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Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective (Moniteur belge du 1er juin 2007; erratum |
1 juni 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 12 juli 2007). | Moniteur belge du 12 juillet 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 |
zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen | zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen wird durch | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Ein freiwilliger Dienst für den Kollektivnutzen kann | « Art. 2 - § 1 - Ein freiwilliger Dienst für den Kollektivnutzen kann |
beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden. | beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden. |
Der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von | Der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von |
Unterstützungsaufträgen, die für das Ministerium der | Unterstützungsaufträgen, die für das Ministerium der |
Landesverteidigung von Interesse sind und für die das Ministerium | Landesverteidigung von Interesse sind und für die das Ministerium |
keine langfristige Ausbildung organisieren muss. | keine langfristige Ausbildung organisieren muss. |
Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort | Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort |
Breendonk zur Verfügung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem | Breendonk zur Verfügung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem |
Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser | Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser |
Einrichtung. Diese Zurverfügungstellung unterliegt der vorherigen | Einrichtung. Diese Zurverfügungstellung unterliegt der vorherigen |
Zustimmung des Dienstleistenden. | Zustimmung des Dienstleistenden. |
Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen | Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen |
leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Militärperson, werden nicht | leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Militärperson, werden nicht |
als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des | als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des |
Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen | Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen |
ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden | ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden |
oder eines Empfängers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Ausüben | oder eines Empfängers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Ausüben |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen darf auf keinen | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen darf auf keinen |
Fall eine Auswirkung haben auf ein heutiges oder zukünftiges Recht im | Fall eine Auswirkung haben auf ein heutiges oder zukünftiges Recht im |
Bereich der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe. | Bereich der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe. |
Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um jeglichen | Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um jeglichen |
negativen Folgen für den Dienstleistenden vorzubeugen. | negativen Folgen für den Dienstleistenden vorzubeugen. |
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereichen | Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereichen |
Arbeitszeit- und Urlaubsregelung auf das beim Ministerium der | Arbeitszeit- und Urlaubsregelung auf das beim Ministerium der |
Landesverteidigung beschäftigte Zivilpersonal anwendbar sind, gelten | Landesverteidigung beschäftigte Zivilpersonal anwendbar sind, gelten |
für Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen | für Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen |
leisten. | leisten. |
§ 2 - Der König kann auf Vorschlag des für den betreffenden föderalen | § 2 - Der König kann auf Vorschlag des für den betreffenden föderalen |
öffentlichen Dienst zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat | öffentlichen Dienst zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf | beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf |
andere föderale öffentliche Dienste ausdehnen. » | andere föderale öffentliche Dienste ausdehnen. » |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - Folgende Personen können auf ihren Antrag hin zu einem | « Art. 4 - Folgende Personen können auf ihren Antrag hin zu einem |
freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden: | freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden: |
Personen, die | Personen, die |
1. entweder in Belgien als Arbeitssuchende eingetragen sind oder im | 1. entweder in Belgien als Arbeitssuchende eingetragen sind oder im |
Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens sind, | Eingliederung Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens sind, |
2. zum Zeitpunkt, zu dem sie zu einem freiwilligen Dienst für den | 2. zum Zeitpunkt, zu dem sie zu einem freiwilligen Dienst für den |
Kollektivnutzen zugelassen werden, das Alter von 18 Jahren erreicht | Kollektivnutzen zugelassen werden, das Alter von 18 Jahren erreicht |
und das Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben, | und das Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben, |
3. ihren Wohnort in Belgien haben. » | 3. ihren Wohnort in Belgien haben. » |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 5 - § 1 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Zulassung | « Art. 5 - § 1 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Zulassung |
zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen oder für dessen | zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen oder für dessen |
Beendigung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen | Beendigung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung festgelegt. | Erlass auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung festgelegt. |
§ 2 - Jedes Jahr bestimmt der Minister der Landesverteidigung die Zahl | § 2 - Jedes Jahr bestimmt der Minister der Landesverteidigung die Zahl |
der offenen Stellen für den freiwilligen Dienst für den | der offenen Stellen für den freiwilligen Dienst für den |
Kollektivnutzen und setzt er die Abgeordnetenkammer bei der | Kollektivnutzen und setzt er die Abgeordnetenkammer bei der |
Hinterlegung des Gesetzentwurfs zur Festlegung des Armeekontingents | Hinterlegung des Gesetzentwurfs zur Festlegung des Armeekontingents |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
§ 3 - Für die Personen, die zu einem freiwilligen Dienst für den | § 3 - Für die Personen, die zu einem freiwilligen Dienst für den |
Kollektivnutzen zugelassen werden, bestimmt der König: | Kollektivnutzen zugelassen werden, bestimmt der König: |
1. das Verwaltungsstatut, | 1. das Verwaltungsstatut, |
2. die Aufgabenbereiche, innerhalb deren die Person einen freiwilligen | 2. die Aufgabenbereiche, innerhalb deren die Person einen freiwilligen |
Dienst für den Kollektivnutzen leistet, | Dienst für den Kollektivnutzen leistet, |
3. die Weise, in der die Disziplin geregelt wird, | 3. die Weise, in der die Disziplin geregelt wird, |
4. das Besoldungsstatut, insbesondere: | 4. das Besoldungsstatut, insbesondere: |
a) den Betrag und die Bedingungen für die Gewährung des Solds, der 170 | a) den Betrag und die Bedingungen für die Gewährung des Solds, der 170 |
EUR pro Monat nicht übersteigen kann, | EUR pro Monat nicht übersteigen kann, |
b) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen Speisen, Unterkunft, | b) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen Speisen, Unterkunft, |
Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich bewilligt werden. | Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich bewilligt werden. |
Der Sold, der innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Absatzes | Der Sold, der innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Absatzes |
bewilligt wird, wird nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im | bewilligt wird, wird nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im |
Sinne des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der sozialen | Sinne des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der sozialen |
Rechtsvorschriften angesehen. | Rechtsvorschriften angesehen. |
Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen | Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen |
leisten, haben während ihrer Dienstzeit ein Anrecht auf kostenlose | leisten, haben während ihrer Dienstzeit ein Anrecht auf kostenlose |
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. | Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. |
§ 4 - Die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen | § 4 - Die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen |
zugelassenen Personen erhalten beim Ministerium der Landesverteidigung | zugelassenen Personen erhalten beim Ministerium der Landesverteidigung |
eine Ausbildung, die zum Ziel hat, staatsbürgerliche Gesinnung, | eine Ausbildung, die zum Ziel hat, staatsbürgerliche Gesinnung, |
zwischenmenschliche Beziehungen, Gedankenaustausch, Fertigkeiten auf | zwischenmenschliche Beziehungen, Gedankenaustausch, Fertigkeiten auf |
sportlichem Gebiet und andere Fähigkeiten zu entwickeln. Der König | sportlichem Gebiet und andere Fähigkeiten zu entwickeln. Der König |
legt das Programm und die Regeln in Bezug auf die Organisation dieser | legt das Programm und die Regeln in Bezug auf die Organisation dieser |
Ausbildung fest. » | Ausbildung fest. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5bis - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die | « Art. 5bis - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind |
die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und | die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und |
der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten | der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten |
Soldes mit dem Anspruch auf das Eingliederungseinkommen vereinbar. » | Soldes mit dem Anspruch auf das Eingliederungseinkommen vereinbar. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5ter - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die | « Art. 5ter - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind |
die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und | die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und |
der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten | der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten |
Soldes mit dem Anspruch auf die garantierten Familienleistungen | Soldes mit dem Anspruch auf die garantierten Familienleistungen |
vereinbar. » | vereinbar. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quater mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5quater - § 1 - Das Ministerium der Landesverteidigung haftet | « Art. 5quater - § 1 - Das Ministerium der Landesverteidigung haftet |
für die Schäden, die der Dienstleistende bei der Ausübung seines | für die Schäden, die der Dienstleistende bei der Ausübung seines |
Dienstes Dritten zufügt, und zwar so wie ein Auftraggeber für die | Dienstes Dritten zufügt, und zwar so wie ein Auftraggeber für die |
Schäden haftet, die seine Angestellten verursachen. | Schäden haftet, die seine Angestellten verursachen. |
Wenn der Dienstleistende dem Ministerium der Landesverteidigung oder | Wenn der Dienstleistende dem Ministerium der Landesverteidigung oder |
Dritten bei der Ausübung seines freiwilligen Dienstes Schaden zufügt, | Dritten bei der Ausübung seines freiwilligen Dienstes Schaden zufügt, |
haftet er nur für seine arglistige Täuschung und für seinen | haftet er nur für seine arglistige Täuschung und für seinen |
schwerwiegenden Fehler. | schwerwiegenden Fehler. |
Für leichte Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher | Für leichte Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher |
gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. | gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. |
§ 2 - Der Minister der Landesverteidigung darf unter denselben | § 2 - Der Minister der Landesverteidigung darf unter denselben |
Bedingungen wie denjenigen, die auf das Personal der | Bedingungen wie denjenigen, die auf das Personal der |
Landesverteidigung anwendbar sind, eine Krankenhausversicherung | Landesverteidigung anwendbar sind, eine Krankenhausversicherung |
abschliessen. » | abschliessen. » |
KAPITEL III - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 8 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. | Art. 8 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. |
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und | Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird ein § 7 mit | abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird ein § 7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird das Ausüben | « § 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird das Ausüben |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen im Sinne des | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen im Sinne des |
Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes | Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes |
für den Kollektivnutzen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Der Sold | für den Kollektivnutzen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Der Sold |
im Sinne von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Gesetzes wird nicht als | im Sinne von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Gesetzes wird nicht als |
Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung angesehen. » | Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung angesehen. » |
Art. 9 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung | Art. 9 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung |
garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. | garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
August 1980, durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember | August 1980, durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember |
1983 und durch die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. | 1983 und durch die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. |
Februar 1998, 25. Januar 1999, 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 27. | Februar 1998, 25. Januar 1999, 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 27. |
Dezember 2004 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 | Dezember 2004 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 |
folgender Absatz eingefügt: | folgender Absatz eingefügt: |
« Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung | « Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, |
ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen. » | ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen. » |
Art. 10 - Titel III Kapitel XXI des Gesetzes vom 27. März 2003 über | Art. 10 - Titel III Kapitel XXI des Gesetzes vom 27. März 2003 über |
die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker | die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker |
und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der | und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der |
Landesverteidigung anwendbarer Gesetze wird aufgehoben. | Landesverteidigung anwendbarer Gesetze wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |