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Wet houdende diverse fiscale bepalingen IV Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions fiscales diverses IV. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen IV Duitse | 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses IV. |
vertaling van uittreksels | - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
20 en 25 van de wet van 25 december 2017 houdende diverse fiscale | articles 1 à 20 et 25 de la loi du 25 décembre 2017 portant des |
bepalingen IV (Belgisch Staatsblad van 29 decem-ber 2017). | dispositions fiscales diverses IV (Moniteur belge du 29 décembre |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen IV | steuerrechtlicher Bestimmungen IV |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks | Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks |
Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des | Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2009, wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter | Dezember 2009, wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter |
"elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. | "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. | Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. |
April 2013 und 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | April 2013 und 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter | 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter |
"elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. | "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. |
2. In § 2 wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und in | 2. In § 2 wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und in |
Nr. 1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen | Nr. 1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen |
Mahlzeitschecks", in Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer | Mahlzeitschecks", in Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer |
Mahlzeitschecks" und in Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische | Mahlzeitschecks" und in Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische |
Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck" in Nr. 5 | Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck" in Nr. 5 |
durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt. | durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom |
6. Dezember 2015, wird das Wort "Mahlzeitscheck" durch die Wörter | 6. Dezember 2015, wird das Wort "Mahlzeitscheck" durch die Wörter |
"elektronischen Mahlzeitscheck" und das Wort "Mahlzeitschecks" durch | "elektronischen Mahlzeitscheck" und das Wort "Mahlzeitschecks" durch |
die Wörter "elekronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. | die Wörter "elekronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. |
Abschnitt 2 - BIG | Abschnitt 2 - BIG |
Art. 5 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort |
"Investmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die | "Investmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die |
keine der in Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt. | keine der in Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt. |
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2bis wird Absatz 2 aufgehoben. | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2bis wird Absatz 2 aufgehoben. |
3. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die keine | 3. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die keine |
Investmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu | Investmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu |
ausschüttet" die Wörter "oder in Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft" | ausschüttet" die Wörter "oder in Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft" |
eingefügt. | eingefügt. |
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten | 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 | Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 |
erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt. | erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt. |
5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 und 5" durch | 5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 und 5" durch |
die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt. | die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt. |
6. In § 2 wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem | 6. In § 2 wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten | "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten |
oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus | oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus |
unbeweglichen Gütern stammt: | unbeweglichen Gütern stammt: |
- die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in | - die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in |
einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung | einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung |
der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass | der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass |
dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften | dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften |
vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen | vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen |
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und | Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und |
- die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder | - die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder |
einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und | einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und |
für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes | für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes |
Besteuerungssystem angewandt wird." | Besteuerungssystem angewandt wird." |
7. In § 2 früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter | 7. In § 2 früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter |
"Paragraph 1 Nr. 5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 " | "Paragraph 1 Nr. 5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 " |
ersetzt. | ersetzt. |
8. In § 3 werden die Wörter " § 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 1 Absatz | 8. In § 3 werden die Wörter " § 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 1 Absatz |
1 Nr. 5" und die Wörter "von den in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | 1 Nr. 5" und die Wörter "von den in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Gesellschaften" durch die Wörter "von den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis | Gesellschaften" durch die Wörter "von den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis |
2bis erwähnten Gesellschaften" ersetzt. | 2bis erwähnten Gesellschaften" ersetzt. |
9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten | " § 5 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten |
Einkünfte für Dividenden von Investmentgesellschaften mit fixem | Einkünfte für Dividenden von Investmentgesellschaften mit fixem |
Kapital für Immobilien oder von Gesellschaften wie in § 1 Absatz 1 Nr. | Kapital für Immobilien oder von Gesellschaften wie in § 1 Absatz 1 Nr. |
2bis erwähnt gilt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Schwelle von 80 Prozent | 2bis erwähnt gilt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Schwelle von 80 Prozent |
als erreicht, wenn diese Investmentgesellschaften den Nettoertrag in | als erreicht, wenn diese Investmentgesellschaften den Nettoertrag in |
Anwendung von Artikel 27 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember | Anwendung von Artikel 27 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember |
2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital, | 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital, |
Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die | Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die |
beaufsichtigten Immobiliengesellschaften beziehungsweise Artikel 22 | beaufsichtigten Immobiliengesellschaften beziehungsweise Artikel 22 |
des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte | des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte |
Immobilieninvestmentfonds ausgeschüttet haben, sofern sie in Anwendung | Immobilieninvestmentfonds ausgeschüttet haben, sofern sie in Anwendung |
der vorerwähnten Artikel dazu verpflichtet waren." | der vorerwähnten Artikel dazu verpflichtet waren." |
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am Tag | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Abschnitt 3 - Von internationalen Gerichten gezahlte Entlohnungen | Abschnitt 3 - Von internationalen Gerichten gezahlte Entlohnungen |
Art. 7 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2009, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem | Dezember 2009, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- Entlohnungen, die von ausländischen oder internationalen | "- Entlohnungen, die von ausländischen oder internationalen |
Rechtsprechungsorganen oder Instanzen mit gerichtlichen Aufgaben wie | Rechtsprechungsorganen oder Instanzen mit gerichtlichen Aufgaben wie |
im Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem | im Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem |
Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen | Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen |
Strafgerichten erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden." | Strafgerichten erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden." |
Art. 8 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 8 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf |
die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
anwendbar. | anwendbar. |
Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungen | Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungen |
Art. 9 - In Artikel 179/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 179/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der | Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 182 unterliegen in Artikel 220 erwähnte | Anwendung von Artikel 182 unterliegen in Artikel 220 erwähnte |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische |
Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder | Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder |
als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und | als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und |
194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "In Artikel 220 | 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "In Artikel 220 |
erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere | erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere |
juristische Personen, die als in Betracht kommende | juristische Personen, die als in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie | Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie |
in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, | in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, |
unterliegen" ersetzt. | unterliegen" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 10 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 21. Dezember 2013 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt | Gesetze vom 21. Dezember 2013 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Die Wörter "die AG "Waterwegen en Zeekanaal", die AG "De | 2. Die Wörter "die AG "Waterwegen en Zeekanaal", die AG "De |
Scheepvaart"" werden durch die Wörter "die AG "De Vlaamse Waterweg"" | Scheepvaart"" werden durch die Wörter "die AG "De Vlaamse Waterweg"" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Wörter "die "Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen"" | 3. Die Wörter "die "Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen"" |
werden durch die Wörter "die "Maatschappij van de Brugse Zeehaven"" | werden durch die Wörter "die "Maatschappij van de Brugse Zeehaven"" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 205/4 § 3 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 11 - In Artikel 205/4 § 3 zweiter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden |
die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der | die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der |
linearen Verteilung" durch die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz | linearen Verteilung" durch die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz |
3 erwähnte Methode der linearen Verteilung" ersetzt. | 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Zu Lasten der in Artikel 216 Nr. | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Zu Lasten der in Artikel 216 Nr. |
2 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "Zu Lasten | 2 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "Zu Lasten |
der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so | der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so |
wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. | wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. |
Dezember 2015 bestand," ersetzt. | Dezember 2015 bestand," ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 | "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 |
Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des | Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des |
Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand, werden nur die Rücklagen | Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand, werden nur die Rücklagen |
berücksichtigt, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr | berücksichtigt, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr |
2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." | 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." |
3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar auf die Gesellschaften | "Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar auf die Gesellschaften |
wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner | wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner |
Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand. | Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand. |
In diesem Fall werden nur die Dividenden berücksichtigt, die aus | In diesem Fall werden nur die Dividenden berücksichtigt, die aus |
Rücklagen stammen, die während eines an ein Steuerjahr vor dem | Rücklagen stammen, die während eines an ein Steuerjahr vor dem |
Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." | Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon | " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon |
ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen | ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen |
werden." | werden." |
Art. 13 - In Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - In Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der | Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der | Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der |
Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende | Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie | Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie |
in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch | in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch |
die Wörter "Juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden | die Wörter "Juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden |
unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder | unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder |
als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und | als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und |
194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" und die Wörter "in | 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" und die Wörter "in |
Anwendung von Artikel 194ter/1" durch die Wörter "in Anwendung von | Anwendung von Artikel 194ter/1" durch die Wörter "in Anwendung von |
Artikel 194ter oder 194ter/1" ersetzt. | Artikel 194ter oder 194ter/1" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 14 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. August 2015, 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, | Gesetze vom 10. August 2015, 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, |
werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 11" durch die | werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 11" durch die |
Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt. | Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 375 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 375 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April | Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April |
2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Er kann jedoch infolge dessen, dass den Widerspruchsgründen, auf die | "Er kann jedoch infolge dessen, dass den Widerspruchsgründen, auf die |
der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer | der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer |
eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird, | eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird, |
die Veranlagung für ungültig erklären oder einen Nachlass gewähren, | die Veranlagung für ungültig erklären oder einen Nachlass gewähren, |
indem der nachgelassene oder für ungültig erklärte Betrag auf den | indem der nachgelassene oder für ungültig erklärte Betrag auf den |
Namen des betreffenden Steuerpflichtigen in eine für vollstreckbar | Namen des betreffenden Steuerpflichtigen in eine für vollstreckbar |
erklärte Heberolle eingetragen wird. | erklärte Heberolle eingetragen wird. |
In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per | In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per |
Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb | Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb |
der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten | der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten |
Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird." | Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird." |
Art. 16 - Artikel 380 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 16 - Artikel 380 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 380 - Der Generalberater der mit der Festlegung der | "Art. 380 - Der Generalberater der mit der Festlegung der |
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder der von ihm beauftragte | Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder der von ihm beauftragte |
Beamte kann die gerichtliche Entscheidung, durch die ein Nachlass | Beamte kann die gerichtliche Entscheidung, durch die ein Nachlass |
gewährt oder eine Veranlagung für ungültig erklärt wird, durch | gewährt oder eine Veranlagung für ungültig erklärt wird, durch |
Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des | Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des |
nachgelassenen oder für ungültig erklärten Betrags in eine für | nachgelassenen oder für ungültig erklärten Betrags in eine für |
vollstreckbar erklärte Heberolle vollstrecken." | vollstreckbar erklärte Heberolle vollstrecken." |
Art. 17 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, so wie er | Art. 17 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, so wie er |
vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 bestand, sind | vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 bestand, sind |
ab dem 8. Juli 2013 für die vor dem 1. Juli 2016 geschlossenen | ab dem 8. Juli 2013 für die vor dem 1. Juli 2016 geschlossenen |
Rahmenübereinkommen an Stelle der Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 | Rahmenübereinkommen an Stelle der Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 |
Absatz 2" die Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Absatz 4" zu lesen. | Absatz 2" die Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Absatz 4" zu lesen. |
Art. 18 - Artikel 541 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel 541 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 5] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 5] |
2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 8] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr. 8] |
3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 wird ein § 2/1 mit folgendem | 3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 wird ein § 2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 2/1 - Gesellschaften, die ihre Buchhaltung anders als pro | " § 2/1 - Gesellschaften, die ihre Buchhaltung anders als pro |
Kalenderjahr führen und deren besteuerte Rücklagen des Steuerjahres | Kalenderjahr führen und deren besteuerte Rücklagen des Steuerjahres |
2012 aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im | 2012 aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im |
Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für die Anwendung von Artikel 537 | Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für die Anwendung von Artikel 537 |
nicht in Betracht kamen, können mit einem Teil oder der Gesamtheit des | nicht in Betracht kamen, können mit einem Teil oder der Gesamtheit des |
Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr | Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr |
2012 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder | 2012 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder |
mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen | mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen |
eingehalten werden: | eingehalten werden: |
1. Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des | 1. Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des |
Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr | Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr |
2012 gebunden ist, als kleine Gesellschaft. | 2012 gebunden ist, als kleine Gesellschaft. |
2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 31. März 2018 eine | 2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 31. März 2018 eine |
10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden | 10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer | Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer |
gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und | gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und |
Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4 | Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4 |
festgelegt. | festgelegt. |
3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses | 3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses |
des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt | des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt |
wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. | wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. |
4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten | 4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns | Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns |
nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2012 | nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2012 |
gebunden ist. | gebunden ist. |
5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten | 5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
Liquidationsrücklage ist auf den in Nr. 4 erwähnten Betrag begrenzt, | Liquidationsrücklage ist auf den in Nr. 4 erwähnten Betrag begrenzt, |
der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte | der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte |
Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist. | Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist. |
6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird | 6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird |
unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger | unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger |
Verpflichtungen gebildet. | Verpflichtungen gebildet. |
7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr. | 7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr. |
2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit | 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit |
der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine | der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine |
Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren | Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren |
Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, | Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, |
Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten | Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten |
Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, | Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, |
das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, alle in Artikel 15 des | das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, alle in Artikel 15 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte. | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte. |
8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das | 8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das |
Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die | Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die |
Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr. 7 erwähnten | Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr. 7 erwähnten |
Sondererklärung bei. | Sondererklärung bei. |
9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das | 9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das |
Steuerjahr 2012 gebunden ist, ist entweder am 31. März 2013 oder, in | Steuerjahr 2012 gebunden ist, ist entweder am 31. März 2013 oder, in |
Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses | Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses |
zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. Dezember 2012 | zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. Dezember 2012 |
einschließlich liegt, spätestens sieben Monate nach dem Datum des | einschließlich liegt, spätestens sieben Monate nach dem Datum des |
Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt worden oder, in Bezug auf | Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt worden oder, in Bezug auf |
die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten | die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten |
Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der | Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der |
Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der | Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der |
Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr | Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr |
eingereicht worden. | eingereicht worden. |
10. Artikel 537 war aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im | 10. Artikel 537 war aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im |
Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für das Steuerjahr 2012 nicht auf | Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für das Steuerjahr 2012 nicht auf |
die Gesellschaft anwendbar." | die Gesellschaft anwendbar." |
4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] |
5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem | 5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Grundlage für die in § 2/1 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der | "Die Grundlage für die in § 2/1 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der |
Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des | Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des |
Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, der/die in | Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, der/die in |
Grenzen und unter Bedingungen, die in § 2/1 erwähnt sind, auf einem | Grenzen und unter Bedingungen, die in § 2/1 erwähnt sind, auf einem |
oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist." | oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist." |
6. In § 3 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "und | 6. In § 3 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "und |
§ 2 Nr. 2" durch die Wörter ", § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2" ersetzt. | § 2 Nr. 2" durch die Wörter ", § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2" ersetzt. |
7. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 7. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"Der König legt Form und Inhalt der in § 1 Nr. 7, § 2 Nr. 7 und § 2/1 | "Der König legt Form und Inhalt der in § 1 Nr. 7, § 2 Nr. 7 und § 2/1 |
Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest. | Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest. |
Die in § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen | Die in § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen |
spätestens am 30. November 2015, am 30. November 2016 beziehungsweise | spätestens am 30. November 2015, am 30. November 2016 beziehungsweise |
am 31. März 2018 auf das Konto des zuständigen Dienstes der mit der | am 31. März 2018 auf das Konto des zuständigen Dienstes der mit der |
Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung | Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung |
eingezahlt werden." | eingezahlt werden." |
Art. 19 - In Artikel 93 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über | Art. 19 - In Artikel 93 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über |
Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur | Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur |
Stärkung der Kaufkraft werden die Wörter "Absatz 7 und 8 [sic, zu | Stärkung der Kaufkraft werden die Wörter "Absatz 7 und 8 [sic, zu |
lesen ist: Absatz 6 und 7]" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. | lesen ist: Absatz 6 und 7]" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 20 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
Die Artikel 16 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des | Die Artikel 16 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 19 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder | Artikel 19 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder |
zuerkannten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Artikel 12 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. | Artikel 12 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über | KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über |
Zölle und Akzisen | Zölle und Akzisen |
Art. 21 - Artikel 129/2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Art. 21 - Artikel 129/2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, | über Zölle und Akzisen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |