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Meertalige weergave van Wet van 24/11/2020
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Wet met het oog op steunmaatregelen in het kader van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling Loi visant des mesures de soutien dans le cadre de la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 NOVEMBER 2020. - Wet met het oog op steunmaatregelen in het kader 24 NOVEMBRE 2020. - Loi visant des mesures de soutien dans le cadre de
van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2020 met het oog op steunmaatregelen in het kader van de loi du 24 novembre 2020 visant des mesures de soutien dans le cadre de
COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 30 november 2020). la pandémie de COVID-19 (Moniteur belge du 30 novembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. NOVEMBER 2020 - Gesetz über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der 24. NOVEMBER 2020 - Gesetz über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der
COVID-19-Pandemie COVID-19-Pandemie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Fristen für die Zahlung der für das dritte und vierte KAPITEL 2 - Fristen für die Zahlung der für das dritte und vierte
Quartal 2020 geschuldeten Beiträge Quartal 2020 geschuldeten Beiträge
Art. 2 - Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Art. 2 - Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnt sind und aufgrund des Coronavirus COVID-19 vor Arbeitnehmer erwähnt sind und aufgrund des Coronavirus COVID-19 vor
ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, können vor ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, können vor
jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen
Abzahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche Abzahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche
Abzahlungsfristen für die angegebenen Beiträge für das dritte und Abzahlungsfristen für die angegebenen Beiträge für das dritte und
vierte Quartal 2020 und für die Berichtigungen von Beiträgen, die bis vierte Quartal 2020 und für die Berichtigungen von Beiträgen, die bis
zum 28. Februar 2021 fällig sind, beantragen, mit Ausnahme der vom zum 28. Februar 2021 fällig sind, beantragen, mit Ausnahme der vom
vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich
auf das dritte und vierte Quartal 2020 beziehen, in Anwendung von auf das dritte und vierte Quartal 2020 beziehen, in Anwendung von
Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle
Pauschalentschädigungen, Vorschüsse und Verzugszinsen nicht Pauschalentschädigungen, Vorschüsse und Verzugszinsen nicht
angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten
genau eingehalten werden. genau eingehalten werden.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten gütlichen Abzahlungsfristen Die im vorhergehenden Absatz erwähnten gütlichen Abzahlungsfristen
werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten
gewährt. gewährt.
Art. 3 - Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der Art. 3 - Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der
Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse, die in Artikel 54bis des Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse, die in Artikel 54bis des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, gelten 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, gelten
nicht für das dritte und vierte Quartal 2020. nicht für das dritte und vierte Quartal 2020.
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2020. Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2020.
KAPITEL 3 - Vorschuss CORONA für den HORECA-Sektor KAPITEL 3 - Vorschuss CORONA für den HORECA-Sektor
Art. 5 - In Ausführung der Artikel 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. Art. 5 - In Ausführung der Artikel 121 bis 124 des Gesetzes vom 22.
Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates wird dem Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und Föderalstaates wird dem Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und
Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe ein einmaliger Zuschuss in Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe ein einmaliger Zuschuss in
Höhe von 167.000.000 EUR zu Lasten des Haushalts des Höhe von 167.000.000 EUR zu Lasten des Haushalts des
interministeriellen Vorschusses (einschließlich Corona) gewährt, und interministeriellen Vorschusses (einschließlich Corona) gewährt, und
zwar über eine spezifische Zuweisung des FÖD Beschäftigung: zwar über eine spezifische Zuweisung des FÖD Beschäftigung:
235120313201. 235120313201.
Art. 6 - Dieser Zuschuss ist ausschließlich dazu bestimmt, die Art. 6 - Dieser Zuschuss ist ausschließlich dazu bestimmt, die
Nichtzahlung des Beitrags zur Finanzierung der Jahresendprämien 2020 Nichtzahlung des Beitrags zur Finanzierung der Jahresendprämien 2020
für der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehende für der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehende
Arbeitnehmer infolge der durch die Ministeriellen Erlasse zur Arbeitnehmer infolge der durch die Ministeriellen Erlasse zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 angeordneten Schließung der Betriebe des des Coronavirus COVID-19 angeordneten Schließung der Betriebe des
Horeca-Sektors auszugleichen. Horeca-Sektors auszugleichen.
Dieser Zuschuss kann nur für die Zahlung des Teils der Dieser Zuschuss kann nur für die Zahlung des Teils der
Jahresendprämien der Arbeitnehmer verwendet werden, der sich auf Tage Jahresendprämien der Arbeitnehmer verwendet werden, der sich auf Tage
zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, die der tatsächlichen zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, die der tatsächlichen
Anwesenheit gleichgesetzt sind, wie in Artikel 9.9 des innerhalb der Anwesenheit gleichgesetzt sind, wie in Artikel 9.9 des innerhalb der
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe abgeschlossenen Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe abgeschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommens vom 27. Juli 2010 zur Abänderung und kollektiven Arbeitsabkommens vom 27. Juli 2010 zur Abänderung und
Koordinierung kollektiver Arbeitsabkommen zur Gewährung von Koordinierung kollektiver Arbeitsabkommen zur Gewährung von
Jahresendprämien vorgesehen. Jahresendprämien vorgesehen.
Art. 7 - Dieser Zuschuss darf nicht für Personal-, Betriebs- und Art. 7 - Dieser Zuschuss darf nicht für Personal-, Betriebs- und
Investitionsausgaben verwendet werden. Investitionsausgaben verwendet werden.
Art. 8 - § 1 - Spätestens binnen drei Monaten nach dem Datum der Art. 8 - § 1 - Spätestens binnen drei Monaten nach dem Datum der
Auszahlung der Jahresendprämie 2020, wie in der Satzung des Garantie- Auszahlung der Jahresendprämie 2020, wie in der Satzung des Garantie-
und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche
Betriebe festgelegt, übermittelt das Geschäftsführungsorgan dieses Betriebe festgelegt, übermittelt das Geschäftsführungsorgan dieses
Fonds der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Fonds der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einen Bericht über die Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einen Bericht über die
Art und Weise, wie der Zuschuss zugewiesen wurde, gemäß Artikel 121 Art und Weise, wie der Zuschuss zugewiesen wurde, gemäß Artikel 121
Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates. Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über § 2 - Unbeschadet des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über
die Fonds für Existenzsicherheit und des Königlichen Erlasses vom 15. die Fonds für Existenzsicherheit und des Königlichen Erlasses vom 15.
Januar 1999 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Fonds für Januar 1999 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Fonds für
Existenzsicherheit enthält der in § 1 erwähnte Bericht eine Abrechnung Existenzsicherheit enthält der in § 1 erwähnte Bericht eine Abrechnung
der Ausgaben mit den erforderlichen Buchungsbelegen. der Ausgaben mit den erforderlichen Buchungsbelegen.
Art. 9 - § 1 - Der Gesamtzuschuss darf niemals den in Artikel 5 Art. 9 - § 1 - Der Gesamtzuschuss darf niemals den in Artikel 5
vorgesehenen Betrag überschreiten. vorgesehenen Betrag überschreiten.
§ 2 - Liegt der in den Buchungsbelegen nachgewiesene Betrag unter dem § 2 - Liegt der in den Buchungsbelegen nachgewiesene Betrag unter dem
in Artikel 5 vorgesehenen Betrag, ist der Begünstigte gemäß Artikel in Artikel 5 vorgesehenen Betrag, ist der Begünstigte gemäß Artikel
123 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans 123 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans
und der Buchführung des Föderalstaates verpflichtet, dem FÖD und der Buchführung des Föderalstaates verpflichtet, dem FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung den zu viel erhaltenen Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung den zu viel erhaltenen
Betrag binnen einem Monat nach Erhalt der endgültigen Abrechnung, die Betrag binnen einem Monat nach Erhalt der endgültigen Abrechnung, die
ihm dieser öffentliche Dienst übermittelt hat, zurückzuzahlen. ihm dieser öffentliche Dienst übermittelt hat, zurückzuzahlen.
Art. 10 - Der Zuschuss wird für das Jahr 2020 gewährt. Art. 10 - Der Zuschuss wird für das Jahr 2020 gewährt.
KAPITEL 4 - Kapitel zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur KAPITEL 4 - Kapitel zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur
Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines
Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur
Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für
Selbstständige Selbstständige
Art. 11 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März Art. 11 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März
2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung
eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur
Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für
Selbstständige] Selbstständige]
KAPITEL 5 - Gewährung einer Prämie an bestimmte Kategorien von KAPITEL 5 - Gewährung einer Prämie an bestimmte Kategorien von
Arbeitgebern im Hinblick auf die Zahlung der dem Landesamt für soziale Arbeitgebern im Hinblick auf die Zahlung der dem Landesamt für soziale
Sicherheit geschuldeten Beträge für das dritte Quartal 2020 Sicherheit geschuldeten Beträge für das dritte Quartal 2020
Art. 15 - § 1 - Arbeitgebern und Arbeitgebern gleichgestellten Art. 15 - § 1 - Arbeitgebern und Arbeitgebern gleichgestellten
Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, wird eine Prämie gemäß den Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, wird eine Prämie gemäß den
in Artikel 16 festgelegten Modalitäten gewährt, sofern und soweit sie in Artikel 16 festgelegten Modalitäten gewährt, sofern und soweit sie
in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen
und am Ende des dritten Quartals 2020 noch tätig sind und: und am Ende des dritten Quartals 2020 noch tätig sind und:
1. als Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und andere 1. als Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und andere
Gaststättenbetriebe und Schankstätten gelten, die seit dem 19. Oktober Gaststättenbetriebe und Schankstätten gelten, die seit dem 19. Oktober
2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 geschlossen sind, die der Minister des Innern gefasst hat, COVID-19 geschlossen sind, die der Minister des Innern gefasst hat,
mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben und Schankstätten und Großküchen mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben und Schankstätten und Großküchen
von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften; von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften;
2. in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und 2. in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und
Veranstaltungen tätig sind und deren Einrichtungen (zum Teil) seit dem Veranstaltungen tätig sind und deren Einrichtungen (zum Teil) seit dem
29. Oktober 2020 beziehungsweise dem 2. November 2020 aufgrund der 29. Oktober 2020 beziehungsweise dem 2. November 2020 aufgrund der
Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister
des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind;
3. als Unternehmen und Vereinigungen gelten, die Verbrauchern Waren 3. als Unternehmen und Vereinigungen gelten, die Verbrauchern Waren
anbieten und seit dem 2. November 2020 aufgrund der Ministeriellen anbieten und seit dem 2. November 2020 aufgrund der Ministeriellen
Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern
gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind;
4. als Teile von Unternehmen und Vereinigungen gelten, die 4. als Teile von Unternehmen und Vereinigungen gelten, die
Verbrauchern Dienstleistungen anbieten und seit dem 2. November 2020 Verbrauchern Dienstleistungen anbieten und seit dem 2. November 2020
aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, geschlossen sind; COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, geschlossen sind;
5. Feriendörfer, Bungalowparks und Campingplätze sind, die seit dem 3. 5. Feriendörfer, Bungalowparks und Campingplätze sind, die seit dem 3.
November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die
Öffentlichkeit geschlossen sind, sowie Reisebüros, Reiseveranstalter, Öffentlichkeit geschlossen sind, sowie Reisebüros, Reiseveranstalter,
touristische Informationsdienste und andere Reservierungsdienste. touristische Informationsdienste und andere Reservierungsdienste.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ergänzende Regeln in Bezug auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte ergänzende Regeln in Bezug auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte
Prämie festlegen. Prämie festlegen.
§ 3 - Der König kann unter den Bedingungen, die Er bestimmt, die § 3 - Der König kann unter den Bedingungen, die Er bestimmt, die
Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im Ministerrat Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass ausdehnen und abweichende Bedingungen für die beratenen Erlass ausdehnen und abweichende Bedingungen für die
Berechnung und Gewährung der Prämie festlegen. Berechnung und Gewährung der Prämie festlegen.
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Prämie wird vom Landesamt Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Prämie wird vom Landesamt
für soziale Sicherheit in zwei Phasen berechnet und gewährt. für soziale Sicherheit in zwei Phasen berechnet und gewährt.
§ 2 - In der ersten Phase berechnet das vorerwähnte Landesamt eine § 2 - In der ersten Phase berechnet das vorerwähnte Landesamt eine
Prämie, deren Betrag dem für das erste Quartal 2020 geschuldeten Prämie, deren Betrag dem für das erste Quartal 2020 geschuldeten
Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2 Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2
oder 3 und Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur oder 3 und Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 Lohnempfänger erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1
desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt
wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3
Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten
Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die
Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber
für das erste Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die für das erste Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die
Studentenarbeit, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Studentenarbeit, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen zur Einführung eines Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen zur Einführung eines
Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Studenten, die nicht Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Studenten, die nicht
der Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer unterliegen, in der Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer unterliegen, in
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist. Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist.
Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung
der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge
verwendet, die sich auf das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann verwendet, die sich auf das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann
gegebenenfalls für die Zahlung der anderen Beträge, die dem gegebenenfalls für die Zahlung der anderen Beträge, die dem
vorerwähnten Landesamt geschuldet werden, wobei die Zahlung gemäß vorerwähnten Landesamt geschuldet werden, wobei die Zahlung gemäß
Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf die älteste Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf die älteste
Schuld angerechnet wird. Wenn nach der Anrechnung ein Restbetrag Schuld angerechnet wird. Wenn nach der Anrechnung ein Restbetrag
verbleibt, können Arbeitgeber die Auszahlung verlangen. Verlangen verbleibt, können Arbeitgeber die Auszahlung verlangen. Verlangen
Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird der Restbetrag auf die nächsten Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird der Restbetrag auf die nächsten
fälligen Beträge angerechnet, die dem vorerwähnten Landesamt fälligen Beträge angerechnet, die dem vorerwähnten Landesamt
geschuldet werden. geschuldet werden.
§ 3 - In der zweiten Phase berechnet das Landesamt für soziale § 3 - In der zweiten Phase berechnet das Landesamt für soziale
Sicherheit eine Prämie, deren Betrag dem für das dritte Quartal 2020 Sicherheit eine Prämie, deren Betrag dem für das dritte Quartal 2020
geschuldeten Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § geschuldeten Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 §
3 Nr. 1, 2 oder 3 und Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3 Nr. 1, 2 oder 3 und Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom
29. Juni 1981 erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 29. Juni 1981 erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1
desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt
wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3
Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten
Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die
Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber
für das dritte Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die für das dritte Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die
in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
1996 erwähnte Studentenarbeit. 1996 erwähnte Studentenarbeit.
§ 4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit vergleicht dann die gemäß § § 4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit vergleicht dann die gemäß §
3 berechnete Prämie mit der gemäß § 2 berechneten Prämie. 3 berechnete Prämie mit der gemäß § 2 berechneten Prämie.
Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie niedriger als der Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie niedriger als der
Betrag der gemäß § 2 berechneten Prämie, so bleibt die gemäß § 2 Betrag der gemäß § 2 berechneten Prämie, so bleibt die gemäß § 2
berechnete Prämie erhalten, die in der ersten Phase gewährt wurde. berechnete Prämie erhalten, die in der ersten Phase gewährt wurde.
Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie höher als die gemäß § Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie höher als die gemäß §
2 berechnete Prämie, so wird Arbeitgebern eine zusätzliche Prämie 2 berechnete Prämie, so wird Arbeitgebern eine zusätzliche Prämie
gewährt, die dem Betrag der Differenz entspricht. Der Betrag dieser gewährt, die dem Betrag der Differenz entspricht. Der Betrag dieser
Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung der dem Landesamt Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung der dem Landesamt
für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf
das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann gegebenenfalls für die das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann gegebenenfalls für die
Zahlung der anderen Beträge, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet Zahlung der anderen Beträge, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet
werden, wobei die Zahlung gemäß Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes werden, wobei die Zahlung gemäß Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes
vom 27. Juni 1969 auf die älteste Schuld angerechnet wird. Wenn nach vom 27. Juni 1969 auf die älteste Schuld angerechnet wird. Wenn nach
der Anrechnung ein Restbetrag verbleibt, können Arbeitgeber die der Anrechnung ein Restbetrag verbleibt, können Arbeitgeber die
Auszahlung verlangen. Verlangen Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird Auszahlung verlangen. Verlangen Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird
der Restbetrag auf die nächsten fälligen Beträge angerechnet, die dem der Restbetrag auf die nächsten fälligen Beträge angerechnet, die dem
vorerwähnten Landesamt geschuldet werden. vorerwähnten Landesamt geschuldet werden.
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 15. November 2020. Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 15. November 2020.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2020 Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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