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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers en tot opheffing van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een comité voor het toekennen van het Europees milieukeurmerk. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs et abrogeant la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité d'attribution du label écologique européen. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 25 AVRIL 2014. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux
betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production
en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de et de consommation durables et la protection de l'environnement, de la
volksgezondheid en de werknemers en tot opheffing van de wet van 14 santé et des travailleurs et abrogeant la loi du 14 juillet 1994
juli 1994 inzake de oprichting van een comité voor het toekennen van portant création du Comité d'attribution du label écologique européen.
het Europees milieukeurmerk. - Duitse vertaling - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2014 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende loi du 25 avril 2014 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux
de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production
consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de et de consommation durables et la protection de l'environnement, de la
volksgezondheid en de werknemers en tot opheffing van de wet van 14 santé et des travailleurs et abrogeant la loi du 14 juillet 1994
juli 1994 inzake de oprichting van een comité voor het toekennen van portant création du Comité d'attribution du label écologique européen
het Europees milieukeurmerk (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014). (Moniteur belge du 17 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions-
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer und zur Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Arbeitnehmer und zur Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur
Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen
Umweltzeichens Umweltzeichens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird zwischen dem Wort "Biozide" und den Wörtern "und 1. In Nr. 1 wird zwischen dem Wort "Biozide" und den Wörtern "und
Verpackungen" das Wort ", Pflanzenschutzmittel" eingefügt. Verpackungen" das Wort ", Pflanzenschutzmittel" eingefügt.
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. gefährlichen Stoffen, gefährlichen Pflanzenschutzmitteln oder "7. gefährlichen Stoffen, gefährlichen Pflanzenschutzmitteln oder
gefährlichen Bioziden: gefährliche Stoffe, gefährliche gefährlichen Bioziden: gefährliche Stoffe, gefährliche
Pflanzenschutzmittel oder gefährliche Biozide, wie in Anhang I Teil 2, Pflanzenschutzmittel oder gefährliche Biozide, wie in Anhang I Teil 2,
3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,".
3. Eine Nummer 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nummer 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"7bis. gefährlichen Gemischen: explosionsfähige, brandfördernde, "7bis. gefährlichen Gemischen: explosionsfähige, brandfördernde,
hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige,
giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, sensibilisierende, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, sensibilisierende,
krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) oder umweltgefährliche Gemische oder (reproduktionstoxische) oder umweltgefährliche Gemische oder
gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil 2, 3 und 4 der Verordnung gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil 2, 3 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 definiert,". 1907/2006 definiert,".
4. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: 4. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. Bioziden: Biozid-produkte, wie in Artikel 3 der Verordnung (EU) "8. Bioziden: Biozid-produkte, wie in Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von
Biozidprodukten definiert,". Biozidprodukten definiert,".
5. Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: 5. Nummer 20 wird wie folgt ersetzt:
"20. Pflanzenschutzmitteln: "20. Pflanzenschutzmitteln:
a) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, wie in der Verordnung (EG) a) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, wie in der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
definiert, definiert,
b) alle anderen Produkte in der Form, in welcher sie zum Verwender b) alle anderen Produkte in der Form, in welcher sie zum Verwender
gelangen, die als Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe wirken oder gelangen, die als Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe wirken oder
dazu bestimmt sind, die Wirkung, die Eigenschaften oder die Anwendung dazu bestimmt sind, die Wirkung, die Eigenschaften oder die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zu beeinflussen, oder von Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zu beeinflussen, oder
dazu bestimmt sind, zu Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen dazu bestimmt sind, zu Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen
verarbeitet zu werden, sei es am Verwendungsort oder nicht. verarbeitet zu werden, sei es am Verwendungsort oder nicht.
Der König kann den Begriff Pflanzenschutzmittel gemäß den Der König kann den Begriff Pflanzenschutzmittel gemäß den
diesbezüglichen Richtlinien und Verordnungen der Institutionen der diesbezüglichen Richtlinien und Verordnungen der Institutionen der
Europäischen Union näher präzisieren." Europäischen Union näher präzisieren."
Art. 3 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 3 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011, wird wie folgt die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 6 werden die Wörter "von Artikel 22 des Gesetzes vom 14. 1. In Nr. 6 werden die Wörter "von Artikel 22 des Gesetzes vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den
Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In Nr. 10 werden die Wörter "von Artikel 14 des Gesetzes vom 14. 2. In Nr. 10 werden die Wörter "von Artikel 14 des Gesetzes vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den
Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt.
3. Der Absatz wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut 3. Der Absatz wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"14. die Öffentlichkeit über die in Verkehr zu bringenden Produkte "14. die Öffentlichkeit über die in Verkehr zu bringenden Produkte
oder Produktgruppen informieren und diese Öffentlichkeit für oder Produktgruppen informieren und diese Öffentlichkeit für
umweltverträgliche Produktions- und Konsummuster sensibilisieren." umweltverträgliche Produktions- und Konsummuster sensibilisieren."
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Juli 2011, werden die Wörter "der Zubereitung" jeweils Gesetz vom 27. Juli 2011, werden die Wörter "der Zubereitung" jeweils
durch die Wörter "des Gemisches" ersetzt. durch die Wörter "des Gemisches" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 8bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 8bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein
Risikoreduzierungsprogramm, das alle zweieinhalb Jahre aktualisiert Risikoreduzierungsprogramm, das alle zweieinhalb Jahre aktualisiert
wird und das die Senkung von Benutzung und Inverkehrbringen von wird und das die Senkung von Benutzung und Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden bezweckt, denen Mensch und Umwelt Pflanzenschutzmitteln und Bioziden bezweckt, denen Mensch und Umwelt
ausgesetzt werden können." ausgesetzt werden können."
2. In Absatz 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Eine 2. In Absatz 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Eine
Verringerung der im vorherigen Absatz" beginnt und mit den Wörtern Verringerung der im vorherigen Absatz" beginnt und mit den Wörtern
"die sie auf Mensch und Umwelt haben" endet, durch folgenden Satz "die sie auf Mensch und Umwelt haben" endet, durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
"Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Biozide und "Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Biozide und
Pflanzenschutzmittel und ihre aktiven Bestandteile wird ein Ziel für Pflanzenschutzmittel und ihre aktiven Bestandteile wird ein Ziel für
eine allmähliche Reduzierung festgelegt, auf der Grundlage einer eine allmähliche Reduzierung festgelegt, auf der Grundlage einer
detaillierten Bestandsaufnahme der Auswirkungen, die sie auf Mensch detaillierten Bestandsaufnahme der Auswirkungen, die sie auf Mensch
und Umwelt haben." und Umwelt haben."
3. In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Reduzierungsprogramms" 3. In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Reduzierungsprogramms"
durch das Wort "Risikoreduzierungsprogramms" ersetzt. durch das Wort "Risikoreduzierungsprogramms" ersetzt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vter mit folgender Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vter mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"KAPITEL Vter - Ausschuss für die Vergabe des EU-Umweltzeichens". "KAPITEL Vter - Ausschuss für die Vergabe des EU-Umweltzeichens".
Art. 7 - In Kapitel Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel Art. 7 - In Kapitel Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel
14terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14terdecies - Bei dem für Umwelt zuständigen Minister wird ein "Art. 14terdecies - Bei dem für Umwelt zuständigen Minister wird ein
Ausschuss für die Vergabe des EU-Umweltzeichens geschaffen, Ausschuss für die Vergabe des EU-Umweltzeichens geschaffen,
nachstehend Ausschuss genannt. nachstehend Ausschuss genannt.
Auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers und des für Auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers und des für
Wirtschaft zuständigen Ministers legt der König die Zusammensetzung, Wirtschaft zuständigen Ministers legt der König die Zusammensetzung,
die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses fest." die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses fest."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14quaterdecies mit Art. 8 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14quaterdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14quaterdecies - Unbeschadet des Artikels 14sexiesdecies ist der "Art. 14quaterdecies - Unbeschadet des Artikels 14sexiesdecies ist der
Ausschuss die zuständige Stelle, wie in Artikel 4 der Verordnung (EG) Ausschuss die zuständige Stelle, wie in Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über das EU-Umweltzeichen erwähnt." 2009 über das EU-Umweltzeichen erwähnt."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14quindecies mit Art. 9 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14quindecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14quinquiesdecies - § 1 - Der König kann nach Konsultierung des "Art. 14quinquiesdecies - § 1 - Der König kann nach Konsultierung des
Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur
Vergabe, zur Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens Vergabe, zur Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens
organisieren und einführen. organisieren und einführen.
Der Ausschuss ist beauftragt, das nationale Umweltzeichen gemäß dem Der Ausschuss ist beauftragt, das nationale Umweltzeichen gemäß dem
Verfahren und den Modalitäten zu vergeben, die aufgrund von Absatz 1 Verfahren und den Modalitäten zu vergeben, die aufgrund von Absatz 1
festgelegt worden sind. festgelegt worden sind.
§ 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden § 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden
für: für:
1. Human- oder Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 1 des 1. Human- oder Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel noch für irgendwelche Art Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel noch für irgendwelche Art
von medizinischen Geräten, von medizinischen Geräten,
2. Produkte, die Stoffe oder Gemische enthalten, die als giftig, 2. Produkte, die Stoffe oder Gemische enthalten, die als giftig,
umweltgefährlich, krebserzeugend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich, krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) eingestuft sind gemäß fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) eingestuft sind gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1907/2006,
3. Produkte, die Stoffe enthalten, wie erwähnt in Artikel 57 der 3. Produkte, die Stoffe enthalten, wie erwähnt in Artikel 57 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
§ 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten § 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten
Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus
des Produktes (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der in Artikel 6 des Produktes (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der in Artikel 6
und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das
EU-Umweltzeichen bestimmten allgemeinen Anforderungen festgelegt. EU-Umweltzeichen bestimmten allgemeinen Anforderungen festgelegt.
Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für
eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien, eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien,
die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der Verordnung (EG) Nr.
66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über das EU-Umweltzeichen festgelegt worden sind." 2009 über das EU-Umweltzeichen festgelegt worden sind."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14sexdecies mit Art. 10 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14sexdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14sexdecies - Auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers "Art. 14sexdecies - Auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers
und des für Wirtschaft zuständigen Ministers und nach Einholung der und des für Wirtschaft zuständigen Ministers und nach Einholung der
Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und die Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und die
Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in
Bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr, Bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr,
die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist." die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist."
Art. 11 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter üben "Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter üben
die in Ausführung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches die in Ausführung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches
bestellten Bediensteten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in bestellten Bediensteten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in
Bezug auf den Arbeitnehmerschutz die Kontrolle über die Einhaltung des Bezug auf den Arbeitnehmerschutz die Kontrolle über die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der
REACH-Verordnung aus. REACH-Verordnung aus.
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß Buch I des Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß Buch I des
Sozialstrafgesetzbuches aus." Sozialstrafgesetzbuches aus."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15ter mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die "Art. 15ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die
Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit der Kontrolle über die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit der Kontrolle über die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner
Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
getroffenen Durchführungsmaßnahmen und der in Anlage I aufgeführten getroffenen Durchführungsmaßnahmen und der in Anlage I aufgeführten
Verordnungen der Europäischen Union beauftragt." Verordnungen der Europäischen Union beauftragt."
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15quater mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15quater - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter "Art. 15quater - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter
üben die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Kontrolle und üben die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Kontrolle und
Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Mittelstand und Energie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die
Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der im Rahmen der Richtlinie Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der im Rahmen der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
getroffenen Durchführungsmaßnahmen aus, lediglich im Zusammenhang mit getroffenen Durchführungsmaßnahmen aus, lediglich im Zusammenhang mit
dieser Richtlinie. dieser Richtlinie.
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß Kapitel 10 des Gesetzes vom Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß Kapitel 10 des Gesetzes vom
6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz aus." 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz aus."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15quinquies mit Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15quinquies - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter "Art. 15quinquies - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter
üben die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 üben die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Beamten im Rahmen ihres Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Beamten im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereichs die Kontrolle über die Einhaltung der Zuständigkeitsbereichs die Kontrolle über die Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und
der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die
Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter aus, lediglich im Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter aus, lediglich im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie. Zusammenhang mit dieser Richtlinie.
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß dem Gesetz vom 21. Juni 1985 Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß dem Gesetz vom 21. Juni 1985
über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, aus." Sicherheitszubehör entsprechen müssen, aus."
Art. 15 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 15 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, werden die Wörter "in Artikel 15 § durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, werden die Wörter "in Artikel 15 §
1 Absatz 1 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Absatz 1 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz
1, 15quater Absatz 1 und 15quinquies Absatz 1 erwähnten" ersetzt. 1, 15quater Absatz 1 und 15quinquies Absatz 1 erwähnten" ersetzt.
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 16bis - Bei Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, seine "Art. 16bis - Bei Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, seine
Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG
getroffenen Durchführungsmaßnahmen und die in Anlage I aufgeführten getroffenen Durchführungsmaßnahmen und die in Anlage I aufgeführten
Verordnungen der Europäischen Union haftet die Person, die das Produkt Verordnungen der Europäischen Union haftet die Person, die das Produkt
in Verkehr bringt, für die Kosten für Analyse, Lagerung, Rücknahme und in Verkehr bringt, für die Kosten für Analyse, Lagerung, Rücknahme und
Vernichtung." Vernichtung."
Art. 17 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme
von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11" ergänzt. von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11" ergänzt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. wer gegen die Artikel 7 Absatz 2, 13 Absatz 4, 13 Absatz 10, 14 "2. wer gegen die Artikel 7 Absatz 2, 13 Absatz 4, 13 Absatz 10, 14
Absatz 2, 16 Absatz 1 oder 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. Absatz 2, 16 Absatz 1 oder 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt,". über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt,".
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt ersetzt:
"6. wer sich Besuchen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Probenentnahmen "6. wer sich Besuchen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Probenentnahmen
oder Informationsersuchen der aufgrund der Artikel 15, 15ter, 15quater oder Informationsersuchen der aufgrund der Artikel 15, 15ter, 15quater
und 15quinquies bestellten Mitglieder des statutarischen oder und 15quinquies bestellten Mitglieder des statutarischen oder
Vertragspersonals widersetzt, Vertragspersonals widersetzt,
7. wer gegen die Artikel 3, 4, 4bis oder 6 Absatz 2 und 3 der 7. wer gegen die Artikel 3, 4, 4bis oder 6 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 über Detergenzien verstößt,". vom 31. März 2004 über Detergenzien verstößt,".
4. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 15 und 16 mit folgendem 4. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 15 und 16 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"15. wer gegen Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 oder Artikel 5 der "15. wer gegen Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 oder Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern,
die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, verstößt, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, verstößt,
16. wer gegen Folgendes verstößt: 16. wer gegen Folgendes verstößt:
a) Artikel 17 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 oder a) Artikel 17 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 oder
3, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 3, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012
über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von
Biozidprodukten oder Biozidprodukten oder
b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der
Europäischen Kommission in Bezug auf eine der in Buchstabe a) Europäischen Kommission in Bezug auf eine der in Buchstabe a)
erwähnten Bestimmungen." erwähnten Bestimmungen."
5. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2, "wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2,
Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 2 oder
Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt,". und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt,".
6. In § 2 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter ", Artikel 113 § 1 oder 6. In § 2 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter ", Artikel 113 § 1 oder
3" aufgehoben. 3" aufgehoben.
7. Paragraph 2 wird durch die Nummern 11 und 12 mit folgendem Wortlaut 7. Paragraph 2 wird durch die Nummern 11 und 12 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"11. wer gegen die Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. "11. wer gegen die Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr.
1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die
Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter verstößt, Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter verstößt,
12. wer gegen Folgendes verstößt: 12. wer gegen Folgendes verstößt:
a) Artikel 17 Absatz 5 oder 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 31 Absatz a) Artikel 17 Absatz 5 oder 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 31 Absatz
3, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1 oder 2, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1 oder 2, Artikel 58 Absatz
4, 5 oder 6, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a, 4, 5 oder 6, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,
Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 68 Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 68
Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1 oder 2, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 1 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1 oder 2, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 1
oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
und die Verwendung von Biozidprodukten oder und die Verwendung von Biozidprodukten oder
b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der
Europäischen Kommission in Bezug auf eine der in Buchstabe a) Europäischen Kommission in Bezug auf eine der in Buchstabe a)
erwähnten Bestimmungen." erwähnten Bestimmungen."
8. Ein Paragraph 2sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 8. Ein Paragraph 2sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2sexies - Wer gegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 9 oder Artikel 10 " § 2sexies - Wer gegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 9 oder Artikel 10
Absatz 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Absatz 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das
EU-Umweltzeichen verstößt, wird für jeden Verstoß mit einer Geldbuße EU-Umweltzeichen verstößt, wird für jeden Verstoß mit einer Geldbuße
von 100 bis 500 EUR belegt." von 100 bis 500 EUR belegt."
Art. 18 - In Artikel 17bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 18 - In Artikel 17bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom
10. September 2009, werden die Wörter "in Anwendung des Artikels 15" 10. September 2009, werden die Wörter "in Anwendung des Artikels 15"
durch die Wörter "in Anwendung der Artikel 15, 15quater und durch die Wörter "in Anwendung der Artikel 15, 15quater und
15quinquies" ersetzt. 15quinquies" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 18 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 18 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz "Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König 1. Der einleitende Satz "Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König
bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals
schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat:" wird wie folgt schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat:" wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder des "Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals und die gemäß den Artikeln statutarischen oder Vertragspersonals und die gemäß den Artikeln
15bis, 15ter, 15quater und 15quinquies bestellten Bediensteten 15bis, 15ter, 15quater und 15quinquies bestellten Bediensteten
schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat:". schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat:".
2. In Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 17 § 2" durch die Wörter 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 17 § 2" durch die Wörter
"Artikel 17 §§ 2 und 2bis" ersetzt. "Artikel 17 §§ 2 und 2bis" ersetzt.
Art. 20 - In den Artikeln 2, 3, 7 und 17 und in der Überschrift von Art. 20 - In den Artikeln 2, 3, 7 und 17 und in der Überschrift von
Kapitel III desselben Gesetzes werden die Begriffe "Zubereitung" und Kapitel III desselben Gesetzes werden die Begriffe "Zubereitung" und
"Präparat" jeweils durch den Begriff "Gemisch" ersetzt. "Präparat" jeweils durch den Begriff "Gemisch" ersetzt.
Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom
28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai
2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, wird wie folgt ergänzt: 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, wird wie folgt ergänzt:
"Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des "Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug
auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
"Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des "Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten Verwendung von Biozidprodukten
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen." vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen."
Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom
29. Dezember 2010, wird durch die Nummern 12 und 13 mit folgendem 29. Dezember 2010, wird durch die Nummern 12 und 13 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"12. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des "12. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten, Verwendung von Biozidprodukten,
13. Königlicher Erlass vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das 13. Königlicher Erlass vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für
landwirtschaftliche Zwecke." landwirtschaftliche Zwecke."
KAPITEL 3 - Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung KAPITEL 3 - Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung
eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens
Art. 23 - Das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses Art. 23 - Das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses
für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens wird aufgehoben. für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens wird aufgehoben.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
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