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Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. | 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
- Duitse vertaling van uittreksels | Justice. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 181 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 202 en 214 tot 221 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse | articles 181 à 202 et 214 à 221 de la loi du 25 avril 2014 portant des |
bepalingen betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). | dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Justiz | Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die | KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die |
Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die | Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die |
Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus | Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 181 - In Artikel 328 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 181 - In Artikel 328 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013 und dessen heutige Paragraphen 1 und 2 zu § 2 | Gesetz vom 17. März 2013 und dessen heutige Paragraphen 1 und 2 zu § 2 |
beziehungsweise § 3 umnummeriert werden, wird ein § 1 mit folgendem | beziehungsweise § 3 umnummeriert werden, wird ein § 1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 1 - Die Anerkennung kann durch einen für mündig erklärten | " § 1 - Die Anerkennung kann durch einen für mündig erklärten |
Minderjährigen und durch einen nicht für mündig erklärten | Minderjährigen und durch einen nicht für mündig erklärten |
Minderjährigen, der Urteilsvermögen besitzt, erfolgen." | Minderjährigen, der Urteilsvermögen besitzt, erfolgen." |
Art. 182 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 182 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "und des | 1. In § 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "und des |
Artikels 332quinquies wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige | Artikels 332quinquies wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige |
als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine | als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine |
Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten" durch die | Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten" durch die |
Wörter ", des Artikels 332quinquies und, was den Volljährigen | Wörter ", des Artikels 332quinquies und, was den Volljährigen |
betrifft, des Paragraphen 1/1 dieser Bestimmung werden der nicht für | betrifft, des Paragraphen 1/1 dieser Bestimmung werden der nicht für |
mündig erklärte Minderjährige und der Volljährige, der nicht fähig | mündig erklärte Minderjährige und der Volljährige, der nicht fähig |
ist, seinen Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen | ist, seinen Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen |
in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter | in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter |
vertreten oder steht dem Volljährigen, der nicht fähig ist, seinen | vertreten oder steht dem Volljährigen, der nicht fähig ist, seinen |
Willen zu äußern, gegebenenfalls sein Betreuer bei" ersetzt. | Willen zu äußern, gegebenenfalls sein Betreuer bei" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 183 - In Artikel 488/1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 183 - In Artikel 488/1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Für einen Minderjährigen kann ab dem vollendeten siebzehnten | "Für einen Minderjährigen kann ab dem vollendeten siebzehnten |
Lebensjahr ein Antrag auf Unterschutzstellung eingereicht werden, wenn | Lebensjahr ein Antrag auf Unterschutzstellung eingereicht werden, wenn |
feststeht, dass er sich bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 | feststeht, dass er sich bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 |
erwähnten Zustand befinden wird. Die Schutzmaßnahme tritt zu dem | erwähnten Zustand befinden wird. Die Schutzmaßnahme tritt zu dem |
Zeitpunkt in Kraft, wo die geschützte Person volljährig wird." | Zeitpunkt in Kraft, wo die geschützte Person volljährig wird." |
Art. 184 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 184 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 1243" durch die Wörter "und | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 1243" durch die Wörter "und |
1246" ersetzt. | 1246" ersetzt. |
2. In § 3, dessen einziger Absatz Absatz 2 wird, wird ein Absatz 1 mit | 2. In § 3, dessen einziger Absatz Absatz 2 wird, wird ein Absatz 1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Bevollmächtigte beurteilt den Zeitpunkt, wo der Vollmachtgeber | "Der Bevollmächtigte beurteilt den Zeitpunkt, wo der Vollmachtgeber |
sich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, | sich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, |
gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des in Artikel 490 erwähnten | gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des in Artikel 490 erwähnten |
Bevollmächtigungsvertrags. Diese Beurteilung ist gutgläubigen Dritten | Bevollmächtigungsvertrags. Diese Beurteilung ist gutgläubigen Dritten |
gegenüber wirksam." | gegenüber wirksam." |
Art. 185 - In Artikel 491 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 185 - In Artikel 491 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben b), c) und | durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben b), c) und |
d) aufgehoben. | d) aufgehoben. |
Art. 186 - Artikel 492 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 186 - Artikel 492 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und | "Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und |
488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme | 488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme |
anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und | anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und |
dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht | dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht |
ausreicht. | ausreicht. |
Bevor der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet, | Bevor der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet, |
prüft der Greffier, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen | prüft der Greffier, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen |
Notariatswesens geführten Zentralregister ein Bevollmächtigungsvertrag | Notariatswesens geführten Zentralregister ein Bevollmächtigungsvertrag |
oder eine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, wie in Artikel 490 des | oder eine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, wie in Artikel 490 des |
Zivilgesetzbuches erwähnt, registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt | Zivilgesetzbuches erwähnt, registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt |
er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der | er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der |
Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt wurde, eine beglaubigte Abschrift | Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt wurde, eine beglaubigte Abschrift |
zusenden. | zusenden. |
Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie | Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie |
mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist. Gegebenenfalls | mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist. Gegebenenfalls |
legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die | legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die |
Vollmacht weiter ausgeübt werden kann." | Vollmacht weiter ausgeübt werden kann." |
Art. 187 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 187 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 327" durch die | 1. In § 1 Absatz 3 Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 327" durch die |
Wörter "Artikel 328" ersetzt. | Wörter "Artikel 328" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "über die Person | 2. In § 1 Absatz 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "über die Person |
des Minderjährigen" und dem Wort "auszuüben" die Wörter "und die | des Minderjährigen" und dem Wort "auszuüben" die Wörter "und die |
elterlichen Vorrechte" eingefügt. | elterlichen Vorrechte" eingefügt. |
3. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem | 3. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"19. einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial bei lebenden | "19. einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial bei lebenden |
Personen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 19. | Personen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen | Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen |
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen | Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen |
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken." | oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken." |
4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Unfähigkeit, die in Absatz 3 Nr. 9 erwähnte elterliche Autorität | "Die Unfähigkeit, die in Absatz 3 Nr. 9 erwähnte elterliche Autorität |
auszuüben, hat die Unfähigkeit, die in § 2 Absatz 3 Nr. 17 erwähnte | auszuüben, hat die Unfähigkeit, die in § 2 Absatz 3 Nr. 17 erwähnte |
gesetzliche Verwaltung auszuüben, zur Folge." | gesetzliche Verwaltung auszuüben, zur Folge." |
5. In § 2 Absatz 3 wird eine Nummer 14/1 mit folgendem Wortlaut | 5. In § 2 Absatz 3 wird eine Nummer 14/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"14/1 eine in Artikel 1478 Absatz 4 erwähnte Vereinbarung zu schließen | "14/1 eine in Artikel 1478 Absatz 4 erwähnte Vereinbarung zu schließen |
oder abzuändern,". | oder abzuändern,". |
Art. 188 - In Artikel 492/4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 188 - In Artikel 492/4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Die Artikel 1241 | durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Die Artikel 1241 |
und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." durch den Satz | und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." durch den Satz |
"Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches und, wenn es sich um einen | "Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches und, wenn es sich um einen |
Antrag auf Beendigung der gerichtlichen Schutzmaßnahme handelt, | Antrag auf Beendigung der gerichtlichen Schutzmaßnahme handelt, |
Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." ersetzt. | Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." ersetzt. |
Art. 189 - In Artikel 493/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 189 - In Artikel 493/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "der Grund für die | das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "der Grund für die |
Maßnahme" durch die Wörter "der Grund für die auf der Grundlage von | Maßnahme" durch die Wörter "der Grund für die auf der Grundlage von |
Artikel 488/1 ergriffene Schutzmaßnahme" ersetzt. | Artikel 488/1 ergriffene Schutzmaßnahme" ersetzt. |
Art. 190 - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 190 - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die |
sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und dem | sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und dem |
Wort "wobei" die Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die | Wort "wobei" die Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die |
zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss | zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss |
verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. | verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die |
sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und den | sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und den |
Wörtern "oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten" die | Wörtern "oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten" die |
Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden | Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden |
Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der | Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der |
mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. | mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn der Friedensrichter eine Privatstiftung oder eine gemeinnützige | "Wenn der Friedensrichter eine Privatstiftung oder eine gemeinnützige |
Stiftung als Betreuer bestellen möchte, prüft er vorab, ob die | Stiftung als Betreuer bestellen möchte, prüft er vorab, ob die |
Satzungen dieser Stiftung und die in Ausführung der Satzungen | Satzungen dieser Stiftung und die in Ausführung der Satzungen |
erlassenen Regelungen den Zielsetzungen und Bestimmungen des | erlassenen Regelungen den Zielsetzungen und Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels entsprechen." | vorliegenden Kapitels entsprechen." |
Art. 191 - In Artikel 496/4 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 191 - In Artikel 496/4 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "mit | eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "mit |
Bezug auf die Betreuung des Vermögens" aufgehoben. | Bezug auf die Betreuung des Vermögens" aufgehoben. |
Art. 192 - Artikel 496/6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 192 - Artikel 496/6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch die Wörter "oder einer | das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch die Wörter "oder einer |
gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über | gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über |
einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen | einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen |
beauftragt ist," ergänzt. | beauftragt ist," ergänzt. |
Art. 193 - Artikel 497/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 193 - Artikel 497/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 11 wird aufgehoben. | 1. Nummer 11 wird aufgehoben. |
2. In Nummer 13 werden zwischen den Wörtern "das minderjährige Kind | 2. In Nummer 13 werden zwischen den Wörtern "das minderjährige Kind |
der geschützten Person" und den Wörtern "sowie der elterlichen | der geschützten Person" und den Wörtern "sowie der elterlichen |
Vorrechte" die Wörter ", mit Ausnahme der Ausübung der gesetzlichen | Vorrechte" die Wörter ", mit Ausnahme der Ausübung der gesetzlichen |
Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX | Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX |
erwähnt," eingefügt. | erwähnt," eingefügt. |
3. Nummer 24 wird durch die Wörter "und der Bestimmungen von Artikel | 3. Nummer 24 wird durch die Wörter "und der Bestimmungen von Artikel |
499/7 § 4" ergänzt. | 499/7 § 4" ergänzt. |
Art. 194 - In Artikel 498/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 194 - In Artikel 498/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird zwischen den Wörtern "seine | durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird zwischen den Wörtern "seine |
Zustimmung erteilt." und den Wörtern "Die Zustimmung" der Satz "In | Zustimmung erteilt." und den Wörtern "Die Zustimmung" der Satz "In |
letzterem Fall gibt der Friedensrichter die Handlungen, die auf dieses | letzterem Fall gibt der Friedensrichter die Handlungen, die auf dieses |
Ziel gerichtet sind, ausdrücklich in seinem in Artikel 492/1 erwähnten | Ziel gerichtet sind, ausdrücklich in seinem in Artikel 492/1 erwähnten |
Beschluss an." eingefügt. | Beschluss an." eingefügt. |
Art. 195 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 195 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 196 - Artikel 499/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 196 - Artikel 499/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Friedensrichter durch einen in den Artikeln 492/4 Absatz 1 | "Wenn der Friedensrichter durch einen in den Artikeln 492/4 Absatz 1 |
oder 496/7 erwähnten Beschluss den Auftrag des Betreuers für die | oder 496/7 erwähnten Beschluss den Auftrag des Betreuers für die |
Person beendet oder wenn die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel | Person beendet oder wenn die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel |
492/4 Absatz 3 von Rechts wegen endet, beauftragt der Friedensrichter | 492/4 Absatz 3 von Rechts wegen endet, beauftragt der Friedensrichter |
den Betreuer für die Person, binnen einem Monat nach dem im Beschluss | den Betreuer für die Person, binnen einem Monat nach dem im Beschluss |
vermerkten Datum der Auftragsbeendigung einen gemäß Artikel 499/14 § 1 | vermerkten Datum der Auftragsbeendigung einen gemäß Artikel 499/14 § 1 |
erstellten Schlussbericht bei der Kanzlei zu hinterlegen. | erstellten Schlussbericht bei der Kanzlei zu hinterlegen. |
Durch den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird der Betreuer auch dazu | Durch den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird der Betreuer auch dazu |
verpflichtet, der geschützten Person, der Person, der gegenüber die | verpflichtet, der geschützten Person, der Person, der gegenüber die |
gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für | gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für |
die Person sowie gegebenenfalls dem Betreuer für das Vermögen und der | die Person sowie gegebenenfalls dem Betreuer für das Vermögen und der |
Vertrauensperson eine Kopie des Schlussberichts zu übermitteln. Der | Vertrauensperson eine Kopie des Schlussberichts zu übermitteln. Der |
Friedensrichter kann den Betreuer für die Person jedoch davon | Friedensrichter kann den Betreuer für die Person jedoch davon |
befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern | befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern |
diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen. | diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen. |
Ferner bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss den Tag, an | Ferner bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss den Tag, an |
dem, und die Uhrzeit, zu der der Betreuer, die geschützte Person, die | dem, und die Uhrzeit, zu der der Betreuer, die geschützte Person, die |
Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, | Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, |
oder der neue Betreuer für die Person sowie gegebenenfalls der | oder der neue Betreuer für die Person sowie gegebenenfalls der |
Betreuer für das Vermögen und die Vertrauensperson in der Ratskammer | Betreuer für das Vermögen und die Vertrauensperson in der Ratskammer |
erscheinen müssen. Der Beschluss wird ihnen per Gerichtsbrief | erscheinen müssen. Der Beschluss wird ihnen per Gerichtsbrief |
notifiziert. | notifiziert. |
An dem festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit wird ein | An dem festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit wird ein |
Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass der Bericht | Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass der Bericht |
ausgehändigt und gebilligt wurde oder nicht. | ausgehändigt und gebilligt wurde oder nicht. |
Jede Billigung des Berichts vor dem Datum des in Absatz 4 vorgesehenen | Jede Billigung des Berichts vor dem Datum des in Absatz 4 vorgesehenen |
Protokolls ist nichtig." | Protokolls ist nichtig." |
2. In § 2 werden die Wörter "sowie ein Inventar der beweglichen Güter" | 2. In § 2 werden die Wörter "sowie ein Inventar der beweglichen Güter" |
durch die Wörter "sowie eine Liste der in seinem Besitz befindlichen | durch die Wörter "sowie eine Liste der in seinem Besitz befindlichen |
beweglichen Güter, die dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," | beweglichen Güter, die dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," |
und die Wörter "des Inventars der beweglichen Güter" durch die Wörter | und die Wörter "des Inventars der beweglichen Güter" durch die Wörter |
"der Liste der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Güter, die | "der Liste der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Güter, die |
dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," ersetzt. | dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "dazu verpflichtet," | 3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "dazu verpflichtet," |
und den Wörtern "der Person," die Wörter "der geschützten Person," | und den Wörtern "der Person," die Wörter "der geschützten Person," |
eingefügt. | eingefügt. |
4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch den Satz "Der Friedensrichter kann | 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch den Satz "Der Friedensrichter kann |
den Betreuer für das Vermögen jedoch davon befreien, der geschützten | den Betreuer für das Vermögen jedoch davon befreien, der geschützten |
Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, | Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, |
davon Kenntnis zu nehmen." ergänzt. | davon Kenntnis zu nehmen." ergänzt. |
5. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Betreuer," und den | 5. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Betreuer," und den |
Wörtern "die Person, der gegenüber" die Wörter "die geschützte | Wörtern "die Person, der gegenüber" die Wörter "die geschützte |
Person," eingefügt. | Person," eingefügt. |
Art. 197 - Artikel 499/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 197 - Artikel 499/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 499/19 - § 1 - Der Auftrag des Betreuers endet zum Zeitpunkt des | "Art. 499/19 - § 1 - Der Auftrag des Betreuers endet zum Zeitpunkt des |
Todes der geschützten Person. | Todes der geschützten Person. |
§ 2 - Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der | § 2 - Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der |
Betreuung kann der Friedensrichter in Abweichung von § 1 entweder von | Betreuung kann der Friedensrichter in Abweichung von § 1 entweder von |
Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder | Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder |
eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den | eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den |
Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von Erben, die sich bei | Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von Erben, die sich bei |
diesem Betreuer gemeldet hätten, dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis | diesem Betreuer gemeldet hätten, dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis |
zu höchstens zwei Monaten nach diesem Tod fortzuführen. | zu höchstens zwei Monaten nach diesem Tod fortzuführen. |
In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers darauf, | In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers darauf, |
die in Artikel 497/5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vergütungen und | die in Artikel 497/5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vergütungen und |
Entschädigungen, die Bestattungskosten und die anderen in den Artikeln | Entschädigungen, die Bestattungskosten und die anderen in den Artikeln |
19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten | 19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten |
bevorrechtigten Forderungen sowie die Kosten für Aufenthalte in | bevorrechtigten Forderungen sowie die Kosten für Aufenthalte in |
Altenheimen, sofern diese vor dem Tod der geschützten Person | Altenheimen, sofern diese vor dem Tod der geschützten Person |
bestanden, zu begleichen. | bestanden, zu begleichen. |
In Abweichung von Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe | In Abweichung von Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe |
des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine | des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine |
Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der | Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der |
geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der | geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der |
Nachlassteilung beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese | Nachlassteilung beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese |
Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und | Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und |
folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar." | folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar." |
Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 199 - In Artikel 908 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 199 - In Artikel 908 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das gleiche Verbot | durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das gleiche Verbot |
gilt für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie | gilt für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie |
dieses Betreuers oder dieses gerichtlichen Mandatsträgers sowie für | dieses Betreuers oder dieses gerichtlichen Mandatsträgers sowie für |
dessen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden." aufgehoben. | dessen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden." aufgehoben. |
Art. 200 - Artikel 1478 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 200 - Artikel 1478 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. | Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. |
März 2013 [sic, zu lesen ist: Gesetz vom 14. Januar 2013], wird durch | März 2013 [sic, zu lesen ist: Gesetz vom 14. Januar 2013], wird durch |
drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 | "Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 |
Nr. 14/1 für unfähig erklärt worden ist, eine im vorhergehenden Absatz | Nr. 14/1 für unfähig erklärt worden ist, eine im vorhergehenden Absatz |
erwähnte Vereinbarung zu schließen oder abzuändern, kann eine solche | erwähnte Vereinbarung zu schließen oder abzuändern, kann eine solche |
Vereinbarung schließen oder abändern, nachdem sie dazu, auf ihren | Vereinbarung schließen oder abändern, nachdem sie dazu, auf ihren |
Antrag hin, von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches | Antrag hin, von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Friedensrichter auf der Grundlage des vom Notar erstellten | erwähnten Friedensrichter auf der Grundlage des vom Notar erstellten |
Entwurfs ermächtigt worden ist. | Entwurfs ermächtigt worden ist. |
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. | Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. |
In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu | In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu |
ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person | ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person |
beizustehen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene | beizustehen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene |
Verfahren ist anwendbar. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen | Verfahren ist anwendbar. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen |
Urkunde wird der Antragschrift beigelegt." | Urkunde wird der Antragschrift beigelegt." |
Art. 201 - In Artikel 2003 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 201 - In Artikel 2003 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden vor den Wörtern ", wenn der | durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden vor den Wörtern ", wenn der |
Auftraggeber" die Wörter "was die in Artikel 489 erwähnten Aufträge | Auftraggeber" die Wörter "was die in Artikel 489 erwähnten Aufträge |
betrifft" eingefügt. | betrifft" eingefügt. |
Art. 202 - Artikel 2005 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 202 - Artikel 2005 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnte Zustand des Auftraggebers | "Der in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnte Zustand des Auftraggebers |
kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, die, ohne von | kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, die, ohne von |
diesem Widerruf Kenntnis zu haben, mit ihm gehandelt haben, | diesem Widerruf Kenntnis zu haben, mit ihm gehandelt haben, |
vorbehaltlich des Regresses des Auftraggebers gegen den Beauftragten." | vorbehaltlich des Regresses des Auftraggebers gegen den Beauftragten." |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die |
Rechte des Patienten | Rechte des Patienten |
Art. 214 - In Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 | Art. 214 - In Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 |
über die Rechte des Patienten, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März | über die Rechte des Patienten, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März |
2013, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 des | 2013, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 des |
Zivilgesetzbuches geschützten" aufgehoben. | Zivilgesetzbuches geschützten" aufgehoben. |
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken | Forschungszwecken |
Art. 215 - Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Art. 215 - Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken wird wie folgt abgeändert: | Forschungszwecken wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "wenn der Spender volljährig ist und gemäß | 1. In § 1 werden die Wörter "wenn der Spender volljährig ist und gemäß |
den Bestimmungen von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" | den Bestimmungen von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" |
durch die Wörter "wenn der Spender volljährig ist, nicht Gegenstand | durch die Wörter "wenn der Spender volljährig ist, nicht Gegenstand |
einer in Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches | einer in Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches |
erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist und gemäß den Bestimmungen | erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist und gemäß den Bestimmungen |
von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" ersetzt. | von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und volljährigen Personen, die | 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und volljährigen Personen, die |
unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit oder der | unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit oder der |
Entmündigung stehen, oder nicht in der Lage sind, ihre Rechte, wie | Entmündigung stehen, oder nicht in der Lage sind, ihre Rechte, wie |
erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte | erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte |
der Patienten, selbst auszuüben," durch die Wörter "und volljährigen | der Patienten, selbst auszuüben," durch die Wörter "und volljährigen |
Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des | Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des |
Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, diese Rechte | Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, diese Rechte |
auszuüben, oder die nicht fähig sind, ihren Willen in Bezug auf die | auszuüben, oder die nicht fähig sind, ihren Willen in Bezug auf die |
Ausübung ihrer Rechte zu äußern, wie erwähnt in Artikel 14 des | Ausübung ihrer Rechte zu äußern, wie erwähnt in Artikel 14 des |
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten," ersetzt. | Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten," ersetzt. |
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Artikel 12, 13 und 14" durch | 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Artikel 12, 13 und 14" durch |
die Wörter "die Artikel 12 und 14" ersetzt. | die Wörter "die Artikel 12 und 14" ersetzt. |
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform | Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform |
der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines | der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines |
neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus | neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus |
Art. 216 - Artikel 227 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der | Art. 216 - Artikel 227 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der |
Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines | Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines |
neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird durch einen | neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Antrag auf eine in Absatz 2 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme | "Der Antrag auf eine in Absatz 2 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme |
muss bei dem für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen | muss bei dem für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen |
Verwaltung oder der Vormundschaft zuständigen Friedensrichter | Verwaltung oder der Vormundschaft zuständigen Friedensrichter |
eingereicht werden. Der zuständige Friedensrichter kann nötigenfalls | eingereicht werden. Der zuständige Friedensrichter kann nötigenfalls |
Absatz 2 von Amts wegen anwenden. Es wird gemäß Artikel 1247 des | Absatz 2 von Amts wegen anwenden. Es wird gemäß Artikel 1247 des |
Gerichtsgesetzbuches vorgegangen." | Gerichtsgesetzbuches vorgegangen." |
Art. 217 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/1 mit folgendem | Art. 217 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 230/1 - Die gemäß Artikel 488bis b) § 2 und § 3 des | "Art. 230/1 - Die gemäß Artikel 488bis b) § 2 und § 3 des |
Zivilgesetzbuches abgegebenen Erklärungen werden nach Inkrafttreten | Zivilgesetzbuches abgegebenen Erklärungen werden nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes als Erklärungen angesehen, die gemäß den | des vorliegenden Gesetzes als Erklärungen angesehen, die gemäß den |
entsprechenden Bestimmungen der Artikel 496 und 496/1 des | entsprechenden Bestimmungen der Artikel 496 und 496/1 des |
Zivilgesetzbuches abgegeben werden." | Zivilgesetzbuches abgegeben werden." |
Art. 218 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/2 mit folgendem | Art. 218 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 230/2 - Die Artikel 227, 228 und 230 sind entsprechend anwendbar | "Art. 230/2 - Die Artikel 227, 228 und 230 sind entsprechend anwendbar |
auf die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des | auf die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 9. | vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 9. |
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, |
Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern geregelt | Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern geregelt |
waren." | waren." |
Art. 219 - In Artikel 231 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 1" | Art. 219 - In Artikel 231 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 1" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmung | Abschnitt 7 - Übergangsbestimmung |
Art. 220 - Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Kapitel abgeändert | Art. 220 - Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Kapitel abgeändert |
werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes | werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes |
vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen | vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen |
Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde | Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde |
wahrenden Schutzstatus ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel | wahrenden Schutzstatus ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel |
488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der | 488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der |
Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten | Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten |
Minderjährigkeit stehen oder die für handlungsunfähig erklärt worden | Minderjährigkeit stehen oder die für handlungsunfähig erklärt worden |
sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut | sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut |
der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch | der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch |
einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu | einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu |
dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229 | dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229 |
des vorerwähnten Gesetzes den durch dasselbe Gesetz eingefügten, in | des vorerwähnten Gesetzes den durch dasselbe Gesetz eingefügten, in |
Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten | Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten |
Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen. | Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen. |
Abschnitt 8 - Inkrafttreten | Abschnitt 8 - Inkrafttreten |
Art. 221 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2014 in Kraft. | Art. 221 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2014 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen | Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen |
beigeordnet, | beigeordnet, |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |