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Meertalige weergave van Wet van 23/11/2015
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Wet tot aanpassing van de bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek inzake de verkiezing en de aanstelling van de leden van de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling Loi adaptant les dispositions du Code judiciaire relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil supérieur de la justice. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 NOVEMBER 2015. - Wet tot aanpassing van de bepalingen van het 23 NOVEMBRE 2015. - Loi adaptant les dispositions du Code judiciaire
Gerechtelijk Wetboek inzake de verkiezing en de aanstelling van de relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil
leden van de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling supérieur de la justice. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2015 tot aanpassing van de bepalingen van het Gerechtelijk loi du 23 novembre 2015 adaptant les dispositions du Code judiciaire
Wetboek inzake de verkiezing en de aanstelling van de leden van de relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil
Hoge Raad voor de Justitie (Belgisch Staatsblad van 27 novem-ber supérieur de la justice (Moniteur belge du 27 novembre 2015).
2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen des 23. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Wahl und die Bestimmung der Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Wahl und die Bestimmung der
Mitglieder des Hohen Justizrates Mitglieder des Hohen Justizrates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 259bis-1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 259bis-1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Alle Mitglieder müssen die zivilen und politischen Rechte besitzen. "Alle Mitglieder müssen die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Sie dürfen nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell Sie dürfen nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell
rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder
Kriminalstrafe verurteilt worden sein, außer wenn sie rehabilitiert Kriminalstrafe verurteilt worden sein, außer wenn sie rehabilitiert
worden sind. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf worden sind. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf
Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene
Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind." Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind."
2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Um in der Gruppe der Nichtmagistrate ernannt werden zu können, darf "Um in der Gruppe der Nichtmagistrate ernannt werden zu können, darf
ein Bewerber in den fünf Jahren vor seiner Bewerbung nicht ein Bewerber in den fünf Jahren vor seiner Bewerbung nicht
Berufsmagistrat im aktiven Dienst gewesen sein." Berufsmagistrat im aktiven Dienst gewesen sein."
Art. 3 - Artikel 259bis-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 259bis-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem 1. In § 1 wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wenn mehrere Bewerber die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, werden sie "Wenn mehrere Bewerber die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, werden sie
in absteigender Reihenfolge ihres Dienstalters als Berufsmagistrat in absteigender Reihenfolge ihres Dienstalters als Berufsmagistrat
eingestuft. Gibt es danach noch gleichstehende Bewerber, werden sie eingestuft. Gibt es danach noch gleichstehende Bewerber, werden sie
nach dem Alter eingestuft." nach dem Alter eingestuft."
2. In § 1 Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "im 2. In § 1 Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "im
Ministerrat beratenen" aufgehoben. Ministerrat beratenen" aufgehoben.
3. In § 3 wird die Zahl "63" durch die Zahl "66" ersetzt. 3. In § 3 wird die Zahl "63" durch die Zahl "66" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 259bis-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 259bis-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 19.
Dezember 2002 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2002 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Mitglieder tagen im Hohen Rat für einen Zeitraum von vier " § 1 - Die Mitglieder tagen im Hohen Rat für einen Zeitraum von vier
Jahren, der am Tag der Einsetzung beginnt. Niemand darf mehr als zwei Jahren, der am Tag der Einsetzung beginnt. Niemand darf mehr als zwei
Mandate ausüben." Mandate ausüben."
2. Paragraph 3 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. wenn ein Magistrat in den Ruhestand versetzt worden ist." "5. wenn ein Magistrat in den Ruhestand versetzt worden ist."
3. Paragraph 3 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 3 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. wenn ein Mitglied die in Artikel 259bis-1 § 1 Absatz 3 erwähnten "6. wenn ein Mitglied die in Artikel 259bis-1 § 1 Absatz 3 erwähnten
Bedingungen nicht mehr erfüllt." Bedingungen nicht mehr erfüllt."
Art. 5 - In Artikel 259bis-5 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel 259bis-5 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird Absatz 2 wie folgt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der Nachfolger fällt unter die Anwendung der Bestimmung von Artikel "Der Nachfolger fällt unter die Anwendung der Bestimmung von Artikel
259bis-3 § 1. Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als ein 259bis-3 § 1. Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als ein
Jahr, wird diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung Jahr, wird diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat vorgesehenen Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat
angerechnet." angerechnet."
KAPITEL III - Inkrafttreten KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2015 Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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