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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2007
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Wet betreffende de pensioenen van de openbare sector. - Duitse vertaling van sommige bepalingen Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2007. - Wet betreffende de pensioenen van de openbare sector. 25 AVRIL 2007. - Loi relative aux pensions du secteur public
- Duitse vertaling van sommige bepalingen Traduction allemande de certaines dispositions
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk I, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du
hoofdstuk II, afdelingen 11 en 15, hoofdstuk VII en hoofdstuk IX van chapitre Ier, du chapitre II, sections 11 et 15, du chapitre VII et du
de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare chapitre IX de la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007). secteur public (Moniteur belge du 11 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2007 - Gesetz über die Pensionen im öffentlichen Sektor 25. APRIL 2007 - Gesetz über die Pensionen im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen in Sachen Ruhestandspensionen KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen in Sachen Ruhestandspensionen
(...) (...)
Abschnitt 11 - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Abschnitt 11 - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes
Art. 19 - Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den Art. 19 - Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. März 1990 und durch die Gesetze vom 22. Königlichen Erlass vom 8. März 1990 und durch die Gesetze vom 22.
Februar 1998, 25. Januar 1999 und 12. Januar 2006, wird wie folgt Februar 1998, 25. Januar 1999 und 12. Januar 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der heutige Text wird § 1. 1. Der heutige Text wird § 1.
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt: 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:
« Die Zahlung der gesamten Pensionsbeiträge kann durch Beschluss der « Die Zahlung der gesamten Pensionsbeiträge kann durch Beschluss der
lokalen Verwaltung im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags einer lokalen Verwaltung im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags einer
Vorsorgeeinrichtung anvertraut werden. Die Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung anvertraut werden. Die Vorsorgeeinrichtung
übernimmt gegenüber dem Landesamt die mit dieser Zahlung verbundenen übernimmt gegenüber dem Landesamt die mit dieser Zahlung verbundenen
Verpflichtungen. Für diese Beiträge tritt die Vorsorgeeinrichtung für Verpflichtungen. Für diese Beiträge tritt die Vorsorgeeinrichtung für
die Anwendung von Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober die Anwendung von Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober
1985 an die Stelle der lokalen Verwaltung. Der Beschluss der lokalen 1985 an die Stelle der lokalen Verwaltung. Der Beschluss der lokalen
Verwaltung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung Verwaltung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung
anzuvertrauen oder sie der Vorsorgeeinrichtung nicht länger anzuvertrauen oder sie der Vorsorgeeinrichtung nicht länger
anzuvertrauen, muss dem Landesamt spätestens am 30. September per anzuvertrauen, muss dem Landesamt spätestens am 30. September per
Einschreiben zugestellt werden, um mit 1. Januar des folgenden Jahres Einschreiben zugestellt werden, um mit 1. Januar des folgenden Jahres
wirksam zu werden. » wirksam zu werden. »
3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 2 - Gemeinden, die am 31. Dezember 1993 der gemeinsamen « § 2 - Gemeinden, die am 31. Dezember 1993 der gemeinsamen
Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, können Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, können
dieser Regelung auch die nicht angeschlossenen endgültig ernannten dieser Regelung auch die nicht angeschlossenen endgültig ernannten
Bediensteten anschliessen, die am Datum dieser zusätzlichen Bediensteten anschliessen, die am Datum dieser zusätzlichen
Mitgliedschaft im Dienst sind. Mitgliedschaft im Dienst sind.
Die den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährten Die den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährten
Ruhestandspensionen sowie die ihren Anspruchsberechtigten gewährten Ruhestandspensionen sowie die ihren Anspruchsberechtigten gewährten
Hinterbliebenenpensionen, die ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen, die ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten
zusätzlichen Mitgliedschaft einsetzen, gehen zu Lasten der gemeinsamen zusätzlichen Mitgliedschaft einsetzen, gehen zu Lasten der gemeinsamen
Pensionsregelung der lokalen Behörden. Pensionsregelung der lokalen Behörden.
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die am Datum dieser Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die am Datum dieser
zusätzlichen Mitgliedschaft zu Lasten der Gemeinde gingen, werden zum zusätzlichen Mitgliedschaft zu Lasten der Gemeinde gingen, werden zum
Teil durch die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Behörden Teil durch die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Behörden
übernommen. übernommen.
Der durch diese Regelung übernommene Teil der Pensionen entspricht der Der durch diese Regelung übernommene Teil der Pensionen entspricht der
Differenz zwischen einerseits der Lohnsumme des gesamten endgültig Differenz zwischen einerseits der Lohnsumme des gesamten endgültig
ernannten Personals der betreffenden Gemeinde für das Jahr der ernannten Personals der betreffenden Gemeinde für das Jahr der
Mitgliedschaft, multipliziert mit dem gemäss § 1 Absatz 6 festgelegten Mitgliedschaft, multipliziert mit dem gemäss § 1 Absatz 6 festgelegten
Beitragssatz, und andererseits den Aufwendungen für die Beitragssatz, und andererseits den Aufwendungen für die
Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der betreffenden Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der betreffenden
Gemeinde sowie für die Hinterbliebenenpensionen ihrer Gemeinde sowie für die Hinterbliebenenpensionen ihrer
Anspruchsberechtigten für das Jahr der Mitgliedschaft. Die am Datum Anspruchsberechtigten für das Jahr der Mitgliedschaft. Die am Datum
der Mitgliedschaft laufenden Pensionen mit dem jüngsten der Mitgliedschaft laufenden Pensionen mit dem jüngsten
Einsetzungsdatum werden vorrangig übernommen. Einsetzungsdatum werden vorrangig übernommen.
Der König bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Der König bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte
zusätzliche Mitgliedschaft. » zusätzliche Mitgliedschaft. »
Art. 20 - Artikel 161bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 20 - Artikel 161bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen « § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen
Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung
der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung
einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die
nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden
beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der
Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den
Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder
der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten,
die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung
pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die
Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter
Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen,
die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. » die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. »
(...) (...)
Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
Art. 30 - In Artikel 82 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 über Art. 30 - In Artikel 82 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 über
die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « in dem es » und über die Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « in dem es » und
den Wörtern « zur Disposition » die Wörter « wegen körperlicher den Wörtern « zur Disposition » die Wörter « wegen körperlicher
Unfähigkeit » eingefügt. Unfähigkeit » eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen
Art. 67 - Es werden aufgehoben: Art. 67 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 65 der durch den Königlichen Erlass vom 11. August 1923 1. Artikel 65 der durch den Königlichen Erlass vom 11. August 1923
koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, so wie er durch die koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, so wie er durch die
Gesetze vom 14. Juli 1936, 17. Juli 1975, 12. Juli 1979 und 21. Mai Gesetze vom 14. Juli 1936, 17. Juli 1975, 12. Juli 1979 und 21. Mai
1991 abgeändert worden ist, 1991 abgeändert worden ist,
2. Titel III Kapitel IV Abschnitt 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 2. Titel III Kapitel IV Abschnitt 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990
zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zur Festlegung sozialer Bestimmungen,
3. Artikel 82 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung 3. Artikel 82 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom
13. Mai 1999, 13. Mai 1999,
4. Artikel IX.I.4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 4. Artikel IX.I.4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste,
bestätigt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die bestätigt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste. über die Polizeidienste.
(...) (...)
KAPITEL IX - Inkrafttreten KAPITEL IX - Inkrafttreten
Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme: Ausnahme:
- der Bestimmungen der Kapitel IV und V und der Artikel 19 Nr. 2, 25 - der Bestimmungen der Kapitel IV und V und der Artikel 19 Nr. 2, 25
Nr. 3 und Nr. 4, 26, 29, 66, 67 Nr. 3, 71 und 72, die mit 1. Januar Nr. 3 und Nr. 4, 26, 29, 66, 67 Nr. 3, 71 und 72, die mit 1. Januar
2007 wirksam werden, 2007 wirksam werden,
- von Artikel 31, der mit 1. Mai 2004 wirksam wird, - von Artikel 31, der mit 1. Mai 2004 wirksam wird,
- von Artikel 5, der mit 1. April 2004 wirksam wird, - von Artikel 5, der mit 1. April 2004 wirksam wird,
- der Artikel 22 und 65, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, - der Artikel 22 und 65, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden,
- von Artikel 2 Nr. 1 bis Nr. 6, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - von Artikel 2 Nr. 1 bis Nr. 6, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird,
- der Artikel 33, 35 und 36, die mit 1. August 2001 wirksam werden, - der Artikel 33, 35 und 36, die mit 1. August 2001 wirksam werden,
- von Artikel 7 Nr. 2, der mit 1. Januar 1999 wirksam wird, - von Artikel 7 Nr. 2, der mit 1. Januar 1999 wirksam wird,
- der Artikel 23 und 25 Nr. 1, die mit 1. Januar 1995 wirksam werden, - der Artikel 23 und 25 Nr. 1, die mit 1. Januar 1995 wirksam werden,
- von Artikel 19 Nr. 3, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird. - von Artikel 19 Nr. 3, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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