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Wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van ministers. - Duitse vertaling | Loi réglant la responsabilité pénale des ministres |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JUNI 1998. - Wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van ministers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1998 tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUIN 1998. - Loi réglant la responsabilité pénale des ministres Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 juin 1998 réglant la responsabilité pénale des ministres |
ministers (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1998). | (Moniteur belge du 27 juin 1998). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
25. JUNI 1998 - Gesetz zur Regelung der strafrechtlichen | 25. JUNI 1998 - Gesetz zur Regelung der strafrechtlichen |
Verantwortlichkeit der Minister | Verantwortlichkeit der Minister |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Anwendungsbereich | TITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Der Appellationshof von Brüssel ist allein zuständig, um über | Art. 2 - Der Appellationshof von Brüssel ist allein zuständig, um über |
einen Minister zu richten wegen Straftaten, die er eventuell in | einen Minister zu richten wegen Straftaten, die er eventuell in |
Ausübung seines Amts begangen hat. | Ausübung seines Amts begangen hat. |
Für das Richten über einen Minister während seiner Amtszeit wegen | Für das Richten über einen Minister während seiner Amtszeit wegen |
Straftaten, die er eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amts | Straftaten, die er eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amts |
begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat | begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat |
begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und | begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und |
der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, | der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, |
gleichermassen zuständig. | gleichermassen zuständig. |
TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Minister | TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Minister |
in den in Artikel 2 erwähnten Fällen | in den in Artikel 2 erwähnten Fällen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Die Verfolgung eines Ministers kann ausschliesslich vom | Art. 3 - Die Verfolgung eines Ministers kann ausschliesslich vom |
Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. | Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. |
Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt. | Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt. |
Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des | Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des |
Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden | Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden |
vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck | vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck |
vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom | vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom |
zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem | zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem |
Bereich. | Bereich. |
Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle | Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle |
Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die | Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die |
zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder | zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder |
durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des | durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des |
Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, | Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, |
davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs | davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs |
des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in | des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf | Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf |
Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, | Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, |
der Ausübung des Amts ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche | der Ausübung des Amts ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche |
Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und | Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und |
gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den | gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den |
Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die | Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die |
Strafverfolgung übernommen. | Strafverfolgung übernommen. |
Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch | Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch |
vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht | vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht |
zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. | zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. |
KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in | KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in |
den in Artikel 2 erwähnten Fällen | den in Artikel 2 erwähnten Fällen |
Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten | Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten |
Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters | Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters |
erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, | erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, |
Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von | Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von |
Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Minister | Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Minister |
gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem | gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem |
in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten | in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten |
beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes | beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes |
bestellt wurden, zusammensetzt. Das Kollegium entscheidet mit der | bestellt wurden, zusammensetzt. Das Kollegium entscheidet mit der |
Mehrheit der Stimmen. | Mehrheit der Stimmen. |
KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in | KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in |
Artikel 2 erwähnten Fällen | Artikel 2 erwähnten Fällen |
Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, | Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, |
dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem | dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem |
Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn | Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn |
Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, | Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, |
kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat | kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat |
richten. | richten. |
Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen | Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen |
Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des | Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des |
Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, | Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, |
sofern die Abgeordnetenkammer dazu die Genehmigung erteilt hat. | sofern die Abgeordnetenkammer dazu die Genehmigung erteilt hat. |
KAPITEL IV - Genehmigung der Abgeordnetenkammer für die direkte Ladung | KAPITEL IV - Genehmigung der Abgeordnetenkammer für die direkte Ladung |
oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens | oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 10 - Wenn der Generalprokurator einen Minister direkt vor den | Art. 10 - Wenn der Generalprokurator einen Minister direkt vor den |
Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der | Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der |
Genehmigung der Abgeordnetenkammer erfolgen. | Genehmigung der Abgeordnetenkammer erfolgen. |
Art. 11 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 die Regelung des | Art. 11 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 die Regelung des |
Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung der Abgeordnetenkammer | Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung der Abgeordnetenkammer |
dazu erforderlich. | dazu erforderlich. |
Abschnitt 2 - Verfahren | Abschnitt 2 - Verfahren |
Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte | Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte |
Ladung übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer eine | Ladung übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer eine |
Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im | Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im |
Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des | Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des |
Verfahrens übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer | Verfahrens übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer |
ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen | ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen |
Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. | Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. |
Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft die Kammer, ob der | Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft die Kammer, ob der |
Antrag ernsthaft ist. | Antrag ernsthaft ist. |
Sie kann ihre Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: | Sie kann ihre Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: |
- dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand | - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand |
offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, | offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, |
- dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder | - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder |
unbedeutend sind. | unbedeutend sind. |
§ 2 - Die Abgeordnetenkammer berät gemäss den Bestimmungen ihrer | § 2 - Die Abgeordnetenkammer berät gemäss den Bestimmungen ihrer |
Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des | Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des |
Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der | Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der |
Öffentlichkeit statt. | Öffentlichkeit statt. |
Die Kammer kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie | Die Kammer kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie |
den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission | den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission |
getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische | getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische |
Verhandlung stattfinden. | Verhandlung stattfinden. |
§ 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer die Genehmigung verweigert, ist | § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer die Genehmigung verweigert, ist |
diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. | diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. |
Die Abgeordnetenkammer kann ihre Entscheidung jedoch vertagen und | Die Abgeordnetenkammer kann ihre Entscheidung jedoch vertagen und |
diese von den von ihr geltend gemachten Gründen abhängig machen. | diese von den von ihr geltend gemachten Gründen abhängig machen. |
Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung | Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung |
Art. 13 - Die Abgeordnetenkammer teilt dem Generalprokurator ihre | Art. 13 - Die Abgeordnetenkammer teilt dem Generalprokurator ihre |
Entscheidung mit. | Entscheidung mit. |
Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, lädt der | Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, lädt der |
Generalprokurator den betreffenden Minister direkt vor den | Generalprokurator den betreffenden Minister direkt vor den |
Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des | Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des |
Verfahrens vor der Anklagekammer. | Verfahrens vor der Anklagekammer. |
Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des | Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des |
Verfahrens vor der Abgeordnetenkammer bis zu ihrer Endentscheidung | Verfahrens vor der Abgeordnetenkammer bis zu ihrer Endentscheidung |
gehemmt. | gehemmt. |
Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung für die direkte Ladung | Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung für die direkte Ladung |
oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 | oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 |
Absatz 2 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der | Absatz 2 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der |
Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des | Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des |
Ministeramtes ein Ende gesetzt wird, gehemmt. | Ministeramtes ein Ende gesetzt wird, gehemmt. |
Art. 15 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Verweisung | Art. 15 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Verweisung |
durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof | durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof |
ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der | ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der |
Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die | Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die |
Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die | Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die |
Feststellung, dass der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt | Feststellung, dass der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt |
worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den | worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den |
Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen | Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen |
Strafverfolgung unterliegt. | Strafverfolgung unterliegt. |
Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer | Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer |
Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob | Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob |
es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe | es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe |
auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf | auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf |
die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der | die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der |
Staatsanwaltschaft zukommen. | Staatsanwaltschaft zukommen. |
KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer | KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer |
Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder | Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder |
ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass | ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass |
keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt | keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt |
sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. | sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. |
Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen | Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen |
anordnen. | anordnen. |
Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende | Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende |
Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn | Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn |
an den zuständigen Appellationshof. | an den zuständigen Appellationshof. |
TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 | TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 |
erwähnten Fällen | erwähnten Fällen |
Art. 17 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Minister nur | Art. 17 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Minister nur |
mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer festgenommen und in | mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer festgenommen und in |
Untersuchungshaft genommen werden. | Untersuchungshaft genommen werden. |
Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft des Ministers | Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft des Ministers |
sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei der | sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei der |
Abgeordnetenkammer die Genehmigung dafür. | Abgeordnetenkammer die Genehmigung dafür. |
Art. 19 - Die Abgeordnetenkammer versammelt sich unverzüglich und | Art. 19 - Die Abgeordnetenkammer versammelt sich unverzüglich und |
befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in | befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in |
Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem sie den | Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem sie den |
Generalprokurator, den Minister und dessen Beistand angehört hat, über | Generalprokurator, den Minister und dessen Beistand angehört hat, über |
den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das | den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das |
Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in | Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in |
der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, statt. | der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, statt. |
Art. 20 - Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, | Art. 20 - Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, |
kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen den betreffenden | kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen den betreffenden |
Minister Haftbefehl erlassen. | Minister Haftbefehl erlassen. |
Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, | Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, |
sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar | sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar |
sind. | sind. |
Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 | Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 |
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten |
Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. | Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. |
Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die | Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die |
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. | Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. |
Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die | Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die |
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den | Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sind. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sind. |
TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof | TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof |
KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers | KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers |
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Straftaten werden | Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Straftaten werden |
der Generalversammlung des Appellationshofes von Brüssel zugewiesen, | der Generalversammlung des Appellationshofes von Brüssel zugewiesen, |
die sich für das Richten über Minister aus sieben dem Rang nach | die sich für das Richten über Minister aus sieben dem Rang nach |
bestimmten Mitgliedern zusammensetzt. | bestimmten Mitgliedern zusammensetzt. |
Sie setzt sich wie folgt zusammen: | Sie setzt sich wie folgt zusammen: |
- aus dem Präsidenten, Rangerster und der französischen Sprachrolle | - aus dem Präsidenten, Rangerster und der französischen Sprachrolle |
zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der | zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der |
französischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser | französischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser |
Sprache bedient hat, | Sprache bedient hat, |
- aus dem Präsidenten, Rangerster und der niederländischen Sprachrolle | - aus dem Präsidenten, Rangerster und der niederländischen Sprachrolle |
zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der | zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der |
niederländischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser | niederländischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser |
Sprache bedient hat, | Sprache bedient hat, |
- und, in beiden Fällen, den Präsidenten ausgenommen, aus drei | - und, in beiden Fällen, den Präsidenten ausgenommen, aus drei |
Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, und drei | Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, und drei |
Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle angehören. | Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle angehören. |
Wenn über mehrere Minister, die sich bei der Eidesleistung - | Wenn über mehrere Minister, die sich bei der Eidesleistung - |
gegebenenfalls an erster Stelle - einer unterschiedlichen Sprache | gegebenenfalls an erster Stelle - einer unterschiedlichen Sprache |
bedient haben, zusammen gerichtet wird, steht die Generalversammlung | bedient haben, zusammen gerichtet wird, steht die Generalversammlung |
unter dem Vorsitz des Gerichtsrats, der, als Rangerster, gemäss | unter dem Vorsitz des Gerichtsrats, der, als Rangerster, gemäss |
Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis |
beider Sprachen erbracht hat. | beider Sprachen erbracht hat. |
Die Sitzungen finden mit Simultanübersetzung statt. | Die Sitzungen finden mit Simultanübersetzung statt. |
§ 2 - Die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Straftaten werden der | § 2 - Die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Straftaten werden der |
Generalversammlung des Appellationshofes zugewiesen, die sich für das | Generalversammlung des Appellationshofes zugewiesen, die sich für das |
Richten über Minister aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, die vom | Richten über Minister aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, die vom |
Ersten Präsidenten, der selber den Vorsitz der Generalversammlung | Ersten Präsidenten, der selber den Vorsitz der Generalversammlung |
führt, dem Rang nach bestimmt werden. | führt, dem Rang nach bestimmt werden. |
§ 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen | § 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen |
durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer | durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer |
getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Generalversammlungen. | Generalversammlungen. |
KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung | KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung |
Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem | Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem |
Appellationshof aus. | Appellationshof aus. |
Art. 24 - Der betreffende Minister erscheint auf Ladung des | Art. 24 - Der betreffende Minister erscheint auf Ladung des |
Generalprokurators hin. | Generalprokurators hin. |
Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die | Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die |
Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, | Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, |
sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen. | sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen. |
Art. 26 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Ladung ein Ende | Art. 26 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Ladung ein Ende |
gesetzt wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der | gesetzt wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der |
Ausübung des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim | Ausübung des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim |
Appellationshof anhängig. | Appellationshof anhängig. |
TITEL V - Kassationsbeschwerde | TITEL V - Kassationsbeschwerde |
Art. 27 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide kann nur | Art. 27 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide kann nur |
beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde eingereicht | beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde eingereicht |
werden. | werden. |
In den in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Fällen verweist der | In den in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Fällen verweist der |
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache | Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache |
gegebenenfalls an den Appellationshof von Brüssel zurück. In diesem | gegebenenfalls an den Appellationshof von Brüssel zurück. In diesem |
Fall erkennt die in Artikel 22 § 1 erwähnte Generalversammlung, die | Fall erkennt die in Artikel 22 § 1 erwähnte Generalversammlung, die |
aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben | aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben |
Artikels 22 § 1 zusammengesetzt wird, über die Sache. | Artikels 22 § 1 zusammengesetzt wird, über die Sache. |
In den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen verweist der | In den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen verweist der |
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache | Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache |
gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen | gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen |
Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung dieses | Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung dieses |
Appellationshofes, die aus fünf Mitgliedern besteht und gemäss den in | Appellationshofes, die aus fünf Mitgliedern besteht und gemäss den in |
Artikel 22 § 2 erwähnten Regeln zusammengesetzt wird, über die Sache. | Artikel 22 § 2 erwähnten Regeln zusammengesetzt wird, über die Sache. |
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] |
TITEL VI - Sonderbestimmungen | TITEL VI - Sonderbestimmungen |
Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren der | Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren der |
Minister verfolgt wird, und die Urheber der damit zusammenhängenden | Minister verfolgt wird, und die Urheber der damit zusammenhängenden |
Straftaten werden gleichzeitig mit dem Minister verfolgt und es wird | Straftaten werden gleichzeitig mit dem Minister verfolgt und es wird |
gleichzeitig über sie gerichtet. | gleichzeitig über sie gerichtet. |
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, | Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, |
politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der | politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der |
Straftat, wegen deren der Minister verfolgt wird, zusammenhängen. | Straftat, wegen deren der Minister verfolgt wird, zusammenhängen. |
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf die Verfolgung | Art. 30 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf die Verfolgung |
eines Ministers und das Richten über einen Minister wegen Straftaten, | eines Ministers und das Richten über einen Minister wegen Straftaten, |
die er eventuell in Ausübung eines Amtes als Mitglied einer | die er eventuell in Ausübung eines Amtes als Mitglied einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung begangen hat. | Gemeinschafts- oder Regionalregierung begangen hat. |
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |