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| Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling | Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 SEPTEMBER 2006. - Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 SEPTEMBRE 2006. - Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de kaderwet van 24 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| september 2006 betreffende het voeren van de beroepstitel van een | loi-cadre du 24 septembre 2006 sur le port du titre professionnel |
| dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel | d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port |
| van een ambachtelijk beroep (Belgisch Staatsblad van 16 november 2006). | du titre professionnel d'une profession artisanale (Moniteur belge du 16 novembre 2006). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
| ENERGIE | ENERGIE |
| 24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der | 24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der |
| Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und |
| die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs | die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich | TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise |
| sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
| - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, | - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, |
| - Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten | - Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten |
| Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat | Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat |
| des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, | des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, |
| - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, | - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, |
| - geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem | - geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem |
| Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art | Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art |
| erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der | erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der |
| Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige | Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige |
| Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die | Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die |
| Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, | Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, |
| - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. | - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. |
| Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands | Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands |
| zugelassene Verbände, | zugelassene Verbände, |
| - repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und | - repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und |
| anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 | anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 |
| derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der | derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der |
| freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe. | freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe. |
| KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung | KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung |
| Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände | Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände |
| und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen | und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen |
| Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der | Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der |
| König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat | König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im | beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im |
| Dienstleistungsbereich schützen. | Dienstleistungsbereich schützen. |
| Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per | Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per |
| Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. | Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. |
| Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende | Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende |
| Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung | Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung |
| abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls | abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls |
| vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger | vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger |
| und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem | und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem |
| sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag | sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag |
| sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die | sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die |
| erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu | erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu |
| dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, | dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, |
| die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder | die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder |
| bezuschusst sind. | bezuschusst sind. |
| In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten | In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten |
| vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten. | vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten. |
| Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens | Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens |
| auf: | auf: |
| 1. Verbraucherinformation und -schutz, | 1. Verbraucherinformation und -schutz, |
| 2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen | 2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen |
| Unabhängigkeit. | Unabhängigkeit. |
| § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen | § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen |
| Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang | Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang |
| dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene | dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene |
| Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug | Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug |
| aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, | aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, |
| innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den | innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den |
| Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme | Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme |
| übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig | übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig |
| Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der | Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der |
| Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und | Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und |
| Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb | Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb |
| sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem | sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem |
| Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben | Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben |
| Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte | Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte |
| Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine | Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine |
| Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer | Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer |
| bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine | bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine |
| zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet. | zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet. |
| Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. | Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. |
| § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die | § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die |
| diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der | diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der |
| Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen | Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen |
| Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 | Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 |
| koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands | koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands |
| geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
| Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem | Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem |
| Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb | Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb |
| dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. | dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. |
| § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des | § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des |
| Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und | Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und |
| Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In | Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In |
| Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird | Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird |
| ein entsprechender Antrag abgelehnt. | ein entsprechender Antrag abgelehnt. |
| Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen | Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen |
| vornehmen. | vornehmen. |
| Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme | Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme |
| abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls | abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls |
| ersuchen, den Antrag noch zu ändern. | ersuchen, den Antrag noch zu ändern. |
| Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden | Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden |
| Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen | Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen |
| Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der | Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der |
| ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. | ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. |
| § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet | § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet |
| der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben | der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben |
| Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der | Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der |
| Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen | Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen |
| Staatsblatt eingereicht wurde. | Staatsblatt eingereicht wurde. |
| § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des | § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des |
| vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im | vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen | Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen |
| Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder | Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder |
| den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. | den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. |
| Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme | Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme |
| des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat | des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass. | beratenen Erlass. |
| KAPITEL III - Berufsbezeichnung | KAPITEL III - Berufsbezeichnung |
| Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des | Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des |
| vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine | vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine |
| Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten | Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten |
| Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der | Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der |
| folgenden Bedingungen erfüllt: | folgenden Bedingungen erfüllt: |
| 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms | 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms |
| sein, | sein, |
| 2. gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte | 2. gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte |
| Berufspraxis verfügen, | Berufspraxis verfügen, |
| 3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des | 3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des |
| Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und | Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und |
| Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der | Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der |
| Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
| zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich | zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich |
| zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König | zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König |
| festgelegt wird, | festgelegt wird, |
| 4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im | 4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im |
| Bereich der Berufspflichten halten. | Bereich der Berufspflichten halten. |
| Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, | Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, |
| ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks | ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks |
| oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des | oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des |
| vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn | vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn |
| mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein | mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein |
| Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in | Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und | Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und |
| Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der | Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der |
| Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
| zuständig sind. | zuständig sind. |
| Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände | Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände |
| anwendbar. | anwendbar. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
| Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der | Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der |
| Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des | Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des |
| Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe | Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe |
| im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels | im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels |
| und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die | und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die |
| Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung | Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung |
| der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
| zuständig sind, dies unter folgender Überschrift: | zuständig sind, dies unter folgender Überschrift: |
| "Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die | "Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die |
| geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich." | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich." |
| TITEL III - Handwerkliche Berufe | TITEL III - Handwerkliche Berufe |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise | Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise |
| sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
| - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, | - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, |
| - Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten | - Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten |
| Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat | Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat |
| des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, | des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, |
| - Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar | - Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar |
| 1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan, | 1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan, |
| - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, | - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, |
| - handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung | - handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung |
| materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit | materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit |
| der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von | der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von |
| natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger | natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger |
| als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, | als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, |
| - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. | - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. |
| Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands | Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands |
| zugelassene Verbände, | zugelassene Verbände, |
| - nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7 | - nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7 |
| derselben Gesetze zugelassene Verband. | derselben Gesetze zugelassene Verband. |
| KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs | KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs |
| Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung | Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung |
| Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände | Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände |
| und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen | und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen |
| Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen | Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen |
| im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom | im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom |
| 10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die | 10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die |
| Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs | Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs |
| schützen. | schützen. |
| Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per | Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per |
| Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. | Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. |
| Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende | Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende |
| Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung | Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung |
| abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit. | abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit. |
| In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken, | In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken, |
| die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu | die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu |
| dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, | dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, |
| die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder | die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder |
| bezuschusst sind. | bezuschusst sind. |
| § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen | § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen |
| Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang | Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang |
| dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene | dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene |
| Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug | Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug |
| aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, | aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, |
| innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den | innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den |
| Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme | Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme |
| übermittelt, gilt sie als günstig. | übermittelt, gilt sie als günstig. |
| Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im | Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im |
| Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen | Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und | Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und |
| Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der | Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der |
| Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen | Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen |
| schriftlich mitteilen. | schriftlich mitteilen. |
| § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die | § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die |
| diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der | diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der |
| Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
| Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem | Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem |
| Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb | Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb |
| dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. | dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. |
| § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des | § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des |
| Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und | Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und |
| Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. | Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. |
| Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen | Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen |
| vornehmen. | vornehmen. |
| Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme | Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme |
| abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls | abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls |
| ersuchen, den Antrag noch zu ändern. | ersuchen, den Antrag noch zu ändern. |
| Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden | Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden |
| Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen | Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen |
| Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der | Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der |
| ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder | ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder |
| Berufspraxis zur Folge haben. | Berufspraxis zur Folge haben. |
| § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet | § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet |
| der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten | der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten |
| neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben | neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben |
| Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der | Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der |
| Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen | Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen |
| Staatsblatt eingereicht wurde. | Staatsblatt eingereicht wurde. |
| § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des | § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des |
| vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im | vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen | Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen |
| Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder | Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder |
| den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. | den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. |
| Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme | Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme |
| des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat | des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass. | beratenen Erlass. |
| Abschnitt II - Berufsbezeichnung | Abschnitt II - Berufsbezeichnung |
| Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung | Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung |
| des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine | des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine |
| Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten | Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten |
| Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der | Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der |
| folgenden Bedingungen erfüllt: | folgenden Bedingungen erfüllt: |
| 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms | 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms |
| sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte | sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte |
| Berufspraxis verfügen, | Berufspraxis verfügen, |
| 2. in der vom König erstellten Liste eingetragen sein. | 2. in der vom König erstellten Liste eingetragen sein. |
| Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, | Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, |
| ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks | ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks |
| oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des | oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des |
| vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn | vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn |
| mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein | mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein |
| Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist. | Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist. |
| Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände | Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Abschnitt III - Eintragung | Abschnitt III - Eintragung |
| Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der | Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der |
| Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt. | Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt. |
| Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die | Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die |
| geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er | geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er |
| gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach | gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach |
| Modalitäten, die Er festlegt. | Modalitäten, die Er festlegt. |
| TITEL IV - Strafbestimmungen | TITEL IV - Strafbestimmungen |
| Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt: | Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt: |
| 1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst, | 1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst, |
| 2. wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte | 2. wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte |
| Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur | Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur |
| Aussetzung der Eintragung ist. | Aussetzung der Eintragung ist. |
| Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
| vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. |
| Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
| die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König | die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König |
| auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten | auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten |
| befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene | befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene |
| Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
| Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der | Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der |
| Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem | Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der |
| Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. | Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. |
| TITEL V - Übergangsbestimmungen | TITEL V - Übergangsbestimmungen |
| Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden | Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden |
| Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens | Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens |
| während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, | während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, |
| dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des | dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des |
| Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten | Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten |
| Berufsbezeichnung entspricht. | Berufsbezeichnung entspricht. |
| In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König, | In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König, |
| ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten | ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten |
| geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums | geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums |
| ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, | ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, |
| insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung. | insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung. |
| Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens | Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens |
| zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im | zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im |
| Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. | Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. |
| Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des | Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des |
| Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in | Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in |
| Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und | Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und |
| Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der | Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der |
| Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
| zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen. | zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls |
| über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden | über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden |
| Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von | Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von |
| ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist | ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist |
| von sechs Monaten einreichen konnten. | von sechs Monaten einreichen konnten. |
| § 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | § 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden | Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden |
| Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens | Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens |
| während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, | während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, |
| dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des | dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des |
| Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten | Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten |
| Berufsbezeichnung entspricht. | Berufsbezeichnung entspricht. |
| In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt | In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt |
| der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag | der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag |
| erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz | erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz |
| erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung | erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung |
| führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen | führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen |
| Berufserfahrung. | Berufserfahrung. |
| Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens | Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens |
| zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im | zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im |
| Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. | Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. |
| Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des | Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des |
| Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag | Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag |
| einzureichen. | einzureichen. |
| Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen | Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen |
| eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund | eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund |
| aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, | aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, |
| ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten | ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten |
| einreichen konnten. | einreichen konnten. |
| TITEL VI - Inkrafttreten | TITEL VI - Inkrafttreten |
| Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen. | Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |