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Meertalige weergave van Wet van 25/06/1998
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Wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van ministers. - Duitse vertaling Loi réglant la responsabilité pénale des ministres
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JUNI 1998. - Wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van ministers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1998 tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUIN 1998. - Loi réglant la responsabilité pénale des ministres Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 juin 1998 réglant la responsabilité pénale des ministres
ministers (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1998). (Moniteur belge du 27 juin 1998).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
25. JUNI 1998 - Gesetz zur Regelung der strafrechtlichen 25. JUNI 1998 - Gesetz zur Regelung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit der Minister Verantwortlichkeit der Minister
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Anwendungsbereich TITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der Appellationshof von Brüssel ist allein zuständig, um über Art. 2 - Der Appellationshof von Brüssel ist allein zuständig, um über
einen Minister zu richten wegen Straftaten, die er eventuell in einen Minister zu richten wegen Straftaten, die er eventuell in
Ausübung seines Amts begangen hat. Ausübung seines Amts begangen hat.
Für das Richten über einen Minister während seiner Amtszeit wegen Für das Richten über einen Minister während seiner Amtszeit wegen
Straftaten, die er eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amts Straftaten, die er eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amts
begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat
begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und
der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde,
gleichermassen zuständig. gleichermassen zuständig.
TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Minister TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Minister
in den in Artikel 2 erwähnten Fällen in den in Artikel 2 erwähnten Fällen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Die Verfolgung eines Ministers kann ausschliesslich vom Art. 3 - Die Verfolgung eines Ministers kann ausschliesslich vom
Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden.
Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt. Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt.
Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des
Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden
vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck
vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom
zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem
Bereich. Bereich.
Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle
Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die
zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder
durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des
Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss,
davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs
des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf
Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind,
der Ausübung des Amts ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche der Ausübung des Amts ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche
Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und
gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den
Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die
Strafverfolgung übernommen. Strafverfolgung übernommen.
Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch
vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht
zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in
den in Artikel 2 erwähnten Fällen den in Artikel 2 erwähnten Fällen
Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten
Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters
erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen,
Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von
Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Minister Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Minister
gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem
in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten
beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes
bestellt wurden, zusammensetzt. Das Kollegium entscheidet mit der bestellt wurden, zusammensetzt. Das Kollegium entscheidet mit der
Mehrheit der Stimmen. Mehrheit der Stimmen.
KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in
Artikel 2 erwähnten Fällen Artikel 2 erwähnten Fällen
Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist,
dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem
Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn
Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet,
kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat
richten. richten.
Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen
Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des
Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes,
sofern die Abgeordnetenkammer dazu die Genehmigung erteilt hat. sofern die Abgeordnetenkammer dazu die Genehmigung erteilt hat.
KAPITEL IV - Genehmigung der Abgeordnetenkammer für die direkte Ladung KAPITEL IV - Genehmigung der Abgeordnetenkammer für die direkte Ladung
oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 - Wenn der Generalprokurator einen Minister direkt vor den Art. 10 - Wenn der Generalprokurator einen Minister direkt vor den
Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der
Genehmigung der Abgeordnetenkammer erfolgen. Genehmigung der Abgeordnetenkammer erfolgen.
Art. 11 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 die Regelung des Art. 11 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 die Regelung des
Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung der Abgeordnetenkammer Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung der Abgeordnetenkammer
dazu erforderlich. dazu erforderlich.
Abschnitt 2 - Verfahren Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte
Ladung übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer eine Ladung übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer eine
Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im
Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des
Verfahrens übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer Verfahrens übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer
ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen
Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift.
Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft die Kammer, ob der Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft die Kammer, ob der
Antrag ernsthaft ist. Antrag ernsthaft ist.
Sie kann ihre Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: Sie kann ihre Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt:
- dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand
offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen,
- dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder
unbedeutend sind. unbedeutend sind.
§ 2 - Die Abgeordnetenkammer berät gemäss den Bestimmungen ihrer § 2 - Die Abgeordnetenkammer berät gemäss den Bestimmungen ihrer
Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des
Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt. Öffentlichkeit statt.
Die Kammer kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie Die Kammer kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie
den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission
getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische
Verhandlung stattfinden. Verhandlung stattfinden.
§ 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer die Genehmigung verweigert, ist § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer die Genehmigung verweigert, ist
diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen.
Die Abgeordnetenkammer kann ihre Entscheidung jedoch vertagen und Die Abgeordnetenkammer kann ihre Entscheidung jedoch vertagen und
diese von den von ihr geltend gemachten Gründen abhängig machen. diese von den von ihr geltend gemachten Gründen abhängig machen.
Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung
Art. 13 - Die Abgeordnetenkammer teilt dem Generalprokurator ihre Art. 13 - Die Abgeordnetenkammer teilt dem Generalprokurator ihre
Entscheidung mit. Entscheidung mit.
Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, lädt der Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, lädt der
Generalprokurator den betreffenden Minister direkt vor den Generalprokurator den betreffenden Minister direkt vor den
Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des
Verfahrens vor der Anklagekammer. Verfahrens vor der Anklagekammer.
Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des
Verfahrens vor der Abgeordnetenkammer bis zu ihrer Endentscheidung Verfahrens vor der Abgeordnetenkammer bis zu ihrer Endentscheidung
gehemmt. gehemmt.
Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung für die direkte Ladung Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung für die direkte Ladung
oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2
Absatz 2 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der Absatz 2 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der
Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des
Ministeramtes ein Ende gesetzt wird, gehemmt. Ministeramtes ein Ende gesetzt wird, gehemmt.
Art. 15 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Verweisung Art. 15 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Verweisung
durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof
ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der
Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die
Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die
Feststellung, dass der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt Feststellung, dass der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt
worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den
Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen
Strafverfolgung unterliegt. Strafverfolgung unterliegt.
Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer
Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob
es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe
auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf
die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der
Staatsanwaltschaft zukommen. Staatsanwaltschaft zukommen.
KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer
Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder
ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass
keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt
sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt.
Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen
anordnen. anordnen.
Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende
Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn
an den zuständigen Appellationshof. an den zuständigen Appellationshof.
TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2
erwähnten Fällen erwähnten Fällen
Art. 17 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Minister nur Art. 17 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Minister nur
mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer festgenommen und in mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer festgenommen und in
Untersuchungshaft genommen werden. Untersuchungshaft genommen werden.
Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft des Ministers Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft des Ministers
sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei der sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei der
Abgeordnetenkammer die Genehmigung dafür. Abgeordnetenkammer die Genehmigung dafür.
Art. 19 - Die Abgeordnetenkammer versammelt sich unverzüglich und Art. 19 - Die Abgeordnetenkammer versammelt sich unverzüglich und
befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in
Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem sie den Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem sie den
Generalprokurator, den Minister und dessen Beistand angehört hat, über Generalprokurator, den Minister und dessen Beistand angehört hat, über
den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das
Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in
der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, statt. der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, statt.
Art. 20 - Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, Art. 20 - Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat,
kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen den betreffenden kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen den betreffenden
Minister Haftbefehl erlassen. Minister Haftbefehl erlassen.
Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar,
sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar
sind. sind.
Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten
Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sind. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sind.
TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof
KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Straftaten werden Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Straftaten werden
der Generalversammlung des Appellationshofes von Brüssel zugewiesen, der Generalversammlung des Appellationshofes von Brüssel zugewiesen,
die sich für das Richten über Minister aus sieben dem Rang nach die sich für das Richten über Minister aus sieben dem Rang nach
bestimmten Mitgliedern zusammensetzt. bestimmten Mitgliedern zusammensetzt.
Sie setzt sich wie folgt zusammen: Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- aus dem Präsidenten, Rangerster und der französischen Sprachrolle - aus dem Präsidenten, Rangerster und der französischen Sprachrolle
zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der
französischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser französischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser
Sprache bedient hat, Sprache bedient hat,
- aus dem Präsidenten, Rangerster und der niederländischen Sprachrolle - aus dem Präsidenten, Rangerster und der niederländischen Sprachrolle
zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der
niederländischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser niederländischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser
Sprache bedient hat, Sprache bedient hat,
- und, in beiden Fällen, den Präsidenten ausgenommen, aus drei - und, in beiden Fällen, den Präsidenten ausgenommen, aus drei
Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, und drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, und drei
Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle angehören. Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle angehören.
Wenn über mehrere Minister, die sich bei der Eidesleistung - Wenn über mehrere Minister, die sich bei der Eidesleistung -
gegebenenfalls an erster Stelle - einer unterschiedlichen Sprache gegebenenfalls an erster Stelle - einer unterschiedlichen Sprache
bedient haben, zusammen gerichtet wird, steht die Generalversammlung bedient haben, zusammen gerichtet wird, steht die Generalversammlung
unter dem Vorsitz des Gerichtsrats, der, als Rangerster, gemäss unter dem Vorsitz des Gerichtsrats, der, als Rangerster, gemäss
Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis
beider Sprachen erbracht hat. beider Sprachen erbracht hat.
Die Sitzungen finden mit Simultanübersetzung statt. Die Sitzungen finden mit Simultanübersetzung statt.
§ 2 - Die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Straftaten werden der § 2 - Die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Straftaten werden der
Generalversammlung des Appellationshofes zugewiesen, die sich für das Generalversammlung des Appellationshofes zugewiesen, die sich für das
Richten über Minister aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, die vom Richten über Minister aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, die vom
Ersten Präsidenten, der selber den Vorsitz der Generalversammlung Ersten Präsidenten, der selber den Vorsitz der Generalversammlung
führt, dem Rang nach bestimmt werden. führt, dem Rang nach bestimmt werden.
§ 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen § 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen
durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer
getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Generalversammlungen. Generalversammlungen.
KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung
Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem
Appellationshof aus. Appellationshof aus.
Art. 24 - Der betreffende Minister erscheint auf Ladung des Art. 24 - Der betreffende Minister erscheint auf Ladung des
Generalprokurators hin. Generalprokurators hin.
Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die
Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt,
sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen. sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen.
Art. 26 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Ladung ein Ende Art. 26 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Ladung ein Ende
gesetzt wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der gesetzt wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der
Ausübung des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Ausübung des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim
Appellationshof anhängig. Appellationshof anhängig.
TITEL V - Kassationsbeschwerde TITEL V - Kassationsbeschwerde
Art. 27 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide kann nur Art. 27 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide kann nur
beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde eingereicht beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde eingereicht
werden. werden.
In den in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Fällen verweist der In den in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Fällen verweist der
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache
gegebenenfalls an den Appellationshof von Brüssel zurück. In diesem gegebenenfalls an den Appellationshof von Brüssel zurück. In diesem
Fall erkennt die in Artikel 22 § 1 erwähnte Generalversammlung, die Fall erkennt die in Artikel 22 § 1 erwähnte Generalversammlung, die
aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben
Artikels 22 § 1 zusammengesetzt wird, über die Sache. Artikels 22 § 1 zusammengesetzt wird, über die Sache.
In den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen verweist der In den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen verweist der
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache
gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen
Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung dieses Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung dieses
Appellationshofes, die aus fünf Mitgliedern besteht und gemäss den in Appellationshofes, die aus fünf Mitgliedern besteht und gemäss den in
Artikel 22 § 2 erwähnten Regeln zusammengesetzt wird, über die Sache. Artikel 22 § 2 erwähnten Regeln zusammengesetzt wird, über die Sache.
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] Art. 28 - [Abänderungsbestimmung]
TITEL VI - Sonderbestimmungen TITEL VI - Sonderbestimmungen
Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren der Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren der
Minister verfolgt wird, und die Urheber der damit zusammenhängenden Minister verfolgt wird, und die Urheber der damit zusammenhängenden
Straftaten werden gleichzeitig mit dem Minister verfolgt und es wird Straftaten werden gleichzeitig mit dem Minister verfolgt und es wird
gleichzeitig über sie gerichtet. gleichzeitig über sie gerichtet.
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen,
politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der
Straftat, wegen deren der Minister verfolgt wird, zusammenhängen. Straftat, wegen deren der Minister verfolgt wird, zusammenhängen.
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf die Verfolgung Art. 30 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf die Verfolgung
eines Ministers und das Richten über einen Minister wegen Straftaten, eines Ministers und das Richten über einen Minister wegen Straftaten,
die er eventuell in Ausübung eines Amtes als Mitglied einer die er eventuell in Ausübung eines Amtes als Mitglied einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung begangen hat. Gemeinschafts- oder Regionalregierung begangen hat.
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
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