Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 25/12/2017
← Terug naar "Wet houdende diverse fiscale bepalingen III "
Wet houdende diverse fiscale bepalingen III Loi portant des dispositions fiscales diverses III. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen III Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2017 houdende diverse fiscale bepalingen III (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses III. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses III
Staatsblad van 29 december 2017). (Moniteur belge du 29 décembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen III steuerrechtlicher Bestimmungen III
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Steuerbefreiung für bestimmte Beihilfen zur Verringerung Abschnitt 1 - Steuerbefreiung für bestimmte Beihilfen zur Verringerung
der Milcherzeugung der Milcherzeugung
Art. 2 - Entschädigungen, die in Ausführung der Delegierten Verordnung Art. 2 - Entschädigungen, die in Ausführung der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung
einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung bezogen werden, und einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung bezogen werden, und
Zusatzentschädigungen, die in Anwendung der Artikel 1 Absatz 1 Zusatzentschädigungen, die in Anwendung der Artikel 1 Absatz 1
Unterabsatz 3 Buchstabe a) und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Unterabsatz 3 Buchstabe a) und 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1613 vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche 2016/1613 vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche
Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen
Tierhaltungssektoren gewährt werden, sind von Einkommensteuern Tierhaltungssektoren gewährt werden, sind von Einkommensteuern
befreit. befreit.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Steuerbefreiung ist nur auf Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Steuerbefreiung ist nur auf
Entschädigungen anwendbar, die für einen oder mehrere der vier Entschädigungen anwendbar, die für einen oder mehrere der vier
Zeiträume der Produktionsverringerung während der Monate Oktober 2016 Zeiträume der Produktionsverringerung während der Monate Oktober 2016
bis März 2017 gezahlt wurden. bis März 2017 gezahlt wurden.
Art. 3 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) des Art. 3 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 19.
Mai 1998, 27. Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", Mai 1998, 27. Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ",
mit Ausnahme der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von mit Ausnahme der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von
Referenzmengen gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über Referenzmengen gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über
die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der
Milcherzeugnisse bezogen werden" aufgehoben. Milcherzeugnisse bezogen werden" aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Art. 4 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben
Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998, 27. Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998, 27.
Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", mit Ausnahme Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", mit Ausnahme
der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von Referenzmengen der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von Referenzmengen
gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über die Anwendung der gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über die Anwendung der
zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse
bezogen werden" aufgehoben. bezogen werden" aufgehoben.
Art. 5 - Der König trifft, gegebenenfalls in Absprache mit den Art. 5 - Der König trifft, gegebenenfalls in Absprache mit den
Regionen, die Maßnahmen, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) Regionen, die Maßnahmen, die für die Einhaltung der Verordnung (EU)
Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor notwendig Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor notwendig
sind. sind.
Abschnitt 2 - Zuschläge zum Steuerfreibetrag - Gemeinsame Veranlagung Abschnitt 2 - Zuschläge zum Steuerfreibetrag - Gemeinsame Veranlagung
- Imfeld-Garcet - Imfeld-Garcet
Art. 6 - Artikel 134 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 6 - Artikel 134 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2015 und 30. Juni 2017, Gesetze vom 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2015 und 30. Juni 2017,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "mit dem höchsten 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "mit dem höchsten
steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in
Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des
vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des
Steuerfreibetrags hinzugefügt werden," ersetzt. Steuerfreibetrags hinzugefügt werden," ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "mit dem niedrigsten 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "mit dem niedrigsten
steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in
Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des
vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des
Steuerfreibetrags nicht hinzugefügt werden," ersetzt. Steuerfreibetrags nicht hinzugefügt werden," ersetzt.
3. Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden die in Artikel 132 erwähnten "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden die in Artikel 132 erwähnten
Zuschläge dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags des Ehepartners mit Zuschläge dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags des Ehepartners mit
dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt, wenn die dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt, wenn die
Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17
§ 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und
auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen
Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner
zusammengenommen dadurch verringert wird." zusammengenommen dadurch verringert wird."
Art. 7 - Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. Art. 7 - Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
Abschnitt 3 - Pensionen Abschnitt 3 - Pensionen
Art. 8 - Im einleitenden Satz von Artikel 23 § 1 des Art. 8 - Im einleitenden Satz von Artikel 23 § 1 des
Einkommensteuer-gesetzbuches 1992 werden zwischen dem Wort "stammen," Einkommensteuer-gesetzbuches 1992 werden zwischen dem Wort "stammen,"
und den Wörtern "und zwar" die Wörter "und damit gleichgesetzte und den Wörtern "und zwar" die Wörter "und damit gleichgesetzte
Einkünfte," eingefügt. Einkünfte," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden zwischen dem Wort ", die" und dem das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden zwischen dem Wort ", die" und dem
Wort "direkt" die Wörter "im Rahmen einer gesetzlichen Wort "direkt" die Wörter "im Rahmen einer gesetzlichen
Sozialschutzregelung zuerkannt werden oder" eingefügt. Sozialschutzregelung zuerkannt werden oder" eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird eine Nr. 2/1 abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird eine Nr. 2/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2/1. Pensionen, Renten und andere periodische oder nicht periodische "2/1. Pensionen, Renten und andere periodische oder nicht periodische
Leistungen, die Opfern des Krieges 1940-1945 oder ihren Leistungen, die Opfern des Krieges 1940-1945 oder ihren
Rechtsnachfolgern von ausländischen Behörden oder aufgrund einer Rechtsnachfolgern von ausländischen Behörden oder aufgrund einer
ausländischen Sozialversicherungsregelung gewährt werden,". ausländischen Sozialversicherungsregelung gewährt werden,".
Art. 11 - Die Artikel 8 und 9 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 Art. 11 - Die Artikel 8 und 9 sind auf die ab dem 1. Januar 2017
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder
zuerkannten Einkünfte anwendbar. zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Abschnitt 4 - Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Abschnitt 4 - Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der
Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen
Art. 12 - Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung Art. 12 - Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung
der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird
widerrufen. widerrufen.
Abschnitt 5 - Administrative Geldbuße Abschnitt 5 - Administrative Geldbuße
Art. 13 - Artikel 445 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 13 - Artikel 445 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird durch 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Bei Verstößen, die auf Bösgläubigkeit oder "Bei Verstößen, die auf Bösgläubigkeit oder
Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen sind, kann für den ersten Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen sind, kann für den ersten
Verstoß eine Geldbuße von 12.500 EUR auferlegt werden. Ab dem zweiten Verstoß eine Geldbuße von 12.500 EUR auferlegt werden. Ab dem zweiten
Verstoß kann eine Geldbuße von 25.000 EUR auferlegt werden." Verstoß kann eine Geldbuße von 25.000 EUR auferlegt werden."
KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer
Art. 14 - Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Art. 14 - Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom
15. Oktober 1998, wird aufgehoben. 15. Oktober 1998, wird aufgehoben.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^