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Meertalige weergave van Wet van 25/12/2016
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Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2016. - Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
10, 13 tot 18, 26 en 27 van de wet van 25 december 2016 houdende articles 1 à 10, 13 à 18, 26 et 27 de la loi du 25 décembre 2016
overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring portant transfert de l'enregistrement des navires et de la
(Belgisch Staatsblad van 1 februari 2017). conservation des hypothèques maritimes (Moniteur belge du 1er février 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung
und der Schiffshypothekenbewahrung und der Schiffshypothekenbewahrung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister
Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale
Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von
Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen
beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches
Schiffsregister" genannt. Schiffsregister" genannt.
Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei
der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes. Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes.
Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische
Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register, Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register,
das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt
die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und
anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber
der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des
Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des
Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen
Registern. Registern.
Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von
Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister
wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif
dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest. dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest.
KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und
Binnenschifffahrt - Binnenschifffahrt -
des Handelsgesetzbuches des Handelsgesetzbuches
Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des
Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils
durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im
Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von
Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der
scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister" scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim
Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz
des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen
Schiffsregisters" ersetzt. Schiffsregisters" ersetzt.
Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von
Kapitel 4 wie folgt ersetzt: Kapitel 4 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und "KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und
Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters". Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters".
Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen 1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen
bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen
Schiffsregisters" ersetzt. Schiffsregisters" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein
anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu
bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen
Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die
Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt. Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten
Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 2. In § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1
und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die
entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt. entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die
Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es 2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es
macht" ersetzt. macht" ersetzt.
Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659 Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659
desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils
durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das
Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen
Schiffsregister" ersetzt. Schiffsregister" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine
Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister" Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister"
eingefügt. eingefügt.
Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter
"beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die 2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die
Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das
Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen
Schiffsregister" ersetzt. Schiffsregister" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2 Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2
Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die
Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung
der Abschriften und Bescheinigungen durch den der Abschriften und Bescheinigungen durch den
Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister
ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar. ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar.
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum
des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in
Kraft. Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Staatssekretär für die Nordsee Der Staatssekretär für die Nordsee
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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