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Wet tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een verjaringsstuitende werking te verlenen. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'article 2244 du Code civil pour attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code judiciaire. - Traduction allemande |
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23 MEI 2013. - Wet tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk | 23 MAI 2013. - Loi modifiant l'article 2244 du Code civil pour |
Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van | attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise |
de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § | en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne |
3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een | pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code |
verjaringsstuitende werking te verlenen. - Duitse vertaling | judiciaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek | loi du 23 mai 2013 modifiant l'article 2244 du Code civil pour |
attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise | |
teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de | en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne |
gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3, | pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code |
van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een | |
verjaringsstuitende werking te verlenen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). | judiciaire (Moniteur belge du 1er juillet 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2244 des | 23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2244 des |
Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, | Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, |
des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 | des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 |
§ 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine | § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine |
verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen | verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 2 - Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein | " § 2 - Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein |
Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der | Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der |
vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die | vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die |
Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im | Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im |
Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit | Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit |
Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz | Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz |
in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, | in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, |
dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die | dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die |
Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist | Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist |
verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung | verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung |
unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen | unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen |
werden. | werden. |
Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein | Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein |
Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer | Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer |
der Verjährungsfrist. | der Verjährungsfrist. |
Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des | Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des |
Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein | Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein |
unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu | unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu |
diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die | diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die |
aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des | aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des |
Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor | Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor |
weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten | weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten |
Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom | Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom |
Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der | Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der |
vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die | vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die |
Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im | Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im |
Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres | Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres |
Einschreibens an den besagten Wohnort. | Einschreibens an den besagten Wohnort. |
Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das | Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das |
Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben | Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche | 1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche |
Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes | Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes |
oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 | oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 |
des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine | des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine |
juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die | juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die |
Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des | Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des |
Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, | Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, |
2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche | 2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche |
Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes | Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes |
oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 | oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 |
des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine | des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine |
juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die | juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die |
Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des | Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des |
Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, | Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, |
3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung | 3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung |
entstanden ist, | entstanden ist, |
4. wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die | 4. wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die |
Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden, | Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden, |
einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen, | einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen, |
5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten | 5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten |
nachkommen kann, bevor zusätzliche Beitreibungsmaßnahmen ergriffen | nachkommen kann, bevor zusätzliche Beitreibungsmaßnahmen ergriffen |
werden können, | werden können, |
6. die Möglichkeit, vor Gericht zu treten, um andere | 6. die Möglichkeit, vor Gericht zu treten, um andere |
Beitreibungsmaßnahmen einzusetzen, falls der Schuldner nicht binnen | Beitreibungsmaßnahmen einzusetzen, falls der Schuldner nicht binnen |
der festgelegten Frist reagiert, | der festgelegten Frist reagiert, |
7. die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Inverzugsetzung, | 7. die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Inverzugsetzung, |
8. die Unterschrift des Rechtsanwalts des Gläubigers, des vom | 8. die Unterschrift des Rechtsanwalts des Gläubigers, des vom |
Gläubiger zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollziehers oder der | Gläubiger zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollziehers oder der |
Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im | Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im |
Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf." | Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |