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Meertalige weergave van Wet van 24/07/2008
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 JULI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) 24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I)
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
titel II, hoofdstuk V, van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse allemande du titre II, chapitre V, de la loi du 24 juillet 2008
bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008), zoals het portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008),
werd gewijzigd bij de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en tel qu'il a été modifié par la loi du 21 décembre 2009 portant des
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
(...) (...)
TITEL II - Finanzen TITEL II - Finanzen
(...) (...)
KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen
Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter 1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter
Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder
andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer
Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert
werden, werden,
2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende 2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende
Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25.
Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die
Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer
natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine
Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall
vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des
vorerwähnten Artikels 97, vorerwähnten Artikels 97,
3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein 3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein
Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist,
4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit 4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit
mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben
der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet
worden sind, worden sind,
5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die 5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die
innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom
Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang
seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist, seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist,
6. verwahrenden Einrichtungen: 6. verwahrenden Einrichtungen:
a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute, Kreditinstitute,
b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995
über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die
ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts
öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere
in Empfang nehmen dürfen, in Empfang nehmen dürfen,
c) DIE POST, c) DIE POST,
7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten, Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten,
8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von 8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von
Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, Kontrolle der Versicherungsunternehmen,
9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im 9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im
Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen vornehmen, Versicherungen vornehmen,
10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger 10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger
und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben
auf einem ruhenden Konto zu verfügen, auf einem ruhenden Konto zu verfügen,
11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem 11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem
Schliessfach haben, Schliessfach haben,
12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes 12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes
vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte
Leistungen Anspruch erheben können, Leistungen Anspruch erheben können,
13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers 13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers
auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt
des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung, des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung,
14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des 14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des
Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der
vermietenden Einrichtung, vermietenden Einrichtung,
15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des 15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des
Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die
Auszahlung der versicherten Leistungen, Auszahlung der versicherten Leistungen,
16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors, 16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors,
17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von 17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von
Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur
Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934. Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934.
Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf: Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf:
1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im 1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im
Rahmen: Rahmen:
a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das
Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte
Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, Dezember 2002,
2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die 2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die
in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der
Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt,
abgeschlossen worden sind, abgeschlossen worden sind,
3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im 3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im
Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und
deren Entrichtung bereits begonnen hat. deren Entrichtung bereits begonnen hat.
Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten,
Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen,
gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange
diese Unverfügbarkeit dauert. diese Unverfügbarkeit dauert.
Abschnitt 2 - Ruhende Konten Abschnitt 2 - Ruhende Konten
Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber
ruhender Konten. ruhender Konten.
Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können
gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der
natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit einsehen. sozialen Sicherheit einsehen.
In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei
Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen
sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der
natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene
Einsichtnahme erfolgt ist. Einsichtnahme erfolgt ist.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom
Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung
eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln
nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat.
Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang
seitens des Inhabers gleichgesetzt. seitens des Inhabers gleichgesetzt.
§ 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des § 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der
betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des
Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem
alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen
mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel
vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. vorgesehenen Verpflichtungen benötigen.
FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der
betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck,
verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur
Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen
benötigen. benötigen.
Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Informationen. Informationen.
FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen
nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen
versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der
verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung
der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt
kennen muss. kennen muss.
§ 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in § 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer
des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten
zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie
benötigt. benötigt.
§ 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt, § 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt,
muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren
nicht angewendet werden. nicht angewendet werden.
Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26 Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26
erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des
Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum
Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König
kann einen Höchstbetrag bestimmen. kann einen Höchstbetrag bestimmen.
Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern
diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten. diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten.
Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens
für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers
verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des
sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das
Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr
gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König
bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den
Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der
Kasse. Kasse.
In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert
weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen.
Sie können der Kasse global übertragen werden. Sie können der Kasse global übertragen werden.
Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen
durch die Übertragung an die Kasse. durch die Übertragung an die Kasse.
In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als
50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro 50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro
umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden. umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden.
[Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren [Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren
Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der
König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null
sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine
Informationen mitgeteilt werden. Informationen mitgeteilt werden.
In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der
Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser
Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird
gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt. gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.
Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss
den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2
festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder
ausbuchen. ausbuchen.
Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem
Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die
auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000 auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000
EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird
gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss
Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.] Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.]
[Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. [Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S.
vom 31. Dezember 2009)] vom 31. Dezember 2009)]
Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im
Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit
die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die
verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem
Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte
und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der
Erstattungsverpflichtung. Erstattungsverpflichtung.
Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und
gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen,
Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu
diesem Register. diesem Register.
Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer
Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der
Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die
Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise
"Schliessfächer" zu lesen sind. "Schliessfächer" zu lesen sind.
Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die
nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag
erhöhen. erhöhen.
Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern
diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten. diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten.
Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens
für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des
Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem
bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs
mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten
Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto
beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende
Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen. Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen.
Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des
Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der
vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt
die Kasse sofort davon in Kenntnis. die Kasse sofort davon in Kenntnis.
Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes
Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen
auf. auf.
Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse
gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen,
Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu
diesem Register. diesem Register.
Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge
Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines
Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht,
überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während
des Deckungszeitraums gestorben ist. des Deckungszeitraums gestorben ist.
Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen: Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen:
1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, 1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen,
die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels
ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem
Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist,
2. Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen, 2. Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen,
3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. 3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen.
Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen. Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen.
Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine
Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig
Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die
Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens
alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität
abändern. abändern.
Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer
von mehr als zwanzig Jahren auferlegen. von mehr als zwanzig Jahren auferlegen.
Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung
des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte
Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte
Überprüfung stattgefunden hat. Überprüfung stattgefunden hat.
Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen
Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des
Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es
obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen
rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere
Überprüfungsweisen bestimmen. Überprüfungsweisen bestimmen.
Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des
Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des
Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle
Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten. Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten.
Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen
rechtlichen Mitteln nachzuweisen. rechtlichen Mitteln nachzuweisen.
Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten
ruhender Versicherungsverträge. ruhender Versicherungsverträge.
Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie
können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister
der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit einsehen. sozialen Sicherheit einsehen.
In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder
bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor
sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das
Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in
Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist. Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte
vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren,
das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten
befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt. befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt.
Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln
nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen
hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem
Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt.
§ 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer § 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer
des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem
betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des
Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem
alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen,
die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen
Verpflichtungen benötigen. Verpflichtungen benötigen.
ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem
betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck,
Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur
Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen
benötigen. benötigen.
Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Informationen. Informationen.
ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen
nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen
versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem
Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung
der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt
kennen muss. kennen muss.
§ 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in § 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer
des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten
zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie
benötigt. benötigt.
§ 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte § 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte
Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33
bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt
werden. werden.
Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33
bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie
dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten. dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten.
Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen. Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen.
Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen
durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens
für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens
des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das
Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach
Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse: Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse:
1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die 1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die
vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35
erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist,
2. oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, 2. oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen,
falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht,
dass das Risiko gedeckt ist. dass das Risiko gedeckt ist.
Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder
Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für
Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des
Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen
vornehmen muss. vornehmen muss.
Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers
können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II
Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen
bei der Kasse hinterlegt sind. bei der Kasse hinterlegt sind.
Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der
Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr
erheben können. erheben können.
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung
versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den
Versicherungsunternehmen und der Kasse. Versicherungsunternehmen und der Kasse.
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte
Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20
EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der
Kasse global übertragen werden. Kasse global übertragen werden.
Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten
Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse. Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse.
Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im
Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit
die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das
Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem
Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine
Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme
der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in
Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat. Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat.
Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: Art. 40 - Die Kasse führt ein Register:
1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr 1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr
übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält,
2. der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen. 2. der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen.
Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse
nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König
bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung
des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten. des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten.
Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein. Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein.
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14.
Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und
Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert
werden. werden.
Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150
vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation
und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur
Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist
auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar. auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar.
Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung
hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten
dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die
Anrechnung dieser Kosten. Anrechnung dieser Kosten.
Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von
Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt
sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5. sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5.
September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld
und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist. und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist.
Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der
Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1,
Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5
erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen,
vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese
Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls
berichtigte Informationen. berichtigte Informationen.
Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht
der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge. der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge.
Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März
1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise
abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem
Kapitel zu gewährleisten. Kapitel zu gewährleisten.
Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen
Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über
die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli
1934 nicht anwendbar sind. 1934 nicht anwendbar sind.
Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine
Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle: Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle:
1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters 1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters
der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen,
2. Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur 2. Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen
und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten
Zweck erhält, Zweck erhält,
3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. 3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt.
In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr
Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie
beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36
erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer
gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind
immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von
FEBELFIN und/oder ASSURALIA. FEBELFIN und/oder ASSURALIA.
Abschnitt 6 - Strafbestimmung Abschnitt 6 - Strafbestimmung
Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr
und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als
Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer
vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst.
Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung
Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis
214 umfasst, wird aufgehoben. 214 umfasst, wird aufgehoben.
Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen
Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang
seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26
erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des
vorliegenden Kapitels eingeleitet. vorliegenden Kapitels eingeleitet.
Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten
Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers
verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse
folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig
Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei
Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre,
der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der
Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels.
Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32
Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer
betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel
26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens
des Mieters verzeichnet wird. des Mieters verzeichnet wird.
Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38
Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren
nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was
Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es
im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für
die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während
dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein
Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird.
Abschnitt 9 - Inkrafttreten Abschnitt 9 - Inkrafttreten
Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu
bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des
vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden
Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels. Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels.
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