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| Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 8 en 17 van de wet van 25 december 2017 houdende diverse bepalingen | articles 1 à 8 et 17 de la loi du 25 décembre 2017 portant |
| inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen (Belgisch Staatsblad van | dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds |
| 29 december 2017). | budgétaires (Moniteur belge du 29 décembre 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds | in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt | Umwelt |
| Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 | Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 |
| zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
| Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
| entrichtenden Abgaben und Beiträge | entrichtenden Abgaben und Beiträge |
| Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des | Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den | Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den |
| Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben | Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben |
| und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt. | und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt. |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die |
| Ausübung der Veterinärmedizin | Ausübung der Veterinärmedizin |
| Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung |
| der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember | der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember |
| 2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird | 2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird |
| durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der | " § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der |
| Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte | Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte |
| bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz | bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz |
| oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren | oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren |
| Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als | Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als |
| Belgien erhalten haben. | Belgien erhalten haben. |
| Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine | Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine |
| zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender | zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender |
| Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien | Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien |
| anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage | anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage |
| eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich | eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich |
| der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt. | der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt. |
| Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf | Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf |
| eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine | eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine |
| außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen. | außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen. |
| Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und | Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und |
| Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor |
| Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, | Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, | abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, |
| wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von | "8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von |
| Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten | Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten |
| Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom | Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom |
| 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit | 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit |
| und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für |
| den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 | den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 |
| Prozent verringert und wie folgt ersetzt: | Prozent verringert und wie folgt ersetzt: |
| - Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro | - Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro |
| Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von | Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von |
| 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs | 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs |
| auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. | auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. |
| Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in | Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in |
| dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der | dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der |
| Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, | Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, |
| mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. | mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. |
| - Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro | - Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro |
| Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von | Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von |
| 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs | 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs |
| auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder | auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder |
| nicht. | nicht. |
| Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, | Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, |
| wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro | wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro |
| Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von | Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von |
| 3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr | 3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr |
| als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht." | als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht." |
| Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017. | Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017. |
| Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 | Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 |
| über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den | über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den |
| Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung | Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung |
| Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die | Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die |
| für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für | für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für |
| Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das | Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
| "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: | die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: |
| - in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die | - in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die |
| tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
| Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
| und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit |
| Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung, | Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung, |
| - im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den | - im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den |
| Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den | Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den |
| Handel mit diesen Tieren. | Handel mit diesen Tieren. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen | 1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen |
| des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, | des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, |
| Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des | Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel | Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel |
| mit Fleisch geschlachtet wird, | mit Fleisch geschlachtet wird, |
| 2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die | 2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die |
| direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für | direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für |
| Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche | Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche |
| dieses Unternehmens, | dieses Unternehmens, |
| 3. Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um | 3. Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um |
| unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet | unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet |
| zu werden, | zu werden, |
| 4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin, | 4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin, |
| 5. FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 5. FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
| 6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit | 6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit |
| der Nahrungsmittelkette, | der Nahrungsmittelkette, |
| 7. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | 7. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
| tierischen Erzeugnisse, | tierischen Erzeugnisse, |
| 8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu | 8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu |
| (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar | (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar |
| (Casuarius), | (Casuarius), |
| 9. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im | 9. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im |
| Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, | Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, |
| den er zu leisten hat." | den er zu leisten hat." |
| Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie | vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen | "4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen |
| Jahresbeitrag von 131,00 EUR." | Jahresbeitrag von 131,00 EUR." |
| b) Paragraph 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | "7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
| Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für | Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für |
| Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: | Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: |
| - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren, | - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren, |
| - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren, | - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren, | - 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren, |
| - 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren, | - 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren, | - 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren, |
| - 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren, | - 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren, | - 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren, |
| - 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren, | - 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren, | - 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren, |
| - 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren." | - 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren." |
| c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt: | c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt: |
| "9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | "9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
| bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das | bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das |
| Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen | Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen |
| Jahresbeitrag von: | Jahresbeitrag von: |
| - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
| 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, | 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, |
| zahlen einen Jahresbeitrag von: | zahlen einen Jahresbeitrag von: |
| - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." | - 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." |
| d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt: | d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt: |
| "13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner | "13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner |
| Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: | Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: |
| - 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
| 14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken | 14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken |
| ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: | ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: |
| - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
| 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen | 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen |
| 63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen | 63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen |
| einen Jahresbeitrag von: | einen Jahresbeitrag von: |
| - 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
| 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von | 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von |
| mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen | mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen |
| einen Jahresbeitrag von: | einen Jahresbeitrag von: |
| - 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
| 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
| bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der |
| Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
| auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
| - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
| 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
| bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der |
| Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
| auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
| - 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren." | - 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren." |
| e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut | e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "21. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | "21. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
| bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der |
| Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
| auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
| - 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
| - 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
| - 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
| - 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
| - 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
| - 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
| - 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
| - 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
| - 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
| - 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
| - 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
| - 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
| - 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
| - 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
| - 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
| - 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
| - 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
| - 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." | - 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." |
| f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Die in § 1 Nr. 13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind | " § 4 - Die in § 1 Nr. 13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind |
| nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel | nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel |
| schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten | schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten |
| Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der | Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der |
| Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden | Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden |
| Klasse berechnet." | Klasse berechnet." |
| Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
| 2002 | 2002 |
| (...) | (...) |
| Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit | Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner | Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
| M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |