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Meertalige weergave van Wet van 25/10/1919
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Wet betreffende het in pand geven van de handelszaak, het disconto en het in pand geven van de factuur, alsmede de aanvaarding en de keuring van de rechtstreeks voor het verbruik gedane leveringen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur la mise en gage du fonds de commerce, l'escompte et le gage de la facture, ainsi que l'agréation et l'expertise des fournitures faites directement à la consommation. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 1919. - Wet betreffende het in pand geven van de handelszaak, het disconto en het in pand geven van de factuur, alsmede de aanvaarding en de keuring van de rechtstreeks voor het verbruik gedane leveringen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 OCTOBRE 1919. - Loi sur la mise en gage du fonds de commerce, l'escompte et le gage de la facture, ainsi que l'agréation et l'expertise des fournitures faites directement à la consommation. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 25 oktober 1919 betreffende het beroepskrediet ten bate van allemande de la loi du 25 octobre 1919 sur le crédit professionnel en
faveur de la petite bourgeoisie commerçante et industrielle (Moniteur
de kleine burgerij in handel en nijverheid (Belgisch Staatsblad van 21 belge du 21 novembre 1919), telle qu'elle a été modifiée
november 1919), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit nr. 65 van 13 januari 1935 waarbij in de - l'arrêté royal n° 65 du 13 janvier 1935 instituant une procédure
vredegerechten een snelle rechtspleging wordt ingevoerd wanneer het rapide en justice de paix, lorsque le montant de la demande principale
bedrag van den hoofdeisch het cijfer van den hoogsten aanleg niet
overschrijdt (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1935); n'excède pas le taux du dernier ressort (Moniteur belge du 20 janvier 1935);
- het koninklijk besluit nr. 282 van 30 maart 1936 tot wijziging van - l'arrêté royal n° 282 du 30 mars 1936 modifiant la loi du 25 octobre
de wet van 25 oktober 1919 betreffende het beroepskrediet ten bate van 1919 sur le crédit professionnel en faveur de la petite bourgeoisie
de kleine burgerij in handel en nijverheid (Belgisch Staatsblad van 7 april 1936); commerçante et industrielle (Moniteur belge du 7 avril 1936);
- de wet van 31 maart 1958 betreffende het endossement van de factuur - la loi du 31 mars 1958 relative à l'endossement de la facture
(Belgisch Staatsblad van 27 april 1958); (Moniteur belge du 27 avril 1958);
- de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de - la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des
kredietinstellingen (Belgisch Staatsblad van 19 april 1993, err. van 2 établissements de crédit (Moniteur belge du 19 avril 1993, err. des 2
juni 1993, 4 juni 1993 en 9 juli 1993); juin 1993, 4 juin 1993 et 9 juillet 1993);
- de wet van 6 juli 1994 tot wijziging van de wet van 17 juni 1991 tot - la loi du 6 juillet 1994 modifiant la loi du 17 juin 1991 portant
organisatie van de openbare kredietsector en van het bezit van de organisation du secteur public du crédit et de la détention des
deelnemingen van de openbare sector in bepaalde privaatrechtelijke participations du secteur public dans certaines sociétés financières
financiële vennootschappen, alsook van de wet van 22 maart 1993 op het de droit privé, ainsi que la loi du 22 mars 1993 relative au statut et
statuut van en het toezicht op de kredietinstellingen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 1994); au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 15 juillet 1994);
- de wet van 9 februari 1995 tot wijziging van de hypotheekwet van 16 - la loi du 9 février 1995 modifiant la loi hypothécaire du 16
december 1851 (Belgisch Staatsblad van 18 maart 1995); décembre 1851 (Moniteur belge du 18 mars 1995);
- de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen betreffende - la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses en
Justitie (II) (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2010). matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 janvier 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. OKTOBER 1919 - [Gesetz über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, 25. OKTOBER 1919 - [Gesetz über die Verpfändung des Handelsgeschäfts,
die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und
Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen] Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936
(B.S. vom 7. April 1936)] (B.S. vom 7. April 1936)]
KAPITEL 1 - Verpfändung des Handelsgeschäfts KAPITEL 1 - Verpfändung des Handelsgeschäfts
Artikel 1 - Das Handelsgeschäft kann unter den durch vorliegendes Artikel 1 - Das Handelsgeschäft kann unter den durch vorliegendes
Gesetz bestimmten Bedingungen verpfändet werden. Gesetz bestimmten Bedingungen verpfändet werden.
Art. 2 - Das Pfand umfasst alle Werte, aus denen das Handelsgeschäft Art. 2 - Das Pfand umfasst alle Werte, aus denen das Handelsgeschäft
besteht, insbesondere Kundenstamm, Firmenzeichen, Handelsorganisation, besteht, insbesondere Kundenstamm, Firmenzeichen, Handelsorganisation,
Handelsmarken, Mietrecht, Geschäftsausstattung und Gerätschaften, dies Handelsmarken, Mietrecht, Geschäftsausstattung und Gerätschaften, dies
alles vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung. alles vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung.
Es kann den Warenbestand bis 50 Prozent seines Wertes umfassen. Es kann den Warenbestand bis 50 Prozent seines Wertes umfassen.
Art. 3 - Die Verpfändung wird durch authentische Urkunde oder Art. 3 - Die Verpfändung wird durch authentische Urkunde oder
Privaturkunde festgelegt. Privaturkunde festgelegt.
Art. 4 - [Die Verpfändungsurkunde wird bekannt gemacht durch ihre Art. 4 - [Die Verpfändungsurkunde wird bekannt gemacht durch ihre
Eintragung in ein besonderes Register, das zu diesem Zweck beim Eintragung in ein besonderes Register, das zu diesem Zweck beim
Hypothekenamt des Gerichtsbezirks geführt wird, in dessen Bereich das Hypothekenamt des Gerichtsbezirks geführt wird, in dessen Bereich das
Handelsgeschäft angesiedelt ist. Handelsgeschäft angesiedelt ist.
Für Gerichtsbezirke, in denen mehrere Hypothekenämter ansässig sind, Für Gerichtsbezirke, in denen mehrere Hypothekenämter ansässig sind,
legt die Regierung fest, welches dieser Ämter mit der Eintragung der legt die Regierung fest, welches dieser Ämter mit der Eintragung der
Verpfändungen von Handelsgeschäften beauftragt wird. Verpfändungen von Handelsgeschäften beauftragt wird.
Um die Eintragung zu bewirken, überreicht der Gläubiger entweder Um die Eintragung zu bewirken, überreicht der Gläubiger entweder
selbst oder durch einen Dritten dem Hypothekenbewahrer eine selbst oder durch einen Dritten dem Hypothekenbewahrer eine
Ausfertigung der Verpfändungsurkunde, wenn es sich um eine Ausfertigung der Verpfändungsurkunde, wenn es sich um eine
authentische Urkunde handelt, oder eines der Duplikate, wenn es sich authentische Urkunde handelt, oder eines der Duplikate, wenn es sich
um eine Privaturkunde handelt. Dieser Ausfertigung oder diesem um eine Privaturkunde handelt. Dieser Ausfertigung oder diesem
Duplikat der Urkunde legt er zwei auf Stempelbogen erstellte Duplikat der Urkunde legt er zwei auf Stempelbogen erstellte
Eintragungsbordereaus bei, von denen eines auf die Ausfertigung des Eintragungsbordereaus bei, von denen eines auf die Ausfertigung des
Rechtstitels geschrieben sein kann. In diesen Eintragungsbordereaus Rechtstitels geschrieben sein kann. In diesen Eintragungsbordereaus
ist Folgendes angegeben: ist Folgendes angegeben:
1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Gläubigers, mit Wahl des 1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Gläubigers, mit Wahl des
Wohnsitzes im Amtsbezirk, Wohnsitzes im Amtsbezirk,
2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Wohnsitz und Beruf des 2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Wohnsitz und Beruf des
belasteten Eigentümers, belasteten Eigentümers,
3. besondere Angabe des verpfändeten Handelsgeschäfts, 3. besondere Angabe des verpfändeten Handelsgeschäfts,
[Unternehmensnummer] und Vermerk, ob das Pfand den Warenbestand [Unternehmensnummer] und Vermerk, ob das Pfand den Warenbestand
umfasst, umfasst,
4. besondere Angabe der Verpfändungsurkunde und Datum der Urkunde, 4. besondere Angabe der Verpfändungsurkunde und Datum der Urkunde,
5. Betrag des Kapitals und der Nebenkosten, in dessen Höhe die 5. Betrag des Kapitals und der Nebenkosten, in dessen Höhe die
Eintragung verlangt wird, und Dauer der Verpfändung. Eintragung verlangt wird, und Dauer der Verpfändung.
[Der belastete Eigentümer wird gemäss der durch die Artikel 139 und [Der belastete Eigentümer wird gemäss der durch die Artikel 139 und
140 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschriebenen 140 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschriebenen
Weise bezeichnet.] Weise bezeichnet.]
Die [Unternehmensnummer] des Eigentümers des verpfändeten Geschäfts Die [Unternehmensnummer] des Eigentümers des verpfändeten Geschäfts
ist ebenfalls auf der Urkunde vermerkt.] ist ebenfalls auf der Urkunde vermerkt.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S.
vom 7. April 1936); Abs. 3 Nr. 3 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 des G. vom 7. April 1936); Abs. 3 Nr. 3 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 des G.
vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); frühere Absätze 4 vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); frühere Absätze 4
und 5 ersetzt durch Abs. 4 durch Art. 6 des G. vom 9. Februar 1995 und 5 ersetzt durch Abs. 4 durch Art. 6 des G. vom 9. Februar 1995
(B.S. vom 18. März 1995); Abs. 5 abgeändert durch Art. 38 Nr. 2 des G. (B.S. vom 18. März 1995); Abs. 5 abgeändert durch Art. 38 Nr. 2 des G.
vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)] vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)]
[Art. 4bis - Eintragungen werden unter den in den Artikeln 92 bis 95 [Art. 4bis - Eintragungen werden unter den in den Artikeln 92 bis 95
des Hypothekengesetzes vorgesehenen Bedingungen gestrichen oder des Hypothekengesetzes vorgesehenen Bedingungen gestrichen oder
reduziert. reduziert.
Jedoch können Streichungen oder Reduzierungen vom Hypothekenbewahrer Jedoch können Streichungen oder Reduzierungen vom Hypothekenbewahrer
vorgenommen werden aufgrund einer eingetragenen Privaturkunde, die in vorgenommen werden aufgrund einer eingetragenen Privaturkunde, die in
zwei Originalen erstellt worden ist, wovon eines keiner Stempelgebühr zwei Originalen erstellt worden ist, wovon eines keiner Stempelgebühr
unterliegt, und auf Vorlage des Eintragungsbordereaus, auf dem die unterliegt, und auf Vorlage des Eintragungsbordereaus, auf dem die
Eintragung der Verpfändung vermerkt ist. Der Hypothekenbewahrer Eintragung der Verpfändung vermerkt ist. Der Hypothekenbewahrer
vermerkt auf diesem Eintragungsbordereau die vollständige oder vermerkt auf diesem Eintragungsbordereau die vollständige oder
teilweise Streichung der Eintragung. teilweise Streichung der Eintragung.
Die Vorlage des Eintragungsbordereaus ist ebenfalls im Falle einer Die Vorlage des Eintragungsbordereaus ist ebenfalls im Falle einer
authentischen Urkunde erforderlich, wenn die Beurkundung aufgrund authentischen Urkunde erforderlich, wenn die Beurkundung aufgrund
einer privatschriftlichen Vollmacht erfolgt ist.] einer privatschriftlichen Vollmacht erfolgt ist.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 [Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936
(B.S. vom 7. April 1936)] (B.S. vom 7. April 1936)]
Art. 5 - Der Hypothekenbewahrer vermerkt in seinem Register den Inhalt Art. 5 - Der Hypothekenbewahrer vermerkt in seinem Register den Inhalt
der Eintragungsbordereaus. Er gibt dem Antragsteller die Ausfertigung der Eintragungsbordereaus. Er gibt dem Antragsteller die Ausfertigung
der Rechtstitel zurück und eines der Eintragungsbordereaus, auf dem er der Rechtstitel zurück und eines der Eintragungsbordereaus, auf dem er
unten bescheinigt, dass er die Eintragung vorgenommen hat, und Datum, unten bescheinigt, dass er die Eintragung vorgenommen hat, und Datum,
Band und laufende Nummer dieser Eintragung angibt. Band und laufende Nummer dieser Eintragung angibt.
Werden eine oder mehrere der weiter oben vorgeschriebenen Formalitäten Werden eine oder mehrere der weiter oben vorgeschriebenen Formalitäten
nicht erledigt, führt dies nur dann zur Nichtigkeit, wenn daraus ein nicht erledigt, führt dies nur dann zur Nichtigkeit, wenn daraus ein
Nachteil für Dritte entsteht. Nachteil für Dritte entsteht.
Art. 6 - [In dieser Angelegenheit findet Artikel 87 des Art. 6 - [In dieser Angelegenheit findet Artikel 87 des
Hypothekengesetzes Anwendung.] Hypothekengesetzes Anwendung.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. [Art. 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S.
vom 7. April 1936)] vom 7. April 1936)]
Art. 7 - [Das Pfand auf Handelsgeschäfte kann ursprünglich nur Art. 7 - [Das Pfand auf Handelsgeschäfte kann ursprünglich nur
Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Königlichen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Königlichen
Erlass bestimmten Finanzinstituten bewilligt werden.] Erlass bestimmten Finanzinstituten bewilligt werden.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 132 Nr. 1 des G. vom 22. März 1993 (B.S. [Art. 7 ersetzt durch Art. 132 Nr. 1 des G. vom 22. März 1993 (B.S.
vom 19. April 1993)] vom 19. April 1993)]
Art. 8 - [Wer sein Handelsgeschäft verpfändet hat, wird aufgrund der Art. 8 - [Wer sein Handelsgeschäft verpfändet hat, wird aufgrund der
Verpfändung selbst als Verwahrer der Pfandbestandteile bestellt. Verpfändung selbst als Verwahrer der Pfandbestandteile bestellt.
Betrügerische Veräusserung oder betrügerische Verlegung aller oder Betrügerische Veräusserung oder betrügerische Verlegung aller oder
einiger dieser Bestandteile wird mit den in Artikel 491 des einiger dieser Bestandteile wird mit den in Artikel 491 des
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt. Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diesen Verstoss.] Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diesen Verstoss.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. [Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S.
vom 7. April 1936)] vom 7. April 1936)]
Art. 9 - [Durch die Eintragung wird die Verpfändung während zehn Art. 9 - [Durch die Eintragung wird die Verpfändung während zehn
Jahren erhalten. Jahren erhalten.
Durch die regelmässig vorgenommene Eintragung zugunsten des Durch die regelmässig vorgenommene Eintragung zugunsten des
Gläubigers, zu dessen Gunsten das Handelsgeschäft verpfändet wurde, Gläubigers, zu dessen Gunsten das Handelsgeschäft verpfändet wurde,
wird dieser Gläubiger von dem durch Artikel 609 des wird dieser Gläubiger von dem durch Artikel 609 des
Zivilprozessgesetzbuches vorgesehenen Einspruch befreit.] Zivilprozessgesetzbuches vorgesehenen Einspruch befreit.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. [Art. 9 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S.
vom 7. April 1936)] vom 7. April 1936)]
Art. 10 - Die Verbotsklausel in Bezug auf die Abtretung eines Art. 10 - Die Verbotsklausel in Bezug auf die Abtretung eines
Mietverhältnisses kann dem Pfandgläubiger oder seinen Mietverhältnisses kann dem Pfandgläubiger oder seinen
Rechtsnachfolgern, die dieselbe gewerbliche Tätigkeit in dem Rechtsnachfolgern, die dieselbe gewerbliche Tätigkeit in dem
vermieteten Gebäude fortführen und es mit ausreichend Mobiliar vermieteten Gebäude fortführen und es mit ausreichend Mobiliar
ausstatten, nicht entgegengehalten werden. ausstatten, nicht entgegengehalten werden.
Art. 11 - [I. Der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Handelsgeschäft Art. 11 - [I. Der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Handelsgeschäft
verpfändet wurde, kann gleichzeitig mit der dem Kreditnehmer verpfändet wurde, kann gleichzeitig mit der dem Kreditnehmer
zugestellten Inverzugsetzung und ohne Erlaubnis des Richters zur zugestellten Inverzugsetzung und ohne Erlaubnis des Richters zur
Sicherung der ihm geschuldeten Beträge alle Bestandteile des Sicherung der ihm geschuldeten Beträge alle Bestandteile des
verpfändeten Handelsgeschäfts pfänden lassen. verpfändeten Handelsgeschäfts pfänden lassen.
II. Er kann ebenfalls Rohstoffe, Material und Gerätschaften pfänden, II. Er kann ebenfalls Rohstoffe, Material und Gerätschaften pfänden,
wenn sie ohne seine Zustimmung verlegt wurden, und er wahrt wenn sie ohne seine Zustimmung verlegt wurden, und er wahrt
diesbezüglich sein Vorzugsrecht, sofern er dieses Recht innerhalb diesbezüglich sein Vorzugsrecht, sofern er dieses Recht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten beansprucht hat. einer Frist von sechs Monaten beansprucht hat.
Ein gutgläubiger Erwerber kann jedoch Artikel 2279 des Ein gutgläubiger Erwerber kann jedoch Artikel 2279 des
Zivilgesetzbuches geltend machen. Zivilgesetzbuches geltend machen.
III. Der Gepfändete kann immer als Verwahrer bestellt werden. III. Der Gepfändete kann immer als Verwahrer bestellt werden.
IV. Aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen Gepfändetes wird erst zum IV. Aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen Gepfändetes wird erst zum
Verkauf gebracht, nachdem die Pfändung auf Antrag des betreibenden Verkauf gebracht, nachdem die Pfändung auf Antrag des betreibenden
Gläubigers vom Präsidenten des Handelsgerichts für gültig erklärt Gläubigers vom Präsidenten des Handelsgerichts für gültig erklärt
worden ist. Im Anschluss an diesen Antrag wird wie in Artikel 12 worden ist. Im Anschluss an diesen Antrag wird wie in Artikel 12
vorgesehen verfahren.] vorgesehen verfahren.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. [Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S.
vom 7. April 1936)] vom 7. April 1936)]
Art. 12 - [Die Realisierung des verpfändeten Handelsgeschäfts wird Art. 12 - [Die Realisierung des verpfändeten Handelsgeschäfts wird
gemäss Titel I Artikel 4 bis 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, der gemäss Titel I Artikel 4 bis 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, der
Titel VI des Handelsgesetzbuches bildet, betrieben. Titel VI des Handelsgesetzbuches bildet, betrieben.
Der Präsident kann dem Gläubiger erlauben, das Handelsgeschäft ganz Der Präsident kann dem Gläubiger erlauben, das Handelsgeschäft ganz
oder teilweise verkaufen zu lassen.] oder teilweise verkaufen zu lassen.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. [Art. 12 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S.
vom 7. April 1936)] vom 7. April 1936)]
KAPITEL 2 - [Indossierung der Rechnung KAPITEL 2 - [Indossierung der Rechnung
[Kapitel 2 mit den früheren Artikeln 13 bis 15 ersetzt durch Kapitel 2 [Kapitel 2 mit den früheren Artikeln 13 bis 15 ersetzt durch Kapitel 2
mit den Artikeln 13 bis 16 durch Art. 1 des G. vom 31. März 1958 (B.S. mit den Artikeln 13 bis 16 durch Art. 1 des G. vom 31. März 1958 (B.S.
vom 27. April 1958)] vom 27. April 1958)]
Art. 13 - Forderungen aus beruflichen, gewerblichen oder zivilen Art. 13 - Forderungen aus beruflichen, gewerblichen oder zivilen
Tätigkeiten, die gewöhnlich durch eine Rechnung festgestellt werden, Tätigkeiten, die gewöhnlich durch eine Rechnung festgestellt werden,
dürfen abgetreten oder verpfändet werden durch Indossierung dieser dürfen abgetreten oder verpfändet werden durch Indossierung dieser
Rechnung oder einer beglaubigten Abschrift davon. Rechnung oder einer beglaubigten Abschrift davon.
Auf der Rechnung müssen Datum, Identität des Gläubigers und des Auf der Rechnung müssen Datum, Identität des Gläubigers und des
Schuldners und Preis für jede Lieferung oder Leistung, die der Schuldners und Preis für jede Lieferung oder Leistung, die der
Forderung zugrunde liegt, und der diesbezügliche Gesamtbetrag vermerkt Forderung zugrunde liegt, und der diesbezügliche Gesamtbetrag vermerkt
sein. sein.
Art. 14 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss ein Indossament: Art. 14 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss ein Indossament:
a) den Vermerk des Namens des Indossatars enthalten, a) den Vermerk des Namens des Indossatars enthalten,
b) vom Indossant datiert und unterzeichnet sein, b) vom Indossant datiert und unterzeichnet sein,
c) wenn es eine Verpfändung darstellt, diesbezüglich einen c) wenn es eine Verpfändung darstellt, diesbezüglich einen
ausdrücklichen Vermerk enthalten. ausdrücklichen Vermerk enthalten.
Art. 15 - [Ein Indossament ist nur gültig, wenn es ursprünglich Art. 15 - [Ein Indossament ist nur gültig, wenn es ursprünglich
zugunsten von Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der zugunsten von Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Europäischen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch
Königlichen Erlass bestimmten Finanzinstituten erfolgt.] Königlichen Erlass bestimmten Finanzinstituten erfolgt.]
Aufeinanderfolgende Indossierungen sind verboten. Aufeinanderfolgende Indossierungen sind verboten.
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 132 Nr. 2 des G. vom 22. März 1993 [Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 132 Nr. 2 des G. vom 22. März 1993
(B.S. vom 19. April 1993)] (B.S. vom 19. April 1993)]
Art. 16 - [Eine Indossierung der Rechnung wird dem Schuldner durch Art. 16 - [Eine Indossierung der Rechnung wird dem Schuldner durch
schriftliche Mitteilung der Indossierung notifiziert. In dieser schriftliche Mitteilung der Indossierung notifiziert. In dieser
Mitteilung ist vermerkt, dass der Schuldner ab ihrem Erhalt seine Mitteilung ist vermerkt, dass der Schuldner ab ihrem Erhalt seine
Schuld nur zu Händen des Indossatars rechtsgültig begleichen kann. Schuld nur zu Händen des Indossatars rechtsgültig begleichen kann.
Abtretung und Verpfändung der Forderung sind allein aufgrund der Abtretung und Verpfändung der Forderung sind allein aufgrund der
Indossierung der Rechnung Dritten gegenüber wirksam. Indossierung der Rechnung Dritten gegenüber wirksam.
Artikel 1690 Absatz 3 und 4 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung.]] Artikel 1690 Absatz 3 und 4 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung.]]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15. [Art. 16 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15.
Juli 1994)] Juli 1994)]
Art. 17 - [...] Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 31. März 1958 (B.S. vom [Art. 17 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 31. März 1958 (B.S. vom
27. April 1958)] 27. April 1958)]
KAPITEL 3 - Prüfung KAPITEL 3 - Prüfung
Art. 18 - Waren und verarbeitete Erzeugnisse, die von unmittelbar für Art. 18 - Waren und verarbeitete Erzeugnisse, die von unmittelbar für
den Verbrauch liefernden Einzelhändlern und Gewerbetreibenden den Verbrauch liefernden Einzelhändlern und Gewerbetreibenden
geliefert werden, gelten als angenommen, wenn innerhalb einer Frist geliefert werden, gelten als angenommen, wenn innerhalb einer Frist
von einem Monat ab der Lieferung weder schriftliche Bemerkungen von einem Monat ab der Lieferung weder schriftliche Bemerkungen
gemacht wurden noch eine Prüfung gefordert wurde. gemacht wurden noch eine Prüfung gefordert wurde.
Die Frist wird unterbrochen, wenn Reparaturen oder Nachbesserungen Die Frist wird unterbrochen, wenn Reparaturen oder Nachbesserungen
vorgenommen werden, sie läuft jedoch erneut nach Abschluss dieser vorgenommen werden, sie läuft jedoch erneut nach Abschluss dieser
Reparaturen oder Nachbesserungen. Reparaturen oder Nachbesserungen.
Art. 19 - Die Prüfung kann durch einfachen an den Präsidenten des Art. 19 - Die Prüfung kann durch einfachen an den Präsidenten des
Handelsgerichts gerichteten Antrag beantragt werden. Der Beschluss ist Handelsgerichts gerichteten Antrag beantragt werden. Der Beschluss ist
bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. Eine Abschrift wird der bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. Eine Abschrift wird der
anderen Partei mit Vermerk des Tags, des Orts und der Uhrzeit der anderen Partei mit Vermerk des Tags, des Orts und der Uhrzeit der
Prüfung per Einschreiben übermittelt. Prüfung per Einschreiben übermittelt.
Art. 20 - Der Einspruch wird vor den Präsidenten gebracht, der die Art. 20 - Der Einspruch wird vor den Präsidenten gebracht, der die
Parteien per einfachen Brief vorladen lässt. Parteien per einfachen Brief vorladen lässt.
[KAPITEL 4 - [...] [KAPITEL 4 - [...]
[Kapitel 4 mit den Artikeln 21 bis 25 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. [Kapitel 4 mit den Artikeln 21 bis 25 aufgehoben durch Art. 2 des K.E.
Nr. 65 vom 13. Januar 1935 (B.S. vom 20. Januar 1935)] Nr. 65 vom 13. Januar 1935 (B.S. vom 20. Januar 1935)]
Art. 21 - 25 - [...]] Art. 21 - 25 - [...]]
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