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Meertalige weergave van Wet van 25/01/2010
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Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van de gerechtelijke politie. - Duitse vertaling Loi modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la nomination dans le grade de commissionnement de certains membres du personnel de la direction générale de la police judiciaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (RPPol) wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van de gerechtelijke politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 januari 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (RPPol) wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JANVIER 2010. - Loi modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (PJPol) en ce qui concerne la nomination dans le grade de commissionnement de certains membres du personnel de la direction générale de la police judiciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 janvier 2010 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (PJPol) en ce qui concerne la nomination dans le grade de commissionnement de certains membres du personnel de la direction
de gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2010). générale de la police judiciaire (Moniteur belge du 3 mars 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
INNERES INNERES
25. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste (RSPol) hinsichtlich der Ernennung bestimmter Polizeidienste (RSPol) hinsichtlich der Ernennung bestimmter
Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den
Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im RSPol wird an die Stelle von Artikel XII.VII.15quater, für Art. 2 - Im RSPol wird an die Stelle von Artikel XII.VII.15quater, für
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des
Verfassungsgerichtshofs, ein Artikel XII.VII.15quater mit folgendem Verfassungsgerichtshofs, ein Artikel XII.VII.15quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des "Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des
Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001
Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche
Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der
Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer
Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei
bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote
"ungenügend" erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des "ungenügend" erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des
Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer
besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im
mittleren Dienst teilnehmen. mittleren Dienst teilnehmen.
§ 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König
bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.
Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1
erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmender erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmender
Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei
gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden; jedes gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden; jedes
Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung
zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote
"ungenügend" erhalten haben. "ungenügend" erhalten haben.
§ 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten
Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.
Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach
demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für
andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der
Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder
angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im
mittleren Dienst zugelassen wird." mittleren Dienst zugelassen wird."
Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15quinquies mit Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.15quinquies - Die derzeitigen Personalmitglieder des "Art. XII.VII.15quinquies - Die derzeitigen Personalmitglieder des
Kaders des Personals im einfachen Dienst, die seit Inkrafttreten des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die seit Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses aufgrund des Artikels XII.VII.21 ununterbrochen vorliegenden Erlasses aufgrund des Artikels XII.VII.21 ununterbrochen
in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind
und die nicht in Artikel XII.VII.15quater erwähnt sind, werden auf und die nicht in Artikel XII.VII.15quater erwähnt sind, werden auf
eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den
Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ernannt, sofern sie bei der Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ernannt, sofern sie bei der
letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.
Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem
die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in
abnehmender Reihenfolge des Kaderalters eingeteilt werden. Die erste abnehmender Reihenfolge des Kaderalters eingeteilt werden. Die erste
Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014 Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014
befördert. befördert.
In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder, In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder,
die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative
Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt." Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt."
Art. 4 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15sexies mit folgendem Art. 4 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.15sexies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die "Art. XII.VII.15sexies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die
aufgrund von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines aufgrund von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines
Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind, werden auf eigenen Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind, werden auf eigenen
Antrag am 1. Januar 2009 in diesen Dienstgrad ernannt, wenn sie die in Antrag am 1. Januar 2009 in diesen Dienstgrad ernannt, wenn sie die in
Artikel XII.VII.26 Absatz 1 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen Artikel XII.VII.26 Absatz 1 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen
ausgeübt haben und sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die ausgeübt haben und sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die
Endnote "ungenügend" erhalten haben." Endnote "ungenügend" erhalten haben."
Art. 5 - Im RSPol wird an die Stelle von Artikel XII.VII.16quinquies, Art. 5 - Im RSPol wird an die Stelle von Artikel XII.VII.16quinquies,
für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des
Verfassungsgerichtshofs, ein Artikel XII.VII.16quinquies mit folgendem Verfassungsgerichtshofs, ein Artikel XII.VII.16quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder "Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder
des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die seit Inkrafttreten des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die seit Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses aufgrund von Artikel XII.VII.23 in den des vorliegenden Erlasses aufgrund von Artikel XII.VII.23 in den
Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, die seit Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, die seit
diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der
Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die nicht in Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die nicht in
Artikel XII.VII.19bis erwähnt sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt Artikel XII.VII.19bis erwähnt sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt
dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren,
auf eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den auf eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den
Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt, sofern sie bei der letzten Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt, sofern sie bei der letzten
Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.
Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem
die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in
abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters eingeteilt werden. Die erste abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters eingeteilt werden. Die erste
Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014 Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014
befördert. befördert.
In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder, In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder,
die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative
Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt. Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt.
§ 2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel § 2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel
XII.VII.23bis in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt XII.VII.23bis in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt
worden sind und die im Übrigen die in § 1 aufgeführten Bedingungen worden sind und die im Übrigen die in § 1 aufgeführten Bedingungen
erfüllen, werden auf eigenen Antrag in diesen Dienstgrad ernannt, erfüllen, werden auf eigenen Antrag in diesen Dienstgrad ernannt,
nachdem sie sieben Jahre eingesetzt gewesen sind, und zwar frühestens nachdem sie sieben Jahre eingesetzt gewesen sind, und zwar frühestens
am 1. Januar 2015." am 1. Januar 2015."
Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16septies mit folgendem Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.16septies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die "Art. XII.VII.16septies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die
aufgrund von Artikel XII.VII.24 oder Artikel XII.VII.26 in den aufgrund von Artikel XII.VII.24 oder Artikel XII.VII.26 in den
Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden,
sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines
Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag nach Ablauf des Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag nach Ablauf des
siebten Jahres, in dem sie die in Artikel XII.VII.24 erwähnte Funktion siebten Jahres, in dem sie die in Artikel XII.VII.24 erwähnte Funktion
ununterbrochen ausgeübt haben, beziehungsweise am 1. Januar 2009, wenn ununterbrochen ausgeübt haben, beziehungsweise am 1. Januar 2009, wenn
sie die in Artikel XII.VII.26 erwähnte Funktion bis dahin sie die in Artikel XII.VII.26 erwähnte Funktion bis dahin
ununterbrochen ausgeübt haben, zum Polizeikommissar befördert, sofern ununterbrochen ausgeübt haben, zum Polizeikommissar befördert, sofern
sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten
haben." haben."
Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16octies mit folgendem Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt:" Wortlaut eingefügt:"
"Art. XII.VII.16octies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die vor "Art. XII.VII.16octies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die vor
dem 29. Juli 2005 vom Ständigen Ausschuss P zu Mitgliedern des dem 29. Juli 2005 vom Ständigen Ausschuss P zu Mitgliedern des
Enquetendienstes P ernannt worden sind, die aufgrund von Artikel 20 Enquetendienstes P ernannt worden sind, die aufgrund von Artikel 20
Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle
über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das
Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse in den Dienstgrad eines Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse in den Dienstgrad eines
Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, sofern sie zum Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, sofern sie zum
Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors
ernannt waren, auf eigenen Antrag am 1. Januar 2009 zum ernannt waren, auf eigenen Antrag am 1. Januar 2009 zum
Polizeikommissar befördert, wenn sie die im vorerwähnten Artikel 20 Polizeikommissar befördert, wenn sie die im vorerwähnten Artikel 20
erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben und sofern erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben und sofern
sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten
haben." haben."
Art. 8 - In Artikel XII.VII.18 RSPol wird ein Paragraph 2/1 mit Art. 8 - In Artikel XII.VII.18 RSPol wird ein Paragraph 2/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 werden die "§ 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 werden die
Polizeihauptinspektoren, die in der Gehaltstabelle M5.2 eingestuft Polizeihauptinspektoren, die in der Gehaltstabelle M5.2 eingestuft
sind und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle sind und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle
2D sind, das in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2D sind, das in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember
1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der
Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften
erwähnt ist, die am 1. Januar 2009 noch nicht zum Kommissar ernannt erwähnt ist, die am 1. Januar 2009 noch nicht zum Kommissar ernannt
worden sind, an diesem Datum in diesen Dienstgrad befördert, sofern worden sind, an diesem Datum in diesen Dienstgrad befördert, sofern
sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten
haben. haben.
In Abweichung von § 2 wird ab 1. Januar 2009 das in § 2 Absatz 1 In Abweichung von § 2 wird ab 1. Januar 2009 das in § 2 Absatz 1
erwähnte proportionale Verhältnis unter Berücksichtigung der Anzahl erwähnte proportionale Verhältnis unter Berücksichtigung der Anzahl
Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den
Staatsanwaltschaften, die an diesem Datum im Offiziersdienstgrad Staatsanwaltschaften, die an diesem Datum im Offiziersdienstgrad
ernannt sind und darin eingesetzt worden sind, festgelegt; die Anzahl ernannt sind und darin eingesetzt worden sind, festgelegt; die Anzahl
der in § 2 Absatz 3 erwähnten Personalmitglieder der ehemaligen der in § 2 Absatz 3 erwähnten Personalmitglieder der ehemaligen
Gendarmerie wird dann proportional so erhöht, dass das ursprüngliche Gendarmerie wird dann proportional so erhöht, dass das ursprüngliche
Verhältnis unverändert bleibt." Verhältnis unverändert bleibt."
Art. 9 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.19bis mit folgendem Art. 9 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.19bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.19bis - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des "Art. XII.VII.19bis - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des
Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001
Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche
Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der
Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer
Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei
bestellt sind, die dort seit mindestens fünf Jahren in den Dienstgrad bestellt sind, die dort seit mindestens fünf Jahren in den Dienstgrad
eines Kommissars eingesetzt worden sind und die bei der letzten eines Kommissars eingesetzt worden sind und die bei der letzten
Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, sofern sie Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, sofern sie
zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors
ernannt waren, können durch Aufsteigen in den Offizierskader befördert ernannt waren, können durch Aufsteigen in den Offizierskader befördert
werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen
in den Offizierskader teilnehmen. in den Offizierskader teilnehmen.
§ 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König
bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.
Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt,
indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den
Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen
Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen,
in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Kaderalters in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Kaderalters
eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren
Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine
mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister
bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben.
Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich
von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits
vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zur vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zur
Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen.
Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der
Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die
anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011.
Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote
"ungenügend" erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung "ungenügend" erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung
zugelassen. zugelassen.
§ 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten
Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.
Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach
demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die
Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das
gleich null ist. gleich null ist.
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für
andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der
Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren
angerechnet." angerechnet."
Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel XII.XI.18ter mit folgendem Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel XII.XI.18ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.XI.18ter - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von "Art. XII.XI.18ter - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von
Artikel XII.VII.15quinquies oder Artikel XII.VII.15sexies durch Artikel XII.VII.15quinquies oder Artikel XII.VII.15sexies durch
Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert
wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1. wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1.
§ 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das
finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am
Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle
M1.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem Betrag des Gehalts M1.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem Betrag des Gehalts
übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Artikel XI.I.3 Nr. 2 übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Artikel XI.I.3 Nr. 2
erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung erhielt, entspricht oder erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung erhielt, entspricht oder
unmittelbar darüber liegt. unmittelbar darüber liegt.
Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der
Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in
Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt.
§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.28ter kommt das in § 1 erwähnte § 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.28ter kommt das in § 1 erwähnte
Personalmitglied, das bei seiner Beförderung die in diesem Artikel Personalmitglied, das bei seiner Beförderung die in diesem Artikel
erwähnte Zulage erhält, weiterhin in den Genuss dieser Zulage, sofern erwähnte Zulage erhält, weiterhin in den Genuss dieser Zulage, sofern
es die Verpflichtung spätestens am 10. Dezember 2008 unterzeichnet hat es die Verpflichtung spätestens am 10. Dezember 2008 unterzeichnet hat
und im Übrigen weiterhin die Gewährungsbedingungen erfüllt. Der und im Übrigen weiterhin die Gewährungsbedingungen erfüllt. Der
Anspruch auf die Zulage erlischt jedoch endgültig nach Ablauf der Anspruch auf die Zulage erlischt jedoch endgültig nach Ablauf der
laufenden Anwesenheitsdauer." laufenden Anwesenheitsdauer."
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2006. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2006.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Brüssel, den 25. Januar 2010 Brüssel, den 25. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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