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Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling | Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession dans le secteur de la santé. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 MAART 2021. - Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling | 23 MARS 2021. - Loi relative à un examen de proportionnalité préalable |
voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een | à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession |
beroepsreglementering in de gezondheidssector. - Duitse vertaling | dans le secteur de la santé. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2021 betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan | loi du 23 mars 2021 relative à un examen de proportionnalité préalable |
de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering in de | à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession |
gezondheidssector (Belgisch Staatsblad van 9 april 2021). | dans le secteur de la santé (Moniteur belge du 9 avril 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été préparée par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | en allemand à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor | 23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor |
Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor | Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni | (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni |
2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer |
Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für | Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für |
Gesundheitsberufe. | Gesundheitsberufe. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | 1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
von Berufsqualifikationen, | von Berufsqualifikationen, |
2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines | 2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines |
Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung | Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung |
einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen | einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen |
Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten | unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten |
Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen | Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen |
Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, | Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, |
3. "vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs, | 3. "vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs, |
bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe | bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe |
von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und | von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines | Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines |
reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten | reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten |
Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn | Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn |
diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, | diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, |
4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder | 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder |
Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs | Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs |
oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich | oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich |
des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser | des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser |
Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den | Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den |
Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im | Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im |
Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem | Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem |
Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, | Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, |
5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die | 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die |
aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist, | aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist, |
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor |
oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen, | oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen, |
6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder | 6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder |
Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder | Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder |
innerhalb einer Behörde eingesetzt werden. | innerhalb einer Behörde eingesetzt werden. |
§ 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind | § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind |
die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur | die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur |
Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar. | EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die |
Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines | Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines |
Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die | Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die |
Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1 | Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1 |
römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen festgelegten Ausnahmen von den | Institutionen festgelegten Ausnahmen von den |
Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines | Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines |
Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des | Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
erwähnt. | erwähnt. |
Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung | Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung |
eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten | eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten |
Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die | Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die |
Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen | Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen |
nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des | nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des |
vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. | vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. |
KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des | KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des |
Allgemeininteresses | Allgemeininteresses |
Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender | Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender |
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde, | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde, |
gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder | gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder |
Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine | Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine |
direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der | direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der |
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. | Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. |
Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines | Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines |
Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die | Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die |
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will, | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will, |
und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen | und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen |
will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der | will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der |
Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen | Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen |
Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen | Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen |
Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv | Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv |
gerechtfertigt sind. | gerechtfertigt sind. |
Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein | Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein |
verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des | verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des |
Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu | Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu |
reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. | reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. |
KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung | KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung |
Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung | Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung |
bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine | bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine |
Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor. | Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor. |
Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu | Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu |
der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. | der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. |
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer |
angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine | angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine |
Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der | Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der |
Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. | Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. |
Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften | Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften |
als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, | als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, |
soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert. | soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert. |
Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig | Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt | Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt |
wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder | wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder |
Konzertierungsorgane einholen. | Konzertierungsorgane einholen. |
Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme | Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme |
des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine | des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine |
angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass | angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass |
die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt, | die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt, |
und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für | und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für |
die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über | die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über |
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. | das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. |
§ 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in | § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in |
§ 1 erwähnten Vorschriften: | § 1 erwähnten Vorschriften: |
a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des | a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des |
Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für | Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für |
Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher, | Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher, |
für Berufsangehörige und für Dritte, | für Berufsangehörige und für Dritte, |
b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa | b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa |
die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der | die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der |
Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um | Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um |
das angestrebte Ziel zu erreichen, | das angestrebte Ziel zu erreichen, |
c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten | c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten |
Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und | Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und |
systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken | systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken |
entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise | entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise |
identifiziert wurden, | identifiziert wurden, |
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und | d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und |
Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die | Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die |
Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität | Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität |
der bereitgestellten Dienstleistungen, | der bereitgestellten Dienstleistungen, |
e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung | e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung |
des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die | des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die |
Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher | Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher |
gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das | gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das |
Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder | Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder |
Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte | Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte |
auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, | auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, |
die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, | die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, |
f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit | f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit |
anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung | anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung |
beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder | beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder |
geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum | geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum |
Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen | Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen |
und ob sie hierfür notwendig sind. | und ob sie hierfür notwendig sind. |
§ 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn | § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn |
dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten | dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten |
Vorschrift relevant ist: | Vorschrift relevant ist: |
a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten | a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten |
oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen | oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen |
Berufsqualifikation, | Berufsqualifikation, |
b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben | b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben |
und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz | und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz |
einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf | einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf |
Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder | Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder |
Erfahrung, | Erfahrung, |
c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf | c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf |
alternativen Wegen, | alternativen Wegen, |
d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit | d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit |
anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, | anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, |
e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs | e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs |
und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten | und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten |
auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit | auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit |
einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der | einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der |
Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten | Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten |
Fachkraft stehen, | Fachkraft stehen, |
f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die | f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die |
Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder | Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder |
Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. | Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. |
§ 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die | § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die |
positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten | positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten |
Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und | Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und |
insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: | insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: |
a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede | a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede |
sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines | sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines |
Berufs vorgesehenen Anforderung, | Berufs vorgesehenen Anforderung, |
b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, | b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, |
c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und | c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und |
Überwachung, | Überwachung, |
d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- | d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- |
und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den | und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den |
Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, | Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, |
e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die | e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die |
Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine | Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine |
Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder | Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder |
Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, | Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, |
f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug | f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug |
auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, | auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, |
soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des | soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des |
reglementierten Berufs zusammenhängen, | reglementierten Berufs zusammenhängen, |
g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in | g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in |
Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich | Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich |
von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, | von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, |
h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche | h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche |
Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie | Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie |
Unvereinbarkeitsregeln, | Unvereinbarkeitsregeln, |
i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des | i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des |
persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die | persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die |
Berufshaftpflicht, | Berufshaftpflicht, |
j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung | j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung |
des Berufs erforderlich sind, | des Berufs erforderlich sind, |
k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, | k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, |
l) Anforderungen für die Werbung. | l) Anforderungen für die Werbung. |
§ 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der | § 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der |
Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der | Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der |
vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, | vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, |
die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel | die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel |
II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird, | II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird, |
einschließlich: | einschließlich: |
a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer | a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer |
Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, | Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, |
b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer | b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer |
sonstigen gleichwertigen Anforderung, | sonstigen gleichwertigen Anforderung, |
c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom | c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom |
Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang | Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang |
mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung | mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung |
gefordert werden. | gefordert werden. |
Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender | Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender |
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die | Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die |
im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. | im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. |
§ 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die | § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die |
Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf | Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf |
die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls | die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls |
das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer | das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer |
Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen | Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen |
Gesundheitsschutzniveaus. | Gesundheitsschutzniveaus. |
§ 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem | § 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem |
Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die | Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die |
in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente. | in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente. |
KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung | KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung |
Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von | Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von |
Interessenträgern | Interessenträgern |
Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender | Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender |
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder |
gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern, | gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern, |
Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, | Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, |
auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf | auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf |
einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur | einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur |
Verfügung. | Verfügung. |
Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der | Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der |
Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf | Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf |
diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das | diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das |
Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3 | Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3 |
des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
erwähnten Elemente. | erwähnten Elemente. |
Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen | Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen |
föderalen Portale festlegen. | föderalen Portale festlegen. |
Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung | Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung |
eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die | eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die |
Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt | Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt |
ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. | ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die | Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die |
Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt | Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt |
werden. | werden. |
Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche | Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche |
Konsultationen durchgeführt. | Konsultationen durchgeführt. |
Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche | Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche |
Konsultation entsprechen muss. | Konsultation entsprechen muss. |
Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation | Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation |
bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation | bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation |
festlegen. | festlegen. |
Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde | Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde |
keinesfalls bindend. | keinesfalls bindend. |
Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung | Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung |
Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach | Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach |
dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung | dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung |
eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der | eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der |
Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den | Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den |
Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen | Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen |
Rechnung. | Rechnung. |
Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser | Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser |
Vorschriften zur Folge. | Vorschriften zur Folge. |
KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten | KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten |
Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt | Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt |
der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit | der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit |
den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz | den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz |
geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder | geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder |
wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. | wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. |
Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der | Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der |
die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für | die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für |
die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der | die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der |
Anwendung von Artikel 13 zuständig sind. | Anwendung von Artikel 13 zuständig sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |