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Meertalige weergave van Wet van 25/12/2016
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van pensioenen. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de pensions. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de 25 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus
inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van pensioenen. - Duitse vertaling 1992 en matière de pensions. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2016 tot wijziging van het Wetboek van de loi du 25 décembre 2016 modifiant le Code des impôts sur les revenus
inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van pensioenen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). 1992 en matière de pensions (Moniteur belge du 30 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Pensionen Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Pensionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 230 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - In Artikel 230 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird eine zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird eine
Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4bis. in Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte "4bis. in Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte
Pensionen, die von einer in den Büchern II und III des Gesetzes vom Pensionen, die von einer in den Büchern II und III des Gesetzes vom
13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtung gezahlt oder betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtung gezahlt oder
zuerkannt werden, wenn und in dem Maße, wie: zuerkannt werden, wenn und in dem Maße, wie:
- die Beiträge oder Prämien, die für die Bildung der Pension gezahlt - die Beiträge oder Prämien, die für die Bildung der Pension gezahlt
wurden, für den Schuldner dieser Beiträge oder Prämien in Belgien zu wurden, für den Schuldner dieser Beiträge oder Prämien in Belgien zu
keinem Steuervorteil im Bereich der Einkommensteuer geführt haben keinem Steuervorteil im Bereich der Einkommensteuer geführt haben
und und
- die Berufstätigkeit, aufgrund deren die Pension gezahlt oder - die Berufstätigkeit, aufgrund deren die Pension gezahlt oder
zuerkannt wird, keine in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte zuerkannt wird, keine in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte
erzeugt hat,". erzeugt hat,".
Art. 3 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 3 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 1ter mit der Überschrift "Abschnitt 1ter - Pflichten der Abschnitt 1ter mit der Überschrift "Abschnitt 1ter - Pflichten der
Pensions- beziehungsweise Altersversorgungseinrichtungen" eingefügt. Pensions- beziehungsweise Altersversorgungseinrichtungen" eingefügt.
Art. 4 - In Abschnitt 1ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 4 - In Abschnitt 1ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 321ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 321ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 321ter - Einrichtungen, die in den Büchern II und III des "Art. 321ter - Einrichtungen, die in den Büchern II und III des
Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr.
1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind,
übermitteln der mit der Festlegung der Steuer beauftragten Verwaltung übermitteln der mit der Festlegung der Steuer beauftragten Verwaltung
für jeden der in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, dem für jeden der in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, dem
sie Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung von Artikel 230 sie Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung von Artikel 230
Absatz 1 Nr. 4bis vollständig oder teilweise von der Steuer befreit Absatz 1 Nr. 4bis vollständig oder teilweise von der Steuer befreit
sind, jedes Jahr spätestens am Ende des dritten Monats des Jahres nach sind, jedes Jahr spätestens am Ende des dritten Monats des Jahres nach
dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt wurden, auf dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt wurden, auf
elektronischem Wege eine Individualkarte, deren Inhalt vom König elektronischem Wege eine Individualkarte, deren Inhalt vom König
bestimmt wird. bestimmt wird.
Die Individualkarte enthält mindestens folgende Angaben: Die Individualkarte enthält mindestens folgende Angaben:
1. Angaben zur Identifizierung der Person, der die Pension gezahlt 1. Angaben zur Identifizierung der Person, der die Pension gezahlt
oder zuerkannt wurde, und ihren Wohnsitz, oder zuerkannt wurde, und ihren Wohnsitz,
2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder 2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder
Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben,
3. Betrag der Pension, der in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 3. Betrag der Pension, der in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr.
4bis steuerfrei ist." 4bis steuerfrei ist."
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ist Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ist
auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen
anwendbar. anwendbar.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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