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Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 JANUARI 1989. - Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, | 23 JANVIER 1989. - Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, § |
§ 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus | 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes |
1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 23 januari 1989 op het rechtscollege bedoeld bij artikel | allemande de la loi du 23 janvier 1989 sur la juridiction visée aux |
92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 | articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août |
augustus 1980 tot hervorming der instellingen (Belgisch Staatsblad van | 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 24 janvier |
24 januari 1989), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1989), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 5 mei 1993 betreffende de internationale betrekkingen van | - la loi du 5 mai 1993 sur les relations internationales des |
de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1993); | Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993); |
- de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale | - la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure |
staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); | fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); |
- de wet van 21 februari 2010 tot aanpassing van verschillende wetten | - la loi du 21 février 2010 adaptant diverses lois réglant une matière |
die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de | visée à l'article 77 de la Constitution à la dénomination "Cour |
Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010). | constitutionnelle" (Moniteur belge du 26 février 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 | 23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 |
und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan | Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und | Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und |
4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | 4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel | Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel |
92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des | 92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des |
vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für | vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für |
die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird | die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird |
unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein | unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein |
Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist, | Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist, |
die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten | die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten |
Streitsachen zu entscheiden. | Streitsachen zu entscheiden. |
[Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8. | [Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8. |
Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli | Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli |
1993)] | 1993)] |
KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans | KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans |
Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus | Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus |
einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des | einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des |
Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise | Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise |
bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je | bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je |
einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des | einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
erwähnten Streitsache bestimmt wird. | erwähnten Streitsache bestimmt wird. |
§ 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder | § 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder |
Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein. | Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein. |
KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans | KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans |
Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren | Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren |
Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer | Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer |
oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache |
angerufen werden. | angerufen werden. |
Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein | Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein |
Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des | Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des |
Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in | Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in |
Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit | Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des | Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des |
Rechtsprechungsorgans. | Rechtsprechungsorgans. |
Dieser Antrag enthält: | Dieser Antrag enthält: |
- den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den | - den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den |
Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise | Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise |
vertreten, | vertreten, |
- den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue |
Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der | Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der |
Streitsache ist, | Streitsache ist, |
- die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei | - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei |
und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. | und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. |
§ 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien | § 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien |
die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und | die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und |
innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen | innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen |
sind. | sind. |
Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden | Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden |
innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen | innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen |
in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest. | in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest. |
§ 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die | § 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die |
Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt | Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt |
oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes | oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes |
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim | vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim |
Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn | Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn |
Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage | Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage |
ab der Bestimmung der Mitglieder. | ab der Bestimmung der Mitglieder. |
§ 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung | § 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung |
der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des | der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des |
[Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den | [Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den |
Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen | Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen |
Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet. | Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet. |
Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, | Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, |
bevor er die Bestimmung vornimmt. | bevor er die Bestimmung vornimmt. |
[Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21. | [Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21. |
Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] | Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] |
Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für | Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für |
die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem | die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem |
Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt | Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt |
die Notifizierung des Antrags als Einberufung des | die Notifizierung des Antrags als Einberufung des |
Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder, | Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder, |
wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das | wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das |
Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes | Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes |
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, | vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, |
für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder | für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder |
Bestimmung des Vorsitzenden. | Bestimmung des Vorsitzenden. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt |
der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen | der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen |
Organisation. | Organisation. |
KAPITEL IV - Schlichtung | KAPITEL IV - Schlichtung |
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur |
Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein | Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein |
Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und | Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und |
10 organisiert werden. | 10 organisiert werden. |
Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer | Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer |
der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im | der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im |
Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden. | Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden. |
Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben | Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben |
mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien | mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien |
binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans | binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben | Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben |
mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im | mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im |
vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf | vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf |
Schlichtung zu erscheinen. | Schlichtung zu erscheinen. |
Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll | Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll |
erstellt. | erstellt. |
Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der | Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der |
Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in | Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in |
einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und | einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und |
dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet | dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet |
wird. | wird. |
Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss | Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss |
den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt. | den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt. |
Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den | Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den |
Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und | Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und |
unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen | unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen |
ist. | ist. |
Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der | Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der |
Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und | Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und |
bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es | bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es |
nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt. | nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt. |
KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken | KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken |
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens |
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der |
Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den | Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den |
Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert. | Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert. |
Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen | Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen |
zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem | zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem |
Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den | Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den |
anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in | anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in |
Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit | Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung notifiziert werden. | Empfangsbestätigung notifiziert werden. |
Der Schriftsatz enthält: | Der Schriftsatz enthält: |
- den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und | - den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und |
den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt | den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt |
beziehungsweise vertreten, | beziehungsweise vertreten, |
- den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue |
Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der | Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der |
Streitsache ist, | Streitsache ist, |
- die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei | - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei |
und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. | und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. |
Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der | Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der |
Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, | Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, |
der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des | der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des |
Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des | Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit | erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung notifizieren. | Empfangsbestätigung notifizieren. |
Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der | Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der |
Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden | Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden |
Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder | Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder |
den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine |
Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. | Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. |
Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen | Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen |
Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das | Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das |
Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten | Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten |
Gründe zu berücksichtigen. | Gründe zu berücksichtigen. |
KAPITEL VI - Zwischenanträge | KAPITEL VI - Zwischenanträge |
Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens |
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf |
Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. | Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. |
Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig | Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig |
ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf | ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf |
einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 | einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 |
vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche | vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche |
Qualifizierung unterschiedlich ist. | Qualifizierung unterschiedlich ist. |
Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei | Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei |
und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den | und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den |
anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per |
Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. |
§ 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag | § 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag |
übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 | übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 |
vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die | vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die |
den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen | den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen |
Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 | Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 |
des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung | erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung |
notifiziert. | notifiziert. |
§ 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu | § 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu |
grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, | grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, |
wird über beide Anträge getrennt entschieden. | wird über beide Anträge getrennt entschieden. |
KAPITEL VII - Untersuchung | KAPITEL VII - Untersuchung |
Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, | Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, |
gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen | gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen |
den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen | den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen |
bestimmen, die es für notwendig erachtet. | bestimmen, die es für notwendig erachtet. |
Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des | Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des |
Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das | Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das |
Zusammenarbeitsgericht. | Zusammenarbeitsgericht. |
Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. | Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. |
Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: | Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: |
- des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, | - des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, |
falls erforderlich, | falls erforderlich, |
- des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, | - des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, |
- des Erwiderungsschriftsatzes, | - des Erwiderungsschriftsatzes, |
- der Replik, | - der Replik, |
- der Duplik, | - der Duplik, |
- der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls | - der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls |
erforderlich, | erforderlich, |
- der Begründungsunterlagen, | - der Begründungsunterlagen, |
- der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung | - der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung |
dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte. | dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte. |
Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des | Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des |
Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie | Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie |
vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz | vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz |
bestimmt ist/sind, eingesehen werden. | bestimmt ist/sind, eingesehen werden. |
Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches | Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches |
Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts | Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts |
vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache | vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache |
verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien | verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien |
per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor. | per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor. |
In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen | In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen |
vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII | vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII |
und IX organisiert. | und IX organisiert. |
Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein | Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein |
schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das | schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das |
Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum | Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum |
der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest. | der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest. |
KAPITEL VIII - Sitzung | KAPITEL VIII - Sitzung |
Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die | Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die |
Verhandlung. | Verhandlung. |
Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen. | Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen. |
Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im | Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im |
Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen | Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen |
lassen. | lassen. |
Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien | Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien |
verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. | verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. |
Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der | Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der |
Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von | Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von |
jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er | jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er |
Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht. | Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht. |
Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden. | Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden. |
Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem | Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem |
festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das | festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das |
Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege. | Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege. |
Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum | Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum |
verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem | verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem |
Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen | Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen |
rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht. | rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht. |
KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung | KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung |
Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues | Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues |
und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen | und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen |
Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht | Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht |
verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen. | verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen. |
Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks | Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks |
oder des neuen Sachverhalts. | oder des neuen Sachverhalts. |
Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und | Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und |
den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung | den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen | Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen |
acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre | acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre |
Bemerkungen mitteilen. | Bemerkungen mitteilen. |
Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von | Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von |
Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, | Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, |
bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede | bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede |
abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten. | abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten. |
Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, | Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, |
bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die | bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die |
erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört | erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört |
werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung | werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung |
benachrichtigt. | benachrichtigt. |
KAPITEL X - Verfahrensrücknahme | KAPITEL X - Verfahrensrücknahme |
Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens |
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die |
Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die | Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die |
Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar. | Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar. |
KAPITEL XI - Nichtanerkennung | KAPITEL XI - Nichtanerkennung |
Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens | Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens |
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf | zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf |
die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 | die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne | Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne |
jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die | jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die |
Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst | Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst |
stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung | stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung |
für hinfällig erklären zu lassen. | für hinfällig erklären zu lassen. |
Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche | Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche |
Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für | Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für |
hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind. | hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind. |
Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die | Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die |
Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese | Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese |
nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt. | nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt. |
Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der | Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der |
Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens | Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens |
oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. | oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per |
Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. |
Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan | Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan |
ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, | ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, |
wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie | wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie |
ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden | ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden |
sind. | sind. |
KAPITEL XII - Beratung | KAPITEL XII - Beratung |
Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das | Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das |
Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest. | Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest. |
Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle | Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle |
Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen. | Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen. |
KAPITEL XIII - Entscheidung | KAPITEL XIII - Entscheidung |
Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit | Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit |
absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der | absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der |
Vorsitzende dürfen sich enthalten. | Vorsitzende dürfen sich enthalten. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen | Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen |
versehen. | versehen. |
Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der | Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der |
Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern | Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern |
unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen | unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen |
können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass | können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass |
die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten | die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten |
Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl. | Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl. |
Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor | Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor |
insbesondere folgende Angaben: | insbesondere folgende Angaben: |
1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden, | 1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden, |
2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien, | 2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien, |
3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue | 3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue |
Bezeichnung des Abkommens, | Bezeichnung des Abkommens, |
4. das Datum der Entscheidung, | 4. das Datum der Entscheidung, |
5. den Ort der Entscheidung. | 5. den Ort der Entscheidung. |
Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann | Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann |
die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, | die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, |
auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt | auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht werden. | veröffentlicht werden. |
Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der | Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der |
Parteien verkündet. | Parteien verkündet. |
Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert | Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert |
jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete | jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete |
Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. | Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. |
Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den | Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den |
Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt | Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt |
werden. | werden. |
Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im | Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im |
Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach | Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach |
Entstehung der Streitsache festgelegten Frist. | Entstehung der Streitsache festgelegten Frist. |
Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen | Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen |
diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab | diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab |
dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen. | dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen. |
KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung | KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung |
Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, | Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, |
zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, | zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, |
ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken | ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken |
oder abzuändern. | oder abzuändern. |
Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder | Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder |
Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten | Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten |
sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte | sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte |
auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. | auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. |
Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem | Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem |
Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der | Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der |
Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. | Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. |
Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen | Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der | Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der |
interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der | interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der |
interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung. | interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung. |
Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit | Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung notifiziert. | Empfangsbestätigung notifiziert. |
Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten | Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten |
Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der | Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der |
interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht | interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht |
darauf vermerkt ist. | darauf vermerkt ist. |
KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter | KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter |
Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder | Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder |
seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht | seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht |
erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder | erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder |
den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien | den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien |
in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den | in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den |
Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt. | Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt. |
§ 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen | § 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen |
Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das | Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das |
Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag | Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag |
aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen, | aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen, |
bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an | bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an |
den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit | den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues | Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues |
Mitglied oder einen neuen Präsidenten. | Mitglied oder einen neuen Präsidenten. |
[Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010 | [Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010 |
(B.S. vom 26. Februar 2010)] | (B.S. vom 26. Februar 2010)] |
Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus | Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus |
denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des | denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des |
gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches |
führen, abgelehnt werden. | führen, abgelehnt werden. |
§ 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem | § 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem |
Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds | Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds |
erfahren hat. | erfahren hat. |
§ 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per | § 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per |
Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die | Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die |
ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat. | ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat. |
§ 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der | § 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der |
Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus. | Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus. |
§ 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied | § 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied |
sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für | sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für |
befangen erklärt, befindet der Präsident des | befangen erklärt, befindet der Präsident des |
[Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei, | [Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei, |
nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab | nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab |
angehört hat, über die Ablehnung. | angehört hat, über die Ablehnung. |
[Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010 | [Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010 |
(B.S. vom 26. Februar 2010)] | (B.S. vom 26. Februar 2010)] |
KAPITEL XVI - Kosten | KAPITEL XVI - Kosten |
Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten | Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten |
Einschränkungen werden die Funktionskosten des | Einschränkungen werden die Funktionskosten des |
Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der | Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der |
Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten | Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten |
Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet | Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet |
des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen | des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen |
von den Parteien des Rechtsstreits getragen. | von den Parteien des Rechtsstreits getragen. |
KAPITEL XVII - Schlussbestimmung | KAPITEL XVII - Schlussbestimmung |
Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das | Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das |
in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz. | in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz. |