← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen "
Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) | 25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
116 van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) | articles 71 et 116 de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions |
(Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). | diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL V - Mittelstand | TITEL V - Mittelstand |
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die | KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die |
Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung | Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung |
der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
zuständig sind | zuständig sind |
Art. 71 - Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die | Art. 71 - Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die |
Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung | Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung |
der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
zuständig sind, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | zuständig sind, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im | "Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im |
deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der | deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der |
im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt | im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt |
ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der | ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der |
Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen, | Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen, |
Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen." | Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen." |
(...) | (...) |
TITEL VII - Finanzen | TITEL VII - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich | KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich |
Abschnitt 1 - Dienst für Steuerschlichtung | Abschnitt 1 - Dienst für Steuerschlichtung |
Art. 116 - § 1 - Der Dienst für Steuerschlichtung prüft | Art. 116 - § 1 - Der Dienst für Steuerschlichtung prüft |
Schlichtungsanträge, mit denen er im Rahmen des vorliegenden Kapitels | Schlichtungsanträge, mit denen er im Rahmen des vorliegenden Kapitels |
befasst wird, in aller Objektivität, Unparteilichkeit und | befasst wird, in aller Objektivität, Unparteilichkeit und |
Unabhängigkeit und unter Einhaltung des Gesetzes; er versucht, | Unabhängigkeit und unter Einhaltung des Gesetzes; er versucht, |
Standpunkte der Parteien in Einklang zu bringen und sendet ihnen einen | Standpunkte der Parteien in Einklang zu bringen und sendet ihnen einen |
Schlichtungsbericht zu. | Schlichtungsbericht zu. |
Der Dienst für Steuerschlichtung lehnt es ab, einen Schlichtungsantrag | Der Dienst für Steuerschlichtung lehnt es ab, einen Schlichtungsantrag |
zu behandeln: | zu behandeln: |
1.wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist, | 1.wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist, |
2. wenn der Antragsteller bei der betreffenden zuständigen | 2. wenn der Antragsteller bei der betreffenden zuständigen |
Verwaltungsbehörde offensichtlich keine Schritte | Verwaltungsbehörde offensichtlich keine Schritte |
unternommen hat, um die Standpunkte in Einklang zu bringen. | unternommen hat, um die Standpunkte in Einklang zu bringen. |
Die Einreichung und Prüfung eines Schlichtungsantrags haben keine | Die Einreichung und Prüfung eines Schlichtungsantrags haben keine |
aufschiebende oder unterbrechende Wirkung. | aufschiebende oder unterbrechende Wirkung. |
Gegen Schlichtungsberichte und Entscheidungen über die Zulässigkeit | Gegen Schlichtungsberichte und Entscheidungen über die Zulässigkeit |
kann weder administrative noch gerichtliche Beschwerde eingelegt | kann weder administrative noch gerichtliche Beschwerde eingelegt |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Dienst für Steuerschlichtung kann auch dem Präsidenten des | § 2 - Der Dienst für Steuerschlichtung kann auch dem Präsidenten des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
Empfehlungen zusenden, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsakte oder | Empfehlungen zusenden, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsakte oder |
administrative Arbeitsweisen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen | administrative Arbeitsweisen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen |
der guten Verwaltung und den Gesetzen und Verordnungen stehen. | der guten Verwaltung und den Gesetzen und Verordnungen stehen. |
§ 3 - In der Ausführung seiner Aufträge kann der Dienst für | § 3 - In der Ausführung seiner Aufträge kann der Dienst für |
Steuerschlichtung: | Steuerschlichtung: |
1. alle Informationen einholen, die er für erforderlich erachtet, | 1. alle Informationen einholen, die er für erforderlich erachtet, |
2. alle betreffenden Personen anhören | 2. alle betreffenden Personen anhören |
3. und vor Ort alle Feststellungen machen. | 3. und vor Ort alle Feststellungen machen. |
§ 4 - Der Dienst für Steuerschlichtung erfüllt seine in vorliegendem | § 4 - Der Dienst für Steuerschlichtung erfüllt seine in vorliegendem |
Kapitel vorgesehenen Aufträge unbeschadet der im Gesetz vom 22. März | Kapitel vorgesehenen Aufträge unbeschadet der im Gesetz vom 22. März |
1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner erwähnten Zuständigkeiten | 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner erwähnten Zuständigkeiten |
der föderalen Ombudsmänner. | der föderalen Ombudsmänner. |
§ 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
- schafft der König beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen | - schafft der König beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen |
Dienst unter dem Namen "Dienst für Steuerschlichtung" und legt dessen | Dienst unter dem Namen "Dienst für Steuerschlichtung" und legt dessen |
Arbeitsweise fest, | Arbeitsweise fest, |
- ernennt Er nach Stellungnahme des Direktionsausschusses die Leiter | - ernennt Er nach Stellungnahme des Direktionsausschusses die Leiter |
des vorerwähnten Dienstes, | des vorerwähnten Dienstes, |
- legt Er Modalitäten der Anwendung vorliegenden Kapitels fest. | - legt Er Modalitäten der Anwendung vorliegenden Kapitels fest. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Vizepremierministerin und | Die Vizepremierministerin und |
Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen |
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung | und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |