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Wet tot het verbieden van den handel in Levantsche bessen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi interdisant le commerce de la coque du Levant. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 FEBRUARI 1913. - Wet tot het verbieden van den handel in Levantsche | 25 FEVRIER 1913. - Loi interdisant le commerce de la coque du Levant. |
bessen. - Officieuze coördinatie in het Duits | - Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 25 februari 1913 tot het verbieden van den handel in | allemande de la loi du 25 février 1913 interdisant le commerce de la |
Levantsche bessen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1913), zoals ze | coque du Levant (Moniteur belge du 7 mars 1913), telle qu'elle a été |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1987 contenant le Code judicaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); | belge du 31 octobre 1967); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. FEBRUAR 1913 - Gesetz zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern | 25. FEBRUAR 1913 - Gesetz zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern |
Artikel 1 - Es ist verboten, Kockelskörner zum Einzelverkauf | Artikel 1 - Es ist verboten, Kockelskörner zum Einzelverkauf |
auszulegen und dieses Produkt zu verkaufen, ausser an Pharmazeuten, | auszulegen und dieses Produkt zu verkaufen, ausser an Pharmazeuten, |
die eine Apotheke führen, und zwar in einer Menge unter 50 Kilogramm. | die eine Apotheke führen, und zwar in einer Menge unter 50 Kilogramm. |
Auch ist es allen, die keine eine Apotheke führenden Pharmazeuten | Auch ist es allen, die keine eine Apotheke führenden Pharmazeuten |
sind, untersagt, eine kleinere Menge als die vorerwähnte Menge | sind, untersagt, eine kleinere Menge als die vorerwähnte Menge |
Kockelskörner zu kaufen oder zu besitzen. | Kockelskörner zu kaufen oder zu besitzen. |
Verboten sind auch der Hausierhandel sowie das Mitführen und der | Verboten sind auch der Hausierhandel sowie das Mitführen und der |
Transport derartiger Mengen dieser Substanz, es sei denn, es handelt | Transport derartiger Mengen dieser Substanz, es sei denn, es handelt |
sich um Produkte, die an einen Pharmazeuten verkauft und abgegeben | sich um Produkte, die an einen Pharmazeuten verkauft und abgegeben |
werden und denen die Rechnung des Verkäufers beigefügt ist. | werden und denen die Rechnung des Verkäufers beigefügt ist. |
Art. 2 - Es ist Pharmazeuten untersagt, Picrotoxin und die anderen | Art. 2 - Es ist Pharmazeuten untersagt, Picrotoxin und die anderen |
pharmazeutischen Präparate auf Kockelskörnerbasis anders als auf | pharmazeutischen Präparate auf Kockelskörnerbasis anders als auf |
ärztliche Verschreibung hin zu verkaufen. | ärztliche Verschreibung hin zu verkaufen. |
Art. 3 - Verstösse gegen die vorerwähnten erlassenen Bestimmungen | Art. 3 - Verstösse gegen die vorerwähnten erlassenen Bestimmungen |
werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] geahndet. Im | werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] geahndet. Im |
Wiederholungsfall binnen fünf Jahren ab der Verurteilung wegen eines | Wiederholungsfall binnen fünf Jahren ab der Verurteilung wegen eines |
Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt. | Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt. |
Ausser in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Wiederholungsfall ist | Ausser in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Wiederholungsfall ist |
Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf diese Verstösse anwendbar. | Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf diese Verstösse anwendbar. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 4 - [Über die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz befindet das | Art. 4 - [Über die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz befindet das |
Polizeigericht, ausser im Berufungsfall.] | Polizeigericht, ausser im Berufungsfall.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 (Art. 89) des G. vom 10. Oktober 1967 | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 (Art. 89) des G. vom 10. Oktober 1967 |
(B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] | (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] |
Art. 5 - Neben den mit der Feststellung von Verbrechen und | Art. 5 - Neben den mit der Feststellung von Verbrechen und |
gemeinrechtlichen Straftaten beauftragten Gerichtspolizeioffizieren | gemeinrechtlichen Straftaten beauftragten Gerichtspolizeioffizieren |
ist die Regierung ermächtigt, anderen Bediensteten das Recht zur | ist die Regierung ermächtigt, anderen Bediensteten das Recht zur |
Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das vorliegende | Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das vorliegende |
Gesetz zu verleihen, und zwar durch Protokolle, die bis zum Beweis des | Gesetz zu verleihen, und zwar durch Protokolle, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. | Gegenteils Beweiskraft haben. |
Diejenigen unter diesen Bediensteten, die den durch das Dekret vom 20. | Diejenigen unter diesen Bediensteten, die den durch das Dekret vom 20. |
Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht abgelegt haben sollten, sind | Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht abgelegt haben sollten, sind |
verpflichtet, diesen Eid vor dem Friedensrichter des Kantons ihres | verpflichtet, diesen Eid vor dem Friedensrichter des Kantons ihres |
Wohnsitzes abzulegen. | Wohnsitzes abzulegen. |
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen vierundzwanzig Stunden nach | Dem Zuwiderhandelnden wird binnen vierundzwanzig Stunden nach |
Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt. | Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt. |
Diese Offiziere und Bedienstete beschlagnahmen die Kockelskörner, die | Diese Offiziere und Bedienstete beschlagnahmen die Kockelskörner, die |
im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zum | im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zum |
Verkauf ausgelegt sind, verkauft werden, in jemandes Besitz sind, | Verkauf ausgelegt sind, verkauft werden, in jemandes Besitz sind, |
ambulant gehandelt, mitgeführt oder transportiert werden. Die | ambulant gehandelt, mitgeführt oder transportiert werden. Die |
beschlagnahmten Produkte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht. | beschlagnahmten Produkte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht. |
Art. 6 - Die Beschlagnahmungsweise wird in einem Königlichen Erlass | Art. 6 - Die Beschlagnahmungsweise wird in einem Königlichen Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |