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Meertalige weergave van Wet van 25/08/2012
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Wet houdende instemming met de Europese Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants , faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande
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25 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende instemming met de (Herziene) Europese 25 AOUT 2012. - Loi portant assentiment à la Convention européenne en
Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2012 houdende instemming met de (Herziene) Europese loi du 25 août 2012 portant assentiment à la Convention européenne en
Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27
27 november 2008 (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015). novembre 2008 (Moniteur belge du 21 août 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am
27. November 2008 27. November 2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern
(revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll
und ganz wirksam. und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Split, den 25. August 2012 Gegeben zu Split, den 25. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert)
Präambel Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner
dieses Übereinkommens - dieses Übereinkommens -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale
und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu
verwirklichen; verwirklichen;
in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von
Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats
besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen
über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten,
sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen
der Adoption vorhanden sind; der Adoption vorhanden sind;
unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen
Artikels 21; Artikels 21;
unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über
den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption; internationalen Adoption;
in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen
Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei
der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die
Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des
Abstammungsverhältnisses; Abstammungsverhältnisses;
in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58)
nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen;
in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden
familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom
25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und
durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verbessert wurde; Menschenrechte verbessert wurde;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter
Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf
die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem
Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu
beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen
innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen
und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern;
in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft
des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine
sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt,
notwendig ist; notwendig ist;
in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste
Bedeutung beizumessen ist - Bedeutung beizumessen ist -
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner
Grundsätze Grundsätze
Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im
Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war,
nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und
noch nicht volljährig ist. noch nicht volljährig ist.
2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der
Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen.
Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder
sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften
mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem
Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen
Maßnahmen. Maßnahmen.
TEIL II - Allgemeine Grundsätze TEIL II - Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde"
bezeichnet - ausgesprochen wird. bezeichnet - ausgesprochen wird.
Artikel 4 - Aussprechen der Adoption Artikel 4 - Aussprechen der Adoption
1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie
zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient.
2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu
achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches
Zuhause verschafft. Zuhause verschafft.
Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption
1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur
ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen
erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:
a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil
vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder
der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist;
b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als
hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend
verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das
nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat;
c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des
Adoptierenden. Adoptierenden.
2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, 2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist,
müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die
Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere
darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis
zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder
erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt
worden sein. worden sein.
3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz
1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren
Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die
Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung
eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung
einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen
werden. werden.
4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen
Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer
Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass
seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur 5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur
wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den
Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen,
erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung
nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem
sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen
der Niederkunft hinreichend erholt hat. der Niederkunft hinreichend erholt hat.
6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind
die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die
Eltern des Kindes sind. Eltern des Kindes sind.
Artikel 6 - Anhörung des Kindes Artikel 6 - Anhörung des Kindes
Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht
erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung
und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu
berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese
dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde.
Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption
1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes
a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts,
i) die miteinander verheiratet sind oder, i) die miteinander verheiratet sind oder,
ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte
Partnerschaft miteinander eingegangen sind; Partnerschaft miteinander eingegangen sind;
b) durch eine Person allein. b) durch eine Person allein.
2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses 2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses
Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die
miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft
miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche
Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer
stabilen Beziehung zusammenleben. stabilen Beziehung zusammenleben.
Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption
Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind
erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden
Fälle: Fälle:
a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten
Partners des Adoptierenden handelt; Partners des Adoptierenden handelt;
b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist;
c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist;
d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute
Adoption beendet wird; Adoption beendet wird;
e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen
gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen
beendet werden kann. beendet werden kann.
Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden
1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein
hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht
hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen.
Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl
des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der
vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt.
2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom
Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des
Kindes abzuweichen, Kindes abzuweichen,
a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des
Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder
b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen
1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen
Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie
aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur
unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und
weitergeleitet werden. weitergeleitet werden.
2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls,
soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken:
a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld
des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines
Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes;
b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren
wünscht; wünscht;
c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die
Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag
nicht anschließt; nicht anschließt;
d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die
Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut
gewesen ist; gewesen ist;
e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld
des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes;
f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden
und des Kindes. und des Kindes.
3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder
von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene
Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit
möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer
Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind.
4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der
zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und
Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen
betreffen oder nicht. betreffen oder nicht.
5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist 5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist
und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die
Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der
Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem
das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine
Adoption anvertraut wird. Adoption anvertraut wird.
Artikel 11 - Wirkungen der Adoption Artikel 11 - Wirkungen der Adoption
1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie
eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie
gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der
Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder
den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind.
Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem
Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie.
2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder
die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch
seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses
sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen. vorsehen.
3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem 3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem
Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen
in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der
Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen.
4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die 4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die
eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen
genannten. genannten.
Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes
1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer
Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer
Staatsangehörigen adoptiert wird. Staatsangehörigen adoptiert wird.
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge
haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen
Staatsangehörigkeit abhängig. Staatsangehörigkeit abhängig.
Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen
1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch
die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden.
2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb 2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb
untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder
haben könnte. haben könnte.
Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption
1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen
Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des
Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen.
2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den
Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange
das Kind noch nicht volljährig ist. das Kind noch nicht volljährig ist.
3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die 3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die
Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen.
Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats
Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine
Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder
gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so
hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt
werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein
Auskunftsersuchen zu richten ist. Auskunftsersuchen zu richten ist.
Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung
Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft
oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der
Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der
mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das
Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse
des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die
zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der
Abstammung mit der gebotenen Eile. Abstammung mit der gebotenen Eile.
Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile
Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption
eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.
Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen
Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die
für das Adoptivkind günstiger sind. für das Adoptivkind günstiger sind.
Artikel 19 - Probezeit Artikel 19 - Probezeit
Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor
Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden
anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die
künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall
einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang
ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen.
Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption
Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose
Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der
Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und
Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren.
Artikel 21 - Ausbildung Artikel 21 - Ausbildung
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten
Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption
ausgebildet werden. ausgebildet werden.
Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen
1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind
gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner
Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist.
2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten,
dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit
abläuft. abläuft.
3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen 3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen
Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine
leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so
steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften
gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen
wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den
Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen
Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht
volljährig ist, kann angemessen beraten werden. volljährig ist, kann angemessen beraten werden.
4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus
den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den
Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch
die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den
Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11
Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden.
5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft
zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption
mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption
rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren.
6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist 6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist
ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes
Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden
ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind.
TEIL III - Schlussbestimmungen TEIL III - Schlussbestimmungen
Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am
24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen
über die Adoption von Kindern. über die Adoption von Kindern.
2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden
Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967,
die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet
Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung.
Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats
und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt
waren, zur Unterzeichnung auf. waren, zur Unterzeichnung auf.
2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem
drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben,
durch das Übereinkommen gebunden zu sein. durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung 4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung
ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt. Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 25 - Beitritt Artikel 25 - Beitritt
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit
der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen
Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der
Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben,
gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an
der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem
Übereinkommen beizutreten. Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt. folgt.
Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet. Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er
verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das
Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang
der Erklärung beim Generalsekretär folgt. der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung
kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär folgt. Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 27 - Vorbehalte Artikel 27 - Vorbehalte
1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1
Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig.
2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der 2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der
Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen.
3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch 3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz
oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs
wirksam. wirksam.
Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats
Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15
übermittelt werden können. übermittelt werden können.
Artikel 29 - Kündigung Artikel 29 - Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen. kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Artikel 30 - Notifikationen Artikel 30 - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses
Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat,
der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung; a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde; oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach
Artikel 24; Artikel 24;
d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation;
e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3
eingegangene Erklärung; eingegangene Erklärung;
f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von
Vorbehalten nach Artikel 27; Vorbehalten nach Artikel 27;
g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation;
h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des
Wirksamwerdens der Kündigung; Wirksamwerdens der Kündigung;
i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang
mit diesem Übereinkommen. mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben. dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten
des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung
dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu
diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN
STAATEN STAATEN
UNTERZEICHNUNG UNTERZEICHNUNG
RATIFIKATION RATIFIKATION
INKRAFTTRETEN INKRAFTTRETEN
ARMENIEN ARMENIEN
27/11/2008 27/11/2008
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BELGIEN BELGIEN
01/12/2008 01/12/2008
07/05/2015 07/05/2015
01/09/2015 01/09/2015
DÄNEMARK DÄNEMARK
27/11/2008 27/11/2008
03/02/2012 03/02/2012
01/06/2012 01/06/2012
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
23/05/2014 23/05/2014
02/03/2015 02/03/2015
01/07/2015 01/07/2015
FINNLAND FINNLAND
27/11/2008 27/11/2008
19/03/2012 19/03/2012
01/07/2012 01/07/2012
ISLAND ISLAND
27/11/2008 27/11/2008
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MALTA MALTA
27/04/2015 27/04/2015
27/04/2015 27/04/2015
01/08/2015 01/08/2015
MAZEDONIEN - EJR MAZEDONIEN - EJR
30/04/2013 30/04/2013
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MONTENEGRO MONTENEGRO
18/06/2009 18/06/2009
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NIEDERLANDE NIEDERLANDE
30/11/2009 30/11/2009
29/06/2012 29/06/2012
01/10/2012 01/10/2012
NORWEGEN NORWEGEN
27/11/2008 27/11/2008
14/01/2011 14/01/2011
01/09/2011 01/09/2011
PORTUGAL PORTUGAL
14/12/2009 14/12/2009
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RUMÄNIEN RUMÄNIEN
04/03/2009 04/03/2009
02/01/2012 02/01/2012
01/05/2012 01/05/2012
SERBIEN SERBIEN
18/06/2009 18/06/2009
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SPANIEN SPANIEN
30/11/2009 30/11/2009
05/08/2010 05/08/2010
01/09/2011 01/09/2011
UKRAINE UKRAINE
28/04/2009 28/04/2009
04/05/2011 04/05/2011
01/09/2011 01/09/2011
UNGARN UNGARN
29/11/2010 29/11/2010
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VEREINIGTES KÖNIGREICH VEREINIGTES KÖNIGREICH
27/11/2008 27/11/2008
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ERKLÄRUNGEN ERKLÄRUNGEN
"Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass
Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Dienst für Internationale Adoption Dienst für Internationale Adoption
Boulevard de Waterloo 115 Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61
Fax: 00 32 2 542 70 56 Fax: 00 32 2 542 70 56
E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be".
"Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des
Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines
Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf
gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder
eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben,
sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche
Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei
Jahren zusammenleben, bezieht.". Jahren zusammenleben, bezieht.".
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