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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2007
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Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut (Belgisch Staatsblad van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective (Moniteur belge du 1er juin 2007; erratum
1 juni 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 12 juli 2007). Moniteur belge du 12 juillet 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003
zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen wird durch eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Ein freiwilliger Dienst für den Kollektivnutzen kann « Art. 2 - § 1 - Ein freiwilliger Dienst für den Kollektivnutzen kann
beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden. beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden.
Der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von Der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von
Unterstützungsaufträgen, die für das Ministerium der Unterstützungsaufträgen, die für das Ministerium der
Landesverteidigung von Interesse sind und für die das Ministerium Landesverteidigung von Interesse sind und für die das Ministerium
keine langfristige Ausbildung organisieren muss. keine langfristige Ausbildung organisieren muss.
Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort
Breendonk zur Verfügung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem Breendonk zur Verfügung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser
Einrichtung. Diese Zurverfügungstellung unterliegt der vorherigen Einrichtung. Diese Zurverfügungstellung unterliegt der vorherigen
Zustimmung des Dienstleistenden. Zustimmung des Dienstleistenden.
Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen
leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Militärperson, werden nicht leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Militärperson, werden nicht
als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen
ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden
oder eines Empfängers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Ausüben oder eines Empfängers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Ausüben
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen darf auf keinen eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen darf auf keinen
Fall eine Auswirkung haben auf ein heutiges oder zukünftiges Recht im Fall eine Auswirkung haben auf ein heutiges oder zukünftiges Recht im
Bereich der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe. Bereich der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe.
Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um jeglichen Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um jeglichen
negativen Folgen für den Dienstleistenden vorzubeugen. negativen Folgen für den Dienstleistenden vorzubeugen.
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereichen Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereichen
Arbeitszeit- und Urlaubsregelung auf das beim Ministerium der Arbeitszeit- und Urlaubsregelung auf das beim Ministerium der
Landesverteidigung beschäftigte Zivilpersonal anwendbar sind, gelten Landesverteidigung beschäftigte Zivilpersonal anwendbar sind, gelten
für Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen für Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen
leisten. leisten.
§ 2 - Der König kann auf Vorschlag des für den betreffenden föderalen § 2 - Der König kann auf Vorschlag des für den betreffenden föderalen
öffentlichen Dienst zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat öffentlichen Dienst zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf
andere föderale öffentliche Dienste ausdehnen. » andere föderale öffentliche Dienste ausdehnen. »
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Folgende Personen können auf ihren Antrag hin zu einem « Art. 4 - Folgende Personen können auf ihren Antrag hin zu einem
freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden: freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden:
Personen, die Personen, die
1. entweder in Belgien als Arbeitssuchende eingetragen sind oder im 1. entweder in Belgien als Arbeitssuchende eingetragen sind oder im
Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens sind, Eingliederung Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens sind,
2. zum Zeitpunkt, zu dem sie zu einem freiwilligen Dienst für den 2. zum Zeitpunkt, zu dem sie zu einem freiwilligen Dienst für den
Kollektivnutzen zugelassen werden, das Alter von 18 Jahren erreicht Kollektivnutzen zugelassen werden, das Alter von 18 Jahren erreicht
und das Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben, und das Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben,
3. ihren Wohnort in Belgien haben. » 3. ihren Wohnort in Belgien haben. »
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - § 1 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Zulassung « Art. 5 - § 1 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Zulassung
zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen oder für dessen zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen oder für dessen
Beendigung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Beendigung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung festgelegt. Erlass auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung festgelegt.
§ 2 - Jedes Jahr bestimmt der Minister der Landesverteidigung die Zahl § 2 - Jedes Jahr bestimmt der Minister der Landesverteidigung die Zahl
der offenen Stellen für den freiwilligen Dienst für den der offenen Stellen für den freiwilligen Dienst für den
Kollektivnutzen und setzt er die Abgeordnetenkammer bei der Kollektivnutzen und setzt er die Abgeordnetenkammer bei der
Hinterlegung des Gesetzentwurfs zur Festlegung des Armeekontingents Hinterlegung des Gesetzentwurfs zur Festlegung des Armeekontingents
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
§ 3 - Für die Personen, die zu einem freiwilligen Dienst für den § 3 - Für die Personen, die zu einem freiwilligen Dienst für den
Kollektivnutzen zugelassen werden, bestimmt der König: Kollektivnutzen zugelassen werden, bestimmt der König:
1. das Verwaltungsstatut, 1. das Verwaltungsstatut,
2. die Aufgabenbereiche, innerhalb deren die Person einen freiwilligen 2. die Aufgabenbereiche, innerhalb deren die Person einen freiwilligen
Dienst für den Kollektivnutzen leistet, Dienst für den Kollektivnutzen leistet,
3. die Weise, in der die Disziplin geregelt wird, 3. die Weise, in der die Disziplin geregelt wird,
4. das Besoldungsstatut, insbesondere: 4. das Besoldungsstatut, insbesondere:
a) den Betrag und die Bedingungen für die Gewährung des Solds, der 170 a) den Betrag und die Bedingungen für die Gewährung des Solds, der 170
EUR pro Monat nicht übersteigen kann, EUR pro Monat nicht übersteigen kann,
b) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen Speisen, Unterkunft, b) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen Speisen, Unterkunft,
Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich bewilligt werden. Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich bewilligt werden.
Der Sold, der innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Absatzes Der Sold, der innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Absatzes
bewilligt wird, wird nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im bewilligt wird, wird nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im
Sinne des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der sozialen Sinne des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der sozialen
Rechtsvorschriften angesehen. Rechtsvorschriften angesehen.
Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen
leisten, haben während ihrer Dienstzeit ein Anrecht auf kostenlose leisten, haben während ihrer Dienstzeit ein Anrecht auf kostenlose
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
§ 4 - Die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen § 4 - Die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen
zugelassenen Personen erhalten beim Ministerium der Landesverteidigung zugelassenen Personen erhalten beim Ministerium der Landesverteidigung
eine Ausbildung, die zum Ziel hat, staatsbürgerliche Gesinnung, eine Ausbildung, die zum Ziel hat, staatsbürgerliche Gesinnung,
zwischenmenschliche Beziehungen, Gedankenaustausch, Fertigkeiten auf zwischenmenschliche Beziehungen, Gedankenaustausch, Fertigkeiten auf
sportlichem Gebiet und andere Fähigkeiten zu entwickeln. Der König sportlichem Gebiet und andere Fähigkeiten zu entwickeln. Der König
legt das Programm und die Regeln in Bezug auf die Organisation dieser legt das Programm und die Regeln in Bezug auf die Organisation dieser
Ausbildung fest. » Ausbildung fest. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5bis - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die « Art. 5bis - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind
die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und
der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten
Soldes mit dem Anspruch auf das Eingliederungseinkommen vereinbar. » Soldes mit dem Anspruch auf das Eingliederungseinkommen vereinbar. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5ter - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die « Art. 5ter - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind
die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und
der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten
Soldes mit dem Anspruch auf die garantierten Familienleistungen Soldes mit dem Anspruch auf die garantierten Familienleistungen
vereinbar. » vereinbar. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quater mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5quater - § 1 - Das Ministerium der Landesverteidigung haftet « Art. 5quater - § 1 - Das Ministerium der Landesverteidigung haftet
für die Schäden, die der Dienstleistende bei der Ausübung seines für die Schäden, die der Dienstleistende bei der Ausübung seines
Dienstes Dritten zufügt, und zwar so wie ein Auftraggeber für die Dienstes Dritten zufügt, und zwar so wie ein Auftraggeber für die
Schäden haftet, die seine Angestellten verursachen. Schäden haftet, die seine Angestellten verursachen.
Wenn der Dienstleistende dem Ministerium der Landesverteidigung oder Wenn der Dienstleistende dem Ministerium der Landesverteidigung oder
Dritten bei der Ausübung seines freiwilligen Dienstes Schaden zufügt, Dritten bei der Ausübung seines freiwilligen Dienstes Schaden zufügt,
haftet er nur für seine arglistige Täuschung und für seinen haftet er nur für seine arglistige Täuschung und für seinen
schwerwiegenden Fehler. schwerwiegenden Fehler.
Für leichte Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher Für leichte Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher
gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt.
§ 2 - Der Minister der Landesverteidigung darf unter denselben § 2 - Der Minister der Landesverteidigung darf unter denselben
Bedingungen wie denjenigen, die auf das Personal der Bedingungen wie denjenigen, die auf das Personal der
Landesverteidigung anwendbar sind, eine Krankenhausversicherung Landesverteidigung anwendbar sind, eine Krankenhausversicherung
abschliessen. » abschliessen. »
KAPITEL III - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL III - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 8 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. Art. 8 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird ein § 7 mit abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird ein § 7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird das Ausüben « § 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird das Ausüben
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen im Sinne des eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen im Sinne des
Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes
für den Kollektivnutzen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Der Sold für den Kollektivnutzen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Der Sold
im Sinne von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Gesetzes wird nicht als im Sinne von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Gesetzes wird nicht als
Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung angesehen. » Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung angesehen. »
Art. 9 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung Art. 9 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung
garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8.
August 1980, durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember August 1980, durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember
1983 und durch die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. 1983 und durch die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22.
Februar 1998, 25. Januar 1999, 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 27. Februar 1998, 25. Januar 1999, 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 27.
Dezember 2004 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 Dezember 2004 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3
folgender Absatz eingefügt: folgender Absatz eingefügt:
« Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung « Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold,
ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen. » ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen. »
Art. 10 - Titel III Kapitel XXI des Gesetzes vom 27. März 2003 über Art. 10 - Titel III Kapitel XXI des Gesetzes vom 27. März 2003 über
die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker
und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der
Landesverteidigung anwendbarer Gesetze wird aufgehoben. Landesverteidigung anwendbarer Gesetze wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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