← Terug naar "Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2016. - Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
10, 13 tot 18, 26 en 27 van de wet van 25 december 2016 houdende | articles 1 à 10, 13 à 18, 26 et 27 de la loi du 25 décembre 2016 |
overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring | portant transfert de l'enregistrement des navires et de la |
(Belgisch Staatsblad van 1 februari 2017). | conservation des hypothèques maritimes (Moniteur belge du 1er février 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung | 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung |
und der Schiffshypothekenbewahrung | und der Schiffshypothekenbewahrung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister | KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister |
Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen | Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale |
Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von | Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von |
Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen | Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen |
beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches | beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches |
Schiffsregister" genannt. | Schiffsregister" genannt. |
Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei | Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei |
der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen | der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes. | Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes. |
Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische | Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische |
Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register, | Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register, |
das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt | das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt |
die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und | die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und |
anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber | anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber |
der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des | der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des |
Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des | Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des |
Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen | Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen |
Registern. | Registern. |
Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von | Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von |
Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister | Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister |
wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif | wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif |
dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest. | dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest. |
KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und | KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und |
Binnenschifffahrt - | Binnenschifffahrt - |
des Handelsgesetzbuches | des Handelsgesetzbuches |
Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des | Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des |
Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils | Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils |
durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" | durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben | Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben |
Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im | Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im |
Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von | Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von |
Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der | Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der |
scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister" | scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim | Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim |
Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" | Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz | durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz |
des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen | des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen |
Schiffsregisters" ersetzt. | Schiffsregisters" ersetzt. |
Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
Kapitel 4 wie folgt ersetzt: | Kapitel 4 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und | "KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und |
Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters". | Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters". |
Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen |
bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen | Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen |
Schiffsregisters" ersetzt. | Schiffsregisters" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein |
anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu | Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu |
bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen | bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen |
Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die | Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die |
Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt. | Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten |
Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" | Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 | 2. In § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 |
und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die | und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die |
entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt. | entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die |
Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. | Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es |
macht" ersetzt. | macht" ersetzt. |
Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659 | Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659 |
desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils | desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils |
durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" | durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das | Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das |
Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen | Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen |
Schiffsregister" ersetzt. | Schiffsregister" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden | Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden |
zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine | zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine |
Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister" | Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter |
"beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. | "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die |
Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. | Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das | Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das |
Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen | Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen |
Schiffsregister" ersetzt. | Schiffsregister" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2 | Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2 |
Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt | Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt |
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die | anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die |
Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung | Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung |
der Abschriften und Bescheinigungen durch den | der Abschriften und Bescheinigungen durch den |
Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister | Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister |
ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar. | ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar. |
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum | Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum |
des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember | des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember |
2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in | 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in |
Kraft. | Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Staatssekretär für die Nordsee | Der Staatssekretär für die Nordsee |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |