← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling "
| Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JULI 2008. - Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 juli 2008 tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUILLET 2008. - Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 juillet 2008 modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur belge |
| Staatsblad van 22 augustus 2008). | du 22 août 2008). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 25. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 | 25. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 |
| zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit | zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit |
| Waffen | Waffen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
| wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird wie | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| a) In der niederländischen Fassung von Nr. 13 wird das Wort "sneders" | a) In der niederländischen Fassung von Nr. 13 wird das Wort "sneders" |
| durch das Wort "snedes" ersetzt. | durch das Wort "snedes" ersetzt. |
| b) In der niederländischen Fassung von Nr. 20 wird das Wort | b) In der niederländischen Fassung von Nr. 20 wird das Wort |
| "slaghoekje" durch das Wort "slaghoedje" ersetzt. | "slaghoekje" durch das Wort "slaghoedje" ersetzt. |
| c) Der Artikel wird durch die Nummern 22 bis 26 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch die Nummern 22 bis 26 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "22. "Wohnort": den Hauptwohnort, den eine Person in Belgien hat, | "22. "Wohnort": den Hauptwohnort, den eine Person in Belgien hat, |
| ausgenommen die Orte, an denen Waffen gelagert werden und die der | ausgenommen die Orte, an denen Waffen gelagert werden und die der |
| Betreffende mit Dritten teilt, | Betreffende mit Dritten teilt, |
| 23. "Lauf": Teil einer Waffe, bestehend aus einer gezogenen oder nicht | 23. "Lauf": Teil einer Waffe, bestehend aus einer gezogenen oder nicht |
| gezogenen Seele, die vom Geschoss durchlaufen wird, und gewöhnlich | gezogenen Seele, die vom Geschoss durchlaufen wird, und gewöhnlich |
| einem Patronenlager, in das das Geschoss eingeführt wird, | einem Patronenlager, in das das Geschoss eingeführt wird, |
| 24. "Revolver": Kurzwaffe mit Trommelmagazin oder Trommel mit einem | 24. "Revolver": Kurzwaffe mit Trommelmagazin oder Trommel mit einem |
| oder mehreren Patronenlagern. Die Patronlager kommen nacheinander vor | oder mehreren Patronenlagern. Die Patronlager kommen nacheinander vor |
| den Lauf zu liegen, entweder durch den Druck auf den Abzug oder durch | den Lauf zu liegen, entweder durch den Druck auf den Abzug oder durch |
| direktes Spannen des Hahns mit dem Daumen, | direktes Spannen des Hahns mit dem Daumen, |
| 25. "Pistole": Kurzwaffe, bei der das Auswerfen der Hülse, das | 25. "Pistole": Kurzwaffe, bei der das Auswerfen der Hülse, das |
| Einführen der neuen Patrone und das Laden automatisch nach Abschuss | Einführen der neuen Patrone und das Laden automatisch nach Abschuss |
| geschehen, indem die durch die Explosion der Ladung oder durch die | geschehen, indem die durch die Explosion der Ladung oder durch die |
| Verbrennungsgase freigesetzte Energie genutzt wird. Der Schütze muss | Verbrennungsgase freigesetzte Energie genutzt wird. Der Schütze muss |
| den Abzug loslassen und ihn für einen weiteren Schuss neu betätigen, | den Abzug loslassen und ihn für einen weiteren Schuss neu betätigen, |
| 26. "Repetierwaffe": Feuerwaffe, die die Geschosse bei jeder | 26. "Repetierwaffe": Feuerwaffe, die die Geschosse bei jeder |
| Betätigung des Abzugs einzeln verschiesst, wobei der Schütze die Waffe | Betätigung des Abzugs einzeln verschiesst, wobei der Schütze die Waffe |
| jedoch manuell mit einem Hebel, einem Verschluss oder einem | jedoch manuell mit einem Hebel, einem Verschluss oder einem |
| Vorderschaft nachladen muss." | Vorderschaft nachladen muss." |
| Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Nr. 15 wird der dritte Gedankenstrich durch die Wörter "und | 1. In § 1 Nr. 15 wird der dritte Gedankenstrich durch die Wörter "und |
| Nachtsichtgeräte" ergänzt. | Nachtsichtgeräte" ergänzt. |
| 2. In § 1 Nr. 16 wird zwischen den Wörtern "die eine" und den Wörtern | 2. In § 1 Nr. 16 wird zwischen den Wörtern "die eine" und den Wörtern |
| "ernste Bedrohung" das Wort "neue" eingefügt. | "ernste Bedrohung" das Wort "neue" eingefügt. |
| 3. In § 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "andere Waffen, die" und | 3. In § 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "andere Waffen, die" und |
| den Wörtern "vom König" die Wörter "nach Stellungnahme des in Artikel | den Wörtern "vom König" die Wörter "nach Stellungnahme des in Artikel |
| 37 erwähnten Beirats" eingefügt. | 37 erwähnten Beirats" eingefügt. |
| Art. 4 - Artikel 5 § 4 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 4 - Artikel 5 § 4 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: |
| "a) in vorliegendem Gesetz, in dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz und | "a) in vorliegendem Gesetz, in dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz und |
| in ihren Ausführungserlassen,". | in ihren Ausführungserlassen,". |
| 2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226, | "b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226, |
| 233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337, | 233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337, |
| 347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis | 347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis |
| 442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518 und 520 bis 525, 528 | 442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518 und 520 bis 525, 528 |
| bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches,". | bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches,". |
| 3. In Buchstabe h) werden die Wörter "in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und | 3. In Buchstabe h) werden die Wörter "in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und |
| Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" | Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 4. In Buchstabe i) werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | 4. In Buchstabe i) werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
| des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt. | des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt. |
| 5. Der Artikel wird durch den Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch den Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "k) in den Rechtsvorschriften über die Jagd und das Sportschiessen." . | "k) in den Rechtsvorschriften über die Jagd und das Sportschiessen." . |
| Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "zehn" | Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "zehn" |
| durch das Wort "fünf" ersetzt. | durch das Wort "fünf" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt |
| durch Entscheid Nr. 154/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie | durch Entscheid Nr. 154/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz von § 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "für | 1. Im einleitenden Satz von § 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "für |
| den Erwerb" und den Wörtern "der betreffenden Waffe" die Wörter "und | den Erwerb" und den Wörtern "der betreffenden Waffe" die Wörter "und |
| den Besitz" eingefügt. | den Besitz" eingefügt. |
| 2. Paragraph 3 Nr. 9 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 9 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
| "c) Ausübung einer Tätigkeit, die mit besonderen Risiken verbunden ist | "c) Ausübung einer Tätigkeit, die mit besonderen Risiken verbunden ist |
| oder den Besitz einer Feuerwaffe erforderlich macht,". | oder den Besitz einer Feuerwaffe erforderlich macht,". |
| 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Anträge, die eingereicht werden von Personen, die die Bedingungen der | "Anträge, die eingereicht werden von Personen, die die Bedingungen der |
| Nummern 1 bis 4, 6 und 8 nicht erfüllen, oder von Personen, die keinen | Nummern 1 bis 4, 6 und 8 nicht erfüllen, oder von Personen, die keinen |
| rechtmässigen Grund, wie in Nr. 9 vorgesehen, angeben, sind jedoch | rechtmässigen Grund, wie in Nr. 9 vorgesehen, angeben, sind jedoch |
| unzulässig." | unzulässig." |
| 4. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: | 4. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: |
| "Zudem sind Inhaber eines gültigen Jagdscheins von dem theoretischen | "Zudem sind Inhaber eines gültigen Jagdscheins von dem theoretischen |
| Teil der in § 3 Nr. 7 erwähnten Prüfung und von dem dort erwähnten | Teil der in § 3 Nr. 7 erwähnten Prüfung und von dem dort erwähnten |
| praktischen Teil befreit, sofern ihr Antrag eine in Artikel 12 Absatz | praktischen Teil befreit, sofern ihr Antrag eine in Artikel 12 Absatz |
| 1 Nr. 1 erwähnte Waffe betrifft. | 1 Nr. 1 erwähnte Waffe betrifft. |
| Das Gleiche gilt für Inhaber einer gültigen Sportschützenlizenz, | Das Gleiche gilt für Inhaber einer gültigen Sportschützenlizenz, |
| sofern ihr Antrag eine Waffe betrifft, die vom gleichen Typ ist wie | sofern ihr Antrag eine Waffe betrifft, die vom gleichen Typ ist wie |
| eine Waffe, für die sie im Rahmen der Erlangung ihrer Lizenz bereits | eine Waffe, für die sie im Rahmen der Erlangung ihrer Lizenz bereits |
| eine praktische Prüfung bestanden haben. Sie sind ausserdem von der in | eine praktische Prüfung bestanden haben. Sie sind ausserdem von der in |
| § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung befreit. | § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung befreit. |
| Von der in § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung werden zudem | Von der in § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung werden zudem |
| diejenigen befreit, die eine Erlaubnis beantragen und sich hierbei auf | diejenigen befreit, die eine Erlaubnis beantragen und sich hierbei auf |
| die in § 3 Nr. 9 Buchstabe e) und f) erwähnten rechtmässigen Gründe | die in § 3 Nr. 9 Buchstabe e) und f) erwähnten rechtmässigen Gründe |
| berufen." | berufen." |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 11/1 - Eine Besitzerlaubnis wird auch Personen erteilt, die eine | "Art. 11/1 - Eine Besitzerlaubnis wird auch Personen erteilt, die eine |
| Waffe, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist oder für die vor | Waffe, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist oder für die vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Erlaubnis erforderlich | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Erlaubnis erforderlich |
| war, in ihrem Vermögen behalten möchten. | war, in ihrem Vermögen behalten möchten. |
| Diese Erlaubnis ist nur für den einfachen Besitz der Waffe, Munition | Diese Erlaubnis ist nur für den einfachen Besitz der Waffe, Munition |
| ausgenommen, gültig. | ausgenommen, gültig. |
| Artikel 11 § 3 Nr. 6, 7 und 9 findet keine Anwendung auf die in Absatz | Artikel 11 § 3 Nr. 6, 7 und 9 findet keine Anwendung auf die in Absatz |
| 1 erwähnten Personen." | 1 erwähnten Personen." |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 11/2 - Wer eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes | "Art. 11/2 - Wer eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| erlaubnispflichtig gewordene Waffe besitzt und eine in Artikel 11/1 | erlaubnispflichtig gewordene Waffe besitzt und eine in Artikel 11/1 |
| erwähnte Erlaubnis beantragen möchte, muss den Antrag binnen zwei | erwähnte Erlaubnis beantragen möchte, muss den Antrag binnen zwei |
| Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einreichen. | Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einreichen. |
| Der Erbe, der den Nachweis erbringt, dass er eine von einer | Der Erbe, der den Nachweis erbringt, dass er eine von einer |
| verstorbenen Person legal in Besitz gehaltene Waffe in sein Vermögen | verstorbenen Person legal in Besitz gehaltene Waffe in sein Vermögen |
| aufgenommen hat, kann binnen zwei Monaten nach Inbesitznahme der Waffe | aufgenommen hat, kann binnen zwei Monaten nach Inbesitznahme der Waffe |
| eine in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis beantragen. | eine in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis beantragen. |
| Die Privatperson, die eine Waffe unter den in Artikel 12 festgelegten | Die Privatperson, die eine Waffe unter den in Artikel 12 festgelegten |
| Bedingungen erworben hat und deren Jagdschein, Sportschützenlizenz | Bedingungen erworben hat und deren Jagdschein, Sportschützenlizenz |
| oder gleichwertiges Dokument abgelaufen ist und die die in Artikel | oder gleichwertiges Dokument abgelaufen ist und die die in Artikel |
| 11/1 erwähnte Erlaubnis erhalten möchte, muss den Antrag binnen zwei | 11/1 erwähnte Erlaubnis erhalten möchte, muss den Antrag binnen zwei |
| Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Frist | Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Frist |
| einreichen." | einreichen." |
| Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Inhaber eines Jagdscheins, die dort, wo der Jagdschein gültig ist, | "1. Inhaber eines Jagdscheins, die dort, wo der Jagdschein gültig ist, |
| Langwaffen und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre | Langwaffen und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre |
| strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften | strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften |
| über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer | über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer |
| Feuerwaffe vorab geprüft worden sind,". | Feuerwaffe vorab geprüft worden sind,". |
| b) Der Artikel wird durch die Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt | b) Der Artikel wird durch die Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt |
| : | : |
| "5. volljährige Privatpersonen, die höchstens einmal im Jahr unter den | "5. volljährige Privatpersonen, die höchstens einmal im Jahr unter den |
| vom König bestimmten Bedingungen eine erlaubnispflichtige Waffe auf | vom König bestimmten Bedingungen eine erlaubnispflichtige Waffe auf |
| einem zugelassenen Schiessstand bedienen." | einem zugelassenen Schiessstand bedienen." |
| Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 12/1 - Inhaber eines Jagdscheins, einer Sportschützenlizenz und | "Art. 12/1 - Inhaber eines Jagdscheins, einer Sportschützenlizenz und |
| einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe können sich unter folgenden | einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe können sich unter folgenden |
| Bedingungen einander Feuerwaffen ausleihen: | Bedingungen einander Feuerwaffen ausleihen: |
| 1. Es handelt sich nur um Feuerwaffen des Typs, den der Entleiher | 1. Es handelt sich nur um Feuerwaffen des Typs, den der Entleiher |
| besitzen darf, und im Hinblick auf eine zugelassene Tätigkeit auf der | besitzen darf, und im Hinblick auf eine zugelassene Tätigkeit auf der |
| Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist. | Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist. |
| 2. Die Feuerwaffen dürfen nur für die Dauer der Tätigkeit, für die sie | 2. Die Feuerwaffen dürfen nur für die Dauer der Tätigkeit, für die sie |
| geliehen werden, und für die Beförderung vom und zum Ort, wo diese | geliehen werden, und für die Beförderung vom und zum Ort, wo diese |
| Tätigkeit stattfindet, ausgeliehen werden. | Tätigkeit stattfindet, ausgeliehen werden. |
| 3. Die Feuerwaffen dürfen nur an dem Ort, wo die Tätigkeit, für die | 3. Die Feuerwaffen dürfen nur an dem Ort, wo die Tätigkeit, für die |
| sie geliehen werden, stattfindet, in Besitz gehalten, mitgeführt und | sie geliehen werden, stattfindet, in Besitz gehalten, mitgeführt und |
| benutzt werden. | benutzt werden. |
| 4. Der Entleiher muss in der Lage sein, eine unterschriebene | 4. Der Entleiher muss in der Lage sein, eine unterschriebene |
| schriftliche Zustimmung des Verleihers und eine Kopie des in Nr. 1 | schriftliche Zustimmung des Verleihers und eine Kopie des in Nr. 1 |
| erwähnten Dokuments vorzulegen, es sei denn, der Verleiher ist | erwähnten Dokuments vorzulegen, es sei denn, der Verleiher ist |
| anwesend." | anwesend." |
| Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zuständige Gouverneur" und | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zuständige Gouverneur" und |
| den Wörtern "nach einem vom König festgelegten Verfahren" die Wörter | den Wörtern "nach einem vom König festgelegten Verfahren" die Wörter |
| "beziehungsweise der Minister der Justiz, wenn eine Person ohne | "beziehungsweise der Minister der Justiz, wenn eine Person ohne |
| Wohnsitz in Belgien betroffen ist," eingefügt. | Wohnsitz in Belgien betroffen ist," eingefügt. |
| 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "besitzen zu dürfen." und den | 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "besitzen zu dürfen." und den |
| Wörtern "Nach diesem Zeitraum" der Satz "Sie verfügt über einen | Wörtern "Nach diesem Zeitraum" der Satz "Sie verfügt über einen |
| Zeitraum von einem Monat, um die Munition, die sie noch unter den in | Zeitraum von einem Monat, um die Munition, die sie noch unter den in |
| Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen besitzt, bei einer | Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen besitzt, bei einer |
| zugelassenen Person oder einer Person abzugeben, die berechtigt ist, | zugelassenen Person oder einer Person abzugeben, die berechtigt ist, |
| diese Munition zu besitzen" eingefügt. | diese Munition zu besitzen" eingefügt. |
| Art. 12 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 15 - Die in den Artikeln 11 § 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und 12 | "Art. 15 - Die in den Artikeln 11 § 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und 12 |
| erwähnten Personen dürfen nur im Rahmen der Ausübung der Jagd, der | erwähnten Personen dürfen nur im Rahmen der Ausübung der Jagd, der |
| Bewirtschaftung der Fauna oder des Sportschiessens Feuerwaffen mit | Bewirtschaftung der Fauna oder des Sportschiessens Feuerwaffen mit |
| sich führen, ohne einen Waffenschein erhalten zu haben, sofern sie | sich führen, ohne einen Waffenschein erhalten zu haben, sofern sie |
| einen rechtmässigen Grund dazu haben." | einen rechtmässigen Grund dazu haben." |
| Art. 13 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 13 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu | "1. Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu |
| verkaufen oder zum Kauf anzubieten oder den Fernverkauf von Waffen an | verkaufen oder zum Kauf anzubieten oder den Fernverkauf von Waffen an |
| Privatpersonen zu organisieren,". | Privatpersonen zu organisieren,". |
| b) In Nr. 5 werden die Wörter "von zugelassenen Waffenhändlern und | b) In Nr. 5 werden die Wörter "von zugelassenen Waffenhändlern und |
| Waffensammlern" gestrichen. | Waffensammlern" gestrichen. |
| Art. 14 - In Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 14 - In Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den |
| Wörtern "in Artikel 12 erwähnten Personen" und den Wörtern "sofern die | Wörtern "in Artikel 12 erwähnten Personen" und den Wörtern "sofern die |
| Waffen" die Wörter "sowie Transporteuren von frei verkäuflichen | Waffen" die Wörter "sowie Transporteuren von frei verkäuflichen |
| Feuerwaffen" eingefügt. | Feuerwaffen" eingefügt. |
| Art. 15 - In Artikel 23 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 15 - In Artikel 23 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
| Wörtern "seiner Ausführungserlasse" und dem Wort "verstösst" die | Wörtern "seiner Ausführungserlasse" und dem Wort "verstösst" die |
| Wörter "und des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes" eingefügt. | Wörter "und des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes" eingefügt. |
| Art. 16 - In Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte | Art. 16 - In Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte |
| Satz, der mit den Wörtern "In diesem Fall" beginnt und mit den Wörtern | Satz, der mit den Wörtern "In diesem Fall" beginnt und mit den Wörtern |
| "aufgenommen werden." endet, durch folgenden Satz ersetzt: | "aufgenommen werden." endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
| "In diesem Fall werden die Waffen in die Sammlung eines vom Minister | "In diesem Fall werden die Waffen in die Sammlung eines vom Minister |
| bestimmten öffentlichen Museums, einer vom Minister bestimmten | bestimmten öffentlichen Museums, einer vom Minister bestimmten |
| wissenschaftlichen Einrichtung oder eines vom Minister bestimmten | wissenschaftlichen Einrichtung oder eines vom Minister bestimmten |
| Polizeidienstes aufgenommen." | Polizeidienstes aufgenommen." |
| Art. 17 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 11. Mai 2007, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | vom 11. Mai 2007, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "§ 4 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 5, 6, 7, 12, 13 und 14 erwähnten | "§ 4 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 5, 6, 7, 12, 13 und 14 erwähnten |
| Waffen dürfen von zugelassenen Sammlern in Besitz gehalten, erworben | Waffen dürfen von zugelassenen Sammlern in Besitz gehalten, erworben |
| und eingeführt werden, sofern sie wie Feuerwaffen gemäss den | und eingeführt werden, sofern sie wie Feuerwaffen gemäss den |
| diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen aufbewahrt werden. Eine | diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen aufbewahrt werden. Eine |
| Zulassung als Sammler nur dieser Waffen kann gemäss Artikel 6 § 1 | Zulassung als Sammler nur dieser Waffen kann gemäss Artikel 6 § 1 |
| erhalten werden, damit sie Feuerwaffen gleichgesetzt werden." | erhalten werden, damit sie Feuerwaffen gleichgesetzt werden." |
| Art. 18 - Artikel 28 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 28 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vorläufige administrative" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vorläufige administrative" |
| gestrichen. | gestrichen. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Monat" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Monat" durch die Wörter |
| "binnen drei Monaten" ersetzt. | "binnen drei Monaten" ersetzt. |
| 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Die Beschlagnahme und der Beschluss des Gouverneurs können auch frei | "Die Beschlagnahme und der Beschluss des Gouverneurs können auch frei |
| verkäufliche Feuerwaffen betreffen, die Geschosse verschiessen." | verkäufliche Feuerwaffen betreffen, die Geschosse verschiessen." |
| Art. 19 - In Artikel 29 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 19 - In Artikel 29 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "lokale" durch das Wort "föderale" ersetzt. | "lokale" durch das Wort "föderale" ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 31 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 20 - Artikel 31 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| "Die Verlängerung darf pro Antrag nur einmal gewährt werden und ihre | "Die Verlängerung darf pro Antrag nur einmal gewährt werden und ihre |
| Dauer darf höchstens sechs Monate betragen." | Dauer darf höchstens sechs Monate betragen." |
| Art. 21 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 9. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 9. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 32 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Zulassungen und | "Art. 32 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Zulassungen und |
| Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, werden auf | Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, werden auf |
| unbestimmte Zeit ausgestellt, ausser wenn der Antrag nur auf bestimmte | unbestimmte Zeit ausgestellt, ausser wenn der Antrag nur auf bestimmte |
| Zeit gestellt worden ist oder wenn der Gouverneur oder der Minister | Zeit gestellt worden ist oder wenn der Gouverneur oder der Minister |
| der Justiz aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | der Justiz aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| eine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt. | eine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt. |
| Einmal alle fünf Jahre ergreift der Gouverneur die Initiative, zu | Einmal alle fünf Jahre ergreift der Gouverneur die Initiative, zu |
| überprüfen, ob alle Inhaber der in vorliegendem Gesetz erwähnten | überprüfen, ob alle Inhaber der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
| Zulassungen und Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, das | Zulassungen und Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, das |
| Gesetz einhalten und noch immer die Bedingungen für die Erlangung der | Gesetz einhalten und noch immer die Bedingungen für die Erlangung der |
| Zulassungen und Erlaubnisscheine erfüllen. | Zulassungen und Erlaubnisscheine erfüllen. |
| Zu diesem Zweck holt der Gouverneur die Stellungnahme der lokalen | Zu diesem Zweck holt der Gouverneur die Stellungnahme der lokalen |
| Polizei und eventuell der Staatsanwaltschaft ein und müssen die | Polizei und eventuell der Staatsanwaltschaft ein und müssen die |
| Inhaber von Zulassungen und Erlaubnisscheinen erklären oder können | Inhaber von Zulassungen und Erlaubnisscheinen erklären oder können |
| sie, unter anderem auf der Grundlage, auf der die Zulassung oder der | sie, unter anderem auf der Grundlage, auf der die Zulassung oder der |
| Erlaubnisschein vorher ausgestellt worden ist, bescheinigen lassen, | Erlaubnisschein vorher ausgestellt worden ist, bescheinigen lassen, |
| dass sie noch immer die in Artikel 11 § 3 Nr. 2 bis 5, 8 und 9 oder in | dass sie noch immer die in Artikel 11 § 3 Nr. 2 bis 5, 8 und 9 oder in |
| Artikel 11/1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und dass es keinen | Artikel 11/1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und dass es keinen |
| Grund gibt, einen Beschluss zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum | Grund gibt, einen Beschluss zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum |
| Entzug dieser Dokumente zu fassen. | Entzug dieser Dokumente zu fassen. |
| Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche | Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche |
| Ordnung stören oder die körperliche Unversehrtheit von Personen | Ordnung stören oder die körperliche Unversehrtheit von Personen |
| beeinträchtigen kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend | beeinträchtigen kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend |
| gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann | gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann |
| der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem | der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem |
| vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme | vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme |
| des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die | des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die |
| Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, | Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, |
| aussetzen oder entziehen." | aussetzen oder entziehen." |
| Art. 22 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 22 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 23 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XVI wie | Art. 23 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XVI wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Kapitel 16 - Föderaler Waffendienst und Beirat für Waffen". | "Kapitel 16 - Föderaler Waffendienst und Beirat für Waffen". |
| Art. 24 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 2 in Bezug auf die Bestimmung | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 2 in Bezug auf die Bestimmung |
| der Form der Unterlagen," gestrichen. | der Form der Unterlagen," gestrichen. |
| 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "- einem Vertreter des | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "- einem Vertreter des |
| niederländischsprachigen Schiesssportverbands," und den Wörtern "- | niederländischsprachigen Schiesssportverbands," und den Wörtern "- |
| einem französischsprachigen Vertreter der Jagd," die Wörter "- einem | einem französischsprachigen Vertreter der Jagd," die Wörter "- einem |
| Vertreter des deutschsprachigen Schiesssportverbands," eingefügt. | Vertreter des deutschsprachigen Schiesssportverbands," eingefügt. |
| Art. 25 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen | "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der | des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der |
| Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." | Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | 2. Paragraph 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Zudem darf es keinen Grund der öffentlichen Ordnung geben, der zu | "Zudem darf es keinen Grund der öffentlichen Ordnung geben, der zu |
| einem Entzug der Erlaubnis führen würde." | einem Entzug der Erlaubnis führen würde." |
| 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen | "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der | des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der |
| Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." | Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." |
| Art. 26 - In Artikel 47 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit | Art. 26 - In Artikel 47 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit |
| Ausnahme der Artikel 1, 2, 7, 14ter, 16 und 28 Absatz 3, deren | Ausnahme der Artikel 1, 2, 7, 14ter, 16 und 28 Absatz 3, deren |
| Aufhebung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erfolgen wird" | Aufhebung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erfolgen wird" |
| gestrichen. | gestrichen. |
| Art. 27 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter "31. Oktober 2008" durch die Wörter | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "31. Oktober 2008" durch die Wörter |
| "31. März 2009" ersetzt. | "31. März 2009" ersetzt. |
| 2. Absatz 4 wird aufgehoben. | 2. Absatz 4 wird aufgehoben. |
| Art. 28 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 28 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| "Die Artikel, die am 1. Juli 2008 nicht in Kraft getreten sind, treten | "Die Artikel, die am 1. Juli 2008 nicht in Kraft getreten sind, treten |
| am 1. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 4, der am 1. | am 1. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 4, der am 1. |
| Januar 2010 in Kraft tritt. " | Januar 2010 in Kraft tritt. " |
| Art. 29 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XX wie | Art. 29 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XX wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Kapitel 20 - Gebühren". | "Kapitel 20 - Gebühren". |
| Art. 30 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 30 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Erneuerung der | das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Erneuerung der |
| Zulassungen werden die zu zahlenden Rechte und Gebühren" durch die | Zulassungen werden die zu zahlenden Rechte und Gebühren" durch die |
| Wörter "der in Artikel 48 vorgesehenen eventuellen Erneuerung der | Wörter "der in Artikel 48 vorgesehenen eventuellen Erneuerung der |
| Zulassungen werden die zu zahlenden Gebühren" ersetzt. | Zulassungen werden die zu zahlenden Gebühren" ersetzt. |
| Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/1 mit folgendem | Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 50/1 - Hinsichtlich der Vergütung der in Artikel 32 erwähnten | "Art. 50/1 - Hinsichtlich der Vergütung der in Artikel 32 erwähnten |
| Kontrollen sind die einmal alle fünf Jahre zu zahlenden Gebühren die | Kontrollen sind die einmal alle fünf Jahre zu zahlenden Gebühren die |
| in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Beträge." | in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Beträge." |
| Art. 32 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Die Wörter "Rechte und" werden gestrichen. | a) Die Wörter "Rechte und" werden gestrichen. |
| b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. für alle Besitzerlaubnisscheine für eine erlaubnispflichtige Waffe | "1. für alle Besitzerlaubnisscheine für eine erlaubnispflichtige Waffe |
| auf den Namen derselben Person: ein Pauschalbetrag in Höhe von 85 | auf den Namen derselben Person: ein Pauschalbetrag in Höhe von 85 |
| EUR,". | EUR,". |
| Art. 33 - In den Artikeln 52 Absatz 1 und 2, 54 § 1, 55 Absatz 2, 56 | Art. 33 - In den Artikeln 52 Absatz 1 und 2, 54 § 1, 55 Absatz 2, 56 |
| Absatz 1, 2 und 3 und 57 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Absatz 1, 2 und 3 und 57 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "Rechte und" jeweils gestrichen. | "Rechte und" jeweils gestrichen. |
| Art. 34 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Zahlen | Art. 34 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Zahlen |
| "40" und "25" durch die Zahlen "55" und "30" ersetzt. | "40" und "25" durch die Zahlen "55" und "30" ersetzt. |
| Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Juli 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Juli 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |