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Meertalige weergave van Wet van 24/01/1977
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Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 JANUARI 1977. - Wet betreffende de bescherming van de gezondheid 24 JANVIER 1977. - Loi relative à la protection de la santé des
van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les
produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 11 februari 2021 tot wijziging van de wet van 24 - de la loi du 11 février 2021 modifiant la loi du 24 janvier 1977
januari 1977 betreffende de bescherming van de gezondheid van de relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui
gebruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten, concerne les denrées alimentaires et les autres produits, visant à
teneinde de verkoop aan minderjarigen van metalen patronen met interdire la vente de cartouches métalliques contenant du protoxyde
distikstofmonoxide te verbieden (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2021); d'azote aux mineurs (Moniteur belge du 23 février 2021);
- van de artikelen 47 tot 53 van de wet van 18 mei 2022 houdende - des articles 47 à 53 de la loi du 18 mai 2022 portant des
diverse dringende bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad dispositions diverses urgentes en matière de santé (Moniteur belge du
van 30 mei 2022); 30 mai 2022);
- van artikel 44 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het - de l'article 44 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la collecte
verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van et à la conservation des données d'identification et des métadonnées
metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de
verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août 2022);
augustus 2022);
- van de artikelen 10 tot 12 van de wet van 29 november 2022 houdende - des articles 10 à 12 de la loi du 29 novembre 2022 portant des
diverse bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 9 dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 9
december 2022). décembre 2022).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs
von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977
über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren Lebensmittel und anderer Waren
Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird
durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren " § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren
Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons
für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot
gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr. gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr.
Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft
werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf
dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für
das Gas verwendeten Behältnis. das Gas verwendeten Behältnis.
Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid
im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das
Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Alter von achtzehn Jahren erreicht hat.
Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen
ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich
Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen. Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen.
Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von
Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das
Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons
für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne
diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die
Modalitäten für diesen Warnhinweis." Modalitäten für diesen Warnhinweis."
Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6
§§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6
§§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch
Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich Gesundheit Bestimmungen im Bereich Gesundheit
(...) (...)
TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren anderer Waren
Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen "5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und
die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr.
305/2011." 305/2011."
Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten " § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten
oder zu verkaufen. Die verantwortliche Person, für deren Rechnung oder zu verkaufen. Die verantwortliche Person, für deren Rechnung
dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung
dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die
Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass
sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im
Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in
Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von
Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen
und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten
Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der
Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen
unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse
mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." mittels Versorgungsautomaten zu besorgen."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel " § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel
bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine
Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und
Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels
mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden." mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden."
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes "Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals
dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online, dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online,
aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne
ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit
gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden
können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische
Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht
zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des
einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11 einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder
vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie
für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen
Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder
potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem
Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen. Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung § 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung
2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von
Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen
Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und
technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs
zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung
der Konformität des Produkts mit den geltenden der Konformität des Produkts mit den geltenden
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich
ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium
oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten
oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon
anzufertigen oder zu erhalten. anzufertigen oder zu erhalten.
§ 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung § 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung
2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es
keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen,
die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf
die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die
ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die
Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine
Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der
Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass
ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen
aufgefordert wird. aufgefordert wird.
§ 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung § 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung
2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von
Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen, Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen,
die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind,
wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand
der Ermittlung stehen. der Ermittlung stehen.
Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die
Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach
Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des
Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per
Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt
ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden
binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und
zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per
elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar
2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox
vorgesehen." vorgesehen."
Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen "Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen
Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6 Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6
eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese
Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für
die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der
Verstöße begangen wurden, auferlegt werden." Verstöße begangen wurden, auferlegt werden."
Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von " § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von
Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte
gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten
des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten
für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung, für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung,
Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen
und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen
Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der
festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen
Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen
Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches,
insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur
Anwendung." Anwendung."
Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den
Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich
gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen" gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen"
eingefügt. eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von
Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen
Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren anderer Waren
Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch
vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer "Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer
Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische
Kommunikation zurückgeht, identifizieren. Kommunikation zurückgeht, identifizieren.
Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin
von folgenden Personen die Bereitstellung von von folgenden Personen die Bereitstellung von
Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen: Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen:
1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und 1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und
2. jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine 2. jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine
Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch
den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches
Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu
verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer
Kommunikationsdienste. Kommunikationsdienste.
Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf
Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes
Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden. Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden.
Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des
Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 § Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 §
1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder
Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines
elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne
von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist." elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der
Betrugsbekämpfung Betrugsbekämpfung
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin des Fernmeldewesens Die Ministerin des Fernmeldewesens
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Landesverteidigung Die Ministerin der Landesverteidigung
L. DEDONDER L. DEDONDER
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des
Privatlebens Privatlebens
M. MICHEL M. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Gesundheit im Bereich Gesundheit
(...) (...)
TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren anderer Waren
Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und
abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird
der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche
Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren
daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels
Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben. Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels " § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels
Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über
halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle
an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die
Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind." Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind."
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022 Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
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