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Wet houdende bepalingen betreffende menselijk lichaamsmateriaal en embryo's en gameten. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions en ce qui concerne le matériel corporel humain et les embryons et gamètes. - Traduction allemande |
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23 FEBRUARI 2022. - Wet houdende bepalingen betreffende menselijk | 23 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions en ce qui concerne le |
lichaamsmateriaal en embryo's en gameten. - Duitse vertaling | matériel corporel humain et les embryons et gamètes. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2022 houdende bepalingen betreffende menselijk | loi du 23 février 2022 portant des dispositions en ce qui concerne le |
lichaamsmateriaal en embryo's en gameten (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2022). | matériel corporel humain et les embryons et gamètes (Moniteur belge du 8 mars 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
23. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | 23. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf |
menschliches Körpermaterial und Embryonen und Gameten | menschliches Körpermaterial und Embryonen und Gameten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken | Forschungszwecken |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober | Forschungszwecken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober |
2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, | 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. Nummer 25 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 25 wird wie folgt ersetzt: |
"25. "Zwischenstruktur für menschliches Körpermaterial": die | "25. "Zwischenstruktur für menschliches Körpermaterial": die |
organisierte Struktur, die menschliches Körpermaterial, das für die | organisierte Struktur, die menschliches Körpermaterial, das für die |
Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien oder für andere | Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien oder für andere |
medizinische Anwendungen beim Menschen bestimmt ist, verarbeitet, | medizinische Anwendungen beim Menschen bestimmt ist, verarbeitet, |
konserviert, lagert, verteilt und gegebenenfalls einführt,". | konserviert, lagert, verteilt und gegebenenfalls einführt,". |
4. Nummer 27 wird wie folgt ersetzt: | 4. Nummer 27 wird wie folgt ersetzt: |
"27. "Biobank": die Struktur, die zu wissenschaftlichen | "27. "Biobank": die Struktur, die zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken, mit Ausnahme der Forschung mit medizinischen | Forschungszwecken, mit Ausnahme der Forschung mit medizinischen |
Anwendungen beim Menschen, menschliches Körpermaterial gewinnt, | Anwendungen beim Menschen, menschliches Körpermaterial gewinnt, |
verarbeitet, lagert oder zur Verfügung stellt sowie gegebenenfalls die | verarbeitet, lagert oder zur Verfügung stellt sowie gegebenenfalls die |
damit verbundenen Daten über das menschliche Körpermaterial und den | damit verbundenen Daten über das menschliche Körpermaterial und den |
Spender,". | Spender,". |
5. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: | 5. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: |
"37. "künstliches Material": außerhalb des menschlichen Körpers | "37. "künstliches Material": außerhalb des menschlichen Körpers |
hergestelltes oder kultiviertes menschliches Körpermaterial,". | hergestelltes oder kultiviertes menschliches Körpermaterial,". |
6. Eine Nr. 37/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 6. Eine Nr. 37/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"37/1. "entnommenes Material": Material, das aus menschlichem | "37/1. "entnommenes Material": Material, das aus menschlichem |
Körpermaterial entnommen wird, jedoch keine Zellen mehr enthält,". | Körpermaterial entnommen wird, jedoch keine Zellen mehr enthält,". |
7. Eine Nr. 37/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 7. Eine Nr. 37/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"37/2. "genetische Forschung": wissenschaftliche Forschung ohne | "37/2. "genetische Forschung": wissenschaftliche Forschung ohne |
Anwendung beim Menschen, die an genetischem Material wie DNA oder RNA | Anwendung beim Menschen, die an genetischem Material wie DNA oder RNA |
durchgeführt wird, unabhängig davon, ob das genetische Material aus | durchgeführt wird, unabhängig davon, ob das genetische Material aus |
anderem Körpermaterial isoliert wurde oder nicht,". | anderem Körpermaterial isoliert wurde oder nicht,". |
8. [Abänderung des französischen Textes] | 8. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: | im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Die folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten | " § 5 - Die folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten |
nicht für Handlungen, die mit künstlichem und entnommenem Material | nicht für Handlungen, die mit künstlichem und entnommenem Material |
durchgeführt werden, oder für die Verwendung von künstlichem und | durchgeführt werden, oder für die Verwendung von künstlichem und |
entnommenem Material, sofern diese zur wissenschaftlichen Forschung | entnommenem Material, sofern diese zur wissenschaftlichen Forschung |
ohne medizinische oder sonstige Anwendung beim Menschen bestimmt sind: | ohne medizinische oder sonstige Anwendung beim Menschen bestimmt sind: |
Artikel 5, 8 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 7 und 9, 11, 14, 15, 16, 17 § 1 | Artikel 5, 8 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 7 und 9, 11, 14, 15, 16, 17 § 1 |
und § 4, 18, 20 § 1, 22 § 2. | und § 4, 18, 20 § 1, 22 § 2. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das künstliche Material oder das | Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das künstliche Material oder das |
entnommene Material für genetische Forschungszwecke oder im Rahmen der | entnommene Material für genetische Forschungszwecke oder im Rahmen der |
genetischen Forschung bestimmt ist oder verwendet wird, sowohl im | genetischen Forschung bestimmt ist oder verwendet wird, sowohl im |
Rahmen einer primären als auch einer sekundären Verwendung. | Rahmen einer primären als auch einer sekundären Verwendung. |
Wird das in Absatz 1 erwähnte Material aus der Europäischen Union | Wird das in Absatz 1 erwähnte Material aus der Europäischen Union |
ausgeführt, wird in jeder Vereinbarung und auf jeder Sendung der | ausgeführt, wird in jeder Vereinbarung und auf jeder Sendung der |
folgende Vermerk in den drei Landessprachen und in Englisch | folgende Vermerk in den drei Landessprachen und in Englisch |
angebracht: | angebracht: |
"Ausschließlich für wissenschaftliche Forschung ohne jegliche | "Ausschließlich für wissenschaftliche Forschung ohne jegliche |
Anwendung beim Menschen bestimmt - Erfüllt nicht die Bedingungen der | Anwendung beim Menschen bestimmt - Erfüllt nicht die Bedingungen der |
Richtlinie 2004/23 vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und | Richtlinie 2004/23 vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und |
Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, | Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, |
Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen | Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen |
Geweben und Zellen."." | Geweben und Zellen."." |
Art. 4 - Artikel 4 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 4 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. März 2013, wird durch die Wörter ", oder, sofern zu diesem | vom 19. März 2013, wird durch die Wörter ", oder, sofern zu diesem |
Zweck eine in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Vereinbarung | Zweck eine in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Vereinbarung |
abgeschlossen worden ist, der Person oder Einrichtung übermittelt, der | abgeschlossen worden ist, der Person oder Einrichtung übermittelt, der |
das Körpermaterial im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung ohne | das Körpermaterial im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung ohne |
Anwendung beim Menschen zur Verfügung gestellt wird" ergänzt. | Anwendung beim Menschen zur Verfügung gestellt wird" ergänzt. |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: | im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 kann mit der wissenschaftlichen | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 kann mit der wissenschaftlichen |
Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die in | Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die in |
Artikel 21 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." | Artikel 21 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 können künstliches Material und | "In Abweichung von Absatz 1 können künstliches Material und |
entnommenes Material, die für die wissenschaftliche Forschung ohne | entnommenes Material, die für die wissenschaftliche Forschung ohne |
Anwendung beim Menschen bestimmt sind, von einer anderen Instanz oder | Anwendung beim Menschen bestimmt sind, von einer anderen Instanz oder |
Person als einer Biobank stammen. | Person als einer Biobank stammen. |
Das in Absatz 3 erwähnte Material darf nicht mehr für medizinische | Das in Absatz 3 erwähnte Material darf nicht mehr für medizinische |
Anwendungen oder jegliche andere Anwendungen beim Menschen zur | Anwendungen oder jegliche andere Anwendungen beim Menschen zur |
Verfügung gestellt oder verwendet werden. | Verfügung gestellt oder verwendet werden. |
Die in Absatz 3 festgelegte Ausnahme gilt nicht für Material, das für | Die in Absatz 3 festgelegte Ausnahme gilt nicht für Material, das für |
die genetische Forschung bestimmt ist oder im Rahmen dieser Forschung | die genetische Forschung bestimmt ist oder im Rahmen dieser Forschung |
verwendet wird." | verwendet wird." |
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. April 2014, werden die Wörter "11 bis 15" durch die Wörter | vom 10. April 2014, werden die Wörter "11 bis 15" durch die Wörter |
"11, 12, 13 und 15" ersetzt. | "11, 12, 13 und 15" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 10 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 10 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "die eventuelle Transformation" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "die eventuelle Transformation" werden durch die Wörter |
"die eventuelle Verarbeitung zu künstlichem Material oder entnommenem | "die eventuelle Verarbeitung zu künstlichem Material oder entnommenem |
Material" ersetzt. | Material" ersetzt. |
2. Die Wörter "dieser Transformation" werden durch die Wörter "dieser | 2. Die Wörter "dieser Transformation" werden durch die Wörter "dieser |
Verarbeitung" ersetzt. | Verarbeitung" ersetzt. |
3. Die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz 3 und" werden durch die | 3. Die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz 3 und" werden durch die |
Wörter "in Artikel" ersetzt. | Wörter "in Artikel" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Ist der in Absatz 1 erwähnte Spender für die im Gesetz vom 13. Juni | "Ist der in Absatz 1 erwähnte Spender für die im Gesetz vom 13. Juni |
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnte | 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnte |
Organspende geeignet, wird der Organspende Vorrang vor der Entnahme | Organspende geeignet, wird der Organspende Vorrang vor der Entnahme |
von menschlichem Körpermaterial im Rahmen des vorliegenden Gesetzes | von menschlichem Körpermaterial im Rahmen des vorliegenden Gesetzes |
eingeräumt. Der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes | eingeräumt. Der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnte Arzt überprüft, ob die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes | erwähnte Arzt überprüft, ob die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes |
eingehalten werden." | eingehalten werden." |
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "diese | 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "diese |
Mitteilung" und den Wörtern "erfolgen muss" die Wörter "und | Mitteilung" und den Wörtern "erfolgen muss" die Wörter "und |
gegebenenfalls die Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. | gegebenenfalls die Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut | das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 5/1 - In Abweichung von § 5 ist für die Verwendung von künstlichem | " § 5/1 - In Abweichung von § 5 ist für die Verwendung von künstlichem |
oder entnommenem Material keine Einwilligung erforderlich." | oder entnommenem Material keine Einwilligung erforderlich." |
Art. 10 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 22. Juni 2016, wird | Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 22. Juni 2016, wird |
Absatz 3 aufgehoben. | Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: | im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "abgeschlossen hat," | 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "abgeschlossen hat," |
und den Wörtern "das durch diese Zwischenstruktur gelagerte | und den Wörtern "das durch diese Zwischenstruktur gelagerte |
menschliche Körpermaterial übernimmt" die Wörter "oder, in Ermangelung | menschliche Körpermaterial übernimmt" die Wörter "oder, in Ermangelung |
eines Zusammenarbeitsabkommens, eine Bank für menschliches | eines Zusammenarbeitsabkommens, eine Bank für menschliches |
Körpermaterial oder eine andere Zwischenstruktur" eingefügt. | Körpermaterial oder eine andere Zwischenstruktur" eingefügt. |
2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Jede Bank für | 2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Jede Bank für |
menschliches Körpermaterial" und den Wörtern "schließt einen | menschliches Körpermaterial" und den Wörtern "schließt einen |
Versicherungsvertrag" die Wörter "und jede Produktionseinrichtung" | Versicherungsvertrag" die Wörter "und jede Produktionseinrichtung" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 19. März 2013 und 22. Juni 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden | vom 19. März 2013 und 22. Juni 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden |
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 kann mit der wissenschaftlichen | " § 2 - In Abweichung von § 1 kann mit der wissenschaftlichen |
Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die | Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die |
folgenden Bedingungen erfüllt sind: | folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. nur das in Artikel 3 § 5 Absatz 1 und 3 erwähnte Material wird | 1. nur das in Artikel 3 § 5 Absatz 1 und 3 erwähnte Material wird |
verwendet, | verwendet, |
2. das Forschungsprojekt und die Ziele wurden einer in § 1 erwähnten | 2. das Forschungsprojekt und die Ziele wurden einer in § 1 erwähnten |
Ethikkommission übermittelt, | Ethikkommission übermittelt, |
3. die in Nr. 2 erwähnte Ethikkommission hat binnen der Frist von 28 | 3. die in Nr. 2 erwähnte Ethikkommission hat binnen der Frist von 28 |
Kalendertagen nach Erhalt des Forschungsprojekts keine Einwände | Kalendertagen nach Erhalt des Forschungsprojekts keine Einwände |
erhoben, | erhoben, |
4. das Material wird nicht für oder im Rahmen der genetischen | 4. das Material wird nicht für oder im Rahmen der genetischen |
Forschung verwendet. | Forschung verwendet. |
Das in Absatz 1 erwähnte Datum des Erhalts wird gemäß Artikel 53bis | Das in Absatz 1 erwähnte Datum des Erhalts wird gemäß Artikel 53bis |
des Gerichtsgesetzbuches festgelegt." | des Gerichtsgesetzbuches festgelegt." |
Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie | Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Kapitel 6 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Biobanken, künstliches | "Kapitel 6 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Biobanken, künstliches |
Material und entnommenes Material". | Material und entnommenes Material". |
Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", der die in Artikel 25 | 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", der die in Artikel 25 |
des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt oder | Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt oder |
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und | Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und |
zur Ausübung der Arzneikunde in einem anderen Mitgliedstaat als | zur Ausübung der Arzneikunde in einem anderen Mitgliedstaat als |
Belgien ermächtigt ist" ergänzt. | Belgien ermächtigt ist" ergänzt. |
2. In § 7 Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben. | 2. In § 7 Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben. |
3. In § 7 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 3. In § 7 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Der Verwalter hebt die Rückverfolgbarkeit des menschlichen | "Der Verwalter hebt die Rückverfolgbarkeit des menschlichen |
Körpermaterials auf, wenn es zur Verarbeitung zu künstlichem oder | Körpermaterials auf, wenn es zur Verarbeitung zu künstlichem oder |
entnommenem Material bestimmt ist, das nicht für die genetische | entnommenem Material bestimmt ist, das nicht für die genetische |
Forschung bestimmt ist oder in diesem Rahmen verwendet wird und auf | Forschung bestimmt ist oder in diesem Rahmen verwendet wird und auf |
das Artikel 3 § 5 Absatz 1 Anwendung finden wird. Die Aufhebung dieser | das Artikel 3 § 5 Absatz 1 Anwendung finden wird. Die Aufhebung dieser |
Rückverfolgbarkeit gilt ausschließlich gegenüber dem Spender, von dem | Rückverfolgbarkeit gilt ausschließlich gegenüber dem Spender, von dem |
das menschliche Körpermaterial stammt, das zur Gewinnung des erwähnten | das menschliche Körpermaterial stammt, das zur Gewinnung des erwähnten |
Materials verarbeitet wird, und nicht gegenüber dem Lieferanten des | Materials verarbeitet wird, und nicht gegenüber dem Lieferanten des |
erwähnten Materials." | erwähnten Materials." |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 22/1 - Handlungen, die mit künstlichem Material und entnommenem | "Art. 22/1 - Handlungen, die mit künstlichem Material und entnommenem |
Material, das für wissenschaftliche Forschungszwecke ohne Anwendung | Material, das für wissenschaftliche Forschungszwecke ohne Anwendung |
beim Menschen bestimmt ist, oder mit dem in Artikel 3 § 5 Absatz 2 | beim Menschen bestimmt ist, oder mit dem in Artikel 3 § 5 Absatz 2 |
erwähnten Material durchgeführt werden, können außerhalb einer Biobank | erwähnten Material durchgeführt werden, können außerhalb einer Biobank |
stattfinden, sofern dieses Material nicht für genetische | stattfinden, sofern dieses Material nicht für genetische |
Forschungszwecke bestimmt ist oder im Rahmen der genetischen Forschung | Forschungszwecke bestimmt ist oder im Rahmen der genetischen Forschung |
verwendet wird. | verwendet wird. |
Der König kann die Modalitäten für die Handlungen, die mit dem in | Der König kann die Modalitäten für die Handlungen, die mit dem in |
Absatz 1 erwähnten Material durchgeführt werden, und die | Absatz 1 erwähnten Material durchgeführt werden, und die |
Verantwortlichkeiten der Person, die die Handlungen mit dem in Absatz | Verantwortlichkeiten der Person, die die Handlungen mit dem in Absatz |
1 erwähnten Material durchführt oder dieses verwendet, festlegen." | 1 erwähnten Material durchführt oder dieses verwendet, festlegen." |
Art. 16 - In Artikel 24 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 16 - In Artikel 24 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden die Wörter "und 22 § 2" | durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden die Wörter "und 22 § 2" |
durch die Wörter ", 22 § 2 und 22/1" ersetzt. | durch die Wörter ", 22 § 2 und 22/1" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die |
medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten | überzähligen Embryonen und Gameten |
Art. 17 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die | Art. 17 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die |
medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 | überzähligen Embryonen und Gameten wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 |
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn die in Absatz 1 erwähnten Wunscheltern beide weiblichen | "Wenn die in Absatz 1 erwähnten Wunscheltern beide weiblichen |
Geschlechts sind, können in Abweichung von Absatz 1 erneute | Geschlechts sind, können in Abweichung von Absatz 1 erneute |
Gametenentnahmen zur Schaffung neuer Embryonen vorgenommen werden, | Gametenentnahmen zur Schaffung neuer Embryonen vorgenommen werden, |
wenn die Entnahmen im Rahmen der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung | wenn die Entnahmen im Rahmen der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung |
bei dem Wunschelternteil durchgeführt werden: | bei dem Wunschelternteil durchgeführt werden: |
1. bei dem noch keine Gameten entnommen wurden, oder | 1. bei dem noch keine Gameten entnommen wurden, oder |
2. bei dem kein Embryo, der bei einer früheren Entnahme seiner eigenen | 2. bei dem kein Embryo, der bei einer früheren Entnahme seiner eigenen |
Gameten geschaffen wurde, den erforderlichen Gesundheitsnormen | Gameten geschaffen wurde, den erforderlichen Gesundheitsnormen |
entspricht, oder wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt | entspricht, oder wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt |
ist." | ist." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |