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Meertalige weergave van Wet van 23/03/2020
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Wet tot wazigmaking van de beelden van nucleaire installaties en kritieke inrichtingen, en tot inperking van het maken of verspreiden van luchtfoto's van die installaties en inrichtingen, in het belang van de openbare veiligheid. - Duitse vertaling Loi visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2020. - Wet tot wazigmaking van de beelden van nucleaire installaties en kritieke inrichtingen, en tot inperking van het maken of verspreiden van luchtfoto's van die installaties en inrichtingen, in het belang van de openbare veiligheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 2020. - Loi visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2020 tot wazigmaking van de beelden van nucleaire installaties loi du 23 mars 2020 visant à flouter les images d'établissements
en kritieke inrichtingen, en tot inperking van het maken of nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de
verspreiden van luchtfoto's van die installaties en inrichtingen, in photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la
het belang van de openbare veiligheid (Belgisch Staatsblad van 2 april sécurité publique (Moniteur belge du 2 avril 2020).
2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
23. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer 23. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer
und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder
Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit öffentlichen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "Einrichtungen der Klasse I" die in Artikel 3 Punkt 3.1 unter "Einrichtungen der Klasse I" die in Artikel 3 Punkt 3.1
Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen erwähnten Einrichtungen. Strahlungen erwähnten Einrichtungen.
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr
und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer ohne und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer ohne
Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen der Klasse Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen der Klasse
I auf kommerziellen Reproduktionen von Satellitenaufnahmen unkenntlich I auf kommerziellen Reproduktionen von Satellitenaufnahmen unkenntlich
zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern
Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und diese Aufnahmen oder Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und diese Aufnahmen oder
Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder im Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder im
Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder verbreitet. Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder verbreitet.
Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter
Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung
an. an.
Art. 4 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Art. 4 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer
ohne Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen, deren ohne Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen, deren
Liste durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Liste durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
festgelegt wird, auf kommerziellen Reproduktionen von festgelegt wird, auf kommerziellen Reproduktionen von
Satellitenaufnahmen unkenntlich zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Satellitenaufnahmen unkenntlich zu machen, und wer ohne Erlaubnis des
Ministers des Innern Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und Ministers des Innern Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und
diese Aufnahmen oder Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des diese Aufnahmen oder Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des
Königreichs oder im Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder Königreichs oder im Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder
verbreitet. verbreitet.
Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter
Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung
an. an.
§ 2 - Für Königliche Erlasse, die aufgrund von § 1 Absatz 1 ergehen, § 2 - Für Königliche Erlasse, die aufgrund von § 1 Absatz 1 ergehen,
wird die Stellungnahme der Generaldirektion Krisenzentrum des wird die Stellungnahme der Generaldirektion Krisenzentrum des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingeholt, und werden diese Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingeholt, und werden diese
Erlasse nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Erlasse nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch
Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam
geworden sind. geworden sind.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2020 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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