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Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren. - Duitse vertaling | Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2013. - Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2013. - Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van | loi du 23 mai 2013 réglementant les qualifications requises pour poser |
niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit | des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie |
te voeren (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013). | esthétique (Moniteur belge du 2 juillet 2013). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die | 23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die |
erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen | erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen |
Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen | Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen | 1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen |
medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, | medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, |
chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen | chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen |
Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute | Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute |
durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten | durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten |
aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives | aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives |
Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen | Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen |
Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von | Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von |
Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von | Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von |
intensivem gepulstem Licht, | intensivem gepulstem Licht, |
2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der | 2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der |
hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen | hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen |
ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll, | ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll, |
3. "Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem | 3. "Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem |
Fettansammlungen abgesaugt werden, | Fettansammlungen abgesaugt werden, |
4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett | 4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett |
eingespritzt wird, | eingespritzt wird, |
5. "Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut | 5. "Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut |
oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden. | oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden. |
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | KAPITEL 3 - Anwendungsbereich |
Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind | Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind |
allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung | allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung |
dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht | dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht |
chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen. | chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen. |
KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten | KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten |
Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber |
um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder | um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder |
im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich | im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich |
ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu | ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu |
begleiten" ersetzt. | begleiten" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert | Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige | "Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige |
Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz | Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz |
1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen | 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen |
Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und | Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und |
der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen | der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen |
Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. | Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. |
Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe | Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe |
näher bestimmen." | näher bestimmen." |
Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit | Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen | "Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen |
ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind | ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind |
in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung | in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung |
der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht | der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht |
chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie | chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie |
vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik | vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik |
näher bestimmen." | näher bestimmen." |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die |
Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung | Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung |
Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus | Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus |
hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung | hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung |
Sterbender" ersetzt. | Sterbender" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Befugnisse | KAPITEL 5 - Befugnisse |
Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie | Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie |
oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des | oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste |
der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, | der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, |
Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der | Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der |
Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt, | Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt, |
sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder | sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder |
der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen. | der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen. |
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. |
November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, |
sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin | sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin |
vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. | vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. |
§ 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 |
erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende | für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende |
Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: | Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: |
1. Haartransplantationen, | 1. Haartransplantationen, |
2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des | 2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des |
Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit | Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit |
eingespritzt werden darf. | eingespritzt werden darf. |
§ 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme | § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme |
des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. | des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. |
Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. |
November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche | Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche |
Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, | Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, |
mit Ausnahme intramammärer Injektionen. | mit Ausnahme intramammärer Injektionen. |
§ 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 |
erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende | für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende |
Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: | Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: |
1. Haartransplantationen, | 1. Haartransplantationen, |
2. Dermabrasionen, | 2. Dermabrasionen, |
3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, | 3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, |
Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf, | Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf, |
4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des | 4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des |
Brustbereichs. | Brustbereichs. |
§ 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme | § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme |
des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. | des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. |
Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 | Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 |
erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche | dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche |
Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen | Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen |
ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt: | ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt: |
1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider, | 1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider, |
2. Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich, | 2. Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich, |
3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und | 3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und |
Nasenbereich, | Nasenbereich, |
4. Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich | 4. Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich |
und weibliche Geschlechtsorgane, | und weibliche Geschlechtsorgane, |
5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane, | 5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane, |
6. Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 6. Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals. | für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals. |
Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines | 1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines |
Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in | Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in |
Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines | Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können |
die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach | die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach |
Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische | Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische |
ästhetische Medizin weiter ausüben. | ästhetische Medizin weiter ausüben. |
Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms | 1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms |
eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen | eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen |
sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der | sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der |
nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich | nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen | Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen |
Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch | Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch |
Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht | Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht |
anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert | anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert |
haben. | haben. |
Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen | Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen |
praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung | praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung |
von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht | von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht |
verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen | verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen |
betrifft. | betrifft. |
Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König | Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König |
außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr. | außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr. |
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen. | erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen. |
Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom | Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die | 30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die |
Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und | Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und |
Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu | Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu |
absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten | absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten |
besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung | besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung |
über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere | über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere |
Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben | Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben |
Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung | Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung |
dieses Fachbereichs. | dieses Fachbereichs. |
Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen | Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen |
ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit | ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit |
schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der | schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der |
gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. | gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. |
Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder | Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder |
der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer | der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer |
vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen | vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen |
gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem | gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem |
Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese | Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese |
Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der | Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der |
Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist. | Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist. |
KAPITEL 6 - Information und Einwilligung | KAPITEL 6 - Information und Einwilligung |
Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der | Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der |
nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche | nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche |
Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen | Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen |
Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes | Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes |
informieren: | informieren: |
1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs, | 1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs, |
2. die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen | 2. die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen |
schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen, | schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen, |
3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts | 3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts |
einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße, | einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße, |
Menge), | Menge), |
4. die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs | 4. die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs |
des implantierten Materials oder des injizierten Produkts, | des implantierten Materials oder des injizierten Produkts, |
5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die | 5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die |
Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff | Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff |
vornehmen wird/werden, | vornehmen wird/werden, |
6. eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten | 6. eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten |
Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden. | Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden. |
Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender | Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender |
Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer | Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer |
Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist | Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist |
der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der | der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der |
neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig | neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig |
sein wird. | sein wird. |
§ 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die | § 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die |
verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen | verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen |
Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen. | Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen |
Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem | Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem |
gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den | gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den |
betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser | betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser |
Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten. | Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten. |
Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt | Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt |
mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung | mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung |
vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem | vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem |
einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten. | einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten. |
§ 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten | § 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten |
Bericht wiedergegeben. | Bericht wiedergegeben. |
§ 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und | § 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und |
gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen | gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen |
Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die | Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die |
aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach | aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach |
denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind. | denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind. |
Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten | Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten |
Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte | Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte |
Frist beginnt. | Frist beginnt. |
Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen | Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen |
der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts | der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts |
und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen | und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen |
liegen. | liegen. |
Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder | Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder |
irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung | irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung |
verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem | verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem |
Eingriff vorhergehenden Konsultationen. | Eingriff vorhergehenden Konsultationen. |
KAPITEL 7 - Strafbestimmungen | KAPITEL 7 - Strafbestimmungen |
Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von | vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von |
Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß | Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß |
gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen | gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen |
Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt, | Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt, |
ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer | ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer |
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer |
Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
bestraft. | bestraft. |
Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von | vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von |
Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte | Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte |
Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer | Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer |
Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
bestraft. | bestraft. |
KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik | KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik |
Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet. | Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet. |
Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates. | Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates. |
Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur | Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur |
Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. |
November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat | für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat |
umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und | besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und |
Geschlechtskrankheiten. | Geschlechtskrankheiten. |
KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen | KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen |
Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht | Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht |
chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder | chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder |
ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf | ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf |
die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines | die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder |
teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach | teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach |
Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden. | Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden. |
§ 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | § 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines |
gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf |
Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin | Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin |
nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische | nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische |
Medizin auszuüben. | Medizin auszuüben. |
Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des | Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Artikels eingereicht werden. | vorliegenden Artikels eingereicht werden. |
Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der | Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der |
Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des | Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des |
Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung | Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung |
von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen | von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen |
ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische | ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische |
ästhetische Medizin auszuüben. | ästhetische Medizin auszuüben. |
§ 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | § 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines |
gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf |
Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt, | Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt, |
diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter | diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter |
Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden | Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden |
darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten | darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist | des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist |
bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines |
gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf |
Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt, | Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt, |
diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter | diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter |
Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden | Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden |
darf. | darf. |
§ 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach | § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach |
dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung | dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung |
eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin | eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin |
anwendbarenVerfahren bearbeitet. | anwendbarenVerfahren bearbeitet. |
§ 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom | § 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom |
König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht | König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht |
überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu | überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu |
absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden | absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden |
Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die | Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die |
erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch | erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch |
Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht | Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht |
verfügt. | verfügt. |
§ 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines | § 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines |
Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms | Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms |
befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen | befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen |
Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen | Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen |
Chirurgie vorzunehmen. | Chirurgie vorzunehmen. |
KAPITEL 10 - Inkrafttreten | KAPITEL 10 - Inkrafttreten |
Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und | Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. September 2014 in Kraft. | spätestens am 1. September 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013 | Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |