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Wet met het oog op steunmaatregelen in het kader van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling | Loi visant des mesures de soutien dans le cadre de la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 NOVEMBER 2020. - Wet met het oog op steunmaatregelen in het kader | 24 NOVEMBRE 2020. - Loi visant des mesures de soutien dans le cadre de |
van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling | la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2020 met het oog op steunmaatregelen in het kader van de | loi du 24 novembre 2020 visant des mesures de soutien dans le cadre de |
COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 30 november 2020). | la pandémie de COVID-19 (Moniteur belge du 30 novembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
24. NOVEMBER 2020 - Gesetz über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der | 24. NOVEMBER 2020 - Gesetz über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der |
COVID-19-Pandemie | COVID-19-Pandemie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Fristen für die Zahlung der für das dritte und vierte | KAPITEL 2 - Fristen für die Zahlung der für das dritte und vierte |
Quartal 2020 geschuldeten Beiträge | Quartal 2020 geschuldeten Beiträge |
Art. 2 - Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in | Art. 2 - Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in |
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnt sind und aufgrund des Coronavirus COVID-19 vor | Arbeitnehmer erwähnt sind und aufgrund des Coronavirus COVID-19 vor |
ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, können vor | ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, können vor |
jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen | jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen |
Abzahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche | Abzahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche |
Abzahlungsfristen für die angegebenen Beiträge für das dritte und | Abzahlungsfristen für die angegebenen Beiträge für das dritte und |
vierte Quartal 2020 und für die Berichtigungen von Beiträgen, die bis | vierte Quartal 2020 und für die Berichtigungen von Beiträgen, die bis |
zum 28. Februar 2021 fällig sind, beantragen, mit Ausnahme der vom | zum 28. Februar 2021 fällig sind, beantragen, mit Ausnahme der vom |
vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich | vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich |
auf das dritte und vierte Quartal 2020 beziehen, in Anwendung von | auf das dritte und vierte Quartal 2020 beziehen, in Anwendung von |
Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle | Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle |
Pauschalentschädigungen, Vorschüsse und Verzugszinsen nicht | Pauschalentschädigungen, Vorschüsse und Verzugszinsen nicht |
angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten | angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten |
genau eingehalten werden. | genau eingehalten werden. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten gütlichen Abzahlungsfristen | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten gütlichen Abzahlungsfristen |
werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten | werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten | Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten |
gewährt. | gewährt. |
Art. 3 - Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der | Art. 3 - Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der |
Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse, die in Artikel 54bis des | Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse, die in Artikel 54bis des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, gelten | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, gelten |
nicht für das dritte und vierte Quartal 2020. | nicht für das dritte und vierte Quartal 2020. |
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2020. | Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2020. |
KAPITEL 3 - Vorschuss CORONA für den HORECA-Sektor | KAPITEL 3 - Vorschuss CORONA für den HORECA-Sektor |
Art. 5 - In Ausführung der Artikel 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. | Art. 5 - In Ausführung der Artikel 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. |
Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates wird dem Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und | Föderalstaates wird dem Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und |
Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe ein einmaliger Zuschuss in | Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe ein einmaliger Zuschuss in |
Höhe von 167.000.000 EUR zu Lasten des Haushalts des | Höhe von 167.000.000 EUR zu Lasten des Haushalts des |
interministeriellen Vorschusses (einschließlich Corona) gewährt, und | interministeriellen Vorschusses (einschließlich Corona) gewährt, und |
zwar über eine spezifische Zuweisung des FÖD Beschäftigung: | zwar über eine spezifische Zuweisung des FÖD Beschäftigung: |
235120313201. | 235120313201. |
Art. 6 - Dieser Zuschuss ist ausschließlich dazu bestimmt, die | Art. 6 - Dieser Zuschuss ist ausschließlich dazu bestimmt, die |
Nichtzahlung des Beitrags zur Finanzierung der Jahresendprämien 2020 | Nichtzahlung des Beitrags zur Finanzierung der Jahresendprämien 2020 |
für der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehende | für der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehende |
Arbeitnehmer infolge der durch die Ministeriellen Erlasse zur | Arbeitnehmer infolge der durch die Ministeriellen Erlasse zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 angeordneten Schließung der Betriebe des | des Coronavirus COVID-19 angeordneten Schließung der Betriebe des |
Horeca-Sektors auszugleichen. | Horeca-Sektors auszugleichen. |
Dieser Zuschuss kann nur für die Zahlung des Teils der | Dieser Zuschuss kann nur für die Zahlung des Teils der |
Jahresendprämien der Arbeitnehmer verwendet werden, der sich auf Tage | Jahresendprämien der Arbeitnehmer verwendet werden, der sich auf Tage |
zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, die der tatsächlichen | zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, die der tatsächlichen |
Anwesenheit gleichgesetzt sind, wie in Artikel 9.9 des innerhalb der | Anwesenheit gleichgesetzt sind, wie in Artikel 9.9 des innerhalb der |
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe abgeschlossenen | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe abgeschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommens vom 27. Juli 2010 zur Abänderung und | kollektiven Arbeitsabkommens vom 27. Juli 2010 zur Abänderung und |
Koordinierung kollektiver Arbeitsabkommen zur Gewährung von | Koordinierung kollektiver Arbeitsabkommen zur Gewährung von |
Jahresendprämien vorgesehen. | Jahresendprämien vorgesehen. |
Art. 7 - Dieser Zuschuss darf nicht für Personal-, Betriebs- und | Art. 7 - Dieser Zuschuss darf nicht für Personal-, Betriebs- und |
Investitionsausgaben verwendet werden. | Investitionsausgaben verwendet werden. |
Art. 8 - § 1 - Spätestens binnen drei Monaten nach dem Datum der | Art. 8 - § 1 - Spätestens binnen drei Monaten nach dem Datum der |
Auszahlung der Jahresendprämie 2020, wie in der Satzung des Garantie- | Auszahlung der Jahresendprämie 2020, wie in der Satzung des Garantie- |
und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche | und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche |
Betriebe festgelegt, übermittelt das Geschäftsführungsorgan dieses | Betriebe festgelegt, übermittelt das Geschäftsführungsorgan dieses |
Fonds der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD | Fonds der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einen Bericht über die | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einen Bericht über die |
Art und Weise, wie der Zuschuss zugewiesen wurde, gemäß Artikel 121 | Art und Weise, wie der Zuschuss zugewiesen wurde, gemäß Artikel 121 |
Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates. | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über | § 2 - Unbeschadet des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über |
die Fonds für Existenzsicherheit und des Königlichen Erlasses vom 15. | die Fonds für Existenzsicherheit und des Königlichen Erlasses vom 15. |
Januar 1999 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Fonds für | Januar 1999 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Fonds für |
Existenzsicherheit enthält der in § 1 erwähnte Bericht eine Abrechnung | Existenzsicherheit enthält der in § 1 erwähnte Bericht eine Abrechnung |
der Ausgaben mit den erforderlichen Buchungsbelegen. | der Ausgaben mit den erforderlichen Buchungsbelegen. |
Art. 9 - § 1 - Der Gesamtzuschuss darf niemals den in Artikel 5 | Art. 9 - § 1 - Der Gesamtzuschuss darf niemals den in Artikel 5 |
vorgesehenen Betrag überschreiten. | vorgesehenen Betrag überschreiten. |
§ 2 - Liegt der in den Buchungsbelegen nachgewiesene Betrag unter dem | § 2 - Liegt der in den Buchungsbelegen nachgewiesene Betrag unter dem |
in Artikel 5 vorgesehenen Betrag, ist der Begünstigte gemäß Artikel | in Artikel 5 vorgesehenen Betrag, ist der Begünstigte gemäß Artikel |
123 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans | 123 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans |
und der Buchführung des Föderalstaates verpflichtet, dem FÖD | und der Buchführung des Föderalstaates verpflichtet, dem FÖD |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung den zu viel erhaltenen | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung den zu viel erhaltenen |
Betrag binnen einem Monat nach Erhalt der endgültigen Abrechnung, die | Betrag binnen einem Monat nach Erhalt der endgültigen Abrechnung, die |
ihm dieser öffentliche Dienst übermittelt hat, zurückzuzahlen. | ihm dieser öffentliche Dienst übermittelt hat, zurückzuzahlen. |
Art. 10 - Der Zuschuss wird für das Jahr 2020 gewährt. | Art. 10 - Der Zuschuss wird für das Jahr 2020 gewährt. |
KAPITEL 4 - Kapitel zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur | KAPITEL 4 - Kapitel zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines | Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines |
Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur | Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur |
Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für | Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für |
Selbstständige | Selbstständige |
Art. 11 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März | Art. 11 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März |
2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung | 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung |
eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur | eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur |
Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für | Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für |
Selbstständige] | Selbstständige] |
KAPITEL 5 - Gewährung einer Prämie an bestimmte Kategorien von | KAPITEL 5 - Gewährung einer Prämie an bestimmte Kategorien von |
Arbeitgebern im Hinblick auf die Zahlung der dem Landesamt für soziale | Arbeitgebern im Hinblick auf die Zahlung der dem Landesamt für soziale |
Sicherheit geschuldeten Beträge für das dritte Quartal 2020 | Sicherheit geschuldeten Beträge für das dritte Quartal 2020 |
Art. 15 - § 1 - Arbeitgebern und Arbeitgebern gleichgestellten | Art. 15 - § 1 - Arbeitgebern und Arbeitgebern gleichgestellten |
Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, wird eine Prämie gemäß den | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, wird eine Prämie gemäß den |
in Artikel 16 festgelegten Modalitäten gewährt, sofern und soweit sie | in Artikel 16 festgelegten Modalitäten gewährt, sofern und soweit sie |
in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen |
und am Ende des dritten Quartals 2020 noch tätig sind und: | und am Ende des dritten Quartals 2020 noch tätig sind und: |
1. als Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und andere | 1. als Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und andere |
Gaststättenbetriebe und Schankstätten gelten, die seit dem 19. Oktober | Gaststättenbetriebe und Schankstätten gelten, die seit dem 19. Oktober |
2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von | 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 geschlossen sind, die der Minister des Innern gefasst hat, | COVID-19 geschlossen sind, die der Minister des Innern gefasst hat, |
mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben und Schankstätten und Großküchen | mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben und Schankstätten und Großküchen |
von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften; | von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften; |
2. in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und | 2. in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und |
Veranstaltungen tätig sind und deren Einrichtungen (zum Teil) seit dem | Veranstaltungen tätig sind und deren Einrichtungen (zum Teil) seit dem |
29. Oktober 2020 beziehungsweise dem 2. November 2020 aufgrund der | 29. Oktober 2020 beziehungsweise dem 2. November 2020 aufgrund der |
Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister |
des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; | des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; |
3. als Unternehmen und Vereinigungen gelten, die Verbrauchern Waren | 3. als Unternehmen und Vereinigungen gelten, die Verbrauchern Waren |
anbieten und seit dem 2. November 2020 aufgrund der Ministeriellen | anbieten und seit dem 2. November 2020 aufgrund der Ministeriellen |
Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern |
gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; | gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; |
4. als Teile von Unternehmen und Vereinigungen gelten, die | 4. als Teile von Unternehmen und Vereinigungen gelten, die |
Verbrauchern Dienstleistungen anbieten und seit dem 2. November 2020 | Verbrauchern Dienstleistungen anbieten und seit dem 2. November 2020 |
aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von | aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, geschlossen sind; | COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, geschlossen sind; |
5. Feriendörfer, Bungalowparks und Campingplätze sind, die seit dem 3. | 5. Feriendörfer, Bungalowparks und Campingplätze sind, die seit dem 3. |
November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von | November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die | COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die |
Öffentlichkeit geschlossen sind, sowie Reisebüros, Reiseveranstalter, | Öffentlichkeit geschlossen sind, sowie Reisebüros, Reiseveranstalter, |
touristische Informationsdienste und andere Reservierungsdienste. | touristische Informationsdienste und andere Reservierungsdienste. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ergänzende Regeln in Bezug auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte | ergänzende Regeln in Bezug auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte |
Prämie festlegen. | Prämie festlegen. |
§ 3 - Der König kann unter den Bedingungen, die Er bestimmt, die | § 3 - Der König kann unter den Bedingungen, die Er bestimmt, die |
Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im Ministerrat | Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass ausdehnen und abweichende Bedingungen für die | beratenen Erlass ausdehnen und abweichende Bedingungen für die |
Berechnung und Gewährung der Prämie festlegen. | Berechnung und Gewährung der Prämie festlegen. |
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Prämie wird vom Landesamt | Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Prämie wird vom Landesamt |
für soziale Sicherheit in zwei Phasen berechnet und gewährt. | für soziale Sicherheit in zwei Phasen berechnet und gewährt. |
§ 2 - In der ersten Phase berechnet das vorerwähnte Landesamt eine | § 2 - In der ersten Phase berechnet das vorerwähnte Landesamt eine |
Prämie, deren Betrag dem für das erste Quartal 2020 geschuldeten | Prämie, deren Betrag dem für das erste Quartal 2020 geschuldeten |
Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2 | Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2 |
oder 3 und Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | oder 3 und Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 | Lohnempfänger erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 |
desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt | desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt |
wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 | wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 |
Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten | Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten |
Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die | Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die |
Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber | Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber |
für das erste Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die | für das erste Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die |
Studentenarbeit, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. | Studentenarbeit, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. |
Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen zur Einführung eines | Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen zur Einführung eines |
Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Studenten, die nicht | Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Studenten, die nicht |
der Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer unterliegen, in | der Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer unterliegen, in |
Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist. | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist. |
Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung | Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung |
der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge | der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge |
verwendet, die sich auf das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann | verwendet, die sich auf das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann |
gegebenenfalls für die Zahlung der anderen Beträge, die dem | gegebenenfalls für die Zahlung der anderen Beträge, die dem |
vorerwähnten Landesamt geschuldet werden, wobei die Zahlung gemäß | vorerwähnten Landesamt geschuldet werden, wobei die Zahlung gemäß |
Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf die älteste | Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf die älteste |
Schuld angerechnet wird. Wenn nach der Anrechnung ein Restbetrag | Schuld angerechnet wird. Wenn nach der Anrechnung ein Restbetrag |
verbleibt, können Arbeitgeber die Auszahlung verlangen. Verlangen | verbleibt, können Arbeitgeber die Auszahlung verlangen. Verlangen |
Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird der Restbetrag auf die nächsten | Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird der Restbetrag auf die nächsten |
fälligen Beträge angerechnet, die dem vorerwähnten Landesamt | fälligen Beträge angerechnet, die dem vorerwähnten Landesamt |
geschuldet werden. | geschuldet werden. |
§ 3 - In der zweiten Phase berechnet das Landesamt für soziale | § 3 - In der zweiten Phase berechnet das Landesamt für soziale |
Sicherheit eine Prämie, deren Betrag dem für das dritte Quartal 2020 | Sicherheit eine Prämie, deren Betrag dem für das dritte Quartal 2020 |
geschuldeten Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § | geschuldeten Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § |
3 Nr. 1, 2 oder 3 und Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom | 3 Nr. 1, 2 oder 3 und Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom |
29. Juni 1981 erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 | 29. Juni 1981 erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 |
desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt | desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt |
wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 | wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 |
Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten | Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten |
Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die | Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die |
Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber | Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber |
für das dritte Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die | für das dritte Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die |
in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember | in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember |
1996 erwähnte Studentenarbeit. | 1996 erwähnte Studentenarbeit. |
§ 4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit vergleicht dann die gemäß § | § 4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit vergleicht dann die gemäß § |
3 berechnete Prämie mit der gemäß § 2 berechneten Prämie. | 3 berechnete Prämie mit der gemäß § 2 berechneten Prämie. |
Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie niedriger als der | Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie niedriger als der |
Betrag der gemäß § 2 berechneten Prämie, so bleibt die gemäß § 2 | Betrag der gemäß § 2 berechneten Prämie, so bleibt die gemäß § 2 |
berechnete Prämie erhalten, die in der ersten Phase gewährt wurde. | berechnete Prämie erhalten, die in der ersten Phase gewährt wurde. |
Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie höher als die gemäß § | Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie höher als die gemäß § |
2 berechnete Prämie, so wird Arbeitgebern eine zusätzliche Prämie | 2 berechnete Prämie, so wird Arbeitgebern eine zusätzliche Prämie |
gewährt, die dem Betrag der Differenz entspricht. Der Betrag dieser | gewährt, die dem Betrag der Differenz entspricht. Der Betrag dieser |
Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung der dem Landesamt | Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung der dem Landesamt |
für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf | für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf |
das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann gegebenenfalls für die | das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann gegebenenfalls für die |
Zahlung der anderen Beträge, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet | Zahlung der anderen Beträge, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet |
werden, wobei die Zahlung gemäß Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes | werden, wobei die Zahlung gemäß Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 auf die älteste Schuld angerechnet wird. Wenn nach | vom 27. Juni 1969 auf die älteste Schuld angerechnet wird. Wenn nach |
der Anrechnung ein Restbetrag verbleibt, können Arbeitgeber die | der Anrechnung ein Restbetrag verbleibt, können Arbeitgeber die |
Auszahlung verlangen. Verlangen Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird | Auszahlung verlangen. Verlangen Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird |
der Restbetrag auf die nächsten fälligen Beträge angerechnet, die dem | der Restbetrag auf die nächsten fälligen Beträge angerechnet, die dem |
vorerwähnten Landesamt geschuldet werden. | vorerwähnten Landesamt geschuldet werden. |
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 15. November 2020. | Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 15. November 2020. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |