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Meertalige weergave van Wet van 23/08/2015
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Wet tot wijziging van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Loi modifiant la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2015 tot wijziging van de wet van 29 augustus 1988 op de loi du 23 août 2015 modifiant la loi du 29 août 1988 relative au
erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir
de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 3 september 2015). la continuité (Moniteur belge du 3 septembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. August 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. August
1988 über die Erbschaftsregelung 1988 über die Erbschaftsregelung
für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer
Kontinuität Kontinuität
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die
Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf
die Förderung ihrer Kontinuität wird durch einen Absatz 3 mit die Förderung ihrer Kontinuität wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Falls ein Nachlass nicht in seiner Gesamtheit oder für einen Teil "Falls ein Nachlass nicht in seiner Gesamtheit oder für einen Teil
einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, wohl aber unbewegliche einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, wohl aber unbewegliche
Güter, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers angehörten, Güter, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers angehörten,
und einer der Erben in gerader absteigender Linie zu diesem Zeitpunkt und einer der Erben in gerader absteigender Linie zu diesem Zeitpunkt
Betreiber dieser Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betreiber dieser Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen
Betriebes ist, hat Letzterer auch die Möglichkeit, auf der Grundlage Betriebes ist, hat Letzterer auch die Möglichkeit, auf der Grundlage
einer Schätzung diese Güter zu übernehmen, vorbehaltlich der einer Schätzung diese Güter zu übernehmen, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen
Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden
festlegen." festlegen."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs"
und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des
Erblassers" eingefügt. Erblassers" eingefügt.
2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb"
und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" 3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs"
und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des
Erblassers" eingefügt. Erblassers" eingefügt.
4. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" 4. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb"
und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
5. In Absatz 1 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" 5. In Absatz 1 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb"
und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
6. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut 6. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"d) denjenigen, der unbewegliche Güter betreibt, die vorher zum "d) denjenigen, der unbewegliche Güter betreibt, die vorher zum
landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörten, sie jetzt aber landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörten, sie jetzt aber
im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs betreibt." im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs betreibt."
7. In Absatz 2 werden die Wörter "oder c)" durch die Wörter ", c) oder 7. In Absatz 2 werden die Wörter "oder c)" durch die Wörter ", c) oder
d)" ersetzt. d)" ersetzt.
8. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 8. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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