung von Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse
finanziert worden sind, verwendet. finanziert worden sind, verwendet.
§ 5 - In § 1 Nr. 4 erwähnte Zuschüsse werden zur Finanzierung der in § 5 - In § 1 Nr. 4 erwähnte Zuschüsse werden zur Finanzierung der in
den Artikeln 3ter und 3quater erwähnten Interventionen verwendet und den Artikeln 3ter und 3quater erwähnten Interventionen verwendet und
unterliegen keinem Renditeziel." unterliegen keinem Renditeziel."
Art. 19 - In demselben Gesetz wird Kapitel III, das die Artikel 11 bis Art. 19 - In demselben Gesetz wird Kapitel III, das die Artikel 11 bis
14 umfasst, aufgehoben. 14 umfasst, aufgehoben.
Art. 20 - [Abänderung von Artikel 27 des Gesetzes vom 23. November Art. 20 - [Abänderung von Artikel 27 des Gesetzes vom 23. November
2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen 2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen
Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise
von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur] von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur]
Art. 21 - [Abänderung von Artikel 29 desselben Gesetzes] Art. 21 - [Abänderung von Artikel 29 desselben Gesetzes]
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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