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Meertalige weergave van Wet van 25/12/2017
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Wet houdende diverse fiscale bepalingen IV Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions fiscales diverses IV. - Traduction allemande d'extraits
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25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen IV Duitse 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses IV.
vertaling van uittreksels - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
20 en 25 van de wet van 25 december 2017 houdende diverse fiscale articles 1 à 20 et 25 de la loi du 25 décembre 2017 portant des
bepalingen IV (Belgisch Staatsblad van 29 decem-ber 2017). dispositions fiscales diverses IV (Moniteur belge du 29 décembre
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen IV steuerrechtlicher Bestimmungen IV
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks
Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009, wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter Dezember 2009, wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter
"elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.
April 2013 und 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: April 2013 und 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter
"elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und in 2. In § 2 wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und in
Nr. 1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen Nr. 1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen
Mahlzeitschecks", in Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer Mahlzeitschecks", in Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer
Mahlzeitschecks" und in Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische Mahlzeitschecks" und in Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische
Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck" in Nr. 5 Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck" in Nr. 5
durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt. durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom
6. Dezember 2015, wird das Wort "Mahlzeitscheck" durch die Wörter 6. Dezember 2015, wird das Wort "Mahlzeitscheck" durch die Wörter
"elektronischen Mahlzeitscheck" und das Wort "Mahlzeitschecks" durch "elektronischen Mahlzeitscheck" und das Wort "Mahlzeitschecks" durch
die Wörter "elekronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. die Wörter "elekronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.
Abschnitt 2 - BIG Abschnitt 2 - BIG
Art. 5 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 5 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort
"Investmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die "Investmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die
keine der in Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt. keine der in Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2bis wird Absatz 2 aufgehoben. 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2bis wird Absatz 2 aufgehoben.
3. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die keine 3. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die keine
Investmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu Investmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu
ausschüttet" die Wörter "oder in Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft" ausschüttet" die Wörter "oder in Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft"
eingefügt. eingefügt.
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4
erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt. erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 und 5" durch 5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 und 5" durch
die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt. die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt.
6. In § 2 wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem 6. In § 2 wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten
oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus
unbeweglichen Gütern stammt: unbeweglichen Gütern stammt:
- die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in - die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass
dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften
vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und
- die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder - die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder
einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und
für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes
Besteuerungssystem angewandt wird." Besteuerungssystem angewandt wird."
7. In § 2 früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter 7. In § 2 früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter
"Paragraph 1 Nr. 5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 " "Paragraph 1 Nr. 5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 "
ersetzt. ersetzt.
8. In § 3 werden die Wörter " § 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 8. In § 3 werden die Wörter " § 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 1 Absatz
1 Nr. 5" und die Wörter "von den in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten 1 Nr. 5" und die Wörter "von den in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Gesellschaften" durch die Wörter "von den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis Gesellschaften" durch die Wörter "von den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis
2bis erwähnten Gesellschaften" ersetzt. 2bis erwähnten Gesellschaften" ersetzt.
9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten " § 5 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten
Einkünfte für Dividenden von Investmentgesellschaften mit fixem Einkünfte für Dividenden von Investmentgesellschaften mit fixem
Kapital für Immobilien oder von Gesellschaften wie in § 1 Absatz 1 Nr. Kapital für Immobilien oder von Gesellschaften wie in § 1 Absatz 1 Nr.
2bis erwähnt gilt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Schwelle von 80 Prozent 2bis erwähnt gilt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Schwelle von 80 Prozent
als erreicht, wenn diese Investmentgesellschaften den Nettoertrag in als erreicht, wenn diese Investmentgesellschaften den Nettoertrag in
Anwendung von Artikel 27 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember Anwendung von Artikel 27 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember
2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital, 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital,
Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die
beaufsichtigten Immobiliengesellschaften beziehungsweise Artikel 22 beaufsichtigten Immobiliengesellschaften beziehungsweise Artikel 22
des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte
Immobilieninvestmentfonds ausgeschüttet haben, sofern sie in Anwendung Immobilieninvestmentfonds ausgeschüttet haben, sofern sie in Anwendung
der vorerwähnten Artikel dazu verpflichtet waren." der vorerwähnten Artikel dazu verpflichtet waren."
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am Tag Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 3 - Von internationalen Gerichten gezahlte Entlohnungen Abschnitt 3 - Von internationalen Gerichten gezahlte Entlohnungen
Art. 7 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Dezember 2009, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- Entlohnungen, die von ausländischen oder internationalen "- Entlohnungen, die von ausländischen oder internationalen
Rechtsprechungsorganen oder Instanzen mit gerichtlichen Aufgaben wie Rechtsprechungsorganen oder Instanzen mit gerichtlichen Aufgaben wie
im Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem im Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen
Strafgerichten erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden." Strafgerichten erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden."
Art. 8 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 8 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf
die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen
anwendbar. anwendbar.
Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungen Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungen
Art. 9 - In Artikel 179/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 179/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der
Anwendung von Artikel 182 unterliegen in Artikel 220 erwähnte Anwendung von Artikel 182 unterliegen in Artikel 220 erwähnte
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische
Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder
als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und
194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "In Artikel 220 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "In Artikel 220
erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere
juristische Personen, die als in Betracht kommende juristische Personen, die als in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie
in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind,
unterliegen" ersetzt. unterliegen" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 10 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die
Gesetze vom 21. Dezember 2013 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt Gesetze vom 21. Dezember 2013 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Die Wörter "die AG "Waterwegen en Zeekanaal", die AG "De 2. Die Wörter "die AG "Waterwegen en Zeekanaal", die AG "De
Scheepvaart"" werden durch die Wörter "die AG "De Vlaamse Waterweg"" Scheepvaart"" werden durch die Wörter "die AG "De Vlaamse Waterweg""
ersetzt. ersetzt.
3. Die Wörter "die "Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen"" 3. Die Wörter "die "Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen""
werden durch die Wörter "die "Maatschappij van de Brugse Zeehaven"" werden durch die Wörter "die "Maatschappij van de Brugse Zeehaven""
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 205/4 § 3 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 11 - In Artikel 205/4 § 3 zweiter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden
die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der
linearen Verteilung" durch die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz linearen Verteilung" durch die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz
3 erwähnte Methode der linearen Verteilung" ersetzt. 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 12 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Zu Lasten der in Artikel 216 Nr. 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Zu Lasten der in Artikel 216 Nr.
2 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "Zu Lasten 2 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "Zu Lasten
der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so
wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2015 bestand," ersetzt. Dezember 2015 bestand," ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2
Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand, werden nur die Rücklagen Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand, werden nur die Rücklagen
berücksichtigt, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr berücksichtigt, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr
2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden."
3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar auf die Gesellschaften "Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar auf die Gesellschaften
wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner
Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand. Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand.
In diesem Fall werden nur die Dividenden berücksichtigt, die aus In diesem Fall werden nur die Dividenden berücksichtigt, die aus
Rücklagen stammen, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Rücklagen stammen, die während eines an ein Steuerjahr vor dem
Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden."
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon
ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen
werden." werden."
Art. 13 - In Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 13 - In Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der
Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der
Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie
in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch
die Wörter "Juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden die Wörter "Juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden
unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder
als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und
194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" und die Wörter "in 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" und die Wörter "in
Anwendung von Artikel 194ter/1" durch die Wörter "in Anwendung von Anwendung von Artikel 194ter/1" durch die Wörter "in Anwendung von
Artikel 194ter oder 194ter/1" ersetzt. Artikel 194ter oder 194ter/1" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 14 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die
Gesetze vom 10. August 2015, 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, Gesetze vom 10. August 2015, 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2016,
werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 11" durch die werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 11" durch die
Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt. Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 375 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 375 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April
2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Er kann jedoch infolge dessen, dass den Widerspruchsgründen, auf die "Er kann jedoch infolge dessen, dass den Widerspruchsgründen, auf die
der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer
eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird, eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird,
die Veranlagung für ungültig erklären oder einen Nachlass gewähren, die Veranlagung für ungültig erklären oder einen Nachlass gewähren,
indem der nachgelassene oder für ungültig erklärte Betrag auf den indem der nachgelassene oder für ungültig erklärte Betrag auf den
Namen des betreffenden Steuerpflichtigen in eine für vollstreckbar Namen des betreffenden Steuerpflichtigen in eine für vollstreckbar
erklärte Heberolle eingetragen wird. erklärte Heberolle eingetragen wird.
In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per
Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb
der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten
Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird." Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird."
Art. 16 - Artikel 380 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 16 - Artikel 380 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 380 - Der Generalberater der mit der Festlegung der "Art. 380 - Der Generalberater der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder der von ihm beauftragte Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder der von ihm beauftragte
Beamte kann die gerichtliche Entscheidung, durch die ein Nachlass Beamte kann die gerichtliche Entscheidung, durch die ein Nachlass
gewährt oder eine Veranlagung für ungültig erklärt wird, durch gewährt oder eine Veranlagung für ungültig erklärt wird, durch
Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des
nachgelassenen oder für ungültig erklärten Betrags in eine für nachgelassenen oder für ungültig erklärten Betrags in eine für
vollstreckbar erklärte Heberolle vollstrecken." vollstreckbar erklärte Heberolle vollstrecken."
Art. 17 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, so wie er Art. 17 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, so wie er
vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 bestand, sind vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 bestand, sind
ab dem 8. Juli 2013 für die vor dem 1. Juli 2016 geschlossenen ab dem 8. Juli 2013 für die vor dem 1. Juli 2016 geschlossenen
Rahmenübereinkommen an Stelle der Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Rahmenübereinkommen an Stelle der Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4
Absatz 2" die Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Absatz 4" zu lesen. Absatz 2" die Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Absatz 4" zu lesen.
Art. 18 - Artikel 541 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 541 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 5] 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 5]
2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 8] 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 8]
3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 wird ein § 2/1 mit folgendem 3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 wird ein § 2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 2/1 - Gesellschaften, die ihre Buchhaltung anders als pro " § 2/1 - Gesellschaften, die ihre Buchhaltung anders als pro
Kalenderjahr führen und deren besteuerte Rücklagen des Steuerjahres Kalenderjahr führen und deren besteuerte Rücklagen des Steuerjahres
2012 aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im 2012 aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im
Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für die Anwendung von Artikel 537 Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für die Anwendung von Artikel 537
nicht in Betracht kamen, können mit einem Teil oder der Gesamtheit des nicht in Betracht kamen, können mit einem Teil oder der Gesamtheit des
Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr
2012 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder 2012 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder
mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen
eingehalten werden: eingehalten werden:
1. Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des 1. Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des
Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr
2012 gebunden ist, als kleine Gesellschaft. 2012 gebunden ist, als kleine Gesellschaft.
2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 31. März 2018 eine 2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 31. März 2018 eine
10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden 10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer
gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und
Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4 Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4
festgelegt. festgelegt.
3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses 3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses
des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt
wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht.
4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten 4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten
Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns
nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2012 nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2012
gebunden ist. gebunden ist.
5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten 5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten
Liquidationsrücklage ist auf den in Nr. 4 erwähnten Betrag begrenzt, Liquidationsrücklage ist auf den in Nr. 4 erwähnten Betrag begrenzt,
der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte
Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist. Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist.
6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird 6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird
unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger
Verpflichtungen gebildet. Verpflichtungen gebildet.
7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr. 7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr.
2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit
der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine
Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren
Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer,
Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten
Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr,
das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, alle in Artikel 15 des das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, alle in Artikel 15 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte. Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte.
8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das 8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das
Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die
Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr. 7 erwähnten Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr. 7 erwähnten
Sondererklärung bei. Sondererklärung bei.
9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das 9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das
Steuerjahr 2012 gebunden ist, ist entweder am 31. März 2013 oder, in Steuerjahr 2012 gebunden ist, ist entweder am 31. März 2013 oder, in
Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses
zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. Dezember 2012 zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. Dezember 2012
einschließlich liegt, spätestens sieben Monate nach dem Datum des einschließlich liegt, spätestens sieben Monate nach dem Datum des
Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt worden oder, in Bezug auf Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt worden oder, in Bezug auf
die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten
Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der
Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der
Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr
eingereicht worden. eingereicht worden.
10. Artikel 537 war aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im 10. Artikel 537 war aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im
Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für das Steuerjahr 2012 nicht auf Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für das Steuerjahr 2012 nicht auf
die Gesellschaft anwendbar." die Gesellschaft anwendbar."
4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2]
5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem 5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Grundlage für die in § 2/1 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der "Die Grundlage für die in § 2/1 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der
Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des
Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, der/die in Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, der/die in
Grenzen und unter Bedingungen, die in § 2/1 erwähnt sind, auf einem Grenzen und unter Bedingungen, die in § 2/1 erwähnt sind, auf einem
oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist." oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist."
6. In § 3 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "und 6. In § 3 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "und
§ 2 Nr. 2" durch die Wörter ", § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2" ersetzt. § 2 Nr. 2" durch die Wörter ", § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2" ersetzt.
7. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: 7. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Der König legt Form und Inhalt der in § 1 Nr. 7, § 2 Nr. 7 und § 2/1 "Der König legt Form und Inhalt der in § 1 Nr. 7, § 2 Nr. 7 und § 2/1
Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest. Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest.
Die in § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen Die in § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen
spätestens am 30. November 2015, am 30. November 2016 beziehungsweise spätestens am 30. November 2015, am 30. November 2016 beziehungsweise
am 31. März 2018 auf das Konto des zuständigen Dienstes der mit der am 31. März 2018 auf das Konto des zuständigen Dienstes der mit der
Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung
eingezahlt werden." eingezahlt werden."
Art. 19 - In Artikel 93 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Art. 19 - In Artikel 93 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über
Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur
Stärkung der Kaufkraft werden die Wörter "Absatz 7 und 8 [sic, zu Stärkung der Kaufkraft werden die Wörter "Absatz 7 und 8 [sic, zu
lesen ist: Absatz 6 und 7]" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. lesen ist: Absatz 6 und 7]" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 20 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Artikel 16 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des Die Artikel 16 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 19 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder Artikel 19 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder
zuerkannten Einkünfte anwendbar. zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Artikel 12 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. Artikel 12 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über
Zölle und Akzisen Zölle und Akzisen
Art. 21 - Artikel 129/2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Art. 21 - Artikel 129/2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, über Zölle und Akzisen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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