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Meertalige weergave van Wet van 23/05/2013
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Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren. - Duitse vertaling Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2013. - Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2013. - Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2013 tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van loi du 23 mai 2013 réglementant les qualifications requises pour poser
niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie
te voeren (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013). esthétique (Moniteur belge du 2 juillet 2013).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die 23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die
erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen
Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen 1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen
medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten,
chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen
Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute
durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten
aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives
Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen
Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von
Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von
intensivem gepulstem Licht, intensivem gepulstem Licht,
2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der 2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der
hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen
ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll, ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll,
3. "Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem 3. "Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem
Fettansammlungen abgesaugt werden, Fettansammlungen abgesaugt werden,
4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett 4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett
eingespritzt wird, eingespritzt wird,
5. "Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut 5. "Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut
oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden. oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden.
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich KAPITEL 3 - Anwendungsbereich
Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind
allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung
dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht
chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen. chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen.
KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten
Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber
um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder
im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich
ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu
begleiten" ersetzt. begleiten" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige "Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige
Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz
1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen
Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und
der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen
Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.
Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe
näher bestimmen." näher bestimmen."
Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen "Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen
ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind
in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung
der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht
chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie
vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik
näher bestimmen." näher bestimmen."
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die
Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung
Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus
hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung
Sterbender" ersetzt. Sterbender" ersetzt.
KAPITEL 5 - Befugnisse KAPITEL 5 - Befugnisse
Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie
oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste
der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde,
Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der
Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt, Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt,
sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder
der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen. der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen.
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt,
sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin
vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen.
§ 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991
erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes
für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende
Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen:
1. Haartransplantationen, 1. Haartransplantationen,
2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des 2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des
Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit
eingespritzt werden darf. eingespritzt werden darf.
§ 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme
des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.
Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche
Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen,
mit Ausnahme intramammärer Injektionen. mit Ausnahme intramammärer Injektionen.
§ 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991
erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes
für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende
Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen:
1. Haartransplantationen, 1. Haartransplantationen,
2. Dermabrasionen, 2. Dermabrasionen,
3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, 3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material,
Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf,
4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des 4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des
Brustbereichs. Brustbereichs.
§ 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme
des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.
Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991
erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes
dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche
Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen
ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt: ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt:
1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider, 1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider,
2. Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich, 2. Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich,
3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und 3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und
Nasenbereich, Nasenbereich,
4. Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich 4. Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich
und weibliche Geschlechtsorgane, und weibliche Geschlechtsorgane,
5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane, 5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane,
6. Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes 6. Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes
für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals. für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals.
Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines 1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines
Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in
Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können
die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach
Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische
ästhetische Medizin weiter ausüben. ästhetische Medizin weiter ausüben.
Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms 1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms
eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen
sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der
nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich
vorzunehmen. vorzunehmen.
Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen
Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch
Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht
anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert
haben. haben.
Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen
praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung
von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht
verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen
betrifft. betrifft.
Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König
außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr. außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr.
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen. erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen.
Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom
30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die 30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die
Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und
Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu
absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten
besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung
über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere
Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben
Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung
dieses Fachbereichs. dieses Fachbereichs.
Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen
ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit
schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der
gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden.
Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder
der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer
vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen
gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem
Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese
Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der
Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist. Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist.
KAPITEL 6 - Information und Einwilligung KAPITEL 6 - Information und Einwilligung
Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der
nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche
Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen
Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes
informieren: informieren:
1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs, 1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs,
2. die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen 2. die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen
schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen, schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen,
3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts 3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts
einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße, einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße,
Menge), Menge),
4. die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs 4. die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs
des implantierten Materials oder des injizierten Produkts, des implantierten Materials oder des injizierten Produkts,
5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die 5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die
Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff
vornehmen wird/werden, vornehmen wird/werden,
6. eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten 6. eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten
Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden. Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden.
Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender
Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer
Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist
der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der
neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig
sein wird. sein wird.
§ 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die § 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die
verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen
Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen. Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen
Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem
gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den
betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser
Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten. Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten.
Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt
mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung
vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem
einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten. einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten.
§ 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten § 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten
Bericht wiedergegeben. Bericht wiedergegeben.
§ 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und § 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und
gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen
Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die
aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach
denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind. denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind.
Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten
Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte
Frist beginnt. Frist beginnt.
Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen
der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts
und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen
liegen. liegen.
Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder
irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung
verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem
Eingriff vorhergehenden Konsultationen. Eingriff vorhergehenden Konsultationen.
KAPITEL 7 - Strafbestimmungen KAPITEL 7 - Strafbestimmungen
Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von
Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß
gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen
Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt, Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt,
ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer
Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
bestraft. bestraft.
Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von
Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte
Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer
Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
bestraft. bestraft.
KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik
Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet. Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet.
Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates. Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates.
Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur
Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes
für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat
umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der
besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und
Geschlechtskrankheiten. Geschlechtskrankheiten.
KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen
Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht
chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder
ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf
die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder
teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach
Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden. Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden.
§ 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines § 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines
gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf
Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin
nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische
Medizin auszuüben. Medizin auszuüben.
Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des
vorliegenden Artikels eingereicht werden. vorliegenden Artikels eingereicht werden.
Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der
Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des
Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung
von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen
ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische
ästhetische Medizin auszuüben. ästhetische Medizin auszuüben.
§ 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines § 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines
gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf
Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt, Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt,
diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter
Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden
darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten
des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist
bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines
gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf
Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt, Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt,
diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter
Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden
darf. darf.
§ 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach
dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung
eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin
anwendbarenVerfahren bearbeitet. anwendbarenVerfahren bearbeitet.
§ 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom § 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom
König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht
überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu
absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden
Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die
erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch
Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht
verfügt. verfügt.
§ 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines § 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines
Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms
befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen
Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen
Chirurgie vorzunehmen. Chirurgie vorzunehmen.
KAPITEL 10 - Inkrafttreten KAPITEL 10 - Inkrafttreten
Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. September 2014 in Kraft. spätestens am 1. September 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013 Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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