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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2007
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) 25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV)
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71 en Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
116 van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) articles 71 et 116 de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions
(Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL V - Mittelstand TITEL V - Mittelstand
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die
Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung
der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich
zuständig sind zuständig sind
Art. 71 - Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Art. 71 - Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die
Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung
der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich
zuständig sind, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: zuständig sind, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im "Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im
deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der
im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt
ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der
Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen, Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen,
Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen." Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen."
(...) (...)
TITEL VII - Finanzen TITEL VII - Finanzen
(...) (...)
KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich
Abschnitt 1 - Dienst für Steuerschlichtung Abschnitt 1 - Dienst für Steuerschlichtung
Art. 116 - § 1 - Der Dienst für Steuerschlichtung prüft Art. 116 - § 1 - Der Dienst für Steuerschlichtung prüft
Schlichtungsanträge, mit denen er im Rahmen des vorliegenden Kapitels Schlichtungsanträge, mit denen er im Rahmen des vorliegenden Kapitels
befasst wird, in aller Objektivität, Unparteilichkeit und befasst wird, in aller Objektivität, Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit und unter Einhaltung des Gesetzes; er versucht, Unabhängigkeit und unter Einhaltung des Gesetzes; er versucht,
Standpunkte der Parteien in Einklang zu bringen und sendet ihnen einen Standpunkte der Parteien in Einklang zu bringen und sendet ihnen einen
Schlichtungsbericht zu. Schlichtungsbericht zu.
Der Dienst für Steuerschlichtung lehnt es ab, einen Schlichtungsantrag Der Dienst für Steuerschlichtung lehnt es ab, einen Schlichtungsantrag
zu behandeln: zu behandeln:
1.wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist, 1.wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist,
2. wenn der Antragsteller bei der betreffenden zuständigen 2. wenn der Antragsteller bei der betreffenden zuständigen
Verwaltungsbehörde offensichtlich keine Schritte Verwaltungsbehörde offensichtlich keine Schritte
unternommen hat, um die Standpunkte in Einklang zu bringen. unternommen hat, um die Standpunkte in Einklang zu bringen.
Die Einreichung und Prüfung eines Schlichtungsantrags haben keine Die Einreichung und Prüfung eines Schlichtungsantrags haben keine
aufschiebende oder unterbrechende Wirkung. aufschiebende oder unterbrechende Wirkung.
Gegen Schlichtungsberichte und Entscheidungen über die Zulässigkeit Gegen Schlichtungsberichte und Entscheidungen über die Zulässigkeit
kann weder administrative noch gerichtliche Beschwerde eingelegt kann weder administrative noch gerichtliche Beschwerde eingelegt
werden. werden.
§ 2 - Der Dienst für Steuerschlichtung kann auch dem Präsidenten des § 2 - Der Dienst für Steuerschlichtung kann auch dem Präsidenten des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
Empfehlungen zusenden, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsakte oder Empfehlungen zusenden, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsakte oder
administrative Arbeitsweisen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen administrative Arbeitsweisen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen
der guten Verwaltung und den Gesetzen und Verordnungen stehen. der guten Verwaltung und den Gesetzen und Verordnungen stehen.
§ 3 - In der Ausführung seiner Aufträge kann der Dienst für § 3 - In der Ausführung seiner Aufträge kann der Dienst für
Steuerschlichtung: Steuerschlichtung:
1. alle Informationen einholen, die er für erforderlich erachtet, 1. alle Informationen einholen, die er für erforderlich erachtet,
2. alle betreffenden Personen anhören 2. alle betreffenden Personen anhören
3. und vor Ort alle Feststellungen machen. 3. und vor Ort alle Feststellungen machen.
§ 4 - Der Dienst für Steuerschlichtung erfüllt seine in vorliegendem § 4 - Der Dienst für Steuerschlichtung erfüllt seine in vorliegendem
Kapitel vorgesehenen Aufträge unbeschadet der im Gesetz vom 22. März Kapitel vorgesehenen Aufträge unbeschadet der im Gesetz vom 22. März
1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner erwähnten Zuständigkeiten 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner erwähnten Zuständigkeiten
der föderalen Ombudsmänner. der föderalen Ombudsmänner.
§ 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
- schafft der König beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen - schafft der König beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen
Dienst unter dem Namen "Dienst für Steuerschlichtung" und legt dessen Dienst unter dem Namen "Dienst für Steuerschlichtung" und legt dessen
Arbeitsweise fest, Arbeitsweise fest,
- ernennt Er nach Stellungnahme des Direktionsausschusses die Leiter - ernennt Er nach Stellungnahme des Direktionsausschusses die Leiter
des vorerwähnten Dienstes, des vorerwähnten Dienstes,
- legt Er Modalitäten der Anwendung vorliegenden Kapitels fest. - legt Er Modalitäten der Anwendung vorliegenden Kapitels fest.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Die Vizepremierministerin und
Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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