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Wet tot wijziging van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Loi modifiant la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 2015 tot wijziging van de wet van 29 augustus 1988 op de | loi du 23 août 2015 modifiant la loi du 29 août 1988 relative au |
erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van | régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir |
de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 3 september 2015). | la continuité (Moniteur belge du 3 septembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. August | 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. August |
1988 über die Erbschaftsregelung | 1988 über die Erbschaftsregelung |
für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer | für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer |
Kontinuität | Kontinuität |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die |
Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf | Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf |
die Förderung ihrer Kontinuität wird durch einen Absatz 3 mit | die Förderung ihrer Kontinuität wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Falls ein Nachlass nicht in seiner Gesamtheit oder für einen Teil | "Falls ein Nachlass nicht in seiner Gesamtheit oder für einen Teil |
einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, wohl aber unbewegliche | einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, wohl aber unbewegliche |
Güter, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers angehörten, | Güter, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers angehörten, |
und einer der Erben in gerader absteigender Linie zu diesem Zeitpunkt | und einer der Erben in gerader absteigender Linie zu diesem Zeitpunkt |
Betreiber dieser Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen | Betreiber dieser Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen |
Betriebes ist, hat Letzterer auch die Möglichkeit, auf der Grundlage | Betriebes ist, hat Letzterer auch die Möglichkeit, auf der Grundlage |
einer Schätzung diese Güter zu übernehmen, vorbehaltlich der | einer Schätzung diese Güter zu übernehmen, vorbehaltlich der |
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen | Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen |
Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden | Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden |
festlegen." | festlegen." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" | 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" |
und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des | und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des |
Erblassers" eingefügt. | Erblassers" eingefügt. |
2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" | 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" |
und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. | und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. |
3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" | 3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" |
und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des | und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des |
Erblassers" eingefügt. | Erblassers" eingefügt. |
4. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" | 4. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" |
und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. | und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. |
5. In Absatz 1 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" | 5. In Absatz 1 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" |
und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. | und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. |
6. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut | 6. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"d) denjenigen, der unbewegliche Güter betreibt, die vorher zum | "d) denjenigen, der unbewegliche Güter betreibt, die vorher zum |
landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörten, sie jetzt aber | landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörten, sie jetzt aber |
im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs betreibt." | im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs betreibt." |
7. In Absatz 2 werden die Wörter "oder c)" durch die Wörter ", c) oder | 7. In Absatz 2 werden die Wörter "oder c)" durch die Wörter ", c) oder |
d)" ersetzt. | d)" ersetzt. |
8. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 8. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 | Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |