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Meertalige weergave van Wet van 23/01/1989
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Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande
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23 JANUARI 1989. - Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, 23 JANVIER 1989. - Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, §
§ 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes
1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 23 januari 1989 op het rechtscollege bedoeld bij artikel allemande de la loi du 23 janvier 1989 sur la juridiction visée aux
92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août
augustus 1980 tot hervorming der instellingen (Belgisch Staatsblad van 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 24 janvier
24 januari 1989), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 1989), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 5 mei 1993 betreffende de internationale betrekkingen van - la loi du 5 mai 1993 sur les relations internationales des
de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1993); Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993);
- de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale - la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure
staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993);
- de wet van 21 februari 2010 tot aanpassing van verschillende wetten - la loi du 21 février 2010 adaptant diverses lois réglant une matière
die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de visée à l'article 77 de la Constitution à la dénomination "Cour
Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010). constitutionnelle" (Moniteur belge du 26 février 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6
und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und
4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der 4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel
92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des 92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des
vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für
die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird
unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein
Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist, Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist,
die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten
Streitsachen zu entscheiden. Streitsachen zu entscheiden.
[Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8. [Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8.
Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli
1993)] 1993)]
KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans
Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus
einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des
Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise
bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je
einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnten Streitsache bestimmt wird. erwähnten Streitsache bestimmt wird.
§ 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder § 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder
Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein. Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein.
KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans
Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren
Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer
oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache
angerufen werden. angerufen werden.
Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein
Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des
Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in
Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit
Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des
Rechtsprechungsorgans. Rechtsprechungsorgans.
Dieser Antrag enthält: Dieser Antrag enthält:
- den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den - den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den
Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise
vertreten, vertreten,
- den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue
Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der
Streitsache ist, Streitsache ist,
- die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei
und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen.
§ 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien § 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien
die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und
innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen
sind. sind.
Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden
innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen
in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest. in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest.
§ 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die § 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die
Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt
oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim
Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn
Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage
ab der Bestimmung der Mitglieder. ab der Bestimmung der Mitglieder.
§ 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung § 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung
der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des
[Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den [Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den
Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen
Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet. Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet.
Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an,
bevor er die Bestimmung vornimmt. bevor er die Bestimmung vornimmt.
[Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21. [Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21.
Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)]
Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für
die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem
Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt
die Notifizierung des Antrags als Einberufung des die Notifizierung des Antrags als Einberufung des
Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder, Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder,
wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das
Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist,
für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder
Bestimmung des Vorsitzenden. Bestimmung des Vorsitzenden.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt
der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen
Organisation. Organisation.
KAPITEL IV - Schlichtung KAPITEL IV - Schlichtung
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur
Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein
Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und
10 organisiert werden. 10 organisiert werden.
Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer
der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im
Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden. Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden.
Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben
mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien
binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans
notifiziert. notifiziert.
Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben
mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im
vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf
Schlichtung zu erscheinen. Schlichtung zu erscheinen.
Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll
erstellt. erstellt.
Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der
Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in
einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und
dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet
wird. wird.
Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss
den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt. den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt.
Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den
Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und
unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen
ist. ist.
Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der
Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und
bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es
nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt. nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt.
KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der
Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den
Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert. Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert.
Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen
zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem
Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den
anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in
Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit
Empfangsbestätigung notifiziert werden. Empfangsbestätigung notifiziert werden.
Der Schriftsatz enthält: Der Schriftsatz enthält:
- den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und - den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und
den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt
beziehungsweise vertreten, beziehungsweise vertreten,
- den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue
Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der
Streitsache ist, Streitsache ist,
- die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei
und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen.
Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der
Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan,
der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des
Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit
Empfangsbestätigung notifizieren. Empfangsbestätigung notifizieren.
Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der
Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden
Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder
den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine
Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren.
Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen
Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das
Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten
Gründe zu berücksichtigen. Gründe zu berücksichtigen.
KAPITEL VI - Zwischenanträge KAPITEL VI - Zwischenanträge
Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf
Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar.
Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig
ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf
einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4
vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche
Qualifizierung unterschiedlich ist. Qualifizierung unterschiedlich ist.
Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei
und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den
anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per
Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
§ 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag § 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag
übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1
vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die
den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen
Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3
des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung
notifiziert. notifiziert.
§ 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu § 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu
grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen,
wird über beide Anträge getrennt entschieden. wird über beide Anträge getrennt entschieden.
KAPITEL VII - Untersuchung KAPITEL VII - Untersuchung
Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht,
gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen
den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen
bestimmen, die es für notwendig erachtet. bestimmen, die es für notwendig erachtet.
Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des
Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das
Zusammenarbeitsgericht. Zusammenarbeitsgericht.
Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt.
Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: Sie umfasst insbesondere ein Exemplar:
- des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, - des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist,
falls erforderlich, falls erforderlich,
- des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, - des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts,
- des Erwiderungsschriftsatzes, - des Erwiderungsschriftsatzes,
- der Replik, - der Replik,
- der Duplik, - der Duplik,
- der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls - der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls
erforderlich, erforderlich,
- der Begründungsunterlagen, - der Begründungsunterlagen,
- der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung - der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung
dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte. dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte.
Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des
Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie
vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz
bestimmt ist/sind, eingesehen werden. bestimmt ist/sind, eingesehen werden.
Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches
Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts
vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache
verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien
per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor. per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor.
In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen
vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII
und IX organisiert. und IX organisiert.
Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein
schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das
Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum
der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest. der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest.
KAPITEL VIII - Sitzung KAPITEL VIII - Sitzung
Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die
Verhandlung. Verhandlung.
Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen.
Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im
Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen
lassen. lassen.
Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien
verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit.
Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der
Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von
jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er
Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht. Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht.
Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden. Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden.
Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem
festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das
Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege. Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege.
Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum
verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem
Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen
rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht. rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht.
KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung
Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues
und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen
Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht
verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen. verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen.
Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks
oder des neuen Sachverhalts. oder des neuen Sachverhalts.
Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und
den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung
notifiziert. notifiziert.
Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen
acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre
Bemerkungen mitteilen. Bemerkungen mitteilen.
Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von
Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen,
bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede
abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten. abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten.
Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet,
bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die
erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört
werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung
benachrichtigt. benachrichtigt.
KAPITEL X - Verfahrensrücknahme KAPITEL X - Verfahrensrücknahme
Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die
Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die
Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar. Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar.
KAPITEL XI - Nichtanerkennung KAPITEL XI - Nichtanerkennung
Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens
zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf
die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37
anwendbar. anwendbar.
Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne
jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die
Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst
stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung
für hinfällig erklären zu lassen. für hinfällig erklären zu lassen.
Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche
Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für
hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind. hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind.
Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die
Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese
nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt. nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt.
Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der
Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens
oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per
Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan
ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen,
wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie
ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden
sind. sind.
KAPITEL XII - Beratung KAPITEL XII - Beratung
Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das
Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest. Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest.
Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle
Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen. Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen.
KAPITEL XIII - Entscheidung KAPITEL XIII - Entscheidung
Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit
absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der
Vorsitzende dürfen sich enthalten. Vorsitzende dürfen sich enthalten.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen
versehen. versehen.
Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der
Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern
unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen
können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass
die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten
Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl. Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl.
Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor
insbesondere folgende Angaben: insbesondere folgende Angaben:
1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden, 1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden,
2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien, 2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien,
3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue 3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue
Bezeichnung des Abkommens, Bezeichnung des Abkommens,
4. das Datum der Entscheidung, 4. das Datum der Entscheidung,
5. den Ort der Entscheidung. 5. den Ort der Entscheidung.
Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann
die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig,
auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht werden. veröffentlicht werden.
Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der
Parteien verkündet. Parteien verkündet.
Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert
jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete
Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den
Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt
werden. werden.
Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im
Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach
Entstehung der Streitsache festgelegten Frist. Entstehung der Streitsache festgelegten Frist.
Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen
diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab
dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen. dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen.
KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung
Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche,
zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren,
ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken
oder abzuändern. oder abzuändern.
Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder
Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten
sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte
auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern. auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.
Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem
Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der
Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen
erfolgen. erfolgen.
Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der
interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der
interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung. interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung.
Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit
Empfangsbestätigung notifiziert. Empfangsbestätigung notifiziert.
Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten
Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der
interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht
darauf vermerkt ist. darauf vermerkt ist.
KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter
Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder
seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht
erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder
den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien
in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den
Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt. Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt.
§ 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen § 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen
Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das
Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag
aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen, aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen,
bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an
den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit
Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues
Mitglied oder einen neuen Präsidenten. Mitglied oder einen neuen Präsidenten.
[Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010 [Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010
(B.S. vom 26. Februar 2010)] (B.S. vom 26. Februar 2010)]
Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus
denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des
gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches
führen, abgelehnt werden. führen, abgelehnt werden.
§ 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem § 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem
Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds
erfahren hat. erfahren hat.
§ 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per § 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per
Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die
ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat. ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat.
§ 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der § 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der
Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus. Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus.
§ 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied § 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied
sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für
befangen erklärt, befindet der Präsident des befangen erklärt, befindet der Präsident des
[Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei, [Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei,
nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab
angehört hat, über die Ablehnung. angehört hat, über die Ablehnung.
[Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010 [Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010
(B.S. vom 26. Februar 2010)] (B.S. vom 26. Februar 2010)]
KAPITEL XVI - Kosten KAPITEL XVI - Kosten
Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten
Einschränkungen werden die Funktionskosten des Einschränkungen werden die Funktionskosten des
Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der
Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten
Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet
des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen
von den Parteien des Rechtsstreits getragen. von den Parteien des Rechtsstreits getragen.
KAPITEL XVII - Schlussbestimmung KAPITEL XVII - Schlussbestimmung
Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das
in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz. in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz.
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