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Wet tot wazigmaking van de beelden van nucleaire installaties en kritieke inrichtingen, en tot inperking van het maken of verspreiden van luchtfoto's van die installaties en inrichtingen, in het belang van de openbare veiligheid. - Duitse vertaling | Loi visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2020. - Wet tot wazigmaking van de beelden van nucleaire installaties en kritieke inrichtingen, en tot inperking van het maken of verspreiden van luchtfoto's van die installaties en inrichtingen, in het belang van de openbare veiligheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 2020. - Loi visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2020 tot wazigmaking van de beelden van nucleaire installaties | loi du 23 mars 2020 visant à flouter les images d'établissements |
en kritieke inrichtingen, en tot inperking van het maken of | nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de |
verspreiden van luchtfoto's van die installaties en inrichtingen, in | photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la |
het belang van de openbare veiligheid (Belgisch Staatsblad van 2 april | sécurité publique (Moniteur belge du 2 avril 2020). |
2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
23. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer | 23. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer |
und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder | und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder |
Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der | Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der |
öffentlichen Sicherheit | öffentlichen Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "Einrichtungen der Klasse I" die in Artikel 3 Punkt 3.1 | unter "Einrichtungen der Klasse I" die in Artikel 3 Punkt 3.1 |
Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen erwähnten Einrichtungen. | Strahlungen erwähnten Einrichtungen. |
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr | Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr |
und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer ohne | und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer ohne |
Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen der Klasse | Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen der Klasse |
I auf kommerziellen Reproduktionen von Satellitenaufnahmen unkenntlich | I auf kommerziellen Reproduktionen von Satellitenaufnahmen unkenntlich |
zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern | zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern |
Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und diese Aufnahmen oder | Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und diese Aufnahmen oder |
Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder im | Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder im |
Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder verbreitet. | Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder verbreitet. |
Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter | Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter |
Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung | Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung |
an. | an. |
Art. 4 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | Art. 4 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer | Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer |
ohne Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen, deren | ohne Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen, deren |
Liste durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Liste durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
festgelegt wird, auf kommerziellen Reproduktionen von | festgelegt wird, auf kommerziellen Reproduktionen von |
Satellitenaufnahmen unkenntlich zu machen, und wer ohne Erlaubnis des | Satellitenaufnahmen unkenntlich zu machen, und wer ohne Erlaubnis des |
Ministers des Innern Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und | Ministers des Innern Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und |
diese Aufnahmen oder Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des | diese Aufnahmen oder Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs oder im Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder | Königreichs oder im Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder |
verbreitet. | verbreitet. |
Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter | Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter |
Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung | Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung |
an. | an. |
§ 2 - Für Königliche Erlasse, die aufgrund von § 1 Absatz 1 ergehen, | § 2 - Für Königliche Erlasse, die aufgrund von § 1 Absatz 1 ergehen, |
wird die Stellungnahme der Generaldirektion Krisenzentrum des | wird die Stellungnahme der Generaldirektion Krisenzentrum des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingeholt, und werden diese | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingeholt, und werden diese |
Erlasse nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch | Erlasse nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch |
Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam | Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam |
geworden sind. | geworden sind. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |