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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2014
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Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
- Duitse vertaling van uittreksels Justice. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 181 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 202 en 214 tot 221 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse articles 181 à 202 et 214 à 221 de la loi du 25 avril 2014 portant des
bepalingen betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Justiz Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die
Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die
Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus
Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 181 - In Artikel 328 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 181 - In Artikel 328 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. März 2013 und dessen heutige Paragraphen 1 und 2 zu § 2 Gesetz vom 17. März 2013 und dessen heutige Paragraphen 1 und 2 zu § 2
beziehungsweise § 3 umnummeriert werden, wird ein § 1 mit folgendem beziehungsweise § 3 umnummeriert werden, wird ein § 1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1 - Die Anerkennung kann durch einen für mündig erklärten " § 1 - Die Anerkennung kann durch einen für mündig erklärten
Minderjährigen und durch einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen und durch einen nicht für mündig erklärten
Minderjährigen, der Urteilsvermögen besitzt, erfolgen." Minderjährigen, der Urteilsvermögen besitzt, erfolgen."
Art. 182 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 182 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "und des 1. In § 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "und des
Artikels 332quinquies wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige Artikels 332quinquies wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige
als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine
Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten" durch die Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten" durch die
Wörter ", des Artikels 332quinquies und, was den Volljährigen Wörter ", des Artikels 332quinquies und, was den Volljährigen
betrifft, des Paragraphen 1/1 dieser Bestimmung werden der nicht für betrifft, des Paragraphen 1/1 dieser Bestimmung werden der nicht für
mündig erklärte Minderjährige und der Volljährige, der nicht fähig mündig erklärte Minderjährige und der Volljährige, der nicht fähig
ist, seinen Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen ist, seinen Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen
in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter
vertreten oder steht dem Volljährigen, der nicht fähig ist, seinen vertreten oder steht dem Volljährigen, der nicht fähig ist, seinen
Willen zu äußern, gegebenenfalls sein Betreuer bei" ersetzt. Willen zu äußern, gegebenenfalls sein Betreuer bei" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 183 - In Artikel 488/1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 183 - In Artikel 488/1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Für einen Minderjährigen kann ab dem vollendeten siebzehnten "Für einen Minderjährigen kann ab dem vollendeten siebzehnten
Lebensjahr ein Antrag auf Unterschutzstellung eingereicht werden, wenn Lebensjahr ein Antrag auf Unterschutzstellung eingereicht werden, wenn
feststeht, dass er sich bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 feststeht, dass er sich bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1
erwähnten Zustand befinden wird. Die Schutzmaßnahme tritt zu dem erwähnten Zustand befinden wird. Die Schutzmaßnahme tritt zu dem
Zeitpunkt in Kraft, wo die geschützte Person volljährig wird." Zeitpunkt in Kraft, wo die geschützte Person volljährig wird."
Art. 184 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 184 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 1243" durch die Wörter "und 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 1243" durch die Wörter "und
1246" ersetzt. 1246" ersetzt.
2. In § 3, dessen einziger Absatz Absatz 2 wird, wird ein Absatz 1 mit 2. In § 3, dessen einziger Absatz Absatz 2 wird, wird ein Absatz 1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Bevollmächtigte beurteilt den Zeitpunkt, wo der Vollmachtgeber "Der Bevollmächtigte beurteilt den Zeitpunkt, wo der Vollmachtgeber
sich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, sich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet,
gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des in Artikel 490 erwähnten gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des in Artikel 490 erwähnten
Bevollmächtigungsvertrags. Diese Beurteilung ist gutgläubigen Dritten Bevollmächtigungsvertrags. Diese Beurteilung ist gutgläubigen Dritten
gegenüber wirksam." gegenüber wirksam."
Art. 185 - In Artikel 491 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 185 - In Artikel 491 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben b), c) und durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben b), c) und
d) aufgehoben. d) aufgehoben.
Art. 186 - Artikel 492 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 186 - Artikel 492 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und "Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und
488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme 488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme
anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und
dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht
ausreicht. ausreicht.
Bevor der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet, Bevor der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet,
prüft der Greffier, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen prüft der Greffier, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens geführten Zentralregister ein Bevollmächtigungsvertrag Notariatswesens geführten Zentralregister ein Bevollmächtigungsvertrag
oder eine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, wie in Artikel 490 des oder eine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, wie in Artikel 490 des
Zivilgesetzbuches erwähnt, registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt Zivilgesetzbuches erwähnt, registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt
er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der
Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt wurde, eine beglaubigte Abschrift Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt wurde, eine beglaubigte Abschrift
zusenden. zusenden.
Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie
mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist. Gegebenenfalls mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist. Gegebenenfalls
legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die
Vollmacht weiter ausgeübt werden kann." Vollmacht weiter ausgeübt werden kann."
Art. 187 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 187 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 327" durch die 1. In § 1 Absatz 3 Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 327" durch die
Wörter "Artikel 328" ersetzt. Wörter "Artikel 328" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "über die Person 2. In § 1 Absatz 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "über die Person
des Minderjährigen" und dem Wort "auszuüben" die Wörter "und die des Minderjährigen" und dem Wort "auszuüben" die Wörter "und die
elterlichen Vorrechte" eingefügt. elterlichen Vorrechte" eingefügt.
3. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem 3. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"19. einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial bei lebenden "19. einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial bei lebenden
Personen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Personen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken." oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken."
4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Unfähigkeit, die in Absatz 3 Nr. 9 erwähnte elterliche Autorität "Die Unfähigkeit, die in Absatz 3 Nr. 9 erwähnte elterliche Autorität
auszuüben, hat die Unfähigkeit, die in § 2 Absatz 3 Nr. 17 erwähnte auszuüben, hat die Unfähigkeit, die in § 2 Absatz 3 Nr. 17 erwähnte
gesetzliche Verwaltung auszuüben, zur Folge." gesetzliche Verwaltung auszuüben, zur Folge."
5. In § 2 Absatz 3 wird eine Nummer 14/1 mit folgendem Wortlaut 5. In § 2 Absatz 3 wird eine Nummer 14/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"14/1 eine in Artikel 1478 Absatz 4 erwähnte Vereinbarung zu schließen "14/1 eine in Artikel 1478 Absatz 4 erwähnte Vereinbarung zu schließen
oder abzuändern,". oder abzuändern,".
Art. 188 - In Artikel 492/4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 188 - In Artikel 492/4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Die Artikel 1241 durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Die Artikel 1241
und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." durch den Satz und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." durch den Satz
"Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches und, wenn es sich um einen "Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches und, wenn es sich um einen
Antrag auf Beendigung der gerichtlichen Schutzmaßnahme handelt, Antrag auf Beendigung der gerichtlichen Schutzmaßnahme handelt,
Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." ersetzt. Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." ersetzt.
Art. 189 - In Artikel 493/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 189 - In Artikel 493/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "der Grund für die das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "der Grund für die
Maßnahme" durch die Wörter "der Grund für die auf der Grundlage von Maßnahme" durch die Wörter "der Grund für die auf der Grundlage von
Artikel 488/1 ergriffene Schutzmaßnahme" ersetzt. Artikel 488/1 ergriffene Schutzmaßnahme" ersetzt.
Art. 190 - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 190 - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die
sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und dem sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und dem
Wort "wobei" die Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die Wort "wobei" die Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die
zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss
verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die
sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und den sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und den
Wörtern "oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten" die Wörtern "oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten" die
Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden
Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der
mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Friedensrichter eine Privatstiftung oder eine gemeinnützige "Wenn der Friedensrichter eine Privatstiftung oder eine gemeinnützige
Stiftung als Betreuer bestellen möchte, prüft er vorab, ob die Stiftung als Betreuer bestellen möchte, prüft er vorab, ob die
Satzungen dieser Stiftung und die in Ausführung der Satzungen Satzungen dieser Stiftung und die in Ausführung der Satzungen
erlassenen Regelungen den Zielsetzungen und Bestimmungen des erlassenen Regelungen den Zielsetzungen und Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels entsprechen." vorliegenden Kapitels entsprechen."
Art. 191 - In Artikel 496/4 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 191 - In Artikel 496/4 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "mit eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "mit
Bezug auf die Betreuung des Vermögens" aufgehoben. Bezug auf die Betreuung des Vermögens" aufgehoben.
Art. 192 - Artikel 496/6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 192 - Artikel 496/6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch die Wörter "oder einer das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch die Wörter "oder einer
gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über
einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen
beauftragt ist," ergänzt. beauftragt ist," ergänzt.
Art. 193 - Artikel 497/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 193 - Artikel 497/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 11 wird aufgehoben. 1. Nummer 11 wird aufgehoben.
2. In Nummer 13 werden zwischen den Wörtern "das minderjährige Kind 2. In Nummer 13 werden zwischen den Wörtern "das minderjährige Kind
der geschützten Person" und den Wörtern "sowie der elterlichen der geschützten Person" und den Wörtern "sowie der elterlichen
Vorrechte" die Wörter ", mit Ausnahme der Ausübung der gesetzlichen Vorrechte" die Wörter ", mit Ausnahme der Ausübung der gesetzlichen
Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX
erwähnt," eingefügt. erwähnt," eingefügt.
3. Nummer 24 wird durch die Wörter "und der Bestimmungen von Artikel 3. Nummer 24 wird durch die Wörter "und der Bestimmungen von Artikel
499/7 § 4" ergänzt. 499/7 § 4" ergänzt.
Art. 194 - In Artikel 498/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 194 - In Artikel 498/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird zwischen den Wörtern "seine durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird zwischen den Wörtern "seine
Zustimmung erteilt." und den Wörtern "Die Zustimmung" der Satz "In Zustimmung erteilt." und den Wörtern "Die Zustimmung" der Satz "In
letzterem Fall gibt der Friedensrichter die Handlungen, die auf dieses letzterem Fall gibt der Friedensrichter die Handlungen, die auf dieses
Ziel gerichtet sind, ausdrücklich in seinem in Artikel 492/1 erwähnten Ziel gerichtet sind, ausdrücklich in seinem in Artikel 492/1 erwähnten
Beschluss an." eingefügt. Beschluss an." eingefügt.
Art. 195 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 195 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 196 - Artikel 499/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 196 - Artikel 499/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Friedensrichter durch einen in den Artikeln 492/4 Absatz 1 "Wenn der Friedensrichter durch einen in den Artikeln 492/4 Absatz 1
oder 496/7 erwähnten Beschluss den Auftrag des Betreuers für die oder 496/7 erwähnten Beschluss den Auftrag des Betreuers für die
Person beendet oder wenn die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel Person beendet oder wenn die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel
492/4 Absatz 3 von Rechts wegen endet, beauftragt der Friedensrichter 492/4 Absatz 3 von Rechts wegen endet, beauftragt der Friedensrichter
den Betreuer für die Person, binnen einem Monat nach dem im Beschluss den Betreuer für die Person, binnen einem Monat nach dem im Beschluss
vermerkten Datum der Auftragsbeendigung einen gemäß Artikel 499/14 § 1 vermerkten Datum der Auftragsbeendigung einen gemäß Artikel 499/14 § 1
erstellten Schlussbericht bei der Kanzlei zu hinterlegen. erstellten Schlussbericht bei der Kanzlei zu hinterlegen.
Durch den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird der Betreuer auch dazu Durch den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird der Betreuer auch dazu
verpflichtet, der geschützten Person, der Person, der gegenüber die verpflichtet, der geschützten Person, der Person, der gegenüber die
gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für
die Person sowie gegebenenfalls dem Betreuer für das Vermögen und der die Person sowie gegebenenfalls dem Betreuer für das Vermögen und der
Vertrauensperson eine Kopie des Schlussberichts zu übermitteln. Der Vertrauensperson eine Kopie des Schlussberichts zu übermitteln. Der
Friedensrichter kann den Betreuer für die Person jedoch davon Friedensrichter kann den Betreuer für die Person jedoch davon
befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern
diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen. diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.
Ferner bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss den Tag, an Ferner bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss den Tag, an
dem, und die Uhrzeit, zu der der Betreuer, die geschützte Person, die dem, und die Uhrzeit, zu der der Betreuer, die geschützte Person, die
Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat,
oder der neue Betreuer für die Person sowie gegebenenfalls der oder der neue Betreuer für die Person sowie gegebenenfalls der
Betreuer für das Vermögen und die Vertrauensperson in der Ratskammer Betreuer für das Vermögen und die Vertrauensperson in der Ratskammer
erscheinen müssen. Der Beschluss wird ihnen per Gerichtsbrief erscheinen müssen. Der Beschluss wird ihnen per Gerichtsbrief
notifiziert. notifiziert.
An dem festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit wird ein An dem festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit wird ein
Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass der Bericht Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass der Bericht
ausgehändigt und gebilligt wurde oder nicht. ausgehändigt und gebilligt wurde oder nicht.
Jede Billigung des Berichts vor dem Datum des in Absatz 4 vorgesehenen Jede Billigung des Berichts vor dem Datum des in Absatz 4 vorgesehenen
Protokolls ist nichtig." Protokolls ist nichtig."
2. In § 2 werden die Wörter "sowie ein Inventar der beweglichen Güter" 2. In § 2 werden die Wörter "sowie ein Inventar der beweglichen Güter"
durch die Wörter "sowie eine Liste der in seinem Besitz befindlichen durch die Wörter "sowie eine Liste der in seinem Besitz befindlichen
beweglichen Güter, die dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," beweglichen Güter, die dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind,"
und die Wörter "des Inventars der beweglichen Güter" durch die Wörter und die Wörter "des Inventars der beweglichen Güter" durch die Wörter
"der Liste der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Güter, die "der Liste der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Güter, die
dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," ersetzt. dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "dazu verpflichtet," 3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "dazu verpflichtet,"
und den Wörtern "der Person," die Wörter "der geschützten Person," und den Wörtern "der Person," die Wörter "der geschützten Person,"
eingefügt. eingefügt.
4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch den Satz "Der Friedensrichter kann 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch den Satz "Der Friedensrichter kann
den Betreuer für das Vermögen jedoch davon befreien, der geschützten den Betreuer für das Vermögen jedoch davon befreien, der geschützten
Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist,
davon Kenntnis zu nehmen." ergänzt. davon Kenntnis zu nehmen." ergänzt.
5. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Betreuer," und den 5. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Betreuer," und den
Wörtern "die Person, der gegenüber" die Wörter "die geschützte Wörtern "die Person, der gegenüber" die Wörter "die geschützte
Person," eingefügt. Person," eingefügt.
Art. 197 - Artikel 499/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 197 - Artikel 499/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 499/19 - § 1 - Der Auftrag des Betreuers endet zum Zeitpunkt des "Art. 499/19 - § 1 - Der Auftrag des Betreuers endet zum Zeitpunkt des
Todes der geschützten Person. Todes der geschützten Person.
§ 2 - Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der § 2 - Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der
Betreuung kann der Friedensrichter in Abweichung von § 1 entweder von Betreuung kann der Friedensrichter in Abweichung von § 1 entweder von
Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder
eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den
Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von Erben, die sich bei Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von Erben, die sich bei
diesem Betreuer gemeldet hätten, dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis diesem Betreuer gemeldet hätten, dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis
zu höchstens zwei Monaten nach diesem Tod fortzuführen. zu höchstens zwei Monaten nach diesem Tod fortzuführen.
In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers darauf, In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers darauf,
die in Artikel 497/5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vergütungen und die in Artikel 497/5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vergütungen und
Entschädigungen, die Bestattungskosten und die anderen in den Artikeln Entschädigungen, die Bestattungskosten und die anderen in den Artikeln
19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten 19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten
bevorrechtigten Forderungen sowie die Kosten für Aufenthalte in bevorrechtigten Forderungen sowie die Kosten für Aufenthalte in
Altenheimen, sofern diese vor dem Tod der geschützten Person Altenheimen, sofern diese vor dem Tod der geschützten Person
bestanden, zu begleichen. bestanden, zu begleichen.
In Abweichung von Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe In Abweichung von Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe
des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine
Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der
geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der
Nachlassteilung beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese Nachlassteilung beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese
Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und
folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar." folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar."
Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 199 - In Artikel 908 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 199 - In Artikel 908 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das gleiche Verbot durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das gleiche Verbot
gilt für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie gilt für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie
dieses Betreuers oder dieses gerichtlichen Mandatsträgers sowie für dieses Betreuers oder dieses gerichtlichen Mandatsträgers sowie für
dessen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden." aufgehoben. dessen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden." aufgehoben.
Art. 200 - Artikel 1478 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 200 - Artikel 1478 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.
März 2013 [sic, zu lesen ist: Gesetz vom 14. Januar 2013], wird durch März 2013 [sic, zu lesen ist: Gesetz vom 14. Januar 2013], wird durch
drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 "Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3
Nr. 14/1 für unfähig erklärt worden ist, eine im vorhergehenden Absatz Nr. 14/1 für unfähig erklärt worden ist, eine im vorhergehenden Absatz
erwähnte Vereinbarung zu schließen oder abzuändern, kann eine solche erwähnte Vereinbarung zu schließen oder abzuändern, kann eine solche
Vereinbarung schließen oder abändern, nachdem sie dazu, auf ihren Vereinbarung schließen oder abändern, nachdem sie dazu, auf ihren
Antrag hin, von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches Antrag hin, von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Friedensrichter auf der Grundlage des vom Notar erstellten erwähnten Friedensrichter auf der Grundlage des vom Notar erstellten
Entwurfs ermächtigt worden ist. Entwurfs ermächtigt worden ist.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.
In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu
ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person
beizustehen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene beizustehen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene
Verfahren ist anwendbar. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen Verfahren ist anwendbar. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen
Urkunde wird der Antragschrift beigelegt." Urkunde wird der Antragschrift beigelegt."
Art. 201 - In Artikel 2003 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 201 - In Artikel 2003 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden vor den Wörtern ", wenn der durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden vor den Wörtern ", wenn der
Auftraggeber" die Wörter "was die in Artikel 489 erwähnten Aufträge Auftraggeber" die Wörter "was die in Artikel 489 erwähnten Aufträge
betrifft" eingefügt. betrifft" eingefügt.
Art. 202 - Artikel 2005 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 202 - Artikel 2005 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnte Zustand des Auftraggebers "Der in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnte Zustand des Auftraggebers
kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, die, ohne von kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, die, ohne von
diesem Widerruf Kenntnis zu haben, mit ihm gehandelt haben, diesem Widerruf Kenntnis zu haben, mit ihm gehandelt haben,
vorbehaltlich des Regresses des Auftraggebers gegen den Beauftragten." vorbehaltlich des Regresses des Auftraggebers gegen den Beauftragten."
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die
Rechte des Patienten Rechte des Patienten
Art. 214 - In Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 Art. 214 - In Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002
über die Rechte des Patienten, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März über die Rechte des Patienten, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März
2013, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 des 2013, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 des
Zivilgesetzbuches geschützten" aufgehoben. Zivilgesetzbuches geschützten" aufgehoben.
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken Forschungszwecken
Art. 215 - Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Art. 215 - Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken wird wie folgt abgeändert: Forschungszwecken wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "wenn der Spender volljährig ist und gemäß 1. In § 1 werden die Wörter "wenn der Spender volljährig ist und gemäß
den Bestimmungen von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" den Bestimmungen von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat"
durch die Wörter "wenn der Spender volljährig ist, nicht Gegenstand durch die Wörter "wenn der Spender volljährig ist, nicht Gegenstand
einer in Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches einer in Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches
erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist und gemäß den Bestimmungen erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist und gemäß den Bestimmungen
von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" ersetzt. von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und volljährigen Personen, die 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und volljährigen Personen, die
unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit oder der unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit oder der
Entmündigung stehen, oder nicht in der Lage sind, ihre Rechte, wie Entmündigung stehen, oder nicht in der Lage sind, ihre Rechte, wie
erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte
der Patienten, selbst auszuüben," durch die Wörter "und volljährigen der Patienten, selbst auszuüben," durch die Wörter "und volljährigen
Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des
Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, diese Rechte Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, diese Rechte
auszuüben, oder die nicht fähig sind, ihren Willen in Bezug auf die auszuüben, oder die nicht fähig sind, ihren Willen in Bezug auf die
Ausübung ihrer Rechte zu äußern, wie erwähnt in Artikel 14 des Ausübung ihrer Rechte zu äußern, wie erwähnt in Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten," ersetzt. Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten," ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Artikel 12, 13 und 14" durch 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Artikel 12, 13 und 14" durch
die Wörter "die Artikel 12 und 14" ersetzt. die Wörter "die Artikel 12 und 14" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform
der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines
neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus
Art. 216 - Artikel 227 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Art. 216 - Artikel 227 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der
Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines
neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird durch einen neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Antrag auf eine in Absatz 2 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme "Der Antrag auf eine in Absatz 2 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme
muss bei dem für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen muss bei dem für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen
Verwaltung oder der Vormundschaft zuständigen Friedensrichter Verwaltung oder der Vormundschaft zuständigen Friedensrichter
eingereicht werden. Der zuständige Friedensrichter kann nötigenfalls eingereicht werden. Der zuständige Friedensrichter kann nötigenfalls
Absatz 2 von Amts wegen anwenden. Es wird gemäß Artikel 1247 des Absatz 2 von Amts wegen anwenden. Es wird gemäß Artikel 1247 des
Gerichtsgesetzbuches vorgegangen." Gerichtsgesetzbuches vorgegangen."
Art. 217 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/1 mit folgendem Art. 217 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 230/1 - Die gemäß Artikel 488bis b) § 2 und § 3 des "Art. 230/1 - Die gemäß Artikel 488bis b) § 2 und § 3 des
Zivilgesetzbuches abgegebenen Erklärungen werden nach Inkrafttreten Zivilgesetzbuches abgegebenen Erklärungen werden nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes als Erklärungen angesehen, die gemäß den des vorliegenden Gesetzes als Erklärungen angesehen, die gemäß den
entsprechenden Bestimmungen der Artikel 496 und 496/1 des entsprechenden Bestimmungen der Artikel 496 und 496/1 des
Zivilgesetzbuches abgegeben werden." Zivilgesetzbuches abgegeben werden."
Art. 218 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/2 mit folgendem Art. 218 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 230/2 - Die Artikel 227, 228 und 230 sind entsprechend anwendbar "Art. 230/2 - Die Artikel 227, 228 und 230 sind entsprechend anwendbar
auf die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des auf die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 9. vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen,
Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern geregelt Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern geregelt
waren." waren."
Art. 219 - In Artikel 231 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 1" Art. 219 - In Artikel 231 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 1"
aufgehoben. aufgehoben.
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmung Abschnitt 7 - Übergangsbestimmung
Art. 220 - Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Kapitel abgeändert Art. 220 - Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Kapitel abgeändert
werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen
Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde
wahrenden Schutzstatus ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel wahrenden Schutzstatus ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel
488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der 488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der
Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten
Minderjährigkeit stehen oder die für handlungsunfähig erklärt worden Minderjährigkeit stehen oder die für handlungsunfähig erklärt worden
sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut
der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch
einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu
dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229 dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229
des vorerwähnten Gesetzes den durch dasselbe Gesetz eingefügten, in des vorerwähnten Gesetzes den durch dasselbe Gesetz eingefügten, in
Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten
Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen. Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen.
Abschnitt 8 - Inkrafttreten Abschnitt 8 - Inkrafttreten
Art. 221 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2014 in Kraft. Art. 221 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2014 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen
beigeordnet, beigeordnet,
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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