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Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 JANUARI 1977. - Wet betreffende de bescherming van de gezondheid | 24 JANVIER 1977. - Loi relative à la protection de la santé des |
van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere | consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les |
produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 11 februari 2021 tot wijziging van de wet van 24 | - de la loi du 11 février 2021 modifiant la loi du 24 janvier 1977 |
januari 1977 betreffende de bescherming van de gezondheid van de | relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui |
gebruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten, | concerne les denrées alimentaires et les autres produits, visant à |
teneinde de verkoop aan minderjarigen van metalen patronen met | interdire la vente de cartouches métalliques contenant du protoxyde |
distikstofmonoxide te verbieden (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2021); | d'azote aux mineurs (Moniteur belge du 23 février 2021); |
- van de artikelen 47 tot 53 van de wet van 18 mei 2022 houdende | - des articles 47 à 53 de la loi du 18 mai 2022 portant des |
diverse dringende bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad | dispositions diverses urgentes en matière de santé (Moniteur belge du |
van 30 mei 2022); | 30 mai 2022); |
- van artikel 44 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het | - de l'article 44 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la collecte |
verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van | et à la conservation des données d'identification et des métadonnées |
metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de | dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de |
verstrekking ervan aan de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 | ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août 2022); |
augustus 2022); | |
- van de artikelen 10 tot 12 van de wet van 29 november 2022 houdende | - des articles 10 à 12 de la loi du 29 novembre 2022 portant des |
diverse bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 9 | dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 9 |
december 2022). | décembre 2022). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar | 11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar |
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs | Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs |
von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige | von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 |
über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren | Lebensmittel und anderer Waren |
Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz |
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird | Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird |
durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren | " § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren |
Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons | Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons |
für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot | für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot |
gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr. | gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr. |
Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft | Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft |
werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf | werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf |
dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für | dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für |
das Gas verwendeten Behältnis. | das Gas verwendeten Behältnis. |
Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid | Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid |
im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das | im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das |
Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. | Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. |
Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen | Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen |
ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich | ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich |
Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen. | Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen. |
Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von | Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von |
Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das | Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das |
Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons | Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons |
für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne | für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne |
diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die | diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die |
Modalitäten für diesen Warnhinweis." | Modalitäten für diesen Warnhinweis." |
Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 | Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 |
§§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. | §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 | Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 |
§§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. | §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden | Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 18. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
(...) | (...) |
TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren | anderer Waren |
Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | Art. 47 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz |
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Waren wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen | "5. Verordnung 2019/1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und | Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und |
die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie | die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie |
2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. | 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. |
305/2011." | 305/2011." |
Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten | " § 4 - Es ist verboten, Minderjährigen Tabakerzeugnisse anzubieten |
oder zu verkaufen. Die verantwortliche Person, für deren Rechnung | oder zu verkaufen. Die verantwortliche Person, für deren Rechnung |
dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung | dieses Erzeugnis verkauft oder angeboten wurde, kann bei Missachtung |
dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die | dieses Verbots ebenfalls haftbar gemacht werden. Von jeder Person, die |
Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass | Tabakerzeugnisse kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass |
sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im | sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. Der König kann im |
Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in | Interesse der Volksgesundheit Orte, an denen Tabakerzeugnisse in |
Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von | Verkehr gebracht werden, der Verpflichtung zur Anbringung von |
Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen | Warnhinweisen in Bezug auf die Schädlichkeit von Tabakerzeugnissen |
und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten | und/oder Hinweisen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten |
Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der | Verkaufsbedingungen unterwerfen. Der König kann im Interesse der |
Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen | Volksgesundheit sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen |
unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse | unter achtzehn Jahren daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse |
mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." | mittels Versorgungsautomaten zu besorgen." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel | " § 8 - Der König kann die Modalitäten für die Finanzierung der Mittel |
bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine | bestimmen, die durch vorliegendes Gesetz und/oder seine |
Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und | Ausführungserlasse oder europäische Verordnungen und |
Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels | Beschlüsse/Entscheidungen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Handels |
mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden." | mit Tabakerzeugnissen für verbindlich erklärt werden." |
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes | "Art. 11/1 - § 1 - Die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals | erwähnten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals |
dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online, | dürfen alle Orte, an denen sie ihre Aufsicht ausüben, auch online, |
aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne | aufsuchen und sich als Kunden oder potenzielle Kunden ausgeben, ohne |
ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit | ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit |
gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden | gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden |
können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische | können, mitteilen zu müssen. Betreffende natürliche oder juristische |
Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht | Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht |
zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des | zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des |
einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11 | einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. Die in Artikel 11 |
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder | des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des statutarischen oder |
vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie | vertraglichen Personals dürfen diese Befugnis nur ausüben, wenn sie |
für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen | für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen |
Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder | Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder |
potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem | potentielle Kunden gelten. Sie bleiben straffrei, wenn sie in diesem |
Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen. | Rahmen absolut notwendige Straftaten begehen. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung | § 2 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung |
2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von | Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von |
Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen | Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen |
Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und | Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und |
technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs | technische Aspekte des Produkts verlangen, einschließlich des Zugangs |
zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung | zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung |
der Konformität des Produkts mit den geltenden | der Konformität des Produkts mit den geltenden |
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich |
ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium | ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium |
oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten | oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten |
oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon | oder Informationen, und haben sie die Befugnis, Kopien davon |
anzufertigen oder zu erhalten. | anzufertigen oder zu erhalten. |
§ 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung | § 3 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) der Verordnung |
2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es | Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals, sofern es |
keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, | keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, |
die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf | die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf |
die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die | die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, verlangen oder die |
ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die | ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die |
Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine | Online-Schnittstelle zugreifen, verlangen oder sofern eine |
Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der | Aufforderung nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der |
Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der | Informationsgesellschaft anweisen, den Zugang zu der |
Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass | Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass |
ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen | ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen |
aufgefordert wird. | aufgefordert wird. |
§ 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung | § 4 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung |
2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 2019/1020 dürfen die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von | Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals von |
Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen, | Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen verlangen, |
die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, | die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, |
wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand | wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand |
der Ermittlung stehen. | der Ermittlung stehen. |
Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die | Art. 50 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes wird der Satz "Die |
Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach | Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach |
Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des | Feststellung des Verstoßes entweder durch Übergabe einer Abschrift des |
Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per | Protokolls, in dem die Taten festgestellt werden, oder per |
Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt | Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert." wie folgt |
ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden | ersetzt: "Eine Abschrift der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden |
binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und | binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes übermittelt, und |
zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per | zwar durch persönliche Aushändigung oder per gewöhnliche Post oder per |
elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar | elektronische Post über das eBox-System, wie im Gesetz vom 27. Februar |
2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox | 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox |
vorgesehen." | vorgesehen." |
Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem | Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen | "Art. 15/1 - Abgesehen von den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen |
Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6 | Strafen kann das Gericht bei Nichteinhaltung von Artikel 6 §§ 4 und 6 |
eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese | eine eintägige bis zu sechsmonatige Schließung anordnen. Diese |
Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für | Schließung kann für Handelsgeschäfte, Geschäfte oder egal welche für |
die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der | die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, in der |
Verstöße begangen wurden, auferlegt werden." | Verstöße begangen wurden, auferlegt werden." |
Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 52 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem | das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Paragraph 5/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von | " § 5/1 - Kosten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fällen von |
Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte | Nichtkonformität anderer in vorliegendem Gesetz erwähnter Produkte |
gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten | gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten |
des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten | des Inhabers der Produkte. Diese Kosten umfassen insbesondere: Kosten |
für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung, | für die Vernichtung, Außergebrauchsetzung, Aufbewahrung, |
Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen | Beschlagnahme, Versiegelung, Sequestration, Durchführung von Prüfungen |
und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen | und Verwahrung. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen |
Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der | Geldbuße eingefordert werden. Versäumt der Betreffende, binnen der |
festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen | festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen |
Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen | Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen |
Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, | Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, |
insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur | insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur |
Anwendung." | Anwendung." |
Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den | Art. 53 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, werden zwischen den |
Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich | Wörtern "der Europäischen Union" und den Wörtern ", die im Königreich |
gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen" | gelten" die Wörter "und die jeweiligen Durchführungsverordnungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von | 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von |
Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen | Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen |
Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden | Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren | anderer Waren |
Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | Art. 44 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch | anderer Waren, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch |
vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer | "Sie dürfen natürliche und juristische Personen anhand ihrer |
Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische | Telefonnummer oder der IP-Adresse, auf die die elektronische |
Kommunikation zurückgeht, identifizieren. | Kommunikation zurückgeht, identifizieren. |
Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin | Zu diesem Zweck dürfen sie auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin |
von folgenden Personen die Bereitstellung von | von folgenden Personen die Bereitstellung von |
Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen: | Identifizierungsdokumenten und -daten verlangen: |
1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und | 1. Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und |
2. jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine | 2. jeglichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine |
Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung | Weise einen Dienst bereitstellen oder anbieten, der in der Übertragung |
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch |
den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches | den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches |
Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu | Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu |
verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer | verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer |
Kommunikationsdienste. | Kommunikationsdienste. |
Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf | Unbeschadet einer etwaigen Ermächtigung muss jeder Antrag auf |
Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes | Identifizierung vorab vom Leiter des Inspektionsdienstes |
Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Verbrauchsgüter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden. | Nahrungsmittelkette und Umwelt schriftlich gebilligt werden. |
Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des | Zur Identifizierung der betreffenden Person kann der Leiter des |
Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 § | Inspektionsdienstes Verbrauchsgüter die Mitwirkung der in Artikel 5 § |
1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder | Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen oder |
Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines | Einrichtungen anfordern, auf der Grundlage der Referenznummer eines |
elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne | elektronischen Bankgeschäfts, die vorher von einem Betreiber im Sinne |
von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | von Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist." | elektronische Kommunikation mitgeteilt worden ist." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der |
Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung |
L. DEDONDER | L. DEDONDER |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des |
Privatlebens | Privatlebens |
M. MICHEL | M. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 29. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Gesundheit | im Bereich Gesundheit |
(...) | (...) |
TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | TITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren | anderer Waren |
Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | Art. 10 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und | anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 2019 und 18. Mai 2022, wird |
der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche | der Satz "Der König kann im Interesse der Volksgesundheit sämtliche |
Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren | Maßnahmen ergreifen, damit die Jugendlichen unter achtzehn Jahren |
daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels | daran gehindert werden, sich Tabakerzeugnisse mittels |
Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben. | Versorgungsautomaten zu besorgen." aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem | das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels | " § 4/1 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse mittels |
Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über | Versorgungsautomaten in Verkehr zu bringen, außer über |
halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle | halbautomatischen Verkauf im Einzelhandel, wobei eine Alterskontrolle |
an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die | an der Kasse stattfindet, und unter der Bedingung, dass die |
Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind." | Tabakerzeugnisse außer Sichtweite sind." |
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner | Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt ein Jahr nach dem Datum seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |