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Meertalige weergave van Wet van 23/05/2000
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Wet tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, § 2, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions. - Traduction allemande
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23 MEI 2000. - Wet tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, 23 MAI 2000. - Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de
§ 2, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des
financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling Communautés et des Régions. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2000 tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, § 2, van de loi du 23 mai 2000 fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de
bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des
Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2000). Communautés et des Régions (Moniteur belge du 30 mai 2000).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des 23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz
2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung
der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den
folgenden Absätzen festgelegt. folgenden Absätzen festgelegt.
Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die
ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder
Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten
Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens, Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens,
einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind, einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind,
werden gezählt. werden gezählt.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die
Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das
betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und
die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende
Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet
einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche
identifiziert sind, werden nicht mitgezählt. identifiziert sind, werden nicht mitgezählt.
Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den
vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum
zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen
- ermittelt worden sind. - ermittelt worden sind.
Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die
betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung
hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit. hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit.
Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem
pro Schüler folgende Angaben enthalten: pro Schüler folgende Angaben enthalten:
- Name und Vorname, - Name und Vorname,
- gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz, - gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz,
- Name und Ort der Unterrichtsanstalt, - Name und Ort der Unterrichtsanstalt,
- Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeit
- und Geburtsdatum. - und Geburtsdatum.
§ 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die § 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die
Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt, Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt,
zu überprüfen: zu überprüfen:
1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und 1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und
den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften
bis spätestens den 15. Januar eines jeden Jahres mitteilt, bis spätestens den 15. Januar eines jeden Jahres mitteilt,
entsprechen, entsprechen,
2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene 2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene
Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten
Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und
den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen.
Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft
keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als
geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte
Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel: Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel:
1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die 1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die
in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten
Kriterien entsprechen, Kriterien entsprechen,
2. die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in 2. die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in
Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage
folgender Angaben korrigiert werden: folgender Angaben korrigiert werden:
- der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule - der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule
sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule
bereits beendet haben, bereits beendet haben,
- der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen - der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen
Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt
eingeschrieben sind, eingeschrieben sind,
- der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland - der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland
eingeschrieben sind, eingeschrieben sind,
- der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen, - der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen,
einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind, einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind,
- der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben - der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben
sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird, sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird,
- der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in - der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in
Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind, Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind,
- der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in - der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in
Belgien wohnen, Belgien wohnen,
- der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der - der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der
eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe, eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe,
korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch
einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber
ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis
des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen,
eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988. eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988.
§ 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden § 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden
Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten
Daten mit. Daten mit.
Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel
3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der 3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der
betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen
Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in
Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar
1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. 1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten.
§ 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle § 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle
feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar
geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler
enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in
§ 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten. § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten.
§ 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden § 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden
Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat, Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat,
während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof, während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof,
was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler
enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen
vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die
die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind. die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind.
Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in
Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof
feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in
Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem
er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen
hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu
berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der
Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten
Daten. Daten.
Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten
doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine
signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2
erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die
betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die
Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die
Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall
bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden
Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu
berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der
Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten
Daten. Daten.
§ 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden § 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden
Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat, Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat,
führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch.
Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten
Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen,
nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und
erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten.
Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten
doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine
signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2
erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die
betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die
Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die
Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall
bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden
Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu
berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der
Grundlage dieser Daten. Grundlage dieser Daten.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000 Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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