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Meertalige weergave van Wet van 24/07/2008
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 JULI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) 24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I)
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel X hoofdstuk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
I en hoofdstuk IV, afdeling 2 en 3, van de wet van 24 juli 2008 X chapitre I et chapitre IV, section 2 et 3, de la loi du 24 juillet
houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août
2008). 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL X - Volksgesundheit TITEL X - Volksgesundheit
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe dringende medizinische Hilfe
Art. 95 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende Art. 95 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende
medizinische Hilfe wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut medizinische Hilfe wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 3ter - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen fest, « Art. 3ter - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen fest,
unter denen die Leerfahrten der Ambulanzdienste bezahlt werden. unter denen die Leerfahrten der Ambulanzdienste bezahlt werden.
Unter einer Leerfahrt versteht man eine gemäss Artikel 5 des Unter einer Leerfahrt versteht man eine gemäss Artikel 5 des
vorliegenden Gesetzes durchgeführte Fahrt zum Ort, an dem sich das vorliegenden Gesetzes durchgeführte Fahrt zum Ort, an dem sich das
Opfer oder der Patient befindet, die zu dem in der vorerwähnten Opfer oder der Patient befindet, die zu dem in der vorerwähnten
Bestimmung genannten Transport jedoch keinen Anlass gegeben hat. » Bestimmung genannten Transport jedoch keinen Anlass gegeben hat. »
(...) (...)
KAPITEL IV - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL IV - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente
am Menschen am Menschen
Art. 105 - Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Art. 105 - Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über
Experimente am Menschen, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember Experimente am Menschen, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter « im vorhergehenden Jahr » durch das 1. In Absatz 2 werden die Wörter « im vorhergehenden Jahr » durch das
Wort « jährlich » ersetzt. Wort « jährlich » ersetzt.
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird die « Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird die
Ethik-Kommission vom Minister für eine Frist von drei Jahren Ethik-Kommission vom Minister für eine Frist von drei Jahren
zugelassen auf der Grundlage der Anzahl Protokolle während der drei zugelassen auf der Grundlage der Anzahl Protokolle während der drei
Jahre vor dem Jahr der Erteilung der Zulassung. Jahre vor dem Jahr der Erteilung der Zulassung.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zulassungen treten immer am 1. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zulassungen treten immer am 1.
April des Jahres, in dem sie erteilt werden, in Kraft. » April des Jahres, in dem sie erteilt werden, in Kraft. »
Art. 106 - Artikel 105 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 106 - Artikel 105 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Ethik-Kommissionen, die an dem in Absatz 1 erwähnten Datum in Die Ethik-Kommissionen, die an dem in Absatz 1 erwähnten Datum in
Anwendung von Artikel 2 Nr. 4 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom Anwendung von Artikel 2 Nr. 4 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
7. Mai 2004 ermächtigt sind, die erwähnten Aufträge durchzuführen, 7. Mai 2004 ermächtigt sind, die erwähnten Aufträge durchzuführen,
werden von Rechts wegen bis zum 31. März 2009 zugelassen. werden von Rechts wegen bis zum 31. März 2009 zugelassen.
Art. 107 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 107 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Die Artikel 14, 14bis und 15 des Gesetzes vom 24. März 1964 über « Die Artikel 14, 14bis und 15 des Gesetzes vom 24. März 1964 über
Arzneimittel sind mutatis mutandis anwendbar auf dieses Gesetz. » Arzneimittel sind mutatis mutandis anwendbar auf dieses Gesetz. »
Art. 108 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 108 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
die Artikel 5 bis 9 » durch die Wörter « die Artikel 5 bis 10, 12, 17, die Artikel 5 bis 9 » durch die Wörter « die Artikel 5 bis 10, 12, 17,
19 bis 21, 22 § 2, 24, 25, 27, 28 §§ 1 und 2, 29 § 2 und 32 § 1 » 19 bis 21, 22 § 2, 24, 25, 27, 28 §§ 1 und 2, 29 § 2 und 32 § 1 »
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte Gesundheitsprodukte
Art. 109 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 Art. 109 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird wie folgt abgeändert: Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe f) werden die Wörter « an die Öffentlichkeit » 1. In Buchstabe f) werden die Wörter « an die Öffentlichkeit »
gestrichen. gestrichen.
2. Die Nummer wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut 2. Die Nummer wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« j) des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte « j) des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte
Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und
Gameten, mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 3, 5, 6 Absatz 2, 15, 16, Gameten, mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 3, 5, 6 Absatz 2, 15, 16,
31, 32, 33 Absatz 2, 44, 66, 67, 68, 71 und 72. » 31, 32, 33 Absatz 2, 44, 66, 67, 68, 71 und 72. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, abwesend: Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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