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| Wet tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht betreffende de audiovisuele sector. - Duitse vertaling | Loi modifiant le livre I « Définitions » et le livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique concernant le secteur audiovisuel. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 NOVEMBER 2018. - Wet tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht betreffende de audiovisuele sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 NOVEMBRE 2018. - Loi modifiant le livre I « Définitions » et le livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique concernant le secteur audiovisuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| november 2018 tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI | loi du 25 novembre 2018 modifiant le livre I « Définitions » et le |
| "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht | livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique |
| betreffende de audiovisuele sector (Belgisch Staatsblad van 12 | concernant le secteur audiovisuel (Moniteur belge du 12 décembre |
| december 2018). | 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung von Buch I | 25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung von Buch I |
| "Begriffsbestimmungen" und Buch XI "Geistiges Eigentum" des | "Begriffsbestimmungen" und Buch XI "Geistiges Eigentum" des |
| Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den audiovisuellen Sektor | Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den audiovisuellen Sektor |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" | KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" |
| Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
| Juni 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Juni 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "7. Direkteinspeisung: technisches Verfahren, bei dem ein | "7. Direkteinspeisung: technisches Verfahren, bei dem ein |
| Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale ausschließlich einem | Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale ausschließlich einem |
| Signalverteiler übermittelt, ohne dass sie der Öffentlichkeit während | Signalverteiler übermittelt, ohne dass sie der Öffentlichkeit während |
| und anlässlich dieser Übertragung zugänglich sind; diese Verteiler | und anlässlich dieser Übertragung zugänglich sind; diese Verteiler |
| senden die Signale dann an ihre jeweiligen Abonnenten, damit diese die | senden die Signale dann an ihre jeweiligen Abonnenten, damit diese die |
| Programme empfangen können." | Programme empfangen können." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf | KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf |
| angemessene Vergütung | angemessene Vergütung |
| Art. 3 - Artikel XI.212 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel XI.212 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. XI.212 - Wenn die auf einem Tonträger aufgezeichnete Leistung | "Art. XI.212 - Wenn die auf einem Tonträger aufgezeichnete Leistung |
| eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet | eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet |
| wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern | wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern |
| sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: | sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: |
| 1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese | 1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese |
| Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die | Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die |
| Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt | Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt |
| wird, | wird, |
| 2. Sendung der Leistung über Rundfunk." | 2. Sendung der Leistung über Rundfunk." |
| Art. 4 - In Artikel XI.213 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel XI.213 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden | "Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden |
| Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene | Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene |
| Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung." | Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung." |
| Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "von Tonträgern" | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "von Tonträgern" |
| ergänzt. | ergänzt. |
| 2. In Absatz 3 wird die Zahl "5," gestrichen. | 2. In Absatz 3 wird die Zahl "5," gestrichen. |
| KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf | KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf |
| Direkteinspeisung | Direkteinspeisung |
| Art. 6 - Artikel XI.225 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel XI.225 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
| 2. In § 5 werden die Wörter "die in § 4 vorgesehene | 2. In § 5 werden die Wörter "die in § 4 vorgesehene |
| Gemeinschaftsplattform" durch die Wörter "die in Artikel XI.228/1 | Gemeinschaftsplattform" durch die Wörter "die in Artikel XI.228/1 |
| vorgesehene Gemeinschaftsplattform" ersetzt. | vorgesehene Gemeinschaftsplattform" ersetzt. |
| Art. 7 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie | das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, | "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, |
| Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung". | Direkteinspeisung". |
| Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Juni 2017, wird nach Artikel XI.225 ein Abschnitt 3 mit | Gesetz vom 8. Juni 2017, wird nach Artikel XI.225 ein Abschnitt 3 mit |
| folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 3 - Öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung". | "Abschnitt 3 - Öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung". |
| Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird Artikel | Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird Artikel |
| XI.226, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem | XI.226, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem |
| Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter | "Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter |
| Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen | Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen |
| der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das | der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das |
| ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch | ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben." | Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben." |
| Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit | Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung | "Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung |
| nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine | nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine |
| einzige öffentliche Wiedergabe vor. | einzige öffentliche Wiedergabe vor. |
| Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe | Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe |
| durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der | durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der |
| Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser | Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser |
| öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des | öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des |
| Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden | Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden |
| Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder | Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder |
| anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag | anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag |
| des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser | des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser |
| Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen | Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen |
| können. | können. |
| Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des | Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des |
| Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen | Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen |
| Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." | Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." |
| Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch | Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch |
| das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter | "Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter |
| Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu | Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu |
| erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften | erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften |
| und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt | und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt |
| werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch | werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung verwalten. | Direkteinspeisung verwalten. |
| § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die | § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die |
| Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder | Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder |
| Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt | Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt |
| die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive | die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive |
| Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als | Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als |
| bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. | bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. |
| Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die | Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die |
| kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem | kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem |
| Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen | Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen |
| Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive | Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive |
| Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung | Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung |
| seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der | seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der |
| Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und | Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und |
| der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive | der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive |
| Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für | Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für |
| Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für | Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für |
| die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese | die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese |
| Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der | Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der |
| öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder | öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder |
| seiner Leistung geltend machen. | seiner Leistung geltend machen. |
| § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die | § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die |
| ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend | ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend |
| macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen | macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen |
| hat." | hat." |
| Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit | Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler | "Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler |
| sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu | sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu |
| erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen | erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen |
| Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene | Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene |
| Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung. | Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung. |
| § 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch | § 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und | Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und |
| Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht | Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht |
| verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. | verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. |
| § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § | § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § |
| 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die | 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die |
| Urheber vertreten. | Urheber vertreten. |
| Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung | Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung |
| wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt | wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt |
| werden, die ausübende Künstler vertreten. | werden, die ausübende Künstler vertreten. |
| § 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene | § 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene |
| Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte | Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte |
| Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei | Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei |
| den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden." | den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden." |
| Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel |
| XI.227/1, eingefügt durch Artikel 12, ein Abschnitt 4 mit folgender | XI.227/1, eingefügt durch Artikel 12, ein Abschnitt 4 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3". | "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3". |
| Art. 14 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 14 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
| XI.227/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.227/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | "Art. XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
| verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, |
| Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive | Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive |
| Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, | Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, |
| Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig | Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig |
| geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus: | geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus: |
| 1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa | 1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa |
| Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, | Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, |
| Kabelweiterverbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung, | Direkteinspeisung, |
| 2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die | 2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die |
| Berechnung der Vergütungen, | Berechnung der Vergütungen, |
| 3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden | 3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden |
| Vergütungen für diese öffentlichen Wiedergaben, um Anomalien bei der | Vergütungen für diese öffentlichen Wiedergaben, um Anomalien bei der |
| Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und | Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und |
| Signalverteiler zu vermeiden. | Signalverteiler zu vermeiden. |
| § 2 - Nach Konzertierung mit den in Artikel XI.282 § 3 erwähnten | § 2 - Nach Konzertierung mit den in Artikel XI.282 § 3 erwähnten |
| Mitgliedern des Konzertierungsausschusses kann der König Folgendes | Mitgliedern des Konzertierungsausschusses kann der König Folgendes |
| festlegen: | festlegen: |
| 1. Bedingungen und Modalitäten für den Austausch der in § 1 erwähnten | 1. Bedingungen und Modalitäten für den Austausch der in § 1 erwähnten |
| Informationen, einschließlich Art der ausgetauschten Informationen, | Informationen, einschließlich Art der ausgetauschten Informationen, |
| Personen, die die Informationen bereitstellen, und Personen, die sie | Personen, die die Informationen bereitstellen, und Personen, die sie |
| erhalten. Der König kann festlegen, dass der in § 1 erwähnte | erhalten. Der König kann festlegen, dass der in § 1 erwähnte |
| Informationsaustausch über den FÖD Wirtschaft erfolgen kann, | Informationsaustausch über den FÖD Wirtschaft erfolgen kann, |
| 2. Empfehlungen für die Parameter der Tarifierung und Einnahme der | 2. Empfehlungen für die Parameter der Tarifierung und Einnahme der |
| Vergütungen für die in § 1 erwähnten Verwertungshandlungen." | Vergütungen für die in § 1 erwähnten Verwertungshandlungen." |
| Art. 15 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der | "Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der |
| öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder | öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder |
| öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können | öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können |
| die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen. | die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen. |
| § 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des | § 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des |
| Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt. | Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt. |
| Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie | Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie |
| müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können | müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können |
| nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. | nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. |
| Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert. | Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert. |
| § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den | § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den |
| drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei | drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei |
| Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form | Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form |
| anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen | anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen |
| widersetzt." | widersetzt." |
| Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
| XI.228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das | "Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das |
| in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten, | in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten, |
| Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in | Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in |
| den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, | den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, |
| Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch |
| Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das | Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das |
| in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf | in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf |
| Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche | Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche |
| Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von | Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von |
| Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine | Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine |
| Gemeinschaftsplattform ein. | Gemeinschaftsplattform ein. |
| Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König | Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König |
| die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage | die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage |
| objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der | objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der |
| Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte | Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte |
| Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. | Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. |
| Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König | Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König |
| das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." | das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
| beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von | beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von |
| Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem | Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem |
| Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten. | Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten. |
| Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit |
| Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |