← Terug naar  "Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 24 JANUARI 1977. - Wet betreffende de bescherming van de gezondheid | 24 JANVIER 1977. - Loi relative à la protection de la santé des | 
| van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere | consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les | 
| produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van de wet van 11 februari 2021 tot wijziging van de wet van 24 | - de la loi du 11 février 2021 modifiant la loi du 24 janvier 1977 | 
| januari 1977 betreffende de bescherming van de gezondheid van de | relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui | 
| gebruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten, | concerne les denrées alimentaires et les autres produits, visant à | 
| teneinde de verkoop aan minderjarigen van metalen patronen met | interdire la vente de cartouches métalliques contenant du protoxyde | 
| distikstofmonoxide te verbieden (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2021); | d'azote aux mineurs (Moniteur belge du 23 février 2021); | 
| - van de artikelen 47 tot 53 van de wet van 18 mei 2022 houdende | - des articles 47 à 53 de la loi du 18 mai 2022 portant des | 
| diverse dringende bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad | dispositions diverses urgentes en matière de santé (Moniteur belge du | 
| van 30 mei 2022); | 30 mai 2022); | 
| - van artikel 44 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het | - de l'article 44 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la collecte | 
| verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van | et à la conservation des données d'identification et des métadonnées | 
| metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de | dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de | 
| verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 | ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août 2022); | 
| augustus 2022); | |
| - van de artikelen 10 tot 12 van de wet van 29 november 2022 houdende | - des articles 10 à 12 de la loi du 29 novembre 2022 portant des | 
| diverse bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 9 | dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 9 | 
| december 2022). | décembre 2022). | 
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | 
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar | 11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar | 
| 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 
| Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs | Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs | 
| von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige | von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 | 
| über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 
| Lebensmittel und anderer Waren | Lebensmittel und anderer Waren | 
| Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | 
| der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | 
| Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird | Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird | 
| durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| " § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren | " § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren | 
| Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons | Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons | 
| für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot | für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot | 
| gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr. | gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr. | 
| Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft | Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft | 
| werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf | werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf | 
| dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für | dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für | 
| das Gas verwendeten Behältnis. | das Gas verwendeten Behältnis. | 
| Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid | Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid | 
| im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das | im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das | 
| Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. | Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. | 
| Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen | Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen | 
| ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich | ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich | 
| Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen. | Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen. | 
| Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von | Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von | 
| Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das | Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das | 
| Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons | Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons | 
| für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne | für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne | 
| diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die | diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die | 
| Modalitäten für diesen Warnhinweis." | Modalitäten für diesen Warnhinweis." | 
| Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 | Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 | 
| §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. | §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. | 
| Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 | Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 | 
| §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. | §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. | 
| KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten | 
| Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | 
| Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden | Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden | 
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit | 
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | 
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 
| Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Bestimmungen im Bereich Gesundheit | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | 
| Umwelt | Umwelt | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | 
| Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | 
| anderer Waren | anderer Waren | 
| Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | 
| der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | 
| Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen | "5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und | Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und | 
| die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie | die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie | 
| 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. | 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. | 
| 305/2011." | 305/2011." | 
| Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 
| " § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten | " § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten | 
| oder zu verkaufen. Die verantwortliche Person, für deren Rechnung | oder zu verkaufen. Die verantwortliche Person, für deren Rechnung | 
| dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung | dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung | 
| dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die | dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die | 
| Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass | Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass | 
| sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im | sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im | 
| Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in | Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in | 
| Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von | Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von | 
| Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen | Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen | 
| und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten | und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten | 
| Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der | Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der | 
| Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen | Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen | 
| unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse | unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse | 
| mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." | mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." | 
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel | " § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel | 
| bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine | bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine | 
| Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und | Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und | 
| Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels | Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels | 
| mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden." | mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden." | 
| Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes | "Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes | 
| erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals | erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals | 
| dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online, | dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online, | 
| aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne | aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne | 
| ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit | ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit | 
| gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden | gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden | 
| können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische | können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische | 
| Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht | Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht | 
| zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des | zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des | 
| einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11 | einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11 | 
| des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder | des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder | 
| vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie | vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie | 
| für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen | für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen | 
| Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder | Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder | 
| potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem | potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem | 
| Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen. | Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen. | 
| § 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung | § 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung | 
| 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 
| Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von | Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von | 
| Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen | Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen | 
| Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und | Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und | 
| technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs | technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs | 
| zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung | zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung | 
| der Konformität des Produkts mit den geltenden | der Konformität des Produkts mit den geltenden | 
| Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich | 
| ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium | ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium | 
| oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten | oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten | 
| oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon | oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon | 
| anzufertigen oder zu erhalten. | anzufertigen oder zu erhalten. | 
| § 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung | § 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung | 
| 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 
| Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es | Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es | 
| keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, | keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, | 
| die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf | die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf | 
| die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die | die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die | 
| ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die | ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die | 
| Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine | Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine | 
| Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der | Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der | 
| Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der | Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der | 
| Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass | Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass | 
| ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen | ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen | 
| aufgefordert wird. | aufgefordert wird. | 
| § 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung | § 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung | 
| 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 
| Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von | Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von | 
| Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen, | Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen, | 
| die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, | die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, | 
| wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand | wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand | 
| der Ermittlung stehen. | der Ermittlung stehen. | 
| Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die | Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die | 
| Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach | Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach | 
| Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des | Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des | 
| Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per | Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per | 
| Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt | Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt | 
| ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden | ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden | 
| binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und | binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und | 
| zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per | zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per | 
| elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar | elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar | 
| 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox | 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox | 
| vorgesehen." | vorgesehen." | 
| Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem | Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen | "Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen | 
| Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6 | Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6 | 
| eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese | eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese | 
| Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für | Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für | 
| die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der | die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der | 
| Verstöße begangen wurden, auferlegt werden." | Verstöße begangen wurden, auferlegt werden." | 
| Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem | das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| " § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von | " § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von | 
| Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte | Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte | 
| gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten | gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten | 
| des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten | des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten | 
| für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung, | für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung, | 
| Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen | Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen | 
| und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen | und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen | 
| Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der | Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der | 
| festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen | festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen | 
| Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen | Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen | 
| Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, | Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, | 
| insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur | insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur | 
| Anwendung." | Anwendung." | 
| Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den | Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den | 
| Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich | Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich | 
| gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen" | gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen" | 
| eingefügt. | eingefügt. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Anlage 3 | Anlage 3 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von | 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von | 
| Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen | Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen | 
| Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden | Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | 
| Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | 
| anderer Waren | anderer Waren | 
| Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | 
| Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | 
| anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch | anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch | 
| vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer | "Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer | 
| Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische | Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische | 
| Kommunikation zurückgeht, identifizieren. | Kommunikation zurückgeht, identifizieren. | 
| Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin | Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin | 
| von folgenden Personen die Bereitstellung von | von folgenden Personen die Bereitstellung von | 
| Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen: | Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen: | 
| 1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und | 1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und | 
| 2. jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine | 2. jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine | 
| Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung | Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung | 
| von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch | 
| den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches | den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches | 
| Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu | Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu | 
| verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer | verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer | 
| Kommunikationsdienste. | Kommunikationsdienste. | 
| Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf | Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf | 
| Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes | Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes | 
| Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden. | Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden. | 
| Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des | Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des | 
| Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 § | Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 § | 
| 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | 
| Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | 
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder | Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder | 
| Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines | Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines | 
| elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne | elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne | 
| von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | 
| elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist." | elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist." | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| A. DE CROO | A. DE CROO | 
| Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der | 
| Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung | 
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM | 
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit | 
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE | 
| Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens | 
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung | 
| L. DEDONDER | L. DEDONDER | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN | 
| Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | 
| Privatlebens | Privatlebens | 
| M. MICHEL | M. MICHEL | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Anlage 4 | Anlage 4 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | 
| SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 
| im Bereich Gesundheit | im Bereich Gesundheit | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | 
| Umwelt | Umwelt | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | 
| Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | 
| anderer Waren | anderer Waren | 
| Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | 
| Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | 
| anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und | anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und | 
| abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird | 
| der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche | der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche | 
| Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren | Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren | 
| daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels | daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels | 
| Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben. | Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben. | 
| Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem | das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| " § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels | " § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels | 
| Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über | Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über | 
| halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle | halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle | 
| an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die | an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die | 
| Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind." | Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind." | 
| Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner | Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner | 
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit | 
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |