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Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 JUNI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake pensioenen. - | 24 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
Duitse vertaling van uittreksels | pensions. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
3 tot 5 van de wet van 24 juni 2013 houdende diverse bepalingen inzake | articles 1er et 3 à 5 de la loi du 24 juin 2013 portant des |
pensioenen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). | dispositions diverses en matière de pensions (Moniteur belge du 1er juillet 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
24. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 24. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Pensionen | Sachen Pensionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension | KAPITEL 2 - Vorruhestandspension |
(...) | (...) |
Art. 3 - Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur | Art. 3 - Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom | Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | 20. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"2. Lohnempfänger, die außerhalb der Regelung einer vertraglichen | "2. Lohnempfänger, die außerhalb der Regelung einer vertraglichen |
Frühpension | Frühpension |
a) in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. | a) in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. |
November 2011 eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die | November 2011 eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die |
frühestens ausläuft, wenn sie das Alter von 60 Jahren erreichen, | frühestens ausläuft, wenn sie das Alter von 60 Jahren erreichen, |
sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn | sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn |
von mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des | von mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, |
b) vor dem 1. Januar 2010 und frühestens mit Erreichen des Alters von | b) vor dem 1. Januar 2010 und frühestens mit Erreichen des Alters von |
55 Jahren ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder in gegenseitigem | 55 Jahren ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder in gegenseitigem |
Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor diesem Datum eine frühestens | Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor diesem Datum eine frühestens |
bei Erreichen des Alters von 55 Jahren auslaufende | bei Erreichen des Alters von 55 Jahren auslaufende |
Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, um die Bestimmungen von | Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, um die Bestimmungen von |
Artikel 61 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende | Artikel 61 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende |
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für | Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für |
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit in | bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit in |
Anspruch nehmen zu können, sofern die betreffenden Arbeitnehmer | Anspruch nehmen zu können, sofern die betreffenden Arbeitnehmer |
spätestens mit Erreichen des Alters von 60 Jahren eine Laufbahn von | spätestens mit Erreichen des Alters von 60 Jahren eine Laufbahn von |
mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des | mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, |
c) vor dem 1. Januar 2010 und nach einer Laufbahn von fünfunddreißig | c) vor dem 1. Januar 2010 und nach einer Laufbahn von fünfunddreißig |
Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten | Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 ihre Tätigkeit aufgegeben | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 ihre Tätigkeit aufgegeben |
haben oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor | haben oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor |
diesem Datum eine Vorruhestandsvereinbarung nach einer Laufbahn von | diesem Datum eine Vorruhestandsvereinbarung nach einer Laufbahn von |
fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des | fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 getroffen | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 getroffen |
haben, um die Bestimmungen von Artikel 61 § 1 des vorerwähnten | haben, um die Bestimmungen von Artikel 61 § 1 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 28. April 2003 in Anspruch nehmen zu können,". | Gesetzes vom 28. April 2003 in Anspruch nehmen zu können,". |
Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf | Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf |
Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar | Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar |
2013 einsetzen. | 2013 einsetzen. |
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2013. | Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz, | Die Ministerin der Justiz, |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |