Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 25/11/2018
← Terug naar "Wet tot omzetting in Belgisch recht van de Richtlijn 2017/1564/EU van het Europees Parlement en de Raad van 13 september 2017 inzake bepaalde toegestane vormen van gebruik van bepaalde werken en ander materiaal die door het auteursrecht en naburige rechten beschermd zijn ten behoeve van personen die blind zijn, visueel gehandicapt of anderszins een leeshandicap hebben, en tot wijziging van Richtlijn 2001/29/EG betreffende de harmonisatie van bepaalde aspecten van het auteursrecht en de naburige rechten in de informatiemaatschappij. - Duitse vertaling "
Wet tot omzetting in Belgisch recht van de Richtlijn 2017/1564/EU van het Europees Parlement en de Raad van 13 september 2017 inzake bepaalde toegestane vormen van gebruik van bepaalde werken en ander materiaal die door het auteursrecht en naburige rechten beschermd zijn ten behoeve van personen die blind zijn, visueel gehandicapt of anderszins een leeshandicap hebben, en tot wijziging van Richtlijn 2001/29/EG betreffende de harmonisatie van bepaalde aspecten van het auteursrecht en de naburige rechten in de informatiemaatschappij. - Duitse vertaling Loi transposant en droit belge la Directive 2017/1564/UE du Parlement européen et du Conseil du 13 septembre 2017 sur certaines utilisations autorisées de certaines oeuvres et d'autres objets protégés par le droit d'auteur et les droits voisins en faveur des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d'autres difficultés de lecture des textes imprimés et modifiant la Directive 2001/29/CE sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 NOVEMBER 2018. - Wet tot omzetting in Belgisch recht van de Richtlijn 2017/1564/EU van het Europees Parlement en de Raad van 13 september 2017 inzake bepaalde toegestane vormen van gebruik van bepaalde werken en ander materiaal die door het auteursrecht en naburige rechten beschermd zijn ten behoeve van personen die blind zijn, visueel gehandicapt of anderszins een leeshandicap hebben, en tot wijziging van Richtlijn 2001/29/EG betreffende de harmonisatie van bepaalde aspecten van het auteursrecht en de naburige rechten in de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 NOVEMBRE 2018. - Loi transposant en droit belge la Directive 2017/1564/UE du Parlement européen et du Conseil du 13 septembre 2017 sur certaines utilisations autorisées de certaines oeuvres et d'autres objets protégés par le droit d'auteur et les droits voisins en faveur des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d'autres difficultés de lecture des textes imprimés et modifiant la Directive 2001/29/CE sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur
informatiemaatschappij. - Duitse vertaling et des droits voisins dans la société de l'information. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2018 tot omzetting in Belgisch recht van de Richtlijn loi du 25 novembre 2018 transposant en droit belge la Directive
2017/1564/EU van het Europees Parlement en de Raad van 13 september 2017/1564/UE du Parlement européen et du Conseil du 13 septembre 2017
2017 inzake bepaalde toegestane vormen van gebruik van bepaalde werken sur certaines utilisations autorisées de certaines oeuvres et d'autres
en ander materiaal die door het auteursrecht en naburige rechten objets protégés par le droit d'auteur et les droits voisins en faveur
beschermd zijn ten behoeve van personen die blind zijn, visueel des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d'autres
gehandicapt of anderszins een leeshandicap hebben, en tot wijziging difficultés de lecture des textes imprimés et modifiant la Directive
van Richtlijn 2001/29/EG betreffende de harmonisatie van bepaalde 2001/29/CE sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur
aspecten van het auteursrecht en de naburige rechten in de et des droits voisins dans la société de l'information (Moniteur belge
informatiemaatschappij (Belgisch Staatsblad van 12 december 2018). du 12 décembre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU 25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über
bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich
oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger
Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig
lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches
Recht Recht
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über
bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich
oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger
Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig
lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - In Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni
2017, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2017, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5 " § 1/1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5
Kapitel 2 Artikel XI.190 Nr. 18 und 19, XI.217 Nr. 17 und 18 und Kapitel 2 Artikel XI.190 Nr. 18 und 19, XI.217 Nr. 17 und 18 und
Kapitel 8/2, Titel 6 Artikel XI.299 § 4 und Titel 7 Kapitel 3 Artikel Kapitel 8/2, Titel 6 Artikel XI.299 § 4 und Titel 7 Kapitel 3 Artikel
XI.310 § 2: XI.310 § 2:
1. Werk oder Leistung: Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer 1. Werk oder Leistung: Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer
Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, Notationen Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, Notationen
einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder
Medienform, auch in Audioformat wie Hörbücher, und in digitaler Form, Medienform, auch in Audioformat wie Hörbücher, und in digitaler Form,
das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist
und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich
zugänglich gemacht wurde, zugänglich gemacht wurde,
2. begünstigte Person: unabhängig von weiteren Behinderungen, Person: 2. begünstigte Person: unabhängig von weiteren Behinderungen, Person:
a) die blind ist, a) die blind ist,
b) mit einer Sehbehinderung, die nicht so weit ausgeglichen werden b) mit einer Sehbehinderung, die nicht so weit ausgeglichen werden
kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer
Person ohne eine solche Beeinträchtigung im Wesentlichen gleichwertig Person ohne eine solche Beeinträchtigung im Wesentlichen gleichwertig
ist, und die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im ist, und die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im
Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche
Beeinträchtigung zu lesen, Beeinträchtigung zu lesen,
c) mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, die c) mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, die
infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen
gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen, gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen,
oder oder
d) die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, d) die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist,
ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu
fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise
erforderlich wäre, erforderlich wäre,
3. Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format: 3. Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format:
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung in Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung in
alternativer Weise oder alternativer Form, die einer begünstigten alternativer Weise oder alternativer Form, die einer begünstigten
Person Zugang zu dem Werk oder der Leistung gibt; darunter fallen auch Person Zugang zu dem Werk oder der Leistung gibt; darunter fallen auch
Vervielfältigungsstücke, die es einer solchen Person ermöglichen, sich Vervielfältigungsstücke, die es einer solchen Person ermöglichen, sich
einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine
Person ohne eine der in Nr. 2 erwähnten Beeinträchtigungen oder Person ohne eine der in Nr. 2 erwähnten Beeinträchtigungen oder
Behinderungen, Behinderungen,
4. befugte Stelle: Stelle, die von einem Mitgliedstaat der 4. befugte Stelle: Stelle, die von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Europäischen Union befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven
Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in
gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten von gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde. Das einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde. Das
umfasst auch öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige umfasst auch öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige
Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen
Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben
begünstigten Personen dieselben Dienste anbieten." begünstigten Personen dieselben Dienste anbieten."
KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015 Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015
und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird durch eine Nr. und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird durch eine Nr.
9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates "9. Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung
bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte
geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder,
sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur
Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft." Informationsgesellschaft."
Art. 4 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Juni 2016 und 22. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Juni 2016 und 22. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 15 werden zwischen den Wörtern "soweit es die betreffende a) In Nr. 15 werden zwischen den Wörtern "soweit es die betreffende
Behinderung erfordert" und den Wörtern ", insofern die normale Behinderung erfordert" und den Wörtern ", insofern die normale
Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten
Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" die Wörter Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" die Wörter
"und unbeschadet der etwaigen Anwendung der Nummern 18 und 19" "und unbeschadet der etwaigen Anwendung der Nummern 18 und 19"
eingefügt. eingefügt.
b) Der Artikel wird durch Nummern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch Nummern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"18. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person "18. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person
oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person
rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur
ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann,
insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung nicht insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung nicht
beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht
ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige begünstigte ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige begünstigte
Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in
einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen, einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen,
19. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit 19. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit
Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen
befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer
Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien
Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann.
Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle
mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder
abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen
werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine
begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale
Verwertung des Werkes oder der Leistung und verletzen die berechtigten Verwertung des Werkes oder der Leistung und verletzen die berechtigten
Interessen des Urhebers nicht ungebührlich." Interessen des Urhebers nicht ungebührlich."
Art. 5 - In Artikel XI.191/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel XI.191/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "XI.190 durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "XI.190
einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16 und 17" durch die einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16 und 17" durch die
Wörter "XI.190 Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19" ersetzt. Wörter "XI.190 Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19" ersetzt.
Art. 6 - Artikel XI.192 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel XI.192 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Urheber können den Verleih eines Vervielfältigungsstücks in einem "Urheber können den Verleih eines Vervielfältigungsstücks in einem
barrierefreien Format durch eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien barrierefreien Format durch eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien
zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle
mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union
nicht verbieten, wenn dieser Verleih in gemeinnütziger Weise zur nicht verbieten, wenn dieser Verleih in gemeinnütziger Weise zur
ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person organisiert ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person organisiert
wird, die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung, auf wird, die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung, auf
dessen/deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem dessen/deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem
barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die
berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt
werden." werden."
Art. 7 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 14 werden zwischen den Wörtern "soweit es die betreffende a) In Nr. 14 werden zwischen den Wörtern "soweit es die betreffende
Behinderung erfordert" und den Wörtern ", insofern die normale Behinderung erfordert" und den Wörtern ", insofern die normale
Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten
Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich
verletzt werden" die Wörter "und unbeschadet der etwaigen Anwendung verletzt werden" die Wörter "und unbeschadet der etwaigen Anwendung
der Nummern 17 und 18" eingefügt. der Nummern 17 und 18" eingefügt.
b) Der Artikel wird durch Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"17. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person "17. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person
oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person
rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur
ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann,
insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird
und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten
Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien
ansässige begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz ansässige begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz
in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder
abrufen, abrufen,
18. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit 18. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit
Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen
befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer
Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien
Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann.
Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle
mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder
abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen
werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine
begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale
Verwertung der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Verwertung der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des
Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich." Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich."
Art. 8 - In Artikel XI.217/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel XI.217/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der
etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 einziger Absatz Nr. 8, 9, 11,
12, 14, 15 und 16" durch die Wörter "Unbeschadet der etwaigen 12, 14, 15 und 16" durch die Wörter "Unbeschadet der etwaigen
Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18" Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Artikel XI.218 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - Artikel XI.218 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Ausübende Künstler und Produzenten können den Verleih eines "Ausübende Künstler und Produzenten können den Verleih eines
Vervielfältigungsstücks in einem barrierefreien Format durch eine Vervielfältigungsstücks in einem barrierefreien Format durch eine
befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person
oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verbieten, wenn dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verbieten, wenn dieser
Verleih in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch Verleih in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch
eine begünstigte Person organisiert wird, die normale Verwertung der eine begünstigte Person organisiert wird, die normale Verwertung der
Leistung, auf deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem Leistung, auf deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem
barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die
berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht
ungebührlich verletzt werden." ungebührlich verletzt werden."
Art. 10 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Art. 10 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel
8/2 mit folgender Überschrift eingefügt: 8/2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 8/2 - Auf befugte Stellen anwendbare Bestimmungen". "KAPITEL 8/2 - Auf befugte Stellen anwendbare Bestimmungen".
Art. 11 - In Kapitel 8/2, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel Art. 11 - In Kapitel 8/2, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel
XI.245/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.245/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/8 - § 1 - Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien, die "Art. XI.245/8 - § 1 - Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien, die
die in den Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, die in den Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18,
XI.218 § 1 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 erwähnten XI.218 § 1 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 erwähnten
Handlungen vornimmt, legt ihre eigenen Verfahren fest und befolgt sie, Handlungen vornimmt, legt ihre eigenen Verfahren fest und befolgt sie,
um sicherzustellen, dass sie: um sicherzustellen, dass sie:
1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an 1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an
begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen
übermittelt oder zugänglich macht, übermittelt oder zugänglich macht,
2. geeignete Schritte unternimmt, um der nicht genehmigten 2. geeignete Schritte unternimmt, um der nicht genehmigten
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder
öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem
barrierefreien Format entgegenzuwirken, barrierefreien Format entgegenzuwirken,
3. bei der Handhabung von Werken oder Leistungen und deren 3. bei der Handhabung von Werken oder Leistungen und deren
Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format die gebotene Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format die gebotene
Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt, und Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt, und
4. Informationen darüber, wie sie ihren unter den Nummern 1 bis 3 4. Informationen darüber, wie sie ihren unter den Nummern 1 bis 3
erwähnten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer erwähnten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer
Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle
veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält. veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.
§ 2 - Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien, die die in den Artikeln § 2 - Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien, die die in den Artikeln
I.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Absatz 2, I.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Absatz 2,
XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 erwähnten Handlungen vornimmt, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 erwähnten Handlungen vornimmt,
erteilt begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder erteilt begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder
Rechtsinhabern auf Anfrage folgende Auskünfte in barrierefreier Form: Rechtsinhabern auf Anfrage folgende Auskünfte in barrierefreier Form:
1. Liste der Werke oder Leistungen, von denen sie 1. Liste der Werke oder Leistungen, von denen sie
Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit
den verfügbaren Formaten, und den verfügbaren Formaten, und
2. Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie 2. Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie
Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format gemäß den Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format gemäß den
Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1
Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 austauscht." Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 austauscht."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/2 wird ein Artikel XI.245/9 mit Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/2 wird ein Artikel XI.245/9 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/9 - Befugte Stellen mit Sitz in Belgien, die die in den "Art. XI.245/9 - Befugte Stellen mit Sitz in Belgien, die die in den
Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1
Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 und in den Artikeln 3 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 und in den Artikeln 3
und 4 der Verordnung (EU) 2017/1563 erwähnten Handlungen vornehmen, und 4 der Verordnung (EU) 2017/1563 erwähnten Handlungen vornehmen,
teilen dem zuständigen Dienst des FÖD Wirtschaft freiwillig ihre Namen teilen dem zuständigen Dienst des FÖD Wirtschaft freiwillig ihre Namen
und Kontaktdaten mit." und Kontaktdaten mit."
Art. 13 - In Artikel XI.291 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - In Artikel XI.291 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "die eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "die
in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und
17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel XI.217 Nr. 5, 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel XI.217 Nr. 5,
6, 11, 13, 14 und 16 erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel 6, 11, 13, 14 und 16 erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel
XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18 und 19, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18 und 19, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und
5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 bis 5, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 bis 5, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 und 2,
Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17 und Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17 und
18, Artikel XI.217/1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, Artikel XI.218 § 1 Absatz 18, Artikel XI.217/1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, Artikel XI.218 § 1 Absatz
2, Artikel XI.299 § 4 und Artikel XI.310 § 2 vorgesehen sind" ersetzt. 2, Artikel XI.299 § 4 und Artikel XI.310 § 2 vorgesehen sind" ersetzt.
Art. 14 - Artikel XI.299 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel XI.299 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich für: " § 4 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich für:
1. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person 1. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person
oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person
rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur
ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann,
insofern die normale Verwertung des Computerprogramms nicht insofern die normale Verwertung des Computerprogramms nicht
beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers
nicht ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige nicht ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige
begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem
beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder
abrufen, abrufen,
2. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit 2. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit
Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen
befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer
Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien
Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann.
Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle
mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder
abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen
werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine
begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale
Verwertung des Computerprogramms und verletzen die berechtigten Verwertung des Computerprogramms und verletzen die berechtigten
Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich. Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich.
Die Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 8/2 sind entsprechend anwendbar Die Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 8/2 sind entsprechend anwendbar
auf die Nummern 1 und 2." auf die Nummern 1 und 2."
Art. 15 - In Artikel XI.301 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 15 - In Artikel XI.301 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel XI.299 §§ 2 das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel XI.299 §§ 2
und 3" durch die Wörter "Artikel XI.299 §§ 2 bis 4" ersetzt. und 3" durch die Wörter "Artikel XI.299 §§ 2 bis 4" ersetzt.
Art. 16 - Artikel XI.310 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel XI.310 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 19. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Die Zustimmung des Herstellers ist nicht erforderlich für: " § 2 - Die Zustimmung des Herstellers ist nicht erforderlich für:
1. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person 1. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person
oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person
rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur
ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann,
insofern die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt insofern die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt
wird und die berechtigten Interessen des Herstellers nicht wird und die berechtigten Interessen des Herstellers nicht
ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige begünstigte ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige begünstigte
Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in
einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen, einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen,
2. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit 2. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit
Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen
befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer
Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien
Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann.
Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle
mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder
abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen
werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine
begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale
Verwertung der Datenbank und verletzen die berechtigten Interessen des Verwertung der Datenbank und verletzen die berechtigten Interessen des
Herstellers nicht ungebührlich. Herstellers nicht ungebührlich.
Die Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 8/2 sind entsprechend anwendbar Die Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 8/2 sind entsprechend anwendbar
auf § 2." auf § 2."
Art. 17 - In Artikel XI.336 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Art. 17 - In Artikel XI.336 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden
die Wörter "die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, die Wörter "die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8,
12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel
XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16" durch die Wörter "die in Artikel XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16" durch die Wörter "die in Artikel
XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18 und 19, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18 und 19, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und
5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 bis 5, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 bis 5, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 und 2,
Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17 und Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17 und
18, Artikel XI.217/1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, Artikel XI.218 § 1 Absatz 18, Artikel XI.217/1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, Artikel XI.218 § 1 Absatz
2, Artikel XI.299 § 4 und Artikel XI.310 § 2" ersetzt. 2, Artikel XI.299 § 4 und Artikel XI.310 § 2" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^