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Wet houdende instemming met de Europese Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants , faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende instemming met de (Herziene) Europese | 25 AOUT 2012. - Loi portant assentiment à la Convention européenne en |
Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling | matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 2012 houdende instemming met de (Herziene) Europese | loi du 25 août 2012 portant assentiment à la Convention européenne en |
Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op | matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 |
27 november 2008 (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015). | novembre 2008 (Moniteur belge du 21 août 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen | 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen |
über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am | über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am |
27. November 2008 | 27. November 2008 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern |
(revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll | (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll |
und ganz wirksam. | und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Split, den 25. August 2012 | Gegeben zu Split, den 25. August 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) | Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) |
Präambel | Präambel |
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner |
dieses Übereinkommens - | dieses Übereinkommens - |
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere | in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere |
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale | Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale |
und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu | und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu |
verwirklichen; | verwirklichen; |
in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von | in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von |
Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats | Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats |
besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen | besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen |
über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, | über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, |
sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen | sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen |
der Adoption vorhanden sind; | der Adoption vorhanden sind; |
unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom | unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom |
20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen | 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen |
Artikels 21; | Artikels 21; |
unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über |
den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der |
internationalen Adoption; | internationalen Adoption; |
in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen | in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen |
Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei | Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei |
der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die | der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die |
Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des | Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des |
Abstammungsverhältnisses; | Abstammungsverhältnisses; |
in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen | in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen |
Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) | Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) |
nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des | nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des |
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; | Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; |
in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden | in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden |
familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom | familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom |
25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und | 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und |
durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für | durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für |
Menschenrechte verbessert wurde; | Menschenrechte verbessert wurde; |
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter | in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter |
Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf | Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf |
die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem | die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem |
Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu | Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu |
beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen | beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen |
innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen | innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen |
und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; | und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; |
in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft | in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft |
des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine | des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine |
sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, | sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, |
notwendig ist; | notwendig ist; |
in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste | in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste |
Bedeutung beizumessen ist - | Bedeutung beizumessen ist - |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner | TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner |
Grundsätze | Grundsätze |
Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens | Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens |
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im | 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im |
Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. | Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. |
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, | Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, |
nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und | nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und |
noch nicht volljährig ist. | noch nicht volljährig ist. |
2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der | 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der |
Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. | Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. |
Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze | Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze |
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder | Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder |
sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften | sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften |
mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem | mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem |
Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen | Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen |
Maßnahmen. | Maßnahmen. |
TEIL II - Allgemeine Grundsätze | TEIL II - Allgemeine Grundsätze |
Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption | Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption |
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder | Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder |
einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" | einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" |
bezeichnet - ausgesprochen wird. | bezeichnet - ausgesprochen wird. |
Artikel 4 - Aussprechen der Adoption | Artikel 4 - Aussprechen der Adoption |
1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie | 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie |
zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. | zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. |
2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu | 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu |
achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches | achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches |
Zuhause verschafft. | Zuhause verschafft. |
Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption | Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption |
1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur | 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur |
ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen | ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen |
erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: | erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: |
a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil | a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil |
vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder | vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder |
der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; | der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; |
b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als | b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als |
hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend | hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend |
verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das | verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das |
nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; | nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; |
c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des | c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des |
Adoptierenden. | Adoptierenden. |
2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, | 2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, |
müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die | müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die |
Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere | Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere |
darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis | darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis |
zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder | zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder |
erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich | erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich |
vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt | vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt |
worden sein. | worden sein. |
3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz | 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz |
1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren | 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren |
Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die | Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung | Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung |
eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung | eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung |
einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen | einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen |
werden. | werden. |
4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen | 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen |
Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer | Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer |
Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass | Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass |
seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. | seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. |
5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur | 5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur |
wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den | wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, | Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, |
erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung | erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung |
nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem | nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem |
sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen | sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen |
der Niederkunft hinreichend erholt hat. | der Niederkunft hinreichend erholt hat. |
6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind | 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind |
die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die | die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die |
Eltern des Kindes sind. | Eltern des Kindes sind. |
Artikel 6 - Anhörung des Kindes | Artikel 6 - Anhörung des Kindes |
Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht | Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht |
erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung | erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung |
und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu | und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu |
berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese | berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese |
dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. | dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. |
Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption | Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption |
1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes | 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes |
a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, | a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, |
i) die miteinander verheiratet sind oder, | i) die miteinander verheiratet sind oder, |
ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte | ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte |
Partnerschaft miteinander eingegangen sind; | Partnerschaft miteinander eingegangen sind; |
b) durch eine Person allein. | b) durch eine Person allein. |
2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses | 2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses |
Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die | Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die |
miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft | miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft |
miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den | miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den |
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche | Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche |
Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer | Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer |
stabilen Beziehung zusammenleben. | stabilen Beziehung zusammenleben. |
Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption | Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption |
Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind | Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind |
erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden | erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden |
Fälle: | Fälle: |
a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten | a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten |
Partners des Adoptierenden handelt; | Partners des Adoptierenden handelt; |
b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; | b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; |
c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; | c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; |
d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute | d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute |
Adoption beendet wird; | Adoption beendet wird; |
e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen | e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen |
gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen | gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen |
beendet werden kann. | beendet werden kann. |
Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden | Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden |
1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein | 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein |
hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht | hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht |
hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. | hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. |
Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl | Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl |
des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der | des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der |
vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. | vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. |
2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom | 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom |
Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des | Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des |
Kindes abzuweichen, | Kindes abzuweichen, |
a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des | a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des |
Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder | Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder |
b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. | b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. |
Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen | Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen |
1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen | 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen |
Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie | Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie |
aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur | aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur |
unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften | unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften |
zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und | zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und |
weitergeleitet werden. | weitergeleitet werden. |
2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, | 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, |
soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: | soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: |
a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld |
des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines | des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines |
Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; | Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; |
b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren | b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren |
wünscht; | wünscht; |
c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die | c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die |
Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag | Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag |
nicht anschließt; | nicht anschließt; |
d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die | d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die |
Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut | Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut |
gewesen ist; | gewesen ist; |
e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld |
des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen | des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen |
bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; | bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; |
f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden | f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden |
und des Kindes. | und des Kindes. |
3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder | 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder |
von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene | von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene |
Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit | Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit |
möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer | möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer |
Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. | Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. |
4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der | 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der |
zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und | zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und |
Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen | Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen |
betreffen oder nicht. | betreffen oder nicht. |
5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist | 5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist |
und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die | und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die |
Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der | Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der |
Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem | Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem |
das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine | das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine |
Adoption anvertraut wird. | Adoption anvertraut wird. |
Artikel 11 - Wirkungen der Adoption | Artikel 11 - Wirkungen der Adoption |
1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie | 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie |
eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie | eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie |
gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der | gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der |
Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder | Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder |
den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. | den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. |
Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem | Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem |
Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. | Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. |
2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder | 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder |
die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch | die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch |
seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses | seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses |
sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes | sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes |
vorsehen. | vorsehen. |
3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem | 3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem |
Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen | Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen |
in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der | in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der |
Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. | Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. |
4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die | 4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die |
eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen | eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen |
genannten. | genannten. |
Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes | Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes |
1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer | 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer |
Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer | Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer |
Staatsangehörigen adoptiert wird. | Staatsangehörigen adoptiert wird. |
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge | 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge |
haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen | haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen |
Staatsangehörigkeit abhängig. | Staatsangehörigkeit abhängig. |
Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen | Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen |
1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch | 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch |
die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. | die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. |
2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb | 2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb |
untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder | untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder |
haben könnte. | haben könnte. |
Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption | Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption |
1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen | 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen |
Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des | Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des |
Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. | Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. |
2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den | 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange | Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange |
das Kind noch nicht volljährig ist. | das Kind noch nicht volljährig ist. |
3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die | 3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die |
Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. | Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. |
Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats | Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats |
Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine | Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine |
Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder | Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder |
gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so | gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so |
hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt | hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt |
werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein | werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein |
Auskunftsersuchen zu richten ist. | Auskunftsersuchen zu richten ist. |
Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung | Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung |
Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft | Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft |
oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der | oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der |
Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der | Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der |
mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das | mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das |
Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse | Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse |
des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die | des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die |
zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der | zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der |
Abstammung mit der gebotenen Eile. | Abstammung mit der gebotenen Eile. |
Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile | Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile |
Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption | Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption |
eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. | eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. |
Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen | Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen |
Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die | Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die |
für das Adoptivkind günstiger sind. | für das Adoptivkind günstiger sind. |
Artikel 19 - Probezeit | Artikel 19 - Probezeit |
Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor | Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor |
Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden | Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden |
anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die | anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die |
künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall | künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall |
einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang | einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang |
ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. | ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. |
Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption | Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption |
Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose | Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose |
Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der | Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der |
Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und | Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und |
Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. | Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. |
Artikel 21 - Ausbildung | Artikel 21 - Ausbildung |
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten | Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten |
Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption | Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption |
ausgebildet werden. | ausgebildet werden. |
Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen | Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen |
1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind | 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind |
gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner | gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner |
Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. | Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. |
2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, | 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, |
dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit | dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit |
abläuft. | abläuft. |
3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen | 3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen |
Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine | Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine |
leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so | leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so |
steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften | steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften |
gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen | gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen |
wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den | wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den |
Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen | Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen |
Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht | Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht |
volljährig ist, kann angemessen beraten werden. | volljährig ist, kann angemessen beraten werden. |
4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus | 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus |
den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den | den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den |
Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch | Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch |
die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den | die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den |
Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 | Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 |
Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. | Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. |
5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft | 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft |
zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption | zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption |
mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption | mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption |
rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. | rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. |
6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist | 6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist |
ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes | ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes |
Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden | Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden |
ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. | ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. |
TEIL III - Schlussbestimmungen | TEIL III - Schlussbestimmungen |
Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens | Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens |
1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am | 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am |
24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen | 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen |
über die Adoption von Kindern. | über die Adoption von Kindern. |
2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden | 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden |
Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, | Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, |
die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet | die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet |
Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. | Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. |
Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten | Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten |
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats |
und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt | und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt |
waren, zur Unterzeichnung auf. | waren, zur Unterzeichnung auf. |
2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder | 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder |
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden | Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden |
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der | 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der |
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem |
drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, | drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, |
durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | durch das Übereinkommen gebunden zu sein. |
4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung | 4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung |
ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am |
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei |
Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
Artikel 25 - Beitritt | Artikel 25 - Beitritt |
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit | des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit |
der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen | der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen |
Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der | Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der |
Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, | Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, |
gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an | gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an |
der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem | der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem |
Übereinkommen beizutreten. | Übereinkommen beizutreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
folgt. | folgt. |
Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich | Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich |
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den | 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den |
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung |
dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete | dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er | Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er |
verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das | verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das |
Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats | Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats |
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang | in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang |
der Erklärung beim Generalsekretär folgt. | der Erklärung beim Generalsekretär folgt. |
3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung | 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung |
kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an | kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an |
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats | zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats |
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der | wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der |
Notifikation beim Generalsekretär folgt. | Notifikation beim Generalsekretär folgt. |
Artikel 27 - Vorbehalte | Artikel 27 - Vorbehalte |
1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 | 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 |
Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 | Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 |
Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. | Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. |
2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der | 2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der |
Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, | Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, |
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. | Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. |
3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch | 3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch |
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz | eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz |
oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs | oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs |
wirksam. | wirksam. |
Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden | Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden |
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats | Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats |
Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 | Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 |
übermittelt werden können. | übermittelt werden können. |
Artikel 29 - Kündigung | Artikel 29 - Kündigung |
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
kündigen. | kündigen. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Artikel 30 - Notifikationen | Artikel 30 - Notifikationen |
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses | Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses |
Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, | Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, |
der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, | der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, |
a) jede Unterzeichnung; | a) jede Unterzeichnung; |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach |
Artikel 24; | Artikel 24; |
d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; | d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; |
e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 | e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 |
eingegangene Erklärung; | eingegangene Erklärung; |
f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von | f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von |
Vorbehalten nach Artikel 27; | Vorbehalten nach Artikel 27; |
g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; | g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; |
h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des | h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des |
Wirksamwerdens der Kündigung; | Wirksamwerdens der Kündigung; |
i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
mit diesem Übereinkommen. | mit diesem Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und | Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung | des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung |
dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu | dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu |
diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. |
LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN | LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN |
STAATEN | STAATEN |
UNTERZEICHNUNG | UNTERZEICHNUNG |
RATIFIKATION | RATIFIKATION |
INKRAFTTRETEN | INKRAFTTRETEN |
ARMENIEN | ARMENIEN |
27/11/2008 | 27/11/2008 |
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BELGIEN | BELGIEN |
01/12/2008 | 01/12/2008 |
07/05/2015 | 07/05/2015 |
01/09/2015 | 01/09/2015 |
DÄNEMARK | DÄNEMARK |
27/11/2008 | 27/11/2008 |
03/02/2012 | 03/02/2012 |
01/06/2012 | 01/06/2012 |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
23/05/2014 | 23/05/2014 |
02/03/2015 | 02/03/2015 |
01/07/2015 | 01/07/2015 |
FINNLAND | FINNLAND |
27/11/2008 | 27/11/2008 |
19/03/2012 | 19/03/2012 |
01/07/2012 | 01/07/2012 |
ISLAND | ISLAND |
27/11/2008 | 27/11/2008 |
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MALTA | MALTA |
27/04/2015 | 27/04/2015 |
27/04/2015 | 27/04/2015 |
01/08/2015 | 01/08/2015 |
MAZEDONIEN - EJR | MAZEDONIEN - EJR |
30/04/2013 | 30/04/2013 |
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MONTENEGRO | MONTENEGRO |
18/06/2009 | 18/06/2009 |
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NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
30/11/2009 | 30/11/2009 |
29/06/2012 | 29/06/2012 |
01/10/2012 | 01/10/2012 |
NORWEGEN | NORWEGEN |
27/11/2008 | 27/11/2008 |
14/01/2011 | 14/01/2011 |
01/09/2011 | 01/09/2011 |
PORTUGAL | PORTUGAL |
14/12/2009 | 14/12/2009 |
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RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
04/03/2009 | 04/03/2009 |
02/01/2012 | 02/01/2012 |
01/05/2012 | 01/05/2012 |
SERBIEN | SERBIEN |
18/06/2009 | 18/06/2009 |
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SPANIEN | SPANIEN |
30/11/2009 | 30/11/2009 |
05/08/2010 | 05/08/2010 |
01/09/2011 | 01/09/2011 |
UKRAINE | UKRAINE |
28/04/2009 | 28/04/2009 |
04/05/2011 | 04/05/2011 |
01/09/2011 | 01/09/2011 |
UNGARN | UNGARN |
29/11/2010 | 29/11/2010 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH | VEREINIGTES KÖNIGREICH |
27/11/2008 | 27/11/2008 |
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ERKLÄRUNGEN | ERKLÄRUNGEN |
"Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass | "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass |
Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: | Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: |
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz | Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz |
Dienst für Internationale Adoption | Dienst für Internationale Adoption |
Boulevard de Waterloo 115 | Boulevard de Waterloo 115 |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 | Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 |
Fax: 00 32 2 542 70 56 | Fax: 00 32 2 542 70 56 |
E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". | E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". |
"Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des | "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des |
Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines | Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines |
Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf | Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf |
gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder | gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder |
eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, | eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, |
sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche | sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche |
Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei | Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei |
Jahren zusammenleben, bezieht.". | Jahren zusammenleben, bezieht.". |