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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2014
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Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
- Duitse vertaling van uittreksels Justice. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 222 van de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen betreffende Justitie l'article 222 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions
(Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Justiz Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 28 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 28 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 222 - Artikel 162 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt Art. 222 - Artikel 162 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer "Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter bestraft, der: oder sein Beauftragter bestraft, der:
1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem 1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem
sie fällig ist, gezahlt hat, sie fällig ist, gezahlt hat,
2. sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am 2. sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am
19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder
teilweise erstatten lässt, teilweise erstatten lässt,
3. das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen 3. das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen
und gemäß den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die und gemäß den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die
Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.
Juni 1971, vorgeschrieben werden. Juni 1971, vorgeschrieben werden.
Der Mindest- und der Höchstbetrag der strafrechtlichen Geldbuße oder Der Mindest- und der Höchstbetrag der strafrechtlichen Geldbuße oder
der administrativen Geldbuße werden mit 12 multipliziert, wenn der administrativen Geldbuße werden mit 12 multipliziert, wenn
einerseits dem Arbeitnehmer die im betreffenden Sektor anwendbare einerseits dem Arbeitnehmer die im betreffenden Sektor anwendbare
Mindestentlohnung - oder bei Teilzeitarbeit der proportional Mindestentlohnung - oder bei Teilzeitarbeit der proportional
geschuldete Teil der Mindestentlohnung - nicht oder nicht am Datum, an geschuldete Teil der Mindestentlohnung - nicht oder nicht am Datum, an
dem die Entlohnung fällig ist, gezahlt wird und wenn andererseits zwei dem die Entlohnung fällig ist, gezahlt wird und wenn andererseits zwei
oder mehrere in den Artikeln 138, 140 bis 142, 156, 157, 163, 165 bis oder mehrere in den Artikeln 138, 140 bis 142, 156, 157, 163, 165 bis
167 oder 169 erwähnte Verstöße zusammentreffen. 167 oder 169 erwähnte Verstöße zusammentreffen.
Für die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße wird die Geldbuße Für die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße wird die Geldbuße
mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen
beigeordnet beigeordnet
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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