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Meertalige weergave van Wet van 24/06/2013
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Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions. - Traduction allemande d'extraits
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24 JUNI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - 24 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
Duitse vertaling van uittreksels pensions. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
3 tot 5 van de wet van 24 juni 2013 houdende diverse bepalingen inzake articles 1er et 3 à 5 de la loi du 24 juin 2013 portant des
pensioenen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). dispositions diverses en matière de pensions (Moniteur belge du 1er juillet 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 24. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Pensionen Sachen Pensionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension KAPITEL 2 - Vorruhestandspension
(...) (...)
Art. 3 - Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Art. 3 - Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: 20. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:
"2. Lohnempfänger, die außerhalb der Regelung einer vertraglichen "2. Lohnempfänger, die außerhalb der Regelung einer vertraglichen
Frühpension Frühpension
a) in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. a) in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28.
November 2011 eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die November 2011 eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die
frühestens ausläuft, wenn sie das Alter von 60 Jahren erreichen, frühestens ausläuft, wenn sie das Alter von 60 Jahren erreichen,
sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn
von mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des von mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen,
b) vor dem 1. Januar 2010 und frühestens mit Erreichen des Alters von b) vor dem 1. Januar 2010 und frühestens mit Erreichen des Alters von
55 Jahren ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder in gegenseitigem 55 Jahren ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder in gegenseitigem
Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor diesem Datum eine frühestens Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor diesem Datum eine frühestens
bei Erreichen des Alters von 55 Jahren auslaufende bei Erreichen des Alters von 55 Jahren auslaufende
Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, um die Bestimmungen von Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, um die Bestimmungen von
Artikel 61 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Artikel 61 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit in bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit in
Anspruch nehmen zu können, sofern die betreffenden Arbeitnehmer Anspruch nehmen zu können, sofern die betreffenden Arbeitnehmer
spätestens mit Erreichen des Alters von 60 Jahren eine Laufbahn von spätestens mit Erreichen des Alters von 60 Jahren eine Laufbahn von
mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen,
c) vor dem 1. Januar 2010 und nach einer Laufbahn von fünfunddreißig c) vor dem 1. Januar 2010 und nach einer Laufbahn von fünfunddreißig
Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 ihre Tätigkeit aufgegeben Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 ihre Tätigkeit aufgegeben
haben oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor haben oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor
diesem Datum eine Vorruhestandsvereinbarung nach einer Laufbahn von diesem Datum eine Vorruhestandsvereinbarung nach einer Laufbahn von
fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 getroffen vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 getroffen
haben, um die Bestimmungen von Artikel 61 § 1 des vorerwähnten haben, um die Bestimmungen von Artikel 61 § 1 des vorerwähnten
Gesetzes vom 28. April 2003 in Anspruch nehmen zu können,". Gesetzes vom 28. April 2003 in Anspruch nehmen zu können,".
Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf
Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar
2013 einsetzen. 2013 einsetzen.
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2013. Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2013.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz, Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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