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Wet houdende de aanpassing van titel 3 van de wet van 15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance en van de artikelen 2758 en 2759 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 aan de Verordening Nr. 651/2014 van de Commissie van 17 juni 2014 waarbij bepaalde categorieën steun op grond van de artikelen 107 en 108 van het Verdrag met de interne markt verenigbaar worden verklaard. - Duitse vertaling | Loi visant l'adaptation du titre 3 de la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance et des articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992 au Règlement n° 651/2014 de la Commission du 17 juin 2014 déclarant certaines catégories d'aides compatibles avec le marché intérieur en application des articles 107 et 108 du Traité Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 MAART 2015. - Wet houdende de aanpassing van titel 3 van de wet van | 24 MARS 2015. - Loi visant l'adaptation du titre 3 de la loi du 15 mai |
15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, | 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de |
werkgelegenheid en relance en van de artikelen 2758 en 2759 van het | relance et des articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les |
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 aan de Verordening (EU) Nr. | revenus 1992 au Règlement (UE) n° 651/2014 de la Commission du 17 juin |
651/2014 van de Commissie van 17 juni 2014 waarbij bepaalde | 2014 déclarant certaines catégories d'aides compatibles avec le marché |
categorieën steun op grond van de artikelen 107 en 108 van het Verdrag | intérieur en application des articles 107 et 108 du Traité Traduction |
met de interne markt verenigbaar worden verklaard. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2015 houdende de aanpassing van titel 3 van de wet van 15 mei | loi du 24 mars 2015 visant l'adaptation du titre 3 de la loi du 15 mai |
2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, | 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de |
werkgelegenheid en relance en van de artikelen 2758 en 2759 van het | relance et des articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les |
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 aan de Verordening (EU) Nr. | revenus 1992 au Règlement (UE) n° 651/2014 de la Commission du 17 juin |
651/2014 van de Commissie van 17 juni 2014 waarbij bepaalde | 2014 déclarant certaines catégories d'aides compatibles avec le marché |
categorieën steun op grond van de artikelen 107 en 108 van het Verdrag | intérieur en application des articles 107 et 108 du Traité (Moniteur |
met de interne markt verenigbaar worden verklaard (Belgisch Staatsblad | |
van 2 april 2015). | belge du 2 avril 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
24. MÄRZ 2015 - Gesetz zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. | 24. MÄRZ 2015 - Gesetz zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, | Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, |
Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 | Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. |
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der | 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der |
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in | Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in |
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise | Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise |
der Europäischen Union | der Europäischen Union |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung |
des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und | des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und |
Wirtschaftsbelebung | Wirtschaftsbelebung |
Art. 2 - 3 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 2 - 3 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 4 - Artikel 2758 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder | Art. 4 - Artikel 2758 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt | aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" | a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" |
durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt. | durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt. |
b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König | b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König |
reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, | reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger | Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger |
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben. | gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben. |
c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem | c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht | "Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht |
von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines | von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines |
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der |
Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und | Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und |
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung | ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung |
besteht." | besteht." |
d) [Abänderung des französischen Textes] | d) [Abänderung des französischen Textes] |
e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese | e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese |
Zusatzbeschäftigung während mindestens dreier Jahre erhalten geblieben | Zusatzbeschäftigung während mindestens dreier Jahre erhalten geblieben |
ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines | ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines |
Zeitraums von mindestens drei Jahren erhalten geblieben ist und die in | Zeitraums von mindestens drei Jahren erhalten geblieben ist und die in |
§ 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums erfüllt hat" | § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums erfüllt hat" |
ersetzt. | ersetzt. |
f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in | f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz | vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz |
4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt. | 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt. |
g) [Abänderung des französischen Textes] | g) [Abänderung des französischen Textes] |
h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der | h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der |
vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter | vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter |
"während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von drei | "während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von drei |
Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt. | Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt. |
i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des | i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des |
Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" | Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" |
durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum | durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum |
abgelaufen ist" ersetzt. | abgelaufen ist" ersetzt. |
j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen | "Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen |
EUR begrenzt." | EUR begrenzt." |
k) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | k) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 | "Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 |
erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur | erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die | Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die |
in § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann anstelle dieses | in § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann anstelle dieses |
Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
befreit werden. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und das für | befreit werden. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und das für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in § 4 Absatz 5 erwähnten | Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in § 4 Absatz 5 erwähnten |
Nachweis erbringen." | Nachweis erbringen." |
Art. 5 - Artikel 2758 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 5 - Artikel 2758 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der für den letzten oder vorletzten | a) In Absatz 1 werden die Wörter "der für den letzten oder vorletzten |
abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens zweier | abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens zweier |
aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine | aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine |
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen |
hat" durch die Wörter "der während mindestens zweier der drei | hat" durch die Wörter "der während mindestens zweier der drei |
abgeschlossenen Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in | abgeschlossenen Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in |
dem das Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig vorgelegt worden ist, | dem das Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig vorgelegt worden ist, |
eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 | eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 |
Personen in Vollzeitgleichwerten hat" ersetzt. | Personen in Vollzeitgleichwerten hat" ersetzt. |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Für die Überprüfung der Einhaltung | b) In Absatz 2 werden die Wörter "Für die Überprüfung der Einhaltung |
der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sind" durch die Wörter "Ist der | der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sind" durch die Wörter "Ist der |
Arbeitgeber eine Gesellschaft, sind für die Überprüfung der Einhaltung | Arbeitgeber eine Gesellschaft, sind für die Überprüfung der Einhaltung |
der in Absatz 1 erwähnten Kriterien" ersetzt. | der in Absatz 1 erwähnten Kriterien" ersetzt. |
c) In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "dessen Kapital oder | c) In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "dessen Kapital oder |
Stimmrechte" und den Wörtern "für weniger als 25 Prozent" die Wörter | Stimmrechte" und den Wörtern "für weniger als 25 Prozent" die Wörter |
"zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt" | "zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt" |
eingefügt. | eingefügt. |
d) In Absatz 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein | d) In Absatz 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein |
Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird | Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird |
oder die Verwaltung" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der | oder die Verwaltung" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt ein Konkursgeständnis | Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt ein Konkursgeständnis |
abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder dem zu diesem | abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder dem zu diesem |
Zeitpunkt die Verwaltung" ersetzt. | Zeitpunkt die Verwaltung" ersetzt. |
e) In Absatz 6 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein | e) In Absatz 6 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein |
Verfahren" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der Einreichung des | Verfahren" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der Einreichung des |
Formulars wie in § 5 erwähnt ein Verfahren" ersetzt. | Formulars wie in § 5 erwähnt ein Verfahren" ersetzt. |
f) In Absatz 6 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "der eine | f) In Absatz 6 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "der eine |
aufgelöste Gesellschaft ist" durch die Wörter "der zum Zeitpunkt der | aufgelöste Gesellschaft ist" durch die Wörter "der zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt eine aufgelöste | Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt eine aufgelöste |
Gesellschaft ist" ersetzt. | Gesellschaft ist" ersetzt. |
g) In Absatz 6 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "dessen | g) In Absatz 6 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "dessen |
Reinvermögen infolge" durch die Wörter "dessen Reinvermögen zum | Reinvermögen infolge" durch die Wörter "dessen Reinvermögen zum |
Zeipunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt infolge" | Zeipunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt infolge" |
ersetzt und die Wörter ", und dessen Verluste in den letzten zwölf | ersetzt und die Wörter ", und dessen Verluste in den letzten zwölf |
Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des | Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des |
festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen" gestrichen. | festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen" gestrichen. |
h) Absatz 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut | h) Absatz 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"- der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt | "- der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt |
Beihilfen erhalten hat, die von der Europäischen Kommission als | Beihilfen erhalten hat, die von der Europäischen Kommission als |
Beihilfen angesehen werden, die mit den Leitlinien der Gemeinschaft | Beihilfen angesehen werden, die mit den Leitlinien der Gemeinschaft |
für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von | für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von |
Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244) | Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244) |
vereinbar sind, und der im Fall von Rettungsbeihilfen das Darlehen | vereinbar sind, und der im Fall von Rettungsbeihilfen das Darlehen |
noch nicht zurückgezahlt hat oder für den die Garantie noch nicht | noch nicht zurückgezahlt hat oder für den die Garantie noch nicht |
erloschen ist oder der im Fall von Umstrukturierungsbeihilfen noch | erloschen ist oder der im Fall von Umstrukturierungsbeihilfen noch |
immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt." | immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt." |
Art. 6 - Artikel 2758 § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 6 - Artikel 2758 § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem | a) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte | "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte |
ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse | ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse |
identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des | identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des |
Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird." | Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird." |
b) Der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 4, der Absatz 5 | b) Der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 4, der Absatz 5 |
wird, werden aufgehoben. | wird, werden aufgehoben. |
c) Im dritten Gedankenstrich von Absatz 4, der der erste | c) Im dritten Gedankenstrich von Absatz 4, der der erste |
Gedankenstrich von Absatz 5 wird, werden die Wörter "Verordnung (EG) | Gedankenstrich von Absatz 5 wird, werden die Wörter "Verordnung (EG) |
Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame | Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame |
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur" | Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur" |
durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen | durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame | Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame |
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, | Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, |
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. | zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. |
1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
des Rates" ersetzt. | des Rates" ersetzt. |
d) Der vierte Gedankenstrich von Absatz 4, der der zweite | d) Der vierte Gedankenstrich von Absatz 4, der der zweite |
Gedankenstrich von Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | Gedankenstrich von Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"- Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der | "- Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne | Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne |
weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse | weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse |
verändern." | verändern." |
e) Der fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich von Absatz 4, der | e) Der fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich von Absatz 4, der |
Absatz 5 wird, werden aufgehoben. | Absatz 5 wird, werden aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 7 - Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen Textes] | a) [Abänderung des französischen Textes] |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Nur ein neuer Arbeitsplatz, der | b) In Absatz 1 werden die Wörter "Nur ein neuer Arbeitsplatz, der |
infolge dieser Investition innerhalb der Frist von sechsunddreißig | infolge dieser Investition innerhalb der Frist von sechsunddreißig |
Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen worden ist" durch die | Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen worden ist" durch die |
Wörter "Nur ein infolge dieser Investition geschaffener neuer | Wörter "Nur ein infolge dieser Investition geschaffener neuer |
Arbeitsplatz, der besetzt worden ist innerhalb der Frist von | Arbeitsplatz, der besetzt worden ist innerhalb der Frist von |
sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition" ersetzt. | sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition" ersetzt. |
c) [Abänderung des französischen Textes] | c) [Abänderung des französischen Textes] |
d) [Abänderung des niederländischen Textes] | d) [Abänderung des niederländischen Textes] |
e) In Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" jeweils durch die Wörter | e) In Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" jeweils durch die Wörter |
"Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten" ersetzt. | "Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten" ersetzt. |
f) In Absatz 2 werden die Wörter "neuen Arbeitsplätze" durch die | f) In Absatz 2 werden die Wörter "neuen Arbeitsplätze" durch die |
Wörter "neuen Arbeitsplätze in Vollzeitgleichwerten" ersetzt. | Wörter "neuen Arbeitsplätze in Vollzeitgleichwerten" ersetzt. |
g) [Abänderung des französischen Textes] | g) [Abänderung des französischen Textes] |
h) [Abänderung des französischen Textes] | h) [Abänderung des französischen Textes] |
i) In Absatz 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Paragraphen | i) In Absatz 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Paragraphen |
vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "die in vorliegendem | vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "die in vorliegendem |
Paragraphen beziehungsweise in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels | Paragraphen beziehungsweise in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels |
oder des Artikels 2759 vorgesehenen Bedingungen" ersetzt. | oder des Artikels 2759 vorgesehenen Bedingungen" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 8 - Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "spätestens zu Beginn" durch die | a) In Absatz 1 werden die Wörter "spätestens zu Beginn" durch die |
Wörter "vor Beginn" ersetzt. | Wörter "vor Beginn" ersetzt. |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben | b) In Absatz 1 werden die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben |
über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der | über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der |
Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt | Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt |
sind" durch die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben oder | sind" durch die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben oder |
Erklärungen vermerkt sind über Identität und Tätigkeit des | Erklärungen vermerkt sind über Identität und Tätigkeit des |
Arbeitgebers, Vorhaben und Durchführung der Investition, Datum des | Arbeitgebers, Vorhaben und Durchführung der Investition, Datum des |
Beginns und der erwarteten Tätigung der Investition und über | Beginns und der erwarteten Tätigung der Investition und über |
Regionalbeihilfen, die für die Investition beantragt oder gewährt | Regionalbeihilfen, die für die Investition beantragt oder gewährt |
werden" ersetzt. | werden" ersetzt. |
c) Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: | c) Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"In dem Formular beschreibt der Arbeitgeber die erwarteten | "In dem Formular beschreibt der Arbeitgeber die erwarteten |
zusätzlichen Arbeitsplätze; in der Beschreibung wird der Zusammenhang | zusätzlichen Arbeitsplätze; in der Beschreibung wird der Zusammenhang |
zwischen diesen Arbeitsplätzen und der Investition aufgezeigt. In dem | zwischen diesen Arbeitsplätzen und der Investition aufgezeigt. In dem |
Formular veranschlagt der Arbeitgeber ebenfalls die mit diesen | Formular veranschlagt der Arbeitgeber ebenfalls die mit diesen |
erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten und | erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten und |
berechnet die Zahlungsbefreiung, die auf diese Löhne angewandt wird." | berechnet die Zahlungsbefreiung, die auf diese Löhne angewandt wird." |
d) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | d) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Unter Beginn der Investition versteht man entweder den Beginn der | "Unter Beginn der Investition versteht man entweder den Beginn der |
Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur | Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur |
Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die | Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die |
Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte | Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte |
maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die | maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die |
Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger | Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger |
Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Investition. Bei | Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Investition. Bei |
einer Übernahme ist der Beginn der Investition der Zeitpunkt des | einer Übernahme ist der Beginn der Investition der Zeitpunkt des |
Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen | Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen |
Vermögenswerte." | Vermögenswerte." |
e) In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wenn der | e) In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wenn der |
Zeitraum zwischen der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und | Zeitraum zwischen der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und |
der erwarteten Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte | der erwarteten Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte |
überschritten wird" durch die Wörter "wenn der Zeitraum zwischen dem | überschritten wird" durch die Wörter "wenn der Zeitraum zwischen dem |
Datum der Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Formulars und dem | Datum der Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Formulars und dem |
Datum der tatsächlichen Tätigung der Investition mehr als doppelt so | Datum der tatsächlichen Tätigung der Investition mehr als doppelt so |
lang ist wie der Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung dieses | lang ist wie der Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung dieses |
Formulars und dem Datum der erwarteten Tätigung der Investition" | Formulars und dem Datum der erwarteten Tätigung der Investition" |
ersetzt. | ersetzt. |
f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ein Formular wird nur als gültig angesehen, wenn aus den Angaben, die | "Ein Formular wird nur als gültig angesehen, wenn aus den Angaben, die |
in dem Formular vermerkt sind, oder aus den Anlagen, die dem Formular | in dem Formular vermerkt sind, oder aus den Anlagen, die dem Formular |
beigefügt sind, hervorgeht, dass der Arbeitgeber oder die durch den | beigefügt sind, hervorgeht, dass der Arbeitgeber oder die durch den |
Arbeitgeber getätigte Investition in den Anwendungsbereich der | Arbeitgeber getätigte Investition in den Anwendungsbereich der |
Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels beziehungsweise des | Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels beziehungsweise des |
Artikels 2759 fällt. | Artikels 2759 fällt. |
In Abweichung von Absatz 4 wird das Formular nur als gültig angesehen, | In Abweichung von Absatz 4 wird das Formular nur als gültig angesehen, |
wenn der Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars | wenn der Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars |
nicht über eine Bescheinigung über die Gewährung von Regionalbeihilfen | nicht über eine Bescheinigung über die Gewährung von Regionalbeihilfen |
verfügt, | verfügt, |
- den Nachweis über die Beantragung von Regionalbeihilfen erbringt und | - den Nachweis über die Beantragung von Regionalbeihilfen erbringt und |
- dem Öffentlichen Dienst Finanzen binnen zwei Jahren ab dem | - dem Öffentlichen Dienst Finanzen binnen zwei Jahren ab dem |
Zeitpunkt, zu dem das Formular vorgelegt worden ist, den Nachweis über | Zeitpunkt, zu dem das Formular vorgelegt worden ist, den Nachweis über |
die Gewährung von Regionalbeihilfen erbringt." | die Gewährung von Regionalbeihilfen erbringt." |
Art. 9 - Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" | a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" |
durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt. | durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt. |
b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König | b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König |
reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, | reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger | Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger |
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben. | gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben. |
c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem | c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht | "Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht |
von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines | von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines |
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der |
Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und | Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und |
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung | ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung |
besteht." | besteht." |
d) [Abänderung des französischen Textes] | d) [Abänderung des französischen Textes] |
e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese | e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese |
Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten geblieben | Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten geblieben |
ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines | ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines |
Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten geblieben ist und die in | Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten geblieben ist und die in |
Artikel 2758 § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums | Artikel 2758 § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums |
erfüllt hat" ersetzt. | erfüllt hat" ersetzt. |
f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in | f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz | vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz |
4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt. | 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt. |
g) [Abänderung des französischen Textes] | g) [Abänderung des französischen Textes] |
h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der | h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der |
vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter | vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter |
"während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von fünf | "während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von fünf |
Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt. | Jahren erhalten geblieben ist" ersetzt. |
i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des | i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des |
Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" | Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" |
durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum | durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum |
abgelaufen ist" ersetzt. | abgelaufen ist" ersetzt. |
j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen | "Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7,5 Millionen |
EUR begrenzt. Dieser Höchstwert wird jedoch um den Gesamtbetrag des | EUR begrenzt. Dieser Höchstwert wird jedoch um den Gesamtbetrag des |
Berufssteuervorabzugs, von dessen Zahlung der Arbeitgeber gemäß | Berufssteuervorabzugs, von dessen Zahlung der Arbeitgeber gemäß |
vorliegendem Artikel befreit war, und um den Gesamtbetrag der | vorliegendem Artikel befreit war, und um den Gesamtbetrag der |
Investitionshilfe, die dem Arbeitgeber von einer Region gewährt worden | Investitionshilfe, die dem Arbeitgeber von einer Region gewährt worden |
ist, verringert, sofern: | ist, verringert, sofern: |
- diese Befreiung oder Hilfe sich auf eine Investition bezieht, die im | - diese Befreiung oder Hilfe sich auf eine Investition bezieht, die im |
selben Verwaltungsbezirk wie die in Absatz 1 erwähnte Investition | selben Verwaltungsbezirk wie die in Absatz 1 erwähnte Investition |
getätigt wurde, und | getätigt wurde, und |
- diese Befreiung oder Hilfe eine Investition mit Beginn in einem | - diese Befreiung oder Hilfe eine Investition mit Beginn in einem |
Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Investition betrifft, deren | Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Investition betrifft, deren |
Datum der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular | Datum der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular |
angegeben hat." | angegeben hat." |
k) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | k) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 6 wird jede Gesellschaft, die im Sinne | "Für die Anwendung von Absatz 6 wird jede Gesellschaft, die im Sinne |
von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit dem Arbeitgeber | von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit dem Arbeitgeber |
verbunden ist, diesem Arbeitgeber gleichgesetzt. | verbunden ist, diesem Arbeitgeber gleichgesetzt. |
Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 | Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 |
erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur | erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die | Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die |
in Artikel 2758 § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann | in Artikel 2758 § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann |
anstelle dieses Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des | anstelle dieses Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs befreit werden. In diesem Fall müssen der | Berufssteuervorabzugs befreit werden. In diesem Fall müssen der |
Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in | Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in |
Artikel 2758 § 4 Absatz 5 erwähnten Nachweis erbringen." | Artikel 2758 § 4 Absatz 5 erwähnten Nachweis erbringen." |
Art. 10 - Artikel 2759 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 2759 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der die Kriterien von Artikel 2758 § | a) In Absatz 1 werden die Wörter "der die Kriterien von Artikel 2758 § |
2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt" durch die Wörter "der nicht mindestens | 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt" durch die Wörter "der nicht mindestens |
eines der in Artikel 2758 § 2 Absatz 1 bis 5 bestimmten Kriterien | eines der in Artikel 2758 § 2 Absatz 1 bis 5 bestimmten Kriterien |
erfüllt" ersetzt. | erfüllt" ersetzt. |
b) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | b) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
"oder von einem Arbeitgeber: | "oder von einem Arbeitgeber: |
- für den für die letzten beiden Besteuerungszeiträume vor dem | - für den für die letzten beiden Besteuerungszeiträume vor dem |
Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formulars: | Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formulars: |
1. der Gesamtbetrag der in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30. | 1. der Gesamtbetrag der in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten | Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten |
Verbindlichkeiten den Gesamtbetrag des in demselben Artikel erwähnten | Verbindlichkeiten den Gesamtbetrag des in demselben Artikel erwähnten |
Eigenkapitals siebeneinhalbmal überschritten hat, und | Eigenkapitals siebeneinhalbmal überschritten hat, und |
2. der in Artikel 89 desselben Erlasses im Posten "Aufwendungen für | 2. der in Artikel 89 desselben Erlasses im Posten "Aufwendungen für |
Verbindlichkeiten" vermerkte Betrag, verringert um den in demselben | Verbindlichkeiten" vermerkte Betrag, verringert um den in demselben |
Artikel im Posten "Erträge aus Finanzanlagen" vermerkten Betrag, höher | Artikel im Posten "Erträge aus Finanzanlagen" vermerkten Betrag, höher |
ist als das EBITDA. | ist als das EBITDA. |
c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Das EBITDA wird festgelegt durch den in Artikel 89 desselben Erlasses | "Das EBITDA wird festgelegt durch den in Artikel 89 desselben Erlasses |
erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern", | erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern", |
der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handelt, um | der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handelt, um |
folgende in demselben Artikel erwähnte Posten erhöht oder verringert | folgende in demselben Artikel erwähnte Posten erhöht oder verringert |
wird: | wird: |
- Aufwendungen für Verbindlichkeiten, | - Aufwendungen für Verbindlichkeiten, |
- sonstige Finanzaufwendungen, | - sonstige Finanzaufwendungen, |
- Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens, | - Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens, |
- sonstige Finanzerträge, | - sonstige Finanzerträge, |
- Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die | - Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die |
Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle | Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle |
Anlagewerte und Sachanlagen, | Anlagewerte und Sachanlagen, |
- Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen | - Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen |
Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: | Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: |
Zuführungen (Rücknahmen), | Zuführungen (Rücknahmen), |
- außerordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen | - außerordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen |
für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle | für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle |
Anlagewerte und Sachanlagen, | Anlagewerte und Sachanlagen, |
- Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle | - Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle |
Anlagewerte und Sachanlagen." | Anlagewerte und Sachanlagen." |
Art. 11 - Artikel 2759 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 2759 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte | "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte |
ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse | ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse |
identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des | identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des |
Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird." | Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird." |
b) Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch die Wörter ", sofern die | b) Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch die Wörter ", sofern die |
neue Tätigkeit mit der Tätigkeit, die vor der Übernahme in der | neue Tätigkeit mit der Tätigkeit, die vor der Übernahme in der |
Betriebsstätte ausgeübt wurde, weder identisch noch vergleichbar ist" | Betriebsstätte ausgeübt wurde, weder identisch noch vergleichbar ist" |
ergänzt. | ergänzt. |
c) Zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 6 | c) Zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 6 |
wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Eine Tätigkeit wird als Tätigkeit angesehen, die mit einer anderen | "Eine Tätigkeit wird als Tätigkeit angesehen, die mit einer anderen |
Tätigkeit vergleichbar ist, sofern beide Tätigkeiten derselben | Tätigkeit vergleichbar ist, sofern beide Tätigkeiten derselben |
Kategorie der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE | Kategorie der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE |
Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen | Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der | Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der |
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur | statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur |
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger | Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger |
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik angehören. | Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik angehören. |
Die in § 1 erwähnte Investition ist nicht zulässig, wenn: | Die in § 1 erwähnte Investition ist nicht zulässig, wenn: |
- diese Investition sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mit der | - diese Investition sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mit der |
Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist, die der Arbeitgeber während | Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist, die der Arbeitgeber während |
eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt, zu dem das in | eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt, zu dem das in |
Artikel 2758 § 5 erwähnte Formular eingereicht worden ist, im | Artikel 2758 § 5 erwähnte Formular eingereicht worden ist, im |
Europäischen Wirtschaftsraum eingestellt hat oder | Europäischen Wirtschaftsraum eingestellt hat oder |
- der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular nicht | - der Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular nicht |
angegeben hat, dass er nicht in Erwägung zieht, innerhalb eines | angegeben hat, dass er nicht in Erwägung zieht, innerhalb eines |
Zeitraums von zwei Jahren nach Beginn der Investition, deren Datum der | Zeitraums von zwei Jahren nach Beginn der Investition, deren Datum der |
Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular angegeben | Arbeitgeber in dem in Artikel 2758 § 5 erwähnten Formular angegeben |
hat, im Europäischen Wirtschaftsraum eine identische oder | hat, im Europäischen Wirtschaftsraum eine identische oder |
vergleichbare Tätigkeit einzustellen." | vergleichbare Tätigkeit einzustellen." |
d) In Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Artikel 2758 § 3 | d) In Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Artikel 2758 § 3 |
Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 2758 § 3 Absatz 5" ersetzt. | Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 2758 § 3 Absatz 5" ersetzt. |
e) Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ergänzt: | e) Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ergänzt: |
"oder die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden | "oder die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden |
Sektoren gehören: | Sektoren gehören: |
- Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 43 der | - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 43 der |
Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur | Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur |
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit | Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit |
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über | dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über |
die Arbeitsweise der Europäischen Union, | die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
- Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 44 der | - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 44 der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, |
- Verkehrssektor wie erwähnt in Artikel 2 Unterabsatz 45 der | - Verkehrssektor wie erwähnt in Artikel 2 Unterabsatz 45 der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, einschließlich der damit | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, einschließlich der damit |
verbundenen Infrastrukturen, | verbundenen Infrastrukturen, |
- Luftverkehrssektor und Betrieb von Flughäfen wie in den Leitlinien | - Luftverkehrssektor und Betrieb von Flughäfen wie in den Leitlinien |
für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften | für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften |
erwähnt (ABl. C 99 vom 4. April 2014, S. 3), | erwähnt (ABl. C 99 vom 4. April 2014, S. 3), |
- Sektor der Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur, | - Sektor der Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur, |
- Schiffbausektor, | - Schiffbausektor, |
- Gewinnung von Steinkohle oder Kohle wie in Artikel 2 Unterabsatz 13 | - Gewinnung von Steinkohle oder Kohle wie in Artikel 2 Unterabsatz 13 |
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014 bestimmt." | der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014 bestimmt." |
Art. 12 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 12 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 15. März 1999 und 22. Dezember 2008, wird durch einen | Gesetze vom 15. März 1999 und 22. Dezember 2008, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wird die in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 | "Wird die in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 |
erwähnte Anlage zur Einkommensteuererklärung während der in Absatz 2 | erwähnte Anlage zur Einkommensteuererklärung während der in Absatz 2 |
erwähnten Frist untersucht, dürfen diese Untersuchungen sich auf die | erwähnten Frist untersucht, dürfen diese Untersuchungen sich auf die |
Besteuerungszeiträume beziehen, in denen der Arbeitsplatz wie in den | Besteuerungszeiträume beziehen, in denen der Arbeitsplatz wie in den |
Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 erwähnt als erhalten | Artikeln 2758 § 1 Absatz 4 und 2759 § 1 Absatz 4 erwähnt als erhalten |
geblieben gilt, ohne dass eine Vorankündigung erforderlich ist." | geblieben gilt, ohne dass eine Vorankündigung erforderlich ist." |
Art. 13 - In Artikel 412 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 13 - In Artikel 412 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem | Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem |
Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar" durch die Wörter | Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar" durch die Wörter |
"zahlbar innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem | "zahlbar innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem |
Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden oder in dem der | Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden oder in dem der |
Berufssteuervorabzug als geschuldeter Berufssteuervorabzug wie erwähnt | Berufssteuervorabzug als geschuldeter Berufssteuervorabzug wie erwähnt |
in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 gilt" ersetzt. | in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 gilt" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur | KAPITEL 4 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur |
Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung | Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung |
des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und | des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und |
Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des | Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von |
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der |
Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert | Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |