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Meertalige weergave van Wet van 23/02/2022
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Wet houdende bepalingen betreffende menselijk lichaamsmateriaal en embryo's en gameten. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions en ce qui concerne le matériel corporel humain et les embryons et gamètes. - Traduction allemande
23 FEBRUARI 2022. - Wet houdende bepalingen betreffende menselijk 23 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions en ce qui concerne le
lichaamsmateriaal en embryo's en gameten. - Duitse vertaling matériel corporel humain et les embryons et gamètes. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2022 houdende bepalingen betreffende menselijk loi du 23 février 2022 portant des dispositions en ce qui concerne le
lichaamsmateriaal en embryo's en gameten (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2022). matériel corporel humain et les embryons et gamètes (Moniteur belge du 8 mars 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
23. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf 23. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf
menschliches Körpermaterial und Embryonen und Gameten menschliches Körpermaterial und Embryonen und Gameten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken Forschungszwecken
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober Forschungszwecken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober
2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. Nummer 25 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 25 wird wie folgt ersetzt:
"25. "Zwischenstruktur für menschliches Körpermaterial": die "25. "Zwischenstruktur für menschliches Körpermaterial": die
organisierte Struktur, die menschliches Körpermaterial, das für die organisierte Struktur, die menschliches Körpermaterial, das für die
Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien oder für andere Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien oder für andere
medizinische Anwendungen beim Menschen bestimmt ist, verarbeitet, medizinische Anwendungen beim Menschen bestimmt ist, verarbeitet,
konserviert, lagert, verteilt und gegebenenfalls einführt,". konserviert, lagert, verteilt und gegebenenfalls einführt,".
4. Nummer 27 wird wie folgt ersetzt: 4. Nummer 27 wird wie folgt ersetzt:
"27. "Biobank": die Struktur, die zu wissenschaftlichen "27. "Biobank": die Struktur, die zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken, mit Ausnahme der Forschung mit medizinischen Forschungszwecken, mit Ausnahme der Forschung mit medizinischen
Anwendungen beim Menschen, menschliches Körpermaterial gewinnt, Anwendungen beim Menschen, menschliches Körpermaterial gewinnt,
verarbeitet, lagert oder zur Verfügung stellt sowie gegebenenfalls die verarbeitet, lagert oder zur Verfügung stellt sowie gegebenenfalls die
damit verbundenen Daten über das menschliche Körpermaterial und den damit verbundenen Daten über das menschliche Körpermaterial und den
Spender,". Spender,".
5. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: 5. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt:
"37. "künstliches Material": außerhalb des menschlichen Körpers "37. "künstliches Material": außerhalb des menschlichen Körpers
hergestelltes oder kultiviertes menschliches Körpermaterial,". hergestelltes oder kultiviertes menschliches Körpermaterial,".
6. Eine Nr. 37/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 6. Eine Nr. 37/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"37/1. "entnommenes Material": Material, das aus menschlichem "37/1. "entnommenes Material": Material, das aus menschlichem
Körpermaterial entnommen wird, jedoch keine Zellen mehr enthält,". Körpermaterial entnommen wird, jedoch keine Zellen mehr enthält,".
7. Eine Nr. 37/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 7. Eine Nr. 37/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"37/2. "genetische Forschung": wissenschaftliche Forschung ohne "37/2. "genetische Forschung": wissenschaftliche Forschung ohne
Anwendung beim Menschen, die an genetischem Material wie DNA oder RNA Anwendung beim Menschen, die an genetischem Material wie DNA oder RNA
durchgeführt wird, unabhängig davon, ob das genetische Material aus durchgeführt wird, unabhängig davon, ob das genetische Material aus
anderem Körpermaterial isoliert wurde oder nicht,". anderem Körpermaterial isoliert wurde oder nicht,".
8. [Abänderung des französischen Textes] 8. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Die folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten " § 5 - Die folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten
nicht für Handlungen, die mit künstlichem und entnommenem Material nicht für Handlungen, die mit künstlichem und entnommenem Material
durchgeführt werden, oder für die Verwendung von künstlichem und durchgeführt werden, oder für die Verwendung von künstlichem und
entnommenem Material, sofern diese zur wissenschaftlichen Forschung entnommenem Material, sofern diese zur wissenschaftlichen Forschung
ohne medizinische oder sonstige Anwendung beim Menschen bestimmt sind: ohne medizinische oder sonstige Anwendung beim Menschen bestimmt sind:
Artikel 5, 8 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 7 und 9, 11, 14, 15, 16, 17 § 1 Artikel 5, 8 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 7 und 9, 11, 14, 15, 16, 17 § 1
und § 4, 18, 20 § 1, 22 § 2. und § 4, 18, 20 § 1, 22 § 2.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das künstliche Material oder das Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das künstliche Material oder das
entnommene Material für genetische Forschungszwecke oder im Rahmen der entnommene Material für genetische Forschungszwecke oder im Rahmen der
genetischen Forschung bestimmt ist oder verwendet wird, sowohl im genetischen Forschung bestimmt ist oder verwendet wird, sowohl im
Rahmen einer primären als auch einer sekundären Verwendung. Rahmen einer primären als auch einer sekundären Verwendung.
Wird das in Absatz 1 erwähnte Material aus der Europäischen Union Wird das in Absatz 1 erwähnte Material aus der Europäischen Union
ausgeführt, wird in jeder Vereinbarung und auf jeder Sendung der ausgeführt, wird in jeder Vereinbarung und auf jeder Sendung der
folgende Vermerk in den drei Landessprachen und in Englisch folgende Vermerk in den drei Landessprachen und in Englisch
angebracht: angebracht:
"Ausschließlich für wissenschaftliche Forschung ohne jegliche "Ausschließlich für wissenschaftliche Forschung ohne jegliche
Anwendung beim Menschen bestimmt - Erfüllt nicht die Bedingungen der Anwendung beim Menschen bestimmt - Erfüllt nicht die Bedingungen der
Richtlinie 2004/23 vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Richtlinie 2004/23 vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung,
Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen
Geweben und Zellen."." Geweben und Zellen."."
Art. 4 - Artikel 4 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 4 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. März 2013, wird durch die Wörter ", oder, sofern zu diesem vom 19. März 2013, wird durch die Wörter ", oder, sofern zu diesem
Zweck eine in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Vereinbarung Zweck eine in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Vereinbarung
abgeschlossen worden ist, der Person oder Einrichtung übermittelt, der abgeschlossen worden ist, der Person oder Einrichtung übermittelt, der
das Körpermaterial im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung ohne das Körpermaterial im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung ohne
Anwendung beim Menschen zur Verfügung gestellt wird" ergänzt. Anwendung beim Menschen zur Verfügung gestellt wird" ergänzt.
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 kann mit der wissenschaftlichen "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 kann mit der wissenschaftlichen
Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die in Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die in
Artikel 21 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." Artikel 21 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 können künstliches Material und "In Abweichung von Absatz 1 können künstliches Material und
entnommenes Material, die für die wissenschaftliche Forschung ohne entnommenes Material, die für die wissenschaftliche Forschung ohne
Anwendung beim Menschen bestimmt sind, von einer anderen Instanz oder Anwendung beim Menschen bestimmt sind, von einer anderen Instanz oder
Person als einer Biobank stammen. Person als einer Biobank stammen.
Das in Absatz 3 erwähnte Material darf nicht mehr für medizinische Das in Absatz 3 erwähnte Material darf nicht mehr für medizinische
Anwendungen oder jegliche andere Anwendungen beim Menschen zur Anwendungen oder jegliche andere Anwendungen beim Menschen zur
Verfügung gestellt oder verwendet werden. Verfügung gestellt oder verwendet werden.
Die in Absatz 3 festgelegte Ausnahme gilt nicht für Material, das für Die in Absatz 3 festgelegte Ausnahme gilt nicht für Material, das für
die genetische Forschung bestimmt ist oder im Rahmen dieser Forschung die genetische Forschung bestimmt ist oder im Rahmen dieser Forschung
verwendet wird." verwendet wird."
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. April 2014, werden die Wörter "11 bis 15" durch die Wörter vom 10. April 2014, werden die Wörter "11 bis 15" durch die Wörter
"11, 12, 13 und 15" ersetzt. "11, 12, 13 und 15" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 10 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 10 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "die eventuelle Transformation" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "die eventuelle Transformation" werden durch die Wörter
"die eventuelle Verarbeitung zu künstlichem Material oder entnommenem "die eventuelle Verarbeitung zu künstlichem Material oder entnommenem
Material" ersetzt. Material" ersetzt.
2. Die Wörter "dieser Transformation" werden durch die Wörter "dieser 2. Die Wörter "dieser Transformation" werden durch die Wörter "dieser
Verarbeitung" ersetzt. Verarbeitung" ersetzt.
3. Die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz 3 und" werden durch die 3. Die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz 3 und" werden durch die
Wörter "in Artikel" ersetzt. Wörter "in Artikel" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Ist der in Absatz 1 erwähnte Spender für die im Gesetz vom 13. Juni "Ist der in Absatz 1 erwähnte Spender für die im Gesetz vom 13. Juni
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnte 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnte
Organspende geeignet, wird der Organspende Vorrang vor der Entnahme Organspende geeignet, wird der Organspende Vorrang vor der Entnahme
von menschlichem Körpermaterial im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von menschlichem Körpermaterial im Rahmen des vorliegenden Gesetzes
eingeräumt. Der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes eingeräumt. Der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes
erwähnte Arzt überprüft, ob die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes erwähnte Arzt überprüft, ob die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes
eingehalten werden." eingehalten werden."
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "diese 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "diese
Mitteilung" und den Wörtern "erfolgen muss" die Wörter "und Mitteilung" und den Wörtern "erfolgen muss" die Wörter "und
gegebenenfalls die Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. gegebenenfalls die Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 9 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 5/1 - In Abweichung von § 5 ist für die Verwendung von künstlichem " § 5/1 - In Abweichung von § 5 ist für die Verwendung von künstlichem
oder entnommenem Material keine Einwilligung erforderlich." oder entnommenem Material keine Einwilligung erforderlich."
Art. 10 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 22. Juni 2016, wird Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 22. Juni 2016, wird
Absatz 3 aufgehoben. Absatz 3 aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "abgeschlossen hat," 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "abgeschlossen hat,"
und den Wörtern "das durch diese Zwischenstruktur gelagerte und den Wörtern "das durch diese Zwischenstruktur gelagerte
menschliche Körpermaterial übernimmt" die Wörter "oder, in Ermangelung menschliche Körpermaterial übernimmt" die Wörter "oder, in Ermangelung
eines Zusammenarbeitsabkommens, eine Bank für menschliches eines Zusammenarbeitsabkommens, eine Bank für menschliches
Körpermaterial oder eine andere Zwischenstruktur" eingefügt. Körpermaterial oder eine andere Zwischenstruktur" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Jede Bank für 2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Jede Bank für
menschliches Körpermaterial" und den Wörtern "schließt einen menschliches Körpermaterial" und den Wörtern "schließt einen
Versicherungsvertrag" die Wörter "und jede Produktionseinrichtung" Versicherungsvertrag" die Wörter "und jede Produktionseinrichtung"
eingefügt. eingefügt.
Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 19. März 2013 und 22. Juni 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden vom 19. März 2013 und 22. Juni 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 kann mit der wissenschaftlichen " § 2 - In Abweichung von § 1 kann mit der wissenschaftlichen
Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind: folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. nur das in Artikel 3 § 5 Absatz 1 und 3 erwähnte Material wird 1. nur das in Artikel 3 § 5 Absatz 1 und 3 erwähnte Material wird
verwendet, verwendet,
2. das Forschungsprojekt und die Ziele wurden einer in § 1 erwähnten 2. das Forschungsprojekt und die Ziele wurden einer in § 1 erwähnten
Ethikkommission übermittelt, Ethikkommission übermittelt,
3. die in Nr. 2 erwähnte Ethikkommission hat binnen der Frist von 28 3. die in Nr. 2 erwähnte Ethikkommission hat binnen der Frist von 28
Kalendertagen nach Erhalt des Forschungsprojekts keine Einwände Kalendertagen nach Erhalt des Forschungsprojekts keine Einwände
erhoben, erhoben,
4. das Material wird nicht für oder im Rahmen der genetischen 4. das Material wird nicht für oder im Rahmen der genetischen
Forschung verwendet. Forschung verwendet.
Das in Absatz 1 erwähnte Datum des Erhalts wird gemäß Artikel 53bis Das in Absatz 1 erwähnte Datum des Erhalts wird gemäß Artikel 53bis
des Gerichtsgesetzbuches festgelegt." des Gerichtsgesetzbuches festgelegt."
Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Kapitel 6 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Biobanken, künstliches "Kapitel 6 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Biobanken, künstliches
Material und entnommenes Material". Material und entnommenes Material".
Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", der die in Artikel 25 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", der die in Artikel 25
des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt oder Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt oder
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und
zur Ausübung der Arzneikunde in einem anderen Mitgliedstaat als zur Ausübung der Arzneikunde in einem anderen Mitgliedstaat als
Belgien ermächtigt ist" ergänzt. Belgien ermächtigt ist" ergänzt.
2. In § 7 Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben. 2. In § 7 Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben.
3. In § 7 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 3. In § 7 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Verwalter hebt die Rückverfolgbarkeit des menschlichen "Der Verwalter hebt die Rückverfolgbarkeit des menschlichen
Körpermaterials auf, wenn es zur Verarbeitung zu künstlichem oder Körpermaterials auf, wenn es zur Verarbeitung zu künstlichem oder
entnommenem Material bestimmt ist, das nicht für die genetische entnommenem Material bestimmt ist, das nicht für die genetische
Forschung bestimmt ist oder in diesem Rahmen verwendet wird und auf Forschung bestimmt ist oder in diesem Rahmen verwendet wird und auf
das Artikel 3 § 5 Absatz 1 Anwendung finden wird. Die Aufhebung dieser das Artikel 3 § 5 Absatz 1 Anwendung finden wird. Die Aufhebung dieser
Rückverfolgbarkeit gilt ausschließlich gegenüber dem Spender, von dem Rückverfolgbarkeit gilt ausschließlich gegenüber dem Spender, von dem
das menschliche Körpermaterial stammt, das zur Gewinnung des erwähnten das menschliche Körpermaterial stammt, das zur Gewinnung des erwähnten
Materials verarbeitet wird, und nicht gegenüber dem Lieferanten des Materials verarbeitet wird, und nicht gegenüber dem Lieferanten des
erwähnten Materials." erwähnten Materials."
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 22/1 - Handlungen, die mit künstlichem Material und entnommenem "Art. 22/1 - Handlungen, die mit künstlichem Material und entnommenem
Material, das für wissenschaftliche Forschungszwecke ohne Anwendung Material, das für wissenschaftliche Forschungszwecke ohne Anwendung
beim Menschen bestimmt ist, oder mit dem in Artikel 3 § 5 Absatz 2 beim Menschen bestimmt ist, oder mit dem in Artikel 3 § 5 Absatz 2
erwähnten Material durchgeführt werden, können außerhalb einer Biobank erwähnten Material durchgeführt werden, können außerhalb einer Biobank
stattfinden, sofern dieses Material nicht für genetische stattfinden, sofern dieses Material nicht für genetische
Forschungszwecke bestimmt ist oder im Rahmen der genetischen Forschung Forschungszwecke bestimmt ist oder im Rahmen der genetischen Forschung
verwendet wird. verwendet wird.
Der König kann die Modalitäten für die Handlungen, die mit dem in Der König kann die Modalitäten für die Handlungen, die mit dem in
Absatz 1 erwähnten Material durchgeführt werden, und die Absatz 1 erwähnten Material durchgeführt werden, und die
Verantwortlichkeiten der Person, die die Handlungen mit dem in Absatz Verantwortlichkeiten der Person, die die Handlungen mit dem in Absatz
1 erwähnten Material durchführt oder dieses verwendet, festlegen." 1 erwähnten Material durchführt oder dieses verwendet, festlegen."
Art. 16 - In Artikel 24 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 16 - In Artikel 24 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden die Wörter "und 22 § 2" durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden die Wörter "und 22 § 2"
durch die Wörter ", 22 § 2 und 22/1" ersetzt. durch die Wörter ", 22 § 2 und 22/1" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die
medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der
überzähligen Embryonen und Gameten überzähligen Embryonen und Gameten
Art. 17 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die Art. 17 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die
medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der
überzähligen Embryonen und Gameten wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 überzähligen Embryonen und Gameten wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn die in Absatz 1 erwähnten Wunscheltern beide weiblichen "Wenn die in Absatz 1 erwähnten Wunscheltern beide weiblichen
Geschlechts sind, können in Abweichung von Absatz 1 erneute Geschlechts sind, können in Abweichung von Absatz 1 erneute
Gametenentnahmen zur Schaffung neuer Embryonen vorgenommen werden, Gametenentnahmen zur Schaffung neuer Embryonen vorgenommen werden,
wenn die Entnahmen im Rahmen der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung wenn die Entnahmen im Rahmen der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung
bei dem Wunschelternteil durchgeführt werden: bei dem Wunschelternteil durchgeführt werden:
1. bei dem noch keine Gameten entnommen wurden, oder 1. bei dem noch keine Gameten entnommen wurden, oder
2. bei dem kein Embryo, der bei einer früheren Entnahme seiner eigenen 2. bei dem kein Embryo, der bei einer früheren Entnahme seiner eigenen
Gameten geschaffen wurde, den erforderlichen Gesundheitsnormen Gameten geschaffen wurde, den erforderlichen Gesundheitsnormen
entspricht, oder wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt entspricht, oder wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt
ist." ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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