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Meertalige weergave van Wet van 24/04/2014
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Wet houdende aanpassingen van de vermindering van de werkgeversbijdragen voor de sociale zekerheid ten gevolge van de 6e staatshervorming. - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 APRIL 2014. - Wet houdende aanpassingen van de vermindering van de 24 AVRIL 2014. - Loi visant à adapter les réductions des cotisations
werkgeversbijdragen voor de sociale zekerheid ten gevolge van de 6e patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de
staatshervorming. - Duitse vertaling van uittreksels l'Etat. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
23, 25, 27, 29 en 30 van de wet van 24 april 2014 houdende articles 1 à 23, 25, 27, 29 et 30 de la loi du 24 avril 2014 visant à
aanpassingen van de vermindering van de werkgeversbijdragen voor de
sociale zekerheid ten gevolge van de 6e staatshervorming (Belgisch adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité
Staatsblad van 23 mei 2014). sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat (Moniteur belge du 23
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Ermäßigung der 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Ermäßigung der
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6. Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6.
Staatsreform Staatsreform
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Ministerin der Beschäftigung Ministerin der Beschäftigung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni Art. 2 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger wird der erste Satz wie folgt ergänzt: für Lohnempfänger wird der erste Satz wie folgt ergänzt:
", mit Ausnahme: ", mit Ausnahme:
1.der in Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1.der in Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember
1988 erwähnten bezuschussten Vertragsbediensteten, 1988 erwähnten bezuschussten Vertragsbediensteten,
2. des im Königlichen Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur 2. des im Königlichen Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur
Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal
bei bestimmten lokalen Behörden erwähnten bezuschussten bei bestimmten lokalen Behörden erwähnten bezuschussten
Vertragspersonals, Vertragspersonals,
3. der Vertragsbediensteten als Ersatz für Beamte, die eine 3. der Vertragsbediensteten als Ersatz für Beamte, die eine
Unterbrechung der Berufslaufbahn, eingeführt durch die Artikel 99 bis Unterbrechung der Berufslaufbahn, eingeführt durch die Artikel 99 bis
107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer 107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, in Anspruch nehmen, Bestimmungen, in Anspruch nehmen,
4. der in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des 4. der in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des
Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten,
5. der Vertragsbediensteten als Ersatz für die in Artikel 4 des 5. der Vertragsbediensteten als Ersatz für die in Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Personalmitglieder, erwähnten Personalmitglieder,
6. der Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 6. der Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren beschäftigt sind." Sozialhilfezentren beschäftigt sind."
Art. 3 - Artikel 324 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 3 - Artikel 324 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. sozialem Maribel: die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni "6. sozialem Maribel: die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger erwähnte Ermäßigung". für Lohnempfänger erwähnte Ermäßigung".
Art. 4 - In Artikel 325 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 325 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"mit Ausnahme der in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 "mit Ausnahme der in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
vorgesehenen Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "mit vorgesehenen Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "mit
Ausnahme des sozialen Maribels" ersetzt. Ausnahme des sozialen Maribels" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 326 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 326 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter
"die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehene "die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehene
Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "der soziale Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "der soziale
Maribel" ersetzt. Maribel" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 332 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 6 - Artikel 332 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 "Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13
und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer
betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen
der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei
ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss."
Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird jeweils das Wort 1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird jeweils das Wort
"G7," eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden jeweils durch die "G7," eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden jeweils durch die
Wörter "G9, G10, G11, G12 oder G13" ersetzt. Wörter "G9, G10, G11, G12 oder G13" ersetzt.
2. Nach dem Satz "G6 entspricht 1150 EUR." werden die Sätze "G7 2. Nach dem Satz "G6 entspricht 1150 EUR." werden die Sätze "G7
entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten
geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3,
4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die
Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung." eingefügt. Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung." eingefügt.
3. Nach dem Satz "G10 entspricht 500 EUR." werden folgende Sätze 3. Nach dem Satz "G10 entspricht 500 EUR." werden folgende Sätze
eingefügt: eingefügt:
"G11 entspricht 770 EUR. "G11 entspricht 770 EUR.
G12 entspricht 726,50 EUR. G12 entspricht 726,50 EUR.
G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten
geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3,
4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag um 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag um
den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981
erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine
Anwendung." Anwendung."
Art. 8 - Artikel 337 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 8 - Artikel 337 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 "Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13
und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer
betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen
der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei
ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss."
Art. 9 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird das Wort "G7," 1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird das Wort "G7,"
eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden durch die Wörter "G9, G10, eingefügt; die Wörter "G9 oder G10" werden durch die Wörter "G9, G10,
G11, G12 oder G13" ersetzt. G11, G12 oder G13" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann vorsehen, dass nach Berechnung der "Der König kann vorsehen, dass nach Berechnung der
Zielgruppenermäßigung für die in Unterabschnitt 13 erwähnten Zielgruppenermäßigung für die in Unterabschnitt 13 erwähnten
Arbeitnehmer der so ermittelte Betrag auf einen von Ihm zu Arbeitnehmer der so ermittelte Betrag auf einen von Ihm zu
bestimmenden Höchstbetrag begrenzt wird." bestimmenden Höchstbetrag begrenzt wird."
Art. 10 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird Art. 10 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird
ein Unterabschnitt 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Unterabschnitt 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 10 - Bezuschusste Vertragsbedienstete". "Unterabschnitt 10 - Bezuschusste Vertragsbedienstete".
Art. 11 - In Unterabschnitt 10, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Art. 11 - In Unterabschnitt 10, eingefügt durch Artikel 10, wird ein
Artikel 353bis/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 353bis/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 353bis/9 - Öffentliche Behörden und Einrichtungen, die diesen - "Art. 353bis/9 - Öffentliche Behörden und Einrichtungen, die diesen -
wie in Artikel 93 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnt - wie in Artikel 93 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnt -
gleichgesetzt sind, können eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch gleichgesetzt sind, können eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch
nehmen für: nehmen für:
1. bezuschusste Vertragsbedienstete, die sie unter den Bedingungen von 1. bezuschusste Vertragsbedienstete, die sie unter den Bedingungen von
Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988
beschäftigen, höchstens bis zu einem vom König durch einen im beschäftigen, höchstens bis zu einem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag, Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag,
2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für Beamte beschäftigen, 2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für Beamte beschäftigen,
die eine Laufbahnunterbrechung - eingeführt durch die Artikel 99 bis die eine Laufbahnunterbrechung - eingeführt durch die Artikel 99 bis
107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer 107 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen - in Anspruch nehmen, auch wenn keine Prämie für ihre Bestimmungen - in Anspruch nehmen, auch wenn keine Prämie für ihre
Beschäftigung zu gewähren ist. Beschäftigung zu gewähren ist.
Die in Artikel 335 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitgeber Die in Artikel 335 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitgeber
können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - ebenfalls eine beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - ebenfalls eine
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für: Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für:
1. die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des 1. die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des
Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten,
2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für die in Artikel 4 des 2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für die in Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Personalmitglieder beschäftigen." erwähnten Personalmitglieder beschäftigen."
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 10 wird ein Artikel 353bis/10 Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 10 wird ein Artikel 353bis/10
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 353bis/10 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - "Art. 353bis/10 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können -
höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in
Anspruch nehmen für bezuschusstes Vertragspersonal, das sie unter den Anspruch nehmen für bezuschusstes Vertragspersonal, das sie unter den
Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur
Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal
bei bestimmten lokalen Behörden beschäftigen." bei bestimmten lokalen Behörden beschäftigen."
Art. 13 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird Art. 13 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird
ein Unterabschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Unterabschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 11 - Ermäßigung für Hauspersonal". "Unterabschnitt 11 - Ermäßigung für Hauspersonal".
Art. 14 - In Unterabschnitt 11, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Art. 14 - In Unterabschnitt 11, eingefügt durch Artikel 13, wird ein
Artikel 353bis/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 353bis/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 353bis/11 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die "Art. 353bis/11 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die
Hauspersonal einstellen, können - höchstens bis zu einem vom König Hauspersonal einstellen, können - höchstens bis zu einem vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten
Pauschalbetrag - für ein einziges Mitglied des Hauspersonals eine Pauschalbetrag - für ein einziges Mitglied des Hauspersonals eine
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Im Sinne dieses Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Im Sinne dieses
Unterabschnitts werden als Arbeitgeber natürliche Personen betrachtet, Unterabschnitts werden als Arbeitgeber natürliche Personen betrachtet,
die seit dem 1. Januar 1980 nicht dem vorerwähnten die seit dem 1. Januar 1980 nicht dem vorerwähnten
Sozialversicherungsgesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von Sozialversicherungsgesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von
Hausangestellten unterlagen. Der König kann zusätzliche Bedingungen Hausangestellten unterlagen. Der König kann zusätzliche Bedingungen
festlegen, die die betreffenden Arbeitgeber bei der Einstellung festlegen, die die betreffenden Arbeitgeber bei der Einstellung
erfüllen müssen. erfüllen müssen.
Unter Hauspersonal versteht man Arbeitnehmer, die eingestellt werden, Unter Hauspersonal versteht man Arbeitnehmer, die eingestellt werden,
um hauptsächlich manuelle oder geistige Arbeiten im Anwesen für die um hauptsächlich manuelle oder geistige Arbeiten im Anwesen für die
privaten Bedürfnisse des Arbeitgebers oder seiner Familie zu privaten Bedürfnisse des Arbeitgebers oder seiner Familie zu
verrichten, sei es im Haus oder im Außenbereich des Hauses. verrichten, sei es im Haus oder im Außenbereich des Hauses.
Unter Hausangestellten versteht man Arbeitnehmer, die gegen Entlohnung Unter Hausangestellten versteht man Arbeitnehmer, die gegen Entlohnung
und unter der Autorität des Arbeitgebers eingestellt werden, um und unter der Autorität des Arbeitgebers eingestellt werden, um
hauptsächlich Hausarbeiten manueller Art für die Bedürfnisse des hauptsächlich Hausarbeiten manueller Art für die Bedürfnisse des
Haushalts des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten. Haushalts des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten.
Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die die betreffenden Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die die betreffenden
Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung erfüllen müssen." Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung erfüllen müssen."
Art. 15 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird Art. 15 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird
ein Unterabschnitt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Unterabschnitt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 12 - Tagesmütter/-väter". "Unterabschnitt 12 - Tagesmütter/-väter".
Art. 16 - In Unterabschnitt 12, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Art. 16 - In Unterabschnitt 12, eingefügt durch Artikel 15, wird ein
Artikel 353bis/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 353bis/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 353bis/12 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die als "Art. 353bis/12 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die als
die in Artikel 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 die in Artikel 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969
zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten zugelassenen Dienste für Aufnahmefamilien Arbeitnehmer erwähnten zugelassenen Dienste für Aufnahmefamilien
Personen beschäftigen, die die Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen, Personen beschäftigen, die die Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen,
können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - für jeden der besagten beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - für jeden der besagten
Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen." Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen."
Art. 17 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird Art. 17 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird
ein Unterabschnitt 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Unterabschnitt 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 13 - Künstler". "Unterabschnitt 13 - Künstler".
Art. 18 - In Unterabschnitt 13, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Art. 18 - In Unterabschnitt 13, eingefügt durch Artikel 17, wird ein
Artikel 353bis/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 353bis/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 353bis/13 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die "Art. 353bis/13 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die
Personen beschäftigen, die Leistungen künstlerischer Art erbringen, Personen beschäftigen, die Leistungen künstlerischer Art erbringen,
und der in Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision und der in Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer erwähnte Arbeitgeber in Bezug auf Personen, die der Arbeitnehmer erwähnte Arbeitgeber in Bezug auf Personen, die
Leistungen künstlerischer Art erbringen und/oder Werke künstlerischer Leistungen künstlerischer Art erbringen und/oder Werke künstlerischer
Art produzieren, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen Art produzieren, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen.
Der König kann einen Mindestreferenzquartalslohn festlegen, unter dem Der König kann einen Mindestreferenzquartalslohn festlegen, unter dem
die Zielgruppenermäßigung nicht gewährt wird. die Zielgruppenermäßigung nicht gewährt wird.
Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion
künstlerischer Werke" ist die Kreation und/oder die Darbietung oder künstlerischer Werke" ist die Kreation und/oder die Darbietung oder
Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und
bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung
und Choreographie zu verstehen." und Choreographie zu verstehen."
Art. 19 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird Art. 19 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird
ein Unterabschnitt 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Unterabschnitt 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 14 - Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 "Unterabschnitt 14 - Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren beschäftigt sind". Sozialhilfezentren beschäftigt sind".
Art. 20 - In Unterabschnitt 14, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Art. 20 - In Unterabschnitt 14, eingefügt durch Artikel 19, wird ein
Artikel 353bis/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 353bis/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 353bis/14 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - "Art. 353bis/14 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können -
höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in
Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die sie in Anwendung von Artikel 60 Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die sie in Anwendung von Artikel 60
§ 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren und unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses Sozialhilfezentren und unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses
vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22.
Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des
Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung beschäftigen." Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung beschäftigen."
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 2003 zur Festlegung von Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 2003 zur Festlegung von
Maßnahmen in Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für Maßnahmen in Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für
Künstler wird aufgehoben. Künstler wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober Art. 22 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober
1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes
Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden wird aufgehoben. Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden wird aufgehoben.
Art. 23 - Der Königliche Erlass Nr. 483 vom 22. Dezember 1986 zur Art. 23 - Der Königliche Erlass Nr. 483 vom 22. Dezember 1986 zur
Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der
Einstellung von Hausangestellten wird aufgehoben. Einstellung von Hausangestellten wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 25 - Die Artikel 37quinquies und 37sexies des Gesetzes vom 29. Art. 25 - Die Artikel 37quinquies und 37sexies des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger werden aufgehoben. Sicherheit für Lohnempfänger werden aufgehoben.
(...) (...)
Art. 27 - Das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Art. 27 - Das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt abgeändert: Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 9 § 3 wird aufgehoben. 1. Artikel 9 § 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 10quater § 2 wird aufgehoben. 2. Artikel 10quater § 2 wird aufgehoben.
3. Artikel 12 § 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Artikel 12 § 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die autonomen öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4 " § 1 - Die autonomen öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4
des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgeführt sind, die Regie der öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgeführt sind, die Regie der
Seetransporte und die Regie der Luftfahrtwege, die wie in § 2 erwähnt Seetransporte und die Regie der Luftfahrtwege, die wie in § 2 erwähnt
einen Unternehmensplan abschließen, können die Arbeitszeit, die frei einen Unternehmensplan abschließen, können die Arbeitszeit, die frei
wird, wenn Personalmitglieder von einer in § 2 erwähnten Maßnahme wird, wenn Personalmitglieder von einer in § 2 erwähnten Maßnahme
Gebrauch machen, durch die Ausgleichsanstellung von Arbeitslosen, so Gebrauch machen, durch die Ausgleichsanstellung von Arbeitslosen, so
wie sie in Artikel 9 § 2 bestimmt sind, füllen." wie sie in Artikel 9 § 2 bestimmt sind, füllen."
(...) (...)
Art. 29 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Art. 29 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor wird aufgehoben. öffentlichen Sektor wird aufgehoben.
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2014. Art. 30 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
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