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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 JULI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) | 24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) |
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
titel II, hoofdstuk V, van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse | allemande du titre II, chapitre V, de la loi du 24 juillet 2008 |
bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008), zoals het | portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008), |
werd gewijzigd bij de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en | tel qu'il a été modifié par la loi du 21 décembre 2009 portant des |
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). | dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
(...) | (...) |
TITEL II - Finanzen | TITEL II - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge | KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge |
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen |
Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter | 1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter |
Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder | Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder |
andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer | andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer |
Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert | Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert |
werden, | werden, |
2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende | 2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende |
Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25. | Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25. |
Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die | Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die |
Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer | Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer |
natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine | natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine |
Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall | Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall |
vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des | vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des |
vorerwähnten Artikels 97, | vorerwähnten Artikels 97, |
3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein | 3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein |
Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, | Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, |
4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit | 4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit |
mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben | mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben |
der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet | der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet |
worden sind, | worden sind, |
5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die | 5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die |
innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom | innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom |
Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang | Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang |
seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist, | seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist, |
6. verwahrenden Einrichtungen: | 6. verwahrenden Einrichtungen: |
a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes | a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute, | Kreditinstitute, |
b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 | b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 |
über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die | über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die |
ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts | ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts |
öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere | öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere |
in Empfang nehmen dürfen, | in Empfang nehmen dürfen, |
c) DIE POST, | c) DIE POST, |
7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 | 7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 |
Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die | Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten, | Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten, |
8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von | 8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von |
Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, |
9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im | 9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im |
Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen vornehmen, | Versicherungen vornehmen, |
10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger | 10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger |
und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben | und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben |
auf einem ruhenden Konto zu verfügen, | auf einem ruhenden Konto zu verfügen, |
11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem | 11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem |
Schliessfach haben, | Schliessfach haben, |
12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes | 12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes |
vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte | vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte |
Leistungen Anspruch erheben können, | Leistungen Anspruch erheben können, |
13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers | 13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers |
auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt | auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt |
des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung, | des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung, |
14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des | 14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des |
Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der | Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der |
vermietenden Einrichtung, | vermietenden Einrichtung, |
15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des | 15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des |
Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die | Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die |
Auszahlung der versicherten Leistungen, | Auszahlung der versicherten Leistungen, |
16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors, | 16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors, |
17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von | 17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur | Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur |
Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der | Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser | Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser |
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934. | Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934. |
Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf: | Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf: |
1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im | 1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im |
Rahmen: | Rahmen: |
a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das | a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das |
Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte | Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte |
Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. | b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002, | Dezember 2002, |
2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die | 2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die |
in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der | in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der |
Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, | Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, |
abgeschlossen worden sind, | abgeschlossen worden sind, |
3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im | 3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im |
Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und | Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und |
deren Entrichtung bereits begonnen hat. | deren Entrichtung bereits begonnen hat. |
Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, | Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, |
Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, | Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, |
gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange | gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange |
diese Unverfügbarkeit dauert. | diese Unverfügbarkeit dauert. |
Abschnitt 2 - Ruhende Konten | Abschnitt 2 - Ruhende Konten |
Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber | Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber |
ruhender Konten. | ruhender Konten. |
Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können | Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können |
gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der | gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der |
natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der | natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der |
sozialen Sicherheit einsehen. | sozialen Sicherheit einsehen. |
In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb | In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb |
einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei | einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei |
Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen | Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen |
sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der | sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der |
natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der | natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der |
sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene | sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene |
Einsichtnahme erfolgt ist. | Einsichtnahme erfolgt ist. |
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom |
Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung | Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung |
eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in | eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln | Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln |
nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. | nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. |
Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang | Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang |
seitens des Inhabers gleichgesetzt. | seitens des Inhabers gleichgesetzt. |
§ 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des | § 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der | Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der |
betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in | betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem | Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem |
alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen | alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen |
mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel | mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel |
vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. | vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. |
FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der | FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der |
betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in | betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in |
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, | erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, |
verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur | verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur |
Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen | Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen |
benötigen. | benötigen. |
Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Informationen. | Informationen. |
FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen | FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen |
nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen | nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen |
versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der | versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der |
verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung | verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung |
der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt | der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt |
kennen muss. | kennen muss. |
§ 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in | § 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer |
des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar | des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen | der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten | Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten |
zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie | zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie |
benötigt. | benötigt. |
§ 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt, | § 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt, |
muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren | muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren |
nicht angewendet werden. | nicht angewendet werden. |
Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26 | Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26 |
erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des | erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des |
Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum | Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum |
Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König | Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König |
kann einen Höchstbetrag bestimmen. | kann einen Höchstbetrag bestimmen. |
Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern | Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern |
diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten. | diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten. |
Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens | Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens |
für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers | für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers |
verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des | verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des |
sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das | sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das |
Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr | Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr |
gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König | gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König |
bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den | bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den |
Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der | Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der |
Kasse. | Kasse. |
In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert | In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert |
weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. | weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. |
Sie können der Kasse global übertragen werden. | Sie können der Kasse global übertragen werden. |
Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen | Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen |
durch die Übertragung an die Kasse. | durch die Übertragung an die Kasse. |
In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als | In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als |
50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro | 50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro |
umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden. | umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden. |
[Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren | [Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren |
Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der | Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der |
König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null | König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null |
sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine | sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine |
Informationen mitgeteilt werden. | Informationen mitgeteilt werden. |
In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der | In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der |
Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser | Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser |
Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird | Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird |
gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt. | gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt. |
Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss | Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss |
den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 | den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 |
festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder | festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder |
ausbuchen. | ausbuchen. |
Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem | Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem |
Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die | Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die |
auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000 | auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000 |
EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird | EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird |
gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss | gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss |
Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.] | Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.] |
[Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. | [Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. |
vom 31. Dezember 2009)] | vom 31. Dezember 2009)] |
Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im | Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im |
Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit | Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit |
die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die | die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die |
verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem | verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem |
Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte | Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte |
und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der | und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der |
Erstattungsverpflichtung. | Erstattungsverpflichtung. |
Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und | Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und |
gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, | gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, |
Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu | Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu |
diesem Register. | diesem Register. |
Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer | Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer |
Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der | Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der |
Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die | Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die |
Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise | Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise |
"Schliessfächer" zu lesen sind. | "Schliessfächer" zu lesen sind. |
Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die | Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die |
nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag | nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag |
erhöhen. | erhöhen. |
Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern | Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern |
diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten. | diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten. |
Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens | Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens |
für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des | für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des |
Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem | Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem |
bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs | bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs |
mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten | mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten |
Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto | Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto |
beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende | beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende |
Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen. | Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen. |
Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des | Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des |
Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der | Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der |
vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt | vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt |
die Kasse sofort davon in Kenntnis. | die Kasse sofort davon in Kenntnis. |
Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes | Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes |
Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen | Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen |
auf. | auf. |
Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse | Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse |
gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, | gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, |
Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu | Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu |
diesem Register. | diesem Register. |
Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge | Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge |
Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines | Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines |
Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, | Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, |
überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während | überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während |
des Deckungszeitraums gestorben ist. | des Deckungszeitraums gestorben ist. |
Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen: | Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen: |
1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, | 1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, |
die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels | die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels |
ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem | ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem |
Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, | Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, |
2. Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen, | 2. Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen, |
3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. | 3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. |
Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen. | Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen. |
Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine | Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine |
Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig | Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig |
Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die | Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die |
Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens | Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens |
alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität | alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität |
abändern. | abändern. |
Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer | Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer |
von mehr als zwanzig Jahren auferlegen. | von mehr als zwanzig Jahren auferlegen. |
Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung | Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung |
des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte | des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte |
Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte | Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte |
Überprüfung stattgefunden hat. | Überprüfung stattgefunden hat. |
Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen | Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen |
Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des | Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des |
Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es | Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es |
obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen | obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen |
rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere | rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere |
Überprüfungsweisen bestimmen. | Überprüfungsweisen bestimmen. |
Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des | Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des |
Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des | Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des |
Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle | Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle |
Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten. | Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten. |
Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen | Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen |
rechtlichen Mitteln nachzuweisen. | rechtlichen Mitteln nachzuweisen. |
Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten | Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten |
ruhender Versicherungsverträge. | ruhender Versicherungsverträge. |
Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie | Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie |
können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister | können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister |
der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der | der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der |
sozialen Sicherheit einsehen. | sozialen Sicherheit einsehen. |
In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten | In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten |
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder | innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder |
bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor | bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor |
sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das | sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das |
Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die | Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die |
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in |
Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist. | Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist. |
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte |
vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, | vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, |
das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten | das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten |
befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt. | befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt. |
Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln | Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln |
nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen | nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen |
hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem | hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem |
Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. | Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. |
§ 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer | § 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer |
des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem | des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem |
betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in | betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem | Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem |
alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, | alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, |
die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen | die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen |
Verpflichtungen benötigen. | Verpflichtungen benötigen. |
ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der | ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem |
betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in | betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in |
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, | erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, |
Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur | Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur |
Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen | Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen |
benötigen. | benötigen. |
Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Informationen. | Informationen. |
ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen | ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen |
nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen | nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen |
versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem | versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem |
Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung | Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung |
der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt | der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt |
kennen muss. | kennen muss. |
§ 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in | § 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer |
des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar | des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen | der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten | Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten |
zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie | zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie |
benötigt. | benötigt. |
§ 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte | § 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte |
Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 | Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 |
bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt | bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt |
werden. | werden. |
Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 | Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 |
bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie | bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie |
dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten. | dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten. |
Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen. | Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen. |
Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen | Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen |
durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze | durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens | Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens |
für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens | für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens |
des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das | des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das |
Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach | Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach |
Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse: | Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse: |
1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die | 1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die |
vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 | vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 |
erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, | erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, |
2. oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, | 2. oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, |
falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, | falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, |
dass das Risiko gedeckt ist. | dass das Risiko gedeckt ist. |
Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder | Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder |
Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für | Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für |
Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des | Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des |
Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen | Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen |
vornehmen muss. | vornehmen muss. |
Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers | Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers |
können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II | können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II |
Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen | Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen |
bei der Kasse hinterlegt sind. | bei der Kasse hinterlegt sind. |
Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der | Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der |
Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr | Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr |
erheben können. | erheben können. |
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung | Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung |
versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den | versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den |
Versicherungsunternehmen und der Kasse. | Versicherungsunternehmen und der Kasse. |
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte | In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte |
Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 | Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 |
EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der | EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der |
Kasse global übertragen werden. | Kasse global übertragen werden. |
Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten | Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten |
Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse. | Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse. |
Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im | Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im |
Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit | Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit |
die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das | die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das |
Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem | Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem |
Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine | Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine |
Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme | Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme |
der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in | der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in |
Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat. | Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat. |
Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: | Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: |
1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr | 1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr |
übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, | übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, |
2. der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen. | 2. der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen. |
Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse | Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse |
nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König | nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König |
bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. | bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. |
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung | Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung |
des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten. | des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten. |
Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein. | Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein. |
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. | Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. |
Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und | Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und |
Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert | Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert |
werden. | werden. |
Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 | Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 |
vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation | vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation |
und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur | und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur |
Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist | Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist |
auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar. | auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar. |
Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung | Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung |
hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten | hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten |
dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die | dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die |
Anrechnung dieser Kosten. | Anrechnung dieser Kosten. |
Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von | den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von |
Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt | Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt |
sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5. | sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5. |
September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld | September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld |
und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist. | und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist. |
Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der | Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der |
Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, | Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, |
Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 | Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 |
erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, | erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, |
vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese | vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese |
Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls | Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls |
berichtigte Informationen. | berichtigte Informationen. |
Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht | Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht |
der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge. | der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge. |
Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März | Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März |
1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit | 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser |
Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise | Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise |
abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem | abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem |
Kapitel zu gewährleisten. | Kapitel zu gewährleisten. |
Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen | Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen |
Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über | Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über |
die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli | und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli |
1934 nicht anwendbar sind. | 1934 nicht anwendbar sind. |
Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine | Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine |
Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle: | Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle: |
1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters | 1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters |
der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen | der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, | Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, |
2. Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 2. Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen | erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen |
und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der | Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten | sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten |
Zweck erhält, | Zweck erhält, |
3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. | 3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. |
In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr | In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr |
Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie | Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie |
beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 | beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 |
erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer | erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer |
gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind | gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind |
immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von | immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von |
FEBELFIN und/oder ASSURALIA. | FEBELFIN und/oder ASSURALIA. |
Abschnitt 6 - Strafbestimmung | Abschnitt 6 - Strafbestimmung |
Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr | Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr |
und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer | und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als | dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als |
Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer | Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer |
vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen | vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen |
die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. | die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. |
Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung | Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis | Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis |
214 umfasst, wird aufgehoben. | 214 umfasst, wird aufgehoben. |
Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen |
Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang | vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang |
seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 | seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 |
erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des | erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des |
vorliegenden Kapitels eingeleitet. | vorliegenden Kapitels eingeleitet. |
Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten | Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten |
Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers | Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers |
verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse | verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse |
folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig | folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig |
Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei | Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei |
Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, | Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, |
der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der | der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der |
Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. | Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. |
Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 | Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 |
Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach | Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer | Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer |
betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel | Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel |
26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach | 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens | Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens |
des Mieters verzeichnet wird. | des Mieters verzeichnet wird. |
Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 | Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 |
Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren | Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was | nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was |
Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es | des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es |
im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für | im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für |
die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während | die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während |
dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein | dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein |
Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird. | Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird. |
Abschnitt 9 - Inkrafttreten | Abschnitt 9 - Inkrafttreten |
Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu |
bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des | bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des |
vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden | vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden |
Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des | Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels. | Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels. |