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| Wet houdende instemming met de Europese Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants , faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende instemming met de (Herziene) Europese | 25 AOUT 2012. - Loi portant assentiment à la Convention européenne en |
| Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling | matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| augustus 2012 houdende instemming met de (Herziene) Europese | loi du 25 août 2012 portant assentiment à la Convention européenne en |
| Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op | matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 |
| 27 november 2008 (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015). | novembre 2008 (Moniteur belge du 21 août 2015). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen | 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen |
| über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am | über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am |
| 27. November 2008 | 27. November 2008 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern |
| (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll | (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll |
| und ganz wirksam. | und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Split, den 25. August 2012 | Gegeben zu Split, den 25. August 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
| Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) | Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) |
| Präambel | Präambel |
| Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner |
| dieses Übereinkommens - | dieses Übereinkommens - |
| in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere | in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere |
| Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale | Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale |
| und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu | und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu |
| verwirklichen; | verwirklichen; |
| in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von | in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von |
| Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats | Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats |
| besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen | besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen |
| über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, | über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, |
| sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen | sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen |
| der Adoption vorhanden sind; | der Adoption vorhanden sind; |
| unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom | unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom |
| 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen | 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen |
| Artikels 21; | Artikels 21; |
| unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über |
| den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der |
| internationalen Adoption; | internationalen Adoption; |
| in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen | in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen |
| Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei | Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei |
| der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die | der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die |
| Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des | Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des |
| Abstammungsverhältnisses; | Abstammungsverhältnisses; |
| in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen | in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen |
| Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) | Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) |
| nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des | nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des |
| Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; | Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; |
| in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden | in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden |
| familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom | familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom |
| 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und | 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und |
| durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für | durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für |
| Menschenrechte verbessert wurde; | Menschenrechte verbessert wurde; |
| in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter | in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter |
| Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf | Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf |
| die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem | die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem |
| Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu | Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu |
| beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen | beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen |
| innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen | innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen |
| und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; | und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; |
| in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft | in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft |
| des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine | des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine |
| sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, | sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, |
| notwendig ist; | notwendig ist; |
| in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste | in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste |
| Bedeutung beizumessen ist - | Bedeutung beizumessen ist - |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner | TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner |
| Grundsätze | Grundsätze |
| Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens | Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens |
| 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im | 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im |
| Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. | Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. |
| Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, | Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, |
| nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und | nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und |
| noch nicht volljährig ist. | noch nicht volljährig ist. |
| 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der | 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der |
| Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. | Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. |
| Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze | Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze |
| Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder | Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder |
| sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften | sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften |
| mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem | mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem |
| Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen | Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen |
| Maßnahmen. | Maßnahmen. |
| TEIL II - Allgemeine Grundsätze | TEIL II - Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption | Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption |
| Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder | Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder |
| einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" | einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" |
| bezeichnet - ausgesprochen wird. | bezeichnet - ausgesprochen wird. |
| Artikel 4 - Aussprechen der Adoption | Artikel 4 - Aussprechen der Adoption |
| 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie | 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie |
| zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. | zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. |
| 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu | 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu |
| achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches | achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches |
| Zuhause verschafft. | Zuhause verschafft. |
| Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption | Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption |
| 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur | 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur |
| ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen | ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen |
| erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: | erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: |
| a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil | a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil |
| vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder | vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder |
| der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; | der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; |
| b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als | b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als |
| hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend | hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend |
| verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das | verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das |
| nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; | nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; |
| c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des | c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des |
| Adoptierenden. | Adoptierenden. |
| 2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, | 2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, |
| müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die | müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die |
| Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere | Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere |
| darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis | darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis |
| zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder | zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder |
| erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich | erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich |
| vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt | vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt |
| worden sein. | worden sein. |
| 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz | 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz |
| 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren | 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren |
| Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die | Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die |
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung | Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung |
| eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung | eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung |
| einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen | einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen |
| werden. | werden. |
| 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen | 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen |
| Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer | Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer |
| Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass | Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass |
| seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. | seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. |
| 5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur | 5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur |
| wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den | wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den |
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, | Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, |
| erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung | erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung |
| nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem | nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem |
| sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen | sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen |
| der Niederkunft hinreichend erholt hat. | der Niederkunft hinreichend erholt hat. |
| 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind | 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind |
| die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die | die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die |
| Eltern des Kindes sind. | Eltern des Kindes sind. |
| Artikel 6 - Anhörung des Kindes | Artikel 6 - Anhörung des Kindes |
| Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht | Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht |
| erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung | erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung |
| und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu | und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu |
| berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese | berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese |
| dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. | dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. |
| Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption | Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption |
| 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes | 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes |
| a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, | a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, |
| i) die miteinander verheiratet sind oder, | i) die miteinander verheiratet sind oder, |
| ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte | ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte |
| Partnerschaft miteinander eingegangen sind; | Partnerschaft miteinander eingegangen sind; |
| b) durch eine Person allein. | b) durch eine Person allein. |
| 2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses | 2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses |
| Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die | Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die |
| miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft | miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft |
| miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den | miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den |
| Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche | Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche |
| Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer | Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer |
| stabilen Beziehung zusammenleben. | stabilen Beziehung zusammenleben. |
| Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption | Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption |
| Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind | Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind |
| erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden | erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden |
| Fälle: | Fälle: |
| a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten | a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten |
| Partners des Adoptierenden handelt; | Partners des Adoptierenden handelt; |
| b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; | b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; |
| c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; | c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; |
| d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute | d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute |
| Adoption beendet wird; | Adoption beendet wird; |
| e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen | e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen |
| gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen | gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen |
| beendet werden kann. | beendet werden kann. |
| Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden | Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden |
| 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein | 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein |
| hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht | hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht |
| hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. | hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. |
| Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl | Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl |
| des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der | des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der |
| vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. | vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. |
| 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom | 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom |
| Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des | Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des |
| Kindes abzuweichen, | Kindes abzuweichen, |
| a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des | a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des |
| Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder | Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder |
| b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. | b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. |
| Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen | Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen |
| 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen | 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen |
| Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie | Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie |
| aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur | aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur |
| unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften | unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften |
| zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und | zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und |
| weitergeleitet werden. | weitergeleitet werden. |
| 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, | 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, |
| soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: | soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: |
| a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld |
| des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines | des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines |
| Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; | Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; |
| b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren | b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren |
| wünscht; | wünscht; |
| c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die | c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die |
| Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag | Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag |
| nicht anschließt; | nicht anschließt; |
| d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die | d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die |
| Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut | Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut |
| gewesen ist; | gewesen ist; |
| e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld |
| des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen | des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen |
| bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; | bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; |
| f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden | f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden |
| und des Kindes. | und des Kindes. |
| 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder | 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder |
| von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene | von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene |
| Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit | Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit |
| möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer | möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer |
| Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. | Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. |
| 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der | 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der |
| zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und | zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und |
| Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen | Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen |
| betreffen oder nicht. | betreffen oder nicht. |
| 5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist | 5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist |
| und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die | und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die |
| Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der | Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der |
| Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem | Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem |
| das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine | das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine |
| Adoption anvertraut wird. | Adoption anvertraut wird. |
| Artikel 11 - Wirkungen der Adoption | Artikel 11 - Wirkungen der Adoption |
| 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie | 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie |
| eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie | eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie |
| gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der | gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der |
| Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder | Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder |
| den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. | den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. |
| Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem | Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem |
| Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. | Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. |
| 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder | 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder |
| die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch | die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch |
| seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses | seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses |
| sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes | sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes |
| vorsehen. | vorsehen. |
| 3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem | 3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem |
| Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen | Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen |
| in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der | in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der |
| Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. | Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. |
| 4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die | 4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die |
| eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen | eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen |
| genannten. | genannten. |
| Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes | Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes |
| 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer | 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer |
| Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer | Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer |
| Staatsangehörigen adoptiert wird. | Staatsangehörigen adoptiert wird. |
| 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge | 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge |
| haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen | haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen |
| Staatsangehörigkeit abhängig. | Staatsangehörigkeit abhängig. |
| Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen | Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen |
| 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch | 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch |
| die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. | die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. |
| 2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb | 2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb |
| untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder | untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder |
| haben könnte. | haben könnte. |
| Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption | Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption |
| 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen | 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen |
| Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des | Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des |
| Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. | Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. |
| 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den | 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den |
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange | Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange |
| das Kind noch nicht volljährig ist. | das Kind noch nicht volljährig ist. |
| 3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die | 3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die |
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. | Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. |
| Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats | Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats |
| Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine | Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine |
| Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder | Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder |
| gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so | gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so |
| hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt | hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt |
| werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein | werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein |
| Auskunftsersuchen zu richten ist. | Auskunftsersuchen zu richten ist. |
| Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung | Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung |
| Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft | Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft |
| oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der | oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der |
| Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der | Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der |
| mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das | mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das |
| Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse | Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse |
| des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die | des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die |
| zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der | zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der |
| Abstammung mit der gebotenen Eile. | Abstammung mit der gebotenen Eile. |
| Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile | Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile |
| Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption | Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption |
| eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. | eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. |
| Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen | Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen |
| Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die | Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die |
| für das Adoptivkind günstiger sind. | für das Adoptivkind günstiger sind. |
| Artikel 19 - Probezeit | Artikel 19 - Probezeit |
| Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor | Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor |
| Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden | Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden |
| anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die | anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die |
| künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall | künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall |
| einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang | einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang |
| ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. | ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. |
| Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption | Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption |
| Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose | Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose |
| Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der | Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der |
| Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und | Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und |
| Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. | Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. |
| Artikel 21 - Ausbildung | Artikel 21 - Ausbildung |
| Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten | Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten |
| Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption | Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption |
| ausgebildet werden. | ausgebildet werden. |
| Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen | Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen |
| 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind | 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind |
| gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner | gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner |
| Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. | Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. |
| 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, | 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, |
| dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit | dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit |
| abläuft. | abläuft. |
| 3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen | 3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen |
| Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine | Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine |
| leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so | leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so |
| steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften | steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften |
| gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen | gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen |
| wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den | wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den |
| Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen | Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen |
| Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht | Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht |
| volljährig ist, kann angemessen beraten werden. | volljährig ist, kann angemessen beraten werden. |
| 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus | 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus |
| den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den | den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den |
| Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch | Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch |
| die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den | die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den |
| Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 | Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 |
| Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. | Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. |
| 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft | 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft |
| zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption | zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption |
| mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption | mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption |
| rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. | rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. |
| 6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist | 6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist |
| ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes | ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes |
| Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden | Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden |
| ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. | ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. |
| TEIL III - Schlussbestimmungen | TEIL III - Schlussbestimmungen |
| Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens | Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens |
| 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am | 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am |
| 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen | 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen |
| über die Adoption von Kindern. | über die Adoption von Kindern. |
| 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden | 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden |
| Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, | Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, |
| die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet | die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet |
| Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. | Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. |
| Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten | Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten |
| 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats |
| und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt | und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt |
| waren, zur Unterzeichnung auf. | waren, zur Unterzeichnung auf. |
| 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder | 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder |
| Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden | Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden |
| werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
| 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der | 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der |
| auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem |
| drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, | drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, |
| durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | durch das Übereinkommen gebunden zu sein. |
| 4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung | 4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung |
| ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am |
| ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei |
| Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder |
| Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
| Artikel 25 - Beitritt | Artikel 25 - Beitritt |
| 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
| des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit | des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit |
| der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen | der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen |
| Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der | Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der |
| Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, | Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, |
| gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an | gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an |
| der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem | der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem |
| Übereinkommen beizutreten. | Übereinkommen beizutreten. |
| 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
| des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
| Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
| folgt. | folgt. |
| Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich | Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich |
| 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
| Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
| 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den | 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den |
| Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung |
| dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete | dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete |
| Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er | Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er |
| verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das | verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das |
| Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats | Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats |
| in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang | in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang |
| der Erklärung beim Generalsekretär folgt. | der Erklärung beim Generalsekretär folgt. |
| 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung | 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung |
| kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an | kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an |
| den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
| zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats | zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats |
| wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der | wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der |
| Notifikation beim Generalsekretär folgt. | Notifikation beim Generalsekretär folgt. |
| Artikel 27 - Vorbehalte | Artikel 27 - Vorbehalte |
| 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 | 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 |
| Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 | Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 |
| Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. | Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. |
| 2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der | 2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der |
| Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, | Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, |
| Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. | Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. |
| 3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch | 3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch |
| eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz | eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz |
| oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs | oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs |
| wirksam. | wirksam. |
| Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden | Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden |
| Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats | Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats |
| Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 | Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 |
| übermittelt werden können. | übermittelt werden können. |
| Artikel 29 - Kündigung | Artikel 29 - Kündigung |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
| an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
| kündigen. | kündigen. |
| 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| Artikel 30 - Notifikationen | Artikel 30 - Notifikationen |
| Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
| Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses | Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses |
| Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, | Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, |
| der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, | der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, |
| a) jede Unterzeichnung; | a) jede Unterzeichnung; |
| b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
| oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
| c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach |
| Artikel 24; | Artikel 24; |
| d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; | d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; |
| e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 | e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 |
| eingegangene Erklärung; | eingegangene Erklärung; |
| f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von | f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von |
| Vorbehalten nach Artikel 27; | Vorbehalten nach Artikel 27; |
| g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; | g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; |
| h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des | h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des |
| Wirksamwerdens der Kündigung; | Wirksamwerdens der Kündigung; |
| i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
| mit diesem Übereinkommen. | mit diesem Übereinkommen. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
| dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
| Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und | Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und |
| französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
| Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
| des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung | des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung |
| dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu | dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu |
| diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. |
| LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN | LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN |
| STAATEN | STAATEN |
| UNTERZEICHNUNG | UNTERZEICHNUNG |
| RATIFIKATION | RATIFIKATION |
| INKRAFTTRETEN | INKRAFTTRETEN |
| ARMENIEN | ARMENIEN |
| 27/11/2008 | 27/11/2008 |
| / | / |
| / | / |
| BELGIEN | BELGIEN |
| 01/12/2008 | 01/12/2008 |
| 07/05/2015 | 07/05/2015 |
| 01/09/2015 | 01/09/2015 |
| DÄNEMARK | DÄNEMARK |
| 27/11/2008 | 27/11/2008 |
| 03/02/2012 | 03/02/2012 |
| 01/06/2012 | 01/06/2012 |
| DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
| 23/05/2014 | 23/05/2014 |
| 02/03/2015 | 02/03/2015 |
| 01/07/2015 | 01/07/2015 |
| FINNLAND | FINNLAND |
| 27/11/2008 | 27/11/2008 |
| 19/03/2012 | 19/03/2012 |
| 01/07/2012 | 01/07/2012 |
| ISLAND | ISLAND |
| 27/11/2008 | 27/11/2008 |
| / | / |
| / | / |
| MALTA | MALTA |
| 27/04/2015 | 27/04/2015 |
| 27/04/2015 | 27/04/2015 |
| 01/08/2015 | 01/08/2015 |
| MAZEDONIEN - EJR | MAZEDONIEN - EJR |
| 30/04/2013 | 30/04/2013 |
| / | / |
| / | / |
| MONTENEGRO | MONTENEGRO |
| 18/06/2009 | 18/06/2009 |
| / | / |
| / | / |
| NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
| 30/11/2009 | 30/11/2009 |
| 29/06/2012 | 29/06/2012 |
| 01/10/2012 | 01/10/2012 |
| NORWEGEN | NORWEGEN |
| 27/11/2008 | 27/11/2008 |
| 14/01/2011 | 14/01/2011 |
| 01/09/2011 | 01/09/2011 |
| PORTUGAL | PORTUGAL |
| 14/12/2009 | 14/12/2009 |
| / | / |
| / | / |
| RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
| 04/03/2009 | 04/03/2009 |
| 02/01/2012 | 02/01/2012 |
| 01/05/2012 | 01/05/2012 |
| SERBIEN | SERBIEN |
| 18/06/2009 | 18/06/2009 |
| / | / |
| / | / |
| SPANIEN | SPANIEN |
| 30/11/2009 | 30/11/2009 |
| 05/08/2010 | 05/08/2010 |
| 01/09/2011 | 01/09/2011 |
| UKRAINE | UKRAINE |
| 28/04/2009 | 28/04/2009 |
| 04/05/2011 | 04/05/2011 |
| 01/09/2011 | 01/09/2011 |
| UNGARN | UNGARN |
| 29/11/2010 | 29/11/2010 |
| / | / |
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| VEREINIGTES KÖNIGREICH | VEREINIGTES KÖNIGREICH |
| 27/11/2008 | 27/11/2008 |
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| ERKLÄRUNGEN | ERKLÄRUNGEN |
| "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass | "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass |
| Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: | Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: |
| Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz | Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz |
| Dienst für Internationale Adoption | Dienst für Internationale Adoption |
| Boulevard de Waterloo 115 | Boulevard de Waterloo 115 |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 | Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 |
| Fax: 00 32 2 542 70 56 | Fax: 00 32 2 542 70 56 |
| E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". | E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". |
| "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des | "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des |
| Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines | Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines |
| Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf | Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf |
| gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder | gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder |
| eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, | eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, |
| sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche | sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche |
| Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei | Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei |
| Jahren zusammenleben, bezieht.". | Jahren zusammenleben, bezieht.". |