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| Wet houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de bescherming van het archeologisch erfgoed , gedaan te Valletta op 16 januari 1992. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à la Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique , faite à La Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 23 JUNI 2008. - Wet houdende instemming met het Europees Verdrag | 23 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention européenne |
| inzake de bescherming van het archeologisch erfgoed (herzien), gedaan | pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La |
| te Valletta op 16 januari 1992. - Duitse vertaling | Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2008 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de | loi du 23 juin 2008 portant assentiment à la Convention européenne |
| bescherming van het archeologisch erfgoed (herzien), gedaan te | pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La |
| Valletta op 16 januari 1992 (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2011). | Valette le 16 janvier 1992 (Moniteur belge du 30 mars 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, |
| AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen | 23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen |
| zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu | zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu |
| Valletta am 16. Januar 1992 | Valletta am 16. Januar 1992 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen |
| Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll | Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll |
| und ganz wirksam. | und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
| Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
| Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes | Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes |
| (revidiert) | (revidiert) |
| Präambel | Präambel |
| Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, |
| Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses | Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses |
| Übereinkommen unterzeichnen, | Übereinkommen unterzeichnen, |
| von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
| enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um | enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um |
| insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe | insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe |
| bilden, zu wahren und zu fördern; | bilden, zu wahren und zu fördern; |
| im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete | im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete |
| Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; | Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; |
| im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete | im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete |
| Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas; | Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas; |
| im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete | im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete |
| Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit | Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit |
| Kulturgut; | Kulturgut; |
| im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung | im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung |
| über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) | über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) |
| und 1072 (1988); | und 1072 (1988); |
| im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und | im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und |
| die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung | die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung |
| und Raumordnung; | und Raumordnung; |
| eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur | eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur |
| Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; | Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; |
| in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von | in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von |
| der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl | der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl |
| gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder | gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder |
| unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches | unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches |
| Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; | Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; |
| in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete | in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete |
| verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren | verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren |
| einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es | einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es |
| notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und | notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und |
| Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; | Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; |
| unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des | unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des |
| archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, | archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, |
| sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der | sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der |
| Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs | Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs |
| von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; | von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; |
| in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der | in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der |
| Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in | Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in |
| London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz | London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz |
| archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu | archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu |
| vervollständigen, | vervollständigen, |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe | Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| 1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische | 1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische |
| Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument | Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument |
| für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen. | für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen. |
| 2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle | 2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle |
| Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen | Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen |
| herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: | herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: |
| i. deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des | i. deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des |
| Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt | Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt |
| zurückzuverfolgen; | zurückzuverfolgen; |
| ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der | ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der |
| Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als | Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als |
| hauptsächliche Informationsquellen dienen; | hauptsächliche Informationsquellen dienen; |
| iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der | iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der |
| Vertragsparteien befinden. | Vertragsparteien befinden. |
| 3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, | 3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, |
| erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art | erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art |
| sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. | sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. |
| Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen | Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden | Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden |
| Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des | Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des |
| archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: | archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: |
| i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet | i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet |
| geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; | geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; |
| ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der | ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der |
| Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die | Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die |
| von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der | von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der |
| Vergangenheit zu erhalten; | Vergangenheit zu erhalten; |
| iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von | iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von |
| Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu | Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu |
| melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung. | melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche | Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche |
| Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, | Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, |
| verpflichtet sich jede Vertragspartei: | verpflichtet sich jede Vertragspartei: |
| i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und | i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und |
| sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: | sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: |
| a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des | a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des |
| archäologischen Erbes verhindert wird; | archäologischen Erbes verhindert wird; |
| b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in | b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in |
| wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, | wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, |
| - dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt | - dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt |
| werden; | werden; |
| - dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden | - dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden |
| oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass | oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass |
| für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen | für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen |
| getroffen worden sind; | getroffen worden sind; |
| ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise | ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise |
| zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, | zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, |
| besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; | besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; |
| iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von | iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von |
| Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen | Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen |
| Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht | Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht |
| des Staates dies vorsieht. | des Staates dies vorsieht. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen | Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen |
| Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den | Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den |
| Umständen Folgendes vorsieht: | Umständen Folgendes vorsieht: |
| i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der | i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der |
| Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete | Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete |
| vorgesehen ist; | vorgesehen ist; |
| ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort | ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort |
| und Stelle; | und Stelle; |
| iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische | iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische |
| Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden. | Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden. |
| Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes | Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
| i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und | i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und |
| der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu | der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu |
| verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt | verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt |
| werden: | werden: |
| a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum | a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum |
| Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von | Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von |
| archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und | archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und |
| b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; | b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; |
| ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, | ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, |
| Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: | Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: |
| a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe | a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe |
| wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können; | wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können; |
| b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche | b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche |
| Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse | Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse |
| zur Verfügung gestellt werden können; | zur Verfügung gestellt werden können; |
| iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den | iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den |
| sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und | sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und |
| ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; | ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; |
| iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene | iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene |
| Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort | Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort |
| und Stelle erhalten bleiben; | und Stelle erhalten bleiben; |
| v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die | v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die |
| Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die | Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die |
| Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und | Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und |
| wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht | wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht |
| nachteilig beeinflusst. | nachteilig beeinflusst. |
| Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung | Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
| i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen | i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen |
| Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen | Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen |
| Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; | Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; |
| ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu | ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu |
| erhöhen: | erhöhen: |
| a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die | a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die |
| Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten | Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten |
| im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten | im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten |
| Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand | Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand |
| beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist; | beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist; |
| b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende | b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende |
| archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche | archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche |
| Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und | Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und |
| Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen | Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen |
| in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen | in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen |
| Verträglichkeitsprüfungen. | Verträglichkeitsprüfungen. |
| Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen | Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen | Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen |
| über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: | über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: |
| i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in | i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in |
| dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den | dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den |
| neuesten Stand zu bringen; | neuesten Stand zu bringen; |
| ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der | ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der |
| archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen | archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen |
| Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung | Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung |
| geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken. | geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
| i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des | i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des |
| archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu | archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu |
| erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu | erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu |
| verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser | verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser |
| Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; | Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; |
| ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende | ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende |
| archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur | archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur |
| Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen. | Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen. |
| Förderung des öffentlichen Bewusstseins | Förderung des öffentlichen Bewusstseins |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
| i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der | i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der |
| Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes | Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes |
| zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses | zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses |
| Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; | Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; |
| ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres | ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres |
| archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und | archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und |
| die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände | die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände |
| anzuregen. | anzuregen. |
| Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des | Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des |
| archäologischen Erbes | archäologischen Erbes |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
| i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen | i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen |
| Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte | Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte |
| unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; | unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; |
| ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei | ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei |
| dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen | dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen |
| Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus | Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus |
| einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen | einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen |
| Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten | Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten |
| darüber zu beschaffen; | darüber zu beschaffen; |
| iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass | iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass |
| Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht | Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht |
| unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen | unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen |
| der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder | der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder |
| unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen | unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen |
| entwendet wurden; | entwendet wurden; |
| iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im | iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im |
| Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch | Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch |
| nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: | nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: |
| a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) | a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) |
| Übereinkommens zu übermitteln; | Übereinkommens zu übermitteln; |
| b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten | b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten |
| Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze | Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze |
| beachten; | beachten; |
| v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, | v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, |
| Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des | Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des |
| archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden | archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden |
| oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen | oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen |
| entwendet wurden. | entwendet wurden. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen | Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen |
| zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die | zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die |
| unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder | unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder |
| deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor. | deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor. |
| Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe | Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Die Vertragsparteien verpflichten sich: | Die Vertragsparteien verpflichten sich: |
| i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch | i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch |
| den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten | den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten |
| betreffend das archäologische Erbe; | betreffend das archäologische Erbe; |
| ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften | ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften |
| oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den | oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den |
| Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des | Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des |
| archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung | archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung |
| Verantwortlichen, zu fördern. | Verantwortlichen, zu fördern. |
| Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens | Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom | Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom |
| Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des | Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des |
| Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des | Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des |
| (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: | (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: |
| i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der | i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der |
| in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten | in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten |
| Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung | Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung |
| der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze | der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze |
| berichten; | berichten; |
| ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des | ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des |
| (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige | (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige |
| Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) | Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) |
| Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck | Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck |
| des (revidierten) Übereinkommens; | des (revidierten) Übereinkommens; |
| iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der | iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der |
| Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem | Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem |
| (revidierten) Übereinkommen unterbreiten. | (revidierten) Übereinkommen unterbreiten. |
| Schlussklauseln | Schlussklauseln |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| 1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des | 1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des |
| Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des | Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des |
| Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. | Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. |
| Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die | Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die |
| Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim |
| Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
| 2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London | 2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London |
| unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen | unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen |
| Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder | Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder |
| Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte | Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte |
| Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. | Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. |
| 3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag | 3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag |
| in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei | in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei |
| Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre | Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre |
| Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen | Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen |
| gebunden zu sein. | gebunden zu sein. |
| 4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung | 4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung |
| des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem | des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem |
| Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, | Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, |
| so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, | so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, |
| Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen | Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen |
| vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) | vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) |
| Übereinkommens anwenden wird. | Übereinkommens anwenden wird. |
| 5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung | 5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung |
| ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, | ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, |
| tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- | tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- |
| oder Genehmigungsurkunde in Kraft. | oder Genehmigungsurkunde in Kraft. |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| 1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das | 1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das |
| Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 | Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 |
| Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit | Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit |
| einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch | einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch |
| auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der | auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der |
| nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische | nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische |
| Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen | Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen |
| beizutreten. | beizutreten. |
| 2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische | 2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische |
| Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) | Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) |
| Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim | Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim |
| Generalsekretär des Europarats in Kraft. | Generalsekretär des Europarats in Kraft. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
| (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet. | (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet. |
| 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
| des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) |
| Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
| Hoheitsgebiet erstrecken. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für | Hoheitsgebiet erstrecken. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für |
| dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim | dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim |
| Generalsekretär in Kraft. | Generalsekretär in Kraft. |
| 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug |
| auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
| Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
| Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| 1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen | 1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen |
| jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete | jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete |
| Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
| 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
| Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen | Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen |
| Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen | Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind | Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind |
| oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: | oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: |
| i. jede Unterzeichnung; | i. jede Unterzeichnung; |
| ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
| oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
| iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) | iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) |
| Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; | Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; |
| iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
| mit diesem (revidierten) Übereinkommen. | mit diesem (revidierten) Übereinkommen. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
| dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben. | dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben. |
| Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, | Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, |
| wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer | wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer |
| Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der | Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der |
| Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des | Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des |
| Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen | Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen |
| Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) | Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) |
| Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen | Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften. | Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften. |
| Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes | Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes |
| (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 | (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 |
| Staaten/Organisation | Staaten/Organisation |
| Datum | Datum |
| Authentifizierung | Authentifizierung |
| Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
| Datum der Zustimmunng | Datum der Zustimmunng |
| Datum des internen | Datum des internen |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| ALBANIEN | ALBANIEN |
| 06.02.2008 | 06.02.2008 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 19.02.2008 | 19.02.2008 |
| 20.08.2008 | 20.08.2008 |
| ANDORRA | ANDORRA |
| 10.03.1998 | 10.03.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 26.06.1998 | 26.06.1998 |
| 27.12.1998 | 27.12.1998 |
| ARMENIEN | ARMENIEN |
| 26.05.2000 | 26.05.2000 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 17.12.2004 | 17.12.2004 |
| 18.06.2005 | 18.06.2005 |
| ASERBAIDSCHAN | ASERBAIDSCHAN |
| Beitritt | Beitritt |
| 28.03.2000 | 28.03.2000 |
| 29.09.2000 | 29.09.2000 |
| BELGIEN | BELGIEN |
| 30.01.2002 | 30.01.2002 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 08.10.2010 | 08.10.2010 |
| 09.04.2011 | 09.04.2011 |
| BOSNIEN-HERZEGOWINA | BOSNIEN-HERZEGOWINA |
| 15.10.2008 | 15.10.2008 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 14.12.2010 | 14.12.2010 |
| 15.06.2011 | 15.06.2011 |
| BULGARIEN | BULGARIEN |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 02.06.1993 | 02.06.1993 |
| 25.05.1995 | 25.05.1995 |
| DÄNEMARK | DÄNEMARK |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 16.11.2005 | 16.11.2005 |
| 17.05.2006 | 17.05.2006 |
| DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 22.01.2003 | 22.01.2003 |
| 23.07.2003 | 23.07.2003 |
| ESTLAND | ESTLAND |
| 03.05.1996 | 03.05.1996 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 15.11.1996 | 15.11.1996 |
| 16.05.1997 | 16.05.1997 |
| FINNLAND | FINNLAND |
| 15.09.1994 | 15.09.1994 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 15.09.1994 | 15.09.1994 |
| 25.05.1995 | 25.05.1995 |
| FRANKREICH | FRANKREICH |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 10.07.1995 | 10.07.1995 |
| 11.01.1996 | 11.01.1996 |
| GEORGIEN | GEORGIEN |
| 17.09.1999 | 17.09.1999 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 13.04.2000 | 13.04.2000 |
| 14.10.2000 | 14.10.2000 |
| GRIECHENLAND | GRIECHENLAND |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 10.07.2006 | 10.07.2006 |
| 11.01.2007 | 11.01.2007 |
| HEILIGER STUHL | HEILIGER STUHL |
| 09.02.1994 | 09.02.1994 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 07.05.1999 | 07.05.1999 |
| 08.11.1999 | 08.11.1999 |
| IRLAND | IRLAND |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 18.03.1997 | 18.03.1997 |
| 19.09.1997 | 19.09.1997 |
| ITALIEN | ITALIEN |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| KROATIEN | KROATIEN |
| 02.10.2001 | 02.10.2001 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 06.08.2004 | 06.08.2004 |
| 07.02.2005 | 07.02.2005 |
| LETTLAND | LETTLAND |
| 28.02.2003 | 28.02.2003 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 29.07.2003 | 29.07.2003 |
| 30.01.2004 | 30.01.2004 |
| LIECHTENSTEIN | LIECHTENSTEIN |
| 02.05.1996 | 02.05.1996 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 01.07.1996 | 01.07.1996 |
| 02.01.1997 | 02.01.1997 |
| LITAUEN | LITAUEN |
| 26.01.1998 | 26.01.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 07.12.1999 | 07.12.1999 |
| 08.06.2000 | 08.06.2000 |
| LUXEMBURG | LUXEMBURG |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| MALTA | MALTA |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 24.11.1994 | 24.11.1994 |
| 25.05.1995 | 25.05.1995 |
| MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
| 06.02.2006 | 06.02.2006 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 06.02.2006 | 06.02.2006 |
| 07.08.2006 | 07.08.2006 |
| MOLDAU | MOLDAU |
| 04.05.1998 | 04.05.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 21.12.2001 | 21.12.2001 |
| 22.06.2002 | 22.06.2002 |
| MONACO | MONACO |
| 21.10.1998 | 21.10.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 21.10.1998 | 21.10.1998 |
| 22.04.1999 | 22.04.1999 |
| NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 11.06.2007 | 11.06.2007 |
| 12.12.2007 | 12.12.2007 |
| NORWEGEN | NORWEGEN |
| 24.08.1995 | 24.08.1995 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 20.09.1995 | 20.09.1995 |
| 21.03.1996 | 21.03.1996 |
| POLEN | POLEN |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 30.01.1996 | 30.01.1996 |
| 31.07.1996 | 31.07.1996 |
| PORTUGAL | PORTUGAL |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 05.08.1998 | 05.08.1998 |
| 06.02.1999 | 06.02.1999 |
| RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
| 22.07.1996 | 22.07.1996 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 20.11.1997 | 20.11.1997 |
| 21.05.1998 | 21.05.1998 |
| RUSSLAND | RUSSLAND |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| SAN MARINO | SAN MARINO |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| SCHWEDEN | SCHWEDEN |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 11.10.1995 | 11.10.1995 |
| 12.04.1996 | 12.04.1996 |
| SCHWEIZ | SCHWEIZ |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 27.03.1996 | 27.03.1996 |
| 28.09.1996 | 28.09.1996 |
| SERBIEN | SERBIEN |
| 21.09.2007 | 21.09.2007 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 14.09.2009 | 14.09.2009 |
| 15.03.2010 | 15.03.2010 |
| SLOWAKEI | SLOWAKEI |
| 30.06.1993 | 30.06.1993 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 31.10.2000 | 31.10.2000 |
| 01.05.2001 | 01.05.2001 |
| SLOWENIEN | SLOWENIEN |
| 15.11.1996 | 15.11.1996 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 07.05.1999 | 07.05.1999 |
| 08.11.1999 | 08.11.1999 |
| SPANIEN | SPANIEN |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Unbestimmt | Unbestimmt |
| TSCHECHIEN | TSCHECHIEN |
| 17.12.1998 | 17.12.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 22.03.2000 | 22.03.2000 |
| 23.09.2000 | 23.09.2000 |
| TÜRKEI | TÜRKEI |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 29.11.1999 | 29.11.1999 |
| 30.05.2000 | 30.05.2000 |
| UKRAINE | UKRAINE |
| 02.07.1998 | 02.07.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 26.02.2004 | 26.02.2004 |
| 27.08.2004 | 27.08.2004 |
| UNGARN | UNGARN |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 09.02.1993 | 09.02.1993 |
| 25.05.1995 | 25.05.1995 |
| VEREINIGTES | VEREINIGTES |
| KÖNIGREICH | KÖNIGREICH |
| 16.01.1992 | 16.01.1992 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 19.09.2000 | 19.09.2000 |
| 20.03.2001 | 20.03.2001 |
| ZYPERN | ZYPERN |
| 08.04.1998 | 08.04.1998 |
| Ratifizierung | Ratifizierung |
| 26.04.2000 | 26.04.2000 |
| 27.10.2000 | 27.10.2000 |