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Meertalige weergave van Wet van 25/02/1913
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Wet tot het verbieden van den handel in Levantsche bessen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi interdisant le commerce de la coque du Levant. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEBRUARI 1913. - Wet tot het verbieden van den handel in Levantsche 25 FEVRIER 1913. - Loi interdisant le commerce de la coque du Levant.
bessen. - Officieuze coördinatie in het Duits - Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 25 februari 1913 tot het verbieden van den handel in allemande de la loi du 25 février 1913 interdisant le commerce de la
Levantsche bessen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1913), zoals ze coque du Levant (Moniteur belge du 7 mars 1913), telle qu'elle a été
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek - la loi du 10 octobre 1987 contenant le Code judicaire (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); belge du 31 octobre 1967);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. FEBRUAR 1913 - Gesetz zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern 25. FEBRUAR 1913 - Gesetz zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern
Artikel 1 - Es ist verboten, Kockelskörner zum Einzelverkauf Artikel 1 - Es ist verboten, Kockelskörner zum Einzelverkauf
auszulegen und dieses Produkt zu verkaufen, ausser an Pharmazeuten, auszulegen und dieses Produkt zu verkaufen, ausser an Pharmazeuten,
die eine Apotheke führen, und zwar in einer Menge unter 50 Kilogramm. die eine Apotheke führen, und zwar in einer Menge unter 50 Kilogramm.
Auch ist es allen, die keine eine Apotheke führenden Pharmazeuten Auch ist es allen, die keine eine Apotheke führenden Pharmazeuten
sind, untersagt, eine kleinere Menge als die vorerwähnte Menge sind, untersagt, eine kleinere Menge als die vorerwähnte Menge
Kockelskörner zu kaufen oder zu besitzen. Kockelskörner zu kaufen oder zu besitzen.
Verboten sind auch der Hausierhandel sowie das Mitführen und der Verboten sind auch der Hausierhandel sowie das Mitführen und der
Transport derartiger Mengen dieser Substanz, es sei denn, es handelt Transport derartiger Mengen dieser Substanz, es sei denn, es handelt
sich um Produkte, die an einen Pharmazeuten verkauft und abgegeben sich um Produkte, die an einen Pharmazeuten verkauft und abgegeben
werden und denen die Rechnung des Verkäufers beigefügt ist. werden und denen die Rechnung des Verkäufers beigefügt ist.
Art. 2 - Es ist Pharmazeuten untersagt, Picrotoxin und die anderen Art. 2 - Es ist Pharmazeuten untersagt, Picrotoxin und die anderen
pharmazeutischen Präparate auf Kockelskörnerbasis anders als auf pharmazeutischen Präparate auf Kockelskörnerbasis anders als auf
ärztliche Verschreibung hin zu verkaufen. ärztliche Verschreibung hin zu verkaufen.
Art. 3 - Verstösse gegen die vorerwähnten erlassenen Bestimmungen Art. 3 - Verstösse gegen die vorerwähnten erlassenen Bestimmungen
werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] geahndet. Im werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] geahndet. Im
Wiederholungsfall binnen fünf Jahren ab der Verurteilung wegen eines Wiederholungsfall binnen fünf Jahren ab der Verurteilung wegen eines
Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt. Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt.
Ausser in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Wiederholungsfall ist Ausser in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Wiederholungsfall ist
Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf diese Verstösse anwendbar. Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf diese Verstösse anwendbar.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 4 - [Über die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz befindet das Art. 4 - [Über die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz befindet das
Polizeigericht, ausser im Berufungsfall.] Polizeigericht, ausser im Berufungsfall.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 (Art. 89) des G. vom 10. Oktober 1967 [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 (Art. 89) des G. vom 10. Oktober 1967
(B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)]
Art. 5 - Neben den mit der Feststellung von Verbrechen und Art. 5 - Neben den mit der Feststellung von Verbrechen und
gemeinrechtlichen Straftaten beauftragten Gerichtspolizeioffizieren gemeinrechtlichen Straftaten beauftragten Gerichtspolizeioffizieren
ist die Regierung ermächtigt, anderen Bediensteten das Recht zur ist die Regierung ermächtigt, anderen Bediensteten das Recht zur
Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das vorliegende Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das vorliegende
Gesetz zu verleihen, und zwar durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gesetz zu verleihen, und zwar durch Protokolle, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Gegenteils Beweiskraft haben.
Diejenigen unter diesen Bediensteten, die den durch das Dekret vom 20. Diejenigen unter diesen Bediensteten, die den durch das Dekret vom 20.
Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht abgelegt haben sollten, sind Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht abgelegt haben sollten, sind
verpflichtet, diesen Eid vor dem Friedensrichter des Kantons ihres verpflichtet, diesen Eid vor dem Friedensrichter des Kantons ihres
Wohnsitzes abzulegen. Wohnsitzes abzulegen.
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen vierundzwanzig Stunden nach Dem Zuwiderhandelnden wird binnen vierundzwanzig Stunden nach
Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt. Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt.
Diese Offiziere und Bedienstete beschlagnahmen die Kockelskörner, die Diese Offiziere und Bedienstete beschlagnahmen die Kockelskörner, die
im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zum im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zum
Verkauf ausgelegt sind, verkauft werden, in jemandes Besitz sind, Verkauf ausgelegt sind, verkauft werden, in jemandes Besitz sind,
ambulant gehandelt, mitgeführt oder transportiert werden. Die ambulant gehandelt, mitgeführt oder transportiert werden. Die
beschlagnahmten Produkte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht. beschlagnahmten Produkte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht.
Art. 6 - Die Beschlagnahmungsweise wird in einem Königlichen Erlass Art. 6 - Die Beschlagnahmungsweise wird in einem Königlichen Erlass
festgelegt. festgelegt.
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