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Meertalige weergave van Wet van 24/03/2015
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Wet houdende de aanpassing van titel 3 van de wet van 15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance en van de artikelen 2758 en 2759 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 aan de Verordening Nr. 651/2014 van de Commissie van 17 juni 2014 waarbij bepaalde categorieën steun op grond van de artikelen 107 en 108 van het Verdrag met de interne markt verenigbaar worden verklaard. - Duitse vertaling Loi visant l'adaptation du titre 3 de la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance et des articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992 au Règlement n° 651/2014 de la Commission du 17 juin 2014 déclarant certaines catégories d'aides compatibles avec le marché intérieur en application des articles 107 et 108 du Traité Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 MAART 2015. - Wet houdende de aanpassing van titel 3 van de wet van 24 MARS 2015. - Loi visant l'adaptation du titre 3 de la loi du 15 mai
15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de
werkgelegenheid en relance en van de artikelen 2758 en 2759 van het relance et des articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 aan de Verordening (EU) Nr. revenus 1992 au Règlement (UE) n° 651/2014 de la Commission du 17 juin
651/2014 van de Commissie van 17 juni 2014 waarbij bepaalde 2014 déclarant certaines catégories d'aides compatibles avec le marché
categorieën steun op grond van de artikelen 107 en 108 van het Verdrag intérieur en application des articles 107 et 108 du Traité Traduction
met de interne markt verenigbaar worden verklaard. - Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2015 houdende de aanpassing van titel 3 van de wet van 15 mei loi du 24 mars 2015 visant l'adaptation du titre 3 de la loi du 15 mai
2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de
werkgelegenheid en relance en van de artikelen 2758 en 2759 van het relance et des articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 aan de Verordening (EU) Nr. revenus 1992 au Règlement (UE) n° 651/2014 de la Commission du 17 juin
651/2014 van de Commissie van 17 juni 2014 waarbij bepaalde 2014 déclarant certaines catégories d'aides compatibles avec le marché
categorieën steun op grond van de artikelen 107 en 108 van het Verdrag intérieur en application des articles 107 et 108 du Traité (Moniteur
met de interne markt verenigbaar worden verklaard (Belgisch Staatsblad
van 2 april 2015). belge du 2 avril 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
24. MÄRZ 2015 - Gesetz zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. 24. MÄRZ 2015 - Gesetz zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15.
Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit,
Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union der Europäischen Union
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung
des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und
Wirtschaftsbelebung Wirtschaftsbelebung
Art. 2 - 3 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 2 - 3 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 4 - Artikel 2758 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder Art. 4 - Artikel 2758 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes"
durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt. durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König
reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung
gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben. gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben.
c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht "Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht
von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung
besteht." besteht."
d) [Abänderung des französischen Textes] d) [Abänderung des französischen Textes]
e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese
Zusatzbeschäftigung während mindestens dreier Jahre erhalten geblieben Zusatzbeschäftigung während mindestens dreier Jahre erhalten geblieben
ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren erhalten geblieben ist und die in Zeitraums von mindestens drei Jahren erhalten geblieben ist und die in
§ 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums erfüllt hat" § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums erfüllt hat"
ersetzt. ersetzt.
f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in
vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz
4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt. 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt.
g) [Abänderung des französischen Textes] g) [Abänderung des französischen Textes]
h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der
vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter
"während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von drei "während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von drei
Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt. Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt.
i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des
Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist"
durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum
abgelaufen ist" ersetzt. abgelaufen ist" ersetzt.
j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen "Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen
EUR begrenzt." EUR begrenzt."
k) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut k) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 "Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1
erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur
Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die
in § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann anstelle dieses in § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann anstelle dieses
Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
befreit werden. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und das für befreit werden. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und das für
Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in § 4 Absatz 5 erwähnten Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in § 4 Absatz 5 erwähnten
Nachweis erbringen." Nachweis erbringen."
Art. 5 - Artikel 2758 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 5 - Artikel 2758 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der für den letzten oder vorletzten a) In Absatz 1 werden die Wörter "der für den letzten oder vorletzten
abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens zweier abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens zweier
aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen
hat" durch die Wörter "der während mindestens zweier der drei hat" durch die Wörter "der während mindestens zweier der drei
abgeschlossenen Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in abgeschlossenen Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in
dem das Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig vorgelegt worden ist, dem das Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig vorgelegt worden ist,
eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250
Personen in Vollzeitgleichwerten hat" ersetzt. Personen in Vollzeitgleichwerten hat" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Für die Überprüfung der Einhaltung b) In Absatz 2 werden die Wörter "Für die Überprüfung der Einhaltung
der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sind" durch die Wörter "Ist der der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sind" durch die Wörter "Ist der
Arbeitgeber eine Gesellschaft, sind für die Überprüfung der Einhaltung Arbeitgeber eine Gesellschaft, sind für die Überprüfung der Einhaltung
der in Absatz 1 erwähnten Kriterien" ersetzt. der in Absatz 1 erwähnten Kriterien" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "dessen Kapital oder c) In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "dessen Kapital oder
Stimmrechte" und den Wörtern "für weniger als 25 Prozent" die Wörter Stimmrechte" und den Wörtern "für weniger als 25 Prozent" die Wörter
"zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt" "zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt"
eingefügt. eingefügt.
d) In Absatz 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein d) In Absatz 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein
Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird
oder die Verwaltung" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der oder die Verwaltung" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der
Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt ein Konkursgeständnis Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt ein Konkursgeständnis
abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder dem zu diesem abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder dem zu diesem
Zeitpunkt die Verwaltung" ersetzt. Zeitpunkt die Verwaltung" ersetzt.
e) In Absatz 6 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein e) In Absatz 6 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein
Verfahren" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der Einreichung des Verfahren" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der Einreichung des
Formulars wie in § 5 erwähnt ein Verfahren" ersetzt. Formulars wie in § 5 erwähnt ein Verfahren" ersetzt.
f) In Absatz 6 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "der eine f) In Absatz 6 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "der eine
aufgelöste Gesellschaft ist" durch die Wörter "der zum Zeitpunkt der aufgelöste Gesellschaft ist" durch die Wörter "der zum Zeitpunkt der
Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt eine aufgelöste Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt eine aufgelöste
Gesellschaft ist" ersetzt. Gesellschaft ist" ersetzt.
g) In Absatz 6 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "dessen g) In Absatz 6 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "dessen
Reinvermögen infolge" durch die Wörter "dessen Reinvermögen zum Reinvermögen infolge" durch die Wörter "dessen Reinvermögen zum
Zeipunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt infolge" Zeipunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt infolge"
ersetzt und die Wörter ", und dessen Verluste in den letzten zwölf ersetzt und die Wörter ", und dessen Verluste in den letzten zwölf
Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des
festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen" gestrichen. festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen" gestrichen.
h) Absatz 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut h) Absatz 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt "- der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt
Beihilfen erhalten hat, die von der Europäischen Kommission als Beihilfen erhalten hat, die von der Europäischen Kommission als
Beihilfen angesehen werden, die mit den Leitlinien der Gemeinschaft Beihilfen angesehen werden, die mit den Leitlinien der Gemeinschaft
für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244) Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244)
vereinbar sind, und der im Fall von Rettungsbeihilfen das Darlehen vereinbar sind, und der im Fall von Rettungsbeihilfen das Darlehen
noch nicht zurückgezahlt hat oder für den die Garantie noch nicht noch nicht zurückgezahlt hat oder für den die Garantie noch nicht
erloschen ist oder der im Fall von Umstrukturierungsbeihilfen noch erloschen ist oder der im Fall von Umstrukturierungsbeihilfen noch
immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt." immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt."
Art. 6 - Artikel 2758 § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 6 - Artikel 2758 § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem a) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte
ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse
identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des
Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird." Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird."
b) Der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 4, der Absatz 5 b) Der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 4, der Absatz 5
wird, werden aufgehoben. wird, werden aufgehoben.
c) Im dritten Gedankenstrich von Absatz 4, der der erste c) Im dritten Gedankenstrich von Absatz 4, der der erste
Gedankenstrich von Absatz 5 wird, werden die Wörter "Verordnung (EG) Gedankenstrich von Absatz 5 wird, werden die Wörter "Verordnung (EG)
Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur" Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur"
durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr.
1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
des Rates" ersetzt. des Rates" ersetzt.
d) Der vierte Gedankenstrich von Absatz 4, der der zweite d) Der vierte Gedankenstrich von Absatz 4, der der zweite
Gedankenstrich von Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: Gedankenstrich von Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
"- Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der "- Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne
weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse
verändern." verändern."
e) Der fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich von Absatz 4, der e) Der fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich von Absatz 4, der
Absatz 5 wird, werden aufgehoben. Absatz 5 wird, werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 7 - Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen Textes] a) [Abänderung des französischen Textes]
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Nur ein neuer Arbeitsplatz, der b) In Absatz 1 werden die Wörter "Nur ein neuer Arbeitsplatz, der
infolge dieser Investition innerhalb der Frist von sechsunddreißig infolge dieser Investition innerhalb der Frist von sechsunddreißig
Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen worden ist" durch die Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen worden ist" durch die
Wörter "Nur ein infolge dieser Investition geschaffener neuer Wörter "Nur ein infolge dieser Investition geschaffener neuer
Arbeitsplatz, der besetzt worden ist innerhalb der Frist von Arbeitsplatz, der besetzt worden ist innerhalb der Frist von
sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition" ersetzt. sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition" ersetzt.
c) [Abänderung des französischen Textes] c) [Abänderung des französischen Textes]
d) [Abänderung des niederländischen Textes] d) [Abänderung des niederländischen Textes]
e) In Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" jeweils durch die Wörter e) In Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" jeweils durch die Wörter
"Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten" ersetzt. "Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten" ersetzt.
f) In Absatz 2 werden die Wörter "neuen Arbeitsplätze" durch die f) In Absatz 2 werden die Wörter "neuen Arbeitsplätze" durch die
Wörter "neuen Arbeitsplätze in Vollzeitgleichwerten" ersetzt. Wörter "neuen Arbeitsplätze in Vollzeitgleichwerten" ersetzt.
g) [Abänderung des französischen Textes] g) [Abänderung des französischen Textes]
h) [Abänderung des französischen Textes] h) [Abänderung des französischen Textes]
i) In Absatz 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Paragraphen i) In Absatz 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Paragraphen
vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "die in vorliegendem vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "die in vorliegendem
Paragraphen beziehungsweise in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels Paragraphen beziehungsweise in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels
oder des Artikels 2759 vorgesehenen Bedingungen" ersetzt. oder des Artikels 2759 vorgesehenen Bedingungen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 8 - Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "spätestens zu Beginn" durch die a) In Absatz 1 werden die Wörter "spätestens zu Beginn" durch die
Wörter "vor Beginn" ersetzt. Wörter "vor Beginn" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben b) In Absatz 1 werden die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben
über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der
Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt
sind" durch die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben oder sind" durch die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben oder
Erklärungen vermerkt sind über Identität und Tätigkeit des Erklärungen vermerkt sind über Identität und Tätigkeit des
Arbeitgebers, Vorhaben und Durchführung der Investition, Datum des Arbeitgebers, Vorhaben und Durchführung der Investition, Datum des
Beginns und der erwarteten Tätigung der Investition und über Beginns und der erwarteten Tätigung der Investition und über
Regionalbeihilfen, die für die Investition beantragt oder gewährt Regionalbeihilfen, die für die Investition beantragt oder gewährt
werden" ersetzt. werden" ersetzt.
c) Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: c) Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"In dem Formular beschreibt der Arbeitgeber die erwarteten "In dem Formular beschreibt der Arbeitgeber die erwarteten
zusätzlichen Arbeitsplätze; in der Beschreibung wird der Zusammenhang zusätzlichen Arbeitsplätze; in der Beschreibung wird der Zusammenhang
zwischen diesen Arbeitsplätzen und der Investition aufgezeigt. In dem zwischen diesen Arbeitsplätzen und der Investition aufgezeigt. In dem
Formular veranschlagt der Arbeitgeber ebenfalls die mit diesen Formular veranschlagt der Arbeitgeber ebenfalls die mit diesen
erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten und erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten und
berechnet die Zahlungsbefreiung, die auf diese Löhne angewandt wird." berechnet die Zahlungsbefreiung, die auf diese Löhne angewandt wird."
d) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem d) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Unter Beginn der Investition versteht man entweder den Beginn der "Unter Beginn der Investition versteht man entweder den Beginn der
Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur
Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die
Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte
maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die
Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger
Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Investition. Bei Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Investition. Bei
einer Übernahme ist der Beginn der Investition der Zeitpunkt des einer Übernahme ist der Beginn der Investition der Zeitpunkt des
Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen
Vermögenswerte." Vermögenswerte."
e) In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wenn der e) In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wenn der
Zeitraum zwischen der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und Zeitraum zwischen der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und
der erwarteten Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte der erwarteten Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte
überschritten wird" durch die Wörter "wenn der Zeitraum zwischen dem überschritten wird" durch die Wörter "wenn der Zeitraum zwischen dem
Datum der Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Formulars und dem Datum der Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Formulars und dem
Datum der tatsächlichen Tätigung der Investition mehr als doppelt so Datum der tatsächlichen Tätigung der Investition mehr als doppelt so
lang ist wie der Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung dieses lang ist wie der Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung dieses
Formulars und dem Datum der erwarteten Tätigung der Investition" Formulars und dem Datum der erwarteten Tätigung der Investition"
ersetzt. ersetzt.
f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ein Formular wird nur als gültig angesehen, wenn aus den Angaben, die "Ein Formular wird nur als gültig angesehen, wenn aus den Angaben, die
in dem Formular vermerkt sind, oder aus den Anlagen, die dem Formular in dem Formular vermerkt sind, oder aus den Anlagen, die dem Formular
beigefügt sind, hervorgeht, dass der Arbeitgeber oder die durch den beigefügt sind, hervorgeht, dass der Arbeitgeber oder die durch den
Arbeitgeber getätigte Investition in den Anwendungsbereich der Arbeitgeber getätigte Investition in den Anwendungsbereich der
Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels beziehungsweise des Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels beziehungsweise des
Artikels 2759 fällt. Artikels 2759 fällt.
In Abweichung von Absatz 4 wird das Formular nur als gültig angesehen, In Abweichung von Absatz 4 wird das Formular nur als gültig angesehen,
wenn der Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wenn der Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars
nicht über eine Bescheinigung über die Gewährung von Regionalbeihilfen nicht über eine Bescheinigung über die Gewährung von Regionalbeihilfen
verfügt, verfügt,
- den Nachweis über die Beantragung von Regionalbeihilfen erbringt und - den Nachweis über die Beantragung von Regionalbeihilfen erbringt und
- dem Öffentlichen Dienst Finanzen binnen zwei Jahren ab dem - dem Öffentlichen Dienst Finanzen binnen zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Formular vorgelegt worden ist, den Nachweis über Zeitpunkt, zu dem das Formular vorgelegt worden ist, den Nachweis über
die Gewährung von Regionalbeihilfen erbringt." die Gewährung von Regionalbeihilfen erbringt."
Art. 9 - Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes"
durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt. durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König
reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung
gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben. gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben.
c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht "Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht
von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung
besteht." besteht."
d) [Abänderung des französischen Textes] d) [Abänderung des französischen Textes]
e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese
Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten geblieben Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten geblieben
ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines
Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten geblieben ist und die in Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten geblieben ist und die in
Artikel 2758 § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums Artikel 2758 § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums
erfüllt hat" ersetzt. erfüllt hat" ersetzt.
f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in
vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz
4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt. 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt.
g) [Abänderung des französischen Textes] g) [Abänderung des französischen Textes]
h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der
vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter
"während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von fünf "während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von fünf
Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt. Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt.
i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des
Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist"
durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum
abgelaufen ist" ersetzt. abgelaufen ist" ersetzt.
j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen "Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen
EUR begrenzt. Dieser Höchstwert wird jedoch um den Gesamtbetrag des EUR begrenzt. Dieser Höchstwert wird jedoch um den Gesamtbetrag des
Berufssteuervorabzugs, von dessen Zahlung der Arbeitgeber gemäß Berufssteuervorabzugs, von dessen Zahlung der Arbeitgeber gemäß
vorliegendem Artikel befreit war, und um den Gesamtbetrag der vorliegendem Artikel befreit war, und um den Gesamtbetrag der
Investitionshilfe, die dem Arbeitgeber von einer Region gewährt worden Investitionshilfe, die dem Arbeitgeber von einer Region gewährt worden
ist, verringert, sofern: ist, verringert, sofern:
- diese Befreiung oder Hilfe sich auf eine Investition bezieht, die im - diese Befreiung oder Hilfe sich auf eine Investition bezieht, die im
selben Verwaltungsbezirk wie die in Absatz 1 erwähnte Investition selben Verwaltungsbezirk wie die in Absatz 1 erwähnte Investition
getätigt wurde, und getätigt wurde, und
- diese Befreiung oder Hilfe eine Investition mit Beginn in einem - diese Befreiung oder Hilfe eine Investition mit Beginn in einem
Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Investition betrifft, deren Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Investition betrifft, deren
Datum der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular Datum der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular
angegeben hat." angegeben hat."
k) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut k) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 6 wird jede Gesellschaft, die im Sinne "Für die Anwendung von Absatz 6 wird jede Gesellschaft, die im Sinne
von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit dem Arbeitgeber von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit dem Arbeitgeber
verbunden ist, diesem Arbeitgeber gleichgesetzt. verbunden ist, diesem Arbeitgeber gleichgesetzt.
Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1
erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur
Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die
in Artikel 2758 § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann in Artikel 2758 § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann
anstelle dieses Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des anstelle dieses Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs befreit werden. In diesem Fall müssen der Berufssteuervorabzugs befreit werden. In diesem Fall müssen der
Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in
Artikel 2758 § 4 Absatz 5 erwähnten Nachweis erbringen." Artikel 2758 § 4 Absatz 5 erwähnten Nachweis erbringen."
Art. 10 - Artikel 2759 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 2759 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der die Kriterien von Artikel 2758 § a) In Absatz 1 werden die Wörter "der die Kriterien von Artikel 2758 §
2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt" durch die Wörter "der nicht mindestens 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt" durch die Wörter "der nicht mindestens
eines der in Artikel 2758 § 2 Absatz 1 bis 5 bestimmten Kriterien eines der in Artikel 2758 § 2 Absatz 1 bis 5 bestimmten Kriterien
erfüllt" ersetzt. erfüllt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: b) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"oder von einem Arbeitgeber: "oder von einem Arbeitgeber:
- für den für die letzten beiden Besteuerungszeiträume vor dem - für den für die letzten beiden Besteuerungszeiträume vor dem
Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formulars: Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formulars:
1. der Gesamtbetrag der in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30. 1. der Gesamtbetrag der in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten
Verbindlichkeiten den Gesamtbetrag des in demselben Artikel erwähnten Verbindlichkeiten den Gesamtbetrag des in demselben Artikel erwähnten
Eigenkapitals siebeneinhalbmal überschritten hat, und Eigenkapitals siebeneinhalbmal überschritten hat, und
2. der in Artikel 89 desselben Erlasses im Posten "Aufwendungen für 2. der in Artikel 89 desselben Erlasses im Posten "Aufwendungen für
Verbindlichkeiten" vermerkte Betrag, verringert um den in demselben Verbindlichkeiten" vermerkte Betrag, verringert um den in demselben
Artikel im Posten "Erträge aus Finanzanlagen" vermerkten Betrag, höher Artikel im Posten "Erträge aus Finanzanlagen" vermerkten Betrag, höher
ist als das EBITDA. ist als das EBITDA.
c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Das EBITDA wird festgelegt durch den in Artikel 89 desselben Erlasses "Das EBITDA wird festgelegt durch den in Artikel 89 desselben Erlasses
erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern", erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern",
der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handelt, um der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handelt, um
folgende in demselben Artikel erwähnte Posten erhöht oder verringert folgende in demselben Artikel erwähnte Posten erhöht oder verringert
wird: wird:
- Aufwendungen für Verbindlichkeiten, - Aufwendungen für Verbindlichkeiten,
- sonstige Finanzaufwendungen, - sonstige Finanzaufwendungen,
- Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens, - Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens,
- sonstige Finanzerträge, - sonstige Finanzerträge,
- Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die - Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die
Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen, Anlagewerte und Sachanlagen,
- Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen - Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen
Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
Zuführungen (Rücknahmen), Zuführungen (Rücknahmen),
- außerordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen - außerordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen
für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen, Anlagewerte und Sachanlagen,
- Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle - Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen." Anlagewerte und Sachanlagen."
Art. 11 - Artikel 2759 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 2759 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte
ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse
identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des
Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird." Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird."
b) Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch die Wörter ", sofern die b) Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch die Wörter ", sofern die
neue Tätigkeit mit der Tätigkeit, die vor der Übernahme in der neue Tätigkeit mit der Tätigkeit, die vor der Übernahme in der
Betriebsstätte ausgeübt wurde, weder identisch noch vergleichbar ist" Betriebsstätte ausgeübt wurde, weder identisch noch vergleichbar ist"
ergänzt. ergänzt.
c) Zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 6 c) Zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 6
wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Eine Tätigkeit wird als Tätigkeit angesehen, die mit einer anderen "Eine Tätigkeit wird als Tätigkeit angesehen, die mit einer anderen
Tätigkeit vergleichbar ist, sofern beide Tätigkeiten derselben Tätigkeit vergleichbar ist, sofern beide Tätigkeiten derselben
Kategorie der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Kategorie der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik angehören. Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik angehören.
Die in § 1 erwähnte Investition ist nicht zulässig, wenn: Die in § 1 erwähnte Investition ist nicht zulässig, wenn:
- diese Investition sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mit der - diese Investition sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mit der
Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist, die der Arbeitgeber während Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist, die der Arbeitgeber während
eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt, zu dem das in eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt, zu dem das in
Artikel 2758 § 5 erwähnte Formular eingereicht worden ist, im Artikel 2758 § 5 erwähnte Formular eingereicht worden ist, im
Europäischen Wirtschaftsraum eingestellt hat oder Europäischen Wirtschaftsraum eingestellt hat oder
- der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular nicht - der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular nicht
angegeben hat, dass er nicht in Erwägung zieht, innerhalb eines angegeben hat, dass er nicht in Erwägung zieht, innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren nach Beginn der Investition, deren Datum der Zeitraums von zwei Jahren nach Beginn der Investition, deren Datum der
Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular angegeben Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular angegeben
hat, im Europäischen Wirtschaftsraum eine identische oder hat, im Europäischen Wirtschaftsraum eine identische oder
vergleichbare Tätigkeit einzustellen." vergleichbare Tätigkeit einzustellen."
d) In Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Artikel 2758 § 3 d) In Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Artikel 2758 § 3
Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 2758 § 3 Absatz 5" ersetzt. Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 2758 § 3 Absatz 5" ersetzt.
e) Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ergänzt: e) Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ergänzt:
"oder die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden "oder die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden
Sektoren gehören: Sektoren gehören:
- Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 43 der - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 43 der
Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 44 der - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 44 der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014,
- Verkehrssektor wie erwähnt in Artikel 2 Unterabsatz 45 der - Verkehrssektor wie erwähnt in Artikel 2 Unterabsatz 45 der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, einschließlich der damit vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, einschließlich der damit
verbundenen Infrastrukturen, verbundenen Infrastrukturen,
- Luftverkehrssektor und Betrieb von Flughäfen wie in den Leitlinien - Luftverkehrssektor und Betrieb von Flughäfen wie in den Leitlinien
für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften
erwähnt (ABl. C 99 vom 4. April 2014, S. 3), erwähnt (ABl. C 99 vom 4. April 2014, S. 3),
- Sektor der Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur, - Sektor der Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur,
- Schiffbausektor, - Schiffbausektor,
- Gewinnung von Steinkohle oder Kohle wie in Artikel 2 Unterabsatz 13 - Gewinnung von Steinkohle oder Kohle wie in Artikel 2 Unterabsatz 13
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014 bestimmt." der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014 bestimmt."
Art. 12 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 12 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 15. März 1999 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Gesetze vom 15. März 1999 und 22. Dezember 2008, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wird die in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 "Wird die in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4
erwähnte Anlage zur Einkommensteuererklärung während der in Absatz 2 erwähnte Anlage zur Einkommensteuererklärung während der in Absatz 2
erwähnten Frist untersucht, dürfen diese Untersuchungen sich auf die erwähnten Frist untersucht, dürfen diese Untersuchungen sich auf die
Besteuerungszeiträume beziehen, in denen der Arbeitsplatz wie in den Besteuerungszeiträume beziehen, in denen der Arbeitsplatz wie in den
Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 erwähnt als erhalten Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 erwähnt als erhalten
geblieben gilt, ohne dass eine Vorankündigung erforderlich ist." geblieben gilt, ohne dass eine Vorankündigung erforderlich ist."
Art. 13 - In Artikel 412 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 13 - In Artikel 412 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem
Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar" durch die Wörter Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar" durch die Wörter
"zahlbar innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem "zahlbar innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem
Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden oder in dem der Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden oder in dem der
Berufssteuervorabzug als geschuldeter Berufssteuervorabzug wie erwähnt Berufssteuervorabzug als geschuldeter Berufssteuervorabzug wie erwähnt
in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 gilt" ersetzt. in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 gilt" ersetzt.
KAPITEL 4 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur KAPITEL 4 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur
Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung
des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und
Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der
Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2015 Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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