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Wet betreffende de pensioenen van de openbare sector. - Duitse vertaling van sommige bepalingen | Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2007. - Wet betreffende de pensioenen van de openbare sector. | 25 AVRIL 2007. - Loi relative aux pensions du secteur public |
- Duitse vertaling van sommige bepalingen | Traduction allemande de certaines dispositions |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk I, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
hoofdstuk II, afdelingen 11 en 15, hoofdstuk VII en hoofdstuk IX van | chapitre Ier, du chapitre II, sections 11 et 15, du chapitre VII et du |
de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare | chapitre IX de la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du |
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007). | secteur public (Moniteur belge du 11 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. APRIL 2007 - Gesetz über die Pensionen im öffentlichen Sektor | 25. APRIL 2007 - Gesetz über die Pensionen im öffentlichen Sektor |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen in Sachen Ruhestandspensionen | KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen in Sachen Ruhestandspensionen |
(...) | (...) |
Abschnitt 11 - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes | Abschnitt 11 - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes |
Art. 19 - Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. März 1990 und durch die Gesetze vom 22. | Königlichen Erlass vom 8. März 1990 und durch die Gesetze vom 22. |
Februar 1998, 25. Januar 1999 und 12. Januar 2006, wird wie folgt | Februar 1998, 25. Januar 1999 und 12. Januar 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der heutige Text wird § 1. | 1. Der heutige Text wird § 1. |
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt: | 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt: |
« Die Zahlung der gesamten Pensionsbeiträge kann durch Beschluss der | « Die Zahlung der gesamten Pensionsbeiträge kann durch Beschluss der |
lokalen Verwaltung im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags einer | lokalen Verwaltung im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags einer |
Vorsorgeeinrichtung anvertraut werden. Die Vorsorgeeinrichtung | Vorsorgeeinrichtung anvertraut werden. Die Vorsorgeeinrichtung |
übernimmt gegenüber dem Landesamt die mit dieser Zahlung verbundenen | übernimmt gegenüber dem Landesamt die mit dieser Zahlung verbundenen |
Verpflichtungen. Für diese Beiträge tritt die Vorsorgeeinrichtung für | Verpflichtungen. Für diese Beiträge tritt die Vorsorgeeinrichtung für |
die Anwendung von Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober | die Anwendung von Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober |
1985 an die Stelle der lokalen Verwaltung. Der Beschluss der lokalen | 1985 an die Stelle der lokalen Verwaltung. Der Beschluss der lokalen |
Verwaltung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung | Verwaltung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung |
anzuvertrauen oder sie der Vorsorgeeinrichtung nicht länger | anzuvertrauen oder sie der Vorsorgeeinrichtung nicht länger |
anzuvertrauen, muss dem Landesamt spätestens am 30. September per | anzuvertrauen, muss dem Landesamt spätestens am 30. September per |
Einschreiben zugestellt werden, um mit 1. Januar des folgenden Jahres | Einschreiben zugestellt werden, um mit 1. Januar des folgenden Jahres |
wirksam zu werden. » | wirksam zu werden. » |
3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« § 2 - Gemeinden, die am 31. Dezember 1993 der gemeinsamen | « § 2 - Gemeinden, die am 31. Dezember 1993 der gemeinsamen |
Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, können | Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, können |
dieser Regelung auch die nicht angeschlossenen endgültig ernannten | dieser Regelung auch die nicht angeschlossenen endgültig ernannten |
Bediensteten anschliessen, die am Datum dieser zusätzlichen | Bediensteten anschliessen, die am Datum dieser zusätzlichen |
Mitgliedschaft im Dienst sind. | Mitgliedschaft im Dienst sind. |
Die den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährten | Die den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährten |
Ruhestandspensionen sowie die ihren Anspruchsberechtigten gewährten | Ruhestandspensionen sowie die ihren Anspruchsberechtigten gewährten |
Hinterbliebenenpensionen, die ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten | Hinterbliebenenpensionen, die ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten |
zusätzlichen Mitgliedschaft einsetzen, gehen zu Lasten der gemeinsamen | zusätzlichen Mitgliedschaft einsetzen, gehen zu Lasten der gemeinsamen |
Pensionsregelung der lokalen Behörden. | Pensionsregelung der lokalen Behörden. |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die am Datum dieser | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die am Datum dieser |
zusätzlichen Mitgliedschaft zu Lasten der Gemeinde gingen, werden zum | zusätzlichen Mitgliedschaft zu Lasten der Gemeinde gingen, werden zum |
Teil durch die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Behörden | Teil durch die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Behörden |
übernommen. | übernommen. |
Der durch diese Regelung übernommene Teil der Pensionen entspricht der | Der durch diese Regelung übernommene Teil der Pensionen entspricht der |
Differenz zwischen einerseits der Lohnsumme des gesamten endgültig | Differenz zwischen einerseits der Lohnsumme des gesamten endgültig |
ernannten Personals der betreffenden Gemeinde für das Jahr der | ernannten Personals der betreffenden Gemeinde für das Jahr der |
Mitgliedschaft, multipliziert mit dem gemäss § 1 Absatz 6 festgelegten | Mitgliedschaft, multipliziert mit dem gemäss § 1 Absatz 6 festgelegten |
Beitragssatz, und andererseits den Aufwendungen für die | Beitragssatz, und andererseits den Aufwendungen für die |
Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der betreffenden | Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der betreffenden |
Gemeinde sowie für die Hinterbliebenenpensionen ihrer | Gemeinde sowie für die Hinterbliebenenpensionen ihrer |
Anspruchsberechtigten für das Jahr der Mitgliedschaft. Die am Datum | Anspruchsberechtigten für das Jahr der Mitgliedschaft. Die am Datum |
der Mitgliedschaft laufenden Pensionen mit dem jüngsten | der Mitgliedschaft laufenden Pensionen mit dem jüngsten |
Einsetzungsdatum werden vorrangig übernommen. | Einsetzungsdatum werden vorrangig übernommen. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte | Der König bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte |
zusätzliche Mitgliedschaft. » | zusätzliche Mitgliedschaft. » |
Art. 20 - Artikel 161bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 20 - Artikel 161bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung | durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen | « § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen |
Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung | Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung |
der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung | der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung |
einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die | einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die |
nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden | nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden |
beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der | beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der |
Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den | Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den |
Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder | Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder |
der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, | der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, |
die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung | die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung |
pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die | pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die |
Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter | Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter |
Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, | Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, |
die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. » | die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. » |
(...) | (...) |
Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
Art. 30 - In Artikel 82 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 über | Art. 30 - In Artikel 82 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 über |
die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « in dem es » und | über die Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « in dem es » und |
den Wörtern « zur Disposition » die Wörter « wegen körperlicher | den Wörtern « zur Disposition » die Wörter « wegen körperlicher |
Unfähigkeit » eingefügt. | Unfähigkeit » eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 67 - Es werden aufgehoben: | Art. 67 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 65 der durch den Königlichen Erlass vom 11. August 1923 | 1. Artikel 65 der durch den Königlichen Erlass vom 11. August 1923 |
koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, so wie er durch die | koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, so wie er durch die |
Gesetze vom 14. Juli 1936, 17. Juli 1975, 12. Juli 1979 und 21. Mai | Gesetze vom 14. Juli 1936, 17. Juli 1975, 12. Juli 1979 und 21. Mai |
1991 abgeändert worden ist, | 1991 abgeändert worden ist, |
2. Titel III Kapitel IV Abschnitt 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 | 2. Titel III Kapitel IV Abschnitt 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 |
zur Festlegung sozialer Bestimmungen, | zur Festlegung sozialer Bestimmungen, |
3. Artikel 82 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung | 3. Artikel 82 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom | sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom |
13. Mai 1999, | 13. Mai 1999, |
4. Artikel IX.I.4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | 4. Artikel IX.I.4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, |
bestätigt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | bestätigt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste. | über die Polizeidienste. |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Inkrafttreten | KAPITEL IX - Inkrafttreten |
Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
- der Bestimmungen der Kapitel IV und V und der Artikel 19 Nr. 2, 25 | - der Bestimmungen der Kapitel IV und V und der Artikel 19 Nr. 2, 25 |
Nr. 3 und Nr. 4, 26, 29, 66, 67 Nr. 3, 71 und 72, die mit 1. Januar | Nr. 3 und Nr. 4, 26, 29, 66, 67 Nr. 3, 71 und 72, die mit 1. Januar |
2007 wirksam werden, | 2007 wirksam werden, |
- von Artikel 31, der mit 1. Mai 2004 wirksam wird, | - von Artikel 31, der mit 1. Mai 2004 wirksam wird, |
- von Artikel 5, der mit 1. April 2004 wirksam wird, | - von Artikel 5, der mit 1. April 2004 wirksam wird, |
- der Artikel 22 und 65, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, | - der Artikel 22 und 65, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, |
- von Artikel 2 Nr. 1 bis Nr. 6, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, | - von Artikel 2 Nr. 1 bis Nr. 6, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, |
- der Artikel 33, 35 und 36, die mit 1. August 2001 wirksam werden, | - der Artikel 33, 35 und 36, die mit 1. August 2001 wirksam werden, |
- von Artikel 7 Nr. 2, der mit 1. Januar 1999 wirksam wird, | - von Artikel 7 Nr. 2, der mit 1. Januar 1999 wirksam wird, |
- der Artikel 23 und 25 Nr. 1, die mit 1. Januar 1995 wirksam werden, | - der Artikel 23 und 25 Nr. 1, die mit 1. Januar 1995 wirksam werden, |
- von Artikel 19 Nr. 3, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird. | - von Artikel 19 Nr. 3, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |