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Wet houdende diverse fiscale bepalingen III | Loi portant des dispositions fiscales diverses III. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen III Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2017 houdende diverse fiscale bepalingen III (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses III. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses III |
Staatsblad van 29 december 2017). | (Moniteur belge du 29 décembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen III | steuerrechtlicher Bestimmungen III |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Steuerbefreiung für bestimmte Beihilfen zur Verringerung | Abschnitt 1 - Steuerbefreiung für bestimmte Beihilfen zur Verringerung |
der Milcherzeugung | der Milcherzeugung |
Art. 2 - Entschädigungen, die in Ausführung der Delegierten Verordnung | Art. 2 - Entschädigungen, die in Ausführung der Delegierten Verordnung |
(EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung | (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung |
einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung bezogen werden, und | einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung bezogen werden, und |
Zusatzentschädigungen, die in Anwendung der Artikel 1 Absatz 1 | Zusatzentschädigungen, die in Anwendung der Artikel 1 Absatz 1 |
Unterabsatz 3 Buchstabe a) und 2 der Delegierten Verordnung (EU) | Unterabsatz 3 Buchstabe a) und 2 der Delegierten Verordnung (EU) |
2016/1613 vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche | 2016/1613 vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche |
Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen | Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen |
Tierhaltungssektoren gewährt werden, sind von Einkommensteuern | Tierhaltungssektoren gewährt werden, sind von Einkommensteuern |
befreit. | befreit. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Steuerbefreiung ist nur auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Steuerbefreiung ist nur auf |
Entschädigungen anwendbar, die für einen oder mehrere der vier | Entschädigungen anwendbar, die für einen oder mehrere der vier |
Zeiträume der Produktionsverringerung während der Monate Oktober 2016 | Zeiträume der Produktionsverringerung während der Monate Oktober 2016 |
bis März 2017 gezahlt wurden. | bis März 2017 gezahlt wurden. |
Art. 3 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) des | Art. 3 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 19. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 19. |
Mai 1998, 27. Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", | Mai 1998, 27. Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", |
mit Ausnahme der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von | mit Ausnahme der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von |
Referenzmengen gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über | Referenzmengen gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über |
die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der | die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der |
Milcherzeugnisse bezogen werden" aufgehoben. | Milcherzeugnisse bezogen werden" aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben | Art. 4 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben |
Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998, 27. | Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998, 27. |
Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", mit Ausnahme | Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", mit Ausnahme |
der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von Referenzmengen | der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von Referenzmengen |
gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über die Anwendung der | gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über die Anwendung der |
zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse | zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse |
bezogen werden" aufgehoben. | bezogen werden" aufgehoben. |
Art. 5 - Der König trifft, gegebenenfalls in Absprache mit den | Art. 5 - Der König trifft, gegebenenfalls in Absprache mit den |
Regionen, die Maßnahmen, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) | Regionen, die Maßnahmen, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) |
Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung | Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung |
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der | der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor notwendig | Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor notwendig |
sind. | sind. |
Abschnitt 2 - Zuschläge zum Steuerfreibetrag - Gemeinsame Veranlagung | Abschnitt 2 - Zuschläge zum Steuerfreibetrag - Gemeinsame Veranlagung |
- Imfeld-Garcet | - Imfeld-Garcet |
Art. 6 - Artikel 134 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 6 - Artikel 134 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2015 und 30. Juni 2017, | Gesetze vom 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2015 und 30. Juni 2017, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "mit dem höchsten | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "mit dem höchsten |
steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in | steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in |
Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des | Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des |
vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des | vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des |
Steuerfreibetrags hinzugefügt werden," ersetzt. | Steuerfreibetrags hinzugefügt werden," ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "mit dem niedrigsten | 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "mit dem niedrigsten |
steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in | steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in |
Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des | Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des |
vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des | vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des |
Steuerfreibetrags nicht hinzugefügt werden," ersetzt. | Steuerfreibetrags nicht hinzugefügt werden," ersetzt. |
3. Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden die in Artikel 132 erwähnten | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden die in Artikel 132 erwähnten |
Zuschläge dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags des Ehepartners mit | Zuschläge dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags des Ehepartners mit |
dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt, wenn die | dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt, wenn die |
Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 | Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 |
§ 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und | § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und |
auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen | auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen |
Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner | Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner |
zusammengenommen dadurch verringert wird." | zusammengenommen dadurch verringert wird." |
Art. 7 - Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. | Art. 7 - Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. |
Abschnitt 3 - Pensionen | Abschnitt 3 - Pensionen |
Art. 8 - Im einleitenden Satz von Artikel 23 § 1 des | Art. 8 - Im einleitenden Satz von Artikel 23 § 1 des |
Einkommensteuer-gesetzbuches 1992 werden zwischen dem Wort "stammen," | Einkommensteuer-gesetzbuches 1992 werden zwischen dem Wort "stammen," |
und den Wörtern "und zwar" die Wörter "und damit gleichgesetzte | und den Wörtern "und zwar" die Wörter "und damit gleichgesetzte |
Einkünfte," eingefügt. | Einkünfte," eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden zwischen dem Wort ", die" und dem | das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden zwischen dem Wort ", die" und dem |
Wort "direkt" die Wörter "im Rahmen einer gesetzlichen | Wort "direkt" die Wörter "im Rahmen einer gesetzlichen |
Sozialschutzregelung zuerkannt werden oder" eingefügt. | Sozialschutzregelung zuerkannt werden oder" eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird eine Nr. 2/1 | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird eine Nr. 2/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"2/1. Pensionen, Renten und andere periodische oder nicht periodische | "2/1. Pensionen, Renten und andere periodische oder nicht periodische |
Leistungen, die Opfern des Krieges 1940-1945 oder ihren | Leistungen, die Opfern des Krieges 1940-1945 oder ihren |
Rechtsnachfolgern von ausländischen Behörden oder aufgrund einer | Rechtsnachfolgern von ausländischen Behörden oder aufgrund einer |
ausländischen Sozialversicherungsregelung gewährt werden,". | ausländischen Sozialversicherungsregelung gewährt werden,". |
Art. 11 - Die Artikel 8 und 9 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 | Art. 11 - Die Artikel 8 und 9 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 |
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder | Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder |
zuerkannten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Abschnitt 4 - Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der | Abschnitt 4 - Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der |
Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur | Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen |
Art. 12 - Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung | Art. 12 - Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung |
der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und | der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird |
widerrufen. | widerrufen. |
Abschnitt 5 - Administrative Geldbuße | Abschnitt 5 - Administrative Geldbuße |
Art. 13 - Artikel 445 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 13 - Artikel 445 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird durch | 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Bei Verstößen, die auf Bösgläubigkeit oder | "Bei Verstößen, die auf Bösgläubigkeit oder |
Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen sind, kann für den ersten | Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen sind, kann für den ersten |
Verstoß eine Geldbuße von 12.500 EUR auferlegt werden. Ab dem zweiten | Verstoß eine Geldbuße von 12.500 EUR auferlegt werden. Ab dem zweiten |
Verstoß kann eine Geldbuße von 25.000 EUR auferlegt werden." | Verstoß kann eine Geldbuße von 25.000 EUR auferlegt werden." |
KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer | KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
Art. 14 - Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 14 - Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom |
15. Oktober 1998, wird aufgehoben. | 15. Oktober 1998, wird aufgehoben. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |