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Meertalige weergave van Wet van 25/07/2008
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Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JULI 2008. - Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 juli 2008 tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUILLET 2008. - Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 juillet 2008 modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur belge
Staatsblad van 22 augustus 2008). du 22 août 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 25. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006
zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit
Waffen Waffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird wie wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In der niederländischen Fassung von Nr. 13 wird das Wort "sneders" a) In der niederländischen Fassung von Nr. 13 wird das Wort "sneders"
durch das Wort "snedes" ersetzt. durch das Wort "snedes" ersetzt.
b) In der niederländischen Fassung von Nr. 20 wird das Wort b) In der niederländischen Fassung von Nr. 20 wird das Wort
"slaghoekje" durch das Wort "slaghoedje" ersetzt. "slaghoekje" durch das Wort "slaghoedje" ersetzt.
c) Der Artikel wird durch die Nummern 22 bis 26 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch die Nummern 22 bis 26 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"22. "Wohnort": den Hauptwohnort, den eine Person in Belgien hat, "22. "Wohnort": den Hauptwohnort, den eine Person in Belgien hat,
ausgenommen die Orte, an denen Waffen gelagert werden und die der ausgenommen die Orte, an denen Waffen gelagert werden und die der
Betreffende mit Dritten teilt, Betreffende mit Dritten teilt,
23. "Lauf": Teil einer Waffe, bestehend aus einer gezogenen oder nicht 23. "Lauf": Teil einer Waffe, bestehend aus einer gezogenen oder nicht
gezogenen Seele, die vom Geschoss durchlaufen wird, und gewöhnlich gezogenen Seele, die vom Geschoss durchlaufen wird, und gewöhnlich
einem Patronenlager, in das das Geschoss eingeführt wird, einem Patronenlager, in das das Geschoss eingeführt wird,
24. "Revolver": Kurzwaffe mit Trommelmagazin oder Trommel mit einem 24. "Revolver": Kurzwaffe mit Trommelmagazin oder Trommel mit einem
oder mehreren Patronenlagern. Die Patronlager kommen nacheinander vor oder mehreren Patronenlagern. Die Patronlager kommen nacheinander vor
den Lauf zu liegen, entweder durch den Druck auf den Abzug oder durch den Lauf zu liegen, entweder durch den Druck auf den Abzug oder durch
direktes Spannen des Hahns mit dem Daumen, direktes Spannen des Hahns mit dem Daumen,
25. "Pistole": Kurzwaffe, bei der das Auswerfen der Hülse, das 25. "Pistole": Kurzwaffe, bei der das Auswerfen der Hülse, das
Einführen der neuen Patrone und das Laden automatisch nach Abschuss Einführen der neuen Patrone und das Laden automatisch nach Abschuss
geschehen, indem die durch die Explosion der Ladung oder durch die geschehen, indem die durch die Explosion der Ladung oder durch die
Verbrennungsgase freigesetzte Energie genutzt wird. Der Schütze muss Verbrennungsgase freigesetzte Energie genutzt wird. Der Schütze muss
den Abzug loslassen und ihn für einen weiteren Schuss neu betätigen, den Abzug loslassen und ihn für einen weiteren Schuss neu betätigen,
26. "Repetierwaffe": Feuerwaffe, die die Geschosse bei jeder 26. "Repetierwaffe": Feuerwaffe, die die Geschosse bei jeder
Betätigung des Abzugs einzeln verschiesst, wobei der Schütze die Waffe Betätigung des Abzugs einzeln verschiesst, wobei der Schütze die Waffe
jedoch manuell mit einem Hebel, einem Verschluss oder einem jedoch manuell mit einem Hebel, einem Verschluss oder einem
Vorderschaft nachladen muss." Vorderschaft nachladen muss."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 15 wird der dritte Gedankenstrich durch die Wörter "und 1. In § 1 Nr. 15 wird der dritte Gedankenstrich durch die Wörter "und
Nachtsichtgeräte" ergänzt. Nachtsichtgeräte" ergänzt.
2. In § 1 Nr. 16 wird zwischen den Wörtern "die eine" und den Wörtern 2. In § 1 Nr. 16 wird zwischen den Wörtern "die eine" und den Wörtern
"ernste Bedrohung" das Wort "neue" eingefügt. "ernste Bedrohung" das Wort "neue" eingefügt.
3. In § 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "andere Waffen, die" und 3. In § 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "andere Waffen, die" und
den Wörtern "vom König" die Wörter "nach Stellungnahme des in Artikel den Wörtern "vom König" die Wörter "nach Stellungnahme des in Artikel
37 erwähnten Beirats" eingefügt. 37 erwähnten Beirats" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 5 § 4 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 4 - Artikel 5 § 4 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) in vorliegendem Gesetz, in dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz und "a) in vorliegendem Gesetz, in dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz und
in ihren Ausführungserlassen,". in ihren Ausführungserlassen,".
2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226, "b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226,
233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337, 233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337,
347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis 347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis
442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518 und 520 bis 525, 528 442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518 und 520 bis 525, 528
bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches,". bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches,".
3. In Buchstabe h) werden die Wörter "in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und 3. In Buchstabe h) werden die Wörter "in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und
Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz"
ersetzt. ersetzt.
4. In Buchstabe i) werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 4. In Buchstabe i) werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1
des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt. des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt.
5. Der Artikel wird durch den Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch den Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"k) in den Rechtsvorschriften über die Jagd und das Sportschiessen." . "k) in den Rechtsvorschriften über die Jagd und das Sportschiessen." .
Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "zehn" Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "zehn"
durch das Wort "fünf" ersetzt. durch das Wort "fünf" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt
durch Entscheid Nr. 154/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie durch Entscheid Nr. 154/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "für 1. Im einleitenden Satz von § 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "für
den Erwerb" und den Wörtern "der betreffenden Waffe" die Wörter "und den Erwerb" und den Wörtern "der betreffenden Waffe" die Wörter "und
den Besitz" eingefügt. den Besitz" eingefügt.
2. Paragraph 3 Nr. 9 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 9 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) Ausübung einer Tätigkeit, die mit besonderen Risiken verbunden ist "c) Ausübung einer Tätigkeit, die mit besonderen Risiken verbunden ist
oder den Besitz einer Feuerwaffe erforderlich macht,". oder den Besitz einer Feuerwaffe erforderlich macht,".
3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Anträge, die eingereicht werden von Personen, die die Bedingungen der "Anträge, die eingereicht werden von Personen, die die Bedingungen der
Nummern 1 bis 4, 6 und 8 nicht erfüllen, oder von Personen, die keinen Nummern 1 bis 4, 6 und 8 nicht erfüllen, oder von Personen, die keinen
rechtmässigen Grund, wie in Nr. 9 vorgesehen, angeben, sind jedoch rechtmässigen Grund, wie in Nr. 9 vorgesehen, angeben, sind jedoch
unzulässig." unzulässig."
4. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: 4. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt:
"Zudem sind Inhaber eines gültigen Jagdscheins von dem theoretischen "Zudem sind Inhaber eines gültigen Jagdscheins von dem theoretischen
Teil der in § 3 Nr. 7 erwähnten Prüfung und von dem dort erwähnten Teil der in § 3 Nr. 7 erwähnten Prüfung und von dem dort erwähnten
praktischen Teil befreit, sofern ihr Antrag eine in Artikel 12 Absatz praktischen Teil befreit, sofern ihr Antrag eine in Artikel 12 Absatz
1 Nr. 1 erwähnte Waffe betrifft. 1 Nr. 1 erwähnte Waffe betrifft.
Das Gleiche gilt für Inhaber einer gültigen Sportschützenlizenz, Das Gleiche gilt für Inhaber einer gültigen Sportschützenlizenz,
sofern ihr Antrag eine Waffe betrifft, die vom gleichen Typ ist wie sofern ihr Antrag eine Waffe betrifft, die vom gleichen Typ ist wie
eine Waffe, für die sie im Rahmen der Erlangung ihrer Lizenz bereits eine Waffe, für die sie im Rahmen der Erlangung ihrer Lizenz bereits
eine praktische Prüfung bestanden haben. Sie sind ausserdem von der in eine praktische Prüfung bestanden haben. Sie sind ausserdem von der in
§ 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung befreit. § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung befreit.
Von der in § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung werden zudem Von der in § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung werden zudem
diejenigen befreit, die eine Erlaubnis beantragen und sich hierbei auf diejenigen befreit, die eine Erlaubnis beantragen und sich hierbei auf
die in § 3 Nr. 9 Buchstabe e) und f) erwähnten rechtmässigen Gründe die in § 3 Nr. 9 Buchstabe e) und f) erwähnten rechtmässigen Gründe
berufen." berufen."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/1 - Eine Besitzerlaubnis wird auch Personen erteilt, die eine "Art. 11/1 - Eine Besitzerlaubnis wird auch Personen erteilt, die eine
Waffe, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist oder für die vor Waffe, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist oder für die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Erlaubnis erforderlich Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Erlaubnis erforderlich
war, in ihrem Vermögen behalten möchten. war, in ihrem Vermögen behalten möchten.
Diese Erlaubnis ist nur für den einfachen Besitz der Waffe, Munition Diese Erlaubnis ist nur für den einfachen Besitz der Waffe, Munition
ausgenommen, gültig. ausgenommen, gültig.
Artikel 11 § 3 Nr. 6, 7 und 9 findet keine Anwendung auf die in Absatz Artikel 11 § 3 Nr. 6, 7 und 9 findet keine Anwendung auf die in Absatz
1 erwähnten Personen." 1 erwähnten Personen."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/2 - Wer eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes "Art. 11/2 - Wer eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes
erlaubnispflichtig gewordene Waffe besitzt und eine in Artikel 11/1 erlaubnispflichtig gewordene Waffe besitzt und eine in Artikel 11/1
erwähnte Erlaubnis beantragen möchte, muss den Antrag binnen zwei erwähnte Erlaubnis beantragen möchte, muss den Antrag binnen zwei
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einreichen. Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einreichen.
Der Erbe, der den Nachweis erbringt, dass er eine von einer Der Erbe, der den Nachweis erbringt, dass er eine von einer
verstorbenen Person legal in Besitz gehaltene Waffe in sein Vermögen verstorbenen Person legal in Besitz gehaltene Waffe in sein Vermögen
aufgenommen hat, kann binnen zwei Monaten nach Inbesitznahme der Waffe aufgenommen hat, kann binnen zwei Monaten nach Inbesitznahme der Waffe
eine in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis beantragen. eine in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis beantragen.
Die Privatperson, die eine Waffe unter den in Artikel 12 festgelegten Die Privatperson, die eine Waffe unter den in Artikel 12 festgelegten
Bedingungen erworben hat und deren Jagdschein, Sportschützenlizenz Bedingungen erworben hat und deren Jagdschein, Sportschützenlizenz
oder gleichwertiges Dokument abgelaufen ist und die die in Artikel oder gleichwertiges Dokument abgelaufen ist und die die in Artikel
11/1 erwähnte Erlaubnis erhalten möchte, muss den Antrag binnen zwei 11/1 erwähnte Erlaubnis erhalten möchte, muss den Antrag binnen zwei
Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Frist Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Frist
einreichen." einreichen."
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Inhaber eines Jagdscheins, die dort, wo der Jagdschein gültig ist, "1. Inhaber eines Jagdscheins, die dort, wo der Jagdschein gültig ist,
Langwaffen und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre Langwaffen und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre
strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften
über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer
Feuerwaffe vorab geprüft worden sind,". Feuerwaffe vorab geprüft worden sind,".
b) Der Artikel wird durch die Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt b) Der Artikel wird durch die Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt
: :
"5. volljährige Privatpersonen, die höchstens einmal im Jahr unter den "5. volljährige Privatpersonen, die höchstens einmal im Jahr unter den
vom König bestimmten Bedingungen eine erlaubnispflichtige Waffe auf vom König bestimmten Bedingungen eine erlaubnispflichtige Waffe auf
einem zugelassenen Schiessstand bedienen." einem zugelassenen Schiessstand bedienen."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/1 - Inhaber eines Jagdscheins, einer Sportschützenlizenz und "Art. 12/1 - Inhaber eines Jagdscheins, einer Sportschützenlizenz und
einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe können sich unter folgenden einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe können sich unter folgenden
Bedingungen einander Feuerwaffen ausleihen: Bedingungen einander Feuerwaffen ausleihen:
1. Es handelt sich nur um Feuerwaffen des Typs, den der Entleiher 1. Es handelt sich nur um Feuerwaffen des Typs, den der Entleiher
besitzen darf, und im Hinblick auf eine zugelassene Tätigkeit auf der besitzen darf, und im Hinblick auf eine zugelassene Tätigkeit auf der
Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist. Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist.
2. Die Feuerwaffen dürfen nur für die Dauer der Tätigkeit, für die sie 2. Die Feuerwaffen dürfen nur für die Dauer der Tätigkeit, für die sie
geliehen werden, und für die Beförderung vom und zum Ort, wo diese geliehen werden, und für die Beförderung vom und zum Ort, wo diese
Tätigkeit stattfindet, ausgeliehen werden. Tätigkeit stattfindet, ausgeliehen werden.
3. Die Feuerwaffen dürfen nur an dem Ort, wo die Tätigkeit, für die 3. Die Feuerwaffen dürfen nur an dem Ort, wo die Tätigkeit, für die
sie geliehen werden, stattfindet, in Besitz gehalten, mitgeführt und sie geliehen werden, stattfindet, in Besitz gehalten, mitgeführt und
benutzt werden. benutzt werden.
4. Der Entleiher muss in der Lage sein, eine unterschriebene 4. Der Entleiher muss in der Lage sein, eine unterschriebene
schriftliche Zustimmung des Verleihers und eine Kopie des in Nr. 1 schriftliche Zustimmung des Verleihers und eine Kopie des in Nr. 1
erwähnten Dokuments vorzulegen, es sei denn, der Verleiher ist erwähnten Dokuments vorzulegen, es sei denn, der Verleiher ist
anwesend." anwesend."
Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zuständige Gouverneur" und 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zuständige Gouverneur" und
den Wörtern "nach einem vom König festgelegten Verfahren" die Wörter den Wörtern "nach einem vom König festgelegten Verfahren" die Wörter
"beziehungsweise der Minister der Justiz, wenn eine Person ohne "beziehungsweise der Minister der Justiz, wenn eine Person ohne
Wohnsitz in Belgien betroffen ist," eingefügt. Wohnsitz in Belgien betroffen ist," eingefügt.
2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "besitzen zu dürfen." und den 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "besitzen zu dürfen." und den
Wörtern "Nach diesem Zeitraum" der Satz "Sie verfügt über einen Wörtern "Nach diesem Zeitraum" der Satz "Sie verfügt über einen
Zeitraum von einem Monat, um die Munition, die sie noch unter den in Zeitraum von einem Monat, um die Munition, die sie noch unter den in
Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen besitzt, bei einer Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen besitzt, bei einer
zugelassenen Person oder einer Person abzugeben, die berechtigt ist, zugelassenen Person oder einer Person abzugeben, die berechtigt ist,
diese Munition zu besitzen" eingefügt. diese Munition zu besitzen" eingefügt.
Art. 12 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - Die in den Artikeln 11 § 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und 12 "Art. 15 - Die in den Artikeln 11 § 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und 12
erwähnten Personen dürfen nur im Rahmen der Ausübung der Jagd, der erwähnten Personen dürfen nur im Rahmen der Ausübung der Jagd, der
Bewirtschaftung der Fauna oder des Sportschiessens Feuerwaffen mit Bewirtschaftung der Fauna oder des Sportschiessens Feuerwaffen mit
sich führen, ohne einen Waffenschein erhalten zu haben, sofern sie sich führen, ohne einen Waffenschein erhalten zu haben, sofern sie
einen rechtmässigen Grund dazu haben." einen rechtmässigen Grund dazu haben."
Art. 13 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 13 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu "1. Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu
verkaufen oder zum Kauf anzubieten oder den Fernverkauf von Waffen an verkaufen oder zum Kauf anzubieten oder den Fernverkauf von Waffen an
Privatpersonen zu organisieren,". Privatpersonen zu organisieren,".
b) In Nr. 5 werden die Wörter "von zugelassenen Waffenhändlern und b) In Nr. 5 werden die Wörter "von zugelassenen Waffenhändlern und
Waffensammlern" gestrichen. Waffensammlern" gestrichen.
Art. 14 - In Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 14 - In Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "in Artikel 12 erwähnten Personen" und den Wörtern "sofern die Wörtern "in Artikel 12 erwähnten Personen" und den Wörtern "sofern die
Waffen" die Wörter "sowie Transporteuren von frei verkäuflichen Waffen" die Wörter "sowie Transporteuren von frei verkäuflichen
Feuerwaffen" eingefügt. Feuerwaffen" eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 23 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 15 - In Artikel 23 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "seiner Ausführungserlasse" und dem Wort "verstösst" die Wörtern "seiner Ausführungserlasse" und dem Wort "verstösst" die
Wörter "und des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes" eingefügt. Wörter "und des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes" eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Art. 16 - In Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte
Satz, der mit den Wörtern "In diesem Fall" beginnt und mit den Wörtern Satz, der mit den Wörtern "In diesem Fall" beginnt und mit den Wörtern
"aufgenommen werden." endet, durch folgenden Satz ersetzt: "aufgenommen werden." endet, durch folgenden Satz ersetzt:
"In diesem Fall werden die Waffen in die Sammlung eines vom Minister "In diesem Fall werden die Waffen in die Sammlung eines vom Minister
bestimmten öffentlichen Museums, einer vom Minister bestimmten bestimmten öffentlichen Museums, einer vom Minister bestimmten
wissenschaftlichen Einrichtung oder eines vom Minister bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung oder eines vom Minister bestimmten
Polizeidienstes aufgenommen." Polizeidienstes aufgenommen."
Art. 17 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 11. Mai 2007, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem vom 11. Mai 2007, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 5, 6, 7, 12, 13 und 14 erwähnten "§ 4 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 5, 6, 7, 12, 13 und 14 erwähnten
Waffen dürfen von zugelassenen Sammlern in Besitz gehalten, erworben Waffen dürfen von zugelassenen Sammlern in Besitz gehalten, erworben
und eingeführt werden, sofern sie wie Feuerwaffen gemäss den und eingeführt werden, sofern sie wie Feuerwaffen gemäss den
diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen aufbewahrt werden. Eine diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen aufbewahrt werden. Eine
Zulassung als Sammler nur dieser Waffen kann gemäss Artikel 6 § 1 Zulassung als Sammler nur dieser Waffen kann gemäss Artikel 6 § 1
erhalten werden, damit sie Feuerwaffen gleichgesetzt werden." erhalten werden, damit sie Feuerwaffen gleichgesetzt werden."
Art. 18 - Artikel 28 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 28 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "vorläufige administrative" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vorläufige administrative"
gestrichen. gestrichen.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Monat" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Monat" durch die Wörter
"binnen drei Monaten" ersetzt. "binnen drei Monaten" ersetzt.
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die Beschlagnahme und der Beschluss des Gouverneurs können auch frei "Die Beschlagnahme und der Beschluss des Gouverneurs können auch frei
verkäufliche Feuerwaffen betreffen, die Geschosse verschiessen." verkäufliche Feuerwaffen betreffen, die Geschosse verschiessen."
Art. 19 - In Artikel 29 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 19 - In Artikel 29 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort
"lokale" durch das Wort "föderale" ersetzt. "lokale" durch das Wort "föderale" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 31 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 20 - Artikel 31 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Die Verlängerung darf pro Antrag nur einmal gewährt werden und ihre "Die Verlängerung darf pro Antrag nur einmal gewährt werden und ihre
Dauer darf höchstens sechs Monate betragen." Dauer darf höchstens sechs Monate betragen."
Art. 21 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 9. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 9. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Zulassungen und "Art. 32 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Zulassungen und
Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, werden auf Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, werden auf
unbestimmte Zeit ausgestellt, ausser wenn der Antrag nur auf bestimmte unbestimmte Zeit ausgestellt, ausser wenn der Antrag nur auf bestimmte
Zeit gestellt worden ist oder wenn der Gouverneur oder der Minister Zeit gestellt worden ist oder wenn der Gouverneur oder der Minister
der Justiz aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung der Justiz aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
eine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt. eine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt.
Einmal alle fünf Jahre ergreift der Gouverneur die Initiative, zu Einmal alle fünf Jahre ergreift der Gouverneur die Initiative, zu
überprüfen, ob alle Inhaber der in vorliegendem Gesetz erwähnten überprüfen, ob alle Inhaber der in vorliegendem Gesetz erwähnten
Zulassungen und Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, das Zulassungen und Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, das
Gesetz einhalten und noch immer die Bedingungen für die Erlangung der Gesetz einhalten und noch immer die Bedingungen für die Erlangung der
Zulassungen und Erlaubnisscheine erfüllen. Zulassungen und Erlaubnisscheine erfüllen.
Zu diesem Zweck holt der Gouverneur die Stellungnahme der lokalen Zu diesem Zweck holt der Gouverneur die Stellungnahme der lokalen
Polizei und eventuell der Staatsanwaltschaft ein und müssen die Polizei und eventuell der Staatsanwaltschaft ein und müssen die
Inhaber von Zulassungen und Erlaubnisscheinen erklären oder können Inhaber von Zulassungen und Erlaubnisscheinen erklären oder können
sie, unter anderem auf der Grundlage, auf der die Zulassung oder der sie, unter anderem auf der Grundlage, auf der die Zulassung oder der
Erlaubnisschein vorher ausgestellt worden ist, bescheinigen lassen, Erlaubnisschein vorher ausgestellt worden ist, bescheinigen lassen,
dass sie noch immer die in Artikel 11 § 3 Nr. 2 bis 5, 8 und 9 oder in dass sie noch immer die in Artikel 11 § 3 Nr. 2 bis 5, 8 und 9 oder in
Artikel 11/1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und dass es keinen Artikel 11/1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und dass es keinen
Grund gibt, einen Beschluss zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Grund gibt, einen Beschluss zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum
Entzug dieser Dokumente zu fassen. Entzug dieser Dokumente zu fassen.
Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche
Ordnung stören oder die körperliche Unversehrtheit von Personen Ordnung stören oder die körperliche Unversehrtheit von Personen
beeinträchtigen kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend beeinträchtigen kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend
gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann
der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem
vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme
des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die
Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken,
aussetzen oder entziehen." aussetzen oder entziehen."
Art. 22 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 22 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 23 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XVI wie Art. 23 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XVI wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Kapitel 16 - Föderaler Waffendienst und Beirat für Waffen". "Kapitel 16 - Föderaler Waffendienst und Beirat für Waffen".
Art. 24 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 2 in Bezug auf die Bestimmung 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 2 in Bezug auf die Bestimmung
der Form der Unterlagen," gestrichen. der Form der Unterlagen," gestrichen.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "- einem Vertreter des 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "- einem Vertreter des
niederländischsprachigen Schiesssportverbands," und den Wörtern "- niederländischsprachigen Schiesssportverbands," und den Wörtern "-
einem französischsprachigen Vertreter der Jagd," die Wörter "- einem einem französischsprachigen Vertreter der Jagd," die Wörter "- einem
Vertreter des deutschsprachigen Schiesssportverbands," eingefügt. Vertreter des deutschsprachigen Schiesssportverbands," eingefügt.
Art. 25 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der
Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis."
2. Paragraph 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz 2. Paragraph 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Zudem darf es keinen Grund der öffentlichen Ordnung geben, der zu "Zudem darf es keinen Grund der öffentlichen Ordnung geben, der zu
einem Entzug der Erlaubnis führen würde." einem Entzug der Erlaubnis führen würde."
3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der
Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis."
Art. 26 - In Artikel 47 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit Art. 26 - In Artikel 47 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit
Ausnahme der Artikel 1, 2, 7, 14ter, 16 und 28 Absatz 3, deren Ausnahme der Artikel 1, 2, 7, 14ter, 16 und 28 Absatz 3, deren
Aufhebung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erfolgen wird" Aufhebung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erfolgen wird"
gestrichen. gestrichen.
Art. 27 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "31. Oktober 2008" durch die Wörter 1. In Absatz 3 werden die Wörter "31. Oktober 2008" durch die Wörter
"31. März 2009" ersetzt. "31. März 2009" ersetzt.
2. Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 28 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Die Artikel, die am 1. Juli 2008 nicht in Kraft getreten sind, treten "Die Artikel, die am 1. Juli 2008 nicht in Kraft getreten sind, treten
am 1. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 4, der am 1. am 1. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 4, der am 1.
Januar 2010 in Kraft tritt. " Januar 2010 in Kraft tritt. "
Art. 29 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XX wie Art. 29 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XX wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Kapitel 20 - Gebühren". "Kapitel 20 - Gebühren".
Art. 30 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 30 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Erneuerung der das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Erneuerung der
Zulassungen werden die zu zahlenden Rechte und Gebühren" durch die Zulassungen werden die zu zahlenden Rechte und Gebühren" durch die
Wörter "der in Artikel 48 vorgesehenen eventuellen Erneuerung der Wörter "der in Artikel 48 vorgesehenen eventuellen Erneuerung der
Zulassungen werden die zu zahlenden Gebühren" ersetzt. Zulassungen werden die zu zahlenden Gebühren" ersetzt.
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/1 mit folgendem Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 50/1 - Hinsichtlich der Vergütung der in Artikel 32 erwähnten "Art. 50/1 - Hinsichtlich der Vergütung der in Artikel 32 erwähnten
Kontrollen sind die einmal alle fünf Jahre zu zahlenden Gebühren die Kontrollen sind die einmal alle fünf Jahre zu zahlenden Gebühren die
in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Beträge." in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Beträge."
Art. 32 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 32 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Rechte und" werden gestrichen. a) Die Wörter "Rechte und" werden gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. für alle Besitzerlaubnisscheine für eine erlaubnispflichtige Waffe "1. für alle Besitzerlaubnisscheine für eine erlaubnispflichtige Waffe
auf den Namen derselben Person: ein Pauschalbetrag in Höhe von 85 auf den Namen derselben Person: ein Pauschalbetrag in Höhe von 85
EUR,". EUR,".
Art. 33 - In den Artikeln 52 Absatz 1 und 2, 54 § 1, 55 Absatz 2, 56 Art. 33 - In den Artikeln 52 Absatz 1 und 2, 54 § 1, 55 Absatz 2, 56
Absatz 1, 2 und 3 und 57 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Absatz 1, 2 und 3 und 57 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Rechte und" jeweils gestrichen. "Rechte und" jeweils gestrichen.
Art. 34 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Zahlen Art. 34 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Zahlen
"40" und "25" durch die Zahlen "55" und "30" ersetzt. "40" und "25" durch die Zahlen "55" und "30" ersetzt.
Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] Art. 35 - [Abänderungsbestimmung]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 25. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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