← Terug naar  "Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling | Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession dans le secteur de la santé. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 23 MAART 2021. - Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling | 23 MARS 2021. - Loi relative à un examen de proportionnalité préalable | 
| voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een | à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession | 
| beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling | dans le secteur de la santé. - Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| maart 2021 betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan | loi du 23 mars 2021 relative à un examen de proportionnalité préalable | 
| de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de | à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession | 
| gezondheidssector (Belgisch Staatsblad van 9 april 2021). | dans le secteur de la santé (Moniteur belge du 9 avril 2021). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été préparée par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | en allemand à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | 
| SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor | 23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor | 
| Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor | Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | 
| (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni | (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni | 
| 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | 
| Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für | Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für | 
| Gesundheitsberufe. | Gesundheitsberufe. | 
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | 
| Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | 
| Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | 
| 1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | 1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | 
| von Berufsqualifikationen, | von Berufsqualifikationen, | 
| 2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines | 2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines | 
| Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung | Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung | 
| einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen | einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen | 
| Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 
| unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten | unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten | 
| Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen | Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen | 
| Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, | Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, | 
| 3. "vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs, | 3. "vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs, | 
| bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe | bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe | 
| von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und | von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und | 
| Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines | Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines | 
| reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten | reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten | 
| Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn | Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn | 
| diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, | diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, | 
| 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder | 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder | 
| Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs | Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs | 
| oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich | oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich | 
| des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser | des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser | 
| Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den | Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den | 
| Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im | Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im | 
| Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem | Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem | 
| Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, | Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, | 
| 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die | 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die | 
| aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist, | aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist, | 
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor | 
| oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen, | oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen, | 
| 6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder | 6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder | 
| Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder | Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder | 
| innerhalb einer Behörde eingesetzt werden. | innerhalb einer Behörde eingesetzt werden. | 
| § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind | § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind | 
| die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur | die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur | 
| Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | 
| EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar. | EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar. | 
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die | 
| Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines | Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines | 
| Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die | Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die | 
| Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1 | Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1 | 
| römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 
| Institutionen festgelegten Ausnahmen von den | Institutionen festgelegten Ausnahmen von den | 
| Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines | Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines | 
| Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des | Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des | 
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | 
| erwähnt. | erwähnt. | 
| Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung | Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung | 
| eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten | eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten | 
| Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die | Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die | 
| Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen | Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen | 
| nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des | nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des | 
| vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. | vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. | 
| KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des | KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des | 
| Allgemeininteresses | Allgemeininteresses | 
| Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender | Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender | 
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde, | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde, | 
| gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder | gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder | 
| Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine | Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine | 
| direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der | direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der | 
| Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. | Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. | 
| Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines | Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines | 
| Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die | Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die | 
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will, | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will, | 
| und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen | und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen | 
| will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der | will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der | 
| Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen | Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen | 
| Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen | Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen | 
| Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv | Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv | 
| gerechtfertigt sind. | gerechtfertigt sind. | 
| Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein | Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein | 
| verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des | verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des | 
| Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu | Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu | 
| reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. | reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. | 
| KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung | KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung | 
| Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung | Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung | 
| bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine | bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine | 
| Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor. | Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor. | 
| Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu | Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu | 
| der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. | der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. | 
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer | 
| angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine | angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine | 
| Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der | Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der | 
| Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. | Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. | 
| Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften | Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften | 
| als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, | als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, | 
| soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert. | soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig | Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig | 
| durchgeführt. | durchgeführt. | 
| Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt | Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt | 
| wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder | wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder | 
| Konzertierungsorgane einholen. | Konzertierungsorgane einholen. | 
| Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme | Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme | 
| des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine | des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine | 
| angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass | angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass | 
| die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt, | die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt, | 
| und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für | und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für | 
| die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über | die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über | 
| das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. | das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. | 
| § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in | § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in | 
| § 1 erwähnten Vorschriften: | § 1 erwähnten Vorschriften: | 
| a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des | a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des | 
| Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für | Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für | 
| Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher, | Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher, | 
| für Berufsangehörige und für Dritte, | für Berufsangehörige und für Dritte, | 
| b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa | b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa | 
| die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der | die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der | 
| Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um | Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um | 
| das angestrebte Ziel zu erreichen, | das angestrebte Ziel zu erreichen, | 
| c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten | c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten | 
| Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und | Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und | 
| systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken | systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken | 
| entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise | entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise | 
| identifiziert wurden, | identifiziert wurden, | 
| d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und | d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und | 
| Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die | Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die | 
| Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität | Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität | 
| der bereitgestellten Dienstleistungen, | der bereitgestellten Dienstleistungen, | 
| e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung | e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung | 
| des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die | des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die | 
| Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher | Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher | 
| gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das | gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das | 
| Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder | Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder | 
| Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte | Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte | 
| auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, | auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, | 
| die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, | die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, | 
| f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit | f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit | 
| anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung | anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung | 
| beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder | beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder | 
| geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum | geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum | 
| Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen | Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen | 
| und ob sie hierfür notwendig sind. | und ob sie hierfür notwendig sind. | 
| § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn | § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn | 
| dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten | dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten | 
| Vorschrift relevant ist: | Vorschrift relevant ist: | 
| a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten | a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten | 
| oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen | oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen | 
| Berufsqualifikation, | Berufsqualifikation, | 
| b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben | b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben | 
| und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz | und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz | 
| einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf | einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf | 
| Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder | Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder | 
| Erfahrung, | Erfahrung, | 
| c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf | c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf | 
| alternativen Wegen, | alternativen Wegen, | 
| d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit | d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit | 
| anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, | anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, | 
| e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs | e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs | 
| und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten | und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten | 
| auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit | auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit | 
| einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der | einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der | 
| Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten | Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten | 
| Fachkraft stehen, | Fachkraft stehen, | 
| f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die | f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die | 
| Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder | Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder | 
| Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. | Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. | 
| § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die | § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die | 
| positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten | positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten | 
| Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und | Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und | 
| insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: | insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: | 
| a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede | a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede | 
| sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines | sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines | 
| Berufs vorgesehenen Anforderung, | Berufs vorgesehenen Anforderung, | 
| b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, | b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, | 
| c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und | c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und | 
| Überwachung, | Überwachung, | 
| d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- | d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- | 
| und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den | und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den | 
| Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, | Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, | 
| e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die | e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die | 
| Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine | Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine | 
| Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder | Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder | 
| Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, | Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, | 
| f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug | f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug | 
| auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, | auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, | 
| soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des | soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des | 
| reglementierten Berufs zusammenhängen, | reglementierten Berufs zusammenhängen, | 
| g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in | g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in | 
| Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich | Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich | 
| von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, | von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, | 
| h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche | h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche | 
| Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie | Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie | 
| Unvereinbarkeitsregeln, | Unvereinbarkeitsregeln, | 
| i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des | i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des | 
| persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die | persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die | 
| Berufshaftpflicht, | Berufshaftpflicht, | 
| j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung | j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung | 
| des Berufs erforderlich sind, | des Berufs erforderlich sind, | 
| k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, | k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, | 
| l) Anforderungen für die Werbung. | l) Anforderungen für die Werbung. | 
| § 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der | § 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der | 
| Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der | Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der | 
| vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, | vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, | 
| die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel | die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel | 
| II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird, | II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird, | 
| einschließlich: | einschließlich: | 
| a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer | a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer | 
| Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, | Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, | 
| b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer | b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer | 
| sonstigen gleichwertigen Anforderung, | sonstigen gleichwertigen Anforderung, | 
| c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom | c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom | 
| Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang | Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang | 
| mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung | mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung | 
| gefordert werden. | gefordert werden. | 
| Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender | Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender | 
| Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die | Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die | 
| im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. | im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. | 
| § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die | § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die | 
| Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf | Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf | 
| die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls | die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls | 
| das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer | das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer | 
| Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen | Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen | 
| Gesundheitsschutzniveaus. | Gesundheitsschutzniveaus. | 
| § 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem | § 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem | 
| Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die | Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die | 
| in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente. | in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente. | 
| KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung | KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung | 
| Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von | Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von | 
| Interessenträgern | Interessenträgern | 
| Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender | Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender | 
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder | 
| gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern, | gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern, | 
| Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, | Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, | 
| auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf | auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf | 
| einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur | einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur | 
| Verfügung. | Verfügung. | 
| Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der | Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der | 
| Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf | Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf | 
| diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das | diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das | 
| Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3 | Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3 | 
| des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | 
| erwähnten Elemente. | erwähnten Elemente. | 
| Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen | Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen | 
| föderalen Portale festlegen. | föderalen Portale festlegen. | 
| Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung | Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung | 
| eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die | eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die | 
| Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt | Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt | 
| ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. | ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. | 
| Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die | Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die | 
| Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt | Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt | 
| werden. | werden. | 
| Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche | Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche | 
| Konsultationen durchgeführt. | Konsultationen durchgeführt. | 
| Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche | Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche | 
| Konsultation entsprechen muss. | Konsultation entsprechen muss. | 
| Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation | Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation | 
| bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation | bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation | 
| festlegen. | festlegen. | 
| Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde | Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde | 
| keinesfalls bindend. | keinesfalls bindend. | 
| Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung | Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung | 
| Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach | Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach | 
| dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung | dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung | 
| eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der | eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der | 
| Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den | Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den | 
| Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen | Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen | 
| Rechnung. | Rechnung. | 
| Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser | Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser | 
| Vorschriften zur Folge. | Vorschriften zur Folge. | 
| KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten | KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten | 
| Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt | Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt | 
| der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit | der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit | 
| den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz | den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz | 
| geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder | geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder | 
| wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. | wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. | 
| Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der | Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der | 
| die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für | die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für | 
| die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der | die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der | 
| Anwendung von Artikel 13 zuständig sind. | Anwendung von Artikel 13 zuständig sind. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |