← Terug naar  "Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
                    
                        
                        
                
              | Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 23 JANUARI 1989. - Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, | 23 JANVIER 1989. - Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, § | 
| § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus | 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes | 
| 1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 23 januari 1989 op het rechtscollege bedoeld bij artikel | allemande de la loi du 23 janvier 1989 sur la juridiction visée aux | 
| 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 | articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août | 
| augustus 1980 tot hervorming der instellingen (Belgisch Staatsblad van | 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 24 janvier | 
| 24 januari 1989), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1989), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - de wet van 5 mei 1993 betreffende de internationale betrekkingen van | - la loi du 5 mai 1993 sur les relations internationales des | 
| de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1993); | Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993); | 
| - de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale | - la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure | 
| staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); | fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); | 
| - de wet van 21 februari 2010 tot aanpassing van verschillende wetten | - la loi du 21 février 2010 adaptant diverses lois réglant une matière | 
| die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de | visée à l'article 77 de la Constitution à la dénomination "Cour | 
| Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010). | constitutionnelle" (Moniteur belge du 26 février 2010). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | 
| 23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 | 23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 | 
| und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 
| Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan | Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan | 
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und | Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und | 
| 4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 
| Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel | Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel | 
| 92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des | 92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des | 
| vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für | vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für | 
| die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird | die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird | 
| unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein | unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein | 
| Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist, | Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist, | 
| die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten | die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten | 
| Streitsachen zu entscheiden. | Streitsachen zu entscheiden. | 
| [Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8. | [Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8. | 
| Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli | Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli | 
| 1993)] | 1993)] | 
| KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans | KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans | 
| Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus | Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus | 
| einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des | einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des | 
| Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise | Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise | 
| bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je | bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je | 
| einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des | einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des | 
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | 
| erwähnten Streitsache bestimmt wird. | erwähnten Streitsache bestimmt wird. | 
| § 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder | § 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder | 
| Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein. | Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein. | 
| KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans | KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans | 
| Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren | Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren | 
| Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer | Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer | 
| oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | 
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache | 
| angerufen werden. | angerufen werden. | 
| Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein | Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein | 
| Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des | Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des | 
| Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in | Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in | 
| Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 
| Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit | Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit | 
| Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des | Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des | 
| Rechtsprechungsorgans. | Rechtsprechungsorgans. | 
| Dieser Antrag enthält: | Dieser Antrag enthält: | 
| - den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den | - den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den | 
| Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise | Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise | 
| vertreten, | vertreten, | 
| - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | 
| Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der | Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der | 
| Streitsache ist, | Streitsache ist, | 
| - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei | - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei | 
| und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. | und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. | 
| § 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien | § 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien | 
| die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und | die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und | 
| innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen | innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen | 
| sind. | sind. | 
| Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden | Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden | 
| innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen | innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen | 
| in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest. | in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest. | 
| § 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die | § 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die | 
| Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt | Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt | 
| oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes | oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes | 
| vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim | vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim | 
| Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn | Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn | 
| Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage | Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage | 
| ab der Bestimmung der Mitglieder. | ab der Bestimmung der Mitglieder. | 
| § 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung | § 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung | 
| der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des | der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des | 
| [Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den | [Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den | 
| Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen | Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen | 
| Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet. | Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet. | 
| Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, | Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, | 
| bevor er die Bestimmung vornimmt. | bevor er die Bestimmung vornimmt. | 
| [Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21. | [Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21. | 
| Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] | Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] | 
| Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für | Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für | 
| die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem | die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem | 
| Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt | Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt | 
| die Notifizierung des Antrags als Einberufung des | die Notifizierung des Antrags als Einberufung des | 
| Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder, | Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder, | 
| wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das | wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das | 
| Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes | Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes | 
| vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, | vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, | 
| für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder | für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder | 
| Bestimmung des Vorsitzenden. | Bestimmung des Vorsitzenden. | 
| § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt | 
| der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen | der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen | 
| Organisation. | Organisation. | 
| KAPITEL IV - Schlichtung | KAPITEL IV - Schlichtung | 
| Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur | 
| Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein | Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein | 
| Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und | Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und | 
| 10 organisiert werden. | 10 organisiert werden. | 
| Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer | Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer | 
| der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im | der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im | 
| Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden. | Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden. | 
| Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben | Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben | 
| mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien | mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien | 
| binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans | binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans | 
| notifiziert. | notifiziert. | 
| Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben | Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben | 
| mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im | mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im | 
| vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf | vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf | 
| Schlichtung zu erscheinen. | Schlichtung zu erscheinen. | 
| Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll | Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll | 
| erstellt. | erstellt. | 
| Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der | Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der | 
| Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in | Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in | 
| einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und | einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und | 
| dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet | dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet | 
| wird. | wird. | 
| Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss | Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss | 
| den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt. | den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt. | 
| Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den | Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den | 
| Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und | Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und | 
| unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen | unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen | 
| ist. | ist. | 
| Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der | Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der | 
| Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und | Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und | 
| bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es | bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es | 
| nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt. | nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt. | 
| KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken | KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken | 
| Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | 
| zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der | 
| Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den | Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den | 
| Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert. | Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert. | 
| Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen | Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen | 
| zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem | zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem | 
| Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den | Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den | 
| anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in | anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in | 
| Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 
| Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit | Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit | 
| Empfangsbestätigung notifiziert werden. | Empfangsbestätigung notifiziert werden. | 
| Der Schriftsatz enthält: | Der Schriftsatz enthält: | 
| - den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und | - den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und | 
| den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt | den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt | 
| beziehungsweise vertreten, | beziehungsweise vertreten, | 
| - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | 
| Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der | Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der | 
| Streitsache ist, | Streitsache ist, | 
| - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei | - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei | 
| und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. | und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. | 
| Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der | Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der | 
| Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, | Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, | 
| der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des | der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des | 
| Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des | Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des | 
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | 
| erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit | erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit | 
| Empfangsbestätigung notifizieren. | Empfangsbestätigung notifizieren. | 
| Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der | Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der | 
| Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden | Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden | 
| Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder | Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder | 
| den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | 
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine | 
| Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. | Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. | 
| Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen | Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen | 
| Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das | Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das | 
| Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten | Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten | 
| Gründe zu berücksichtigen. | Gründe zu berücksichtigen. | 
| KAPITEL VI - Zwischenanträge | KAPITEL VI - Zwischenanträge | 
| Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | 
| zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf | 
| Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. | Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. | 
| Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig | Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig | 
| ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf | ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf | 
| einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 | einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 | 
| vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche | vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche | 
| Qualifizierung unterschiedlich ist. | Qualifizierung unterschiedlich ist. | 
| Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei | Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei | 
| und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den | und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den | 
| anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | 
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per | 
| Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | 
| § 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag | § 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag | 
| übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 | übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 | 
| vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die | vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die | 
| den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen | den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen | 
| Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 | Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 | 
| des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | 
| erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung | erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung | 
| notifiziert. | notifiziert. | 
| § 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu | § 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu | 
| grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, | grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, | 
| wird über beide Anträge getrennt entschieden. | wird über beide Anträge getrennt entschieden. | 
| KAPITEL VII - Untersuchung | KAPITEL VII - Untersuchung | 
| Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, | Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, | 
| gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen | gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen | 
| den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen | den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen | 
| bestimmen, die es für notwendig erachtet. | bestimmen, die es für notwendig erachtet. | 
| Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des | Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des | 
| Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das | Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das | 
| Zusammenarbeitsgericht. | Zusammenarbeitsgericht. | 
| Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. | Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. | 
| Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: | Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: | 
| - des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, | - des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, | 
| falls erforderlich, | falls erforderlich, | 
| - des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, | - des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, | 
| - des Erwiderungsschriftsatzes, | - des Erwiderungsschriftsatzes, | 
| - der Replik, | - der Replik, | 
| - der Duplik, | - der Duplik, | 
| - der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls | - der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls | 
| erforderlich, | erforderlich, | 
| - der Begründungsunterlagen, | - der Begründungsunterlagen, | 
| - der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung | - der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung | 
| dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte. | dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte. | 
| Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des | Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des | 
| Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie | Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie | 
| vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz | vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz | 
| bestimmt ist/sind, eingesehen werden. | bestimmt ist/sind, eingesehen werden. | 
| Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches | Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches | 
| Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts | Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts | 
| vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache | vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache | 
| verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien | verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien | 
| per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor. | per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor. | 
| In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen | In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen | 
| vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII | vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII | 
| und IX organisiert. | und IX organisiert. | 
| Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein | Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein | 
| schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das | schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das | 
| Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum | Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum | 
| der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest. | der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest. | 
| KAPITEL VIII - Sitzung | KAPITEL VIII - Sitzung | 
| Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die | Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die | 
| Verhandlung. | Verhandlung. | 
| Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen. | Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen. | 
| Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im | Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im | 
| Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen | Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen | 
| lassen. | lassen. | 
| Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien | Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien | 
| verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. | verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. | 
| Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der | Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der | 
| Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von | Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von | 
| jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er | jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er | 
| Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht. | Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht. | 
| Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden. | Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden. | 
| Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem | Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem | 
| festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das | festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das | 
| Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege. | Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege. | 
| Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum | Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum | 
| verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem | verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem | 
| Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen | Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen | 
| rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht. | rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht. | 
| KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung | KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung | 
| Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues | Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues | 
| und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen | und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen | 
| Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht | Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht | 
| verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen. | verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen. | 
| Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks | Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks | 
| oder des neuen Sachverhalts. | oder des neuen Sachverhalts. | 
| Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und | Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und | 
| den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung | den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung | 
| notifiziert. | notifiziert. | 
| Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen | Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen | 
| acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre | acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre | 
| Bemerkungen mitteilen. | Bemerkungen mitteilen. | 
| Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von | Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von | 
| Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, | Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, | 
| bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede | bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede | 
| abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten. | abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten. | 
| Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, | Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, | 
| bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die | bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die | 
| erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört | erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört | 
| werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung | werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung | 
| benachrichtigt. | benachrichtigt. | 
| KAPITEL X - Verfahrensrücknahme | KAPITEL X - Verfahrensrücknahme | 
| Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | 
| zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die | 
| Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die | Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die | 
| Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar. | Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar. | 
| KAPITEL XI - Nichtanerkennung | KAPITEL XI - Nichtanerkennung | 
| Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | 
| zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf | 
| die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 | die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 | 
| anwendbar. | anwendbar. | 
| Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne | Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne | 
| jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die | jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die | 
| Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst | Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst | 
| stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung | stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung | 
| für hinfällig erklären zu lassen. | für hinfällig erklären zu lassen. | 
| Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche | Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche | 
| Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für | Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für | 
| hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind. | hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind. | 
| Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die | Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die | 
| Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese | Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese | 
| nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt. | nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt. | 
| Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der | Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der | 
| Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens | Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens | 
| oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | 
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per | 
| Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | 
| Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan | Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan | 
| ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, | ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, | 
| wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie | wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie | 
| ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden | ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden | 
| sind. | sind. | 
| KAPITEL XII - Beratung | KAPITEL XII - Beratung | 
| Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das | Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das | 
| Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest. | Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest. | 
| Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle | Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle | 
| Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen. | Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen. | 
| KAPITEL XIII - Entscheidung | KAPITEL XIII - Entscheidung | 
| Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit | Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit | 
| absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der | absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der | 
| Vorsitzende dürfen sich enthalten. | Vorsitzende dürfen sich enthalten. | 
| Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | 
| Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen | Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen | 
| versehen. | versehen. | 
| Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der | Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der | 
| Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern | Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern | 
| unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen | unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen | 
| können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass | können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass | 
| die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten | die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten | 
| Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl. | Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl. | 
| Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor | Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor | 
| insbesondere folgende Angaben: | insbesondere folgende Angaben: | 
| 1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden, | 1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden, | 
| 2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien, | 2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien, | 
| 3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | 3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | 
| Bezeichnung des Abkommens, | Bezeichnung des Abkommens, | 
| 4. das Datum der Entscheidung, | 4. das Datum der Entscheidung, | 
| 5. den Ort der Entscheidung. | 5. den Ort der Entscheidung. | 
| Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann | Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann | 
| die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, | die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, | 
| auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt | auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt | 
| veröffentlicht werden. | veröffentlicht werden. | 
| Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der | Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der | 
| Parteien verkündet. | Parteien verkündet. | 
| Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert | Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert | 
| jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete | jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete | 
| Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. | Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. | 
| Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den | Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den | 
| Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt | Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt | 
| werden. | werden. | 
| Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im | Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im | 
| Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach | Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach | 
| Entstehung der Streitsache festgelegten Frist. | Entstehung der Streitsache festgelegten Frist. | 
| Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen | Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen | 
| diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab | diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab | 
| dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen. | dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen. | 
| KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung | KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung | 
| Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, | Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, | 
| zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, | zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, | 
| ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken | ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken | 
| oder abzuändern. | oder abzuändern. | 
| Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder | Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder | 
| Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten | Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten | 
| sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte | sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte | 
| auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. | auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. | 
| Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem | Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem | 
| Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der | Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der | 
| Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | 
| Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen | Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen | 
| erfolgen. | erfolgen. | 
| Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der | Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der | 
| interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der | interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der | 
| interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung. | interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung. | 
| Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit | Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit | 
| Empfangsbestätigung notifiziert. | Empfangsbestätigung notifiziert. | 
| Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten | Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten | 
| Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der | Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der | 
| interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht | interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht | 
| darauf vermerkt ist. | darauf vermerkt ist. | 
| KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter | KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter | 
| Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder | Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder | 
| seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht | seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht | 
| erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder | erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder | 
| den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien | den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien | 
| in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den | in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den | 
| Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt. | Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt. | 
| § 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen | § 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen | 
| Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das | Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das | 
| Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag | Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag | 
| aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen, | aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen, | 
| bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an | bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an | 
| den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit | den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit | 
| Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues | Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues | 
| Mitglied oder einen neuen Präsidenten. | Mitglied oder einen neuen Präsidenten. | 
| [Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010 | [Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010 | 
| (B.S. vom 26. Februar 2010)] | (B.S. vom 26. Februar 2010)] | 
| Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus | Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus | 
| denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des | denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des | 
| gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | 
| führen, abgelehnt werden. | führen, abgelehnt werden. | 
| § 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem | § 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem | 
| Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds | Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds | 
| erfahren hat. | erfahren hat. | 
| § 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per | § 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per | 
| Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die | Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die | 
| ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat. | ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat. | 
| § 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der | § 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der | 
| Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus. | Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus. | 
| § 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied | § 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied | 
| sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für | sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für | 
| befangen erklärt, befindet der Präsident des | befangen erklärt, befindet der Präsident des | 
| [Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei, | [Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei, | 
| nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab | nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab | 
| angehört hat, über die Ablehnung. | angehört hat, über die Ablehnung. | 
| [Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010 | [Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010 | 
| (B.S. vom 26. Februar 2010)] | (B.S. vom 26. Februar 2010)] | 
| KAPITEL XVI - Kosten | KAPITEL XVI - Kosten | 
| Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten | Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten | 
| Einschränkungen werden die Funktionskosten des | Einschränkungen werden die Funktionskosten des | 
| Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der | Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der | 
| Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten | Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten | 
| Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet | Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet | 
| des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen | des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen | 
| von den Parteien des Rechtsstreits getragen. | von den Parteien des Rechtsstreits getragen. | 
| KAPITEL XVII - Schlussbestimmung | KAPITEL XVII - Schlussbestimmung | 
| Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das | Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das | 
| in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz. | in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz. |