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Wet betreffende de reclame voor motorvoertuigen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la publicité pour les véhicules à moteur. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 JANUARI 2002. - Wet betreffende de reclame voor motorvoertuigen. - | 23 JANVIER 2002. - Loi relative à la publicité pour les véhicules à |
Officieuze coördinatie in het Duits | moteur. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 23 januari 2002 betreffende de reclame voor motorvoertuigen | allemande de la loi du 23 janvier 2002 relative à la publicité pour |
(Belgisch Staatsblad van 14 februari 2002), zoals ze werd gewijzigd | les véhicules à moteur (Moniteur belge du 14 février 2002), telle |
bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 2000). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
23. JANUAR 2002 - Gesetz über die Werbung für Kraftfahrzeuge | 23. JANUAR 2002 - Gesetz über die Werbung für Kraftfahrzeuge |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "Werbung": jegliche Mitteilung mit dem direkten oder indirekten | 1. "Werbung": jegliche Mitteilung mit dem direkten oder indirekten |
Ziel, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der | Ziel, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der |
verwendeten Kommunikationsmittel, | verwendeten Kommunikationsmittel, |
2. "Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das | 2. "Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das |
dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen. | dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen. |
Art. 3 - Zur Förderung der Verkehrssicherheit muss jede Werbung für | Art. 3 - Zur Förderung der Verkehrssicherheit muss jede Werbung für |
Kraftfahrzeuge einen Warnhinweis über die Verantwortung des Fahrers in | Kraftfahrzeuge einen Warnhinweis über die Verantwortung des Fahrers in |
puncto sicheres Fahrverhalten enthalten. | puncto sicheres Fahrverhalten enthalten. |
Der König legt die Modalitäten für das Anbringen des Warnhinweises | Der König legt die Modalitäten für das Anbringen des Warnhinweises |
fest. Nach Konsultierung des Belgischen Instituts für | fest. Nach Konsultierung des Belgischen Instituts für |
Verkehrssicherheit bestimmt er die Form und den Inhalt des Hinweises. | Verkehrssicherheit bestimmt er die Form und den Inhalt des Hinweises. |
Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr | Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr |
und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 15.000 [EUR] oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 15.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen wird belegt, wer gegen das vorliegende Gesetz | dieser Strafen wird belegt, wer gegen das vorliegende Gesetz |
beziehungsweise seine Ausführungserlasse verstösst. Diese Bestimmung | beziehungsweise seine Ausführungserlasse verstösst. Diese Bestimmung |
findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen alle | findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen alle |
Personen, die an der Verbreitung der Werbung beteiligt waren, | Personen, die an der Verbreitung der Werbung beteiligt waren, |
vorausgesetzt, sie vermerken den Namen der in Belgien niedergelassenen | vorausgesetzt, sie vermerken den Namen der in Belgien niedergelassenen |
Person, die Urheber der Werbung ist oder die Initiative zu ihrer | Person, die Urheber der Werbung ist oder die Initiative zu ihrer |
Verbreitung ergriffen hat. | Verbreitung ergriffen hat. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 5 - Der König bestimmt die Bediensteten, die befugt sind, die in | Art. 5 - Der König bestimmt die Bediensteten, die befugt sind, die in |
Artikel 4 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | Artikel 4 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz oder seine | Bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse kann der Beamte, der vom König beim Ministerium des | Ausführungserlasse kann der Beamte, der vom König beim Ministerium des |
Verkehrswesens dazu bestimmt worden ist, eine Summe festlegen, durch | Verkehrswesens dazu bestimmt worden ist, eine Summe festlegen, durch |
deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die | deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die |
Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte | Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte |
dem Prokurator des Königs übermittelt. | dem Prokurator des Königs übermittelt. |
Der Betrag der zu zahlenden Summe darf weder unter dem Mindestbetrag | Der Betrag der zu zahlenden Summe darf weder unter dem Mindestbetrag |
der für den Verstoss festgelegten Geldbusse noch über dem dafür | der für den Verstoss festgelegten Geldbusse noch über dem dafür |
festgelegten Höchstbetrag liegen. Der Betrag dieser Summen wird um die | festgelegten Höchstbetrag liegen. Der Betrag dieser Summen wird um die |
Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbussen anwendbar | Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbussen anwendbar |
sind. | sind. |
Die Summe wird binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die der | Die Summe wird binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die der |
König festlegt, auf das Konto des Belgischen Instituts für | König festlegt, auf das Konto des Belgischen Instituts für |
Verkehrssicherheit eingezahlt. | Verkehrssicherheit eingezahlt. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |