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Wet houdende aanpassingen van de vermindering van de werkgeversbijdragen voor de sociale zekerheid ten gevolge van de 6e staatshervorming. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi visant à adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 APRIL 2014. - Wet houdende aanpassingen van de vermindering van de | 24 AVRIL 2014. - Loi visant à adapter les réductions des cotisations |
werkgeversbijdragen voor de sociale zekerheid ten gevolge van de 6e | patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de |
staatshervorming. - Duitse vertaling van uittreksels | l'Etat. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
23, 25, 27, 29 en 30 van de wet van 24 april 2014 houdende | articles 1 à 23, 25, 27, 29 et 30 de la loi du 24 avril 2014 visant à |
aanpassingen van de vermindering van de werkgeversbijdragen voor de | |
sociale zekerheid ten gevolge van de 6e staatshervorming (Belgisch | adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité |
Staatsblad van 23 mei 2014). | sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat (Moniteur belge du 23 |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Ermäßigung der | 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Ermäßigung der |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6. | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6. |
Staatsreform | Staatsreform |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Ministerin der Beschäftigung | Ministerin der Beschäftigung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 2 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger wird der erste Satz wie folgt ergänzt: | für Lohnempfänger wird der erste Satz wie folgt ergänzt: |
", mit Ausnahme: | ", mit Ausnahme: |
1.der in Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember | 1.der in Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember |
1988 erwähnten bezuschussten Vertragsbediensteten, | 1988 erwähnten bezuschussten Vertragsbediensteten, |
2. des im Königlichen Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur | 2. des im Königlichen Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur |
Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal | Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal |
bei bestimmten lokalen Behörden erwähnten bezuschussten | bei bestimmten lokalen Behörden erwähnten bezuschussten |
Vertragspersonals, | Vertragspersonals, |
3. der Vertragsbediensteten als Ersatz für Beamte, die eine | 3. der Vertragsbediensteten als Ersatz für Beamte, die eine |
Unterbrechung der Berufslaufbahn, eingeführt durch die Artikel 99 bis | Unterbrechung der Berufslaufbahn, eingeführt durch die Artikel 99 bis |
107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | 107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, in Anspruch nehmen, | Bestimmungen, in Anspruch nehmen, |
4. der in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des | 4. der in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des |
Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im | Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im |
öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, | öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, |
5. der Vertragsbediensteten als Ersatz für die in Artikel 4 des | 5. der Vertragsbediensteten als Ersatz für die in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Personalmitglieder, | erwähnten Personalmitglieder, |
6. der Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 6. der Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren beschäftigt sind." | Sozialhilfezentren beschäftigt sind." |
Art. 3 - Artikel 324 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | Art. 3 - Artikel 324 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. sozialem Maribel: die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni | "6. sozialem Maribel: die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger erwähnte Ermäßigung". | für Lohnempfänger erwähnte Ermäßigung". |
Art. 4 - In Artikel 325 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 325 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"mit Ausnahme der in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | "mit Ausnahme der in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
vorgesehenen Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "mit | vorgesehenen Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "mit |
Ausnahme des sozialen Maribels" ersetzt. | Ausnahme des sozialen Maribels" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 326 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 326 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehene | "die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehene |
Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "der soziale | Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "der soziale |
Maribel" ersetzt. | Maribel" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 332 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 6 - Artikel 332 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 | "Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 |
und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer | und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer |
betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen | vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen |
der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei | der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei |
ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." | ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." |
Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird jeweils das Wort | 1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird jeweils das Wort |
"G7," eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden jeweils durch die | "G7," eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden jeweils durch die |
Wörter "G9, G10, G11, G12 oder G13" ersetzt. | Wörter "G9, G10, G11, G12 oder G13" ersetzt. |
2. Nach dem Satz "G6 entspricht 1150 EUR." werden die Sätze "G7 | 2. Nach dem Satz "G6 entspricht 1150 EUR." werden die Sätze "G7 |
entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten | entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten |
geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, | geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, |
4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die | 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die |
Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung." eingefügt. | Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung." eingefügt. |
3. Nach dem Satz "G10 entspricht 500 EUR." werden folgende Sätze | 3. Nach dem Satz "G10 entspricht 500 EUR." werden folgende Sätze |
eingefügt: | eingefügt: |
"G11 entspricht 770 EUR. | "G11 entspricht 770 EUR. |
G12 entspricht 726,50 EUR. | G12 entspricht 726,50 EUR. |
G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten | G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten |
geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, | geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, |
4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag um | 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag um |
den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine | erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine |
Anwendung." | Anwendung." |
Art. 8 - Artikel 337 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 8 - Artikel 337 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 | "Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 |
und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer | und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer |
betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen | vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen |
der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei | der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei |
ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." | ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." |
Art. 9 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird das Wort "G7," | 1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird das Wort "G7," |
eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden durch die Wörter "G9, G10, | eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden durch die Wörter "G9, G10, |
G11, G12 oder G13" ersetzt. | G11, G12 oder G13" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann vorsehen, dass nach Berechnung der | "Der König kann vorsehen, dass nach Berechnung der |
Zielgruppenermäßigung für die in Unterabschnitt 13 erwähnten | Zielgruppenermäßigung für die in Unterabschnitt 13 erwähnten |
Arbeitnehmer der so ermittelte Betrag auf einen von Ihm zu | Arbeitnehmer der so ermittelte Betrag auf einen von Ihm zu |
bestimmenden Höchstbetrag begrenzt wird." | bestimmenden Höchstbetrag begrenzt wird." |
Art. 10 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird | Art. 10 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird |
ein Unterabschnitt 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Unterabschnitt 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 10 - Bezuschusste Vertragsbedienstete". | "Unterabschnitt 10 - Bezuschusste Vertragsbedienstete". |
Art. 11 - In Unterabschnitt 10, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Unterabschnitt 10, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Artikel 353bis/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 353bis/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 353bis/9 - Öffentliche Behörden und Einrichtungen, die diesen - | "Art. 353bis/9 - Öffentliche Behörden und Einrichtungen, die diesen - |
wie in Artikel 93 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnt - | wie in Artikel 93 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnt - |
gleichgesetzt sind, können eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch | gleichgesetzt sind, können eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch |
nehmen für: | nehmen für: |
1. bezuschusste Vertragsbedienstete, die sie unter den Bedingungen von | 1. bezuschusste Vertragsbedienstete, die sie unter den Bedingungen von |
Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 | Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 |
beschäftigen, höchstens bis zu einem vom König durch einen im | beschäftigen, höchstens bis zu einem vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag, |
2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für Beamte beschäftigen, | 2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für Beamte beschäftigen, |
die eine Laufbahnunterbrechung - eingeführt durch die Artikel 99 bis | die eine Laufbahnunterbrechung - eingeführt durch die Artikel 99 bis |
107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | 107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen - in Anspruch nehmen, auch wenn keine Prämie für ihre | Bestimmungen - in Anspruch nehmen, auch wenn keine Prämie für ihre |
Beschäftigung zu gewähren ist. | Beschäftigung zu gewähren ist. |
Die in Artikel 335 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitgeber | Die in Artikel 335 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitgeber |
können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat | können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - ebenfalls eine | beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - ebenfalls eine |
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für: | Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für: |
1. die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des | 1. die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des |
Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im | Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im |
öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, | öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, |
2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für die in Artikel 4 des | 2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für die in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Personalmitglieder beschäftigen." | erwähnten Personalmitglieder beschäftigen." |
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 10 wird ein Artikel 353bis/10 | Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 10 wird ein Artikel 353bis/10 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 353bis/10 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - | "Art. 353bis/10 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - |
höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen | höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in | Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in |
Anspruch nehmen für bezuschusstes Vertragspersonal, das sie unter den | Anspruch nehmen für bezuschusstes Vertragspersonal, das sie unter den |
Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur | Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur |
Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal | Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal |
bei bestimmten lokalen Behörden beschäftigen." | bei bestimmten lokalen Behörden beschäftigen." |
Art. 13 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird | Art. 13 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird |
ein Unterabschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Unterabschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 11 - Ermäßigung für Hauspersonal". | "Unterabschnitt 11 - Ermäßigung für Hauspersonal". |
Art. 14 - In Unterabschnitt 11, eingefügt durch Artikel 13, wird ein | Art. 14 - In Unterabschnitt 11, eingefügt durch Artikel 13, wird ein |
Artikel 353bis/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 353bis/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 353bis/11 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die | "Art. 353bis/11 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die |
Hauspersonal einstellen, können - höchstens bis zu einem vom König | Hauspersonal einstellen, können - höchstens bis zu einem vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten |
Pauschalbetrag - für ein einziges Mitglied des Hauspersonals eine | Pauschalbetrag - für ein einziges Mitglied des Hauspersonals eine |
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Im Sinne dieses | Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Im Sinne dieses |
Unterabschnitts werden als Arbeitgeber natürliche Personen betrachtet, | Unterabschnitts werden als Arbeitgeber natürliche Personen betrachtet, |
die seit dem 1. Januar 1980 nicht dem vorerwähnten | die seit dem 1. Januar 1980 nicht dem vorerwähnten |
Sozialversicherungsgesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von | Sozialversicherungsgesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von |
Hausangestellten unterlagen. Der König kann zusätzliche Bedingungen | Hausangestellten unterlagen. Der König kann zusätzliche Bedingungen |
festlegen, die die betreffenden Arbeitgeber bei der Einstellung | festlegen, die die betreffenden Arbeitgeber bei der Einstellung |
erfüllen müssen. | erfüllen müssen. |
Unter Hauspersonal versteht man Arbeitnehmer, die eingestellt werden, | Unter Hauspersonal versteht man Arbeitnehmer, die eingestellt werden, |
um hauptsächlich manuelle oder geistige Arbeiten im Anwesen für die | um hauptsächlich manuelle oder geistige Arbeiten im Anwesen für die |
privaten Bedürfnisse des Arbeitgebers oder seiner Familie zu | privaten Bedürfnisse des Arbeitgebers oder seiner Familie zu |
verrichten, sei es im Haus oder im Außenbereich des Hauses. | verrichten, sei es im Haus oder im Außenbereich des Hauses. |
Unter Hausangestellten versteht man Arbeitnehmer, die gegen Entlohnung | Unter Hausangestellten versteht man Arbeitnehmer, die gegen Entlohnung |
und unter der Autorität des Arbeitgebers eingestellt werden, um | und unter der Autorität des Arbeitgebers eingestellt werden, um |
hauptsächlich Hausarbeiten manueller Art für die Bedürfnisse des | hauptsächlich Hausarbeiten manueller Art für die Bedürfnisse des |
Haushalts des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten. | Haushalts des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten. |
Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die die betreffenden | Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die die betreffenden |
Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung erfüllen müssen." | Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung erfüllen müssen." |
Art. 15 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird | Art. 15 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird |
ein Unterabschnitt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Unterabschnitt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 12 - Tagesmütter/-väter". | "Unterabschnitt 12 - Tagesmütter/-väter". |
Art. 16 - In Unterabschnitt 12, eingefügt durch Artikel 15, wird ein | Art. 16 - In Unterabschnitt 12, eingefügt durch Artikel 15, wird ein |
Artikel 353bis/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 353bis/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 353bis/12 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die als | "Art. 353bis/12 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die als |
die in Artikel 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 | die in Artikel 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten zugelassenen Dienste für Aufnahmefamilien | Arbeitnehmer erwähnten zugelassenen Dienste für Aufnahmefamilien |
Personen beschäftigen, die die Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen, | Personen beschäftigen, die die Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen, |
können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat | können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - für jeden der besagten | beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - für jeden der besagten |
Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen." | Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen." |
Art. 17 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird | Art. 17 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird |
ein Unterabschnitt 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Unterabschnitt 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 13 - Künstler". | "Unterabschnitt 13 - Künstler". |
Art. 18 - In Unterabschnitt 13, eingefügt durch Artikel 17, wird ein | Art. 18 - In Unterabschnitt 13, eingefügt durch Artikel 17, wird ein |
Artikel 353bis/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 353bis/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 353bis/13 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die | "Art. 353bis/13 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die |
Personen beschäftigen, die Leistungen künstlerischer Art erbringen, | Personen beschäftigen, die Leistungen künstlerischer Art erbringen, |
und der in Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | und der in Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer erwähnte Arbeitgeber in Bezug auf Personen, die | der Arbeitnehmer erwähnte Arbeitgeber in Bezug auf Personen, die |
Leistungen künstlerischer Art erbringen und/oder Werke künstlerischer | Leistungen künstlerischer Art erbringen und/oder Werke künstlerischer |
Art produzieren, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen | Art produzieren, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine | im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine |
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. | Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. |
Der König kann einen Mindestreferenzquartalslohn festlegen, unter dem | Der König kann einen Mindestreferenzquartalslohn festlegen, unter dem |
die Zielgruppenermäßigung nicht gewährt wird. | die Zielgruppenermäßigung nicht gewährt wird. |
Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion | Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion |
künstlerischer Werke" ist die Kreation und/oder die Darbietung oder | künstlerischer Werke" ist die Kreation und/oder die Darbietung oder |
Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und | Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und |
bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung | bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung |
und Choreographie zu verstehen." | und Choreographie zu verstehen." |
Art. 19 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird | Art. 19 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird |
ein Unterabschnitt 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Unterabschnitt 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 14 - Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 | "Unterabschnitt 14 - Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 |
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren beschäftigt sind". | Sozialhilfezentren beschäftigt sind". |
Art. 20 - In Unterabschnitt 14, eingefügt durch Artikel 19, wird ein | Art. 20 - In Unterabschnitt 14, eingefügt durch Artikel 19, wird ein |
Artikel 353bis/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 353bis/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 353bis/14 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - | "Art. 353bis/14 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - |
höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen | höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in | Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in |
Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die sie in Anwendung von Artikel 60 | Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die sie in Anwendung von Artikel 60 |
§ 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren und unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses | Sozialhilfezentren und unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses |
vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. | vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. |
Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des | Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des |
Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung beschäftigen." | Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung beschäftigen." |
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 2003 zur Festlegung von | Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 2003 zur Festlegung von |
Maßnahmen in Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für | Maßnahmen in Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für |
Künstler wird aufgehoben. | Künstler wird aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober | Art. 22 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober |
1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes | 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes |
Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden wird aufgehoben. | Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden wird aufgehoben. |
Art. 23 - Der Königliche Erlass Nr. 483 vom 22. Dezember 1986 zur | Art. 23 - Der Königliche Erlass Nr. 483 vom 22. Dezember 1986 zur |
Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der | Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der |
Einstellung von Hausangestellten wird aufgehoben. | Einstellung von Hausangestellten wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 25 - Die Artikel 37quinquies und 37sexies des Gesetzes vom 29. | Art. 25 - Die Artikel 37quinquies und 37sexies des Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger werden aufgehoben. | Sicherheit für Lohnempfänger werden aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 27 - Das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Art. 27 - Das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt abgeändert: | Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 9 § 3 wird aufgehoben. | 1. Artikel 9 § 3 wird aufgehoben. |
2. Artikel 10quater § 2 wird aufgehoben. | 2. Artikel 10quater § 2 wird aufgehoben. |
3. Artikel 12 § 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Artikel 12 § 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die autonomen öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4 | " § 1 - Die autonomen öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4 |
des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgeführt sind, die Regie der | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgeführt sind, die Regie der |
Seetransporte und die Regie der Luftfahrtwege, die wie in § 2 erwähnt | Seetransporte und die Regie der Luftfahrtwege, die wie in § 2 erwähnt |
einen Unternehmensplan abschließen, können die Arbeitszeit, die frei | einen Unternehmensplan abschließen, können die Arbeitszeit, die frei |
wird, wenn Personalmitglieder von einer in § 2 erwähnten Maßnahme | wird, wenn Personalmitglieder von einer in § 2 erwähnten Maßnahme |
Gebrauch machen, durch die Ausgleichsanstellung von Arbeitslosen, so | Gebrauch machen, durch die Ausgleichsanstellung von Arbeitslosen, so |
wie sie in Artikel 9 § 2 bestimmt sind, füllen." | wie sie in Artikel 9 § 2 bestimmt sind, füllen." |
(...) | (...) |
Art. 29 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die | Art. 29 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor wird aufgehoben. | öffentlichen Sektor wird aufgehoben. |
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2014. | Art. 30 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2014. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |