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Meertalige weergave van Wet van 23/01/2002
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Wet betreffende de reclame voor motorvoertuigen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la publicité pour les véhicules à moteur. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 JANUARI 2002. - Wet betreffende de reclame voor motorvoertuigen. - 23 JANVIER 2002. - Loi relative à la publicité pour les véhicules à
Officieuze coördinatie in het Duits moteur. - Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 23 januari 2002 betreffende de reclame voor motorvoertuigen allemande de la loi du 23 janvier 2002 relative à la publicité pour
(Belgisch Staatsblad van 14 februari 2002), zoals ze werd gewijzigd les véhicules à moteur (Moniteur belge du 14 février 2002), telle
bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale 2000). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
23. JANUAR 2002 - Gesetz über die Werbung für Kraftfahrzeuge 23. JANUAR 2002 - Gesetz über die Werbung für Kraftfahrzeuge
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. "Werbung": jegliche Mitteilung mit dem direkten oder indirekten 1. "Werbung": jegliche Mitteilung mit dem direkten oder indirekten
Ziel, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der Ziel, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der
verwendeten Kommunikationsmittel, verwendeten Kommunikationsmittel,
2. "Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das 2. "Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das
dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen. dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen.
Art. 3 - Zur Förderung der Verkehrssicherheit muss jede Werbung für Art. 3 - Zur Förderung der Verkehrssicherheit muss jede Werbung für
Kraftfahrzeuge einen Warnhinweis über die Verantwortung des Fahrers in Kraftfahrzeuge einen Warnhinweis über die Verantwortung des Fahrers in
puncto sicheres Fahrverhalten enthalten. puncto sicheres Fahrverhalten enthalten.
Der König legt die Modalitäten für das Anbringen des Warnhinweises Der König legt die Modalitäten für das Anbringen des Warnhinweises
fest. Nach Konsultierung des Belgischen Instituts für fest. Nach Konsultierung des Belgischen Instituts für
Verkehrssicherheit bestimmt er die Form und den Inhalt des Hinweises. Verkehrssicherheit bestimmt er die Form und den Inhalt des Hinweises.
Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr
und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 15.000 [EUR] oder mit nur einer und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 15.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer gegen das vorliegende Gesetz dieser Strafen wird belegt, wer gegen das vorliegende Gesetz
beziehungsweise seine Ausführungserlasse verstösst. Diese Bestimmung beziehungsweise seine Ausführungserlasse verstösst. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen alle findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen alle
Personen, die an der Verbreitung der Werbung beteiligt waren, Personen, die an der Verbreitung der Werbung beteiligt waren,
vorausgesetzt, sie vermerken den Namen der in Belgien niedergelassenen vorausgesetzt, sie vermerken den Namen der in Belgien niedergelassenen
Person, die Urheber der Werbung ist oder die Initiative zu ihrer Person, die Urheber der Werbung ist oder die Initiative zu ihrer
Verbreitung ergriffen hat. Verbreitung ergriffen hat.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 5 - Der König bestimmt die Bediensteten, die befugt sind, die in Art. 5 - Der König bestimmt die Bediensteten, die befugt sind, die in
Artikel 4 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Artikel 4 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz oder seine Bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz oder seine
Ausführungserlasse kann der Beamte, der vom König beim Ministerium des Ausführungserlasse kann der Beamte, der vom König beim Ministerium des
Verkehrswesens dazu bestimmt worden ist, eine Summe festlegen, durch Verkehrswesens dazu bestimmt worden ist, eine Summe festlegen, durch
deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die
Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte
dem Prokurator des Königs übermittelt. dem Prokurator des Königs übermittelt.
Der Betrag der zu zahlenden Summe darf weder unter dem Mindestbetrag Der Betrag der zu zahlenden Summe darf weder unter dem Mindestbetrag
der für den Verstoss festgelegten Geldbusse noch über dem dafür der für den Verstoss festgelegten Geldbusse noch über dem dafür
festgelegten Höchstbetrag liegen. Der Betrag dieser Summen wird um die festgelegten Höchstbetrag liegen. Der Betrag dieser Summen wird um die
Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbussen anwendbar Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbussen anwendbar
sind. sind.
Die Summe wird binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die der Die Summe wird binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die der
König festlegt, auf das Konto des Belgischen Instituts für König festlegt, auf das Konto des Belgischen Instituts für
Verkehrssicherheit eingezahlt. Verkehrssicherheit eingezahlt.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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