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Meertalige weergave van Wet van 23/03/2021
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Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession dans le secteur de la santé. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MAART 2021. - Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling 23 MARS 2021. - Loi relative à un examen de proportionnalité préalable
voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession
beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling dans le secteur de la santé. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2021 betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan loi du 23 mars 2021 relative à un examen de proportionnalité préalable
de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession
gezondheidssector (Belgisch Staatsblad van 9 april 2021). dans le secteur de la santé (Moniteur belge du 9 avril 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été préparée par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. en allemand à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor 23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor
Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni
2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für
Gesundheitsberufe. Gesundheitsberufe.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen 1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, von Berufsqualifikationen,
2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines 2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines
Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen
Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen
Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,
3. "vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs, 3. "vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs,
bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe
von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines
reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten
Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn
diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,
4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs
oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich
des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser
Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im
Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem
Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen,
5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die
aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist, aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist,
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor
oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen, oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen,
6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder 6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder
Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder
innerhalb einer Behörde eingesetzt werden. innerhalb einer Behörde eingesetzt werden.
§ 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind
die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur
Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar. EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die
Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines
Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die
Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1 Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1
römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen festgelegten Ausnahmen von den Institutionen festgelegten Ausnahmen von den
Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines
Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnt. erwähnt.
Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung
eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten
Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die
Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen
nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des
vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.
KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des
Allgemeininteresses Allgemeininteresses
Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde, Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde,
gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder
Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine
direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines
Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will, Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will,
und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen
will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der
Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen
Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen
Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv
gerechtfertigt sind. gerechtfertigt sind.
Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein
verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des
Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu
reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung
Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung
bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor. Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor.
Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu
der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften.
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer
angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine
Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften
als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und,
soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert. soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert.
Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig
durchgeführt. durchgeführt.
Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt
wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder
Konzertierungsorgane einholen. Konzertierungsorgane einholen.
Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme
des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine
angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass
die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt, die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt,
und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für
die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in
§ 1 erwähnten Vorschriften: § 1 erwähnten Vorschriften:
a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des
Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher, Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher,
für Berufsangehörige und für Dritte, für Berufsangehörige und für Dritte,
b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa
die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um
das angestrebte Ziel zu erreichen, das angestrebte Ziel zu erreichen,
c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten
Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und
systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken
entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise
identifiziert wurden, identifiziert wurden,
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und
Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die
Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität
der bereitgestellten Dienstleistungen, der bereitgestellten Dienstleistungen,
e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung
des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die
Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher
gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder
Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte
auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen,
die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,
f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit
anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung
beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder
geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum
Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen
und ob sie hierfür notwendig sind. und ob sie hierfür notwendig sind.
§ 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn
dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten
Vorschrift relevant ist: Vorschrift relevant ist:
a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten
oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen
Berufsqualifikation, Berufsqualifikation,
b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben
und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz
einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf
Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder
Erfahrung, Erfahrung,
c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf
alternativen Wegen, alternativen Wegen,
d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit
anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs
und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten
auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit
einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der
Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten
Fachkraft stehen, Fachkraft stehen,
f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die
Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder
Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
§ 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die
positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten
Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und
insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden:
a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede
sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines
Berufs vorgesehenen Anforderung, Berufs vorgesehenen Anforderung,
b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und
Überwachung, Überwachung,
d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs-
und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den
Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,
e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die
Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine
Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder
Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug
auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens,
soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des
reglementierten Berufs zusammenhängen, reglementierten Berufs zusammenhängen,
g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in
Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich
von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet,
h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche
Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie
Unvereinbarkeitsregeln, Unvereinbarkeitsregeln,
i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des
persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die
Berufshaftpflicht, Berufshaftpflicht,
j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung
des Berufs erforderlich sind, des Berufs erforderlich sind,
k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,
l) Anforderungen für die Werbung. l) Anforderungen für die Werbung.
§ 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der § 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der
vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen,
die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel
II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird, II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird,
einschließlich: einschließlich:
a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer
Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation,
b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer
sonstigen gleichwertigen Anforderung, sonstigen gleichwertigen Anforderung,
c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom
Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang
mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung
gefordert werden. gefordert werden.
Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die
im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden.
§ 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die
Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf
die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls
das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer
Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus. Gesundheitsschutzniveaus.
§ 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem § 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem
Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die
in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente. in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente.
KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung
Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von
Interessenträgern Interessenträgern
Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder
gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern, gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern,
Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern,
auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf
einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur
Verfügung. Verfügung.
Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der
Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf
diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das
Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3 Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3
des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
erwähnten Elemente. erwähnten Elemente.
Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen
föderalen Portale festlegen. föderalen Portale festlegen.
Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung
eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die
Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt
ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die
Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt
werden. werden.
Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Konsultationen durchgeführt.
Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche
Konsultation entsprechen muss. Konsultation entsprechen muss.
Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation
bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation
festlegen. festlegen.
Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde
keinesfalls bindend. keinesfalls bindend.
Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung
Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach
dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung
eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den
Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen
Rechnung. Rechnung.
Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser
Vorschriften zur Folge. Vorschriften zur Folge.
KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten
Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt
der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit
den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz
geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder
wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern.
Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der
die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für
die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der
Anwendung von Artikel 13 zuständig sind. Anwendung von Artikel 13 zuständig sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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