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Wet tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, § 2, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling | Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 MEI 2000. - Wet tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, | 23 MAI 2000. - Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de |
§ 2, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de | la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des |
financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling | Communautés et des Régions. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2000 tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, § 2, van de | loi du 23 mai 2000 fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de |
bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de | la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des |
Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2000). | Communautés et des Régions (Moniteur belge du 30 mai 2000). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des | 23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des |
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien | Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz | Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz |
2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung | 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung |
der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den | der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den |
folgenden Absätzen festgelegt. | folgenden Absätzen festgelegt. |
Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die | Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die |
ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder | ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder |
Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten | Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten |
Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens, | Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens, |
einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind, | einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind, |
werden gezählt. | werden gezählt. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die |
Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das | Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das |
betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und | betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und |
die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende | die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende |
Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden. | Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden. |
Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet | Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet |
einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche | einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche |
identifiziert sind, werden nicht mitgezählt. | identifiziert sind, werden nicht mitgezählt. |
Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den | Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den |
vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum | vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum |
zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen | zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen |
- ermittelt worden sind. | - ermittelt worden sind. |
Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die | Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die |
betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung | betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung |
hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit. | hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit. |
Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem | Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem |
pro Schüler folgende Angaben enthalten: | pro Schüler folgende Angaben enthalten: |
- Name und Vorname, | - Name und Vorname, |
- gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz, | - gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz, |
- Name und Ort der Unterrichtsanstalt, | - Name und Ort der Unterrichtsanstalt, |
- Staatsangehörigkeit | - Staatsangehörigkeit |
- und Geburtsdatum. | - und Geburtsdatum. |
§ 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die | § 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die |
Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt, | Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt, |
zu überprüfen: | zu überprüfen: |
1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und | 1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und |
den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften | den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften |
bis spätestens den 15. Januar eines jeden Jahres mitteilt, | bis spätestens den 15. Januar eines jeden Jahres mitteilt, |
entsprechen, | entsprechen, |
2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene | 2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene |
Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten | Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten |
Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und | Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und |
den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. | den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. |
Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft | Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft |
keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als | keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als |
geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte | geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte |
Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel: | Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel: |
1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die | 1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die |
in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten | in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten |
Kriterien entsprechen, | Kriterien entsprechen, |
2. die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in | 2. die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in |
Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage | Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage |
folgender Angaben korrigiert werden: | folgender Angaben korrigiert werden: |
- der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule | - der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule |
sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule | sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule |
bereits beendet haben, | bereits beendet haben, |
- der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen | - der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt | Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt |
eingeschrieben sind, | eingeschrieben sind, |
- der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland | - der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland |
eingeschrieben sind, | eingeschrieben sind, |
- der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen, | - der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen, |
einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind, | einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind, |
- der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben | - der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben |
sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird, | sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird, |
- der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in | - der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in |
Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind, | Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind, |
- der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in | - der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in |
Belgien wohnen, | Belgien wohnen, |
- der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der | - der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der |
eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe, | eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe, |
korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch | korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch |
einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber | einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber |
ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis | ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis |
des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, | des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, |
eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988. | eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988. |
§ 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden | § 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden |
Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten | Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten |
Daten mit. | Daten mit. |
Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel | Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel |
3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der | 3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der |
betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen | betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen |
Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in | Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in |
Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar | Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar |
1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. | 1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. |
§ 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle | § 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle |
feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar | feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar |
geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler | geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler |
enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in | enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in |
§ 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten. | § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten. |
§ 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden | § 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden |
Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat, | Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat, |
während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof, | während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof, |
was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler | was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler |
enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen | enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen |
vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die | vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die |
die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind. | die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind. |
Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in | Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in |
Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof | Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof |
feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in | feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in |
Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem | Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem |
er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen | er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen |
hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu | hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu |
berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der |
Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten | Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten |
Daten. | Daten. |
Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten | Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten |
doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine | doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine |
signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 | signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 |
erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die | erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die |
betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die | betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die |
Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die | Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die |
Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall | Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall |
bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden | bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden |
Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu | die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu |
berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der |
Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten | Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten |
Daten. | Daten. |
§ 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden | § 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden |
Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat, | Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat, |
führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. | führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. |
Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten | Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten |
Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, | Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, |
nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und | nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und |
erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. | erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. |
Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten | Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten |
doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine | doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine |
signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 | signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 |
erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die | erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die |
betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die | betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die |
Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die | Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die |
Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall | Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall |
bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden | bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden |
Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu | die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu |
berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der |
Grundlage dieser Daten. | Grundlage dieser Daten. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |