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Meertalige weergave van Wet van 25/02/2018
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Wet tot oprichting van Sciensano. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant création de Sciensano. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEBRUARI 2018. - Wet tot oprichting van Sciensano. - Duitse 25 FEVRIER 2018. - Loi portant création de Sciensano. - Traduction
vertaling van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
63, 65 tot 68 en 74 tot 77 van de wet van 25 februari 2018 tot articles 1, 63, 65 à 68 et 74 à 77 de la loi du 25 février 2018
oprichting van Sciensano (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2018). portant création de Sciensano (Moniteur belge du 21 mars 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
25. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Schaffung von Sciensano 25. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Schaffung von Sciensano
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 63 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 Art. 63 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921
über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln,
psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und
mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "des Wissenschaftlichen Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "des Wissenschaftlichen
Instituts für Volksgesundheit" durch die Wörter "von Sciensano" Instituts für Volksgesundheit" durch die Wörter "von Sciensano"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Art. 65 - In Artikel 45 § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Art. 65 - In Artikel 45 § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997, werden die Wörter
"sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals des "sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals des
Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit Louis Pasteur" durch Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit Louis Pasteur" durch
die Wörter "sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals von die Wörter "sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals von
Sciensano" ersetzt. Sciensano" ersetzt.
Art. 66 - In Artikel 22 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 66 - In Artikel 22 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
April 2014, wird der Begriff "Wissenschaftliches Institut für April 2014, wird der Begriff "Wissenschaftliches Institut für
Volksgesundheit - WIV-ISP" jeweils durch den Begriff "Sciensano" und Volksgesundheit - WIV-ISP" jeweils durch den Begriff "Sciensano" und
werden die Wörter "jedes Mal wenn er ihm einen Auftrag anvertrauen werden die Wörter "jedes Mal wenn er ihm einen Auftrag anvertrauen
möchte" durch die Wörter "jedes Mal wenn er Sciensano einen Auftrag möchte" durch die Wörter "jedes Mal wenn er Sciensano einen Auftrag
anvertrauen möchte" ersetzt. anvertrauen möchte" ersetzt.
Art. 67 - In Artikel 56 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 67 - In Artikel 56 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "das Wissenschaftliche Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "das Wissenschaftliche
Institut für Volksgesundheit" durch das Wort "Sciensano" ersetzt. Institut für Volksgesundheit" durch das Wort "Sciensano" ersetzt.
Art. 68 - Artikel 67 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 68 - Artikel 67 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren werden Sciensano zugewiesen " § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren werden Sciensano zugewiesen
zur Finanzierung der Aufgaben, die mit der externen Qualitätskontrolle zur Finanzierung der Aufgaben, die mit der externen Qualitätskontrolle
der in Artikel 65 erwähnten Labore für pathologische Anatomie in der in Artikel 65 erwähnten Labore für pathologische Anatomie in
Zusammenhang stehen." Zusammenhang stehen."
(...) (...)
Art. 74 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Art. 74 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die
Palliativpflege werden die Wörter "beim Wissenschaftlichen Institut Palliativpflege werden die Wörter "beim Wissenschaftlichen Institut
für Volksgesundheit Louis Pasteur" durch die Wörter "bei Sciensano" für Volksgesundheit Louis Pasteur" durch die Wörter "bei Sciensano"
ersetzt. ersetzt.
Art. 75 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Art. 75 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte werden die Wörter "des Wissenschaftliches Gesundheitsprodukte werden die Wörter "des Wissenschaftliches
Instituts für Volksgesundheit in jedem der anderen Direktionsräte Instituts für Volksgesundheit in jedem der anderen Direktionsräte
und/oder Strategieräte, denen er nicht angehört, tagt" durch die und/oder Strategieräte, denen er nicht angehört, tagt" durch die
Wörter "der Generaldirektor von Sciensano in jedem der anderen Wörter "der Generaldirektor von Sciensano in jedem der anderen
Direktionsräte und/oder Strategieräte, denen sie nicht angehören, Direktionsräte und/oder Strategieräte, denen sie nicht angehören,
tagen" ersetzt. tagen" ersetzt.
Art. 76 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise Art. 76 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise
in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes
Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 77 - Die Artikel 2 bis 4, 6 bis 15, 19 bis 25, 28 bis 30 und 32 Art. 77 - Die Artikel 2 bis 4, 6 bis 15, 19 bis 25, 28 bis 30 und 32
bis 76 treten an einem vom König festgelegten Datum in Kraft. bis 76 treten an einem vom König festgelegten Datum in Kraft.
Die Artikel 5, 16 bis 18, 26, 27 und 31 treten an einem vom König Die Artikel 5, 16 bis 18, 26, 27 und 31 treten an einem vom König
festgelegten Datum in Kraft, wobei diese Bestimmungen nur nach festgelegten Datum in Kraft, wobei diese Bestimmungen nur nach
Inkrafttreten der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und nach Inkrafttreten der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und nach
endgültiger Bestimmung des Generaldirektors, wie vom zuständigen endgültiger Bestimmung des Generaldirektors, wie vom zuständigen
Minister gebilligt, in Kraft treten können. Minister gebilligt, in Kraft treten können.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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